IPRax-Heft 2011,5
Neueste Informationen Heft 2012,5
Ausschreibung der Stelle des Generalsekretärs der Haager Konferenz Die Stelle des Generalsekretärs der Haager Konferenz (Nachfolge Hans van Loon) steht zur Besetzung an. Informationen dazu unter: http://www.hcch.net/index_de.php. EU-Kommission startet Konsultation zum Verkehrsunfallrecht und (internationalen) Verjährungsrecht Die EU-Kommission hat einen öffentlichen Konsultationsprozess begonnen, aus dem sich Lösungsvorschläge für das Problem der national divergierenden Verjährungsfristen für Verkehrsunfallersatzansprüche ergeben sollen. Der Konsultationsprozess ist das Ergebnis der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zum Thema der Kompensation der Geschädigten bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen (http://ec.europa.eu/internal_market /insurance/docs/motor/20090129report_en.pdf). Weitere Informationen und weiterführende Links sind der Pressemitteilung der Kommission zu entnehmen (http://europa. eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/807&format=HTML&aged=0&language=DE). Gesetzesentwurf zur Anpassung an die Rom III-VO Die Bundesregierung hat mittlerweile einen Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vorgelegt:http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2012/0401-500/468-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/468-12.pdf. ErbRVO und www.successions-europe.eu Am 27.7.2012 wurde die EU-Erbrechtsverordnung im Amtsblatt Nr. L 201 veröffentlicht. Damit gilt die Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in ihren wesentlichen Teilen ab dem 17.8.2015 (vgl Art. 84 ErbVO). Sie ist abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF. In diesem Zusammenhang wird auf das vom Conseil des Notariats de l’Union européenne (C.N.U.E.) eingerichtete Erbrechtsportal (www.successions-europe.eu) mit Detailinformationen über das internationale und materielle Erbrecht sowie das Erbverfahrensrecht der Mitgliedstaaten hingewiesen. Neues spanisches Mediationsrecht Am 27.7.2012 ist in Spanien das Gesetz 5/2012 in Kraft getreten. Es ist auf Mediationen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten anwendbar. Enthalten sind außerdem Vorschriften betreffend die Vollstreckung von Abschlussvereinbarungen. Umgesetzt wird hiermit die Richtlinie 2008/52/EG vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Libel tourismus und EuGVVO In einer Erklärung vom 5.7.2012 hat das Ministerkomitee des Europarats vor den Gefahren des sog. „Verleumdungsklagen-Tourismus“ („libel tourism“) insbesondere mit Blick auf die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gewarnt. Die Erklärung kann abgerufen werden unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1958787&Site=CM&BackColorInternet=C3C3C3 &BackColorIntranet=EDB021&BackColorLogged=F5D383. Herbert Kronke zum Richter am Iran-United States Claims Tribunal ernannt Herbert Kronke, Mitherausgeber dieser Zeitschrift und Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg, ist am 28.6.2012 von der unter den „Declarations of Algiers“ vom 19.1.1981 designierten Appointing Authority mit Wirkung zum 1.9.2012 zum Mitglied des Iran-United States Claims Tribunal ernannt worden. Das Tribunal besteht aus drei iranischen, drei US-amerikanischen und drei neutralen Richtern. Es hat seit seiner Einrichtung mehr als 3.900 Fälle entschieden. Weitere Informationen unter: http://www.iusct.net/. Russland: Novelle zum Zivilgesetzbuch in erster Lesung durch die Staatsduma gebilligt IPRax hatte bereits in Heft 3/2010 (S. 265–268) über das ambitionierte Vorhaben der Russischen Föderation zur Weiterentwicklung ihres Zivilrechts berichtet. Nach vierjähriger Vorbereitungsarbeit brachte der vormalige Präsident, Dmitri Medwedew, am 3. April dieses Jahres den Entwurf eines Föderalen Gesetzes zur Änderung des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB/RF) sowie einzelner Gesetzgebungsakte in die Staatsduma (??????????????? ????), der ersten Kammer des Parlaments, ein. Dem vorangegangen war die Tätigkeit einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Justizministers, die aus den divergierenden Vorschlägen zum Entwurf der Novelle und den Anregungen aus der öffentlichen Diskussion ein die unterschiedlichen Standpunkte ausgleichendes Dokument erarbeitete, ohne die ZGB-Konzeption als solche in Frage zu stellen. Das ZGB/RF und seine Änderungen umfassen den Ersten Teil vom 30.11.1994, den Zweiten Teil vom 26.1.1996, den Dritten Teil vom 26.11.2001 und schließlich den Vierten Teil vom 18.12.2006, die in ihrer Bedeutung für die Gesamtkodifikation nicht gleichrangig sind. Der der ersten Parlamentskammer eingereichte Entwurf der Novelle berührt ca. 600 Art. von insgesamt 1.551 Art.n des ZGB/RF. In dem für alle ZGB-Teile grundlegenden Ersten Teil soll eine Reihe neuer juristischer Kategorien, Termini und Rechtsinstitute Eingang finden. Dazu gehören etwa der gute Glaube bei der Verwirklichung zivilrechtlicher Rechte und Pflichten, der Rechtsmissbrauch, das Verschulden bei Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages, die Satzung als einzige Gründungsurkunde juristischer Personen, die Einteilung der Wirtschaftsgesellschaften in öffentliche und nicht öffentliche Gesellschaften, das Recht auf Bebauung (Baurecht) als neues beschränkt dingliches Recht etc. Bei der Behandlung des Entwurfs der Novelle in der Staatsduma wurden die Abgeordneten ausdrücklich auf die Ausweitung der Rolle der Notare im Hinblick auf alle Geschäfte betreffend den Entzug, den Erwerb und die Veränderung der Eigentümerschaft an Immobilien aufmerksam gemacht, was kontroverse Diskussionen auslöste. Die Abgeordneten wiesen zudem in der Debatte auf einige ernsthafte Mängel im Gesetzentwurf hin, die sich insbesondere auf die Veränderung der Vorschriften über juristische Personen beziehen. Ungeachtet dessen nahm die Staatsduma mit der Zustimmung von 300 Abgeordneten den Gesetzentwurf Nr. 47538-6 am 27.4.2012 in erster Lesung mit der Maßgabe an, daran, ausgehend von den in der Aussprache geäußerten Bedenken und Hinweisen, Änderungen binnen einer 30-tägigen Frist vorzunehmen. Russischkundige können den Gesetzentwurf wie auch eine vergleichende Gegenüberstellung von Ausgangs- und beabsichtigter Neufassung des ZGB/RF über die Webadresse base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi herunterladen. (Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin) Türkei: Anerkennung deutscher Entscheidung betr. Geschlechtsumwandlung Das AG Heidelberg hat im Jahr 2005 durch zwei Entscheidungen festgestellt, dass eine Person, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehörigkeit und weiblichen Geschlechts, als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Es hat dementsprechend den ursprünglich weiblichen Vornamen in einen männlichen geändert. Der Betreffende hat danach vor einem türkischen Gericht einen Antrag auf Berichtigung der Eintragungen in seinem türkischen Personenstandsregister gestellt. Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des Art. 40 ZGB nicht erfüllt seien. Der Kassationshof hat das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und begründet seine Entscheidung folgendermaßen: Namensänderungen und Änderungen der Geschlechtszugehörigkeit unterliegen dem Heimatrecht der betreffenden Person; hier also deutschem Recht. Die Entscheidungen des AG Heidelberg sind gemäß Art. 58 IPR-Gesetz von 2007 auch in der Türkei anzuerkennen. Sie enthalten keinen Verstoß gegen den türkischen ordre public („kamu düzeni“). Die Anerkennung der deutschen Entscheidungen liegt im rechtlichen Interesse („hukuki yarar“) des Betreffenden. Das Urteil des Kassationshofs (2. HD, E. 9678/K. 22090) vom 21.12.2009 ist veröffentlicht im Istanbul Barosu Dergisi Bd. 86 Heft 2 (2012), S. 325 f. (Mitgeteilt von Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln) Botschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO EuGH 19.7.2012 – Rs. C-154/11 – Ahmed Mahamdia ./. Demokratische Volksrepublik Algerien 1. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Botschaft eines Drittstaats in einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, um eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer genau verrichtet. 2. Art. 21 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine vor Entstehen einer Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter diese Bestimmung fällt, sofern sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, außer den nach den Sonderbestimmungen der Art. 18 und 19 dieser Verordnung normalerweise zuständigen Gerichten andere Gerichte, und zwar gegebenenfalls auch Gerichte außerhalb der Union, anzurufen. Grenzüberschreitende Umwandlung und Niederlassungsfreiheit EuGH 12.7.2012 – Rs. C-378/10 – VALE Építési kft 1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsieht, aber die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine inländische Gesellschaft mittels Gründung der letztgenannten Gesellschaft generell nicht zulässt. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind im Kontext einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, das für einen solchen Vorgang maßgebende innerstaatliche Recht festzulegen und somit die Bestimmungen seines nationalen Rechts über innerstaatliche Umwandlungen anzuwenden, die – wie die Anforderungen an die Erstellung einer Bilanz und eines Vermögensverzeichnisses – die Gründung und die Funktionsweise einer Gesellschaft regeln. Der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz verwehren es jedoch dem Aufnahmemitgliedstaat, - bei grenzüberschreitenden Umwandlungen die Eintragung der die Umwandlung beantragenden Gesellschaft als „Rechtsvorgängerin“ zu verweigern, wenn eine solche Eintragung der Vorgängergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist, und - sich zu weigern, den von den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Dokumenten im Verfahren zur Eintragung der Gesellschaft gebührend Rechnung zu tragen. Parallele Patentverletzung und EuGVVO EuGH 12.7.2012 – Rs. C-616/10 – Solvay SA ./. Honeywell Fluorine Products Europe BV, Honeywell Belgium NV, Honeywell Europe NV 1. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass es zu widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren im Sinne dieser Vorschrift kommen kann, wenn jeder von zwei oder mehr Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebenden erheblichen Umstände zu prüfen, ob eine derartige Gefahr besteht. 2. Art. 22 Nr. 4 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Anwendung von Art. 31 dieser Verordnung nicht entgegensteht. Intertemporales Kollisionsrecht der EuInsVO EuGH 5.7.2012 – Rs. C-527/10 – ERSTE Bank Hungary Nyrt ./. Magyar Állam, BCL Trading GmbH, ERSTE Befektetési Zrt Art. 5 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union eröffnet wurden, wenn sich die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, an denen das betreffende dingliche Recht bestand, am 1.5.2004 in Ungarn befanden, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist. Art. 5 Abs. 1 EuInsVO ist dahin zu verstehen, dass er es abweichend von der Regel des Rechts des Eröffnungsstaats erlaubt, auf das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an bestimmten dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenständen das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet sich der fragliche Vermögensgegenstand befindet. Intertemporaler Anwendungsbereich der EuGVVO EuGH 21.6.2012 – Rs. C-514/10 – Wolf Naturprodukte GmbH ./. SEWAR spol. s r.o. Art. 66 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Prozesskostenhilfe, Art. 47 EU-GRCharta, Art. 43 EuGVVO bei einem Arrest- und Pfändungsbeschluss EuGH 13.6.2012 – Rs. C-156/12 – GREP GmbH ./. Freistaat Bayern 1. Der Rechtsbehelf, der gemäß Art. 43 EuGVVO eingelegt wird, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss nach den Art. 38–42 EuGVVO für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird, ist als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzusehen. 2. Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen. 3. Jedoch hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. 4. Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht. 5. Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u.a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen. Gerichtliche Heimeinweisung und EuEheVO EuGH 26.4.2012 – Rs. C-92/12 PPU – Health Service Executive ./. S.C., A.C. 1. Die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, die zu dessen eigenem Schutz für bestimmte Zeit mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der EuEheVO. 2. Die Zustimmung gemäß Art. 56 Abs. 2 EuEheVO ist vor Erlass der Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes von einer zuständigen öffentlich-rechtlichen Behörde zu erteilen. Es genügt nicht, dass das Heim, in dem das Kind untergebracht werden soll, seine Zustimmung erteilt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich das Gericht des Mitgliedstaats, das die Unterbringung angeordnet hat, nicht sicher ist, ob im ersuchten Mitgliedstaat eine Zustimmung wirksam erteilt worden ist, weil nicht mit Sicherheit hat festgestellt werden können, welche Behörde in diesem Staat die zuständige Behörde ist, ist eine Heilung zulässig, um sich davon zu überzeugen, dass das Zustimmungserfordernis des Art. 56 EuEheVO in vollem Umfang erfüllt worden ist. 3. Die EuEheVO ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, mit der die zwangsweise Unterbringung eines Kindes in einem geschlossenen Heim in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, vor ihrer Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat dort für vollstreckbar erklärt werden muss. Damit diese Verordnung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird, muss die Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besonders schnell erfolgen, und gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe dürfen keine aufschiebende Wirkung haben. 4. Die Zustimmung zu einer Unterbringung gemäß Art. 56 Abs. 2 EuEheVO gilt, wenn sie für eine bestimmte Dauer erteilt worden ist, nicht für Entscheidungen, mit denen die Dauer der Unterbringung verlängert werden soll. Unter solchen Umständen muss um eine neue Zustimmung ersucht werden. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Unterbringungsentscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, kann in diesem anderen Mitgliedstaat nur für den in der Unterbringungsentscheidung angegebenen Zeitraum vollstreckt werden.Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Teilnahmehandlung
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Teilnahmehandlung
Art. 24 EuInsVO und Leistung an den Schuldner
Formerfüllung und modern business practices
Veranstaltungshinweise
Am 28./29.9.2012 lädt das Institut für Kunst und Recht IFKUR e.V. zum VI. Heidelberger Kunstrechtstag. Alle Vorträge orientieren sich an dem Thema „Diebstahl-Beute-Raub – Von der antiken Statue zur digitalen Datei“. Weitere Informationen und Anmeldung unter: http://www.ifkur.de oder info(at)ifkur(dot)de.
Am 12.10.2012 veranstaltet die Ernst von Caemmerer-Stiftung ein Kolloqium zu dem Thema „The Influence of Islam on Banking and Finance“. Veranstaltungsort ist Frankfurt a.M. Weitere Informationen über das Freiburger Institut für Wirtschaftsrecht: www.wirtschaftsrecht.uni-freiburg.de/index.php.
Am 18./19.10.2012 finden in Münster die European Law Days 2012 zu dem Thema „The European Law of Obligations at a Turning Point“ statt. Hierzu werden Rechtswissenschaftler aus zehn Ländern Reformprojekte vorstellen und in den europäischen Kontext einordnen. Anmeldungen sind möglich per Post an das Centrum für Europäisches Privatrecht, Universitätsstraße 14–16, 48143 Münster.
Stand: 04.01.2011