skip to content

Neueste Informationen Heft 2010,2


Abkommen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand

Die französische und die deutsche Justizministerin haben am 4.2.2010 anlässlich des deutsch-französischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand unterzeichnet. Dieses muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Deutschland oder Frankreich leben, wenn ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder Frankreich haben und steht darüber hinaus auch deutschen Ehegatten, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Inhaltlich ist der Wahlgüterstand an die deutsche Zugewinngemeinschaft angelehnt, französisch geprägte Besonderheit ist aber u.a., dass Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anschließen und der deutsch-französische Wahlgüterstand zum Pilotverfahren für weitere Angleichungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten wird.


Wirtschaftsprozesse am OLG Köln in englischer Sprache

Nach einer Initiative der Justizminister von Nordrhein-Westfalen und Hamburg soll eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Wege geleitet und Englisch auf Antrag der Parteien als Gerichtssprache zugelassen werden. Das OLG Köln ist bereits de lege lata tätig geworden: Soweit das geltende Gesetz dies bereits jetzt zulässt (s. dazu Hoppe, IPRax 2010, Heft 3), kann dort nun in Zivilprozessen in englischer Sprache verhandelt werden.


DIS – Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten

Seit Anfang Januar 2010 stellt die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter www.dis-arb.de die „DIS – Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS)“ auch in englischer Sprache (Supplementary Rules for Corporate Law Disputes – SRCoLD) zum Download zur Verfügung.


UK: Kein opt in zur EG-ErbrechtsVO

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat sich dagegen entschieden, von ihrem opt in-Recht Gebrauch zu machen und wird sich nicht an der von der Kommission vorgeschlagene EG-ErbrechtsVO beteiligen.


Ägypten: Kollisionsrecht vor dem VerfGH

Das ägyptische IPR, normiert in Art. 10–28 ZGB, Gesetz Nr. 131/1948, enthält in seinem Art. 19 u.a. den Grundsatz der Parteiautonomie im internationalen Schuldvertragsrecht (ausführlich hierzu Jung, Ägyptisches internationales Vertragsrecht, 1999). In dem neuen ägyptischen HGB, Gesetz Nr. 17/1999, findet man jetzt – abweichend von der Situation in den anderen arabischen Staaten – auch eine umfangreiche Normierung des Vertrages über den Technologietransfer (Art. 72–87 HGB), der auch für grenzüberüberschreitende Verträge gilt (Art. 72 Nr. 1 HGB). Der Begriff des Technologietransfervertrages wird in Art. 73 HGB sehr weit gefasst. Darunter fällt – gegen die Zahlung von Gebühren – die gesamte Nutzung von Immaterialgütern und damit u.a. der Patent- und Markenlizenzvertrag, die Nutzung von geschützten Erfindungen als auch von nicht geschütztem technischen Know-how.

Für Rechtsstreitigkeiten, die aus derartigen Verträgen resultieren, sind gemäß Art. 87 Nr. 1 HGB grundsätzlich die ägyptischen Gerichte zuständig. Schiedsklauseln sind nur dann zulässig, wenn für die Streitschlichtung ein Schiedsgericht mit Sitz in Ägypten vereinbart wird. Gemäß Art. 87 Nr. 2 HGB gilt stets ausschließlich ägyptisches materielles Recht, also das Recht der strukturell schwächeren Vertragspartei. Abweichende Parteivereinbarungen sind nichtig. Das Verbot, abweichende Klauseln in Verträgen zu vereinbaren, führt im internationalen Geschäftsverkehr insbesondere angesichts des weiten Begriffs des Technologietransferertrages seither immer wieder zu Problemen.

In einem schweizerisch/ägyptischen Rechtsstreit hat der Appellationsgerichtshof Kairo im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 87 Nr. 2 HGB verfassungsgemäß ist. Es geht davon aus, dass die Bestimmung verfassungswidrig ist.

Die vom Appellationsgerichtshof vorgetragenen Gründe werden jedoch vom VerfGH in seinem Urteil vom 15.4.2007 (Gesch.-Z. 253/24) zurückgewiesen. Er begründet seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen: Die Parteiautonomie kann vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse beschränkt werden; hinzu gefügt wird, dass der Grundsatz des ordre public die Grenze gegen das Übermaß persönlicher Interessen ist. Die Vorschriften des HGB über den Technologietransfervertrag sollen nationale Interessen und den Importeur von Technologie, der meist die schwächere ägyptische Partei ist, schützen, ohne dabei die rechtlichen Interessen der ausländischen Partei zu verletzen. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Normierung von Regeln zu wählen. Beschlossen wird das Urteil folgendermaßen: Art. 87 HGB hat das Ziel, die schwächere ägyptische Partei zu schützen; denn für diese besteht eine größere Notwendigkeit, Technologieverträge mit ausländischen Parteien abzuschließen, um mit ihnen konkurrieren zu können. Dementsprechend verstößt die Norm nicht gegen die ägyptische Verfassung.
(mitgeteilt von Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln)


Kasachstan: Neuregelung des Verbraucherschutzes

Nach Position 66 des Planes der Gesetzgebung der Regierung Kasachstans für das Jahr 2008 wurde das Ministerium für Industrie und Handel beauftragt, im Dezember 2008 eine gesetzliche Neuregelung des Verbraucherschutzes in das Parlament einzubringen. Insgesamt erstellte das Ministerium vier Gesetzentwürfe; der letzte Entwurf wurde schließlich auf der Grundlage des Regierungsbeschlusses Nr. 1286 vom 30.12.2008 der zweiten Kammer des Parlaments (???????) zur Behandlung zugeleitet. In die vorbereitenden Arbeiten hatte das Ministerium Vertreter von staatlichen Organen, Nichtregierungsorganisationen wie auch Vertreter der Produzenten von Verbrauchsgütern einbezogen. Die Vorschläge der Liga der Verbraucher Kasachstans zum Gesetzentwurf sind auf ihrer Website unter www.potrebitel.kz/static/110309 veröffentlicht. Der der zweiten Parlamentskammer vorliegende Gesetzentwurf wurde einer Meldung der Informationsagentur Kasachstans zufolge dort am 17.11.2009 gebilligt und kann über die Website des Ministeriums für Industrie und Handel www.mit.kz/?p=cat&id_mm=2&id_sm=9 eingesehen werden. In der parlamentarischen Debatte schlugen einige Abgeordnete Veränderungen vor, die auf eine deutlichere Stärkung der Verbraucherrechte abzielten, so im Hinblick auf die Festlegung einer Haltbarkeitsfrist für Verbrauchsgüter, den Umtausch fehlerhafter Erzeugnisse oder den Ersatz immateriellen Schadens. Das neue Verbraucherschutzgesetz, das ursprünglich bereits zum 1.7.2009 in Kraft treten sollte, wird das Gesetz der Kasachischen SSR Nr. 640-XII „Über den Schutz der Rechte von Verbrauchern“ vom 5.6.1991 aufheben. Wer das noch geltende Gesetz mit dem Entwurf der Neuregelung vergleichen möchte, kann dessen russischen Text online über www.pavlodar.com/zakon/?dok=00092&ogl=all oder über die Suchfunktion des Portals des Ministeriums für Justiz Kasachstans unter wwww.minjust.kz/ru/ herunterladen. Die Neuregelung wird im Weiteren die Ergänzung einschlägiger Gesetze erforderlich machen, so etwa des Gesetzes „Über die gesellschaftlichen Vereinigungen“ vom 31.5.1996 oder des Gesetzes „Über die Regulierung der Handelstätigkeit“ vom 12.4.2004. Folglich hat das Ministerium zugleich einen Gesetzentwurf zur Änderung einiger Gesetzgebungsakte zu Fragen des Schutzes der Verbraucherrechte vorgelegt, der ebenfalls über die Website des Ministeriums unter www.mit.kz/?p=mate&id_mm=2&id_sm=9&id_c=207&id=1125 zugänglich ist. Anzumerken ist Folgendes: Das kasachische Verbraucherschutzrecht beruht auf der Verfassung vom 30.8.1995 i.d.F. vom 21.5.2007. Allgemeine Vorschriften über die außervertragliche Schadensverursachung infolge von Warenfehlern und den Ersatz immateriellen Schadens enthält das Zivilgesetzbuch/Besonderer Teil (Gesetz Nr. 409) vom 1.7.1999 i.d.F. vom 4.5.2009 (Kap. 47, Paragraphen 3 und 4, Art. 947–952). Lex specialis hierzu stellt das Verbraucherschutzgesetz dar. Am kasachischen Recht Interessierte können im Übrigen die Verabschiedung von Gesetzen über das Webportal des kasachischen Parlaments (Link: „Sakonodatel’nye akty“) unter www.parlam.kz/Legacts.aspx?&lan=ru-RU verfolgen.
(mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)


Vollstreckung von Insolvenzentscheidungen

EuGH 21.1.2010 – Rs. C-444/07 – MG Probud Gdynia sp. z o.o.

Die EuInsVO und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und 25 sind so auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 der Verordnung genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 der Verordnung nicht erfüllt sind.


Vorrang internationaler Abkommen und EuGVVO

Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 28.1.2010 – Rs. C-533/08 – TNT Express Nederland B.V. ./. AXA Versicherungs AG

1. Art. 71 Abs. 2 lit. b, Unterabs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die Vorschriften der Verordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nur insoweit gegenüber entsprechenden Regelungen in einem besonderen Übereinkommen zurücktreten, dessen Vertragspartei der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat sind, als die Regelungen des Übereinkommens abschließend und ausschließlich in dem Sinne sind, dass sie der Anwendung der Verordnung entgegenstehen.

2. Der Gerichtshof ist nicht für die Auslegung des am 19.5.1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) zuständig. Es ist aber Aufgabe des Gerichtshofs, Art. 71 EuGVVO im Hinblick auf die Anwendung derjenigen Vorschriften der CMR durch das nationale Gericht auszulegen, die den Anwendungsbereich der EuGVVO berühren, und in diesem Zusammenhang den Inhalt der Vorschriften der CMR zur Kenntnis zu nehmen.

3. Vorschriften wie Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR stellen keine abschließende Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art 71 Abs. 2 lit. b, Unterabs. 2 Satz 1 EuGVVO dar und verlangen insbesondere nicht die Überprüfung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts, so dass die diesbezüglichen Regelungen der Verordnung Anwendung finden.


Vertragsgerichtsstand bei Dienstleistungsverträgen

Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 12.1.2010 – Rs. C-19/09 – Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH ./. Silva Trade SA

1. Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der EuGVVO ist auf einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wie den Handelsvertretervertrag in der vorliegenden Rechtssache, auf dessen Grundlage Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden, anwendbar.

2. Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der EuGVVO ist dahin gehend auszulegen, dass bei der Bestimmung der Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten, wie dem Handelsvertretervertrag in der vorliegenden Rechtssache, der Ort, an dem im Sinne dieses Artikels die Dienstleistungen erbracht wurden, nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden. Diese Beurteilung hat das nationale Gericht vorzunehmen.

3. Ist kein Ort feststellbar, an dem die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden, gilt bei einem Handelsvertretervertrag wie dem in der vorliegenden Rechtssache der Ort des Sitzes des Handelsvertreters als Ort der Erbringung der Dienstleistungen.


Einstweiliger Rechtsschutz im Sorgerecht

Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodiš?e v Mariboru (Republik Slowenien) an den EuGH vom 20.10.2009 – Rs. C-403/09 PPU – Jasna Deti?ek ./. Maurizio Sgueglia

1. Ist ein Gericht in der Republik Slowenien gemäß Art. 20 EuEheVO für den Erlass von Schutzmaßnahmen zuständig, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, bereits eine Schutzmaßnahme getroffen hat, die in der Republik Slowenien für vollstreckbar erklärt wurde?

2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann ein slowenisches Gericht unter Anwendung des nationalen Rechts (die gemäß Art. 20 EuEheVO erlaubt ist) durch den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Art. 20 EuEheVO eine rechtskräftige und vollstreckbare Schutzmaßnahme ändern oder aufheben, die von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde, das nach der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist?


Rechtmäßiger Aufenthalt

Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom an den EuGH vom 5.11.2009 – Rs. C-434/09 – Shirley McCarthy ./. Secretary of State for the Home Department

Ist eine Person mit irischer und britischer Doppelstaatsangehörigkeit, die sich ihr Leben lang im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, ein „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie)?

Hat sich eine solche Person im Sinne von Art. 16 der Richtlinie „rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten“, wenn sie die Erfordernisse von Art. 7 der Richtlinie nicht erfüllen konnte?


Streitwert und Wechselkursrisiko

BGH 13.1.2010 – XII ZB 12/05

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde.


Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung

BGH 10.12.2009 – Xa ZR 61/09

1. Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

2. Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverjährung nach § 195 BGB.


Untreue und Art. 6 Nr. 1 LugÜ

BGH 30.11.2009 – II ZR 55/09

1. Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und dessen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.

2. Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.


Zwangsvollstreckung und EuVTVO

BGH 26.11.2009 – VII ZB 42/08

1. Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen.

2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.


Gründe für Fluggast-Ausgleichszahlung

BGH 12.11.2009 – Xa ZR 76/07

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.


Zur Auslegung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F.

BGH 10.11.2009 – VI ZB 25/09

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


Umgangsrecht und EuEheVO

OLG Düsseldorf 8.12.2009 – II-3 UF 198/09

Art. 12 Abs. 3 EuEheVO gilt auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs. Der Begriff elterliche Verantwortung umfasst nach Art. 2 Nr. 7 EuEheVO auch und insbesondere das Umgangsrecht.


Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

OLG Nürnberg 18.11.2009 – 5 W 2094/09

Der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl lässt die volle Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners entstehen.


Google vor französischen Gerichten

Franz. Tribunal de Grande Instance de Paris, 3ème chambre 2ème section 18.12.2009 – N° RG: 09/00540

Google muss wegen in der Veröffentlichung französischer Bücher im Internet liegenden Urheberrechtsverletzung an den Verlag „La Martinière“ 300.000 Euro Schadenersatz zahlen. Darüber hinaus ist der Konzern zur Zahlung von 10.000 Euro täglich verpflichtet, bis die Auszüge aus französischen Büchern aus seiner Datenbank entfernt worden sind.


Veranstaltungshinweise

- Die Interdisziplinäre Gesellschaft für Komparatistik und Kollisionsrecht (IGKK) veranstaltet in Zusammenarbeit mit der Universität Wien am 17.3.2010 um 17.30 Uhr in Wien im Hörsaal Rechtswissenschaften (Juridicum II), Schenkenstr. 8-10 ein Kolloquium zum Thema „Logik der Schiedsgerichtsbarkeit“. Hierbei sollen Vor- und Nachteile, sowie Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit diskutiert und neben verfassungsrechtlichen, verfahrensrechtlichen und internationalen auch ökonomische Fragestellungen beleuchtet werden. Anmeldung bis zum 10.2.2010 und nähere Informationen unter organisationSpamProtectionigkk.org.

- Vom 18.–20.3.2010 findet in Verona eine vom NCTM Studio Legale Associato und der NYU School of Law (Center for Transnational Litigation and Commercial Law) veranstaltete internationale Konferenz zum Thema „Conflict of Laws in International Commercial Arbitration“ statt. Anmeldung und weitere Informationen: francesca.ragnoSpamProtectionunivr.it, +39 (0) 458028829.

- Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung veranstaltet am 19.3.2009 in Kooperation mit der Universität Lausanne die 22. „Journée de droit international privé“. Auf der Konferenz sollen der Erbrechtsvorschlag der Kommission und die Auswirkungen für die Schweiz analysiert werden. Konferenzsprachen sind Französisch, Englisch und Deutsch, eine Übersetzung wird nicht bereitgestellt. Weitere Informationen, das Programm und das Anmeldeformular sind unter www.isdc.ch zu finden.

- Die Interdisziplinäre Gesellschaft für Komparatistik und Kollisionsrecht (IGKK) lädt am 25.3.2010 um 18.00 Uhr s.t in Zusammenarbeit mit der Universität Wien in das Dachgeschoss des Juridicums in der Schottenbastei 10-16 in Wien zu einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung mit dem Titel „Offene Methode der Koordinierung im Europäischen Privatrecht“ ein. Dr. Emilia ?ikara, LL.M. wird in ihrem Vortrag am Beispiel des Verbraucherschutzes der Frage nachgehen, ob die OMK eine sinnvolle Ergänzung der traditionellen EU-Rechtssetzung darstellen kann. Weitere Informationen unter http://igkk.org/.

- Am 26.3.2010 richten das Max-Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, die Université catolique de Louvain (Chair de droit européen) und die Université Paris II Pantheón-Assas (Collège européen de Paris) die Konferenz „Antitrust Litigation – Conflict of Laws and Coordination“ in Brüssel aus. Auf ihr sollen die Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden, die eine Gruppe europäischer und US-amerikanischer Experten zu Rechtsproblemen in grenzüberschreitenden Kartellrechtsprozessen erarbeitet hat. Diese betreffen nicht nur Fragen der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Vollstreckung von Urteilen im Ausland, sondern auch Probleme im Zusammenhang mit der Beweiserhebung, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem Zusammenspiel von kartellbehördlicher und privater Rechtsdurchsetzung. Weitere Informationen unter www.uclouvain.be/en-286505.html; Anmeldung: annie.fournySpamProtectionuclouvain.be, +32 (0) 10 474774.

- Vom 25.7.–1.8.2010 findet der vom American University Washington College of Law, der George Washington University Law School und dem Georgetown Law Center veranstaltete 18. „International Congress of Comparative Law” im Ritz-Carlton Hotel in Washington D.C. statt. Die Themengebiete des diesjährigen Kongresses umfassen: Rechtsgeschichte und Ethnologie, Rechtstheorie, Rechtsvergleichung und -vereinheitlichung, Rechtsausbildung, Zivilrecht, Internationales Privatrecht, Zivilprozessrecht, Landwirtschafts- und Umweltrecht, Wirtschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Luft- und Seerecht, Völkerrecht, Verfassungsrecht, Grundfreiheiten und Menschenrechte, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Straf- und Strafprozessrecht. Ein ausführliches Programm, sowie Informationen zur Anmeldung sind unter www.wcl.american.edu/events/2010congress abrufbar.

Stand: 28.02.2010



*