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IPRax-Heft 2010,5

 

Neueste Informationen Heft 5 / 2010

Rom III: Regionales internationales Scheidungsrecht in der EUAm 12.7.2010 hat der Rat der Europäischen Union die Entscheidung zur Ermächtigung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts angenommen. Der Entwurf der Ratsentscheidung ist unter http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st09/st09898-re02.de10.pdf abrufbar.Wie in Heft 4 berichtet, hatte das Europäische Parlament der verstärkten Zusammenarbeit am 16.6.2010 zugestimmt, nachdem der Rat für Justiz und Inneres die antragstellenden Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Bulgarien und Ungarn) in seiner Sitzung vom 4.6.2010 zur „Fortführung“ des Verfahrens „ermächtigt“ hatte.Grünbuch EU-VerbraucherrechtAm 1.7.2010 hat die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ (http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/0052/consultation_questionaire_de.pdf) neue Gestaltungsmöglichkeiten für das Vertragsrecht in der EU vorgeschlagen.Hierbei reichen die Vorschläge von der Veröffentlichung (nicht verbindlicher) Mustervertragsklauseln im Internet, die im europäischen Binnenmarkt verwendet werden könnten oder einem (wahlweise verbindlichen oder nicht verbindlichen) Bezugsrahmen (Toolbox), auf die die Gesetzgeber in der EU bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften im Interesse der Klarheit und Kohärenz zurückgreifen könnten, über die Aufforderung an die EU-Mitgliedstaaten, ein Europäisches Vertragsrecht in ihre nationalen Rechtsordnungen aufzunehmen oder ein fakultatives Europäisches Vertragsrecht (sog. 28. Regelung), für das sich die Verbraucher und Unternehmen frei entscheiden könnten und das wahlweise nur auf grenzübergreifende oder auch auf innerstaatliche Vertragsverhältnisse Anwendung finden könnte, bis zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Vertragsrechts im Wege einer EU-Richtlinie, einer EU-Verordnung oder gar der Einführung eines kompletten Europäischen Zivilgesetzbuchs, das an die Stelle des vertraglichen Schuldrechts der Mitgliedstaaten treten würde.Die öffentliche Konsultation zu diesem Grünbuch läuft bis zum 31.1.2011.Neue Regelwerke der DIS für Schiedsgerichtsbarkeit und ADRNachdem zum 1.5.2010 die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit die DIS-Konfliktmanagementordnung (DIS-KMO), die DIS-Mediationsordnung (DIS-MedO), die DIS-Schiedsgutachtensordnung (DIS-SchGO) und die DIS-Gutachtensordnung (DIS-GO) in Kraft gesetzt hat, stellt die DIS mit der zum 1.7.2010 in Kraft getretenen Verfahrensordnung für Adjudikation (DIS-AVO) ein weiteres Regelwerk für den Bereich der alternativen Streitbeilegung (ADR) auf ihrer Homepage (www.dis-arb.de) zur Verfügung.Die Verfahrensordnung für Adjudikation (DIS-AVO) steht für diejenigen Fälle zur Verfügung, bei denen die Parteien bereits zu Projektbeginn ein „Dispute Board“ einsetzen möchten, das für die Lösung aller Konflikte während der Projektabwicklung zuständig ist.Schweizerische Bundes-ZPO und revidiertes LugÜIn der Schweiz wird zum 1.1.2011 eine neue (bundeseinheitliche) ZPO in Kraft treten, welche die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze ersetzen wird. Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch das revidierte Lugano-Übereinkommen in Kraft. Weitere Informationen, sowie die neuen Bestimmungen sind unterwww.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/staat_und_buerger/gesetzgebung/zivilprozessrecht.html zu finden.VAE – Urteilsaufhebung durch die Exekutive !Der Federal Supreme Court in Abu Dhabi bestätigte jüngst, dass der Attorney General selbst oder auf Grund eines Ersuchens des Justizministeriums das Recht hat, jedes – auch rechtskräftige – Urteil aufheben oder an das Gericht, das entschieden hat, zurückverweisen kann, wie sich aus einem Bericht der in Abu Dhabi erscheinenden Zeitung The National vom 14.7.2010 ergibt. Das Justizministerium bzw. der Attorney General muss lediglich der Ansicht sein, dass das betreffende Urteil auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht. Zwar kann weder das Justizministerium noch der Attorney General in der Sache selbst entscheiden, jedoch haben beide die Befugnis, jede Sache auf Antrag einer der beiden Streitparteien zu einer Neuverhandlung an das betreffende Gericht zurückzuverweisen. Deren Intervention ist allerdings nur dann möglich, wenn in letzter Instanz rechtskräftig entschieden worden ist. Dies ist sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen möglich, wie an zwei Beispielen berichtet wird. Ein kollisionsrechtlicher Fall ist bisher noch nicht betroffen gewesen. Aber es ist sicher nicht auszuschließen, dass dies auch in derartigen Urteilen vorkommen kann, wenn sich die im Rechtsstreit unterlegene Partei an das Justizministerium wendet. Nach Mitteilung des Judicial Inspection Department des Justizministeriums werden nämlich durchschnittlich rund 400 Fälle pro Jahr insbesondere wegen verfahrens- oder materiellrechtlicher Irrtümer sowie Fehlverhaltens der zuständigen Richter in dieser Form behandelt. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich weder aus der Verfassung noch der StPO oder der ZPO und wird in den VAE deshalb heftig kritisiert, weil hierdurch die Trennung der Zuständigkeiten der Exekutive und Judikative aufgehoben wird. Rechtssicherheit ist damit nur unzulänglich gewährleistet.(Mitgeteilt von Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln)Kein EMRK-Recht auf gleichgeschlechtliche HeiratEGMR 24.6.2010 – Beschwerde-Nr. 30141/04 – Schalk and Kopf ./. ÖsterreichMit der Verweigerung einer Heiratsgenehmigung hat Österreich weder das Recht des antragstellenden homosexuellen Paars auf Eheschließung aus Art. 12 EMRK noch das Diskriminierungsverbot gem. Art. 8 EMRK noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 14 EMRK verletzt. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte keinen Staat, das Recht zur Eheschließung auf homosexuelle Paare auszuweiten.Anerkennung einstweiliger Maßnahmen nach der EuEheVOEuGH 15.7.2010 – Rs. C-256/09 – Bianca Purrucker ./. Guillermo Vallés PérezDie Vorschriften der Art. 21 ff. EuEheVO sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar.EuEheVO und KindesrückgabeEuGH 1.7.2010 – Rs. C-211/10 PPU – Doris Povse ./. Mauro Alpago1. Art. 10 lit. b sublit. iv EuEheVO ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine „Sorgerechtsentscheidung [...], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats führen kann, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde.2. Art. 11 Abs. 8 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn ihr keine von diesem Gericht getroffene endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist.3. Art. 47 Abs. 2 Unterabs. 2 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass eine später ergangene Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der ein vorläufiges Sorgerecht gewährt wird und die nach dem Recht dieses Staates als vollstreckbar anzusehen ist, der Vollstreckung einer zuvor ergangenen und mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Rückgabe des Kindes anordnet, nicht entgegengehalten werden kann.4. Die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung kann im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht deshalb verweigert werden, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Eine solche Änderung muss vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen ist.Intertemporale Anwendbarkeit der EuEheVOEuGH 17.6.2010 – Rs. C-312/09 – Giorgos Michalias ./. Christina A. Ioannou-MichaliaDie EuEheVO ist nicht anwendbar auf eine Scheidungsklage vor den Gerichten eines Staates, bevor dieser Staat Mitglied der Europäischen Union geworden ist.Anwendungsbereich der EuInsVO bei der actio PaulianaVorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukš?iausiasis Teismas (Litauen) vom 4.5.2010 – Rs. C-213/10 – F-Tex SIA ./. Jadecloud-Vilma UABSind die Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Gourdain und Seagon dahin auszulegen, dassein nationales Gericht, das ein Insolvenzverfahren durchführt, ausschließlich zuständig für eine actio Pauliana ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht oder in engem Zusammenhang damit steht, und Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung nur in anderweitigen Bestimmungen der EuInsVO zu finden sind;eine actio Pauliana, die vom einzigen Gläubiger eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist,- in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird,- auf einem Forderungsrecht gegen Dritte beruht, das der Insolvenzverwalter dem Gläubiger vertraglich gegen Entgelt abgetreten hat, so dass dadurch der Umfang der Ansprüche des Insolvenzverwalters im ersten Mitgliedstaat eingeschränkt wird, und- etwaige andere Gläubiger nicht gefährdet,als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO einzuordnen ist?Ist das Recht eines Klägers auf Rechtsschutz, das der Gerichtshof als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt hat und das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, dahin zu verstehen und auszulegen, dassdie nationalen Gerichte, die für eine actio Pauliana (je nachdem, ob ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren besteht oder nicht) entweder gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO oder gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zuständig sind, nicht beide ihre Zuständigkeit verneinen dürfen;in Fällen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, über eine actio Pauliana wegen mangelnder Zuständigkeit nicht zu befinden, das Gericht eines anderen Mitgliedstaats in dem Bestreben, das Recht des Klägers auf ein Gericht zu wahren, von Amts wegen seine Zuständigkeit feststellen darf, obwohl es nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zu dieser Feststellung nicht berechtigt ist?Internationale Zuständigkeit bei arbeitsteiligem KapitalmarktdeliktBGH 13.7.2010 – XI ZR 57/08 und XI ZR 28/09Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.Schlüssiges Vorbringen und internationale DeliktszuständigkeitBGH 29.6.2010 – VI ZR 122/091. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft.2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.Erfüllungsort bei grenzüberschreitendem VersendungskaufBGH 23.6.2010 – VIII ZR 135/081. Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.2. Ein nach Art. 5 Nr. 1 lit. b erster Spiegelstrich EuGVVO bestehender besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich. Das gilt ungeachtet der jeweils gewählten Klageart oder Rechtsschutzform.Anwendbares Recht bei Schadensersatz wegen FlugstörungBGH 25.3.2010 – Xa ZR 96/091. Ein Luftfahrtunternehmen hat, sobald eine erhebliche Störung im Flugplan auftritt, nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des ursprünglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist.2. Aus Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich kein Schadensersatzanspruch. Die Grundlage für einen nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Anspruch muss sich aus dem nationalen Recht ergeben. Bei Anwendung des deutschen Sachrechts schuldet ein Luftfahrtunternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB seinen Fluggästen Schadensersatz, wenn es schuldhaft seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht erfüllt.Internationaler Anwendungsbereich des AuslandsInvestG und des KreditWGBGH 23.3.2010 – VI ZR 57/09Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsklage und Vollstreckung in PolenOLG Oldenburg 29.6.2010 – 13 WF 92/10Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Polen lebt, führt nicht zur Mutwilligkeit einer Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts.Auslandsgesellschaften und InlandssitzOLG München 24.6.2010 – 29 U 3381/09Bei (Kapital-)Gesellschaften tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO der tatsächliche Verwaltungssitz, nicht der satzungsmäßige Sitz.LugÜ und internationale Zuständigkeit bei arbeitsteiligem KapitalmarktdeliktOLG München 28.5.2010 – 5 U 4254/09Zur internationalen Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen bei Kapitalanlagen in der Schweiz.Internationale Zuständigkeit bei arbeitsteiligem KapitalmarktdeliktLG Mönchengladbach 5.2.2009 – 10 O 422/07Das vor deutschen Gerichten verklagte ausländische Brokerunternehmen muss sich im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei (behaupteter) Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung die Handlungen eines inländischen Vermittlers nicht zurechnen lassen.Französischer ordre public und Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichem PaarFranz. Cour de Cassation, 1ère chambre civile 8.7.2010 – 08-21.740Eine US-amerikanische Entscheidung, welche die Adoption eines Kindes durch die Lebensgefährtin der Mutter gestattet, verstößt nicht gegen die französische öffentliche Ordnung und kann in Frankreich anerkannt werden.Aussetzung bei parallelem Drittstaaten-Scheidungsverfahren: Owusu-Frage?Brit. High Court of Justice Family Division 19.4.2010 – [2010] EWHC 843 (Fam) – JKN v. JCNDas von der Frau vor den englischen Gerichten initiierte Scheidungsverfahren kann unter bestimmten Auflagen ausgesetzt werden, da New York, wo der Mann das Verfahren eingeleitet hatte, der angemessenere Gerichtsstand ist. Weder Art. 3 EuEheVO noch die Entscheidung im Fall Owusu v. Jackson (Rs. C-281/02) stehen dieser Entscheidung entgegen.Das Ehepaar hatte während der meisten Zeit seiner Ehe im Vereinten Königreich gelebt und auch die englische Staatsangehörigkeit erlangt, mittlerweile lebten aber beide in New York und hatten nicht die Absicht, wieder ins Vereinigte Königreich zurückzukehren.Qualifikation von Prozesszinsen: lex causae und lex foriBrit. Court of Appeal 12.11.2009 – [2009] EWCA Civ 1191 – Maher and another v. Groupama Grand EstWährend das Vorhandensein eines Rechts, Zinsen zu verlangen, richtigerweise als Sachfrage einzuordnen und nach der lex causae (hier: englisches Recht) zu beurteilen war, handelt es sich bei der Gewährung von Zinsen gem. s. 35A Senior Courts Act 1981 um ein Rechtsmittel, das sich nach der lex fori (hier: französisches Recht) richtet.Parallelprozesse und GerichtsstandsvereinbarungBrit. Court of Appeal 13.7.2009 – [2009] EWCA Civ 725 – Deutsche Bank AG and another v. Highland Crusader Offshore Partners LP and othersThere was no presumption that the prosecution of foreign litigation in parallel with litigation in England pursuant to a non-exclusive jurisdiction clause was of itself vexatious and oppressive unless exceptional circumstances could be shown to justify it.Investorenklagen vor US-GerichtenU.S. Supreme Court 24.6.2010 – No- 08-1191 – Morrison et al v. National Australia Bank Ltd. et al.Section 10 (b) Securities Exchange Act 1934 (woraus das Klagerecht von Investoren, die durch Versicherungsbetrug geschädigt wurden, abgeleitet wird) ist nur auf Betrug im Zusammenhang mit Versicherungstransaktionen in den USA anwendbar. Diese klare Regel sperrt sog. „foreign-cubed“-Klagen (ausländischer Investor, ausländischer Beklagter, ausländische Investmenttransaktion) und teilweise auch „foreign-squared“-Klagen (z.B. US Investor, ausländischer Beklagter, ausländische Investmenttransaktion).Veranstaltungshinweise-   Am 23./24.9.2010 findet eine von der Universität Maribor (Slowenien) organisierte Konferenz mit dem Titel „Zugang zum Recht in Zivilsachen“ statt, die mit der Unterstützung der Europäischen Kommission im Rahmen des Spezifischen Programms Ziviljustiz veranstaltet wird. Im Rahmen dieser Konferenz wird es folgende zwei Arbeitskreise geben: „Vereinfachte Forderungsbetreibung in der EU“ und „Wohnrechtliche und sachenrechtliche Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Nähere Informationen und das Programm sind unter www.acj.si zu finden.-   Am 15./16.10.2010 findet in Leipzig die Jahrestagung der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht e.V. statt. Die Veranstaltung steht unter dem Rahmenthema „Rechtstransfer in die, aus der und innerhalb der arabischen Welt“. Die wissenschaftlichen Beiträge beschäftigen sich mit verschiedenen Rechtsbereichen (Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht) und behandeln historische und aktuelle Rechtsentwicklungen arabischer Länder. Am Samstag, dem 16.10.2010, wird vor allem die rechtliche Situation in den Golfländern im Mittelpunkt stehen. Die Tagung beginnt am 15.10.2010 um 13.45 Uhr im Orientalischen Institut der Universität Leipzig, Schillerstraße 6, 2. Etage, Raum S. 202, 04109 Leipzig. Die Teilnahme ist kostenfrei. Anmeldungen sind bis zum 15.9.2010 an folgende Adresse zu richten: GAIR c/o Orientalisches Institut, Universität Leipzig, Schillerstraße 6, 04109 Leipzig.Stand: 28.02.2010

 

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