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IPRax-Heft 2010,6

Neueste Informationen Heft 2010,6

Kammern für internationale Handelssachen

In einer Stellungnahme begrüßt der DAV ausdrücklich den Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 7.5.2010 zur Einrichtung von „Kammern für internationale Handelssachen“, durch den die gerichtliche Austragung internationaler handelsrechtlicher Streitigkeiten in Deutschland auch auf Englisch möglich werden soll. Dabei weist der DAV die Argumente der Gegner des Gesetzesentwurfs entschieden zurück. Unter anderem heißt es in der Stellungnahme, Dolmetscher oder Übersetzer seien aufgrund hoher Kosten und der abschreckenden Wirkung keine sinnvolle Alternative zu englischsprachigen Verhandlungen, zudem würde das deutsche Recht durch das neue Gesetz eher gestärkt als geschwächt, da nach dem Wegfall der Sprachbarriere ein gesteigertes Interesse am deutschen Recht zu erwarten sei. Insgesamt treten die Verfasser für eine umgehende Verabschiedung des Gesetzes ein.

Tschechisches Schiedsgericht – Anbieter für EU-Domainstreitigkeiten

Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik mit Sitz in Prag (Tschechisches Schiedsgericht) von EURid (European Registry of Internet Domain Names) bietet ein alternatives Streitbeilegungsverfahren (ADR) für EU-Domain-Streitigkeiten an. Das Tschechische Schiedsgericht führt dieses Verfahren gemäß den ADR-Regeln und den Ergänzenden ADR-Regeln sowie in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Regeln für EU-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG-Verordnung 874/2004) durch. Für die elektronische Kommunikation betreffend ADR-Verfahren hat das Tschechische Schiedsgericht eine Online-Plattform unter http://eu.adr.eu/index.php eingerichtet, über die auch die entsprechenden Dokumente und Verfahrensregeln abgerufen werden können.

(mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Widerrechtliches Verbringen gegen den Willen des nichtehelichen Kindesvaters

EuGH 5.10.2010 – Rs. C-400/10 PPU – J. McB. ./. L. E.,1.

Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil ist nur widerrechtlich, wenn dadurch ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird.2. Eine nationale Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Prozesskostensicherheit bei Drittstaatenangehörigen und Warenverkehrsfreiheit

Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 14.9.2010 – Rs. C-291/09 – Francesco Guarnieri & Cie ./. Vandevelde Eddy VOF

Art. 28 EG untersagt es nicht, dass ein Kläger mit monegassischer Staatsangehörigkeit, der in Belgien eine Klage auf Bezahlung einer Warenlieferung erhebt, auf Antrag eines Beklagten mit belgischer Staatsangehörigkeit verpflichtet wird, Sicherheit für die Kosten des Verfah-rens und für Entschädigungen zu leisten, zu deren Zahlung er verurteilt werden kann.

Kein Vorschuss im Rahmen der EuBewVO

Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 2.9.2010 – Rs. C-283/09 – Artur Wery?ski ./. Mediatel 4B Spó?ka

Art. 14 und Art. 18 EuBewVO sind dahin auszulegen, dass das ersuchende Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu bezahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung nachträglich zu erstatten.

EuGVVO: Internationaler Bezugs mittels Staatsangehörigkeit oder unbekannten Aufenthalt?

Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) vom 5.7.2010 – Rs. C-327/10 – Hypote?ní banka, a.s. ./. Udo Mike Lindner

1.Begründet die Tatsache, dass einer der Beteiligten an einem Gerichtsverfahren Staatsangehöriger eines anderen Staates als des Staates ist, in dem das Verfahren stattfindet, einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne von Art. 81 (früher Art. 65) des Vertrags, der einer der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist?

2. Verwehrt die EuGVVO die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts, die die Durchführung von Verfahren gegen Personen ermöglicht, deren Aufenthalt unbekannt ist?

3. Kann im Fall einer Verneinung der Frage zu 2. die Stellungnahme des vom Gericht bestellten Prozesspflegers des Beklagten in der Sache selbst als Unterwerfung des Beklagten unter die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im Sinne von Art. 24 EuGVVO auch dann ge-wertet werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch aus einem Verbraucherver-trag ist und die Gerichte der Tschechischen Republik gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zur Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht zuständig wären?

4. Kann eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit eines konkreten Gerichts als Begründung der internationalen Zuständigkeit des gewählten Gerichts im Sinne von Art. 17 Nr. 3 EuGVVO angesehen werden, und wenn ja, gilt dies auch dann, wenn es um eine Ver-einbarung über die örtliche Zuständigkeit geht, die wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam ist?

Art 6 Nr. 1 und 28 EuGVVO bei Gläubigeranfechtung

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal) vom 1.7.2010 – Rs. C-315/10 – Companhia Siderúrgica Nacional, Csn Cayman, Ltd ./. Unifer Steel SL, BNP Paribas (Suisse), Colepccl SA, Banco Português de Investimento SA (BPI)

1. Schließt der Umstand, dass die portugiesischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage aus einer kaufmännischen Forderung verneint haben, einen Zusammenhang zwischen Klagen im Sinne der Art. 6 Nr. 1 und Art. 28 EuGVVO in dem Fall aus, in dem bei den portugiesischen Gerichten eine andere Klage, nämlich eine Gläubigeranfechtungsklage, sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Dritterwerber der in Rede stehenden Forderung und sogar gegen die – in Portugal ansässigen – treuhän-derischen Verwalter der an den Dritterwerber abgetretenen Forderung erhoben wurde, damit die Rechtskraft gegen alle wirkt?

2. Kann im Fall der Verneinung dieser Frage Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall angewandt werden?

Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes

BGH 29.6.2010 – VI ZR 122/09

1.Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO genügt es, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft.

2. Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft türkischen Rechts.

Konflikt zwischen Eheaufhebung und Scheidungsentscheidung

OLG Stuttgart 30.8.2010 – 17 UF 195/10

Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Eheaufhebungsantrag einer in Serbien geschlossenen und dort auch geschiedenen Ehe einer Deutschen mit einem serbischen Staatsangehörigen.

Aussetzung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens eines  decreto ingiuntivo

OLG Stuttgart 25.8.2010 – 5 W 33/08

1.Die Aussetzung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens eines ausländischen Titels, gegen den im Erststaat Rechtsmittel eingelegt worden ist, setzt gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Erststaat möglich erscheint. Eine Aussetzung kommt in Respektierung des Verbots der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 nicht (mehr) in Betracht, wenn das Berufungsgericht des Erststaats eine negative Prognose über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgegeben hat.

2. Ein in Italien im Verfahren des „decreto ingiuntivo“ ergangener Zahlungsbefehl, bei dem die Vollstreckbarkeit in Italien erst nach Ablauf einer Widerrufsfrist ausgesprochen worden ist, ist der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO grundsätzlich zugänglich (im Gegensatz zum decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo, bei dem die Vollstreckbarkeit sofort ausgesprochen wird).

Einstweiliger Rechtsschutz und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

OLG München 23.8.2010 – 25 W 1207/10

Zur Vollstreckbarerklärung einer französischen einstweiligen Verfügung, die zum Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen ist.

Prozesskostenhilfe auch bei Auslandswohnsitz und  Inlandsscheidung

OLG Karlsruhe 18.8.2010 – 5 WF 122/10

Prozesskostenhilfe für ein von einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland angestrengtes Ehescheidungsverfahren kann nicht mit der Begründung versagt werden, eine Scheidung im Ausland sei einfacher zu erreichen.

Erfolgsort bei Ansprüchen nach §§ 37b, 37c WpHG

OLG Frankfurt 5.8.2010 – 21 AR 50/10

Für Ansprüche nach §§ 37b, 37c WpHG ist nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO der Sitz der Börse, an die die streitgegenständlichen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, als Erfolgsort anzusehen.

Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO

OLG Stuttgart 9.6.2010 – 5 W 15/10

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln über erbrechtliche Ansprüche über das Verfahren der EuGVVO nicht möglich. Der Ausschluss beschränkt sich nicht auf erbrechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, sondern bezieht sich auch auf klassische zivilrechtliche Erbrechtsstreitigkeiten, in denen über die Erbenstellung, den Erbschaftsanteil und den Nachlasswert gestritten wird.

Deliktsort bei grenzüberschreitenden Anlagedelikten

OLG Köln 24.3.2010 – 17 U 60/09

1. Art. 5 Nr. 3 LugÜ begründet die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einem in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn der Klä-ger eine unter Mitwirkung des Beklagten im Inland begangene unerlaubte Handlung schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen).

2. Bei einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom in-ländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen „Gesamtvermögensschaden“ bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des „Mittelpunkts des Vermögens" begründen.

3. Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Hand-ungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfü-gung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist.

Keine Zustellungsbevollmächtigung des Versicherers nach der 4. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie

OLG Saarbrücken 9.2.2010 – 4 U 449/09

1. Aus der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2000/26/EG) ergibt sich nicht, dass inländische Schadensregulierungsbeauftragte im EU-Ausland geschäftsansässiger Kfz-Haftpflichtversicherer für Klagen von Unfallgeschädigten, die einen Direktanspruch geltend machen, als zustellungsbevollmächtigt anzusehen sind.

2. Weist das Gericht nach gerügter Unwirksamkeit der an den Schadensregulierungsbeauf-tragten bewirkten Zustellung auf die fehlende Zustellungsvollmacht hin und lehnt der Kläger, obwohl der gegnerische Prozessbevollmächtigte erklärt, dass der Haftpflichtversicherer die Annahme einer nicht in die Amtssprache des Empfängerstaates übersetzten Klageschrift nach Art. 8 EuZustellVO verweigern wird, es ab, die erforderliche Übersetzung vorzulegen, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Ausschließliche Zuständigkeit und Sanierungsmaßnahmen nach § 46d Abs. 5 KWG 

LG Frankfurt a.M. 7.5.2010 – 2-27 O 231/09

Auch für Sanierungsmaßnahmen nach § 46d Abs. 5 KWG  sind die Behörden des Her-kunftsmitgliedstaates ausschließlich zuständig. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind daher unzuläs-sig.


Vietnam: Vereinbarung über ein alleiniges Sorgerecht

VG Berlin 3.9.2010 – 24 K 95/09

Art. 92 ff. des vietnamesischen Familiengesetzbuches lassen eine Vereinbarung über ein alleiniges Sorgerecht im Sinne des hier maßgeblichen Gemeinschaftsrechts zu.


Vorlage an den EuGH: Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Rom II-VO

Engl. High Court of Justice, Queen’s Bench Division 30.7.2010 – [2010] EWHC 2017 (QB) – Robert Bacon v. Nacional Suiza Compañía de Seguros y Reaseguros S.A., und 27.7.2010 – [2010] EWHC 1941 (QB) – Homawoo v. GMF Assurance S.A (anhängig beim EuGH unter Rs. C-412/10).

Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Rom II-VO bei einem Verfahren gegen den Versicherer eines in einen Autounfall in Spanien (nach dem 20.8.2007) verwickelten Fahrers, wenn das Verfahren vor dem 9.1.2009 begonnen hat, hat der High Court widersprechende Entscheidungen erlassen.


Foreign Sovereign Immunities Act und deutsche Alt-Staatsanleihen

U.S. Court of Appeals, Eleventh Circuit 9.8.2010 – 2010 WL 3081442 (C.A.11 (Fla.)) – World Holdings Llc v. The Federal Republic of Germany

Nach § 1605 lit. a Abs. 2 des Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) von 1976 untersteht ein ausländischer Staat der U.S.-Gerichtsbarkeit, wenn er auf U.S.-Staatsgebiet eigene wirt-schaftliche Tätigkeiten ausübt („commercial activity exception“), es sei denn zuvor getroffene internationale Abkommen kollidieren ausdrücklich mit dieser Norm. Art. 2 des Londoner Schuldenabkommens von 1953, demzufolge nur von einer zuständigen Behörde validierte Ansprüche aus deutschen Staatsanleihen gerichtlich durchgesetzt werden können, ist keine mit § 1605 lit. a Abs. 2 FSIA ausdrücklich kollidierende Norm.


Foreign Sovereign Immunities Act und Dawes- und Young-Anleihen

U.S. Court of Appeals, Second Circuit 26.7.2010 – 2010 WL 2891069 (C.A.2 (N.Y.)) – Mortimer Off Shore Services, Ltd v. The Federal Republic of Germany

Bei der Frage, ob das Verhalten eines Staates unter die „commercial activity exception“ gem. § 1605 (a) (2) FSIA fällt, ist allein das Verhalten des angeklagten Staates maßgeblich, nicht auch das des Klägers.

Da Private oft als Transferagenten agieren, kann eine „commercial activity“ nach § 1605 lit. a Abs. 2 FSIA auch dann vorliegen, wenn ein Staat nur als Transferagent tätig wird. Über-nimmt ein Nachfolgestaat lediglich die Verpflichtungen des Vorgängerstaates, stellt dies kei-nen „act“ im Sinne des § 1605 lit. a Abs. 2 FSIA dar.

Weder aus dem Londoner Schuldenabkommen von 1953, noch aus dem Wiedervereinigungsvertrag zwischen BRD und DDR, noch aus einem Brief Konrad Adenauers an die Alli-ierte Hohe Kommission von 1951 ergibt sich, dass die BRD Verpflichtungen aus Dawes- und Young-Anleihen übernommen hat, die vor dem zweiten Weltkrieg auf Territorium ausgegeben wurden, das später zur DDR gehörte.


Veranstaltungshinweise

- Professor Mathias Audit von der Universität Paris Ouest – Nanterre La Défense veranstaltet am 10.11.2010 eine Konferenz mit dem Titel „Insolvabilité des Etats et dettes souveraines“ im Palais du Luxembourg, Salle Monnerville in Paris. Das Programm und weitere Informationen sind unterhttp://fides.u-paris10.fr/recherche/manifestations/insolvabilite-2010 zu finden.

- Im Rahmen des Seminars für deutsches und internationales Kreditrecht finden in den kommenden Monaten an verschiedenen Tagen jeweils um 19 Uhr s.t. in den Räumen des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verschiedene Veranstaltungen statt. Besonders sei auf folgende Vorträge hingewiesen:

- Am 8.12.2010 halten Dr. Christoph Keller von der Deutschen Bundesbank und Dr. Hans-Dirk Krekeler, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. einen Vortrag mit dem Titel „Rechtliche Aspekte der Bewältigung von Staateninsolvenzen“.

- Am 12.1.2011 hält Prof. Dr. Christoph Grigoleit von der Ludwig-Maximilians-Universität, München, einen Vortrag zur „Privatrechtsvereinheitlichung in Europa – Common Frame of Reference und Alternativen“.

- Ebenfalls im Rahmen dieses Seminars hält Rechtsanwalt Martin Vogt, LL.M., Bereichsleiter Sanctions, Embargos, Fraud, Commerzbank AG, am 2.2.2011 einen Vortrag mit dem Titel „Internationale Finanzsanktionen (insbesondere gegen den Iran) und ihre Auswirkungen auf das Geschäft der Kreditinstitute in Deutschland“.

- Professor Rainer Haussmann von der Universität Konstanz und Dr. Thomas Simons laden am 10.12.2010 anlässlich der Präsentation der Ergebnisse des Projekts „European Commentary on the Brussels I Regulation“ zur Konferenz „Brussels I in the European Practice“ nach München. Nähere Informationen sind von Sarah Gruner per E-Mail über sarah.grunerSpamProtectionsimons-law.com oder telefonisch unter der Nummer +49 89 330 073 116 zu erhalten.

- Die erste Afrikanische Konferenz zum internationalen Wirtschaftsrecht, organisiert von derUniversität Basel und der Universität Buea in Kamerun mit Unterstützung der UNCITRAL und derOrganisation für die Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA), wird am 13./14.1.2011 in Douala (Kamerun) stattfinden. Weitere Informationen sind unter www.acicol.com zu finden.

Stand: 28.02.2010