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IPRax-Heft 2013,4

Neueste Informationen Heft 2013,4

Dänemark und EuGVVO

Das Königreich Dänemark hat der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 20.12.2012 mitgeteilt, dass es die EuGVVO n.F. annehmen wird. Dieser Entscheidung liegt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zugrunde.

Gemeinsames Europäisches Kaufrecht für den Fernabsatz

Das gemeinsame europäische Kaufrecht (GEKR) soll vorerst nur im Fernabsatz gelten. Der Deutsche Anwaltverein glaubt jedoch nicht, dass der Anwendungsbereich des GEKR durch diese Beschränkung auf Distanzverträge signifikant beschnitten wird. Dahingehend äußert sich der DAV in seiner Stellungnahme 28/2013 zum Berichtsentwurf des Rechtsausschusses (EiÜ 07/2013) des EU-Parlamentes zum Kommissionsvorschlag KOM (2011) 635. Durch die Einbeziehung gemischter und verbundener Verträge wird der Anwendungsbereich vielmehr erweitert. Diese Einbeziehung befürwortet der DAV prinzipiell, auch wenn er die dafür vorgeschlagene Regelung nicht für durchweg gelungen hält. Die Änderung der Definition von Treu und Glauben ist nach Einschätzung des DAV missglückt und hätte in dieser Form negative Folgen. Des Weiteren begrüßt er auch die vorgeschlagenen Änderungen zum Recht der Rückabwicklung und der Anfechtung, hält Letztere jedoch nicht für ausreichend. Der DAV hatte zuletzt bereits in seiner Stellungnahme 39/2012 den Kommissionsvorschlag begrüßt. Die Frist für Änderungsanträge zum Berichtentwurf des Rechtsausschusses endete am 23.4.2013

Art. 83 Abs. 3 EuErbVO n.F.

Die korrigierte Fassung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde jetzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 ErbrechtsVO wurde wie folgt geändert:

Anstatt: (3) Eine von dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.

Muss es heißen: (3) Eine von dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.

Zivilrechtsnovellierung in Russland – neuste Änderungen und das CISG

Schon mehrfach war unter den „Neuesten Informationen“ – zuletzt im vorigen Heft – über die Zivilrechtsnovellierung in Russland berichtet worden. Derzeit befinden sich im parlamentarischen Verfahren noch zwei Teilnovellen, die Gesetzentwürfe Nr. 47538-6/2 und 47538-6/3, nachdem der Gesetzentwurf Nr. 47538-6/4 am 19.4.2013 in zweiter und am 24.4.2013 in dritter Lesung von der Staatsduma angenommen wurde. Nach der Billigung durch den Föderationsrat am 27.4.2013 (Beschluss Nr. 148) unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation am 7.5.2013 das Föderale Gesetz Nr. 100-FS „Über die Einführung von Änderungen in die Unterabschnitte 4 und 5 des Abschnitts I des Ersten Teils und in Art. 1153 des Dritten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“. Dieses Gesetz wird am 1.9.2013 in Kraft treten – mit Ausnahme der Änderung von Art. 177 Punkt 2 Erster Teil ZGB/RF. Somit konnten zwei von insgesamt acht geplanten Teilnovellen aus dem ursprünglichen Einheitsprojekt „Zivilrechtsreform“ verabschiedet werden. Mit dem vorgenannten Gesetz vom 7.5.2013 wurden zum einen die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Vertretung (Unterabschnitt 4) und zum anderen über Fristen und Verjährung (Unterabschnitt 5) novelliert. Bedeutsam für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist, dass das Gesetz Art. 162 Punkt 3 Erster Teil ZGB/RF aufhebt, wonach Außenwirtschaftsverträge mangels Beachtung der einfachen Schriftform unwirksam sind. Dieser Paradigmenwechsel dürfte auch den Schriftformvorbehalt Russlands zu den Art. 11 und 29 des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) in Frage stellen. Wann die parlamentarische Behandlung des wichtigen Gesetzentwurfs Nr. 47538-6/2 „Über die Einführung von Änderungen in Kapitel 4 des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation und in Artikel 1 des Föderalen Gesetzes ‚Über die Insolvenz (den Bankrott)‘ und die Außerkraftsetzung einzelner Bestimmungen von Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation“ fortgesetzt wird, ist offen. Der Rat der Staatsduma hatte am 24.1.2013 die Vertagung der zweiten Lesung beschlossen, ohne dafür einen konkreten Termin zu benennen. Das Gesetz vom 7.5.2013 wurde am 8.5.2013 durch das „Amtliche Internetportal der Rechtsinformation“ veröffentlicht: http://www.pravo.gov.ru:8080/Default.aspx?showsearchcard=0&date=08.05.2013.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

EuGVVO-Deliktszuständigkeit bei Mittätern

EuGH 16.5.2013 – Rs. C-228/11 – Melzer ./. MF Global UK Ltd

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten staatlichen Wiedergutmachungszahlung

EuGH 11.4.2013 – Rs. C-645/11 – Land Berlin ./. Ellen Mirjam Sapir, Michael J. Busse, Mirjam M. Birgansky, u.a.

1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zivil- und Handelssache“ eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert.

2. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine enge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich diese Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss.

3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehören, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist.

Verschulden nach der EuMahnVO und Anwaltsfehler

EuGH 21.3.2013 – Rs. C-324/12 – Novontech-Zala kft. ./. Logicdata Electronic & Software Entwicklungs GmbH

Die Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl aufgrund eines Fehlverhaltens des Vertreters des Antragsgegners rechtfertigt keine Überprüfung dieses Zahlungsbefehls, da ein solches Fristversäumnis weder im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b EuMahnVO noch im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels außergewöhnliche Umstände darstellt.

Begutachtung durch Sachverständigen und EuBewVO

EuGH 21.2.2013 – Rs. C-332/11 – ProRail BV ./. Xpedys NV, FAG Kugelfischer GmbH, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV

Die Art. 1 Abs. 1 lit. b und 17 EuBewVO sind dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme, mit der ein Sachverständiger betraut ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen will, nicht unbedingt verpflichtet ist, für die Anordnung dieser Beweisaufnahme das in den genannten Vorschriften vorgesehene Verfahren für eine Beweisaufnahme anzuwenden.

Zuständigkeit für Ersatzklagen des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin

Vorabentscheidungsersuchen des LG Darmstadt an den EuGH vom 15.5.2013 – 15 O 29/12

1. Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig?

2. Ist das Gerichts des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sondern in einem Vertragsstaat des Übereinkommens LugÜ II?

3. Unterfällt die Klage gemäß Ziffer 1 dem Art. 3 Abs.1 EuInsVO?

4. Falls die Klage gemäß Ziffer 1 nicht von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfasst wird und/oder sich die Zuständigkeit des Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ II erstreckt:

Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne des Art.1 Abs. 2 lit. b LugÜ II?

5. Bejahendenfalls zu Ziffer 4.:

a) Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Nr.1 lit. a LugÜ II für eine Klage gemäß Ziffer 1. zuständig?

b) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Nr. 1. um einen Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ II?

c) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Nr. 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ II?

d) Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Nr. 1 um eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder um Ansprüche aus einer solchen Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bilden im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II?

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Sicherheitsleistung bei Rechtsbeschwerde

BGH 14.5.2013 – III ZB 40/12

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist.

Grenzüberschreitende Klage gegen Google wegen persönlichkeitsrechtsverletzender „Autocomplete“-Funktion

BGH 14.5.2013 – VI ZR 269/12

1. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

2. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

3. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet zukünftige derartige Verletzungen zu vermeiden.

§ 36 ZPO bei EU-rechtlicher Zuständigkeit und Inlandsgerichtsstand

BGH 6.5.2013 – X ARZ 65/13

1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet Anwendung, wenn hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

2. Ergibt sich der Gerichtsstand eines Antragsgegners aus einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung der EuGVVO, ist das Auswahlermessen des Gerichts im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeschränkt.

Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts

BGH 30.4.2013 – VII ZB 22/12

1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.

Art. 15 EuGVVO auch ohne Fernabsatz

BGH 24.4.2013 – XII ZR 10/10

Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO setzt nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurden.

Perpetuatio fori bei Stufenklage

BGH 17.4.2013 – XII ZR 23/12

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.

2. Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.

IPR der Offenkundigkeit des Vertreterhandelns

BGH 25.10.2012 – I ZR 167/11

Die Frage, ob bei der Unterzeichnung eines CMR-Frachtbriefs ein Vertreterhandeln vorliegt und wem dieses gegebenenfalls zuzurechnen ist, beurteilt sich nach dem auf der Grundlage des internationalen Privatrechts zu ermittelnden nationalen Recht.

Klage eines ausländischen Konsuls Erster Klasse, Sozialabkommen und Staatenimmunität

OLG Stuttgart 6.6.2013 – 5 W 17/13

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit kann nicht von einem ausländischen, hoheitlich tätigen Arbeitnehmer für einen Rechtsstreit gegen seinen der Staatenimmunität unterliegenden ausländischen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

2. Die Klage eines ausländischen Konsuls Erster Klasse wegen Verletzung eines internationalen Sozialabkommens gegen seinen Heimatstaat ist daher vor deutschen Gerichten unzulässig.

3. Die Prüfung und die Abweisung der Klage als unzulässig hat durch das als erstes mit der Sache befasste deutsche Gericht zu erfolgen, auch wenn dieses zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht berufen wäre. Eine Verweisung an das insoweit ggf. richtige Gericht scheidet daher aus.

4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 4, 5 GVG nicht zugelassen.

(Mitgeteilt von Sabine Rentzsch, Stuttgart)

Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht

OLG Frankfurt a.M. 12.4.2013 – 4 UF 39/12

Zur Feststellung der Zuordnung eines Grundstücks zum Eigengut eines Ehegatten im Falle des Bestehens einer Errungenschaftsgemeinschaft nach portugiesischem Recht.

Subsidiarität des Anerkennungs-ordre public

OLG Düsseldorf 9.4.2013 – I-3 W 254/12, 3 W 254/12

Die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (hier: wegen angeblichen Übergehens maßgeblichen Vortrags) ist ausgeschlossen, wenn die Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens es im Erkenntnisverfahren versäumt haben, ein Rechtsmittel („Recours en révision“) gegen das Urteil des französischen Gerichts einzulegen; dass französische Rechtsanwälte die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels für zweifelhaft gehalten haben, macht seine Einlegung nicht unzumutbar.

Urheberrechtliche US-Schutzfrist

OLG München 21.2.2013 – 29 U 3907/12

Zur Länge der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in Deutschland.

Parteifähigkeit liechtensteinischer AG in Liquidation und Insolvenzverfahren

OLG Karlsruhe 24.1.2013 – 9 U 129/11

1. Eine im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöschte Aktiengesellschaft bleibt nach liechtensteinischem Recht parteifähig, wenn sie vermögenswerte Ansprüche geltend macht.

2. Die gelöschte Aktiengesellschaft benötigt im Prozess allerdings als gesetzlichen Vertreter nach liechtensteinischem Recht einen Beistand, der vom zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein zu bestellen ist.

3. Die Gesellschafter einer GmbH sind im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft in der Regel keine Beteiligten im Sinne von § 82 KO (entspricht § 60 Abs. 1 InsO).

4. Die Aufsicht des Konkursgerichts über den Konkursverwalter gemäß § 83 KO (entspricht § 58 Abs. 1 S. 1 InsO) begründet in der Regel keine Amtspflichten des Gerichts gegenüber Dritten, die nicht Beteiligte im Sinne von § 82 KO sind.

(Mitgeteilt von RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus, Freiburg)

Angleichung von Namen

OLG Hamm 3.1.2013 – 15 W 46/12

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.

(Mitgeteilt von Alfred Wollensak, Freudenstadt)

Namensänderung und Wiedereinbürgerung

KG 6.12.2012 – 1 W 295/11

1. Ist der Name eines deutschen (zuvor türkischen) Staatsangehörigen durch Verwaltungsakt nach dem NamÄndG geändert worden, verbleibt es bei dem neuen Namen auch dann, wenn der Betroffene auf seinen Antrag durch Beschluss des türkischen Innenministeriums (unter seinem früheren Namen) wiedereingebürgert wird. Das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB anzuwendende türkische Recht misst einem Statutenwechsel insoweit keine Rückwirkung bei. Der Entscheidung über die Wiedereinbürgerung kommt auch keine namensändernde Funktion zu.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfordert es nicht, den früheren Namen als rechtmäßig geführt anzusehen, solange er nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, (türkische) Personaldokumente mit dem zutreffenden Namen neu zu erhalten.

(Mitgeteilt von Alfred Wollensak, Freudenstadt)

Statut der Internationalen Erbensuche

LG München I 18.4.2013 – 10 O 6084/12

Zur Ermittlung des nach Art. 11 Rom II-VO auf die internationale Erbensuche anwendbaren Rechts im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich.

(Mitgeteilt von RiLG Gunnar Groh, München, jetzt Bay. Justizministerium)

EuZustVO regelt nur Art und Weise der Zustellung

LG Hamburg 12.3.2013 – 325 O 224/12

1. Die EuZustVO regelt nur die Frage des „Wie“ der Zustellung, falls eine solche nach autonomem deutschem Recht erforderlich ist, nicht jedoch das „Ob“. Die EuZustVO begründet keine unionsrechtliche Verpflichtung, die dort festgelegten Übermittlungswege in Anspruch zu nehmen, falls der Zustellungsempfänger im Ausland wohnt oder sich aufhält, eine Inlandszustellung aber möglich ist.

2. Ob und ggf. wo zuzustellen ist bestimmt alleine das deutsche Recht.

(Mitgeteilt von RA Carsten Grau, Hamburg)

Leihmutterschaft vor österreichischen Gerichten

Österr. VfGH 11.10.2012 – B 99/12 u.a.

1. Zur Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Feststellung des Nichterwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung wegen vermuteter Geburt durch eine ukrainische Leihmutter.

2. Zur Annahme eines Widerspruchs der Leihmutterschaft zum ordre public und zur daraus resultierenden Denkunmöglichkeit der Nichtanerkennung der ukrainischen Geburtsurkunden im Hinblick auf das Kindeswohl.

(Mitgeteilt von Alfred Wollensak, Freudenstadt)

Englische anti-suit injunction zur Sicherung des Schiedsverfahrens

Supreme Court 12.6.2013 – [2013] UKSC 35 – Ust-Kamenogorsk Hydropower Plant JSC v AES Ust-Kamenogorsk Hydropower Plant LLP

Im Falle einer Schiedsvereinbarung sind englische Gerichte auch dann zum Erlass einer anti-suit injunction zur Sicherung des Schiedsverfahrens ermächtigt, wenn ein Schiedsverfahren weder initiiert wird, noch dessen Initiierung bevorsteht. Diese Ermächtigung ergibt sich weiterhin aus sec. 37 Senior Courts Act 1981 und wird von den Vorschriften des Arbitration Act 1996, insbesondere sec. 1(c) und 44(2)(e) Arbitration Act 1996, nicht berührt.

Veranstaltungshinweise

- Das Institut für europäisches Recht der Universität Urbino Carlo Bo veranstaltet vom 19.–31.8.2013 das „55. Seminar zum Europäischen Recht und zur Rechtsvergleichung. Es gibt verschiedene Veranstaltungen zum Internationalen Privatrecht, Europäischen Recht und zur Rechtsvergleichung, die in französischer, italienischer oder englischer Sprache abgehalten werden. Am Ende des Seminars kann ein Zertifikat über die Teilnahme erworben werden. Weitere Informationen erteilt das Institut unter seminaire@linguaideale.it oder unter +39 0722303250.

-  Vom 30.9.–4.10.2013 findet auf Sizilien eine fünftägige internationale juristische Tagung zum deutsch-italienischen Rechtsvergleich statt. Themen sind das Erbrecht und das eheliche Güterrecht. Weitere Informationen und Anmeldung unter international.ius@gmail.com.

-  Am 11.10.2013 veranstaltet das Deutsche Notarinstitut ein wissenschaftliches Symposium zum Thema „Europäische Erbrechtsverordnung“. Das Symposium findet im Fürstensaal der Residenz in Würzburg von 9–17:30 Uhr statt. Weitere Informationen und Anmeldung unter r.lehrieder@dnoti.de.

Stand: 01.03.2013