IPRax-Heft 2013,5
Neueste Informationen Heft 2013,5
EuGVVO-Änderungsvorschlag wegen neuer patentrechtlicher und anderer Regelungen
Am 26.7.2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der erst kürzlich reformierten EuGVVO erlassen. Die Änderungen wurden aufgrund der im Dezember 2012 zwischen 25 EU-Mitgliedstaaten erzielten Einigung über eine Verordnung über das Einheitspatent und infolge des UPC-Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts erforderlich. Weiter nehmen die Änderungen das Protokoll zum Benelux-Übereinkommen 2012 in den Blick, das einen einheitlichen Benelux-Gerichtshof zum Ziel hat.
Die Änderung der EuGVVO hat folgende Ziele: Zum einen soll klargestellt werden, dass sowohl das einheitliche Patentgericht, als auch der Benelux-Gerichtshof Gerichte im Sinne der EuGVVO sind. Ferner soll die Zuständigkeit dieser Gerichte definiert werden. Schließlich soll die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rechtshängigkeit und andere Verfahren in Bezug auf diese Gerichte festgelegt werden.
Gesellschaftsrechtliche Haftungsklagen und Deliktsgerichtsstand
EuGH 18.7.2013 – Rs. C-147/12 – ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB ./. Frank Koot
1. Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.
2. Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr.3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.
3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichts ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.
Einspruch in der EuMahnVO
EuGH 13.6.2013 – Rs. C-144/12 – Goldbet Sportwetten GmbH ./. Massimo Sperindeo
Art. 6 EuMahnVO ist in Verbindung mit ihrem Art. 17 dahin auszulegen, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO angesehen werden kann und dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.
Kausalitätserfordernis beim Verbrauchergerichtsstand
Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 18.7.2013 – Rs. C-218/12 Lokman Emrek ./. Vlado Sabranovic
1. Art. 15 Abs.1 lit. c EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er nicht als eine weitere ungeschriebene Voraussetzung, die zu den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen hinzuträte, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und der Entscheidung des Verbrauchers für den Vertragsschluss verlangt. Jedoch bildet der Kausalzusammenhang einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung, ob die unternehmerische Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
2. Für die Feststellung, dass die unternehmerische Tätigkeit auf den anderen Mitgliedstaat ausgerichtet ist, muss das erwiesene Fehlen eines wichtigen Anhaltspunkts wie der des Kausalzusammenhangs normalerweise durch das Vorliegen eines oder mehrerer anderer ähnlich aussagekräftiger Anhaltspunkte ausgeglichen werden. Die Situation eines Ballungsraums, die vom nationalen Gericht ordnungsgemäß zu prüfen ist, kann einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, dass eine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet ist.
EGMR: Kindesentführung erzwingt elterliche Aufenthaltserlaubnis im neuen Aufenthaltsstaat des Kindes
EGMR 30.7.2013 – No. 33169/10 – Polidario ./. Switzerland
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 30.7.2013 entschieden, dass die Schweiz gegen Art. 8 der EMRK verstoßen hat. Im Juni 2004 hatte die philippinische Antragstellerin, die das Sorgerecht für ihren Sohn innehatte, dem schweizerischen Vater des Kindes erlaubt, dieses über die Ferien in die Schweiz einzuladen. Der Vater brachte seinen Sohn aber am Ende der Ferien nicht auf die Philippinen zur Mutter zurück. Während das Verfahren in der Schweiz um das Sorgerecht des Sohnes lief, wurde der Mutter allerdings keine Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz erteilt, sodass sie ihre persönliche Beziehung zu ihrem Kind sechs Jahre lang bis 2010, als das Verfahren endete, nicht pflegen konnte. Damit hat die Schweiz gegen die in Art. 8 der EMRK verankerte Vorschrift verstoßen, dass das private und familiäre Leben aller Menschen grundsätzlich respektiert und gewahrt werden müsse.
Ferienhausvermietung und internationale Zuständigkeit
BGH 28.5.2013 – X ZR 88/12
Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat
Keine Korrektur der EuGVVO über § 36 ZPO
OLG München 10.7.2013 – 34 AR 181/13
Zur Gerichtsstandbestimmung bei Konkurrenz von nationalen mit Zuständigkeitsnormen der EuGVVO.
HKÜ: Widerruf der Verbringungserlaubnis
OLG Hamm 4.6.2013 – II-11 UF 95/13, 11 UF 95/13
1. Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ kann widerrufen werden.
2. Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.
Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO und Rom III VO/Rechtswahl vor Inkrafttreten der Rechtswahloption/talaq zwischen iranischen Eheleuten
OLG Hamm 7.5.2013 – II-3 UF 267/12, 3 UF 267/12
1. § 65 Abs. 4 FamFG entbindet das Beschwerdegericht nicht von der vollumfänglichen Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Diese ergibt sich für den Scheidungsantrag ausländischer Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Eheschließung nach ausländischem religiösen (hier islamisch-schiitischen) Recht auch nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO in Deutschland zum 21.6.2012 weiterhin aus Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO.
2. Für familiengerichtliche Ehescheidungsverfahren, die ab dem 21.6.2012 eingeleitet worden sind (vorliegend am 22.6.2012), bestimmt sich die Frage, welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist, allein nach den Regelungen der Rom III-VO. Danach ist für nach ausländischem Recht geschlossene Ehen gemäß Art 8 lit. a Rom III-VO im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts im Bundesgebiet grundsätzlich deutsches Eherecht anwendbar, jedenfalls, soweit nicht beide Ehegatten ausschließlich die ausländische Staatsangehörigkeit haben und eine nach § 19 Abs. 1 Rom III-VO vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung der beteiligten Staaten hierauf abstellt.
3. Eine gegenüber Art. 8 lit. a Rom III-VO vorrangige Rechtswahl des ausländischen Eherechts durch die Ehegatten nach Art. 5 Rom III-VO kann bereits vor dem Inkrafttreten der Rom III-VO erfolgt sein. Dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung des ausländischen Rechtsregimes für die Eheschließung und Ehescheidung nicht die faktische Auswahlmöglichkeit eines anderen, insbesondere des deutschen Eherechts hatten, ändert bei der gebotenen Auslegung nach dem hypothetischen Willen der Ehegatten entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 242, 313 Abs. 1 BGB) nichts daran, dass – auch nach dem weiten Normzweck des Art. 5 Rom III-VO – in der einvernehmlichen Vereinbarung von iranischen Ehescheidungsgründen zugunsten der Ehefrau in der Heiratsurkunde entsprechend den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB, § 8 iran. Gesetz zum Schutze der Familie eine wirksame Rechtswahl des iranischen Scheidungsrechts liegen kann.
4. Der iranische Ehemann kann die iranische Ehefrau in der Heiratsurkunde wirksam gemäß den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB zu dem Ausspruch der Scheidungsformel „Talaq“ an seiner Stelle bevollmächtigen. Die erforderliche Gegenwart zweier gerechter Männer bei dem Scheidungsausspruch kann in der Gerichtsverhandlung durch anwesende männliche Rechtsanwälte und Richter sichergestellt sein.
5. Lebt der Ehemann mit der Ehefrau in Deutschland für die Dauer von zumindest sechs Monaten zusammen von SGB II-Leistungen, ohne der Ehefrau aus eigenen Mitteln „Unterhaltsgeld“ zu zahlen, liegt der Scheidungsgrund des § 8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der Familie vor, ohne dass die Ehefrau bei erkennbarer Leistungsunfähigkeit zunächst erfolglos versuchen müsste, den Ehemann durch ein gerichtliches Verfahren und einen Vollstreckungsversuch zur Unterhaltszahlung zu zwingen.
6. Der Scheidungsgrund des § 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum Schutze der Familie (schlechtes Benehmen und Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau, für die das Weiterführen des Ehelebens nicht mehr aushaltbar ist) kann im Falle hochstrittiger außergerichtlicher Auseinandersetzungen der Ehegatten vor der Trennung und einer Vielzahl darauf fußender familien- und strafgerichtlicher Verfahren auch ohne eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes wegen ihm vorgeworfener Straftaten gegen die Ehefrau trotz des Grundsatzes „In dubio pro reo“ festgestellt werden, wenn bei einer Gesamtwürdigung jedenfalls erhebliches Fehlverhalten des Ehemannes als maßgeblicher Grund für die Trennung und das Scheitern der Ehe vorliegt.
7. Ein Verstoß der gerichtlichen Entscheidung zur Ehescheidung nach ausländischem Recht gegen den deutschen ordre public (Art. 12 Rom III-VO) oder das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10 Rom III-VO) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die iranische Ehefrau nach beiden Rechtsordnungen unter zumutbaren Voraussetzungen die Ehescheidung beantragen kann. Dies ist vorliegend der Fall, weil sie auch nach deutschem Ehescheidungsrecht trotz noch nicht dreijähriger räumlicher Trennung wegen nachgewiesener einseitiger Zerrüttung der Ehe gemäß den §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB die Ehescheidung beantragen kann.
8. Mehrfache persönliche Gespräche und Telefonate der Ehegatten zur Klärung der früheren Auseinandersetzungen auf Initiative des versöhnungswilligen Ehepartners ohne Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft begründen weder eine "Absicht zur Rückkehr" des scheidungswilligen Ehepartners im Sinne der Art. 1148, 1149 iran. ZGB noch einen über die Grenzen des § 1567 Abs. 2 BGB hinausgehenden Versöhnungsversuch.
9. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als dem iranischen Eherecht fremde Scheidungsfolge mangels Antrages eines Beteiligten folgt nicht aus § 3 Abs. 3 VersAusglG, sondern aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB, der trotz der Rom III-VO insoweit als Kollisionsnorm anwendbar bleibt.
Datumtheorie: Schmerzensgeldbemessung nach ausländischem Recht und Inlandsmaßstab bei Inlandsbezug
LG Stuttgart 8.4.2013 – 27 O 218/09
Ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen. In Serbien zugesprochene Ersatzbeträge liegen bei etwa einem Zehntel der für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen immateriellen Entschädigungen.
Deutsches Grundbuch und bosnisch-herzegowinisches Ehegüterrecht
OLG Zweibrücken 20.2.2013 – 3 W 159/12
Zum grundbuchrechtlichen Nachweis des Bestehens einer Errungenschaftsgemeinschaft zwischen Ehegatten nach dem Recht der Föderation von Bosnien und Herzegowina.
Partielle Gegenseitigkeitsverbürgung mit Südafrika
OLG Hamburg 10.1.2013 – 6 U 68/09
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile i.S.d. §§ 328 Abs. 1 Nr. 5, 723 Abs. 2 ZPO auch nach dem Inkrafttreten des südafrikanischen Protection of Business Act (Act 99 of 1978) – partiell – verbürgt.
(mitgeteilt von RA Dr. Ulf M. Stoltenberg)
Schutzlandprinzip und Berner Übereinkunft
Cour de Cassation 10.4.2013 – 11-12508
Das Urheberrechtsstatut bezüglich der ersten Inhaberschaft nach Art. 5 Abs.2 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ist nach dem Schutzlandprinzip zu bestimmen.
Englische Auslandszustellung in Drittstaat
Engl. Surpreme Court 26.6.2013 – [2013] UKSC 44 – Abela and others v Baadari
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Zustellung im Ausland erfolgreich erfolgen kann.
Veranstaltungshinweise
- Die Internationale Vereinigung für Prozessrecht und das Forschungsinstitut für Prozessrechtliche Studien veranstalten vom 11.–14.9.2013 die Internationale Konferenz zum Thema: „Handelsrechtsstreitigkeiten: Besondere Streitigkeiten und Verfahren“. Themen sind Seerechts- und Insolvenzrechtsstreitigkeiten, sowie die Patentgerichtsbarkeit. Ferner werden auch alternative Streitbeilegungsverfahren in Handelssachen diskutiert. Weitere Informationen sind unterwww.idme.gr/index_de.cfm oder unter info@idme.gr erhältlich. Eine Anmeldung ist noch bis zum 8.9.2013 möglich.
- Die „3. Internationale Petar Sarcevic Conference im Familienrecht“ findet vom am 20./21.9.2013 in Opatija, Kroatien, statt. Der Titel lautet „Family and Children – European Expectations and Croatian Reality“. Veranstalter sind das Institute of European and Comparative Law of the University of Rijeka Faculty of Law und die Croatian Comparative Association. Weitere Informationen und Anmeldung unter zeup@pravri.hr.
- Vom 17.–19.10.2013 findet am Hamburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht eine internationale Konferenz zur Rechtsentwicklung im Familien- und Erbrecht in den islamischen Ländern statt. Die Veranstaltung „The Dynamics of Legal Development in Islamic Countries – Family and Succession Law“ soll Praktiker aus Anwalt- und Richterschaft sowie Rechtswissenschaftler aus dem In- und Ausland zusammenbringen und ihnen ein Forum bieten, sich über die Dynamik der Rechtsentwicklung in der Region auszutauschen. Zugleich werden die Forschungsergebnisse unserer Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel: Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder“ vorgestellt. Tagungssprache ist Englisch. Weitere Informationen erteilt das Institut unter yassari@mpipriv.de oder unter +49 4041900240.
Stand: 01.09.2013