IPRax-Heft 2014,2
Neueste Informationen IPRax 2014,2
Saudi-Arabien: Neues zum internationalen Verfahrensrecht
Jahrzehntelang war in Saudi-Arabien der Board of Grievances (diwân al-mazâlim) für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche zuständig: zunächst aufgrund des Gesetzes Nr. M/51 von 1402/1982 (Art. 8 lit. g) und anschließend aufgrund des Gesetzes Nr. M/78 von 1428/2007 (Art. 13 lit. g). Von erheblicher Bedeutung waren ferner zwei Rechtsakte, in denen die Voraussetzungen hierfür normiert waren: die Durchführungsverordnung Nr. 190 von 1409/1989, die in ihrem Art. 6 Abs. 2 bestimmte, dass die Gegenseitigkeit zwischen Saudi-Arabien und dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, verbürgt sein muss und es nicht gegen Normen des islamischen Rechts verstößt. Urteile sind nur wenige bekannt geworden. In einem Fall wurde die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu England nicht angenommen. Im zweiten Fall (USA/District of Columbia) wurde sie bejaht. Anders als vielfach im Schrifttum angenommen, reicht nach der Rechtsprechung die tatsächliche Verbürgung der Gegenseitigkeit aus; sie muss nicht aufgrund eines Staatsvertrages bestehen.
Hinzu kam die interne Verwaltungsverordnung (qarâr) Nr. 116 des Präsidenten des Board of Grievances von 1428/2007, die ausführlich in elf Artikeln, die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen enthielt.
Dies ist inzwischen Rechtsgeschichte; denn aufgrund Art. 96 des Vollstreckungsgesetzes (Gesetz Nr. M/53) von 1433/2012 wurde Art. 13 lit. g des Gesetzes über den Board of Grievances von 2007 außer Kraft gesetzt. Zuständig sind seither aufgrund Art. 8 Nr. 1 dieses Gesetzes die Vollstreckungsabteilungen der allgemeinen Gerichte. Unter welchen Voraussetzungen ausländische Entscheidungen in Saudi-Arabien anerkannt und vollstreckt werden können, wird in Art. 11 des Vollstreckungsgesetzes normiert. Dazu zählen wie bisher neben einigen anderen (Rechtskraft des ausländischen Urteils, keine Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Urteilsstaat; internationale Zuständigkeit des entscheidenden ausländischen Gerichts) die Verbürgung der Gegenseitigkeit und kein Verstoß gegen den saudi-arabischen ordre public. Ob die allgemeinen Gerichte in gleicher oder ähnlicher Form wie der Board of Grievances entscheiden werden, ist mangels zugänglicher Judikatur noch eine offene Frage. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach neuem Recht sind jedenfalls zumindest ähnlich oder identisch.
(Mitgeteilt von Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln)
Russland: Novellierung der pfandrechtlichen Vorschriften im ZGB
Am 1.7.2014 wird das Föderale Gesetz vom 21.12.2013 Nr. 367-FS, die 5. Teilnovelle des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB/RF) im Rahmen der Zivilrechtsreform, in Kraft treten. Damit kehrt der Gesetzgeber zur Reformierung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Ersten Teils ZGB/RF zurück, nachdem zuletzt am 1.11.2013 das Änderungsgesetz zum im Dritten Teil ZGB/RF geregelten Internationalen Privatrecht (IPR) als 4. Teilnovelle Rechtskraft erlangt hatte (siehe IPRax 1/2014, „Neueste Informationen“; WiRO 2/2014, „Dokumente und Materialien“, S. 53). Die 5. Teilnovelle betrifft Abschnitt III „Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen“ des Ersten Teils ZGB/RF – hieraus die Kapitel 23 § 3 „Pfandrecht“ und 24 § 1 „Übergang der Rechte eines Gläubigers auf eine andere Person“. Gegenstand eines Pfandrechts können infolge der Neuregelung auch Rechte sein, die künftig aus bereits bestehenden oder aus künftig erst entstehenden Verpflichtungen resultieren. Ausführlich geregelt wurden Verfahren und Voraussetzungen der Verpfändung von Wertpapieren sowie von Rechten aus einem Bankeinlagenvertrag. Ein Pfandrecht muss registriert werden und entsteht vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Staatliche Register in folgenden Fällen: Wenn die die Zugehörigkeit des Vermögens zu einer bestimmten Person bestätigenden Rechte kraft Gesetzes der staatlichen Registrierung unterliegen bzw. wenn der Pfandgegenstand in einem Recht eines Gesellschafters einer GmbH besteht. Neu eingeführt wurde der Begriff der Rangfolge von Pfandrechten („??????????? ???????“), der die Reihenfolge der Befriedigung aus älteren und jüngeren Pfandrechten bestimmt. Möglich sind Änderungen der gesetzlichen Rangfolge durch Vereinbarung zwischen den Pfandgläubigern, sofern davon nicht die Rechte Dritter berührt sind. Das Föderale Gesetz vom 21.12.2013 Nr. 367-FS wurde in der „Sammlung der Gesetzgebung der Russischen Föderation“ (SZ RF) vom 23.12.2013, Nr. 51, Pos. 6687 veröffentlicht, desgleichen am 23.12.2013 durch das „Amtliche Internetportal der Rechtsinformation“ unter http://www.pravo.gov.ru.
(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)
Herstellerprodukthaftung
EuGH 16.1.2014 – Rs. C-45/13 – Kainz ./. Pantherwerke AG
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
Gerichtsstand der grenzüberschreitenden Insolvenzanfechtungsklage
EuGH 16.1.2014 – Rs. C-328/12 – Ralph Schmid als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann ./. Lilly Hertel
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.
Art. 2 EuGVVO und belgischer Lizenzgerichtsstand
EuGH 19.12.2013 – Rs. C-9/12 – Corman-Collins SA ./. La Maison du Whisky SA
2. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Fall einer Klage anwendbar ist, mit der ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Kläger gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag geltend macht, wobei Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag besondere Klauseln über den Vertrieb der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler enthält. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
Konventionskonflikt der EuGVVO
EuGH 19.12.2013 – Rs. C-452/12 – Nipponka Insurance Co. (Europe) Ltd ./. Inter-Zuid Transport BV
1. Art. 71 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, ein internationales Übereinkommen in einer Weise auszulegen, die die Wahrung der der EuGVVO zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze nicht unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährleistet wie denen, die die EuGVVO vorsieht.
2. Art. 71 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 31 Abs. 2 des am 19.5.1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5.7.1978 in Genf unterzeichneten Protokolls entgegensteht, wonach eine negative Feststellungsklage oder ein negatives Feststellungsurteil in einem Mitgliedstaat nicht denselben Anspruch betrifft wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern in einem anderen Mitgliedstaat anhängig gemachte Leistungsklage.
Finanzkrise I: Internationales Bankensanierungsrecht
EuGH 24.10.2013 – Rs. C-85/12 – LBI hf, ehemals Landsbanki Islands hf ./. Kepler Capital Markets SA, Frédéric Giraux
1. Die Art. 3 und 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.4.2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind dahin auszulegen, dass Maßnahmen zur Sanierung oder Liquidation eines Finanzinstituts, wie sie auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen in Nr. II des Gesetzes Nr. 44/2009 vom 15.4.2009 ergriffen wurden, als Maßnahmen zu betrachten sind, die im Sinne dieser Artikel der Richtlinie 2001/24 von einer Behörde oder einem Gericht ergriffen wurden, da diese Übergangsbestimmungen ihre Wirkungen nur über gerichtliche Entscheidungen, mit denen einem Kreditinstitut ein Moratorium bewilligt wurde, entfalten.
2. Art. 32 der Richtlinie 2001/24 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 98 des Gesetzes Nr. 161/2002 vom 20.12.2002 über Finanzinstitute in der durch das Gesetz Nr. 129/2008 vom 13.11.2008 geänderten Fassung, nach dem jedes Gerichtsverfahren gegen ein Finanzinstitut verboten oder ausgesetzt wurde, wenn dieses einem Moratorium unterlag, seine Wirkungen gegenüber Sicherungsmaßnahmen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entfaltet, die vor der Verfügung des Moratoriums in einem anderen Mitgliedstaat ergriffen wurden.
Finanzkrise II: Bondholder-Klagen bei Staatsanleihen als Zivilsache
Vorabentscheidungsersuchen des LG Kiel an den EuGH vom 15.11.2013 – Rs. C-571/13 – Hans-Jürgen Kickler u.a. ./. Hellenische Republik
1. Ist Art. 1 EuZustVO dahin gehend auszulegen, dass eine Klage, mit der der Erwerber von Staatsanleihen der Beklagten Zahlungsansprüche in Form von Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte geltend macht, als „Zivil- oder Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuZustVO anzusehen ist, wenn der Erwerber das von der Beklagten Ende Februar 2012 unterbreitete Umtauschangebot nicht angenommen hat, das durch das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 („Greek-Bondholder-Act“) ermöglicht wurde?
2. Handelt es sich bei einer Klage, die im Kern auf die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des vorgenannten Greek-Bondholder-Act gestützt wird, um eine Haftung eines Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuZustVO?
Sekundär- und Hauptinsolvenzverfahren
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce Versailles (Frankreich) an den EuGH vom 6.12.2013 – Rs. C-649/13 – Comité d’entreprise de Nortel Networks S.A. u.a., Rechtsanwalt Rogeau, Insolvenzverwalter der Nortel Networks S. A., Alan Robert Bloom u.a.
Ist das Gericht des Staats der Eröffnung eines Sekundärverfahrens ausschließlich oder alternativ zum Gericht des Staats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, um über die Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, die nach Art. 2 lit. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 EuInsVO in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen, und ist im Falle einer ausschließlichen oder einer alternativen Zuständigkeit das Recht des Hauptinsolvenzverfahrens oder das Recht des Sekundärverfahrens anwendbar?
Rechtshängigkeitssperre und Art. 22 EuGVVO
Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 7.11.2013 – Rs. C-571/13 – Annegret Weitkämper-Krug ./. NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts
Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist?
Auslegung des Art. 13 EuInsVO
Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 29.10.2013 – Rs. C-557/13 – Hermann Lutz ./. Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH
1. Ist Art. 13 EuInsVO anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?
2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?
3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?
Substitution auch nach MoMiG bei Notar in Basel (Stadt)
BGH 17.12.2013 – II ZB 6/13
1. Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.
2. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist.
Art. 17 Abs. 3 EGBGB und Verwirkung
BGH 16.10.2013 – XII ZB 176/12
Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen.
Rügelose Einlassung im Unterhaltsstreit
OLG Stuttgart 17.1.2014 – 17 WF 229/13
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch rügelose Einlassung gemäß Art. 5 EuUnterhVO.
2. Zur Anpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes in einem Verfahren wegen Kindesunterhalts, das sich nach türkischem Recht richtet.
Antrag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB in zweiter Instanz
OLG München 19.12.2013 – 12 UF 1731/13
Zum Scheidungsstatut nach abgelehnter Trennung und zu der Frage, ob bei Säumnis in der ersten Instanz ein Antrag nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in der 2. Instanz gestellt werden kann.
Art. 8 Rom III-VO: Ausländische Staatsangehörigkeit und Inlandsaufenthalt
OLG München 18.12.2013 – 12 UF 1717/12
Zum Trennungsstatut bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach Art. 8 Rom III-VO.
Deutsche Partnerschaft versus niederländische Ehe
KG 22.10.2013 – 1 VA 12/11
Eine in Deutschland geschlossene Ehe wird in den Niederlanden nicht anerkannt, wenn die Verlobten dort bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen sind. Insbesondere führt die Eheschließung nicht zur Beendigung der registrierten Partnerschaft. Der niederländische Partner kann deshalb vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht befreit werden.
Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Ausrichten bei Import- und Export-Unternehmer
LG Saarbrücken 17.1.2014 – 5 S 68/12
1. Die nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO begründete internationale Gerichtszuständigkeit hängt nicht davon ab, ob das zum Ausrichten seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel des Unternehmers, d.h. eine Internetseite, kausal war für den Vertragsschluss mit dem Verbraucher oder ob der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
2. Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers kann dann angenommen werden, wenn auf der Website des Unternehmers seine gewerbliche Tätigkeit mit „Import und Export“ bezeichnet ist und wenn er die internationale Vorwahl (Telefon und Fax) seines Landes und eine deutsche Mobilfunknummer angibt.
Indische Leihmutterschaft und deutsche Staatsangehörigkeit
VG Köln 13.11.2013 – 10 K 2043/12
1. Ein in Indien von einer unbekannten Leihmutter geborenes Kind besitzt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit seines biologischen Vaters.
2. Es sei nur von einer biologischen, nicht aber von einer rechtlichen Vaterschaft auszugehen, wenn die Identität und der Personenstand der Leihmutter aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers nicht geklärt werden kann.
Indische Leihmutterschaft und französisches Abstammungsrecht
Cour de cassation 13.9.2013 – 12-18.315
1. Ein Vertrag in Bezug auf eine Vaterschaftsanerkennung im Falle einer indischen Leihmutter ist nach französischem Recht unwirksam, was aus dem ordre public folgt.
2. Weder das Kindeswohl (Art. 3 Abs.1 UN-Kinderrechtskonvention) noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) stehen der Annullierung der Vaterschaftsanerkennung im Wege.
Sekundärinsolvenzverfahren und Insolvenzverschleppungshaftung
Tribunal de commerce de Nanterre 24.10.2013 – 2011F04794
Zur Zuständigkeit des Gerichts in einem insolvenzrechtlichen Sekundärverfahren über die französische Niederlassung eines deutschen Unternehmens in Bezug auf die Frage der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers wegen nicht ausreichender Konkursmasse des Unternehmens.
Unternehmenspacht und Art. 22 Nr. 1 EuGVVO
OGH 19.9.2013 – 2 Ob 63/13y
1. Zur Auslegung des Begriffs des unbeweglichen Sache in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO.
2. Zur Frage, ob der Pachtvertrag über ein Unternehmen, zu dem eine Liegenschaft gehört, dem Art. 22 Nr. 1 EuGVVO unterfällt.
Unterhaltsstatut nach Art. 15 EuUnterhVO
OGH 29.8.2013 – 1 Ob 125/13h
Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Unterhaltspflichten nach Art. 15 EuUnterhVO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Haager Unterhaltsprotokoll 2007.
Unterhaltszuständigkeit bei rechtswidrigem Kindesaufenthalt
OGH 27.6.2013 – 1 Ob 91/13h
Auch ein rechtswidriger gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes begründet die internationale Unterhaltszuständigkeit.
Veranstaltungshinweise
- Das Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law lädt am 9.5.2014 zu einem Symposium zu Ehren von Professor Avv. Giuseppe Tarzia (28.12.1930–23.2.2005). Wegbegleiter, Freunde und Schüler von Giuseppe Tarzia (u.a. Marcel Storme, Jacques van Compernolle, Achille Saletti, Burkhard Hess) werden aus den Gebieten des Europäischen Zivilprozessrechts und der Prozessrechtsvergleichung als Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeits Tarzias sowie des gastgebenden Instituts vortragen. Anlass des Symposiums ist die Schenkung der über 5000 Bände umfassenden Bibliothek Guiseppe Tarzias an das Max Planck Institute. Die Tarzia-Bibliothek, deren Einheit gewahrt wird, leistet einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der jungen Institutsbibliothek. Informationen zum Programm des Symposiums sowie zur Anmeldung finden sich auf der Internetseite des Instituts (www.mpi.lu).
- Vom 20.–23.7.2014 veranstalten das Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law und die International Association of Procedural Law die „1st Post-Doctoral Summer School on European and Comparatice Procedural Law“. Diese wird am Max Planck Institute in Luxemburg stattfinden. Weitere Informationen und Anmeldung unter summer-schoolmpi.lu.
Stand: 01.03.2014