IPRax-Heft 2014,3
Neueste Informationen Heft 3 / 2014
Akademische Gedenkveranstaltung für Bernd von Hoffmann
Am 28./29.11.2014 wird unter dem Thema „Strukturelle Ungleichgewichtslagen im Recht der internationalen Streitbeilegung“ die Akademische Gedenkveranstaltung für Bernd von Hoffmann in Trier stattfinden. Der IPRax-Mitbegründer und langjährige Mitherausgeber war am 9.12.2011, wenige Tage vor Vollendung seines siebzigsten Lebensjahres, verstorben (siehe den Nachruf in IPRax 2012, 109). Die große Festschrift, herausgegeben von Herbert Kronke und Karsten Thorn, erschien 2011 im Gieseking Verlag. Getragen wird die Veranstaltung vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier, dem dortigen Institut für Rechtspolitik und den akademischen Schülern des Verstorbenen.
Deliktsgerichsstand bei mehreren mutmaßlichen Urheberrechtsverletzern
EuGH 3.4.2014 – Rs. C-387/12 – Hi Hotel HCF SARL ./. Uwe Spoering
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.
Vormerkung und Art. 22 Nr. 1 EuGVVO: Unterscheidung zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft vor dem EuGH
EuGH 3.4.2014 – Rs. C-438/12 – Irmengard Weber ./. Mechthilde Weber
1. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen […] zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die – wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene – auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenüber jedermann wirkt.
2. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.
Qualifikation I: Autonom-deliktische Ansprüche als vertraglich im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO
EuGH 13.3.2014 – Rs. C-548/12 – Marc Brogsitter ./. Fabrication de Montres Normades EURL, Karsten Fräßdorf
Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen.
EU-Recht erzwingt keine Streitbeitrittsmöglichkeit für Verbraucherschutzvereinigung
EuGH 27.2.2014 – Rs. C-470/30 – Pohozovost’ s.r.o. ./. Miroslav Vasuta
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8, in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung zur Unterstützung eines Verbrauchers als Vollstreckungsschuldner in einem gegen ihn betriebenen Verfahren zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch nicht zulässig ist.
Zuständigkeitsfeststellung und Art. 27 Abs. 2 EuGVVO
EuGH 27.2.2014 – Rs. C-1/13 – Cartier parfums – lunettes SAS, Axa Corporate Solutions assurances SA ./. Ziegler France SA, Montgomery Transports SARL, u.a.
Art. 27 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, wenn nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts nach dieser Verordnung besteht, im Sinne der EuGVVO feststeht, wenn sich dieses Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien seine Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen zur Sache vor diesem Gericht anzusehen ist, gerügt hat.
Qualifikation II: EuGVVO-Delikts- bzw. Vertragsgerichtsstand und Gesellschaftsrückgriff bei dem Geschäftsführer
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) an den EuGH vom 30.1.2014 – Rs. C-47/14 – Holterman Ferho Exploitatie BV u.a. ./. F. L. F. Spies von Büllesheim
1. Sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18–21) der EuGVVO dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 lit. a oder Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in einem Fall wie dem vorliegenden entgegenstehen, in dem der Beklagte von einer Gesellschaft nicht nur in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben oder wegen unerlaubter Handlung, sondern auch unabhängig von dieser Eigenschaft wegen Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit bei der Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrags in Haftung genommen wird?
2. Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt?
3. Ist, wenn die Frage 2 zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem die [der Klage zugrunde liegende] Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ in Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b bzw. c EuGVVO sein wird?
4. Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „unerlaubte Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder wegen unerlaubter Handlung in Haftung nimmt?
5. Ist, wenn die Frage 4 zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der betroffenen Gesellschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?
Durchsetzung der astreinte bei Sorgerechtsstreit: EuGVVO bzw. EuEheVO
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland) an den EuGH vom 6.1.2014 – Rs. C-4/14 – Christophe Bohez ./. Ingrid Wiertz
1. Ist Art. 1 Abs. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass Rechtssachen, in denen es um die Vollstreckung eines Zwangsgelds (astreinte) geht, das in einem die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffenden Rechtsstreit zur Sicherung der Hauptverpflichtung festgesetzt worden ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen?
2. Ist, wenn die vorstehend genannten Rechtssachen in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, Art. 49 EuGVVO dahin auszulegen, dass ein für jeweils einen Tag festgesetztes Zwangsgeld, das im Ursprungsmitgliedstaat an sich in der festgesetzten Höhe vollstreckbar ist, dessen endgültige Höhe sich aber aufgrund eines Antrags oder des Vorbringens des Zwangsgeldschuldners ändern kann, in einem Mitgliedstaat erst dann vollstreckbar ist, wenn seine Höhe im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wird?
3. Ist, wenn die vorstehend beschriebenen Rechtssachen nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, Art. 47 Abs. 1 EuEheVO dahin auszulegen, dass Durchsetzungs- und Sicherungsmaßnahmen, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, zum Vollstreckungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift gehören, für das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend ist, oder können sie einen Teil der Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht darstellen, der nach der EuEheVO in dem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken ist?
4. Ist, wenn die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, zu verlangen, dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, gesondert endgültig festgesetzt wurde, auch wenn bei der Vollstreckung die EuGVVO keine Anwendung findet?
5. Wenn ein zur Durchsetzung des elterlichen Umgangsrechts festgesetztes Zwangsgeld (astreinte) in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ohne dass die Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds im Ursprungsmitgliedstaat gesondert endgültig festgesetzt wurde:
a) Setzt die Vollstreckung des Zwangsgelds dennoch voraus, dass nachgeprüft wird, ob das Umgangsrecht durch Gründe verhindert worden ist, deren Berücksichtigung im Hinblick auf die Rechte des Kindes unerlässlich war, und
b) welches Gericht ist dann für die Prüfung dieser Umstände zuständig, genauer gesagt,
i) beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichts des Vollstreckungsstaats stets auf die Prüfung, ob die behauptete Verhinderung des elterlichen Umgangsrechts auf einem Grund beruhte, der aus der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich hervorgeht, oder
ii) ergibt sich aus den in der Charta der Grundrechte der Union geschützten Rechten des Kindes, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats eine weiter gehende Befugnis oder Verpflichtung hat, zu prüfen, ob das Umgangsrecht durch Gründe verhindert worden ist, deren Berücksichtigung zum Schutz der Rechte des Kindes unerlässlich war?
Einzelheiten zu Art. 34 Abs. 1 EuGVVO
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) an den EuGH vom 23.12.2013 – Rs. C-681/13 – Diageo Brands BV ./. Simiramida-04 EOOD
1. Ist Art. 34 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass dieser Ablehnungsgrund auch den Fall erfasst, dass die Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats dem Unionsrecht offensichtlich widerspricht und dies von diesem Gericht erkannt wurde?
2. Ist Art. 34 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass einer erfolgreichen Berufung auf diesen Ablehnungsgrund der Umstand im Wege steht, dass die Partei, die sich auf diesen Ablehnungsgrund beruft, es unterlassen hat, im Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung die dort verfügbaren Rechtsbehelfe einzulegen?
3. Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Ändert sich dies, wenn das Einlegen der Rechtsbehelfe in dem Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung zwecklos war, weil angenommen werden muss, dass dies nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte?
4. Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG2 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch die Kosten der Parteien erfasst, die ihnen in einem Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat wegen einer Schadensersatzforderung entstehen, wenn die Forderung und die Verteidigung dagegen die geltend gemachte Haftung der beklagten Partei wegen der Beschlagnahme und der Ankündigungen betreffen, die diese zur Durchsetzung ihres Markenrechts in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat, und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Anerkennung einer Entscheidung des Gerichts des letztgenannten Mitgliedstaats im erstgenannten Mitgliedstaat stellt?
Kein Mutterschaftsurlaub für „Bestellmutter“
EuGH 18.3.2014 – Rs. C-167/12 – C.D. ./. S.T.
1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter [sic!], die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.
2. Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 lit. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Bestellmutter [sic!], die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.
Kein Adoptionsurlaub für „Bestellmutter“/Zur Methodik der Richtlinien-Auslegung und UN-Konvention
EuGH 18.3.2014 – Rs. C-363/12 – Z. ./. A Government department, The Board of management of a community school
1. Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, insbesondere ihre Art. 4 und 14, ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter [sic!], die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, kein dem Mutterschaftsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird. Was die Gewährung eines Adoptionsurlaubs betrifft, fällt die Situation einer solchen Bestellmutter nicht unter diese Richtlinie.
2. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin, die keine Kinder austragen kann und die eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen hat, kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird. Die Gültigkeit dieser Richtlinie kann nicht anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, aber die Richtlinie ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen.
Ordre public bei Schiedsspruchvollstreckung
BGH 28.1.2014 – III ZB 40/13
1. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt nur dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar ist.
2. Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung beziehungsweise eklatante Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei nicht jeder Widerspruch selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts genügt.
Schriftlichkeit der Gerichtsstandsabrede bei Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ 2007
BGH 16.1.2014 – IX ZR 194/13
1. Zur Anwendbarkeit des Lugano Übereinkommens (LugÜ) und zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007.
2. Zum Erfordernis der Schriftlichkeit an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ 2007.
Schriftlichkeit der Gerichtsstandsabrede und elektronische Übermittlung: Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a, 23 Abs. 2 EuGVVO
BGH 7.1.2014 – VIII ZR 137/13
Zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und den Anforderungen gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO an die elektronische Übermittlung der zugrunde liegenden Erklärungen sowie gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO an das Schriftformerfordernis.
Einstweiliger Rechtsschutz und EuEheVO
OLG Stuttgart 5.3.2014 – 17 UF 262/13
1. Zu den Voraussetzungen, nach denen die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat erlassenen einstweiligen Anordnung unter die Art. 21 ff. EuEheVO fällt.
2. Zur Prüfung der Anerkennungshindernisse gemäß Art. 23, 31 Abs. 2 EuEheVO.
3. Zur Ausübung des Ermessens durch das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine etwaige Aussetzung des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1, 35 Abs. 1 EuEheVO.
Vertragsgerichtsstand beim Handelsvertreterstreit
OLG Oldenburg 25.2.2014 – 13 U 86/13
1. Soll ein Handelsvertreter seine Vermittlungsleistungen nach dem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen und hat er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags nicht tatsächlich überwiegend in einem dieser Mitgliedstaaten erbracht, so richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nach dem Sitz des Handelsvertreters.
2. Das gilt für alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag, also auch für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) und die im Zusammenhang mit vertraglichen Zahlungsansprüchen stehenden Hilfsansprüche des Handelsvertreters (z.B. Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB).
Vertragsgerichtsstand beim gemischten Vertrag
OLG Düsseldorf 18.2.2014 – I-24 U 58/13
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 lit. b Alt. 2 EuGVVO bei Vorliegen eines gemischten Vertrags.
Auslegung des Art. 47 EGBGB
OLG Karlsruhe 29.1.2014 – 11 Wx 73/13
In Anwendung des Art. 47 EGBGB kann es einem ausländischen Namensträger, der nach seinem Heimatrecht einen nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidenden Eigennamen führt, gestattet sein, Teile seines Eigennamens als Vornamen und andere Teile als (Geburts-)Familiennamen zu bestimmen.
Eintragungsfähigkeit der hinkenden Nichtehe nach deutschem Recht ins Sterbebuch: Witwenrente und IPR
OLG Frankfurt a.M. 13.1.2014 – 20 W 97/12
Eine 1977 in der pakistanischen Botschaft in London vor einem Botschaftssekretär als „Nikah Registrar“ erfolgte Eheschließung zwischen einer deutschen und einem pakistanischen Staatsangehörigen ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Gleichwohl ist wegen der Wirksamkeit dieser hinkenden Ehe nach pakistanischem Recht bei der Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister der Familienstand mit verheiratet und einem klarstellenden Zusatz einzutragen.
Fall Claudia Pechstein und das IZPR
LG München 26.2.2014 – 37 O 28331/12
Zur Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Berufssportlern und Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen.
Geheime Adoption und Erbstatut
AG Stadthagen 27.9.2013 – 10 VI 50/12
Zur Erbenstellung eines in Ungarn von einem Dritten adoptierten ungarischen leiblichen Kindes eines Erblassers deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit, hinsichtlich dessen (zweiter) Ehe das Scheidungsverfahren rechtshängig war.
(Mitgeteilt von RiAG Matthias Schwarz, Stadthagen)
Veranstaltungshinweise
- Am 6.6.2014 veranstaltet die Humboldt Universität Berlin zum ersten Mal die „Yale-Humboldt Consumer Law Lecture“. Sie ist Teil einer jährlichen Vorlesungsreihe, die den Austausch US-amerikanischer und europäischer Juristen im rechtsgebietsübergreifend verstandenen Bereich des Verbraucherrechts fördern soll. Dabei sollen vor allem Ansätze präsentiert und Fragestellungen beleuchtet werden, die bislang in der europäischen Diskussion wenig oder gar keine Beachtung erfahren haben. Die diesjährigen Referenten sind Roberta Romano, Daniel Markovits und Alan Schwartz von der Yale University. Eine Anmeldung wird bis zum 31.5.2014 per E-Mail an yhcllrewi.hu-berlin.de erbeten. Weitere Informationen unter www.augenhofer.rewi.hu-berlin.de/yhcll.
- Vom 20.–23.7.2014 veranstalten das Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law und die International Association of Procedural Law die „1st Post-Doctoral Summer School on European and Comparatice Procedural Law“. Diese wird am Max Planck Institute in Luxemburg stattfinden. Weitere Informationen und Anmeldung unter summer-schoolmpi.lu.
Stand: 01.03.2014