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IPRax-Heft 2014,5

Neueste Informationen IPRax Heft 2014,5

Gesetz zum europäischen Gewaltschutzverfahren

Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung vom 13.12.2011 und der Verordnung (EU) 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.6.2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, die in einem eigenständigen „Gesetz zum europäischen Gewaltschutzverfahren“ erfolgen soll, liegt nun ein Referentenentwurf vor. Regelungsgegenstand ist einerseits die Anerkennung von „Europäischen Schutzanordnungen“ (für Schutzmaßnahmen in Strafsachen) und andererseits die Ausstellung sowie Anerkennung und Vollstreckung von Bescheinigungen über zivilrechtliche Gewaltschutzmaßnahmen ohne Exequaturverfahren. Die Umsetzung muss bis zum 11.1.2015 erfolgen.

DAV-Stellungnahme Nr. 32/2014 zum Referentenentwurf für ein Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein

Die Stellungnahme des Ausschuss Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins geht auf die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein. Sie untersucht die Regelungslage bei  bilateralen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Drittstaaten im Verhältnis zur Europäischen Erbrechtsverordnung sowie zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Ausschlagenden, und zwar sowohl nach der EU-Erbrechtsverordnung als auch nach nationalem Recht.

Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist am 1.8.2014 in der Europäischen Union in Kraft getreten. Es erleichtert die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf Unterhaltspflichten durch die Einrichtung von zentralen Behörden in jedem Vertragsstaat. Das Übereinkommen ist in der EU und in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Norwegen sowie der Ukraine in Kraft getreten. Von den USA soll es ratifiziert werden. Das Übereinkommen wird begleitet von dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, welches bereits seit dem 1.8.2013 in der EU in Kraft ist. Weitere Informationen unter http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.text&cid=131.

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 19.10.2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abkommen), das mit Beschluss 2006/325/EG des Rates genehmigt wurde, teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.

In Einklang mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 2.6.2014 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 umsetzen wird. Diese wurde am 15.5.2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften erlassen. Demnach werden die die Bestimmungen der Verordnung auf die Beziehungen zwischen der EU und Dänemark Anwendung finden. Nach Art. 3 Abs. 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der EU. Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang zu diesem. Im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 und 4 des Abkommens kann die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 in Dänemark im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind am 18.6.2014 in Kraft getreten.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Teilnahmehandlung

EuGH 5.6.2014 – Rs. C-360/12 – Coty Germany GmbH ./. First Note Perfumes NV

1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.

EuGVVO: IZPR-Fragen bei Missbrauch einer beherrschenden Gesellschafterstellung

Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott v. 3.7.2014 – Rs. C-302/13 AS flyLAL-Lithuanian Airlines ./. VAS Starptautisk? lidosta R?ga & AS Air Baltic Corporation

1. Ein Rechtsstreit über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, im Rahmen von dessen Hauptsacheverfahren ein privatrechtlich organisiertes Luftfahrtunternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union Schadensersatz u.a. von einem Unternehmen begehrt, das in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht und ihm die Nutzung eines Flughafens gegen Zahlung von Flughafenentgelt ermöglicht, ist eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, selbst wenn Flughafenentgelte und etwaige Ermäßigungen dieser Entgelte durch nationale Rechtsvorschriften geregelt sind.

2. Ein Schadensersatzverfahren wie das im Hauptsacheverfahren in Rede stehende ist kein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO.

3. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens lassen sich weder aus einem Begründungsmangel der zu vollstreckenden Entscheidung noch aus den mit der Vollstreckung einhergehenden wirtschaftlichen Folgen tragfähige Gründe für eine Versagung der Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) herleiten.

Anwendungsbereich des Verbrauchergerichtsstands

Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 15.5.2014 – III ZR 255/12

Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen, vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

Zur Qualifikation des Rechtsverlusts aufgrund schweizerischen Insolvenzverfahrens

BGH 24.6.2014 – VI ZR 315/13

1. Werden gegen das Organ einer Gesellschaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Art. 5 Nr. 1 LugÜ I bzw. Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ II. Eine internationale Zuständigkeit kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugGÜ I/II ergeben.

2. Beim Schweizer Nachlassverfahren handelt es sich um ein ausländisches Insolvenzverfahren im Sinne des deutschen internationalen Insolvenzrechts.

3. Die gerichtliche Bestätigung eines Schweizer Nachlassvertrages wird gemäß § 343 Abs. 2, § 343 Abs. 1 S. 1 InsO im Inland anerkannt.

4. Der Verlust der Rechte gegen Mitverpflichtete gemäß Art. 303 Abs. 2 SchKG ist eine Wirkung, die als insolvenzrechtlich zu qualifizieren und daher gemäß § 335 InsO nach Schweizer Recht zu beurteilen ist.

CISG und Rückkauf

BGH 28.5.2014 – VIII ZR 410/12

1. Eine in einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung untersteht in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG.

2. Die Auslegung eines solchen Vertrags beurteilt sich auch dann nach den in Art. 8 CISG aufgestellten Regeln, wenn es sich um einen von einer Partei verwendeten Formularvertrag handelt. Dabei findet die Regel Anwendung, dass unklare Erklärungen „contra proferentem“ auszulegen sind, Mehrdeutigkeiten also zu Lasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingung gehen.

Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht

BGH 15.5.2014 – IX ZB 26/13

1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte.

2. Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Erststaats ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann.

CISG, Aufrechnung, Qualifikationsfragen

BGH 14.5.2014 – VIII ZR 266/13

1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre.

2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiell-rechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt.

Equal pay auch für Auslandseinsätze

BAG 28.5.2014 – 5 AZR 422/12

Findet nach den Regeln des Internationalen Privatrechts auf das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers deutsches Arbeitsrecht Anwendung, schuldet der Verleiher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AÜG equal pay auch für Auslandseinsätze.

Kindeswohl im Vollstreckungsverfahren

OLG Hamburg 25.6.2014 12 UF 111/13

1. Das Kindeswohl ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss.

2. Von der Anordnung einer Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.

3. Das Beschleunigungsgebot ist auch bei der Vollziehung einer Rückführungsanordnung besonders zu beachten.

Leasing und Verkehrsunfall: Zuständigkeitsfragen bei Klagen gegen Versicherer

OLG Frankfurt a.M. 23.6.2014 – 16 U 224/13

Zur internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche eines deutschen Leasingunternehmens bei einem Verkehrsunfall in Belgien gegen einen belgischen Versicherer und die Anwendbarkeit der besonderen Zuständigkeitsregelung der Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO.

Grenzüberschreitende Sitzverlegung bei Kapitalgesellschaft

OLG Nürnberg 19.6.2013 – 12 W 520/13

Die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft aus der EU oder dem EWR (hier: Luxemburg) nach Deutschland unter damit einhergehendem Formwechsel in eine entsprechende Gesellschaft deutschen Rechts ist statthaft und in das Handelsregister eintragungsfähig.

Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils bei Verurteilung in solidum bzw. solidairement

OLG Düsseldorf 17.6.2014 – 3 W 257/12

Verurteilt ein französisches Gerichts drei Beklagte gemeinsam („in solidum“ bzw. „solidairement“ nach den Art. 1213 und 1214 Code Civil) zur Zahlung, zahlt der Beklagte zu 1 darauf den gesamten Betrag an den Kläger und entrichtet der Beklagte zu 2 den von ihm im Innenverhältnis verlangten Teilbetrag an den Beklagten zu 1, während sich der Beklagte zu 3 weigert, den von ihm geforderten Ausgleichsbetrag zu zahlen, so ist es dem Beklagten zu 1 verwehrt, zum Zwecke der Erlangung des Innenregresses gegen diesen das französische Urteil in Höhe eines Anteils von 1/3 für vollstreckbar erklären zu lassen.

Ordre public und Kindeswohl bei Adoption

OLG Frankfurt a.M. 10.6.2014 –20 W 24/14

Im Rahmen der Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung kann bei der Prüfung eines ordre public-Verstoßes nicht verlangt werden, dass die Überprüfung des Kindeswohls im Rahmen der anzuerkennenden ausländischen Entscheidung in vollem Umfang den Verfahrensregeln und den inhaltlichen Maßstäben des deutschen Rechts entspricht.

Schriftlichkeitserfordernis bei AGB-Gerichtsstandsklausel

OLG Frankfurt a.M. 5.6.2014 – 1 U 48/12

1. Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen umfasst die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch die Schadensersatzklage des Käufers gegen den Verkäufer wegen angeblicher Mängel der Kaufsache.

2. Allein die Tatsache, dass eine Partei im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bei Abwicklung eines später geschlossenen Vertrages eine Rechnung übersendet, die erstmalig eine Gerichtsstandsklausel enthält, und die andere Partei der Geltung der Gerichtsstandsklausel nicht widerspricht, genügt nicht, um die auch bei der sog. „halben“ Schriftlichkeit nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a Fall 2 EuGVVO erforderliche Willensübereinstimmung hinsichtlich einer Gerichtsstandsvereinbarung zu begründen.

3. Hat das Landgericht die Klage wegen fehlender (internationaler) Zuständigkeit abgewiesen, hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil an das zuständige Landgericht zu verweisen.

Grunkin Paul gibt es nicht mit Drittstaaten-Namen

OLG München 19.5.2014 – 31 Wx 130/14

Ein Kind auch deutscher Staatsangehörigkeit, dessen Eltern ausschließlich Deutsche sind, kann nicht mit dem aus deren Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen in das Geburtenregister eingetragen werden, den es in seinem Geburtsstaat außerhalb der Europäischen Union führt.

Autonome Auslegung des Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags

LAG Düsseldorf 28.5.2014 – 12 Sa 1423/13

1. Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Unerheblich ist die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, § 2 S. 2 BUrlG) oder als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) nach deutschem Recht.

2. Kernelement des europäischen Begriffs des individuellen Arbeitsvertrags ist die Weisungsgebundenheit. Eine analoge Anwendung der Art. 18–21 EuGVVO auf Selbständige, die zugleich sozial schutzbedürftig sind und nur für einen Auftraggeber arbeiten, d.h. wirtschaftliche abhängige Personen, kommt nicht in Betracht.

Vindikationslegat und Auslandsbelegenheit der Vermächtnissache

LG Köln 15.7.2014 – 2 O 534/13

1. Auf den beweglichen in Frankreich belegenen Nachlass eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Ein in einem französischen Testament enthaltenes Vindikationslegat entspricht nach deutschem Recht einem Vermächtnis.

2. Ordnet der Erblasser an, dass die Ehelichkeit von Kindern nach deutschem Recht zu beurteilen sei, so bringt er auch zum Ausdruck, dass religiöse Vorstellungen keine Rolle spielen sollen.

3. Sind die mit einem Vermächtnis beschwerten Erben unbekannt, so beginnt die Verjährung des Vermächtnisanspruchs nicht zu laufen, auch wenn die unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden können.

Zivil- und Handelssache und EuZustVO

LG Neuruppin 5.6.2014 – 5 O 25/14

Zur für die Anwendung der EuZustVO auf die Zustellung der Klage notwendige Voraussetzung der zivilrechtlichen Einordnung des Rechtsstreits.

Israelische eheähnliche Verbindung und Ehequalifikation nach österreichischem Recht

OGH 25.3.2014 – 10 ObS 16/14x

Zu der Frage, ob eine in Israel eingegangene eheähnliche Verbindung für den österreichischen Rechtsbereich als Ehe rechtswirksam ist.

Veranstaltungshinweise

  • Am 12./13.9.2014 veranstalten das Vienna Journal on International Constitutional Law, das Center of Asian Legal Exchange (CALE) und die Nagoya University and Japanese Research Group on the Case Law of the European Court of Human Rights im Großen Festsaal der Wirtschaftsuniversität Wien eine Konferenz zum Thema „The European Human Rights System beyond Europe“. Die Konferenz befasst sich mit den gegenwärtigen Herausforderungen, mit welchen sich die Europäische Menschenrechtsstruktur konfrontiert sieht und möchte der Frage nachgehen, was das Europäische Menschenrechtsschutzsystem von anderen regionalen Systemen, wie demjenigen in Asien, lernen kann und umgekehrt. Nähere Informationen unter http://www.icl-journal.com, Anmeldung bei margit.winklerSpamProtectionwu.ac.at.
  • Am 29.9.2014 veranstaltet das Max Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory Procedural Law eine Konferenz zum Thema „The Protection of Privacy in the Aftermath of the Recent Judgments of the CJEU – eDate Advertising, Digital Rights Ireland and Google Spain“. Die Konferenz soll den status quo der aktuellen Entwicklungen bezüglich eines effektiven Rechts auf Privatsphäre bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene beurteilen. Auch die Auswirkungen der neuesten Entscheidungen des EuGH zu Zuständigkeitsfragen sowie jüngster Gesetzgebung sollen im Lichte eines aufkommenden neuen Verständnisses des Datenschutzes beleuchtet werden. Anmeldungen per E-Mail an registration@mpi.lu oder telefonisch bei Martina Winkel unter + 352 26 94 88 923.
  • Vom 1.–4.10.2014 lädt die International Association of Procedural Law zu ihrer Konferenz „Constitution and Proceedings“ in Seoul (Korea) ein. Dabei sollen Diskussionen zum Zivilprozess – als entscheidenden Teil des Justizsystems – einerseits verdeutlichen, dass dieser auch die in einer Verfassung verankerten ideologischen und kulturellen Hintergründe reflektieren und einhalten muss sowie andererseits der zivile Prozess gerade die Umsetzung verfassungsmäßiger Ideale und Prinzipien ermöglichen kann und soll. Weitere Informationen unter www.iapl-seoul.com.
  • Das Department of Law of the University of Ferrara veranstaltet anlässlich des 80. Geburtstags von Erik Jayme am 7.-8.11.2014 eine Konferenz. Sie steht unter dem Titel „La formazione del diritto privato in Italia nell’Ottocento e la cultura giuridica tedesca“. In diesem Rahmen werden zahlreiche „Ferrara Workshops on Private International Law“ ausgerichtet. Es besteht zudem die Möglichkeit als Gastredner selbst einen Workshop anzubieten. Nähere Informationen bei Pietro Franzina, +39 348 6039 859, frnptrSpamProtectionunife.it.
  • Am 14./15.11.2014 veranstaltet das Research Center for Transnational Commercial Dispute Resolution der EBS Law School eine Tagung zum Thema „Mindeststandards im europäischen Zivilprozessrecht: Grundvoraussetzung für gegenseitiges Vertrauen“ in Wiesbaden. Dabei wird die aktuelle Diskussion zur Herausbildung von European Principles of Civil Procedure aufgegriffen und im ersten Teil der Veranstaltung aus der Perspektive mitgliedstaatlicher Verfahrensrechte, im zweiten Teil aus der Perspektive verschiedener Bereiche des Unionsrechts beleuchtet. Weitere Informationen sowie eine Anmeldemaske unter www.ebs.edu/mindeststandards.
  • Am 14./15.11.2014 findet die Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung (DTJV) statt. Veranstaltungsort ist der Campus der Türkisch-Deutschen Universität (TDU) in Istanbul/Beykoz. Unter der Gastgeberschaft von Professor Dr. Halil Akkanat (Rektor der TDU) und Professor Dr. Zafer Zeytin (Dekan der Juristischen Fakultät) werden „Aktuelle Fragen der Rechtsentwicklung in der Türkei“ besprochen. Das Programm ist demnächst abrufbar unter: http://www.dtjv.de/.

Stand: 21.05.2015 

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