IPRax-Heft 2014,6
Neueste Informationen IPRax 6/2014
Freie Stelle am Kölner IPR-Institut
Am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln ist ab dem 1.1.2015 die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (m/w) in Teilzeit (1/2 Stelle), ggf. in Vollzeit zu besetzen. Bewerbungen an Professor Dr. Heinz-Peter Mansel, Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln, z.Hd. Frau Duverger-Gruttmann, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, oder per E-Mail unter ipr-institutuni-koeln.de.
Beitritt zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Mit ihrem Beschluss vom 10.10.2014 haben die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten den Beitritt zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen von 2005 gebilligt. Das Übereinkommen wurde am 19.1.2009 von den USA und am 1.4.2009 von der EU unterzeichnet, Mexiko hat es am 26.9.2007 ratifiziert. Es fehlt nun noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments, bevor der Beschluss vom Rat endgültig erlassen und in der Europäischen Union in Kraft treten kann.
Kindesentführung und gewöhnlicher Aufenthalt
EuGH 9.10.2014 – Rs. C-376/14 PPU – C ./. M
1. For the purposes of a decision on an application for a return order under the Hague Convention of 25 October 1980 on the civil aspects of international child abduction, as mentioned in Article 11(1) of Council Regulation (EC) No 2201/2003 of 27 November 2003 concerning jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in matrimonial matters and the matters of parental responsibility, repealing Regulation (EC) No 1347/2000, in a case such as that in the main proceedings where a child has been moved from one Member State to another with a parent who, at that time, had rights of custody in relation to the child and was permitted by a court of the Member State of origin to move to the other Member State, the child can in principle acquire habitual residence in the other Member State. The fact that proceedings relating to the child’s custody are still pending in the Member State of origin does not alter this finding, as habitual residence is a factual concept and is not dependent on whether or not there are legal proceedings.
2. For the purposes of a decision on an application for a return order under the Hague Convention, as mentioned in Article 11(1) of Regulation No 2201/2003, in a case such as that in the main proceedings where a child has been moved from one Member State to another with a parent who, at that time, had rights of custody in relation to the child and was permitted by a court of the Member State of origin to move to the other Member State, a change in custody rights through an appeal judgment in the Member State of origin does not render a retention wrongful.
3. A court of a Member State to which an application for a return order is made under the Hague Convention, as mentioned in Article 11(1) of Regulation No 2201/2003, is entitled to consider the question of the habitual residence of the child immediately before the alleged wrongful removal or retention.
Geltungsdauer von Zuständigkeitsabrede für Sorgerechtsentscheidungen
EuGH 1.10.2014 – Rs. C-436/13 – E ./. B.
Die nach Art. 12 Abs. 3 EuEheVO vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung erlischt mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren.
Konkurrenzen: Nationale Verfassungsvorlage und EU-Vorlageverfahren
EuGH 11.9.2014 – Rs. C-112/13 – A./. B u. a.
1. Das Unionsrecht, und insbesondere Art. 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die ordentlichen Gerichte, die auf ein Rechtsmittel hin oder in letzter Instanz entscheiden, im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Verfahrens, wenn ihrer Auffassung nach ein nationales Gesetz gegen Art. 47 der Charta verstößt, das Verfassungsgericht mit einem Antrag auf allgemeine Aufhebung des Gesetzes zu befassen haben, statt sich darauf zu beschränken, das Gesetz im konkreten Fall unangewandt zu lassen, soweit die Vorrangigkeit dieses Verfahrens zur Folge hat, dass die ordentlichen Gerichte – sei es vor einer solchen Antragstellung bei dem für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständigen nationalen Gericht, sei es gegebenenfalls nach dessen Entscheidung über den Antrag – an der Wahrnehmung ihrer Befugnis oder der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert sind, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dagegen ist das Unionsrecht, und insbesondere Art. 267 AEUV, dahin auszulegen, dass es einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, soweit es den ordentlichen Gerichten freisteht,
– in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur allgemeinen Normenkontrolle dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sie für erforderlich halten,
– jede Maßnahme zu erlassen, die erforderlich ist, um den vorläufigen gerichtlichen Schutz der durch die Rechtsordnung der Union eingeräumten Rechte sicherzustellen, und
– nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens die fragliche nationale gesetzliche Bestimmung unangewandt zu lassen, wenn sie sie als unionsrechtswidrig ansehen.
Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesen Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden können.
2. Art. 24 EuGVVO ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn ein innerstaatliches Gericht für einen Beklagten, dessen Wohnsitz unbekannt ist und dem daher das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden ist, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Abwesenheitskurator bestellt hat und dieser sich auf das Verfahren einlässt, dies nicht einer Einlassung des Beklagten auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung gleichkommt, die die internationale Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts begründet.
CMR-Insolvenzverwalterklage und EuGVVO
EuGH 4.9.2014 – Rs. C-157/13 – Nickel & Goeldner Spedition GmbH ./. „Kintra“ UAB
1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
2. Art. 71 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in dem Fall, in dem ein Rechtsstreit sowohl in den Anwendungsbereich der EuGVVO als auch in den Anwendungsbereich des CMR fällt, nach Art. 71 Abs. 1 EuGVVO die in Art. 31 Abs. 1 EuGVVO vorgesehenen Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann.
Zustellungsmängel und EuMahnVO
EuGH 4.9.2014 – Rs. C-119/13 und Rs. C-120/13 – eco cosmetics GmbH & Co. KG ./. Virginie Laetitia Barbara Dupuy und Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. mbH ./. Tetyana Bonchyk
1. Die EuMahnVO ist dahin auszulegen, dass die Verfahren gemäß den Art. 16–20 dieser Verordnung keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13–15 der Verordnung genügt.
2. Zeigt sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls, muss der Antragsgegner die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beanstanden, der, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen ist, die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben muss.
EuInsVO: Sekundärinsolvenz und Liquidationsverfahren
EuGH 4.9.2014 – Rs. C-327/13 – Burgo Group SpA ./. Illochroma SA in Liquidation, Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA
1. Art. 3 Abs. 2 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2. Art. 29 lit. b EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden.
3. Die EuInsVO ist dahin auszulegen, dass, sofern es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien durch das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens jedoch das Unionsrecht, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der EuInsVO, beachten.
Deliktsort bei Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte im Internet
Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón v. 11.9.2014 – Rs. C-441/13 – Pez Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW GmbH
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte im Internet, in deren Folge ein „verlagerter“ Schaden eintritt, der nicht anhand verlässlicher Beweiskriterien territorial lokalisiert werden kann, die Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens zuständig sind.
Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO und § 28 Abs. 1 S. 1 AUG
Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen v. 4.9.2014 – Rs. C-400/13 und 408/13 – Sophia Marie Nicole Sanders, vertreten durch Marianne Sanders ./. David Verhaegen und Barbara Huber./. Manfred Huber
Art. 3 lit. b EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass die Wendung „das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“ bedeutet, dass das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen ordentlichem Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so dass mit der genannten Bestimmung eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht vereinbar ist, die dem Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des in diesem Mitgliedstaat lebenden Beteiligten liegt, in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit vorbehält.
EuGVVO: Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftung bei auf dem Sekundärmarkt erworbener Inhaberschuldverschreibung
Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar v. 3.9.2014 – Rs. C-375/13 – Harald Kolassa ./. Barclays Bank plc
1. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er den Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien eines Rechtsstreits verlangt. Hat ein Verbraucher ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat, ist kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Emittenten des Zertifikats geschlossen worden.
2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses im Sinne einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung verlangt. Ein solches Verhältnis besteht nicht, wenn eine Privatperson ein Zertifikat, dem eine Unternehmensanleihe in Form einer Inhaberschuldverschreibung zugrunde liegt, nicht vom Emittenten dieses Zertifikats, sondern von einem Dritten erworben hat, der es seinerseits vom Emittenten erlangt hat.
3. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er sich auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. Die erstgenannte Bestimmung umfasst die gesetzliche Prospekthaftung. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sie den Wohnsitz des Inhabers von Zertifikaten umfasst, wenn die Veröffentlichung des Prospekts im Wohnsitzmitgliedstaat ihres Inhabers dem finanziellen Schaden zugrunde liegt.
4. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht muss, um seine Zuständigkeit aufgrund der Bestimmungen der EuGVVO zu ermitteln, im Rahmen einer prima facie-Kontrolle alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben würdigen, gegebenenfalls einschließlich der Angaben des Beklagten.
Sekundärinsolvenzverfahren und nachfolgende Restschuldbefreiung im Hauptinsolvenzverfahren
BGH 18.9.2014 – VII ZR 58/13
Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.
Keine Verfahrensaussetzung im Falle des Art. 22 EuGVVO
BGH 13.8.2014 – V ZB 163/12
Ist das später angerufene Gericht nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig, darf es das Verfahren nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aussetzen.
Deliktsgerichtsstand bei Vermögensverwaltung
BGH 24.6.2014 – VI ZR 347/12
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II für einen Schadensersatzanspruch eines deutschen Anlegers gegen eine in der Schweiz ansässige Vermögensverwaltung.
Anerkennung liechtensteinischer Urteile
OLG Stuttgart 28.7.2014 – 5 U 146/12
1. Urteile des Fürstentums Liechtenstein sind, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, nicht anerkennungsfähig, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Allein auf Grund der Tatsache der Existenz eines Liechtensteinischen Titels kann eine entsprechende Verurteilung in Deutschland daher nicht erfolgen. Es bedarf vielmehr einer selbständigen Überprüfung des Sachverhalts und einer eigenständigen Entscheidung, ggfs. auch auf der Basis des liechtensteinischen Rechts.
2. Die Umstellung einer zunächst nur auf die Existenz des liechtensteinischen Titels gestützten Klage auf den dahinter stehenden Streitgegenstand stellt eine Klagänderung dar, die in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.
Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen
OLG Nürnberg 10.7.2014 – 7 UF 694/14
Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines an das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedsstaates der Europäischen Union erfolgt nach Kapitel IV Abschnitt 2 EuUnterhVO, wenn das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, vor dem 18.6.2011 eingeleitet worden ist.
Unterlassungsverfügung gegenüber einem im Ausland ansässigen Titelschuldner
OLG Frankfurt a.M. 1.7.2014 – 6 U 104/14
1. Zur fristgerechten Vollziehung einer Unterlassungsverfügung gegenüber einem im Ausland ansässigen Titelschuldner reicht es aus, wenn der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, d.h. insbesondere ohne jede vom Gläubiger zu vertretende Verzögerung, bewirkt wird.
2. Der Wahrung der Vollziehungsfrist steht es in dem unter Nr. 1 genannten Fall grundsätzlich nicht entgegen, wenn entsprechend dem eingereichten Antrag zunächst ein Zustellungsversuch ohne Anfertigung von Übersetzungen unternommen werden soll, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger die deutsche Sprache versteht (Art. 8 Abs. 1 EuZustVO). Verweigert der Zustellungsempfänger jedoch mit Recht die Annahme und wird der Gläubiger auf die Verweigerung der Annahme hingewiesen, muss der Gläubiger zur fristgerechten Vollziehung unverzüglich auf die Zustellung einer Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke hinwirken (im Streitfall verneint).
Internationale Zuständigkeit für Klagen aus § 11 Abs. 2 GmbHG
OLG Rostock 4.6.2014 – 1 U 51/11
Zur internationale Zuständigkeit für Verfahren, deren Gegenstand ein Haftungsanspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG bildet, nach der EuGVVO.
Zum Verhältnis von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand
LG Krefeld 26.8.2014 – 12 O 28/12
Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und zum Ausschluss dieser Zuständigkeitsbegründung bei Klagen, die an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO anknüpfen.
Internationale Zuständigkeit und Klage gegen den Unfallfahrer
LG Dortmund 18.6.2014 – 4 S 110/13
Klagt der deutsche Halter eines im Zuge eines Verkehrsunfalls in Belgien beschädigten Fahrzeugs gegen den in Belgien wohnhaften Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherung mit Sitz in Belgien, so fehlt es an der internationalen und örtlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Zwar ist bezüglich der Klage gegen den Haftpflichtversicherer der besondere Gerichtstand des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO eröffnet, nicht aber mit Blick auf die Klage gegen den Fahrer des unfallbeteiligten Pkw. Für Letztere ergibt sich die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO.
Internationale Zuständigkeit und Flugpreisklage
LG Frankfurt a.M. 6.6.2014 – 2-24 S 152/13
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Flugpreises nach Kündigung eines zwischen einem deutschen Passagier und einer italienischen Fluggesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrages im Luftverkehr.
Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und Immobilienverwaltung
AG Ludwigshafen 4.7.2014 – 3f IN 260/14 Ft
Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Deutschland kann auch dann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen, wenn zwar der Sitz der Schuldnerin im Ausland belegen ist, ihre Geschäftstätigkeit sich aber auf die Vermietung und Verwaltung von in Deutschland belegenem Immobilienvermögen beschränkt.
Stand: 21.05.2014