IPRax-Heft 2015,5
Neueste Informationen IPRax 5/2015
EuErbVO in Kraft
Am 17.8.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten. Sie gilt nicht für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark. Danach wird das Erbstatut durch eine beschränkte Rechtswahl oder objektiv durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bestimmt. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Die EuErbVO regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen in internationalen Erbfällen. Sie führt zudem das Europäische Nachlasszeugnis ein, welches den Nachweis der Erbenstellung in der Europäischen Union ähnlich einem deutschen Erbschein ermöglicht.
Neues internationales Verfahrensrecht in Spanien
Zum 20.8.2015 ist in Spanien das Gesetz zur Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in Kraft getreten. Die spanische Fassung ist abrufbar unter http://boe.es/boe/dias/2015/07/31/pdfs/BOE-A-2015-8564.pdf. Es sieht – ähnlich wie das neue italienische Recht – die Möglichkeit einer Privatscheidung vor.
Verfahrenskonzentration im europäischen internationalen Familienrecht
EuGH 16.7.2015 – Rs. C-184/14 – A ./. B
Art. 3 lit. c und d EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst wird, ein Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht für dieses Kind nur zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 3 lit. d dieser Verordnung akzessorisch ist.
Nur Teile des Unionsrechts fallen in den anerkennungsrechtlichen ordre public
EuGH 16.7.2015 – Rs. C-681/13 – Diageo Brands BV ./. Simiramida-04 EOOD
1. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung gegen das Unionsrecht verstößt, nicht die Versagung der Anerkennung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung rechtfertigt, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dieses Staates verstößt, sofern der geltend gemachte Rechtsfehler keine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines in diesen Rechtsordnungen als grundlegend anerkannten Rechts darstellt. Dies ist bei der fehlerhaften Anwendung einer Bestimmung wie Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 geänderten Fassung nicht der Fall.
Wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates prüft, hat es zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt.
2. Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er für die Prozesskosten gilt, die den Parteien im Rahmen einer in einem Mitgliedstaat erhobenen Klage entstanden sind, mit der Ersatz des Schadens verlangt wird, der durch eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Verhinderung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erfolgte Beschlagnahme verursacht wurde, wenn sich im Rahmen dieser Schadensersatzklage die Frage der Anerkennung einer in dem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung stellt, mit der festgestellt worden ist, dass die Beschlagnahme ungerechtfertigt war.
Anhängigkeit nach der EuEheVO
EuGH 16.7.2015 – Rs. C-507/14 – P ./. M
Art. 16 Abs. 1 lit. a EuEheVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei diesem Gericht eingereicht wurde. Dies gilt, selbst wenn das Verfahren zwischenzeitlich auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers ausgesetzt wurde, ohne dass das Verfahren dem Antragsgegner bekannt gegeben wurde, er davon Kenntnis erlangt hat oder er auf irgendeine Weise in dieses interveniert hat, sofern der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegende Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken.
Grenzen der Zustellungsüberprüfung nach der EuMahnVO
Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 2.7.2015 – Rs. C-245/14 – Thomas Cook Belgium NV ./. Thurner Hotel GmbH
Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO in Verbindung mit dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden kein „außergewöhnlicher Umstand“ gegeben ist, der es dem Antragsgegner, dem der Europäische Zahlungsbefehl wirksam zugestellt worden ist, gestattet, eine gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls zu beantragen, nur weil dieser Zahlungsbefehl auf der Grundlage von falschen oder unrichtigen Angaben im Antragsformular erlassen worden ist, auch wenn von diesen Angaben die Zuständigkeit des Gerichts abhängt, insbesondere dann, wenn der Antragsteller es unterlassen hat, eine angeblich zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung anzugeben. Dies alles gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass der Schuldner vor dem nationalen Gericht nachweisen kann, dass er tatsächlich erst nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Einspruchsfrist von der Unrichtigkeit der Angaben im Antragsformular Kenntnis erlangen konnte.
Art. 3 und 4 Rom II-VO und verbraucherrechtliche Unterlassungsklagen-RiLi: Erfolgsort bei Verwendung rechtswidriger AGB
Vorabentscheidungsersuchen des OGH an den EuGH vom 9.4.2015 – 2 Ob 204/14k
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen anzuwendende Recht nach Art. 4 Rom II-VO zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird:
2.1. Ist als Staat des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO) jeder Staat zu verstehen, auf den die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens ausgerichtet ist, sodass die beanstandeten Klauseln nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen sind, wenn sich die klagebefugte Einrichtung gegen die Verwendung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wendet, die in diesem Staat ansässig sind?
2.2. Liegt eine offensichtlich engere Verbindung (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO) zum Recht jenes Staats vor, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat, wenn dessen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auf die vom Unternehmen geschlossenen Verträge das Recht dieses Staats anzuwenden ist?
2.3. Führt eine solche Rechtswahlklausel aus anderen Gründen dazu, dass die Prüfung der beanstandeten Vertragsklauseln nach dem Recht jenes Staats zu erfolgen hat, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat?
3. Wenn Frage 1 verneint wird:
Wie ist das auf die Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann zu bestimmen?
4. Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen:
4.1. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossenen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen?
4.2. Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, Verträge abschließt, nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, oder hat das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet?
Rügelose Einlassung und Klageerwiderung
BGH 19.5.2015 – XI ZR 27/14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 24 S. 1 EuGVVO a.F. wird durch eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet (Fortführung von BGH, Urteil vom 31.5.2011, VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35).
Embryo: kein Kind i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB
OLG Düsseldorf 31.7.2015 – II-1 UF 83/14
1. Ein Embryo ist kein Kind im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Der Verwahrungsort eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befindlichen Embryos kann nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden. (Rn. 15)
2. Eine analoge Anwendung des Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf diesen Sachverhalt ist abzulehnen, da es an der hierfür erforderlichen ungewollten Regelungslücke fehlt. (Rn. 15)
(Mitgeteilt von Dr. Susanne Gössl, Bonn)
Kleinkinder haben eigenständigen, keinen abgeleiteten gewöhnlichen Aufenthalt
OLG Karlsruhe 5.6.2015 – 18 UF 265/14
1. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen.
2. Bei einem 2 ½ Jahre alten Kind ist regelmäßig nach etwa sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Wohnort auszugehen. Dies kann auch bei einem Auslandsstudium des betreuenden Elternteils der Fall sein, wenn Anzeichen für einen längerdauernden und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt nach außen erkennbar zutage treten.
Verfahrensrechtliche Fragen der Scheidung einer deutsch-französischen Ehe
OLG Zweibrücken 22.5.2015 – 2 UF 19/15
1. Zur internationalen Zuständigkeit, zu den Anforderungen an die Zustellung der verfahrenseinleitenden Antragsschrift und zum anwendbaren Sachrecht bei Scheidung einer deutsch-französischen Ehe.
2. Ein Absehen vom Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich sämtlicher inländischen Anrechte eines Ehegatten ist dann geboten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausschließlich ausländische Anwartschaften erworben hat, bei denen anzunehmen ist, dass sie nicht wesentlich weniger werthaltig sind, als die des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Verwendung von Erfüllungsort-AGB-Klauseln im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
OLG Hamm 19.5.2015 – 7 U 26/15
1. Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB und UN-Kaufrecht.
2. Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt.
3. Eine Klausel über eine Vereinbarung des Erfüllungsortes ist nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und hält jedenfalls im kaufmännischen Verkehr einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.
4. Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wirkt sich ein nach Art. 5 Nr. 1b) EuGVVO wirksam vereinbarter Erfüllungsort auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO beachtet wurden.
Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO, Pauschalreise und Teppichkauf in Türkei
OLG Stuttgart 18.5.2015 – 5 U 147/14
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für das das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.
2. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung – bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt – zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können („Kundenschleusung“).
Verbrauchersache und Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ bei 50-Millionen-Investment eines sachverständig beratenen Unternehmers
OLG Stuttgart 27.4.2015 – 5 U 120/14
1. Die Einordnung als Verbrauchergeschäft i.S. von Art. 15, 16 LugÜ – mit der Folge, dass Gerichtsstandsvereinbarungen nicht wirksam sind – ist bei einem Kapitalanlagegeschäft nicht von der Höhe des Anlagebetrags abhängig. Auch bei einer Anlage von 50 Mio. € kann ein Verbrauchergeschäft vorliegen, wenn es der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.
2. Auch ein erfahrener und risikofreudiger Unternehmer, der im Rahmen seiner beruflichen und gewerblichen Tätigkeit ähnliche Geschäfte bereits als Unternehmer getätigt hat, ist Verbraucher, wenn er ein derartiges Geschäft später in seinem rein privaten Vermögensbereich abschließt.
3. Die Inanspruchnahme externer Beratung – durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt – steht der Einordnung als Verbrauchergeschäft nicht entgegen.
4. Zur Abgrenzung gewerblicher und privater Tätigkeit.
5. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen. Eine globale Gerichtsstandsvereinbarung „für alle Verfahren“ im Rahmen der Eröffnung eines Bankkontos bezieht sich nicht auf einen später abgeschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag.
6. In der Fax-Rücksendung eines vom Kunden übersandten und unterschriebenen Kontoeröffnungsantrags durch eine Bank mit Paraphe kann nicht ohne Weiteres eine Art. 23 LugÜ genügende Vertragserklärung der Bank gesehen werden, die der Schriftform genügt.
Veranstaltungshinweise
§ Am 17.9.2015 findet im österreichischen Justizministerium (Palais Trautson), Museumsstrasse 7, 1070, Vienna, die von dem Institute for European Tort Law (ETL) und dem European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) organisierte “World Tort Law Society’s Conference on Product Liability” statt. Die World Tort Law Society (WTLS) wird in diesem Rahmen ihre Recherche-Ergebnisse zum Thema Produkthaftung präsentieren. Helmut Koziol (ECTIL) wird die rechtsvergleichenden Ergebnisse vorstellen. Für die anschließende Diskussion werden Wissenschaftler aus einer Vielzahl von Ländern anwesend sein – Darunter Yang Lixin (Renmin University, Beijing), Catherine M. Sharkey (New York University), Ken Oliphant (University of Bristol) und Anton Fagan (University of Cape Town). Das internationale Umfeld sowohl der Konferenz als auch des Projekts ermöglicht einen besonderen Blickwinkel auf verschiedene Lösungsansätze, Instrumentarien und Rechtsprechungen rund um den Globus. Die Anmeldung ist bis zum 1.9.2015 möglich bei Frau Lisa Zeiler (zeiler@ectil.org oder mailto:zeiler@ectil.org), die Teilnahme ist kostenlos.
§ Das Junge Kolleg der Bayerischen Akademie der Wissenschaften lädt am 18.9.2015 an die Bayerische Akademie der Wissenschaften in München zur Tagung „Grundfragen des Europäischen Kollisionsrechts“ aus dem Bereich Rechtspolitik, Familie und religiöses Recht sowie mit Blick auf Parteiautonomie, ordre public und renvoi. Vortragende sind Prof. Dr. Christoph Althammer (Regenburg), Prof. Dr. Stefan Arnold, (Graz), Prof. Dr. Gerald Mäsch (Münster), Prof. Dr. Mathias Rohe (Erlangen), Prof. Dr. Michael Stürner (Konstanz), Dr. Rolf Wagner (Berlin) und Prof. Dr. Marc-Philippe Weller (Heidelberg).
Die Teilnahme ist kostenfrei. Informationen zur Anmeldung und zu weiteren Themen unter http://zivilrecht.uni-graz.at/arnold/ und http://www.badw.de/de/veranstaltungen/veranstaltungskalender/veranstaltung/index.html?ev-id=411.
§ Am 12./13.11.2015 laden Prof. Dr. Christoph Althammer, Regensburg, und Prof. Dr. Matthias Weller, EBS Wiesbaden, zu der Tagung „Europäische Mindeststandards für Spruchkörper“ an die Universität Regensburg ein unter vergleichender Betrachtung des französischen, griechischen und italienischen Rechts. Um Anmeldung wird bis zum 1.10.2015 bei Prof. Dr. Althammer (lehrstuhl.althammer@ur.de) gebeten. Weitere Informationen und Anmeldeformular unter http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/buergerliches-recht/althammer/index.html.
§ Am 27.11.2015 veranstalten Prof. Dr. Anatol Dutta (Regensburg), Prof. Dr. Tobias Helms (Marburg) und Prof. Dr. Walter Pintens (Leuven) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. unter dem Titel „Ein Name in ganz Europa“ einen Workshop an der Universität Marburg. Eine „Arbeitsgruppe Namensrecht“ des Verbandes hat einen Entwurf für eine Europäische Verordnung über das Internationale Namensrecht ausgearbeitet. Dieser Entwurf wurde mit ausführlicher Begründung veröffentlicht in StAZ 2014, 33 ff., eine englische Zusammenfassung ist im Yearbook of Private International Law 2014, 31 ff. sowie eine französische Zusammenfassung in der Revue critique de droit international privé 2014, 733 ff. erschienen. In dem Workshop werden die Verfasser den Entwurf der Fachöffentlichkeit nunmehr zur Diskussion stellen. In Impulsreferaten werden Experten aus dem In- und Ausland die einzelnen Aspekte kritisch beleuchten. Vollständiges Programm und Anmeldeformular unter https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/helms/workshop_namensrecht; Telefon: 06421 28-23141 (Frau Werhahn); E-Mail: sekretariat.helms@jura.uni-marburg.de; Anmeldeschluss ist der 31.10.