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IPRax-Heft 2015, 6

Neueste Informationen IPRax 6/2015

Das IPR-Gesetzbuch Panamas wird reformiert

Das neue Gesetzbuch des Internationalen Privatrechts von Panama, dessen Inkrafttreten bis zum 8.11.2015 hinausgeschoben wurde, ist in der Zwischenzeit gründlich überarbeitet worden. Dabei wurden viele der in IPRax 2015, 465 ff. aufgezeigten Mängel beseitigt. Das novellierte Gesetz wurde am 8.10.2015 im Gesetzblatt verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Eine Übersetzung in dieser Zeitschrift ist geplant.

(Mitgeteilt von Dr. Jürgen Samtleben, Hamburg).

Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Kraft

Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 ist zum 1.10.2015 in Kraft getreten. Es gilt zunächst zwischen Mexiko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark), weitere Unterzeichnerstaaten sind die USA und Singapur. Das Übereinkommen will die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleisten und regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen. Dadurch soll für mehr Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr gesorgt werden.

Art. 13 EuInsVO und lex causae bei Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung etc. einer Handlung

EuGH 15.10.2015 – Rs. C-310/14 – Nike European Operations Netherlands BV ./. Sportland Oy in Liquidation

1. Art. 13 EuInsVO ist dahin auszulegen ist, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist.

2. Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 13 EuInsVO und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift der lex causae geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, obliegt es dem Anfechtungsgegner, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen.

3. Art. 13 EuInsVO ist dahin auszulegen ist, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise […] angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst.

4. Art. 13 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. Das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist.

Konkurrierende Rechtshängigkeit und EuEheVO

EuGH 6.10.2015 – Rs. C-489/14 – A ./. B

In Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, ist Art. 19 Abs. 1 und 3 EuEheVO dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, die Kriterien für die Rechtshängigkeit nicht mehr erfüllt sind und folglich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts als nicht geklärt bzw. nicht feststehend anzusehen ist.

Verfahrenspfleger für Erbauseinandersetzung mit Minderjährigem und EuEheVO

EuGH 6.10.2015 – Rs. C-404/14 – Marie Matoušková

Die EuEheVO ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die ein für minderjährige Kinder bestellter Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, eine die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EuEheVO betreffende Maßnahme darstellt, die somit in den Anwendungsbereich der EuEheVO fällt, und nicht eine Erbschaften im Sinne von Art. 1 Abs. 3 lit. f EuEheVO betreffende Maßnahme, die vom Anwendungsbereich der EuEheVO ausgeschlossen ist.

Zwingende Verwendung des Formblatts i.S.d. EuZustVO

EuGH 16.9.2015 – Rs. C-519/13 – Alpha Bank Cyprus Ltd ./. Dau Si Senh u.a.

Die EuZustVO ist dahin auszulegen, dass

-          die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Recht zu belehren, dessen Annahme zu verweigern, indem sie zu diesem Zweck systematisch das Formblatt in Anhang II der EuZustVO verwendet, und

-          der Umstand, dass diese Stelle bei der Zustellung eines Schriftstücks an den Empfänger das Formblatt in Anhang II der EuZustVO nicht beigefügt hat, keinen Grund für eine Nichtigkeit des Verfahrens darstellt, sondern eine Unterlassung, die nach den Bestimmungen der EuZustVO geheilt werden kann.

Organhaftung und Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO

EuGH 10.9.2015 – Rs. C-47/14 – Holterman Ferho Exploitatie BV u.a. ./. Friedrich Leopold Freiherr Spies von Büllesheim

1. Die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) EuGVVO 2001 sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der eine Gesellschaft eine Person, die als ihr Direktor und Geschäftsführer tätig war, verklagt, um die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Fehler feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erlangen, der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO 2001 entgegenstehen, sofern diese Person in ihrer Eigenschaft als Direktor und Geschäftsführer während einer bestimmten Zeit der Gesellschaft nach deren Weisung Leistungen erbrachte und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhielt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die eine Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer erhebt, weil er die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verletzt haben soll, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ fällt. Mangels abweichender Angaben in der Satzung der Gesellschaft oder in einem anderen Dokument ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Ort zu bestimmen, an dem der Geschäftsführer seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend erbrachte, sofern die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort nicht dem Willen der Parteien, wie er sich aus den zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen ergibt, zuwiderlief.

3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass eine Gesellschaft ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen einer ihm zur Last gelegten unerlaubten Handlung verklagt, ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass eine solche Klage eine unerlaubte Handlung oder eine ihr gleichgestellte Handlung betrifft, wenn das dem Geschäftsführer zur Last gelegte Verhalten nicht als Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen angesehen werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Das vorlegende Gericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände der Rechtssache den engsten Anknüpfungspunkt mit dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu ermitteln.

Keine Vollstreckung eines umgangsrechtlichen Zwangsgeldes nach der EuGVVO

EuGH 9.9.2015 – Rs. C-4/14 – Christophe Bohez ./. Ingrid Wiertz

1. Art. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die EuGVVO 2001 nicht auf die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem Mitgliedstaat anzuwenden ist, wenn das Zwangsgeld in einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht festgesetzt wurde, um die Beachtung des Umgangsrechts durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu gewährleisten.

2. Die Beitreibung eines Zwangsgelds, das von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das über das Umgangsrecht in der Sache entschieden hat, verhängt wurde, um die Wirksamkeit dieses Rechts sicherzustellen, unterliegt derselben Vollstreckungsregelung wie die Entscheidung über das mit diesem Zwangsgeld sichergestellte Umgangsrecht; dieses Zwangsgeld ist daher nach den in der EuEheVO vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären.

3. Im Rahmen der EuEheVO sind ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist.

Quellenkonflikt zwischen Abkommen von Montreal und EG-LuftfahrtVO/Art. 18 Rom II-VO und gewähltes Versicherungsvertragsstatut

EuGH 9.9.2015 – Rs. C-240/14 – Eleonore Prüller-Frey ./. Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

1. Art. 2 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.5.2002 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28.5.1999 in Montreal geschlossen und im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5.4.2001 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art. 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines Mitgliedstaats war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

2. Art. 18 Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.

Begriffspräzisierung: „Ausrichten“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c, 2. Alternative i.V.m. Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative EuGVVO 2001

Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 8.9.2015 – Rs. C-297/14 – Dr. Rüdiger Hobohm ./. Benedikt Kampik Ltd & Co. KG u.a.

1. Art. 15 Abs. 1 lit. c, 2. Alternative EuGVVO 2001 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass unter den speziellen Umständen des Ausgangsrechtsstreits die Existenz eines früheren Vertrags zwischen denselben Vertragsparteien, zu dem ein materieller Kausalzusammenhang besteht, ein Indiz dafür sein kann, dass die Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dieses Indiz ist im Licht sämtlicher dem nationalen Gericht verfügbaren Elemente zu würdigen.

2. Zudem ist für den Fall, dass das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Angebot unterbreitet hat, davon auszugehen, dass dieses Angebot unter den Begriff „auf irgendeinem Wege“ fällt, durch den ein Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichten kann, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

§ 767 ZPO und Art. 22 Nr. 5 EuGVVO 2001

OLG München 24.9.2015 – 23 U 1250/15

Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO fällt unter Art. 22 Nr. 5 EuGVVO 2001.

Lohnklage wegen Gefangenenarbeit und internationales Zuständigkeitsrecht

KG 13.8.2015 – 1 VA 8/15

1. Die Entscheidung eines inländischen Gerichts, dem Zustellungsersuchen eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats nachzukommen, stellt einen Justizverwaltungsakt [dar], der nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann.

2. Ein Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Strafgefangenen aus einem EU-Mitgliedsstaat und inländischen staatlichen Behörden um die Nachforderung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten als Strafgefangener im Strafvollzug fällt nicht unter den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ gem. Art. 1 Abs. 1 EuZustVO. Die Zustellung einer Klageschrift, die die Nachforderung eines solchen Strafgefangenenarbeitsentgelt[es] zum Gegenstand hat, ist nicht zulässig.

3. Die Zustellung einer derartigen Klageschrift ist auch nicht hilfsweise nach den Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 zulässig, weil es nicht Sache ausländischer Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit inländischer staatlicher Hoheitsakte zu entscheiden (Grundsatz der Staatenimmunität).

Vollstreckung eines Ehegattenunterhalttitels und Deutsch-Österreichischer Staatsvertrag

OLG Frankfurt 5.8.2015 – 4 UF 168/15

1. Die Anerkennung eines vor dem 1.9.1996 in Österreich zustande gekommenen Titels wegen Ehegattenunterhaltes in Deutschland richtet sich nach dem am 6.6.1959 unterzeichneten Deutsch-Österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.

2. Das maßgebliche innerstaatliche Verfahren regelt das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8.3.1960, BGBl. I, 169 ff.

3. Hiernach ist zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, welches vor Erlass seiner Entscheidung den Schuldner zu hören hat.

4. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ausgangsgerichts ist die sofortige Beschwerde, wobei das (Beschwerde-)Gericht gehalten ist, die zutreffende Verfahrensordnung in jedem Verfahrensstadium heranzuziehen.

Unzulässigkeit einer Beschwerde in HKÜ-Rückführungsverfahren

OLG Stuttgart 31.7.2015 – 17 UF 127/15

1. Eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde.

2. Zu den Voraussetzungen der Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ und Art. 13 Abs. 2 HKÜ.

CMR und Rom I-VO

OLG Bamberg 29.7.2015 – 3 U 29/15

Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach dem gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom I-VO anwendbaren deutschen Recht Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141).

Anspruchskonkurrenz: Im Zweifel weite Auslegung von Gerichtsstandsklauseln

OLG Frankfurt 30.6.2015 – 11 U 31/14

Eine Gerichtsstandsvereinbarung soll im Regelfall nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch in Anspruchskonkurrenz dazu stehende gesetzliche Ansprüche erfassen.

Internationale Zuständigkeit bei Nachlassinsolvenz

AG Niebüll 15.7.2015 – 5 IN 7/15

Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 3 EuInsVO (§ 315 InsO).

Zuständigkeitserschleichung und ordre public

FG Mecklenburg-Vorpommern 28.8.2015 – 3 V 65/15

Zum ordre public-Verstoß im Rahmen des Art. 26 EuInsVO bei rechtsmissbräuchlicher Zuständigkeitserschleichung.

Versicherungsrechtlicher Durchgriff

Cour de cassation 9.9.2015 – n° 14-22.794

Zum Durchgriffsanspruch („action directe“) gegen eine deutsche Versicherungsgesellschaft.

Jurisdiction bei US-Klagen gegen ausländische Unternehmen

US Court of Appeals, 9th Cir. 16.7.2015 – No. 13-35251

Zur personenbezogenen Zuständigkeit von US-Gerichten bei Klagen gegen ausländische Unternehmen.

Leihmutterschaft und ordre public

Schweiz. BGer 21.5.2015 – 5A_748/2014

Zur Anerkennung eines kalifornischen Vaterschaftsurteils, das den eingetragenen Partner des genetischen Vaters zum Elternteil eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes erklärt, und zur Frage der Vereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public.

(Mitgeteilt von Dr. Chris Thomale, Heidelberg)

Mitarbeiter/in am Deutschen Notarinstitut

Das Deutsche Notarinstitut sucht eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im internationalen und ausländischen Privatrecht und/oder Erb- und Familienrecht. Interessierte sollten zwei Prädikatsexamina und wissenschaftliches Interesse vorweisen. Das Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Bundesnotarkammer. Es berät Notarinnen und Notare aus ganz Deutschland in Fragen der Vertragsgestaltung auf sämtlichen Rechtsgebieten der notariellen Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit wird gefördert. Bewerbungsunterlagen an: d.schmitt@dnoti.de.

Veranstaltungshinweise

§  Am 6./7.11.2015 findet in Izmir die Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung im an der Dokuz Eylül Universität Izmir statt. Im Rahmen der Tagung werden in mehreren Einzelreferaten aktuelle Erfahrungen mit dem neuen türkischen Handelsrecht, mit dem türkischen materiellen und internationalen Familienrecht und dem Rechtsschutz vor häuslicher Gewalt sowie mit dem Seehandels- und internationalem öffentlichen Seerecht behandelt. Es erfolgt eine türkisch-deutsche Simultanübersetzung. Anmeldung unter info@dtjv.de.

§  Die Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung veranstaltet am 13./14.11.2015 in Köln das Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltssymposium. Unter dem Titel „Recht 4.0 – The Cloud and beyond“ werden verschiedene Themen zum e-commerce, Recht in der Cloud, und Datenschutz behandelt. Weitere Informationen und Anmeldungen unter www.dnrv.net.

§  An der Universität Liechtenstein, Vaduz, veranstalten die Professores Dres. Dirk Zetzsche und Matthias Lehmann am 17.11.2015 eine Tagung zum Thema „Das Internationale Privatrecht der Finanzdienstleistungen – Die grenzüberschreitende Dimension des Bank- und Kapitalmarktrechts“. Gegenstand der Tagung ist das Internationale Privatrecht der vier deutschsprachigen Rechtsordnungen und dessen europarechtliche Bezüge im Kontext praxisrelevanter finanzmarktrechtlicher Themen. Weitere Informationen und Anmeldungen unter http://www.uni.li/tabid/266/id/45555.67/default.aspx.

§  Der Forschungsverbund für Maritimes Recht in der Metropolregion Bremen-Oldenburg lädt am 26./27.11.2015 zur 3. Bremer Konferenz zum Maritimen Recht in das Haus Schütting in Bremen ein. Im Mittelpunkt der diesjährigen Konferenz stehen Fragen der maritimen Wirtschaft, insbesondere die rechtliche Behandlung grenzüberschreitender Insolvenzen sowie die rechtliche Regulierung innovativer Meeresnutzung. Weitere Informationen und Anmeldeformular unter www.maritimes-recht.de.

§  Am 27./28.11.2015 findet an der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Trier die in Kooperation von European Law Institute (ELI), UNIDROIT und ERA organisierte Konferenz zum Thema „Building European rules of civil procedure“ statt, bei der die neuesten Ergebnisse der ELI & UNIDROIT Arbeitsgruppe vorgestellt und kritisch diskutiert werden. Weitere Informationen bei Dr. Angelika Fuchs (afuchs@era.int), Anmeldung unter www.era.int.

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