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IPRax Heft 2016, 2

Neueste Informationen IPRax 2/2016

Änderung der EuBagatellVO und EuMahnVO

Die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Änderung der EuBagatellVO und EuMahnVO wurde am 24.12.2015 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht (ABl. EU 2015, L 341/1).

Walter Rolland (1928 – 2016)

Am 9.1.2016 ist Prof. Dr. Walter Rolland, Ministerialdirektor a.D., im Alter von 87 Jahren gestorben. Während seiner langjährigen Tätigkeit im Bundesjustizministerium leitete er u.a. von 1986 bis 1992 die Abteilung I – Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Internationales Verfahrensrecht. Ab 1992 war er zunächst Inhaber einer Gast-, später der Stiftungsprofessur „Zivilrecht der deutschen Einheit“ an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst des Bundesjustizministeriums gehörte er dem Deutschen Rat für internationales Privatrecht als Mitglied an. Er hat sich um die Gesetzgebung im internationalen Privatrecht verdient gemacht.

Anwendung der EuMahnVO

Die Europäischen Kommission hat am 13.10.2015 ihren Bericht über die veröffentlicht (KOM[2015] 495 endg.). Darin werden u.a. statistische Daten über die Nutzung des Europäischen Mahnverfahrens aus den Jahren 2012/2013 ausgewertet, wobei auf Deutschland und Österreich mit Abstand die meisten Anträge entfallen (in 2012 je über 4000). Das Fazit der Kommission fällt insgesamt positiv aus. Die Verordnung habe ihrem Ziel entsprechend „die Bearbeitung unbestrittener Geldforderungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten allgemein verbessert, vereinfacht und beschleunigt“. So sieht die Kommission z.Zt. keinen Änderungsbedarf der Verordnung selbst. Sie stellt jedoch noch deutliche Defizite bei der Bekanntheit und der Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens fest und fordert weitere Aufklärung.

Versichererregress und EuGVVO

EuGH 21.1.2016 – Rs. C-521/14 – SOVAG – Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft ./. If Vahinkovakuutusyhtiö Oy

Art. 6 Nr. 2 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass er eine Klage umfasst, die ein Dritter in nach dem nationalen Recht zulässiger Weise gegen den Beklagten des Hauptprozesses erhoben hat und mit der ein mit dem Hauptprozess eng zusammenhängender Anspruch geltend gemacht wird, der auf die Erstattung von Entschädigungsleistungen gerichtet ist, die der Dritte an den Kläger dieses Hauptprozesses gezahlt hat, vorausgesetzt, die Klage ist nicht nur erhoben worden, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.

Versichererregress und Rom I-VO/ Rom II-VO

EuGH 21.1.2016 – verb. Rs. C-359/14, C-475/14 – ERGO Insurance SE ./. If P&C Insurance AS und Gjensidige Baltic AAS ./. PZU Lietuva UAB DK

1. Art. 14 lit. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält.

2. Die Rom I-VO und die Rom II-VO sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 Rom I-VO bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. Rom II-VO auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.

Ausrichten nach Art 16 EuGVVO bei vernetzten Verträgen

EuGH 23.12.2015 – Rs. C-297/14 – Rüdiger Hobohm ./. Benedikt Kampik Ltd & Co. KG u.a.

Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001, soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll, gegeben sind.

Art. 22 Nr. 1 EuGVVO und Auflösung der Miteigentümergemeinschaft

EuGH 17.12.2015 – Rs. C-605/14 – Virpi Komu, Hanna Ruotsalainen, Ritva Komu ./. Pekka Komu, Jelena Komu

Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen […] zum Gegenstand haben“.

Mindeststandards und funktionelle Zuständigkeit bei EuVTVO

EuGH 17.12.2015 – Rs. C-300/14 – Imtech Marine Belgium NV ./. Radio Hellenic SA

1. Art. 19 EuVTVO in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

2. Art. 19 Abs. 1 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.

3. Art. 6 EuVTVO ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.

Insolvenzverschleppungshaftung und Art. 4 EuInsVO

EuGH 10.12.2015 – Rs. C-594/14 – Simona Kornhaas ./. Thomas Dithmar

1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.

2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

Schockschaden und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO

EuGH 10.12.2015 – Rs. C-350/14 – Florin Lazar ./. Allianz SpA

Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Adhäsionsverfahren vor dem strafrechtlichen Untersuchungsrichter und EuGVVO

EuGH 22.10.2015 – Rs. C-523/14 – Aannemingsbedrijf Aertssen NV, Aertssen Terrassements SA ./. VSB Machineverhuur BV u.a.

1. Art. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass eine durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eingereichte Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit sie die finanzielle Entschädigung des vom Kläger behaupteten Schadens zum Gegenstand hat.

2. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage im Sinne dieser Bestimmung anhängig ist, wenn durch eine Zivilpartei bei einem Untersuchungsgericht eine Klage eingereicht worden ist, obwohl die gerichtliche Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen ist.

3. Art. 30 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Person bei einem Untersuchungsgericht als Zivilpartei Klage erhebt, indem sie ein Schriftstück einreicht, das nach dem anwendbaren nationalen Recht vor dieser Einreichung nicht zugestellt zu werden braucht, das Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen anzusehen ist, zu dem diese Klage eingereicht wurde.

Teilnehmerhaftung und Art. 15 lit. a, g Rom II-VO sowie Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO

Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf an den EuGH vom 7.1.2016 – I-20 U 225/13, I-20 U 226/13

1. Kann im Rahmen eines Prozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Gericht eines Mitgliedsstaates, dessen Zuständigkeit hinsichtlich eines Beklagten sich allein aus Art. 79 Abs. 1 Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 ergibt, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte den im betreffenden Mitgliedsstaat ansässigen Beklagten mit möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren beliefert hat, gegen den erstgenannten Beklagten Anordnungen treffen, die unionsweit gelten und die über die Zuständigkeit begründenden Lieferbeziehungen hinausgehen?

3. Wie ist der Ort, „in dem die Verletzung begangen wurde“, in Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO in den Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen der Verletzer gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzende Waren

a) über eine Website anbietet und diese Website – auch – auf andere Mitgliedsstaaten als den Mitgliedsstaat, in dem der Verletzter ansässig ist, ausgerichtet ist,

b) in ein anderes Mitgliedsland als desjenigen, in dem er ansässig ist, befördern lässt?

Ist Art. 15 lit. a, g Rom II-VO so auszulegen, dass das so bestimmte Recht auch für Mitwirkungshandlungen anderer Personen anzuwenden ist?

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Wiederverkaufsverbote

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) an den EuGH vom 23.11.2015 – Rs. C-618/15 – Concurrence Sàrl ./. Samsung Electronics France SAS, Amazon Services Europe Sàrl

Ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem geltend gemacht wird, dass mittels Online-Verkaufsangeboten auf mehreren in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes und über einen Marktplatz verstoßen worden sei, der Vertragshändler, der sich für geschädigt hält, eine darauf gestützte Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung bei dem Gericht erheben kann, in dessen Gebiet die online gestellten Inhalte zugänglich sind oder waren, oder muss ein anderer Bezug dargelegt werden?

Aufenthaltswechsel und Art. 8 bis 14 EuEheVO

Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen) an den EuGH vom 22.9.2015 – Rs. C-499/15 – W, V ./. X

Welcher Mitgliedstaat – die Republik Litauen oder das Königreich der Niederlande – ist nach den Art. 8 bis 14 EuEheVO für die Rechtssache betreffend die Änderung des Aufenthaltsorts, der Höhe des Kindesunterhalts und der geltenden Umgangsregelung im Hinblick auf das minderjährige Kind V, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich der Niederlande hat, zuständig?

Art. 21 Abs. 3, 35 Abs. 1 EuEheVO: Abänderung und Vollstreckbarerklärung von Sorgerechtsentscheidungen

Vorabentscheidungsersuchen des OGH an den EuGH vom 21.9.2015 – Rs. C-492/15 – R ./. S, T

Steht Art. 35 Abs. 1 EuEheVO einer Aussetzung von Verfahren auf Nichtanerkennung nach Art. 21 Abs. 3 EuEheVO beziehungsweise auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 28 ff. EuEheVO durch das Rechtsmittelgericht entgegen, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Antrag auf Abänderung der vollstreckbar zu erklärenden Sorgerechtsentscheidung des Ursprungsmitgliedstaats gestellt wird und der Vollstreckungsmitgliedstaat für diesen Abänderungsantrag international zuständig ist?

Zustellung einer Alien Tort Act-Klage

BVerfG 3.11.2015 – 2 BvR 2019/09

Zur Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Alien Tort Act-Klage in Deutschland nach HZÜ.

Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO: Abgeleiteter Erfüllungsortzuständigkeit der cic-Haftung

BGH 16.10.2015 – V ZR 120/14

Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 (= Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2012) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.

Österreichischer Titel auf Eintragung deutscher Zwangshypothek

OLG München 19.1.2016 – 34 Wx 401/15

Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen eines österreichischen Titels (Wechselzahlungsauftrags) für die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch eines in Deutschland gelegenen Grundstücks.

MSA und perpetuatio fori

OLG Bremen 22.12.2015 – 4 UF 183/15

1. Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Art. 1 MSA handelt es sich um einen rein faktischen Vorgang. Bei längerer Verweildauer des Kindes und seiner vollständigen Eingliederung in seine soziale Umwelt kann auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten Elternteils der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland (hier: Türkei) begründet werden.

2. Da das MSA den Grundsatz der perpetuatio fori nicht kennt, kommt es für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und somit der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 1 MSA nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Sorgerechtsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an.

HKÜ: Ostjerusalem nicht Teil des Mitgliedsstaats Israel

OLG München 18.12.2015 – 12 UF 1239/15

Das HKÜ ist auf Rückführungsanträge nicht anzuwenden, wenn das Kind vor seinem rechtswidrigen Zurückhalten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ostjerusalem hatte.

(Mitgeteilt von VorsRiOLG Dr. Rainer Hüßtege, München)

CMR und Vertragsstatut nach der Rom I-VO

OLG Bamberg 29.7.2015 – 3 U 29/15

Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen – bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Rom I-VO – Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141).

Veranstaltungshinweise

§  Am 14./15.4.2016 findet im Rahmen des Forschungsprojekts „Cross-Border Litigation in Europe – EUPILLAR“ im Haus zur Lieben Hand in Freiburg eine Tagung zur Frage der praktischen Bewährung des europäischen IPR/IZVR in der deutschen Rechtspraxis und seinen Perspektiven statt. Die Tagung ist Bestandteil einer Reihe aufeinander abgestimmter Konferenzen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Weitere Informationen zum Projekt und zur Tagung sowie Registrierung unter www.jura.uni-freiburg.de/institute/ipr3/eupillar.

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