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IPRax-Heft 2016,4

Neueste Informationen IPRax 4/2016

 

Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Nach der EuErbVO haben in einem EU-Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung. Das Europäische Parlament hat dazu nun eine Studie mit dem Titel „The evidentiary effects of authentic acts in the Member States of the European Union, in the context of successions“ veröffentlicht. Die Studie, die unter der Leitung des Centre for Private International Law der Universität Aberdeen erstellt wurde, bildet die Rechtslage zur Beweiskraft in 25 Mitgliedstaaten ab. Sie stellt eine Informationsquelle für die Praxis dar und macht Vorschläge für eine Reformierung der EuErbVO. Die englische Version ist abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document.html?reference=IPOL_STU(2016)556935. Deutsche und französische Übersetzungen sollen folgen.

Entwurf eines neuen Haager Anerkennungs-Übereinkommen

Eine Arbeitsgruppe der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat einen ersten Entwurf des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vorgelegt. Darüber berät nun eine von der Haager Konferenz einberufene Spezialkommission. Nach ihrer ersten Sitzung vom 1.–9.6.2016 ist der nächste Termin für Februar 2017 angesetzt. Der Entwurf des Übereinkommens ist in englischer und französischer Sprache abrufbar unter: https://assets.hcch.net/docs/01adb7d9-13f3-4199-b1d3-ca62de79360f.pdf.

Türkei: KSÜ und Haager UnterhaltsÜ ratifiziert

Am 25.4.2016 hat die Türkei das KSÜ sowie auch das Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ratifiziert (Gesetze Nr. 6707 und 6708; Türkisches Gesetzblatt R.G. 5.5.2016/29703).

(Mitgeteilt von RA Hanswerner Odendahl, Köln)

Neues von der Namensanerkennung bei Doppelstaatern

EuGH 2.6.2016 – Rs. C-438/14 – Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff ./. Standesamt der Stadt Karlsruhe und Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.

Rechtliches Gehör Dritter und EuGVVO

EuGH 25.5.2016 – Rs. C-559/14 – Rūdolfs Meroni ./. Recoletos Limited

Art. 34 Nr. 1 EuGVVO 2001 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, nicht als der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmungen offensichtlich widersprechend angesehen werden können, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte vor diesem Gericht geltend zu machen.

Privatscheidung vor dem EuGH

EuGH 12.5.2016 – Rs. C-281/15 – Soha Sahyouni ./. Raja Mamisch

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht München mit Entscheidung vom 2.6.2015 vorgelegten Fragen, betreffend einen Antrag auf Anerkennung einer Ehescheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurde, offensichtlich unzuständig.

EuZustVO und Amtssprachen

EuGH 28.4.2016 – Rs. C-384/14 – Alta Realitat SL ./. Erlock Film ApS und Ulrich Thomsen

Die EuZustVO ist dahin auszulegen, dass anlässlich der Zustellung eines Schriftstücks an seinen Empfänger, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Übermittlungsmitgliedstaats hat, in dem Fall, in dem das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Betroffene versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst wurde und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist

-       das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht sich zu vergewissern hat, dass dieser Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung gebührend über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, belehrt wurde;

-       es im Fall der Nichtbeachtung dieser Formvorschrift diesem Gericht obliegt, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens herzustellen;

-       das angerufene Gericht dabei den Empfänger nicht in seinem Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, beeinträchtigen darf;

-       das angerufene Gericht erst prüfen darf, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat; hierzu hat dieses Gericht alle einschlägigen Angaben in den Akten zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Betroffene die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde, versteht; und

-       sofern dieses Gericht feststellt, dass die Weigerung des Empfängers des Schriftstücks nicht gerechtfertigt ist, es in einem solchen Fall grundsätzlich die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen darf, soweit die praktische Wirksamkeit der EuZustVO gewährleistet wird.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001: Klage auf urheberrechtlichen gerechten Ausgleich

EuGH 21.4.2016 – Rs. C-572/14 – Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH ./. Amazon EU Sàrl u.a.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder […] Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 23 Abs. 1 lit. a EuGVVO 2001 in Emissionsprospekt

EuGH 20.4.2016 – Rs. C-366/13 – Profit Investment SIM SpA ./. Stefano Ossi u.a.

1. Art. 23 EuGVVO 2001 ist wie folgt auszulegen:

-       Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 lit. a EuGVVO 2001 ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.

-       Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

-       Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern – was vom nationalen Gericht zu prüfen ist – insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.

3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.

Grenzüberschreitende Verschmelzung und Statut des Anleihevertrags

EuGH 7.4.2016 – Rs. C-483/14 – KA Finanz AG ./. Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass

-       nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;

-       für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.

2. Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9.10.1978 gemäß Art. 54 Abs. 3 lit. g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass danach dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin.

Art. 19 Abs. 4 EuZustVO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 7.4.2016 – Rs. C-70/15 – Emmanuel Lebek

1. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs lediglich den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, nicht aber den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend – nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist – der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

2. Art. 19 Abs. 4 EuZustVO ist dahin auszulegen, dass er im Anwendungsbereich der EuZustVO die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 bei reinem Vermögensschaden

Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 10.3.2016 – Rs. C-12/15 – Universal Music International Holding BV ./. Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož

1. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem Vermögensschaden besteht, der die Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.

2. Das mit einem Rechtsstreit befasste Gericht hat zur Feststellung seiner Zuständigkeit nach der EuGVVO 2001 alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben zu würdigen, gegebenenfalls einschließlich der Angaben des Beklagten.

Pechstein: Schiedsklauseln in Athletenvereinbarungen

BGH 7.6.2016 – KZR 6/15

1. Der Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne ist ein Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO.

2. Ein nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisierter internationaler Sportverband ist hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben marktbeherrschend.

3. Es stellt keinen Missbrauch der Marktmacht des Sportverbands dar, wenn er die Teilnahme eines Athleten an einem Sportwettkampf von der Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung abhängig macht, in der gemäß den Anti-Doping-Regeln der CAS als Schiedsgericht vorgesehen ist. Die Verfahrensordnung des CAS enthält ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, und die Schiedssprüche des CAS unterliegen einer Kontrolle durch das schweizerische Bundesgericht.

4. Der Verfahrensordnung des CAS mangelt es auch nicht deshalb an ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten, weil die Schiedsrichter von den Verfahrensbeteiligten aus einer geschlossenen Liste auszuwählen sind, die von einem Gremium aufgestellt wird, das mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist. Sportverbände und Athleten stehen sich bei der Bekämpfung des Dopings grundsätzlich nicht als von gegensätzlichen Interessen geleitete „Lager“ gegenüber.

5. Unter diesen Umständen ist die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention unwirksam.

Zur Problematik aus dem Blickwinkel des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts siehe den Beitrag von Florian Eichel in IPRax 2016, 305 (in diesem Heft). Die Entscheidung erging nach Redaktionsschluss und konnte daher in diesem Beitrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Kein ordre public-Verstoß bei gleichgeschlechtlicher Ehe nach südafrikanischem Recht und Elternschaft zweier Mütter

BGH 20.4.2016 – XII ZB 15/15

1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.

2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB.

3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

Direktor einer private company und § 64 Satz 1 GmbHG

BGH 15.3.2016 – II ZR 119/14

Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.

Syrische minderjährige verheiratete Flüchtlinge: Ehe- und Vormundschaftsstatut, ordre public

OLG Bamberg 12.5.2016 – 2 UF 58/16

1. Dem einem minderjährigen Verheirateten bestellten Vormund kommt wegen §§ 1800, 1633 BGB keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zu. Dies gilt auch hinsichtlich wirksam verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, wenn nach dem Recht des Herkunftstaates insoweit ebenfalls keine elterliche Sorge besteht (Art. 15, 16, 20 KSÜ).

2. Eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist.

3. Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB bei einer Eheschließung im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung gemäß Art. 11, 13 EGBGB anzuwendenden ausländischen Recht die Ehe bei Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar wäre.

IZPR und Klagen wegen Ausfalls griechischer Staatsanleihen in Deutschland I

OLG Oldenburg 18.4.2016 – 13 U 43/15

1. Einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik (Griechenland), die auf Schadensersatzansprüche wegen des Eingriffs in die Position der Anleihegläubiger durch das griechische Gesetz 4050/2012 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen zum Zwangsumtausch der Anleihen gestützt wird, steht der Einwand der Staatenimmunität entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2016 – VI ZR 516/14, Rn. 19–23).

2. Das gilt nicht, soweit die Gläubiger ihre Klage auf Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglichen Staatsanleihen stützen; insoweit ist die Hellenische Republik nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8.3.2016 – VI ZR 516/14).

3. Eine auf Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 gestützte Klage ist eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO 2001 (vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2015 – C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, Rn. 53).

4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine solche Klage ergibt sich nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO 2001 (vgl. EuGH, Urteil vom 28.1.2015 – C-375/13, Rn. 28–30).

5. Die Darlegung eines auf Art. 8 Abs. 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 gestützten Anspruchs durch die Anleihegläubiger reicht für die Annahme eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) aus.

6. Der gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 an den vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden. Stellt das anwendbare materielle Recht auf Umstände in der Person des Gläubigers ab (zum Beispiel dessen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung), bleiben für die internationale Zuständigkeit allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände relevant.

IZPR und Klagen wegen Ausfalls griechischer Staatsanleihen in Deutschland II

OLG Köln 12.5.2016 – I-8 U 44/15, 8 U 44/15

1. a) Einer in Deutschland wegen des Ausfalls griechischer Staatsanleihen erhobenen Anlegerklage, die sich auf die Rechtswidrigkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23.2.2012 und der damit im Zusammenhang stehenden Umschuldungsmaßnahmen stützt und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wegen rechtswidriger Enteignung bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz geltend macht, steht der Einwand der Staatenimmunität entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2016 – VI ZR 516/14, Rn. 19–23).

b) Etwas anderes gilt, soweit mit der Anlegerklage Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden; insoweit ist die Hellenische Republik nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8.3.2016 – VI ZR 516/14).

2. a) Bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus den Staatsanleihen bzw. von Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO 2001.

b) Für eine solche Anlegerklage ist in Deutschland der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO 2001 nicht eröffnet, weil der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten erwirbt, sondern sich der Rechteerwerb im Wege des Kommissionsgeschäfts über eine dazwischen geschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 28.1.2015 – Rs. C-375/13 – Kolassa, ECLI:EU:C:2015:37, Rn. 20 ff. [35]).

c) Eine Anlegerklage, mit der Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geltend gemacht werden, hat „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 zum Gegenstand.

Der sich nach griechischem Recht als lex causae bestimmende Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001 liegt aufgrund des durch das griechische Gesetz 2198/1994 vorgegebenen organisatorischen Rahmens und der Ausgestaltung des Vollzugs der Emission der Staatsanleihen am Sitz der griechischen Zentralbank in Athen. Die dispositive Auslegungsregel in Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs, die im Zweifel für vertragliche Geldleistungen einen Leistungsort am Wohnort des Gläubigers zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, findet aufgrund der besonderen Umstände keine Anwendung.

Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite führt zu keiner Änderung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO 2001; vielmehr sind und bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände maßgeblich.

Art. 19 Abs. 1 EuEheVO und Verfahrenshilfe

OLG Stuttgart 12.5.2016 – 17 WF 239/15

Ist ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zunächst gemäß Art. 19 Abs. 1 EuEheVO auszusetzen, bis die internationale Zuständigkeit eines früher angerufenen Gerichts eines EU-Mitgliedstaates geklärt ist, führt dies nicht dazu, dass aus diesem Grund wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu verweigern ist.

Gewöhnlicher Aufenthalt von Grenzpendlern nach der EuErbVO: Verwechslung von Aufenthalt und domicile

KG 26.4.2016 – 1 AR 8/16

Bei sog. Grenzpendlern (hier: zwischen Deutschland und Polen) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen ab dem 17.8.2015 nach Art. 4 ff. EuErbVO und damit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Letzterer ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu bestimmen. Dies kann dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines bejahrten Grenzpendlers, der im Zweitstaat nicht integriert ist, beim Erststaat verbleibt, obwohl dieser keinen Wohnsitz mehr dort hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach nationalem Recht und knüpft gemäß § 343 Abs. 2 FamFG n.F. an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an.

Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO: Qualifikationsfragen

OLG Köln 15.2.2016 – I-11 U 6/16, 11 U 6/16

1. Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen (EuGH, Urteil vom 13.3.2014, C-548/12).

2. Der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO umfasst alle vertraglichen Ansprüche und somit auch die Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt.

3. Eine Anknüpfung an die nationalen Zuständigkeitsvorschriften ist nach Art. 6 EuGVVO nur bei einer Klage gegen einen Beklagten möglich, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat.

Art. 32 lit. a EuGVVO: Zeitpunkt der Zustellung

AG Leverkusen 7.10.2015 – 25 C 514/14

Nach Art. 32 lit. a EuGVVO ist der Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes ohne Übersetzung nicht maßgebend, falls der Beklagte die Zustellung gemäß Art. 8 EuZustVO verweigert und die Zustellung erst durch die später zugestellte Übersetzung wirksam wird.

(Mitgeteilt von Martin Cordella, Frankfurt a.M.)

Ontario: Justice for Victims of Terrorism Act und Klage gegen den Iran

Ontario Superior Court of Justice 9.6.2016 – Tracy v The Iranian Ministry of Information and Security, 2016 ONSC 3759

Zur Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen einen ausländischen Staat (hier: Iran) nach dem Justice for Victims of Terrorism Act.

Veranstaltungshinweise

Vom 23.-24.9.2016 laden die Herren Professoren Dres. Mansel (Köln) und von Hein (Freiburg) als Präsident des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht bzw. als Vorsitzender der 2. Kommission des Rats zugleich im Namen der Herausgeber der Zeitschrift IPRax und des Verlags Gieseking zur Tagung „Kodifikation des Internationalen Privatrechts“ in Köln ein. In diesem Jahr jährt sich die große Reform des deutschen Internationalen Privatrechts von 1986 zum 30. Mal und die Zeitschrift IPRax feiert die 35. Wiederkehr der Gründung. In dieser Zeitspanne hat sich das Internationale Privatrecht sehr verändert; die Dynamik des Fachs wächst weiter stetig auf europäischer und globaler Ebene. Die Tagung verbindet einen Rückblick auf die bisherige Entwicklung des Internationalen Privatrechts mit einem Ausblick auf die kollisionsrechtlichen Gestaltungsaufgaben der Zukunft. Das Tagungsprogramm findet sich auf der Homepage des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln.

 

 

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