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Neueste Informationen Heft 6/2017

Neueste Informationen Heft 6/2017

mutual trust and the free circulation of judgments

Das Max Planck Institute for Procedural Law in Luxemburg hat zusammen mit Wissenschaftlern der Universitäten Florenz, Gent, Heidelberg, Madrid (Complutense), Oxford, Paris (Sorbonne), Rotterdam, Uppsala, Wien und Warschau eine Studie zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Zivilprozessordnungen der 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchgeführt. Deren erster Teil zu mutual trust and the free circulation of judgments im Binnenmarkt kann heruntergeladen werden unter dem link: https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/531ef49a-9768-11e7-b92d-01aa75ed71a1/language-en.

 

Tunesien: Aufhebung des Eheverbots zwischen muslimischen Frauen und nichmuslimischen Männern

Das tunesische Familiengesetzbuch kennt kein Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. Ein solches Verbot ergab sich aber aus einem ministeriellen Rundschreiben (circulaire) des Justizministeriums vom 5.9.1973, welches die Eheschließung zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann untersagte. Am 14.9.2017 ist dieses Rundschreiben nun widerrufen worden. Das bedeutet, dass nichtmuslimische Männer, die eine muslimische Tunesierin heiraten möchten, nicht mehr formell zum Islam konvertieren müssen. Ganz geklärt ist die Rechtslage indes nicht. Administrative Rundschreiben der Ministerien – wie der nun widerrufene circulaire – haben keine Gesetzeskraft. Sie sind vielmehr Stellungnahmen zum besseren Verständnis und zur Kommentierung und Auslegung bestehender Gesetze. Da das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit jedoch gesetzlich nicht ausdrücklich verankert war, war das Rundschreiben schon inhaltlich ambivalent. Inwieweit sein Widerruf nun die Wirksamkeit interreligiöser Ehen tatsächlich bestätigt, bleibt in der Praxis abzuwarten.

(Mitgeteilt von PD Dr. Nadjma Yassari, LL.M. (London) und Dr. Dörthe Engelcke)

 

Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO: Arbeitsort und Heimatbasis von Flugpersonal

EuGH 14.9.2017 – Rs. C-168/16 – Nogueira u.a. ./. Crewlink Ireland Ltd und Rs. C-169/16 – Osacar ./. Ryanair Designated Activity Company

Art. 19 Nr. 2 lit. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass im Fall der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigen oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ i.S.d. Vorschrift nicht mit dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16.12.1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 geänderten Fassung gleichgesetzt werden kann. Der Begriff „Heimatbasis“ ist jedoch ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

Privatscheidung und Rom III

Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard vom 14.9.2017 – Rs. C-372/16 – Soha Sahyouni ./. Raja Mamisch

1. Die Bestimmungen der Rom III-VO, insbesondere Art. 1, sind dahin auszulegen, dass ohne konstitutive Entscheidung durch ein Gericht oder eine andere staatliche Behörde ausgesprochene Ehescheidungen, wie eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten, die von einem geistlichen Gericht eingetragen wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass solche privaten Ehescheidungen in den Anwendungsbereich der Rom III-VO fallen, wäre ihr Art. 10 dahin auszulegen, dass zum einen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden ist, wenn das nach den Art. 5 oder 8 Rom III-VO bezeichnete ausländische Recht abstrakt zu einer Diskriminierung wegen der Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten führt, und zum anderen der Umstand, dass der diskriminierte Ehegatte möglicherweise in die Ehescheidung eingewilligt hat, für die Anwendbarkeit dieses Artikels unerheblich ist.

Vollstreckbarerklärung: Beweislast für Zustellung

BGH 21.9.2017 – IX ZB 83/16

Hat der Beklagte sich auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen, trägt der die Vollstreckbarerklärung begehrende Kläger des Ausgangsverfahrens die Beweislast, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat.

Auslandsgrundstück in der Insolvenzmasse

BGH 20.7.2017 – IX ZB 69/16

Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

Ordre public und Beweiswirkung der Parteivernehmung

BGH 6.4.2017 – IX ZB 19/16

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die auf einer ausführlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung beruht, widerspricht nicht deshalb dem ordre public, weil die ausländische Entscheidung auch eine negative Beweisregel berücksichtigt, dass die Aussage einer Partei zu ihren Gunsten keinen Beweis bilde.

Grenzüberschreitendes „Ausrichten“ eines Internetauftritts

OLG München 11.10.2017 – 20 U 1506/17

1. Art 24 Nr. 1 EuGVVO ist nicht auf Ansprüche aus einem Vertrag anwendbar, in dem sich ein Reiseveranstalter gegenüber seinen privaten Kunden zur zeitweise Überlassung eines Ferienhauses verpflichtet, das in einem anderen Vertragsstaat belegen ist und im Eigentum eines Dritten steht, da dieser Vertrag neben der Gebrauchsüberlassung weitere Leistungen beinhaltet.

2. Der Gerichtsstand des Art 18 Abs. 1 EuGVVO ist einem Verbraucher eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO vorliegen. Ein „Ausrichten“ auf Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist auch dann gegeben, wenn der Internetauftritt des Vertragspartners in deutscher Sprache abgefasst ist, mit der Endung „de“ endet und eine deutsche Telefonnummer sowie Adresse angegeben wird.

(Leitsätze von Tim Erbstößer)

Keine informatorischen Grundstücksangaben im Europäischen Nachlasszeugnis

OLG München 12.9.2017 – 31 Wx 275/17

1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden.

2. Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.

Betreuungsunterhalt im Recht von Paraguay

OLG Karlsruhe 14.7.2017 – 18 WF 3/17

1. Zur internationalen Zuständigkeit für Ansprüche einer mit dem Vater des Kindes nicht verheirateten, in Paraguay lebenden Mutter auf Betreuungsunterhalt.

2. Auf Ansprüche einer in Paraguay lebenden Mutter gegen den in Deutschland lebenden, mit ihr nicht verheirateten Vater des Kindes ist paraguayanisches Recht anzuwenden.

Rom I-VO: Eröffnung des Zugangs zu Fußballspielen als Dienstleistung

KG 30.6.2017 – 7 U 47/16

Der Ermöglichung des Besuchs von Sportereignissen im Ausland (VIP Paket bei Weltmeisterschaft in Brasilien) gehört ist Dienstleistung gemäß Art 6. Abs. 4 lit. a) Rom I-VO ungeachtet der Frage, welche Leistungselemente vom Veranstalter im Einzelnen zu erbringen sind und wie die zur Anwendung berufene materielle Rechtsordnung das Rechtsverhältnis zwischen dem Sportveranstalter und dem Verbraucher im Näheren qualifiziert.

Sicherungsanordnung nur über im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts belegene Vermögensgegenstände

OLG München 3.5.2017 – 7 U 4817/16

1. Für eine Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ 2007, die zu einer Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit nach Anspruchsgrundlagen führen würde, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.

2. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts außer aus den im LugÜ 2007 vorgesehenen Gerichtsständen der Hauptsache auch aus nationalem Zuständigkeitsrecht ergeben. In diesem Fall wird die nationale Kompetenznorm jedoch insoweit durch eine autonom zu bestimmende europarechtliche Schranke bestimmt, als bei der Anordnung sichernder Maßnahmen zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des nationalen Gerichts eine reale Verknüpfung dergestalt bestehen muss, dass die Sicherungsanordnung Vermögensgegenstände betreffen muss, die sich im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten.

(Mitgeteilt und Leitsätze von RiOLG Dr. Wolfgang Leirer)

Art. 8 EuEheVO: Gewöhnlicher Aufenthalt

OLG Bamberg 24.4.2017 – 2 UF 265/16

1. Maßgeblich für die Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. 8 EuEheVO ist eine gewisse Integration der Kinder in ein soziales und familiäres Umfeld. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Dazu gehören die Umstände und Gründe des Aufenthalts der Kinder einem Mitgliedsstaat sowie deren Staatsangehörigkeit. Um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalt abzugrenzen, ist grundsätzlich eine gewisse Dauer des Aufenthalts erforderlich, wobei es jedoch keine Mindestdauer gibt. Maßgeblich ist vielmehr der Wille der Betreffenden, dort den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihnen Beständigkeit zu verleihen.

2. Gemessen an diesen Kriterien kann der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder praktisch mit der Übersiedlung in den anderen Mitgliedsstaat begründet werden, wenn man die Herkunft der Familie, die Staatsangehörigkeit, die Zielsetzung des Aufenthaltswechsels, die soziale Integration und das Einverständnis des Kindesvaters berücksichtigt.

(Mitgeteilt von RiOLG Gernot Kintzel)

Nachträglicher Erfüllungseinwand im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

OLG Koblenz 24.3.2017 – 13 UF 438/16

1. Der Anerkennungsversagungsgrund der Unvereinbarkeit mit einer zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung (Art. 45 Abs. 1 lit. c ) EuGVVO, Art. 27 Nr. 3 LugÜ 1988, Art. 34 Nr. 3 LugÜ 2007, Art. 5 Nr. 4 HUVÜ 73) setzt voraus, dass es sich bei der kollidierenden Entscheidung des Anerkennungsstaats um eine solche über den materiellen Anspruch handelt und nicht lediglich um eine Entscheidung in einem vorausgegangenen Anerkennungsverfahren.

2. Voraussetzung für die Vollsteckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist lediglich die formelle Vollstreckbarkeit des Titels; nicht erforderlich ist – jedenfalls bei unstreitigem Forderungsübergang – hingegen die Titelgläubigerschaft des Antragstellers im Anerkennungsverfahren.

3. Der nachträgliche Erfüllungseinwand ist – im Gegensatz zum Verfahren nach der EuUnterhVO sowie der EuGVVO 2001 bzw. der EuGVVO – als rechtvernichtende Einwendung sowohl im Anwendungsbereich des HUVÜ 73 als auch des LugÜ 1988 im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BGH, FamRZ 2015, 2144, und EuGH, NJW 2011, 3506 Rz. 34 ff.).

LugÜ und EuInsVO: Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle

OLG Frankfurt a.M. 8.6.2016 – 4 U 162/15

1. Die Klage gegen einen Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Tabelle (§§ 179, 180 InsO) ist als eine „Zivil- und Handelssache“ i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ einzuordnen und stellt keine Insolvenzsache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b) LugÜ und der Art. 1 und 2 EuInsVO dar.

2. Für die internationale Zuständigkeit aufgrund Sachzusammenhangs nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist es nicht erforderlich, dass der weitere Beklagte („Ankerbeklagte“) seinen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat, wenn er seinen Wohnsitz jedenfalls in dem Staat des angerufenen Gerichts hat und nach nationalem Recht eine örtliche Zuständigkeitskonzentration in der Weise vorgesehen ist, dass er nur an dem angerufenen Gericht und nicht an seinem Wohnsitz verklagt werden kann.

3. Zwischen einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung einer Forderung zur Tabelle (§§ 179, 180 InsO) und der Klage auf Feststellung derselben Forderung gegen den Schuldner (§ 184 InsO) besteht die nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ notwendige enge Beziehung, die eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt. Dasselbe gilt für einen weiteren ausländischen Beklagten, der aufgrund eines Schuldbeitritts zu derselben Forderung in Anspruch genommen wird.

(Mitgeteilt von VROLG Dr. Bub)

Art. 17 EuGVVO und VW-Anlegerklage

OGH 7.7.2017 – 6 Ob 18/17s

1. Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 EuGVVO gegen den Emittenten mangels direkter Vertragsbeziehung nicht in Betracht.

2. Das Anbieten von Aktien auf dem internationalen Markt ist nicht ausreichend für den Begriff des „Ausrichtens“ gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO.

3. Bei einer an der deutschen Börse Xetra Frankfurt erworbenen Aktie der Volkswagen AG befinden sich der Marktort, der Börsenort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen in Deutschland. Weder der Erfolgs-, noch der Handlungsort liegen somit in Österreich, sodass die österreichischen Gerichte nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig sind.

(Mitgeteilt von Florian Heindler, Leitsätze von Tim Erbstößer)

Ordre public und fehlendes Pflichtteilsrecht

Cour de cassation 27.7.2017 – n° 1004 und n° 1005

1. Ein kollisionsrechtlich anwendbares Recht, das keinen Pflichtteil kennt, widerspricht nicht grundsätzlich dem französischen ordre public. Das ausländische Recht kann nur dann nicht angewendet werden, wenn dessen Anwendung zu einem den französischen Prinzipien widersprechenden Ergebnis führt.

2. Die Cour de cassation bestätigt zwei Urteile der Cour d’appel, wonach kalifornisches Recht in den jeweiligen Einzelfällen anwendbar ist und dem französischen ordre public nicht widerspricht, obwohl es keinen Pflichtteil kennt, da die jeweiligen Einzelfälle starke Bezüge zu Kalifornien aufweisen.

Zustellung im ägyptisch-chinesischen Rechtsverkehr     

Ägyptischer Kassationshof 22.5.2017

1. Zur Anwendung des Haager Übereinkommens v. 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen durch ägyptische Gerichte im ägyptisch-chinesischen Rechtsverkehr.

2. Ist die Haager Konvention anwendbar, legt sie die Möglichkeiten und Bedingungen für die Zustellung juristischer Dokumente ausschließlich fest. Ein Verfahren ist dann auszusetzen, es sei denn, das Dokument wurde in einer der lex fori entsprechenden Weise zugestellt oder eine tatsächliche Zustellung ist am Wohnsitz des Beklagten in einer durch die Konvention vorgesehenen Weise mit ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung erfolgt.

2. Eine wirksame Zustellung nach Art. 13 (5) CCCP (Egyptian Civil and Commercial Code of Procedure) an das ausländische Unternehmen durch Zustellung des Dokuments an dessen Zweigniederlassung oder Vertreter in Ägypten war unwirksam, da die Vertretereigenschaft des Zustellungsempfängers streitig war.

Veranstaltungshinweise

§  Die Universidad Carlos III de Madrid veranstaltet am 16./17.11.2017 den „III Congreso Internacional sobre Relaciones Partimoniales Internacionales de Matrimonios y Parejas des Hecho“. Nähere Informationen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter https://www.flowte.me/storefront/?v=378#. Klicken Sie dort auf „Relaciones Patremoniales Internacionales de Matrimonios y Parejas de Hecho“.

§  Am 24./25.11.2017 tagt die Deutsch-Türkische Juristenvereinigung e.V. an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Behandelt werden deutsche und türkische Rechtsfragen des Unternehmenskaufs und gewerblichen Rechtsschutzs sowie Erbrechtsfragen des deutsch-türkischen Rechtsverkehrs. Referenten sind von Westermann, Oguz, Gebauer und Rumpf. Daneben werden strafrechtliche Vorträge von Yildiz und Heinrich sowie Vorträge zum öffentlichen Recht von Cekin und Bilgi gehalten. Nähere Informationen finden Sie unter www.dtjv.de, Anmeldungen bitte an info@dtjv.de.

§  Von 5.-7.4.2018 findet die vom Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR) und dem Europäischen Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht (ECTIL) veranstaltete Annual Conference on European Tort Law zum siebzehnten Mal in Wien statt. Die Konferenz, die in englischer Sprache abgehalten wird, informiert über die wichtigsten Entwicklungen des Schadenersatzrechts in Europa im Berichtsjahr 2017. Spezialthema ist u.a. „Non-Contractual Liability for Railways, Busses and Airplanes.” Weitere Informationen und Anmeldung unter: http://www.ectil.org und ectil@ectil.org.