Neueste Informationen Heft 5/2018
Korrektur zu Wais, Schadenersatz wegen mutwilliger Klage nach italienischem Recht und deutscher ordre public, IPRax 2018, 397
Das vollständige Fazit des Beitrags von Dr. Hannes Wais zum Schadenersatz wegen mutwilliger Klage nach italienischem Recht und deutschem ordre public lautet wie folgt:
„Der Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Verstoß gegen den nationalen ordre public war nicht anzunehmen, weder im Hinblick auf die abschreckende Wirkung des Art. 96 Abs. 3 c.p.c. noch in Bezug auf den Sanktionscharakter der Norm. Ob freilich die Entscheidung so klar war, dass bereits die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO abzulehnen war, steht auf einem anderen Blatt. An der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung ändert dies aber nichts. Zugleich führt der italienische Ausgangsfall einmal mehr vor Augen, dass der italienische Torpedo nach wie vor ein wirksames Mittel in den Händen derer ist, die in missbräuchlicher Weise ein Verfahren vor zuständigen Gerichten verzögern wollen. Dieses Problem ist bislang noch nicht zufriedenstellend gelöst worden.“
Handreichung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zum internationalen Wirtschaftsrecht
Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat eine englische Übersetzung der Richtlinien zum russischen internationalen Privatrecht veröffentlicht (Entscheidung Nr. 23 zur Berücksichtigung von wirtschaftlichen Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug durch Handelsgerichte). Die Übersetzung ist abrufbar unter: http://www.vsrf.ru/en/files/24254/.
Haager Gerichtsstandsübereinkommen: Beitritt Dänemarks als 31. Mitglied
Am 31.5.2018 wurde das Ständige Büro der Haager Konferenz darüber informiert, dass Dänemark seine Beitrittsurkunde zum am 30.6.2005 im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht geschlossenen Haager Gerichtsstandsübereinkommens hinterlegt hat. Mit Beitritt Dänemarks hat das Haager Gerichtsstandsübereinkommens nun 31 Vertragspartner, einschließlich einer ORWI (Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration). Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen wird für Dänemark am 1.9.2018 in Kraft treten. Im Zeitpunkt seines Beitritts und im Einklang mit Art. 21 des Haager Gerichtsstandsübereinkommens hat Dänemark die Erklärung abgeben, gewisse Typen von Versicherungsverträgen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.
Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001: Erfüllungsort bei Güterbeförderung mittels verschiedener Transportmittel und Zwischenstopps
EuGH 11.7.2018 – Rs. C-88/17 – Zurich Insurance plc, Metso Minerals Oy ./. Abnormal Load Services (International) Ltd
Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Vertrags wie dem im Ausgangsverfahren streitigen, der die Güterbeförderung zwischen Mitgliedstaaten betrifft, die in mehreren Teilen mit Zwischenstopp und mit unterschiedlichen Transportmitteln stattfindet, sowohl der Ort der Versendung als auch der Ort der Lieferung der Güter Orte der Erbringung der Beförderungsdienstleistung i.S.d. Bestimmung sind.
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001: Erfolgsort bei Absatzverlusten, Kartellabreden und Einsatz von Kampfpreisen
EuGH 5.7.2018 – Rs. C-27/17 – AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ ./. „Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“ VAS, „Air Baltic Corporation“ AS
1. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d.h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet.
2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ so verstanden werden kann, dass damit entweder der Ort des Abschlusses einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung gemeint ist oder der Ort, an dem die Kampfpreise angeboten und angewendet wurden, wenn diese Praxis einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellte.
3. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ eine Klage umfasst, die auf den Ersatz eines angeblich durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form der Anwendung von Kampfpreisen verursachten Schadens abzielt, wenn eine Zweigniederlassung des Unternehmens, das die marktbeherrschende Stellung innehat, sich tatsächlich und in bedeutsamer Weise an dieser missbräuchlichen Praxis beteiligt hat.
Art. 8 Abs. 1 EuEheVO: Indizien und Nichtindizien für gewöhnlichen Kindesaufenthalt, Irrelevanz kultureller Bindung zu elterlichem Herkunftsstaat
EuGH 28.6.2018 – Rs. C-512/17 – HR
Art. 8 Abs. 1 EuEheVO n.F. und EuEheVO a.F. ist dahin auszulegen, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes i.S.d. Verordnung der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte zu bestimmen, wo sich dieser Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. Dabei sind in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt folgende Umstände gemeinsam ausschlaggebend:
– der Umstand, dass das Kind ab seiner Geburt bis zur Trennung seiner Eltern im Allgemeinen mit ihnen an einem bestimmten Ort gewohnt hat;
– der Umstand, dass sich der Elternteil, der seit der Trennung des Paares de facto für das Kind Sorge trägt, im Alltag noch immer mit ihm an diesem Ort aufhält und dort seine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausübt;
– der Umstand, dass das Kind an diesem Ort regelmäßig Kontakt zu seinem anderen Elternteil hat, der noch immer an diesem Ort wohnt.
Hingegen können in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens folgende Umstände nicht als entscheidend angesehen werden:
– vergangene Aufenthalte des de facto für das Kind Sorge tragenden Elternteils mit dem Kind im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats dieses Elternteils im Rahmen seiner Urlaube oder von Festtagen;
– die Herkunft des fraglichen Elternteils, die sich daraus ableitenden kulturellen Bindungen des Kindes zu diesem Mitgliedstaat und seine Beziehungen zu seiner in diesem Mitgliedstaat ansässigen Familie;
– die etwaige Absicht dieses Elternteils, sich künftig in eben diesem Mitgliedstaat mit dem Kind niederzulassen.
Art. 20 Abs. 2 EuGVVO 2001: Arbeitgeberwiderklage im Arbeitnehmergerichtsstand
EuGH 21.6.2018 – Rs. C-1/17– Petronas Lubricants Italy SpA ./. Livio Guida
Art. 20 Abs. 2 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer erhobene Klage selbst ordnungsgemäß anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage selbst erhoben worden war.
Abschließende Regelung der Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO: Verdrängender Vorrang des Unionsrechts
EuGH 21.6.2018 – Rs. C-20/17 – Oberle
Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug behalten, wenn Nachlassvermögen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist oder der Erblasser dessen Staatsangehörigkeit besaß.
Art. 4 Abs. 2 Haager Unterhaltsprotokoll: Alternatives Unterhaltsstatut bei Unterhaltsversagung bei Aufenthaltswechsel
EuGH 7.6.2018 – Rs. C-83/17 – KP ./. LO
1. Art. 4 Abs. 2 Haager Unterhaltsprotokoll, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30.9.2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde, ist dahin auszulegen, dass
– der Umstand, dass der Staat des angerufenen Gerichts jenem entspricht, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn durch die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Anknüpfungsregel ein anderes Recht bestimmt wird als durch die in Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls vorgesehene primäre Anknüpfungsregel;
– auf einen Fall, in dem die unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat, bei den Gerichten des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts gegen die verpflichtete Person einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum stellt, in dem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht, das auch das Recht des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist, Anwendung finden kann, wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts für Unterhaltsstreitigkeiten, die diese Parteien betreffen und sich auf den genannten Zeitraum beziehen, zuständig waren.
2. Die in Art. 4 Abs. 2 des Haager Unterhaltsprotokolls enthaltene Wendung „kann (…) keinen Unterhalt erhalten“ ist dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasst, dass die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt.
Art. 15 EuInsVO 2002: Insolvenzwirkung auf Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung
EuGH 6.6.2018 – Rs. C-250/17 – Virgílio Tarragó da Silveira ./. Massa Insolvente da Espírito Santo Financial GroupSA
Art. 15 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass er einen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreit erfasst, in dem es um die Verurteilung eines Schuldners zur Zahlung eines aufgrund eines Dienstleistungsvertrags geschuldeten Geldbetrags sowie einer Entschädigung für die Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung geht, wenn dieser Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und die Zahlungsunfähigkeitserklärung das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.
Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO: Treuhandvertrag hinsichtlich Gesellschaftsanteils
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) an den EuGH v. 20.4.2018 – Rs. C-272/18 – Verein für Konsumenteninformation ./. TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG
1. Erfasst die in Art. 1 Abs. 2 lit. e EVÜ und in Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO vorgesehene Ausnahme vom Anwendungsbereich auch Vereinbarungen zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder, der eine Gesellschaftsbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft für den Treugeber hält, insbesondere wenn eine Verflechtung von Gesellschafts- und Treuhandverträgen vorliegt?
2. Für den Fall der Verneinung der Frage 1.:
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen („Klausel-Richtlinie“) so auszulegen, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzstaats der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich ist, wenn einziger Zweck des Treuhandvertrags die Verwaltung der Kommanditbeteiligung ist und dem Treugeber die Rechte und Pflichten eines unmittelbaren Gesellschafters zukommen?
3. Für den Fall der Bejahung der Fragen 1. oder 2.:
Ändert sich diese Antwort, wenn sich der Unternehmer zur Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistungen nicht in den Verbraucherstaat begeben muss, er aber verpflichtet ist, Ausschüttungen sowie sonstige vermögenswerte Vorteile aus der Beteiligung und Informationen über den Geschäftsverlauf der Beteiligung an den Verbraucher weiterzuleiten? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Rom I-VO oder das EVÜ anwendbar sind?
4. Für den Fall der Bejahung der Frage 3:
Hat es bei dieser Antwort zu bleiben, wenn zusätzlich der Zeichnungsantrag des Verbrauchers in seinem Aufenthaltsstaat unterfertigt wurde, der Unternehmer Informationen über die Beteiligung auch im Internet zur Verfügung stellt und eine Zahlstelle im Verbraucherstaat errichtet wurde, auf die der Verbraucher den Beteiligungsbetrag einzuzahlen hat, wenngleich der Unternehmer über dieses Bankkonto nicht verfügungsberechtigt ist? Macht es dabei einen Unterschied, ob die Rom I-VO oder das EVÜ anwendbar sind?
Art. 20 S. 2 EGBGB: Vaterschaftsanfechtung und Statutenwechsel
BGH 20.6.2018 – XII ZB 369/17
1. Die von Art. 20 S. 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom 23. November 2011, XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616).
2. Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter gilt.
Art. 16 Abs. 3 KSÜ: Perpetuatio fori bei Aufenthaltswechsel
OLG Celle 4.6.2018 – 10 WF 86/18
Ein Aufenthaltswechsel des Kindes führt nach Art. 16 Abs. 3 KSÜ nicht zum Wegfall eines nach dem Recht des früheren Aufenthaltsorts bestehenden (Mit-)Sorgerechts.
Art. 19 EuEheVO: Rechtshängigkeit mit obligatorischen Schlichtungsverfahren
OLG Stuttgart 26.4.2018 – 17 UF 108/17
1. Das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren und das weitere Scheidungsverfahren nach französischem Recht sind als ein einheitliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO anzusehen.
2. Die Rechtsfolge des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO besteht nach deutschem Verfahrensrecht in der Abweisung des Antrags.
Art. 8 Rom I-VO: Recht an der Diensterfindung
OLG Karlsruhe 13.4.2018 – 6 U 161/16
1. Das anwendbare Recht wird für Fragen der Zuordnung einer Arbeitnehmererfindung zum Arbeitnehmer oder zum Arbeitgeber wird nach dem Arbeitsstatut und nicht nach dem Schutzlandprinzip bestimmt.
2. Das Recht an der Diensterfindung wird nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO bestimmt. Die nach § 22 ArbnErfG zwingenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts sind Schutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers. Für das Recht auf das aus einer Diensterfindung abgeleitete europäische Patent gilt aufgrund Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÜ Entsprechendes.
3. Die Frage, nach welchem Recht sich die Vindikation des Schutzrechts richtet, das aus der Diensterfindung hervorgegangen ist, ist nach dem Schutzlandstatut zu beantworten.
4. Der Anspruch auf Vindikation der nationalen Teile eines europäischen Bündelpatents richtet sich gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÜ hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist.
Abgabenschuldner und Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht
Verwaltungsgericht Greifswald 20.6.2018 – 3 A 1365/16
1. Den gegen die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenfestsetzung erhobenen Einwand der Erlangung der Restschuldbefreiung nach ausländischem Recht kann der Abgabenschuldner im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen.
2. Eine solche Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger Vollstreckungsbehörde zu richten.
3. Eine nach der EuInsVO im Inland anzuerkennende mitgliedstaatliche Restschuldbefreiung stellt je nach den ihr vom Recht des Eröffnungsstaates beigelegten Rechtswirkungen ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar.
4. Das nationale Gericht ist unter der EuInsVO grundsätzlich daran gehindert, die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Eröffnungsgerichts nachzuprüfen.
5. Ein Mangel in der Annahme der internationalen Zuständigkeit durch ein mitgliedstaatliches Gericht begründet für sich genommen noch keinen der Anerkennung der Entscheidung im Inland entgegenstehenden Verstoß gegen den nationalen ordre public i.S.v. Art. 33 EuInsVO. Dieser Mangel ist nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO vor den Gerichten des Eröffnungsstaates geltend zu machen.
Steuererstattung in Deutschland und Insolvenzverfahren in England: Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 16.1.18 – 5 K 1955/14
Ist über das Vermögen eines deutschen Schuldners in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist die Abtretung des Schuldners einer ihm in Deutschland zustehenden Steuererstattung ohne Zustimmung oder Genehmigung des (englischen) Insolvenzgerichts unwirksam. Die im Rahmen der Wirtschaftsförderung des Landes im Vorhinein vereinbarten Globalabtretungen von Rückgriffsansprüchen gegenüber Drittgarantiegebern an Bund und Land (Rückgaranten) sind wirksam, soweit sich die abgetretene Forderung aus der Garantieerklärung bzw. dem Garantieübernahmevertrag klar und eindeutig bestimmen lässt.
Veranstaltungshinweis
Am 8. und 9.11.2018 findet im Bundesamt für Justiz in Bonn die zentrale Veranstaltung zum Europäischen Tag der Justiz (ETJ) in Deutschland statt. Am 8.11.2018 ab 11 Uhr wird eine Fachveranstaltung zum internationalen Zivilrecht ausgerichtet. Schwerpunkt der Veranstaltung wird die grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung sein. Weiterhin wird dem interessierten Fachpublikum ein Überblick über die Unterstützungsmöglichkeiten bei internationalen Sorgerechtsfällen sowie das Europäische Justizportal und ein Exkurs in das französische System des Unterhaltsrechts geboten. Weitere Informationen zu der kostenfreien Fortbildungsveranstaltung finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de/etj2018 (Die Veranstaltung ist geeignet, als Fortbildungsveranstaltung gemäß § 15 FAO anerkannt zu werden).