Neueste Informationen Heft 3/2019
UK: Brexitbedingter Aufschub des Beitritts zu Haager Abkommen
In den Neuesten Informationen des Hefts 2 wurde berichtet, dass das Vereinigte Königreich – aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union und der dann nicht mehr aufgrund der EU-Mitgliedschaft geltenden Abkommen – zum 1.4.2019 dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen sowie dem Übereinkommen über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und anderen Familienangehörigen beitritt. Aufgrund der Verschiebung des Austrittsdatums auf den 12.4. bzw. 22.5.2019 hat das Vereinigte Königreich auch seinen Beitritt bis 13.4. bzw. 23.5.2019 ausgesetzt. Die entsprechende offizielle Erklärung ist abrufbar unter: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1255&disp=resdn. Außerdem steht der Beitritt weiterhin unter der Bedingung, dass es zu einem ungeregelten Brexit ohne Austrittsabkommen komme. Sei dies nicht der Fall, würde man das Beitrittsgesuch zurückziehen. Am 10.4.2019 wurde bei einer Sitzung des Europäischen Rats der Bitte des Vereinigten Königreichs entsprochen, den Austritt erneut zu verschieben. Als neues spätestes Datum wurde der 31.10.2019 festgelegt. Es steht zu erwarten, dass das Vereinigte Königreich in der Folge auch seinen Beitritt zu den Haager Abkommen an das geänderte Datum anpassen wird (bei Redaktionsschluss stand dies nicht endgültig fest).
UK: Brexit und justizielle Zusammenarbeit
Bereits am 20.3.2017 hatte das European Union Committee des britischen House of Lords einen Report mit dem Titel „Brexit: justice for families, individuals and businesses?” veröffentlicht, der sich mit den Auswirkungen des Brexits auf die justizielle Zusammenarbeit insbesondere im Hinblick auf die EuGVVO, die EuEheVO und die EuUnterhVO beschäftigt. Außerdem geht er auf mögliche zukünftige Modelle ein, sobald die Verordnungen für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Der Report ist abrufbar unter https://publications.parliament.uk/pa/ld201617/ldselect/ldeucom/134/134.pdf.
Am 1.12.2017 antwortete die britische Regierung in einem Brief auf den Report und geht ausführlich auf die einzelnen Empfehlungen des Komitees ein und bezieht selbst Stellung. Außerdem führte sie beschwichtigend an, an einem Übereinkommen mit der EU zu arbeiten, welches alle Bereiche der Kooperation im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen abdecke. Die Antwort des Justizministers ist abrufbar unter: https://www.parliament.uk/documents/lords-committees/eu-justice-subcommittee/JusticeforFamilies/justice-for-families-government-response.pdf.
In einem Brief vom 13.9.2018 berichtet der nun neue Justizminister von der am selben Tag von seiner Regierung veröffentlichten technical note „Handling civil legal cases that involve EU countries if there’s no Brexit deal“ (abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/handling-civil-legal-cases-that-involve-eu-countries-if-theres-no-brexit-deal/handling-civil-legal-cases-that-involve-eu-countries-if-theres-no-brexit-deal), welche im Hinblick auf einen möglichen Brexit ohne Austrittsabkommen herausgegeben wurde. Zwar sei ein no deal-Szenario sehr unwahrscheinlich, eine verantwortungsbewusste Regierung müsse jedoch auf alle Szenarien vorbereitet sein. Der Brief fasst die technical note in seinen wesentlichen Punkten zusammen und ist abrufbar unter https://www.parliament.uk/documents/lords-committees/eu-justice-subcommittee/JusticeforFamilies/attachment%201-Baroness%20Kennedy%20of%20the%20Shaws%20EU%20Exit.pdf.
Auf diesen Brief hin bezog das European Union Committee am 16.10.2018 erneut Stellung und betonte noch einmal die Bedeutung der benannten Verordnungen. Es brachte die Sorge für den Fall zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des EU-Austritts noch keine adäquaten Alternativen zu diesen Verordnungen bestehen. Die EU ohne ein vorhandenes Alternativsystem zu verlassen würde einen schweren und schädigenden Einfluss auf das britische Familienrechtssystem haben. Das Komitee stellt des Weiteren fest, dass die Haager Übereinkommen nicht alle Bereiche abdecken und signifikante Lücken hinterlassen würden. In seiner Antwort geht das Komitee auch auf die Übergangsvorschriften in dem Entwurf des Austrittsabkommens ein. Die gesamte Stellungnahme des Komitees ist abrufbar unter https://www.parliament.uk/documents/lords-committees/eu-justice-subcommittee/JusticeforFamilies/LBtoDG-Follow-uptoCtteeRpt-CivilJusticeCooperation-161018.pdf.
Italienischer Kassationshof I: Ordre public-Widrigkeit einer Privatscheidung
Für den Fall der Scheidung vor einer religiösen Instanz in den palästinensischen Gebieten (wohl durch talaq) nimmt der italienische Kassationshof Bezug auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Sahyouni des EUGH und prüft die Wirksamkeit der Scheidung nach dem italienischen Privatrecht. Dabei macht er die Entscheidung u.a. davon abhängig, ob die Rechte der Frau (insb. rechtliches Gehör) tatsächlich gewahrt wurden. Damit bedarf es nach italienischem Recht (im Gegensatz zu dem in Frankreich, Österreich, Spanien u.a. geltenden) immer noch der spezifischen Einzelkontrolle mit Blick auf den ordre public, hier konkret in Bezug auf den talaq. Eine bloß abstrakte Ungleichbehandlung soll danach hingegen nicht ausreichen.
(Mitteilung von Dr. Susanne Gössl, Bonn)
Italienischer Kassationshof II: Verfahrensfortsetzung und Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl
Der Corte di Cassazione hat darüber hinaus am 31.1.2019 über die Wirkungen eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl entschieden (Urteil Nr. 2840/19). Das Urteil erging noch zu der ursprünglichen Fassung der EuMahnVO, kann aber Grundsätze auch für den aktuellen Normtext enthalten. Laut den Regelungen in der Verordnung wird im Falle eines Einspruchs das Verfahren im Ursprungsland – laut EuGH automatisch – gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt. Das italienische Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie damit umzugehen ist, wenn – wie in Italien – keine nationalen Vorschriften dieser Art bestehen. Der Richter habe den Antragsteller dazu zunächst über den eingelegten Einspruch zu informieren sowie eine Frist zu setzen, während derer der Antragsteller – dann Kläger – eine Klage in demjenigen Verfahren einzuleiten habe, das er für am geeignetsten halte, dasjenige aus dem Europäischen Mahnbescheid fortzuführen. Kommt der Antragsteller dem nicht innerhalb der Frist nach, sei das Verfahren beendet. Folglich entscheidet letztlich der Antragsteller, ob er Klage einreicht oder das Verfahren – auf Grundlage seines gewählten Verfahrens – fortsetzt.
Art. 1 EuGVVO und Arbeitnehmerentsendung
EuGH 28.2.2019 – Rs. C-579/17, BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse ./. Gradbeništvo Korana d.o.o.
Art. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Begleichung einer Forderung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen einen Arbeitgeber betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern in einen Mitgliedstaat, in dem die Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort haben, oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in diesem Mitgliedstaat oder gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ihren gewöhnlichem Arbeitsort in diesem Mitgliedstaat haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit die Modalitäten der Erhebung dieser Klage nicht von den allgemeinen Regelungen abweichen und es dem angerufenen Gericht dadurch insbesondere nicht verwehrt wird, die Richtigkeit der Daten, auf denen die Bestimmung dieser Forderung beruht, zu prüfen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.
Art. 16 BagatellVO und nationales Kostenrecht
EuGH 14.2.2019 – Rs. C-554/17, Rebecka Jonsson ./. Société du Journal L’Est Républicain
Art. 16 EuBagatellVO ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen kann. In einem solchen Fall steht es dem nationalen Gericht grundsätzlich frei, diese Kosten aufzuteilen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften zur Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat.
Art. 4, 25 EuGVVO und nationales Zuständigkeitsrecht
EuGH 14.2.2019 – Rs. C-630/17, Anica Milivojević ./. Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen
1. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden.
2. Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 EuGVVO stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen Kreditgeber, die nicht über eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, entweder bei den Gerichten des Staates, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Ortes, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die von diesen Kreditgebern gegen ihre Schuldner erhobene Klage ausschließlich den Gerichten des Staates, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben, vorbehält.
3. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort u. a. Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, nicht als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, dieser Vertrag weist im Hinblick auf den Zusammenhang des Geschäfts, über das er geschlossen wurde, insgesamt betrachtet eine Verbindung mit dieser beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit auf, die so schwach ist, dass es auf der Hand liegt, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke verfolgt, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
4. Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Löschung einer auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen (…) zum Gegenstand“ hat, dass unter diesen Begriff aber keine Klage fällt, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag gerichtet ist.
EuGVVO und Deliktsklage des Insolvenzverwalters
EuGH 6.2.2019 – Rs. C-535/17, NK, Konkursverwalter der PI Gerechtsdeurwaarderskantoor BV und von PI ./. BNP Paribas Fortis NV
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlussantrag der Generalanwältin Juliane Kokott 31.1.2019 – Rs. C-25/18 – Brian Andrew Kerr ./. Pavlo Postnov und Natalia Postnova
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad – Blagoevgrad (Regionalgericht Blagoevgrad, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:
1. Unbeschadet einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. i.V.m. Art. 8 Nr. 4, Satz 1 1. Alt. EuGVVO sind Verfahren über Ansprüche aus Entscheidungen, die durch die Mehrheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit getroffen werden, aber alle Mitglieder, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben, binden, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO anzusehen.
2. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist dahin gehend auszulegen, dass
– die Ausführung einer Verwaltungstätigkeit durch die Organe einer Eigentümergemeinschaft, in deren Rahmen Entscheidungen über die Ausgaben für Gebäudeinstandhaltung getroffen werden, nicht den „Dienstleistungen“ im Sinne von lit. b 2. Spiegelstrich zuzurechnen ist;
– der Ort, an dem eine sich aus solchen Entscheidungen ergebende Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach dem auf das betreffende Rechtsverhältnis nach den Kollisionsregeln des Forumsstaats anwendbaren Statut in Anwendung von lit. a zu bestimmen ist.
Mangelnde Zuständigkeit und Rechtskraft
BGH 13.11.2018 – VI ZR 71/18
Einer Entscheidung, die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO 2001 bejaht, steht nicht entgegen, dass zuvor eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welcher die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 verneint hat. Die Rechtslage ist insoweit in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").
Internationale Zuständigkeit und „de“-Top-Level-Domain
OLG Frankfurt a.M. 14.2.2019 – 6 U 3/18
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Internet verbreitete Werbung ist gegeben, wenn es sich um eine „de“-Top-Level-Domain handelt und der Internetauftritt keine Hinweise darauf enthält, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richtet; ein solcher Hinweis kann nicht allein in der Verwendung der englischen Sprache gesehen werden.
Niederländische Gütergemeinschaft und deutsches Grundbuch
OLG Oldenburg 11.2.2019 – 12 W 143/17
1. Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland belegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach § 47 GBO hinzuweisen.
2. Diese güterrechtliche Bindung hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen sind. Auch eine Auflassung an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert werden (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.05.1991 – 5 W 55/91 = Rpfleger 1991, 412).
3. Das sich aus dem niederländischen Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch bezeichnen, dass der erwerbende Eigentümer in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen wird, dass er im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebt.
4. Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben.
Art. 5 Nr. 3 LugÜ und Rufschädigung durch E-Mail
Brandenburgisches Oberlandesgericht 31.1.2019 – 6 W 9/19
1. Bei Versand von wegen Rufschädigung wettbewerbswidrigen E-Mails an im Ausland ansässige Kunden der in Deutschland ansässigen Klägerin liegt der Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ im Inland, wenn die E-Mails nach dem klägerischen Vortrag Kundenbeziehungen der Klägerin stören und damit ihr Vermögen im Inland gefährden.
2. Rufschädigende E-Mails an Kunden der Geschädigten fallen trotz ihrer Beschränkung auf einen bestimmten Wettbewerber wegen ihres Drittbezugs nicht unter Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO, sondern unter Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO; Ort der wettbewerblichen Interessenkollision ist der Staat, in dem auf den einzelnen Kunden eingewirkt worden ist.
(Leitsätze von Dr. Tobias Lutzi, Köln)
Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO und Prosciutto di Parma
OLG Köln 18.1.2019 – 6 U 61/18
Wird bei behaupteter Verletzung einer geographischen Ursprungsbezeichnung allein das Anbieten, Bewerben, In-Verkehr-Bringen und Einführen in der/die Bundesrepublik Deutschland angegriffen, gilt nach Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO für den Umfang des Schutzes der geltend gemachten Rechte Art. 13 der Verordnung (EU) 1151/2012, während sich auf der Rechtsfolgen-seite der Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG, § 8 UWG ergibt, auch wenn beide Parteien nicht in Deutschland ansässig sind.
Zuständigkeit des inländischen Mahngerichts
AG Stuttgart 25.2.2019 – B 894/18 LM
Hat der Antragsgegner im Mahnverfahren seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, ist eine Zuständigkeit des inländischen Mahngerichts auch dann nicht eröffnet, wenn die zwischen den Parteien geschuldete Leistung zwar vereinbarungsgemäß im Inland erbracht wurde, der Antragsteller aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und der Antragsgegner als Verbraucher handelte und der Antragsteller ausweislich des Inhalts seiner Internetseite gezielt und systematisch gerade Kunden aus dem Ausland beworben hat.