Neueste Informationen Heft 4/2020
EuUntVO und Vollstreckungsabwehrantrag
EuGH 4.6.2020 – Rs. C-41/19 – FX ./. GZ
1. Die EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, und der eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, in ihren Anwendungsbereich und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt.
2. Es ist gemäß Art. 41 Abs. 1 EuUntVO und den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe.
EuGVVO: Anerkennung von notariellen Vollstreckungsbefehlen
EuGH 7.5.2020 – verb. Rs. C-267/19 und C-323/19 – Parking d.o.o. ./. Sawal d.o.o. und Interplastics s.r.o. ./. Letifico d.o.o.
Art. 18 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, mit der Notare, die im Rahmen der ihnen in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde tätig werden, ermächtigt werden, Vollstreckungsbefehle zu erlassen, die gemäß dem Urteil vom 9.3.2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden können.
Art. 1 Abs. 1 EuGVVO: Schiffsklassifikations- und –zertifizierungstätigkeit im staatlichen Auftrag
EuGH 7.5.2020 – Rs. C-641/18, LG ./. Rina SpA
Art. 1 Abs. 1 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass eine Schadensersatzklage, die gegen juristische Personen des Privatrechts erhoben wird, die für Rechnung und im Auftrag eines Drittstaats eine Schiffsklassifikations‑ und -zertifizierungstätigkeit ausüben, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung und folglich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit diese Tätigkeit nicht aufgrund hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts ausgeübt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität steht der Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit durch das angerufene nationale Gericht in einem Rechtsstreit über einen solchen Rechtsbehelf nicht entgegen, wenn es feststellt, dass die betreffenden Einrichtungen keinen Gebrauch von hoheitlichen Befugnissen im Sinne des Völkerrechts gemacht haben.
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 EuInsVO: Interessenmittelpunkt und Immobilienbesitz
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Maciej Szpunar 30.4.2020 – Rs. C-253/19
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 EuInsVO 2017 ist dahin auszulegen, dass sich die Vermutung, der zufolge der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die keine selbständige Tätigkeit ausübt, der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ist, entkräften lässt, wenn der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seine Rolle als Ort, an dem die wirtschaftlichen Entscheidungen eines Schuldners getroffen werden, als Ort, an dem seine Einkünfte überwiegend erzielt und ausgegeben werden, oder als Ort, an dem sich der Großteil seines Vermögens befindet, nicht erfüllt.
Diese Vermutung kann jedoch nicht zugunsten des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich die einzige Immobilie eines Schuldners befindet, widerlegt werden, wenn keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Dieser Umstand kann anhand objektiver, für Dritte (gegenwärtige und potenzielle Gläubiger) feststellbarer Elemente belegt werden, die mit den wirtschaftlichen Interessen dieses Schuldners zusammenhängen.
Art. 1 Abs. 1 EuGVVO und wettbewerbsrechtliche Behördenklage
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Maciej Szpunar 23.4.2020 – Rs. C-73/19
Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit in Bezug auf eine Klage, die von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Privatpersonen erhoben wurde und gerichtet ist auf die Feststellung des Vorliegens von in unlauteren Geschäftspraktiken bestehenden Zuwiderhandlungen/Verstößen, die Anordnung der Einstellung dieser Praktiken, die Anordnung der Veröffentlichung auf Kosten der Beklagten und die Verhängung eines Zwangsgelds in bestimmter Höhe für jeden zukünftigen Verstoß, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Hingegen fällt ein solcher Rechtsstreit nicht unter diesen Begriff, soweit er eine Klage betrifft, mit der Behörden beantragen, dass ihnen Befugnisse übertragen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Rechtsvorschriften abweichen.
Emission von Staatsanleihen und acta iure imperii
BVerfG 6.5.2020 – 2 BvR 331/18
1. Acta iure imperii (Hoheitsakte) werden im Gegensatz zu acta iure gestionis (privatwirtschaftlichem Handeln) keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen.
2. Obgleich es sich bei der Emission von Staatsanleihen um acta iure gestionis handelt, trifft dies nicht auf Gesetze zu, die einseitig Anleihebedingungen rückwirkend ändern und somit Mittel verwenden, die einem privaten Marktteilnehmer nicht zu Verfügung stehen. Derartige Akte stellen hoheitliche Maßnahmen dar und unterliegen der Staatenimmunität.
(Leitsätze von David Faust, Köln)
Rechtsbehelf wegen Verletzung rechtlichen Gehörs
BGH 30.4.2020 – IX ZB 12/19
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.
Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers und anwendbares Recht
BGH 18.3.2020 – IV ZR 62/19
1. Unterwerfen zwei Mitgliedstaaten dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht, welches jedoch nur in einem Staat belegen ist, so sind diese Rechtsordnungen bezogen auf den Rückgriffsanspruch des Versicherers nicht kumulativ anzuwenden. Vielmehr ist nach dem Rechtsgedanken von Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO auf die Rechtsordnung abzustellen, zu der der Versicherungsvertrag die engste Verbindung aufweist.
2. Den Anforderungen von § 293 ZPO ist nicht genügt, wenn das Gericht lediglich, insbesondere bei abweichendem Vortrag der Parteien, die ausländische Norm eigenständig übersetzt und sinngemäß in die deutsche Sprache überträgt.
(Leitsätze von David Faust, Köln)
Keine Substitution bei § 925 Abs. 1 S. 1 BGB
BGH 13.2.2020 – V ZB 3/16
Die in § 925 Abs. 1 S. 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.
Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO und § 32b ZPO
OLG Braunschweig 10.6.2020 – 3 W 6/18
Der ausschließliche Gerichtsstand der § 32b ZPO wird bei einer rügelosen Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO verdrängt.
Art. 3 lit. b EuUnthVO: Öffentliche Stelle als Gläubiger
OLG Jena 20.5.2020 – 11 SA 2/20
1. Die Durchführungsbestimmung des Art. 28 AUG in Verbindung mit Art. 3 lit. b EuUnthVO kommt auch dann zum Tragen, wenn nicht der Unterhaltsberechtigte selbst, sondern eine öffentliche Stelle aufgrund einer Legalzession im vereinfachten Verfahren einen Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend macht.
2. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 12.12.2014 – C-400/13 und C-408/13) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei einem vereinfachten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug die Zuständigkeitskonzentration nach § 28 AUG eingreift.
Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-VO: Innenregress zwischen zwei Haftpflichtversicherern
OLG Schleswig 14.5.2020 – 7 U 181/19
Der Innenregress zwischen zwei Haftpflichtversicherern ist auch dann möglich, wenn ein dänischer Versicherer mit seinem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Anhängers/Aufliegers eine nach dänischem Recht wirksame Subsidiaritätsklausel vereinbart hat. Denn der Versicherungspflicht nach deutschem Recht kommt bei einem Unfall in Deutschland nach Art. 7 Abs. 4 lit. a Rom I-VO Vorrang zu. Ein im EU-Ausland geführtes Fahrzeug erhält damit den am Nutzungsort gesetzlich erforderlichen, ggf. erweiterten vertraglichen Versicherungsschutz.
Art. 19 Abs. 1 EGBGB und widersprüchliche Vaterschaftszuweisungen
KG 5.5.2020 – 1 W 165/19
1. Die Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt jeweils isoliert zu prüfen. Ergeben sich danach widersprüchliche Vaterschaftszuweisungen, ist dem Recht des gewöhnlichen – hier inländischen – Aufenthalts jedenfalls dann der Vorzug zu geben, wenn für das Kind – wie hier über die Staatsangehörigkeit – eine dauerhafte Verbindung zu dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist (entgegen OLG Düsseldorf, StAZ 2019, 301; OLG Hamm, StAZ 2019, 370).
2. Ist eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung durch die Beurkundung der für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen begründet, kommt nach § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB eine Aussetzung des standesamtlichen Verfahrens über die Beurkundung im Geburtenregister nicht in Betracht (entgegen OLG Köln, FamRZ 2019, 897).
(Eingesendet von RiKG Dr. Annette Rieger)
Berücksichtigung des Rechts nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ bei der Erbschaftsausschlagung
OLG Hamm 4.5.2020 – 13 WF 66/20
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO und Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
OLG Hamm 2.4.2020 – 32 SA 73/19
Werden eine im Ausland ansässige Herstellerin, eine im Inland ansässige Importeurin und ein im Inland ansässiger Kraftfahrzeughändler aus deliktischen Gründen auf Schadensersatz nach dem Verkauf eines Pkw in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ergeben und so eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglichen (wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen).
Art. 33 Abs. 2 EuGVVO: Keine negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
OLG Frankfurt a.M. 30.3.2020 – 26 W 9/20
Ein Antrag nach Art. 33 Abs. 2 EuGVVO 2001 kann nur auf eine positive, nicht aber auf eine negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit gerichtet sein.
(Eingesendet von RiOLG Jens-Daniel Braun)
EuEheVO und standesamtliche Scheidung in Italien
KG 30.3.2020 – 1 W 236/19 (nicht rechtskräftig)
Eine in Italien erfolgte einvernehmliche Ehescheidung vor dem Standesbeamten unterfällt dem Anwendungsbereich der EuEheVO. Die Fortführung eines Eheregistereintrags erfordert deshalb keine vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung. Ausreichend ist eine Bescheinigung nach Art. 39 EuEheVO.
(Eingesendet von RiKG Dr. Ronny Müller)
Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung
OLG Köln 27.3.2020 – 2 Wx 73/20
Die Mitteilung eines Gerichts hinsichtlich seiner (internationalen) Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung unterliegt als bloße Übermittlung einer Rechtsauffassung keiner Anfechtung.
Art. 27 EuGVVO: Kernpunkttheorie
OLG Frankfurt a.M. 19.11.2019 – 5 U 162/18
Die Identität zweier Ansprüche im Sinne von Art. 27 EuGVVO 2001 liegt vor, wenn die Klagen auf denselben Sachverhalt gestützt sind und mit ihnen derselbe Zweck verfolgt wird, ihr „Kernpunkt“ also derselbe ist, wobei es nicht auf die formale Identität der Klageanträge ankommt.
(Leitsatz von David Faust, Köln)
Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO: Indizien einer konkludenten Rechtswahl
LG Landshut 15.5.2020 – 73 O 3793/19
Für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO können die Umstände des Vertragsschlusses, der Vertragsinhalt sowie das jeweilige Parteiverhalten maßgeblich sein. Außerdem sind der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien, der Ort des Abschlusses des Vertrags, die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner sowie die vereinbarte Währung zu betrachten.
(Leitsatz von David Faust, Köln)
Rom II-VO und Verbandsklage
LG Frankfurt 2.4.2020 – 2-24 O 47/19
Die Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen betrifft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung im Sinne des 2. Kapitels der Rom-II-VO.
(Leitsatz von David Faust, Köln)
Art. 5, 7 EuGVVO und § 29 ZPO: Abflugs- als auch Ankunftsort bei Flugreisen
AG Hamburg 21.4.2020 – 8b C 13/19
Bei Flugreisen sind sowohl der Abflugs- als auch Ankunftsort Erfüllungsorte im Sinne von Art. 5, 7 EuGVVO und § 29 ZPO.
(Leitsatz von David Faust, Köln)
Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO und ABB-Rechtswahlklausel
AG Nürnberg 27.3.2020 – 21 C 8857/19
Weist eine Rechtswahlklausel in ABB nicht auf die Einschränkung der Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO hin, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel.
(Leitsatz von David Faust, Köln)
Haager Zustellungsübereinkommen und Verzicht auf förmliche Zustellung
Supreme Court of California 2.4.2020 – S249923 – Rockefeller Technology Investments v. Changzhou Sinotype Technology Co.
1. Das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 findet nur Anwendung, wenn das Recht des Forumstaates eine förmliche Zustellung ins Ausland verlangt.
2. Das Haager Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Parteien rechtswirksam unter Verzicht auf die förmliche Zustellung eine andere Form der Unterrichtung gewählt haben.
(Leitsätze von David Faust, Köln)