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IPRax-Heft 2020,6

Unternehmensbezogene Menschenrechtsansprüche: Art. 6a Rom II-VO-Entwurf, Art. 8 Nr. 5, 26a EuGVVO-Entwurf

Am 11.9.2020 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einen Entwurf eines Berichts zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (2020/2129(INL)) vorgelegt, der der Europäischen Kommission empfiehlt, eine entsprechende „Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen“, die gleichfalls im Entwurf vorgelegt wird, vorzuschlagen. Ihr internationaler Anwendungsbereich ist in Art. 2 des Richtlinienentwurfs geregelt.

 

Artikel 2-Entwurf

Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen oder im Unionsgebiet niedergelassen sind.

2. Sie gilt ebenso für Unternehmen mit beschränkter Haftung, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen und nicht im Unionsgebiet niedergelassen sind, wenn sie durch den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt tätig sind. Bei einem Unternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt und nicht im Unionsgebiet niedergelassen ist, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie als erfüllt, wenn es den in dieser Richtlinie aufgestellten Sorgfaltsanforderungen gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaates, in dem es tätig ist, nachkommt.

3. Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU von der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen freistellen.

 

Es werden auch entsprechende Ergänzungen der Rom II-VO und der EuGVVO vorgeschlagen. Der Bericht sieht Opfer von Menschenrechtsverletzungen insbesondere durch große multinationale Unternehmen, die in Ländern mit niedrigen Menschenrechtsstandards und ohne Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung tätig sind, von der aktuellen Rechtslage nicht ausreichend geschützt und möchte eine Rechtswahl für diesbezügliche zivilrechtliche Ansprüche ermöglichen, die auch eine Wahl des Rechts desjenigen Staates zulassen soll, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat bzw. in dem es tätig ist. Darüber hinaus werden Änderungen der internationalen Zuständigkeit vorgeschlagen (neu einzufügende Art. 8 Nr. 5, 26a EuGVVO). Der gesamte Entwurf ist abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/JURI-PR-657191_DE.html.

 

Art. 6a Rom II-VO-Entwurf

Unternehmensbezogene Menschenrechtsansprüche

Im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Union hat oder in der Union im Rahmen der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen tätig ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aufgrund des erlittenen Schadens das nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmte Recht anzuwenden, es sei denn, die Person, die Schadenersatz begehrt, beschließt, ihren Anspruch auf das Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, oder auf das Recht des Staates, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, oder, wenn die Muttergesellschaft keinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, auf das Recht des Staates zu stützen, in dem die Muttergesellschaft tätig ist.

 

Art. 8 EuGVVO-Entwurf

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: […]

5.         Bei unternehmensbezogenen zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette im Rahmen der Richtlinie xxx/xxxx über Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat auch in dem Mitgliedstaat vor Gericht gestellt werden, in dem es seinen Sitz hat oder in dem es tätig ist, wenn der in einem Drittstaat verursachte Schaden einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann, mit der bzw. dem die Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen unterhält.

 

Art. 26a EuGVVO-Entwurf

Wenn sich in Bezug auf unternehmensbezogene zivilrechtliche Ansprüche wegen Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette eines Unternehmens, das seinen Sitz in der Union hat oder in der Union im Rahmen der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen tätig ist, aus dieser Verordnung keine Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats ergibt, kann der Fall in Ausnahmefällen vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verhandelt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf ein faires Verfahren oder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, vor allem a) wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, mit dem die Streitigkeit in einem engen Zusammenhang steht, einzuleiten oder zu führen, oder b) wenn eine in einem Drittstaat über die Streitigkeit ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden könnte, in dem das Gericht nach innerstaatlichem Recht befasst wurde, und eine Anerkennung und Vollstreckung für die Durchsetzung der Rechte des Klägers notwendig wären und die Streitigkeit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

Beitritt des Vereinigten Königreichs und Nordirlands zu den Haager Übereinkommen v. 30.6.2005 und 23.11.2007

Am 28.9.2020 hinterlegten das Vereinigte Königreich und Nordirland ihre Ratifizierungsurkunden zum Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und zum Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die bisher für die Unterzeichnenden nur durch Genehmigung der EU geltenden Übereinkommen werden dann nach Ende der Übergangsphase ab 1.1.2021 in Kraft treten.

Mitteilung der Europäischen Kommission zum Brexit: Ziviljustiz und internationales Privatrecht nach der Übergangsphase

Am 27.8.2020 veröffentlichte die Generaldirektion für Justiz und Verbraucher eine Mitteilung, in der die rechtlichen Folgen des Brexit hinsichtlich der internationalen Gerichtsbarkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Übergangsphase dargestellt werden. Die Mitteilung ist in englischer Sprache abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/civil-justice-judicial-cooperation-civil-and-commercial-matters.

„Explanatory Report“ zum neuen Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen

Am 22.9.2020 wurde ein erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Zivil- und Handelssachen vom 2.7.2019 veröffentlicht. Der von Prof. Francisco Garcimartin und Prof. Geneviève Saumier verfasste Bericht zielt darauf ab, die Interpretation des Übereinkommens auf Grundlage der ihm zugrundeliegenden Diskussionen zu erleichtern. Die vorläufige Fassung des Berichts ist abrufbar unter https://www.hcch.net/en/news-archive/details/?varevent=749.

Behördlicher Unterhaltsregress und Art. 3 lit. b EuUnterhVO

EuGH 17.9.2020 – Rs. C-540/19 – WV ./. Landkreis Harburg

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 lit. b EuUnterhVO geltend machen.

Art. 18 Abs. 2 EuGVVO: Anknüpfungszeitpunkt des Verbraucherwohnsitzes

EuGH 3.9.2020 – Rs. C-98/20 – MBank S.A. ./. PA

Der Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet.

Art. 1 Abs. 1, Art. 24 Nr. 5 EuGVVO: Vollstreckungsimmunität internationaler Organisationen und vorläufiger Rechtsschutz

EuGH 3.9.2020 – Rs. C-186/19 – Supreme Site Services GmBH u.a. ./. Supreme Headquarters

1. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, und das parallel zu einem Hauptsacheverfahren über einen Anspruch wegen der behaupteten Nichtbezahlung von für die Zwecke einer von dieser Organisation durchgeführten Friedenserhaltungsoperation gelieferten Kraftstoffen eingeleitet wurde, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fällt, sofern die internationale Organisation in diesem Verfahren nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts auftritt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.

2. Art. 24 Nr. 5 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemachtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine internationale Organisation ihre Vollstreckungsimmunität geltend macht, um sowohl die Aufhebung einer in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommenen Arrestpfändung als auch die Verhängung eines Verbots einer erneuten Arrestpfändung aufgrund des gleichen Sachverhalts zu erreichen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die Arrestpfändung vorgenommen wurde.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Deliktsqualifikation eines Wettbewerbsverstoßes im Vertragsverhältnis

Schlussantrag des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe beim EuGH 10.9.2020 – Rs. C-59/19

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine zivilrechtliche Haftungsklage, die auf eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gestützt wird, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder […] Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn Kläger und Beklagter Parteien eines Vertrags sind und das wettbewerbswidrige Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, in ihrer vertraglichen Beziehung zum Tragen kommt.

EuErbVO und Nachlasszeugnis

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 7.7.2020 – Rs. C-301/20

1. Ist Art. 70 Abs. 3 EuErbVO dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses

a. unbefristet gültig und wirksam ist, oder

b. nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig ist, oder

c. nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig ist, oder

d. ungültig und zur Verwendung im Sinn des Art. 63 EuErbVO ungeeignet ist?

2.Ist Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Art. 63 EuErbVO verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?

3. Ist Art. 69 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?

Aufhebbarkeit einer Auslandsehe Minderjähriger: Übergangsrecht der §§ 1313 ff. BGB

BGH 22.7.2020 – XII ZB 131/20

Die Aufhebbarkeit einer Auslandsehe, die mit einem Ehegatten geschlossen worden ist, der bei Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, richtet sich nach §§ 1313 ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung. Die Überleitungsvorschriften der Art. 229 § 44 Abs. 1 und 2 EGBGB sind auf solche Ehen nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden.

Keine Anerkennung und Vollstreckung einer im Ursprungsstaat aufgehobenen Entscheidung

BGH 9.7.2020 – IX ZB 86/18

1. Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat.

2. Ein Zulässigkeitsgrund für eine Rechtsbeschwerde i.S.d. § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO folgt nicht allein aus der Aufhebung der ausländischen Entscheidung im Ursprungsstaat.

(Leitsätze von David Faust, Köln)

Keine Anerkennung einer Brautgabeabrede nach § 108 Abs. 1 FamFG

OLG Celle 25.9.2020 – 10 WF 107/20

1. Weder die in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundete Vereinbarung der Eheleute über eine sog. Brautgabe, noch der von einer iranischen Behörde ausgestellte „Vollstreckungstitel“ auf Herausgabe ohne vorherige inhaltliche Sachprüfung erfüllt die Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG.

2. Zur spiegelbildlichen Prüfung der internationalen Zuständigkeit des iranischen Gerichts im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in einem Verfahren auf Herausgabe der Brautgabe.

Art. 83 Abs. 2 EuErbVO: konkludente Wahl deutschen Rechts

OLG München 24.8.2020 – 31 Wx 241/18

Für die Frage, ob eine konkludente Wahl deutschen Rechts im Sinne von Art. 83 Abs. 2 EuErbVO für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Art. 83 Abs. 3 EuErbVO: Erbvertragliche Bindungswirkung

OLG München 18.8.2020 – 31 Wx 269/18

1. Zur Anwendung des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO auf die Bindungswirkung eines Erbvertrages im unionsrechtlichen Sinne.

2. Zur Reichweite der Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung unter Berücksichtigung der EuErbVO und des österreichischen ABGB.

Art. 46 Abs. 3 EuGVVO a.F. und nicht rechtskräftige Entscheidung

OLG Frankfurt a.M. 17.7.2020 – 26 W 11/20

Voraussetzung der einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO a.F. ist, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Art. 4 EuErbVO: Erblasseraufenthalt und subjektiver Bleibewille

OLG Hamm 10.7.2020 – 10 W 108/18

1. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille, erforderlich.

2. Eine im Rahmen der Trennung der Eheleute bedingte Wohnsitznahme in der im Eigentum stehenden, in Spanien gelegenen Immobilie reicht nicht aus, wenn sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war und der Erblasser krankheitsbedingt vor seinem Tod nicht nach Deutschland zurückkehren konnte.

4. Eine Verpflichtung zur Erhebung des Strengbeweises besteht gemäß § 30 Abs. 3 FamFG nur dann, wenn das Gericht das Ergebnis des vorgeschalteteten Freibeweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde legen will.

Art. 8 Abs. 1 EuZustVO und Spracherfordernis

LG Magdeburg 15.9.2020 – 10 T 295/20

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Sprache, die der Empfänger versteht“ des Art. 8 Abs. 1 EuZustVO.

(Leitsatz von David Faust, Köln)

 

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