skip to content

Neueste Informationen Heft 4/2023

Stellenausschreibung Köln

Am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln (Prof. Dr. Dr. h.c. Mansel) ist eine Stelle als

Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (w/m/d)

ausgeschrieben (Stellenausschreibung). Die Stelle ist ab sofort zunächst als Teilzeitstelle (19,92 Wochenstunden) zu besetzen. Sie ist zunächst für zwei Jahre befristet. Sie könnte, abhängig von der wissenschaftlichen Qualifikation, nach kurzer Zeit auf eine Vollzeitstelle (39,83 Wochenstunden) aufgestockt werden. Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation (Promotions- oder Postdoc-Phase) wird gegeben. Die Beherrschung der englischen Sprache und mindestens ein überdurchschnittliches juristisches Staatsexamen im deutschen Recht werden vorausgesetzt. Fremdsprachenkenntnisse in einer der folgenden Sprachen sind nicht zwingend, aber von Vorteil: Niederländisch, Italienisch, Spanisch oder Französisch. Sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, richtet sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Universität zu Köln fördert auch in ihren Beschäftigungsverhältnissen Chancengerechtigkeit und Vielfalt. Frauen werden ausdrücklich zur Bewerbung eingeladen und nach Maßgabe des LGG NRW bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen von Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen Gleichgestellte sind willkommen. Sie werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen in einer PDF-Datei bis zum 15.7.2023 an ipr-institutSpamProtectionuni-koeln.de, z.Hd. Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Mansel.

 

Michael Schwimann (1932-2022)

Mit dem jüngst verstorbenen Michael Schwimann (13.4.1932 - 7.11.2022) verlor die heutige österreichische Rechtswissenschaft ihren großen Meister des IPR. Auch das materielle Privatrecht nahm einen wesentlichen Teil seines Werks ein. Er verfasste nicht nur die ersten, sondern lange Zeit auch die einzigen Gesamtdarstellungen und Kommentierungen des IPR in Österreich und legte damit die Basis für die heutige österreichische Lehre und Forschung im IPR. Nach seiner Assistentenzeit an der Universität Wien (bei Fritz von Schwind) und einem Jahr am Max-Planck-Institut in Hamburg wechselte er 1966 als Professor an die neu eröffnete Universität Salzburg, an der er 2000 emeritiert wurde. (Brigitta Lurger).

 

Oliver Remien (1957-2023)

Der viel zu frühe Tod von Prof.Dr.Oliver Remien ist zu beklagen. Er starb am 24.4.2023 nach plötzlicher Erkrankung innerhalb weniger Tage in Wien. Er hielt sich dort im Rahmen des VIS MOOT Court auf. Von 1982 bis 2000 war Oliver Remien Assistent, dann Referent am Hamburger Max Planck Institut. Nach seiner Habilitation in Hamburg bei Ulrich Drobnig hatte er seit 2001 bis zu seiner Emeritierung am 1.4.2023 den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Internationales Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg inne. In IPRax erschien zuletzt seine große Analyse der Rechtsprechung zur EuErbVO (IPRax 2021, 329), die zwei seiner zahlreichen Forschungsfelder, neben den wirtschaftsrechtlichen, souverän beleuchtet und analysiert: Das internationale Erbrecht und die nationale Rechtsprechung zum internationalen Privatrecht (Red).

 

Vorschlag für neue Vorschriften zum Schutz von Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen

Am 31.5.2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener (COM(2023) 280 final) sowie einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragsparteien des Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben (COM(2023) 281 final) bekannt gegeben. Durch diese Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Rechte von Erwachsenen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen zu schützen, gewährleistet werden, wenn sich die betreffenden Personen innerhalb der Europäischen Union bewegen.

 

Artikel 7a EGBGB-Entwurf: Kollisionsnorm zur Geschlechtszugehörigkeit

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Selbstbestimmung.html?nn=6712350) sieht in seinem Art. 12 die Einführung eines neuen Art. 7a EGBGB vor. Der Normvorschlag lautet:

 

Artikel 7a EGBGB-Entwurf

Geschlechtszugehörigkeit

(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates,

dem die Person angehört.

(2) Eine Person kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit die Sachvorschriften

des Staates wählen, in dem sie im Zeitpunkt der Änderung ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im

Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie

können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

 

Stellungnahme der Marburg Group zum Vorschlag einer EU-Elternschaftsverordnung

Prof. Dres. Christine Budzikiewicz (Marburg), Konrad Duden (Leipzig), Anatol Dutta (München), Tobias Helms (Marburg) und Claudia Mayer (Regensburg) (Marburg Group) haben zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung von Entscheidungen und die Annahme öffentlicher Urkunden in Elternschaftssachen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme begrüßt die Marburg Group die Initiative der EU-Kommission und befürwortet die Gesamtstruktur des Vorschlags. Zugleich regt sie neben technischen Änderungen auch wichtige grundlegende Änderungen an. Die Stellungnahme der Marburg Group ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.marburg-group.de/.

 

Art. 9 Abs. 1 EuEheVO 2003: Beginn der Dreimonatsfrist

EuGH 27.4.2023 – C-372/22 – CM ./. DN

1. Art. 9 Abs. 1 EuEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass für den Beginn der Dauer von drei Monaten, während der die Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes abweichend von Art. 8 Abs. 1 EuEheVO 2003 für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer endgültigen Entscheidung über das Umgangsrecht zuständig bleiben, auf den Tag nach dem tatsächlichen Umzug des Kindes in den Mitgliedstaat seines neuen gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen ist.

2. Die EuEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, das nach Art. 9 EuEheVO 2003 für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, von der in Art. 15 EuEheVO 2003 vorgesehenen Verweisungsbefugnis zugunsten des Gerichts des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes Gebrauch machen kann, sofern die in Art. 15 EuEheVO 2003 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Art. 15 Nr. 5, 16 Nr. 5 EuGVVO und Schiffskaskoversicherungsvertrag

EuGH 27.4.2023 ­– C-352/21 – A1 und A2./. I

Art. 15 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 5 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Schiffskaskoversicherungsvertrag über ein Sportboot, das nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, nicht unter Art. 15 Nr. 5 EuGVVO fällt.

 

Art. 7 Abs. 2 EuKPfVO: Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds

EuGH 20.4.2023 – C-291/21 – Starkinvest SRL

Art. 7 Abs. 2 EuKPfVO ist wie folgt auszulegen: Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird und mit der folglich die Höhe dieses Zwangsgelds nicht endgültig festgesetzt wird, stellt keine gerichtliche Entscheidung, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, im Sinne dieser Bestimmung dar, so dass der Gläubiger, der den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt, nicht von der Verpflichtung befreit ist, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht, bei dem der Erlass dieses Beschlusses beantragt wurde, zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.

 

Art. 13 EuErbVO und Miterbenerklärungen

EuGH 30.3.2023 – C-651/21 – M. Ya. M.

Art. 13 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass, wenn ein Erbe bei einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, hat eintragen lassen, ein anderer Erbe später die Eintragung dieser Erklärung bei dem zuständigen Gericht des letztgenannten Mitgliedstaats beantragt.

 

Art. 75, 22 EuErbVO und entgegenstehendes bilaterales Rechtswahlverbot

Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sanchez-Bordona beim EuGH 23.3.2023 – C-21/22 – OP

Art. 75 EuErbVO in Verbindung mit Art. 22 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er den Bestimmungen eines vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen bilateralen Abkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, nach dem ein in dem Mitgliedstaat, der an das bilaterale Abkommen gebunden ist, wohnhafter Drittstaatsangehöriger nicht die Möglichkeit hat, das auf seine Erbsache anzuwendende Recht zu wählen, nicht entgegensteht.

 

Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a EuErbVO und Einwendungsbegriff

Vorabentscheidungsersuchen des AG Lörrach 23.03.2023 – C-187/23

1. Ist Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO so auszulegen, dass damit auch Einwendungen gemeint sind, die im Ausstellungsverfahrens des europäischen Nachlasszeugnisses selbst erhoben worden sind und das Gericht diese nicht prüfen darf und damit nicht nur Einwendungen gemeint sind, die in einem anderen Verfahren geltend gemacht worden sind?

2. Falls 1. mit ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. E 1 UAbs. 2 lit. a EuErbVO dahingehend auszulegen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis selbst dann nicht ausgestellt werden darf, wenn Einwendungen im Verfahren über die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses erhoben worden sind, diese aber schon in dem Erbscheinsverfahren nach deutschem Recht geprüft worden sind?

3. Falls 1. mit ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a EuErbVO dahingehend auszulegen, dass damit jegliche Einwendungen gemeint sind, selbst wenn diese unsubstantiiert vorgetragen worden sind und über diese Tatsache kein förmlicher Beweis zu erheben ist?

4. Falls 1. mit nein beantwortet wird: In welcher Form muss das Gericht die Gründe angeben, die das Gericht zur Zurückweisung der Einwendungen und zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bewogen haben?

 

Art. 6 Abs. 1 EuGVVO: Verbraucher unbekannten Wohnsitzes und Aufenthalts bei Einlassung durch Prozesspfleger

Vorabentscheidungsersuchen des Rayongericht Warschau-Śródmieście (Polen) 22.3.2023 – C-183/23

1. Ist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Vorschriften dieser Verordnung auf die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Verbraucher anwendbar sind, dessen Aufenthalt unbekannt ist, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und von dem zum einen bekannt ist, dass er seinen letzten bekannten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, und bei dem zum anderen beweiskräftige Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats keinen Wohnsitz mehr hat, aber keine beweiskräftigen Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass er das Gebiet der Union verlassen hat und in den Staat zurückgekehrt ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt?

2. Ist Art. 26 Abs. 1 und 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Einlassung eines im Einklang mit dem nationalem Recht eines Mitgliedstaats bestellten Prozesspflegers, der diesen Verbraucher, dessen Aufenthalt unbekannt ist, vertritt, die Einlassung dieses Verbrauchers ersetzt und die Annahme der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats begründet, obwohl es beweiskräftige Anhaltspunkte gibt, die den Schluss zulassen, dass der Verbraucher in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz mehr hat?

 

Art. 18 Abs. 1 EuGVVO: Örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen

Vorabentscheidungsersuchen des AG Groß-Gerau 23.2.2023 – C-1083

Ist Art. 18 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner als Reiseveranstalter ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Vorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?

 

Art. 16 Rom II-VO: Hinterbliebenenschmerzensgeld als Eingriffsorm?

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) 15.2.2023 – C-86/23

Ist Art. 16 Rom II-VO dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Anwendung eines fundamentalen Grundsatzes des Rechts des Mitgliedstaats, wie des Grundsatzes der Billigkeit, bei der Festsetzung der Entschädigung für immateriellen Schaden in den Fällen vorsieht, in denen der Tod nahestehender Personen durch ein Delikt eingetreten ist, als Eingriffsnorm im Sinne dieses

Artikels angesehen werden kann?

 

Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO: Notarielle Antragsbefugnis

BGH 29.3.2023 – IV ZB 20/22

Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

 

Ü Art 13 Abs. 1 lit. b, II HKÜ: Begriff des Widersetzens des Kindes („Ich will nicht“)

OGH 2.2.2023 – 6 Ob 13/23i

1. Bei einer zwangsweisen Durchsetzung einer Kindesrückgabe ist eine Kindeswohlgefährdung iSd Art 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nur zu beachten, soweit sich die Verhältnisse zwischen Anordnung der Rückführung und Anordnung der Vollstreckung derart geändert haben, dass eine unabwendbare schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind zu erwarten ist.

2. Eine solche Gefahr ist nicht anzunehmen, wenn das Kind bei der Durchsetzung der Rückgabe durch das Schreien „Ich will nicht gehen“ den bloßen Wunsch der Aussetzung der Rückgabe äußert. Auch ist in einem solchen Verhalten kein „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs. 2 HKÜ zu erkennen, soweit keine ausreichende Reife des Kindes festgestellt worden ist.

(Leitsätze v. Karin Jackwerth, Köln)

 

Veranstaltungshinweise

 

  • Zwischen dem 17. und 22. Juli 2023 findet auf dem Ravenna Campus der Universität Bologna unter der Leitung von Michele Angelo Lupoi (Universität Bologna) und Marco Farina (LUISS, Rom) eine Summer School zu den Themen „Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten“ und „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ statt. Anmeldungen sind bis zum 6. Juli 2023 möglich. Weitergehende Informationen unter https://site.unibo.it/transnational-litigation/en.
  • Zwischen dem 3. und 5. August 2023 findet die „9th Journal of Private International Law Conference“ an der Yong Pung How School of Law der Singapore Mangagement University statt. Anmeldungen sind bis zum 15. Juli 2023 möglich. Weitergehende Information unter https://site.smu.edu.sg/9th-journal-private-international-law-conference-2023#home.

 

 

*