Neueste Informationen Heft 1/2024
90. Geburtstag Hans Jürgen Sonnenberger
Hans Jürgen Sonnenberger feierte am 14. Dezember 1933 seinen 90. Geburtstag. Nicht nur mit seiner meisterhaften Einleitung zum IPR im Münchener Kommentar, die er von der 1. bis zur 5. Auflage 2010 fortgeschrieben hat, hat er die Grundlagen des IPR erhellt und befestigt. Die Rechtsvergleichung, nicht nur die deutsch-französische Rechtsvergleichung, verdankt ihm viel. Nach seinem Studium der Philosophie, Theologie, Germanistik und Jurisprudenz vor allem an der LMU München wurde er wissenschaftlicher Assistent von Murad Ferid. Auch sein Zweites Staatsexamen absolvierte er in München. In seiner Dissertation zu dem Thema „Die Bedeutung des Grundgesetzes für das deutsche internationale Privatrecht“ legte er eines der Fundamente für seine Grundlagenforschungen. Es folgten DFG-Forschungsaufenthalte in Pavia, Aix-en-Provence, Lüttich und Leiden. Seine Habilitationsschrift widmete er erneut Grundlagenfragen. Sie trägt den Titel „Verkehrssitten im Schuldvertrag. Rechtsvergleichender Beitrag zur Vertragsauslegung und zur Rechtsquellenlehre“ (1970). Es folgte das Ordinariat an der Universität Augsburg. 1986 wechselte er in der Nachfolge Murad Ferids auf den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Rechtsvergleichung und internationales Privatrecht, weiter ausländisches Recht, deutsch-französische Rechtsvergleichung am Institut für Internationales Recht - Rechtsvergleichung – der LMU, wo er im Jahr 2002 emeritiert wurde. Er war Gastprofessor an den Universitäten Aix-en-Provence (1984, 1988, 1999), Bordeaux (1994), Paris (1993), Ferrara und Verona. Seit 1978 ist er Mitglied des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht und war von 1994 bis 2014 Vorsitzender der Zweiten Kommission des Rates, die sich mit dem internationalen Vermögensrecht befasst. Auch im Rat legte in vielerlei Grundlagen des IPR. Heute beschäftigt er sich vermehrt wieder mit der Philosophie. Im Kreis seiner Weggefährten, Schülerinnen, Schülern und Freunden feiert er seinen Geburtstag. Wir wünschen Gesundheit und Wohlergehen!
Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 EuGVVO: Sehr weiter Begriff des gemischten Vertrags
EuGH 16.11.2023 – C-497/22 – EM ./. Rompot Service BV
Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Tourismusunternehmen, mit dem das Unternehmen eine in einem von ihm betriebenen Ferienpark gelegene Ferienwohnung zum kurzzeitigen persönlichen Gebrauch zur Verfügung stellt und der über die Gebrauchsüberlassung dieser Wohnung hinaus die Erbringung einer Gesamtheit von Dienstleistungen gegen einen Gesamtpreis umfasst, nicht unter die Wendung „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Art. 22 EuErbVO: Grundlagennachhilfe durch den EuGH
EuGH 12.10.2023 – C-21/22 – OP ./. Notariusz Justyna Gawlica
1. Art. 22 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.
2. Art. 75 EuErbVO in Verbindung mit Art. 22 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger, wenn dieser Mitgliedstaat vor der Annahme der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, nicht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.
Art. 25 Abs. 1 EuGVVO: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel im Konnossement
Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Collins beim EuGH 16.11.2023 – C-347/22 – Maersk A/S ./. Allianz Seguros y Reaseguros SA u.a.
1. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, gegenüber dessen Drittinhaber wirksam ist, wenn dieser mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Es ist Sache des angerufenen Gerichts, diese Frage anhand des in der Sache anwendbaren nationalen Rechts zu beantworten, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts dieses Gerichts bestimmt wurde. Die in dieser Vorschrift aufgestellte Regel, dass die materielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte zu beurteilen ist, die in dieser Klausel bezeichnet sind, gilt nicht für die Frage, ob die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Drittinhaber des Konnossements wirksam ist.
2. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen ein an einem Seefrachtvertrag zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter nicht beteiligter Dritter, der das diesen Vertrag dokumentierende Konnossement erwirbt, in alle Rechte und Pflichten des Befrachters mit Ausnahme der im Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsklausel eintritt, die ihm gegenüber nur wirksam ist, wenn er sie einzeln und gesondert ausgehandelt hat.
Art. 25 EuGVVO: Kein Auslandssachverhalt allein aufgrund einer Gerichtsstandsabrede
Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour beim EuGH. 12.10.2023 – C-566/22 – Inkreal s. r. o. ./. Dúha reality s. r. o.
Art. 25 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht allein deshalb anwendbar ist, weil die Parteien mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat ein Gericht oder Gerichte eines anderen Mitgliedstaats bestimmt haben, um über zwischen ihnen bereits entstandene oder künftig entstehende Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Produkthaftung: Intertemporales Kollisionsrecht und Rechtswahl
BGH 1.8.2023 – VI ZR 82/22
1. Das schadensbegründende Ereignis im Sinne des Art. 31 Rom II-VO ist im Falle der Produkthaftung nach der weit überwiegenden Ansicht das Inverkehrbringen des Produkts, nicht die Rechtsgutsverletzung.
2. Die Möglichkeit einer Rechtswahl ergibt sich bei Unanwendbarkeit der Rom II-VO im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse aus Art. 42 EGBGB. Nach Art. 42 S. 1 EGBGB können die Parteien - wie auch gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a Rom II-VO - nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Eine solche einvernehmliche Rechtswahl ist jedenfalls bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
(Leitsätze v. Anna Bobzin, Köln)
§ 107 Abs. 1 S. 1 FamFG: Kein Anerkennungserfordernis bei italienischer Privatscheidung
BGH 26.4.2023 – XII ZB 187/20
Einvernehmliche Ehescheidungen vor italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der EuEheVO 2003zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Umfassende Gerichtskontrolle nach §§ 19-21 GWB von Schiedssprüchen
BGH 27.9.2022 – KZB 75/21
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19-21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.
Wechsel des gewöhnlichen Kindesaufenthalts
KG 1.8.2023 – 16 UF 49/23
Zieht der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind vom Inland in einen Nicht-EU-Staat, ohne dass ein widerrechtliches Verbringen des Kindes in das Ausland vorliegt, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes auszugehen, der im laufenden Verfahren die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entfallen lässt.
Überraschender Verweisungsbeschluss und internationale Zuständigkeit
BayObLG 6.7.2023 – 102 AR 135/23
1. Ein Verweisungsbeschluss stellt eine „Überraschungsentscheidung“ dar, wenn dem Antragsteller vor der Verweisung keine Gelegenheit gegeben worden war, zur Frage der internationalen Zuständigkeit für sein Klagebegehren Stellung zu nehmen.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH richtet sich die internationale Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag zwar nach der EuUnterhVO, insbesondere nach Art. 41 Abs. 1 EuUnterhVO, nicht jedoch danach, in welchem Mitgliedstaat sich der Unterhaltsberechtigte im Sinne des Art. 3 lit. b EuUnerthVO gewöhnlich aufhält. International zuständig sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den nationalen Vorschriften.
(Leitsätze von Anna Bobzin, Köln)
Art. 1 Abs.2 LugÜ 2007 und dingliche Rückabwicklung aufgrund §§ 1365, 1368 BGB
OLG Karlsruhe 15.5.2023 – 5 UF 31/22
1. Für die Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LugÜ 2007 darstellt oder die ehelichen Güterstände im Sinne von Art. 1 Abs.2 LugÜ 2007 betrifft oder einen Anspruch, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 LugÜ 2007 zum Gegenstand hat, ist auf den Hauptgegenstand des Anspruchs abzustellen.
2. Ein auf §§ 1365, 1368 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückabwicklung eines Grundstücksschenkungsvertrags bzw. auf Feststellung der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfts ist kein Anspruch aus ehelichen Güterständen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LugÜ 2007, da er nach seinem Hauptgegenstand auf eine zivilrechtliche (konkret dingliche) Rechtsfolge gerichtet ist, bei der die Voraussetzungen des § 1365 BGB lediglich als Vorfrage zu prüfen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfrage gem. § 1365 BGB die wesentliche Streitfrage des Falles darstellt.
Ordre public und kasachische Vaterschaftsanerkennung
OLG Karlsruhe 28.2.2023 – 19 W 122/21
1. Eine (hier: kasachische) Formvorschrift, nach der die staatliche Registrierung einer Vaterschaft von einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einem gerichtlichen Urteil abhängig gemacht wird, ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar.
2. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen kasachischen Notar ist derjenigen vor einem inländischen Notar nicht ohne weiteres gleichzustellen, weil die für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Kenntnisse des deutschen (Familien-) Rechts nicht unterstellt werden können.
Keine internationale Zuständigkeit gemäß § 100 FamFG nach Tod der Anknüpfungsperson
OLG Düsseldorf 22.2.2023 – 1 UF 100/22
Die Staatsangehörigkeit und der gewöhnliche Aufenthalt einer im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits verstorbenen Person begründen keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 100 FamFG.
Eintragung in das Handelsregister und Substitution bei Auslandsbeurkundung
OLG Celle 28.12.2022 – 9 W 104/22
1. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die daraus folgenden Anforderungen (vgl. § 129 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 39, 40 BeurkG) können auch im Ausland durch eine ausländische Urkundsperson erfüllt werden, wenn die von diesen vorgenommenen Beglaubigungen dem entsprechenden Beurkundungsvorgang nach deutschem Recht gleichwertig sind.
2. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.
(Leitsätze von Anna Bobzin, Köln)
Konkludente ehewirkungsrechtliche Rechtswahl islamischen Rechts?
OLG Celle 14.12.2022 – 15 UF 137/21
1. Eine konkludente ehewirkungsrechtliche Rechtswahl islamischen Rechts ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die Regelungen eines Ehevertrages erheblich von dem Regelungsgehalt der Gesetzesbestimmungen des BGB unterscheiden und inhaltlich vielmehr unzweideutig maßgeblich den Vorstellungen des islamischen Kulturkreises in Bezug auf Ehe und Familie entsprechen.
2. Eine konkludente Rechtswahl setzt ebenso wie eine ausdrückliche Rechtswahl einen kollisionsrechtlichen Rechtswahlwillen gerade für die betreffenden Regelungsgegenstände und die Einhaltung der Ehevertragsform voraus. Die Ehegatten müssen objektiv Handlungen vornehmen, die den Schluss auf eine Rechtswahl zulassen; subjektiv müssen sie die Umstände, die den Schluss auf einen Rechtsfolgewillen begründen, kennen oder müssen zumindest erkennen, dass ihre jeweilige Äußerung nach Treu und Glauben oder der Verkehrssitte als Rechtswahl aufgefasst werden darf und vom jeweiligen Empfänger auch so verstanden wird. Von einer konkludenten ehewirkungsrechtlichen Rechtswahl ist daher nur dann auszugehen, wenn der Abschluss des Ehevertrags eindeutig auf der Basis eines bestimmten Rechts erfolgt und auch die allgemeinen Ehewirkungen und nicht nur das Ehegüterrecht betrifft.
(Leitsätze von Anna Bobzin, Köln)
Kündigung als Verstoß gegen Art. 5 EU-Blocking-VO
OLG Hamburg 14.10.2022 – 11 U 116/19
1. Ein Vertrag mit einem Geschäftspartner, der auf der Specially Designated Nationals and Blocked Person List des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control gelistet ist, kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden.
2. Deuten aber alle Beweismittel, über die das Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hin, dass die Kündigung subjektiv darauf ausgerichtet ist, einer der im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Sanktionsnormen zu genügen, ist die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 EU-Blocking-VO auch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn in objektiver Hinsicht nicht gegen eine der Sanktionsnormen verstoßen wurde.
3. Die Nichtigkeit einer solchen Kündigung ist keine unverhältnismäßige Folge des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO, wenn der Kündigende vor Ausspruch der Kündigung keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-Verordnung bei der Kommission beantragt hat und nicht bereits durch die in dem Genehmigungsverfahren zwingend zu erwartenden Verzögerungen und im Hinblick darauf, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte, wirtschaftlichen Verlusten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre.
Grenzüberschreitender Formwechsel einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirketi
OLG Zweibrücken 11.7.2022 – 3 W 12/22
1. Eine analoge Anwendung des § 393 Abs. 1 FamFG kommt im Falle eines grenzüberschreitenden Formwechsels von einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirketi mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
2. Grenzüberschreitende Formwechsel setzen die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen voraus. Soweit aus Gründen der Freizügigkeit ein Formwechsel aus beziehungsweise in das EU-Ausland rechtlich anerkannt ist, weil die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit regeln, einen Mitgliedstaat, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit der Umwandlung vorsieht, verpflichten, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und sich in Gesellschaften nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats umwandeln möchten, sind dennoch die Anforderungen des deutschen Umwandlungsgesetzes zu erfüllen, die Umwandlung also im Ausgangspunkt nach den §§ 190 ff. UmwG zu beurteilen.
(Leitsätze von Anna Bobzin, Köln)
ICSID-Arbitration Additional Facility Rules ohne eigenen Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismus
OGH 8.9.2022 – 3 Ob 80/22v
Im Gegensatz zur ICSID-Konvention enthalten die ICSID-Arbitration Additional Facility Rules keinen eigenen Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismus für die ICSID-Schiedssprüche. Vielmehr unterliegt die Anerkennung und Vollstreckung eines im Rahmen der Zusatzfazilität ergangenen Schiedsspruchs dem Recht des Schiedsorts (hier Washington) einschließlich aller anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
(Leitsätze v. Anna Bobzin, Köln)
Auslegung des französischen Sorgfaltspflichtgesetzes (Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 sur le devoir de vigilance)
Tribunal Judiciare de Paris 28.2.2023 – 22/53942
Es ist vorgeschrieben, dass der von den Unternehmen zu erstellende Überwachungsplan zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten unter Zusammenarbeit mit den betroffenen Interessengruppen ausgearbeitet werden muss, damit gewährleistet ist, dass er Wirksamkeit entfaltet. Konkretisiert wird dieser Grundsatz, der dem Willen des Gesetzgebers entspricht, durch Art. L.225-102-4 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch), der vorsieht, dass das Unternehmen vor der Anrufung der Gerichte wegen Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten erst (vergeblich) zur Unterlassung aufzufordern ist.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und tatsächliche Vermarktung
Cour de Cassation 16.3.2022 – 20-22.000
1. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs kommt es für die Begründung der Zuständigkeit der französischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auf die tatsächliche Vermarktung des streitgegenständischen Produkts in Frankreich an.
2. Ist die Webseite des unlauteren Wettbewerbs bezichtigten Unternehmens in Frankreich zugänglich, wird dort das streitgegenständliche Produkt aber nicht zum Verkauf angeboten und auch nicht in Frankreich vermarktet, liegt der Ort, an dem im Sinne des Art 7 Nr. 2 EuGVVO das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht in Frankreich.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Immunität eines ausländischen Staates
Cour de Cassation 3.3.2021 – 19-22.855
In das Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren, das durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet wird, wird nicht aufgrund der Immunität eines ausländischen Staates eingegriffen, sofern der Kläger nicht daran gehindert wird, bei den Gerichten des beklagten Staates zu klagen, und wenn nicht von vornherein von einer mangelnden Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Gerichte des beklagten Staates auszugehen ist.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO und Haager Straßenverkehrsübereinkommen
Cour de Cassation 18.11.2020 – 19-17.924
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO berührt die Verordnung nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Das Haager Übereinkommen vom 4.5.1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anwendbare Recht wurde von Frankreich ratifiziert, sodass ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO vorliegt, wenn ein Richter das Übereinkommen nicht heranzieht, um das anwendbare Recht in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu bestimmen. Dies gilt auch bei einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 15 EuGVVO: Zeitpunkt der Feststellung eines internationalen Bezugs und Anforderungen daran
Cour de Cassation 30.9.2020 – 19-15.626
1. Gemäß Art. 15 EuGVVO hängt die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel, in der das Gericht eines Mitgliedsstaats als zuständiges Gericht benannt wird, von der Anerkennung des internationalen Charakters des Sachverhalts ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt an, in welchem die Klausel vereinbart wurde.
2. Wird eine Klausel vereinbart, die einen Vertrag über die Nutzung der Dienste einer digitalen Plattform für Frachtvermittlung betrifft, ist die Tatsache, dass die Streitigkeiten ihren Ursprung in einer internationalen Güterbeförderung hat, nicht ausreichend, um einen internationalen Sachverhalt zu begründen.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Mietstreitigkeit und persönlichen Haftung des Geschäftsführers:
Gerechtshof Amsterdam 27.12.2022 – 200.289.646/01
1. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus persönlicher Haftung wegen schweren persönlichen Verschuldens beurteilt sich nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte ist nur der Wohnort des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Ladung. Spätere Änderungen während des laufenden Verfahrens ändern nichts an der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 12 Rom II-VO: Hypothetisches Vertragsstatut bei hypothetischer Rechtswahl
Rechtbank Gelderland 21.12.2022 – C/05/396695 / HA ZA 21-601
1. Der Begriff der vorvertraglichen Haftung ist für die Zwecke der Rom II-VO autonom auszulegen (Erwägungsgrund 30 Rom II-VO).
2. Da Erwägungsgrund 29 Rom II-VO Schäden aus vorvertraglicher Haftung ausdrücklich nicht als Schaden aus unerlaubter Handlung einordnet, betreffen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis aus vorvertraglicher Haftung im Sinne des Art. 12 Rom II-VO.
3. Für die Zwecke von Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO wird, wenn noch kein Vertrag zustande gekommen ist, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fingiert, dass ein Vertrag zustande gekommen wäre. Anzuknüpfen ist deshalb an das Recht, das auf den hypothetischen Vertrag anwendbar gewesen wäre („hypothetische lex contractus“).
4. Eine Rechtswahl kann im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO auch ohne Vertrag oder endgültigen Vertragsentwurf berücksichtigt werden, wenn feststellbar ist, dass die Parteien eine Rechtswahl vereinbart hätten, wenn der Vertrag tatsächlich zustande gekommen wäre.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Parallelauslegung von nationalen Normen zu denen der EuGVVO
Rechtbank Rotterdam 21.9.2022 – C/10/618313/HA ZA 21-415
Zur Auslegung und Anwendung der Art. 1-14 Rv:
1. Bei der Auslegung der Art. 1-14 Rv (autonome niederländische Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit) ist die Auslegung der Parallelvorschriften der EuGVVO zu beachten, da der niederländische Gesetzgeber, als er die Art. 1-14 Rv schuf, diese mit den Vorgänger-Vorschriften der EuGVVO und der Rechtsprechung des EuGH in Einklang bringen wollte.
2. Aus der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängervorschrift des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, an den sich Art. 7 Rv anlehnt, ergibt sich, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob die geltend gemachten Ansprüche miteinander in Zusammenhang stehen und daher im Fall separater Entscheidungen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage beruhen.
3. Im Lichte der Auslegung von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sollte auch Art. 7 Rv eng ausgelegt werden. Denn es ist nicht im Sinne der Rechtssicherheit, wenn im Voraus nicht hinreichend abschätzbar ist, in welchen Gerichtsbarkeiten ein Beklagter wegen eines bestimmten Verhaltens verklagt werden könnte.
4. Ist die behauptete Rechtsverletzung der Rechte der Klägerin gegenüber allen Beklagten identisch, und ist zur Beurteilung der Vorwürfe ihnen gegenüber die Beantwortung einer Reihe übereinstimmender Tatsachen- und Rechtsfragen erforderlich, besteht ein sachlicher Zusammenhang, der eine gemeinsame Zuständigkeit nach den genannten Vorschriften für alle Klagen rechtfertigen kann. Vor diesem Hintergrund kann mangels weiterer, dahindeutender Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage gegen die niederländischen Beklagten rechtsmissbräuchlich nur erhoben wurden, um die brasilianische Beklagte ihrer Sitzzuständigkeit zu entziehen.
5. Die Vorschriften der Rv enthalten keine Regelung über die Möglichkeit einer forum non conveniens-Korrektur, sodass eine Unzuständigkeiterklärung der niederländischen Gerichte entgegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 Rv auch nicht auf einer solchen Basis erfolgen kann.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, Art. 4 Rom II-VO bei Ansprüchen wegen einer Sorgfaltspflicht im Insolvenzzusammenhang
Rechtbank Midden-Nederland 13.7.2022 – C/16/445060 / HA ZA 17-682
1. Die niederländischen Gerichte sind gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig für die Entscheidung über die Klage des Insolvenzverwalters einer insolventen niederländischen Gesellschaft wegen einer angeblichen unerlaubten Handlung der deutschen Großmuttergesellschaft, die in einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Gläubigern der niederländischen Gesellschaft bestehen soll, da der Ort des eingetragenen Sitzes der insolventen Gesellschaft auch der Ort ist, in dem das schädigende Ereignis im Sinne der Norm eingetreten ist.
2. Die niederländischen Gerichte sind aus diesem Grund nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ebenfalls zuständig für Entscheidung über die Klage einer Stiftung, die dem Hauptverfahren beigetreten ist und die die Interessen einer Reihe von Gläubigern der insolventen niederländischen Gesellschaft vertritt. Da die in Ar. 8 Nr. 2 EuGVVO genannte Missbrauchsausnahme aufgrund der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht eingreift, sind die niederländischen Gerichte für die Klage der Stiftung auch nach Art. 8 Nr. 2 EuGVVO zuständig.
3. Die Ansprüche sowohl der Insolvenzverwalters als auch der Stiftung sind vom Anwendungsbereich der Rom II-VO erfasst, da es sich bei der mutmaßlich verletzten Sorgfaltspflicht nicht um eine spezifische gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht handelt. Auf die Ansprüche findet gemäß Art. 4 Rom II-VO niederländisches Recht Anwendung, da die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung angesichts dessen einen besonders engen Bezug zu den Niederlanden hat, dass die insolvente Gesellschaft dort ihren Sitz hat.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Schiedsvereinbarung bei Insolvenz einer Partei
Supreme Court of Canada 10.11.2022 – 2022 SCC 41
1. Sec. 15 Arbitration Act verpflichtet ein Gericht nicht in jedem Fall, eine von einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter erhobene Zivilklage auszusetzen, wenn die Klage Gegenstand einer gültigen Schiedsvereinbarung ist. Ein Gericht kann es ablehnen, eine Aussetzung zu gewähren, wenn die fragliche Schiedsvereinbarung „nichtig, unwirksam oder undurchführbar“ im Sinne von Sec. 15(2) Arbitration Act ist. Eine ansonsten gültige Schiedsvereinbarung kann unter bestimmten Umständen unwirksam oder nicht erfüllbar sein, wenn ihre Durchsetzung die Integrität des gerichtlich angeordneten Insolvenzverwaltungsverfahrens gefährden würde.
2. Das Schiedsrecht und das Insolvenzrecht weisen viele Gemeinsamkeiten auf. Beide priorisieren Effizienz und Zweckmäßigkeit; verfahrensrechtliche Flexibilität ist ein Kernanliegen sowohl des Schieds- als auch des Insolvenzrechts; beide greifen zudem häufig auf spezialisierte Entscheidungsträger zurück, um ihre jeweiligen Ziele zu erreichen. In vielen Fällen lassen sich diese gemeinsamen Interessen in einem Schiedsverfahren miteinander vereinbaren, weshalb die Parteien sich grundsätzlich an der Schiedsvereinbarung halten lassen sollten, ungeachtet eines laufenden Insolvenzverfahrens. Gültige Schiedsvereinbarungen sind grundsätzlich zu respektieren.
3. In bestimmten Insolvenzsachen kann es jedoch notwendig sein, ein Schiedsverfahren zugunsten eines zentralisierten gerichtlichen Verfahrens auszuschließen; namentlich dann, wenn das Schiedsverfahren die ordnungsgemäße und effiziente Durchführung des gerichtlich angeordneten Insolvenzverwaltungsverfahren gefährden würde. In einem solchen Fall kann ein Gericht die Kontrolle über das Verfahren übernehmen, um sowohl die rechtzeitige Beilegung der Streitigkeiten der Parteien als auch die geordnete Umstrukturierung oder Liquidierung des Schuldners und die Gleichbehandlung seiner Gläubiger zu gewährleisten.
4. Die Prüfung, das gerichtliche Verfahren zugunsten des Schiedsverfahrens ausgesetzt werden sollte, ist in hohem Maße faktenbezogen. Das Gericht muss dabei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Schiedsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Parteiautonomie und der Vertragsfreiheit sowie der dem Konkurs- und Insolvenzrecht zugrundeliegenden Grundprinzipien prüfen. Als Richtschnur dient dabei der zweiteilige Rahmen, der in de Schiedsgesetzen der Provinzen im ganzen Land enthalten ist und sich in Sec. 15(1) und (2) Arbitration Act widerspiegelt.
5. Aus Sec.183(1) und 243(1)(c) BIA ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit, die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in Zusammenhang mit einem Insolvenzverwaltungsverfahren festzustellen. Das BIA soll unter anderem dafür sorgen, dass eine geordnete und effiziente Verteilung des Konkursvermögens an die verschiedenen Gläubiger erfolgt. Es ist großzügig auszulegen, um die Erreichung dieser Ziele zu fördern.
(Leitsätze v. Karsten Thorn, Hamburg)
Veranstaltungshinweise
- Am 8. und 9. März veranstaltet Prof. Dr. Tobias Lutzi an der Universität Augsburg ein Symposium unter dem Titel „Who’s Afraid of Punitive Damages?“, das sich mit den aktuellen Entwicklungen bei der Zuerkennung bzw. Anerkennung von Strafschadenersatz befasst. Die Konferenz, die Teil eines größeren Forschungsprojekts ist, geht der Frage nach, ob und inwieweit die Zurückhaltung bei der Anerkennung von Entscheidungen, die punitive damages zuerkennen, noch haltbar ist. Weitergehende Informationen unter https://www.uni-augsburg.de/de/fakultaet/jura/lehrende/lutzi/forschungsprojekte/strafschadensersatz/.
- Am 14. und 15.3.2024 findet in der Universität Düsseldorf das nächste Düsseldorf-Linz-Symposium statt, das sich mit dem Thema „Erste Erfahrungen mit der EuGüSO“ befasst. Anmeldungen sind noch bis zum 7.3.2024 möglich. Weitergehende Informationen unter https://www.jura.hhu.de/izvr-symposien
- Am 4. und 5.4.2024 wird zum 23. Mal die Annual Conference On European Tort Law in Wien stattfinden. Die Konferenz wird die wichtigsten Entwicklungen im Deliktsrecht in Europa im Jahr 2023 beleuchten und eine Diskussion über deren Auswirkungen ermöglichen. Weitergehende Informationen unter https://www.oeaw.ac.at/etl/events/annual-conference-acet
- Vom 29.7. bis 16.8.2024 wird der Sommerkurs für internationales Privatrecht der Hague Academy of International Law stattfinden. Nach der Inauguaral Lecture von Lawrence Antony Collins, Baron Collins of Mapesbury (früherer Richter des House of Lords, später des UK Supreme Court und Gesamtherausgeber des Dicey/Morris/Collins) wird der diesjährige General Course für Internationales Privatrecht das Thema " The Metamorphoses of Private International Law" behandeln und von Charalambos Pamboukis (Universität Athen) gehalten werden. Die Anmeldung ist vom 1.11.2023 bis zum 31.1.2024 über das Online-Anmeldeformular der Hague Academy of International Law möglich. Weitergehende Informationen unter https://www.hagueacademy.nl/programmes/the-summer-courses/