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Neueste Informationen Heft 5/2022

EuEheVO: Gewöhnlicher Aufenthalt von Unionsbediensteten im Drittstaat

EuGH 1.8.2022 – C-501/20 – MPA ./. LCDNMT

1. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO und Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO sind dahin auszulegen, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.

2. Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist.

3. Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 EuEheVO, ist Art. 7 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 6 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der Regelung über die Restzuständigkeit nach diesem Art. 7 zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts darstellt, ohne jedoch dem entgegenzustehen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, für die Entscheidung über einen solchen Antrag nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuständig sind.

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag betreffend die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 EuEheVO, ist Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, der Anwendung der in diesem Art. 14 vorgesehenen Regelung über die Restzuständigkeit nicht entgegensteht.

4. Art. 7 EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass

– in den Fällen, in denen sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet, in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) nach Art. 7 EuUnterhVO festgestellt werden kann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, wenn es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist;

– sich, um in Ausnahmefällen anzunehmen, dass es nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen, nach einer eingehenden Prüfung der in jedem Einzelfall vorgebrachten Gesichtspunkte der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat als rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt erweisen muss, insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder die gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, ohne dass die Partei, die sich auf diesen Art. 7 beruft, verpflichtet wäre, nachzuweisen, dass sie dieses Verfahren bei den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten;

– es für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, möglich ist, sich auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen.

 

Art. 8 Abs. 1 EuEheVO: Keine perpetuatio fori bei Aufenthaltwechsel in Drittstaat

EuGH 14.7.2022 – C-572/21 – CC ./. VO

Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am 19.10.1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.

 

Art. 8 Abs. 1 EuZustVO: Anforderung des Art. 47 GrCharta an die Fristberechnung der lex fori

EuGH 7.7.2022 – C-7/21 – LKW Walter Internationale Transportorganisation AG ./. CB, DF, GH

Art. 8 Abs. 1 EuZustVO in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

 

Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO regelt auch die örtliche Zuständigkeit

EuGH 30.6.2022 – C-652/20 – HW, ZF, MZ ./. Allianz Elementar Versicherungs AG

Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats festlegt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet.

 

EuGVO: Keiner Anerkennung eines staatlichen Urteils, das einen Schiedsspruch lediglich nachvollzieht

EuGH 20.6.2022 – C-700/20 – London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited ./. Kingdom of Spain

1. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass ein von einem Gericht eines Mitgliedstaats entsprechend einem Schiedsspruch erlassenes Urteil keine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Entscheidung, die zu einem Ergebnis führt, das dem betreffenden Schiedsspruch entspricht, von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nicht ohne Missachtung der Bestimmungen und der grundlegenden Ziele dieser Verordnung, insbesondere der relativen Wirkung einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel und der Vorschriften über die Rechtshängigkeit in Art. 27 dieser Verordnung, hätte erlassen werden können. In diesem Fall kann das betreffende Urteil in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung nicht entgegenstehen.

2. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung auf ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch nicht anwendbar ist, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass diese Entscheidung im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehe, weil sie die Rechtskraft dieses Urteils missachte.

 

EuErbVO überwindet nationale Anforderungen an Bestimmung des Nachlassgrundstücks im Europäischen Nachlasszeugnis

Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 14.7.2022 – C-354/21 – R.J.R., Beteiligter: Registrų centras

Art. 1 Abs. 2 lit. l, Art. 68 lit. l und Art. 69 Abs. 5 EuErbVO stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine von einem Alleinerben in Anwendung eines vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägten Erbrechts erlangte unbewegliche Sache nur dann auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist, eingetragen werden kann, wenn dieses Nachlasszeugnis alle vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung der unbeweglichen Sache enthält.

 

Verhältnis von Art. 8 und 9 EuEheVO

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d´arrondissement (Luxemburg) 8.6.2022 – C-372/22

1. Ist Art. 9 Abs. 1 EuEheVO

a. auf eine auf Änderung eines Umgangsrechts im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuEheVO gerichtete Klage des Elternteils anwendbar, der aufgrund einer zum Wohl der Kinder mit verzögerter Wirkung versehenen, aber rechtskräftigen Gerichtsentscheidung umgangsberechtigt ist, die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder mehr als vier Monate vor der Anrufung nach Art. 9 Abs. 1 ergangen ist,

b. und dies im Verhältnis zur grundsätzlichen Zuständigkeit gemäß Art. 8 EuEheVO ausschließlich, obwohl der zwölfte Erwägungsgrund EuEheVO besagt, dass „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat … “?

2. Falls Frage I. bejaht wird: Steht die so bestehende Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 EuEheVO, die „abweichend von Art. 8“ EuEheVO gilt, der Anwendung von Art. 15 EuEheVO entgegen, die „[i]n Ausnahmefällen“ und „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ vorgesehen ist?

 

Auslegung der Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. mit Blick auf bestimmte Verfahren des niederländischen Insolvenzrechts

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep, Antwerpen (Belgien) 7.6.2022 – C-394/22

1. Ist Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO auch ein Verfahren fällt, in dem die in der Klageschrift angeführte Forderung als eine schlichte Forderung aus Lieferungen und Leistungen beschrieben wird, ohne dass eine bereits eingetretene Insolvenz der beklagten Partei erwähnt wird, wobei die eigentliche Rechtsgrundlage der Forderung auf die besonderen abweichenden Bestimmungen des niederländischen Insolvenzrechts (Art. 25 Abs. 2 der Nederlandse Wet van 30 september 1893, op het faillissement en de surséance van betaling [Gesetz vom 30. September 1893 über Insolvenz und Zahlungsaufschub, im Folgenden: NIG]) gestützt wird, und in dem:

- zu prüfen ist, ob eine solche Forderung als eine überprüfbare Forderung (Art. 26 in Verbindung mit Art. 110 NIG) oder eine nicht überprüfbare Forderung (Art. 25 Abs. 2 NIG) anzusehen ist,

- die Frage, ob beide Forderungen gleichzeitig geltend gemacht werden können und ob die eine die andere nicht ausschließt, unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsfolgen jeder Forderung (einschließlich der Möglichkeit, eine nach Eintritt der Insolvenz übernommene Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen) nach den spezifischen Regeln des niederländischen Insolvenzrechts zu beurteilen ist?

2. Ist Art. 25 Abs. 2 NIG mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. vereinbar, soweit diese Rechtsvorschrift es zulässt, eine solche Forderung (nach Art. 25 Abs. 2 NIG) vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats statt vor dem Insolvenzgericht des Mitgliedstaats, in dem die Insolvenz eingetreten ist, geltend zu machen?

 

Anwendung des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO und einredeweise Ungültigkeit des Streitpatents

Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden) 24.5.2022 (eingereicht) – C-339/22

1. Ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird,” so zu verstehen ist, dass ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für zuständig erklärt hat, über einen Patentverletzungsrechtsstreit zu entscheiden, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents geltend gemacht wird, oder ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht lediglich nicht mehr zuständig ist, um über diese Einrede der Ungültigkeit zu entscheiden?

2. Wirkt es sich auf die Beantwortung von Frage 1 aus, wenn das nationale Recht Regelungen wie § 61 Abs. 2 des Patentlag (Patentgesetz) enthält, wonach über eine im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens geltend gemachte Ungültigkeitseinrede nur entschieden werden darf, wenn die andere Partei eine gesonderte Ungültigkeitsklage erhebt?

3. Ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO dahin auszulegen, dass er in Bezug auf ein Gericht eines Drittlandes Anwendung findet, im vorliegenden Fall also dahin, dass für den in der Türkei validierten Teil des europäischen Patents die dortigen Gerichte auch ausschließlich zuständig sind?

 

Art. 25 EuGVVO: Drittwirksamkeit von Gerichtsstandklauseln

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra (Spanien) 16.5.2022 – C-345/22

1. Erfasst die Regelung in Art. 25 EuGVVO, soweit danach die Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu prüfen ist, den die Parteien als Gerichtsstand festgelegt haben, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch die Frage der Wirksamkeit der Klausel gegenüber einem Dritten, der nicht Partei des Vertrags ist, in dem die Klausel vereinbart wurde?

2. Ist, wenn das Konnossement an einen Dritten, der Empfänger der Ware ist und der an dem Vertrag zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter nicht beteiligt war, begeben wird, eine Vorschrift wie Art. 251 der Ley de Navegación Marítima (Seeschifffahrtsgesetz), wonach die Gerichtsstandsklausel „einzeln und gesondert“ mit diesem Dritten ausgehandelt worden sein muss, damit sie ihm gegenüber wirksam ist, mit Art. 25 EuGVVO und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Bestimmung vereinbar?

3. Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass das Recht der Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von in Konnossementen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten vorsieht?

4. Stellt eine Vorschrift wie Art. 251 des spanischen Seeschifffahrtsgesetzes, wonach die Rechte und Pflichten nur teilweise auf den Drittinhaber übergehen, und zwar unter Ausschluss der Gerichtsstandsklauseln, die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Klauseln dar, und ist sie mit Art. 25 EuGVVO unvereinbar?

 

Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik) 5.5.2022 – C-393/22

Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch einen Vorvertrag (pactum de contrahendo) umfasst, in dem sich die Parteien verpflichtet haben, einen künftigen Vertrag zu schließen, bei dem es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handeln würde?

 

Art. 15 lit. h Rom II-VO und Verjährungsstatut bei cessio legis

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal) 5.4.2022 – C-264/22

Ist in Bezug auf die Bestimmungen über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gemäß den Art. 4 Abs. 1 und 15 lit. h Rom II-VO, das Recht des Unfallorts (portugiesisches Recht) anwendbar, oder ist bei einem gesetzlichen Übergang der Forderung des Geschädigten gemäß Art. 19 Rom II-VO das „Recht des Dritten“, auf den die Forderung übergegangen ist (französisches Recht), anzuwenden?

 

Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007: Verfahrenseinleitendes Schriftstück bei schweizerischem Zahlungsbefehl

Vorabentscheidungsersuchen des BGH 20.1.2022 – C-343/22

Ist Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 dahin auszulegen, dass es sich bei der Klageschrift einer Forderungsklage, die nach vorangegangenem Erlass eines schweizerischen Zahlungsbefehls ohne den Antrag erhoben wird, den gegen den Zahlungsbefehl eingelegten Rechtsvorschlag zu beseitigen, um das verfahrenseinleitende Schriftstück handelt?

 

Art. 22 Abs. 1 EuErbVO: Ordre public Verstoß bei fehlendem bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch eines Kindes

BGH 29.6.2022 – IV ZR 110/21

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

 

Art. 44 Abs. 1 EuGVVO und Entschließungsermessen des Gerichts

BGH 2.6.2022 – IX ZB 60/21

1. Die Entscheidung, ob eine Schutzmaßnahme nach Art. 44 Abs. 1 EuGVVO anzuordnen ist, fällt in das Entschließungsermessen des Gerichts.

2. Bei dieser Entscheidung ist auf eine Interessenabwägung abzustellen, wobei eine Abwägung zwischen den Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden einerseits sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung andererseits vorzunehmen ist.

3. Dabei obliegt dem Schuldner die Darlegungslast, dass eine Aussetzung der Vollstreckung geboten ist. Dem Gericht kommt auf Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen zu.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. und 6. Spiegelstrich EuEheVO: Beginn der Wartefrist

BGH 25.5.2022 – XII ZB 404/20

Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. und 6. Spiegelstrich EuEheVO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt.

 

Art. 5 HUP: Engere Verbindung und gewöhnlicher Aufenthalt von Expatriate-Ehegatten

BGH 11.5.2022 – XII ZB 543/20

1. Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.

2. Zur engeren Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP bei aufgrund beruflicher Verhältnisse eines Ehegatten („Expatriate“) jeweils befristeten Aufenthalten in verschiedenen Ländern.

 

Ermittlung des ausländischen Rechts zu Vorlagezwecken

BGH 25.1.2022 – II ZR 215/20

Die Ermittlungen des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des EuGH abhängt.

 

Luftverkehrsbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchG und internationales Arbeitsrecht

LAG Baden-Württemberg v. 1.6.2022 – 4 Sa 65/21

Ein Luftverkehrsbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf daher auch keiner akzessorischen Anbindung an einen im deutschen Inland belegenen Bodenbetrieb. Die Leitungsmacht kann auch vom Ausland ausgeübt werden. In diesem Fall unterfallen aber nur die Mitarbeiter des Luftverkehrsbetriebs dem deutschen Kündigungsschutzrecht, deren Arbeitsverhältnisse auch dem deutschen Recht unterliegen.

 

Erfolgsort im Falle der Behauptung einer internetbasierten Patentverletzung

OLG Düsseldorf v. 9.6.2022 – 15 U 50/21

Bei einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Patentverletzungsklagen im Anwendungsbereich der EuGVVO daraus, dass der Erfolgsort im Falle der Behauptung einer Patentverletzung der Schutzstaat des (vermeintlich) verletzten Patents ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wegen behaupteter Patentverletzung mittels eines Internetangebotes darüberhinausgehend erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) an das Inland richtet, musste im Streitfall nicht entschieden werden.

 

Anwendbares Deliktsrecht im Adhäsionsverfahren bei Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes

OLG Frankfurt 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20

Zum anwendbaren Deliktsrecht im Adhäsionsverfahren im Fall der Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden durch Zufügung von schweren körperlichen und seelischen Schäden an jesidischen Sklavinnen; Strafbarkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Folter und Freiheitsberaubung, Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge durch Folter, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch zwangsweise Überführung von jesidischen Sklavinnen sowie Körperverletzung mit Todesfolge.

(Einsender: Prof. Claus Kreß)

 

Art.  7 Nr. 1 EuGVVO und Lufttransportschadensersatzklagen

LG Düsseldorf 17.5.2022 – 22 S 36/22

1. Im Gegensatz zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO) ist die internationale Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Ausnahmsweise kann in diesem Rahmen auch die örtliche Zuständigkeit überprüft werden.

2. Unter Ansprüche „aus einem Vertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO fallen auch Ansprüche auf Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren aus den von Zedenten entrichteten Flugpreisen, da es sich bei diesem um vertragliche Sekundäransprüche aus dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag handelt.

3. Im Falle einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem in einen anderen Mitgliedsstaat ist der „Erfüllungsort“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO nach Wahl des Fluggasts der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO: Maßstab der Verteidigungsmöglichkeit

OGH 19.5.2022 – 3 Ob 71/22w

1. Beim Versagungsgrund des Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO ist entscheidend, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedsstaat die tatsächliche Möglichkeit hatte, gegen die zu vollstreckenden Ansprüche vorzugehen.

2. Der Tatsache, dass der Verpflichtete im englischen Verfahren auch weitere Einwendungen zur Haftungsbeschränkung erhoben habe, steht die Feststellung des Erstgerichts entgegen, dass das englische Gericht auch die weiteren Argumente des Verpflichteten verworfen habe.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Post-Brexit-Prozesse: Keine Prozesskostensicherheit wegen Vollstreckbarkeit nach HGÜ

OGH 29.3.2022 – 4 Ob 30/22y

1. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1.1.2021 sind EuGVVO, EuGVÜ und LGVÜ nicht mehr anzuwenden.

2. Das Vereinigte Königreich hat am 28.9.2020 das HGÜ ratifiziert. Dieses ist am 1.1.2020 im nationalen Recht aufgrund des Private International Law (Implementation of Agreements) Act 2020 in Kraft getreten und ist auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in internationalen Zivil- und Handelssachen geschlossen wurden, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucher- oder Arbeitsvertrag.

3. Aufgrund der Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu vollstrecken, sodass dieser nach § 57 Abs. 2 Z.1a öZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist.

(Einsender: Prof. Dr. Georg Kodek; Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung I

Cour d´Appel de Paris, Arret du 19.4.2022 – N° RG 20/13085 – N° Portalis

35L7-V-B7E-CCLDI

1. In Anlehnung an die Achmea-Entscheidung des EuGH sind Bestimmungen in BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten über Investoren-Staat-Schiedsverfahren nicht wirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das BIT die Anwendung nationalen oder europäischen Rechts festlegt. Auf solchen Bestimmungen beruhende Schiedssprüche müssen nicht berücksichtigt werden.

2. Ferner kann kein Schiedsvertrag, der direkt zwischen den Parteien besteht, angenommen werden. Auch die Einigung zwischen den Parteien auf ein Ad-hoc-Schiedsverfahren bedeutet eine Umgehung der Achmea-Entscheidung.

3. Es ist irrelevant, dass Österreich das Termination Agreement weder unterschrieben noch ratifiziert hat.

4. Der Vorrang des EU-Rechts verhindert, dass auf das Wiener Vertragsrecht oder sonstiges Schiedsverfahrensrecht abgestellt werden kann, um darzulegen, dass ein wirksamer Schiedsvertrag besteht.

(Leitsätze von Aaron Jeschor, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung II

Cour d´Appel de Paris 19.4.2022 – N° RG 20/14581 – N° Portalis 35L7-V-B7E-CCPBD

1. Für die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Rahmen von Intra-EU-BIT ist es unbeachtlich, dass sich eine der Parteien erst ein Jahr nachdem der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt wurde, auf die Achmea-Entscheidung beruft.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein EU-Mitgliedstaat (hier: Polen) sich im konkreten Fall auf den Vorrang des EU-Rechts beruft, seine innerstaatlichen Gerichte aber in anderen Kontexten den Vorrang von EU-Recht vor nationalem Recht verneinten. Auch ein durch die Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext zudem, dass Polen das Termination Agreement unterzeichnet hat und daher an Art. 7 lit. b des Vertrags gebunden ist, der vorsieht, dass der Vertragsstaat vor dem zuständigen nationalen Gericht darum bittet, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen.

3. Für die Anwendung des Achmea-Grundsatzes ist es unbeachtlich, dass das BIT, das dem Schiedsspruch zugrunde liegt, nicht festlegt, dass inländisches Recht angewendet werden muss, sondern dass das Recht aus dem BIT und sonstiges internationales Recht Anwendung findet. Zunächst ist es nämlich möglich, dass Rechtsfragen geklärt werden müssen, die durch europäisches Recht geregelt sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in der Achmea-Entscheidung grundsätzlich über die Vereinbarkeit von Schiedsverfahrensklauseln in Intra-EU-BIT´s mit dem EU-Recht entschieden hat, ohne zu differenzieren, ob das BIT die Anwendung von nationalem oder europäischen Recht vorsieht oder nicht.

(Leitsätze von Aaron Jeschor, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung III?

Cour de cassation du Grand-Duchè de Luxembourg 14.7.2022 - N°116/2022 – Numèro CAS-2021-00061 du registre

Es ist angebracht, den Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 267 AEUV die folgende Frage zu stellen:

Können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten, die mit einem Antrag auf Anerkennung eines Schiedsspruchs befasst sind, der von einem Schiedsgericht auf der Grundlage des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, geschlossen in Washington, D.C. vom 18.3.1965 ("ICSID-Übereinkommen"), einen solchen Schiedsspruch anerkennen? In Ausführung einer Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsvertrag, der zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten der Union als dem des angerufenen Gerichts geschlossen wurde, wobei diese Klausel im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6.3.2018, Achmea (C-284/16, ECLI: EU:C:2018:158), die Art. 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegenstehen, wie die Schiedsklausel in dem am 29.5.2002 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der rumänischen Regierung geschlossenen bilateralen Investitionsvertrag, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.1.2022 Kommission/European Food e. a. (C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50), dass das Urteil Achmea auf ihn anwendbar ist (Rn. 137 des Urteils) und dass er ab dem Beitritt Rumäniens zur Union gegenstandslos geworden ist (Rn. 145 des Urteils). Um die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, berechtigt, die Anerkennung zu verweigern, auch wenn die Art. 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens zur Anerkennung des Schiedsspruchs verpflichten, ohne irgendeine Prüfung der Einhaltung des internationalen ordre public zuzulassen, und auch wenn das ICSID-Übereinkommen formal gesehen kein "nationales Gesetz" im Sinne des Simmenthal-Urteils des Gerichtshofs vom 9.3.1978 (106/77, ECLI:EU:C:1978:49, Rn. 21) darstellt?

(Einsender: Dr. Maxian Rusche)

 

CMR verdrängt Rom I-VO

Högsta Domstolen 14.6.2022 – T 3379-21

1. Art. 1 Abs. 1 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR), welcher den Anwendungsbereich der Konvention bestimmt, kann als einseitige Kollisionsnorm angesehen werden. Fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der CMR, so hat diese Vorrang vor der Rom I-VO, die in Art. 25 Abs. 1 das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen, die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten, zugunsten jener Übereinkommen regelt. Die CMR ist so anzuwenden, wie sie im Forumstaat, der gleichzeitig Vertragsstaat ist, umgesetzt wurde, ohne dass eine Bestimmung des anwendbaren Rechts über die Rom I-VO erfolgt.

2. Einseitige Kollisionsnormen einer Konvention, die zu deren Anwendung gemäß der lex fori führen, können anerkannt werden, sofern diese zu einem hohen Grad an Vorhersehbarkeit der Lösung des Konflikts führen, die Rechtssicherheit erhöhen, sowie das Ziel der Freizügigkeit im Bereich des Privatrechts und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU unter Voraussetzungen, die mindestens ebenso vorteilhaft wie die sich aus der Rom I-VO ergebenden sind, sicherstellen (vergleiche TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, bzgl. Art. 71 EuGVVO a.F., welcher als Vorbild für Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO angesehen werden kann).

(Leitsätze von Mira Lindenberger, Köln)

 

Veranstaltungshinweise

  • Am 5. und 6. September 2022 findet an der Europa Universität Viadrina die von Prof. Dr. Wudarski organisierte Tagung „Iura Privata in Comparatione“ unter dem Thema „Ziele, Wege und Methoden des Rechtstransfers: Erfolge und Misserfolge der Rechtstransplantate“ statt. In vier Panels, jeweils mit anschließender Podiumsdiskussion, geben Referenten aus aller Welt Einblicke in Herausforderungen und praktische Beispiele des Rechtstransfers. Tagungsort ist die Große Aula am Collegium Polonicum in Słubice, die Teilnahme ist auch online über Zoom möglich. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt via E-Mail: Online: Research-WudarskiSpamProtectioneuropa-uni.de bzw. Präsenz: Sekretariat-WudarskiSpamProtectioneuropa-uni.de.
  • Nach einer zweijährigen Unterbrechung wegen der Corona-Pandemie findet am 16. und 17. September 2022 die Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung unter dem Thema „Tradition und Globalisierung“ in Lissabon statt. Besondere Berücksichtigung findet dabei das lusitanische Afrika. Unmittelbar an die Tagung schließt sich die Mitgliederversammlung der Vereinigung in der Juristischen Fakultät der Universidade de Lisboa an. Weitergehende Informationen unter: http://dljv.org/call-for-papers/.
  • Am 22. und 23.9.2022 findet die jährliche Konferenz der Academy of European Law zum europäischen Familienrecht statt. Schwerpunkt der Konferenz sind zum einen die neue, zum 1.8.2022 in Kraft getretene EuEheVO (Brüssel IIb-VO), zum anderen aktuelle Fälle des EuGH zum internationalen Familienrecht. Die Teilnahme ist sowohl in Präsenz in Trier als auch online möglich. Weitergehende Informationen unter: https://eapil.org/2022/08/05/era-annual-conference-on-european-family-law-2022.
  • Am 29. und 30.9.2022 findet das 2. Düsseldorf-Graz-Symposium zum Internationalen Zivilverfahrensrecht unter dem Thema „10 Jahre EuErbVO“ in Düsseldorf und online statt. Zehn Jahre nach Schaffung der EuErbVO soll ihre Entwicklung auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei werden neben den systematisch orientierten Blöcken wie internationale Zuständigkeit, Rechtswahl, Anerkennung und Vollstreckung und dem ENZ auch die Einordnung der EuErbVO in das Gefüge des EuZVR, der gewöhnliche Aufenthalt, der Zusammenprall der EuErbVO mit mitgliedstaatlichen Prinzipien sowie Probleme im Verhältnis zu Drittstaaten in den Fokus der wissenschaftlichen und praktischen Betrachtungen gestellt. Weitergehende Informationen unter: http://www.jura.hhu.de/izvr-symposien.
  • Vom 15. bis zum 17. März 2023 findet in Göttingen die 38. Zweijahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht unter dem Thema „Koloniale Kontinuitäten im internationalen Recht“ statt. Die Teilnahme ist den Mitgliedern der Gesellschaft vorbehalten.

 

 

 

Neueste Informationen Heft 5/2022

EuEheVO: Gewöhnlicher Aufenthalt von Unionsbediensteten im Drittstaat

EuGH 1.8.2022 – C-501/20 – MPA ./. LCDNMT

1. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO und Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO sind dahin auszulegen, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.

2. Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist.

3. Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach den Art. 3 bis 5 EuEheVO, ist Art. 7 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 6 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, ein Hindernis für die Anwendung der Regelung über die Restzuständigkeit nach diesem Art. 7 zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts darstellt, ohne jedoch dem entgegenzustehen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, für die Entscheidung über einen solchen Antrag nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuständig sind.

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag betreffend die elterliche Verantwortung nach den Art. 8 bis 13 EuEheVO, ist Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des angerufenen Gerichts ist, der Anwendung der in diesem Art. 14 vorgesehenen Regelung über die Restzuständigkeit nicht entgegensteht.

4. Art. 7 EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass

– in den Fällen, in denen sich der gewöhnliche Aufenthalt sämtlicher Parteien der Unterhaltssache nicht in einem Mitgliedstaat befindet, in Ausnahmefällen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) nach Art. 7 EuUnterhVO festgestellt werden kann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, wenn es nicht zumutbar ist oder sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen, und wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist;

– sich, um in Ausnahmefällen anzunehmen, dass es nicht zumutbar ist, ein Verfahren in einem Drittstaat einzuleiten oder zu führen, nach einer eingehenden Prüfung der in jedem Einzelfall vorgebrachten Gesichtspunkte der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat als rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt erweisen muss, insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder die gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, ohne dass die Partei, die sich auf diesen Art. 7 beruft, verpflichtet wäre, nachzuweisen, dass sie dieses Verfahren bei den Gerichten des Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten;

– es für die Annahme, dass ein Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, möglich ist, sich auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu stützen.

 

Art. 8 Abs. 1 EuEheVO: Keine perpetuatio fori bei Aufenthaltwechsel in Drittstaat

EuGH 14.7.2022 – C-572/21 – CC ./. VO

Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein die elterliche Verantwortung betreffender Rechtsstreit anhängig ist, die nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung bestehende Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit nicht behält, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden Kindes im Lauf des Verfahrens rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats verlegt worden ist, der Vertragspartei des am 19.10.1996 in Den Haag abgeschlossenen Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist.

 

Art. 8 Abs. 1 EuZustVO: Anforderung des Art. 47 GrCharta an die Fristberechnung der lex fori

EuGH 7.7.2022 – C-7/21 – LKW Walter Internationale Transportorganisation AG ./. CB, DF, GH

Art. 8 Abs. 1 EuZustVO in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.

 

Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO regelt auch die örtliche Zuständigkeit

EuGH 30.6.2022 – C-652/20 – HW, ZF, MZ ./. Allianz Elementar Versicherungs AG

Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats festlegt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet.

 

EuGVO: Keiner Anerkennung eines staatlichen Urteils, das einen Schiedsspruch lediglich nachvollzieht

EuGH 20.6.2022 – C-700/20 – London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited ./. Kingdom of Spain

1. Art. 34 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass ein von einem Gericht eines Mitgliedstaats entsprechend einem Schiedsspruch erlassenes Urteil keine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Entscheidung, die zu einem Ergebnis führt, das dem betreffenden Schiedsspruch entspricht, von einem Gericht dieses Mitgliedstaats nicht ohne Missachtung der Bestimmungen und der grundlegenden Ziele dieser Verordnung, insbesondere der relativen Wirkung einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel und der Vorschriften über die Rechtshängigkeit in Art. 27 dieser Verordnung, hätte erlassen werden können. In diesem Fall kann das betreffende Urteil in diesem Mitgliedstaat der Anerkennung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung nicht entgegenstehen.

2. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung auf ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch nicht anwendbar ist, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mit der Begründung versagt werden darf, dass diese Entscheidung im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehe, weil sie die Rechtskraft dieses Urteils missachte.

 

EuErbVO überwindet nationale Anforderungen an Bestimmung des Nachlassgrundstücks im Europäischen Nachlasszeugnis

Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 14.7.2022 – C-354/21 – R.J.R., Beteiligter: Registrų centras

Art. 1 Abs. 2 lit. l, Art. 68 lit. l und Art. 69 Abs. 5 EuErbVO stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen eine von einem Alleinerben in Anwendung eines vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geprägten Erbrechts erlangte unbewegliche Sache nur dann auf der Grundlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist, eingetragen werden kann, wenn dieses Nachlasszeugnis alle vom nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung der unbeweglichen Sache enthält.

 

Verhältnis von Art. 8 und 9 EuEheVO

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d´arrondissement (Luxemburg) 8.6.2022 – C-372/22

1. Ist Art. 9 Abs. 1 EuEheVO

a. auf eine auf Änderung eines Umgangsrechts im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuEheVO gerichtete Klage des Elternteils anwendbar, der aufgrund einer zum Wohl der Kinder mit verzögerter Wirkung versehenen, aber rechtskräftigen Gerichtsentscheidung umgangsberechtigt ist, die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder mehr als vier Monate vor der Anrufung nach Art. 9 Abs. 1 ergangen ist,

b. und dies im Verhältnis zur grundsätzlichen Zuständigkeit gemäß Art. 8 EuEheVO ausschließlich, obwohl der zwölfte Erwägungsgrund EuEheVO besagt, dass „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat … “?

2. Falls Frage I. bejaht wird: Steht die so bestehende Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 EuEheVO, die „abweichend von Art. 8“ EuEheVO gilt, der Anwendung von Art. 15 EuEheVO entgegen, die „[i]n Ausnahmefällen“ und „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ vorgesehen ist?

 

Auslegung der Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO und Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. mit Blick auf bestimmte Verfahren des niederländischen Insolvenzrechts

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep, Antwerpen (Belgien) 7.6.2022 – C-394/22

1. Ist Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. dahin auszulegen, dass unter die Begriffe „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ in Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO auch ein Verfahren fällt, in dem die in der Klageschrift angeführte Forderung als eine schlichte Forderung aus Lieferungen und Leistungen beschrieben wird, ohne dass eine bereits eingetretene Insolvenz der beklagten Partei erwähnt wird, wobei die eigentliche Rechtsgrundlage der Forderung auf die besonderen abweichenden Bestimmungen des niederländischen Insolvenzrechts (Art. 25 Abs. 2 der Nederlandse Wet van 30 september 1893, op het faillissement en de surséance van betaling [Gesetz vom 30. September 1893 über Insolvenz und Zahlungsaufschub, im Folgenden: NIG]) gestützt wird, und in dem:

- zu prüfen ist, ob eine solche Forderung als eine überprüfbare Forderung (Art. 26 in Verbindung mit Art. 110 NIG) oder eine nicht überprüfbare Forderung (Art. 25 Abs. 2 NIG) anzusehen ist,

- die Frage, ob beide Forderungen gleichzeitig geltend gemacht werden können und ob die eine die andere nicht ausschließt, unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsfolgen jeder Forderung (einschließlich der Möglichkeit, eine nach Eintritt der Insolvenz übernommene Bankbürgschaft in Anspruch zu nehmen) nach den spezifischen Regeln des niederländischen Insolvenzrechts zu beurteilen ist?

2. Ist Art. 25 Abs. 2 NIG mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 a.F. vereinbar, soweit diese Rechtsvorschrift es zulässt, eine solche Forderung (nach Art. 25 Abs. 2 NIG) vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats statt vor dem Insolvenzgericht des Mitgliedstaats, in dem die Insolvenz eingetreten ist, geltend zu machen?

 

Anwendung des Art. 24 Nr. 4 EuGVVO und einredeweise Ungültigkeit des Streitpatents

Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden) 24.5.2022 (eingereicht) – C-339/22

1. Ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird,” so zu verstehen ist, dass ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für zuständig erklärt hat, über einen Patentverletzungsrechtsstreit zu entscheiden, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents geltend gemacht wird, oder ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht lediglich nicht mehr zuständig ist, um über diese Einrede der Ungültigkeit zu entscheiden?

2. Wirkt es sich auf die Beantwortung von Frage 1 aus, wenn das nationale Recht Regelungen wie § 61 Abs. 2 des Patentlag (Patentgesetz) enthält, wonach über eine im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens geltend gemachte Ungültigkeitseinrede nur entschieden werden darf, wenn die andere Partei eine gesonderte Ungültigkeitsklage erhebt?

3. Ist Art. 24 Nr. 4 EuGVVO dahin auszulegen, dass er in Bezug auf ein Gericht eines Drittlandes Anwendung findet, im vorliegenden Fall also dahin, dass für den in der Türkei validierten Teil des europäischen Patents die dortigen Gerichte auch ausschließlich zuständig sind?

 

Art. 25 EuGVVO: Drittwirksamkeit von Gerichtsstandklauseln

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra (Spanien) 16.5.2022 – C-345/22

1. Erfasst die Regelung in Art. 25 EuGVVO, soweit danach die Nichtigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats zu prüfen ist, den die Parteien als Gerichtsstand festgelegt haben, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch die Frage der Wirksamkeit der Klausel gegenüber einem Dritten, der nicht Partei des Vertrags ist, in dem die Klausel vereinbart wurde?

2. Ist, wenn das Konnossement an einen Dritten, der Empfänger der Ware ist und der an dem Vertrag zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter nicht beteiligt war, begeben wird, eine Vorschrift wie Art. 251 der Ley de Navegación Marítima (Seeschifffahrtsgesetz), wonach die Gerichtsstandsklausel „einzeln und gesondert“ mit diesem Dritten ausgehandelt worden sein muss, damit sie ihm gegenüber wirksam ist, mit Art. 25 EuGVVO und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Bestimmung vereinbar?

3. Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass das Recht der Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit von in Konnossementen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln gegenüber Dritten vorsieht?

4. Stellt eine Vorschrift wie Art. 251 des spanischen Seeschifffahrtsgesetzes, wonach die Rechte und Pflichten nur teilweise auf den Drittinhaber übergehen, und zwar unter Ausschluss der Gerichtsstandsklauseln, die Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Klauseln dar, und ist sie mit Art. 25 EuGVVO unvereinbar?

 

Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik) 5.5.2022 – C-393/22

Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch einen Vorvertrag (pactum de contrahendo) umfasst, in dem sich die Parteien verpflichtet haben, einen künftigen Vertrag zu schließen, bei dem es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung handeln würde?

 

Art. 15 lit. h Rom II-VO und Verjährungsstatut bei cessio legis

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal) 5.4.2022 – C-264/22

Ist in Bezug auf die Bestimmungen über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gemäß den Art. 4 Abs. 1 und 15 lit. h Rom II-VO, das Recht des Unfallorts (portugiesisches Recht) anwendbar, oder ist bei einem gesetzlichen Übergang der Forderung des Geschädigten gemäß Art. 19 Rom II-VO das „Recht des Dritten“, auf den die Forderung übergegangen ist (französisches Recht), anzuwenden?

 

Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007: Verfahrenseinleitendes Schriftstück bei schweizerischem Zahlungsbefehl

Vorabentscheidungsersuchen des BGH 20.1.2022 – C-343/22

Ist Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 dahin auszulegen, dass es sich bei der Klageschrift einer Forderungsklage, die nach vorangegangenem Erlass eines schweizerischen Zahlungsbefehls ohne den Antrag erhoben wird, den gegen den Zahlungsbefehl eingelegten Rechtsvorschlag zu beseitigen, um das verfahrenseinleitende Schriftstück handelt?

 

Art. 22 Abs. 1 EuErbVO: Ordre public Verstoß bei fehlendem bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch eines Kindes

BGH 29.6.2022 – IV ZR 110/21

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

 

Art. 44 Abs. 1 EuGVVO und Entschließungsermessen des Gerichts

BGH 2.6.2022 – IX ZB 60/21

1. Die Entscheidung, ob eine Schutzmaßnahme nach Art. 44 Abs. 1 EuGVVO anzuordnen ist, fällt in das Entschließungsermessen des Gerichts.

2. Bei dieser Entscheidung ist auf eine Interessenabwägung abzustellen, wobei eine Abwägung zwischen den Erfolgsaussichten des Versagungsantrags und die dem Schuldner drohenden Schäden einerseits sowie das Interesse des Gläubigers an einer effektiven (grenzüberschreitenden) Vollstreckung andererseits vorzunehmen ist.

3. Dabei obliegt dem Schuldner die Darlegungslast, dass eine Aussetzung der Vollstreckung geboten ist. Dem Gericht kommt auf Rechtsfolgenseite ein Auswahlermessen zu.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. und 6. Spiegelstrich EuEheVO: Beginn der Wartefrist

BGH 25.5.2022 – XII ZB 404/20

Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Art. 3 Abs. 1 lit. a 5. und 6. Spiegelstrich EuEheVO vorgesehene Wartefrist von einem Jahr (sechs Monaten) für den Antragsteller erst mit der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu laufen beginnt oder ob es genügt, wenn bei Beginn der maßgeblichen Wartefrist zunächst nur ein schlichter Aufenthalt des Antragstellers im Staat des angerufenen Gerichts besteht und sich sein Aufenthalt erst danach im Zeitraum bis zur Antragstellung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verfestigt.

 

Art. 5 HUP: Engere Verbindung und gewöhnlicher Aufenthalt von Expatriate-Ehegatten

BGH 11.5.2022 – XII ZB 543/20

1. Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.

2. Zur engeren Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP bei aufgrund beruflicher Verhältnisse eines Ehegatten („Expatriate“) jeweils befristeten Aufenthalten in verschiedenen Ländern.

 

Ermittlung des ausländischen Rechts zu Vorlagezwecken

BGH 25.1.2022 – II ZR 215/20

Die Ermittlungen des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des EuGH abhängt.

 

Luftverkehrsbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchG und internationales Arbeitsrecht

LAG Baden-Württemberg v. 1.6.2022 – 4 Sa 65/21

Ein Luftverkehrsbetrieb i.S.d. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf daher auch keiner akzessorischen Anbindung an einen im deutschen Inland belegenen Bodenbetrieb. Die Leitungsmacht kann auch vom Ausland ausgeübt werden. In diesem Fall unterfallen aber nur die Mitarbeiter des Luftverkehrsbetriebs dem deutschen Kündigungsschutzrecht, deren Arbeitsverhältnisse auch dem deutschen Recht unterliegen.

 

Erfolgsort im Falle der Behauptung einer internetbasierten Patentverletzung

OLG Düsseldorf v. 9.6.2022 – 15 U 50/21

Bei einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Patentverletzungsklagen im Anwendungsbereich der EuGVVO daraus, dass der Erfolgsort im Falle der Behauptung einer Patentverletzung der Schutzstaat des (vermeintlich) verletzten Patents ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wegen behaupteter Patentverletzung mittels eines Internetangebotes darüberhinausgehend erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) an das Inland richtet, musste im Streitfall nicht entschieden werden.

 

Anwendbares Deliktsrecht im Adhäsionsverfahren bei Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes

OLG Frankfurt 30.11.2021 - 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20

Zum anwendbaren Deliktsrecht im Adhäsionsverfahren im Fall der Verurteilung eines IS-Mitgliedes wegen Völkermordes zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden durch Zufügung von schweren körperlichen und seelischen Schäden an jesidischen Sklavinnen; Strafbarkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge durch Versklavung, Folter und Freiheitsberaubung, Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge durch Folter, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch zwangsweise Überführung von jesidischen Sklavinnen sowie Körperverletzung mit Todesfolge.

(Einsender: Prof. Claus Kreß)

 

Art.  7 Nr. 1 EuGVVO und Lufttransportschadensersatzklagen

LG Düsseldorf 17.5.2022 – 22 S 36/22

1. Im Gegensatz zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO) ist die internationale Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Ausnahmsweise kann in diesem Rahmen auch die örtliche Zuständigkeit überprüft werden.

2. Unter Ansprüche „aus einem Vertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO fallen auch Ansprüche auf Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren aus den von Zedenten entrichteten Flugpreisen, da es sich bei diesem um vertragliche Sekundäransprüche aus dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag handelt.

3. Im Falle einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem in einen anderen Mitgliedsstaat ist der „Erfüllungsort“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO nach Wahl des Fluggasts der Ort des Abflugs oder der Ort der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO: Maßstab der Verteidigungsmöglichkeit

OGH 19.5.2022 – 3 Ob 71/22w

1. Beim Versagungsgrund des Art. 45 Abs. 1 lit. a EuGVVO ist entscheidend, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedsstaat die tatsächliche Möglichkeit hatte, gegen die zu vollstreckenden Ansprüche vorzugehen.

2. Der Tatsache, dass der Verpflichtete im englischen Verfahren auch weitere Einwendungen zur Haftungsbeschränkung erhoben habe, steht die Feststellung des Erstgerichts entgegen, dass das englische Gericht auch die weiteren Argumente des Verpflichteten verworfen habe.

(Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Post-Brexit-Prozesse: Keine Prozesskostensicherheit wegen Vollstreckbarkeit nach HGÜ

OGH 29.3.2022 – 4 Ob 30/22y

1. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1.1.2021 sind EuGVVO, EuGVÜ und LGVÜ nicht mehr anzuwenden.

2. Das Vereinigte Königreich hat am 28.9.2020 das HGÜ ratifiziert. Dieses ist am 1.1.2020 im nationalen Recht aufgrund des Private International Law (Implementation of Agreements) Act 2020 in Kraft getreten und ist auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in internationalen Zivil- und Handelssachen geschlossen wurden, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucher- oder Arbeitsvertrag.

3. Aufgrund der Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu vollstrecken, sodass dieser nach § 57 Abs. 2 Z.1a öZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist.

(Einsender: Prof. Dr. Georg Kodek; Leitsätze von Livia Biasco, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung I

Cour d´Appel de Paris, Arret du 19.4.2022 – N° RG 20/13085 – N° Portalis

35L7-V-B7E-CCLDI

1. In Anlehnung an die Achmea-Entscheidung des EuGH sind Bestimmungen in BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten über Investoren-Staat-Schiedsverfahren nicht wirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das BIT die Anwendung nationalen oder europäischen Rechts festlegt. Auf solchen Bestimmungen beruhende Schiedssprüche müssen nicht berücksichtigt werden.

2. Ferner kann kein Schiedsvertrag, der direkt zwischen den Parteien besteht, angenommen werden. Auch die Einigung zwischen den Parteien auf ein Ad-hoc-Schiedsverfahren bedeutet eine Umgehung der Achmea-Entscheidung.

3. Es ist irrelevant, dass Österreich das Termination Agreement weder unterschrieben noch ratifiziert hat.

4. Der Vorrang des EU-Rechts verhindert, dass auf das Wiener Vertragsrecht oder sonstiges Schiedsverfahrensrecht abgestellt werden kann, um darzulegen, dass ein wirksamer Schiedsvertrag besteht.

(Leitsätze von Aaron Jeschor, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung II

Cour d´Appel de Paris 19.4.2022 – N° RG 20/14581 – N° Portalis 35L7-V-B7E-CCPBD

1. Für die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Rahmen von Intra-EU-BIT ist es unbeachtlich, dass sich eine der Parteien erst ein Jahr nachdem der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt wurde, auf die Achmea-Entscheidung beruft.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein EU-Mitgliedstaat (hier: Polen) sich im konkreten Fall auf den Vorrang des EU-Rechts beruft, seine innerstaatlichen Gerichte aber in anderen Kontexten den Vorrang von EU-Recht vor nationalem Recht verneinten. Auch ein durch die Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext zudem, dass Polen das Termination Agreement unterzeichnet hat und daher an Art. 7 lit. b des Vertrags gebunden ist, der vorsieht, dass der Vertragsstaat vor dem zuständigen nationalen Gericht darum bittet, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen.

3. Für die Anwendung des Achmea-Grundsatzes ist es unbeachtlich, dass das BIT, das dem Schiedsspruch zugrunde liegt, nicht festlegt, dass inländisches Recht angewendet werden muss, sondern dass das Recht aus dem BIT und sonstiges internationales Recht Anwendung findet. Zunächst ist es nämlich möglich, dass Rechtsfragen geklärt werden müssen, die durch europäisches Recht geregelt sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in der Achmea-Entscheidung grundsätzlich über die Vereinbarkeit von Schiedsverfahrensklauseln in Intra-EU-BIT´s mit dem EU-Recht entschieden hat, ohne zu differenzieren, ob das BIT die Anwendung von nationalem oder europäischen Recht vorsieht oder nicht.

(Leitsätze von Aaron Jeschor, Köln)

 

Post- Achmea: Keine Umgehung der Achmea-Entscheidung III?

Cour de cassation du Grand-Duchè de Luxembourg 14.7.2022 - N°116/2022 – Numèro CAS-2021-00061 du registre

Es ist angebracht, den Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 267 AEUV die folgende Frage zu stellen:

Können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten, die mit einem Antrag auf Anerkennung eines Schiedsspruchs befasst sind, der von einem Schiedsgericht auf der Grundlage des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, geschlossen in Washington, D.C. vom 18.3.1965 ("ICSID-Übereinkommen"), einen solchen Schiedsspruch anerkennen? In Ausführung einer Schiedsklausel in einem bilateralen Investitionsvertrag, der zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten der Union als dem des angerufenen Gerichts geschlossen wurde, wobei diese Klausel im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6.3.2018, Achmea (C-284/16, ECLI: EU:C:2018:158), die Art. 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegenstehen, wie die Schiedsklausel in dem am 29.5.2002 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der rumänischen Regierung geschlossenen bilateralen Investitionsvertrag, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.1.2022 Kommission/European Food e. a. (C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50), dass das Urteil Achmea auf ihn anwendbar ist (Rn. 137 des Urteils) und dass er ab dem Beitritt Rumäniens zur Union gegenstandslos geworden ist (Rn. 145 des Urteils). Um die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, berechtigt, die Anerkennung zu verweigern, auch wenn die Art. 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens zur Anerkennung des Schiedsspruchs verpflichten, ohne irgendeine Prüfung der Einhaltung des internationalen ordre public zuzulassen, und auch wenn das ICSID-Übereinkommen formal gesehen kein "nationales Gesetz" im Sinne des Simmenthal-Urteils des Gerichtshofs vom 9.3.1978 (106/77, ECLI:EU:C:1978:49, Rn. 21) darstellt?

(Einsender: Dr. Maxian Rusche)

 

CMR verdrängt Rom I-VO

Högsta Domstolen 14.6.2022 – T 3379-21

1. Art. 1 Abs. 1 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR), welcher den Anwendungsbereich der Konvention bestimmt, kann als einseitige Kollisionsnorm angesehen werden. Fällt ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der CMR, so hat diese Vorrang vor der Rom I-VO, die in Art. 25 Abs. 1 das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen, die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten, zugunsten jener Übereinkommen regelt. Die CMR ist so anzuwenden, wie sie im Forumstaat, der gleichzeitig Vertragsstaat ist, umgesetzt wurde, ohne dass eine Bestimmung des anwendbaren Rechts über die Rom I-VO erfolgt.

2. Einseitige Kollisionsnormen einer Konvention, die zu deren Anwendung gemäß der lex fori führen, können anerkannt werden, sofern diese zu einem hohen Grad an Vorhersehbarkeit der Lösung des Konflikts führen, die Rechtssicherheit erhöhen, sowie das Ziel der Freizügigkeit im Bereich des Privatrechts und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU unter Voraussetzungen, die mindestens ebenso vorteilhaft wie die sich aus der Rom I-VO ergebenden sind, sicherstellen (vergleiche TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, bzgl. Art. 71 EuGVVO a.F., welcher als Vorbild für Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO angesehen werden kann).

(Leitsätze von Mira Lindenberger, Köln)

 

Veranstaltungshinweise

  • Am 5. und 6. September 2022 findet an der Europa Universität Viadrina die von Prof. Dr. Wudarski organisierte Tagung „Iura Privata in Comparatione“ unter dem Thema „Ziele, Wege und Methoden des Rechtstransfers: Erfolge und Misserfolge der Rechtstransplantate“ statt. In vier Panels, jeweils mit anschließender Podiumsdiskussion, geben Referenten aus aller Welt Einblicke in Herausforderungen und praktische Beispiele des Rechtstransfers. Tagungsort ist die Große Aula am Collegium Polonicum in Słubice, die Teilnahme ist auch online über Zoom möglich. Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt via E-Mail: Online: Research-WudarskiSpamProtectioneuropa-uni.de bzw. Präsenz: Sekretariat-WudarskiSpamProtectioneuropa-uni.de.
  • Nach einer zweijährigen Unterbrechung wegen der Corona-Pandemie findet am 16. und 17. September 2022 die Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung unter dem Thema „Tradition und Globalisierung“ in Lissabon statt. Besondere Berücksichtigung findet dabei das lusitanische Afrika. Unmittelbar an die Tagung schließt sich die Mitgliederversammlung der Vereinigung in der Juristischen Fakultät der Universidade de Lisboa an. Weitergehende Informationen unter: http://dljv.org/call-for-papers/.
  • Am 22. und 23.9.2022 findet die jährliche Konferenz der Academy of European Law zum europäischen Familienrecht statt. Schwerpunkt der Konferenz sind zum einen die neue, zum 1.8.2022 in Kraft getretene EuEheVO (Brüssel IIb-VO), zum anderen aktuelle Fälle des EuGH zum internationalen Familienrecht. Die Teilnahme ist sowohl in Präsenz in Trier als auch online möglich. Weitergehende Informationen unter: https://eapil.org/2022/08/05/era-annual-conference-on-european-family-law-2022.
  • Am 29. und 30.9.2022 findet das 2. Düsseldorf-Graz-Symposium zum Internationalen Zivilverfahrensrecht unter dem Thema „10 Jahre EuErbVO“ in Düsseldorf und online statt. Zehn Jahre nach Schaffung der EuErbVO soll ihre Entwicklung auf den Prüfstand gestellt werden. Dabei werden neben den systematisch orientierten Blöcken wie internationale Zuständigkeit, Rechtswahl, Anerkennung und Vollstreckung und dem ENZ auch die Einordnung der EuErbVO in das Gefüge des EuZVR, der gewöhnliche Aufenthalt, der Zusammenprall der EuErbVO mit mitgliedstaatlichen Prinzipien sowie Probleme im Verhältnis zu Drittstaaten in den Fokus der wissenschaftlichen und praktischen Betrachtungen gestellt. Weitergehende Informationen unter: http://www.jura.hhu.de/izvr-symposien.
  • Vom 15. bis zum 17. März 2023 findet in Göttingen die 38. Zweijahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht unter dem Thema „Koloniale Kontinuitäten im internationalen Recht“ statt. Die Teilnahme ist den Mitgliedern der Gesellschaft vorbehalten.

 

 

 

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