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IPRax-Heft 2011,4

Neueste Informationen Heft 4 / 2011

European Law Institute (ELI) gegründet

Am 16.4.2011 wurde in Athen das European Law Institute (ELI) gegründet. Es handelt sich um eine unabhängige non-profit-Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hat, zur Einheitlichkeit des Rechts in Europa beizutragen. Das Institut will sich praxisbezogen auf dem Gebiet der Forschung engagieren, Vorschläge zur Neufassung von einheitlichen Rechtsvorschriften erarbeiten und als Diskussionsforum dienen. Dabei sollen die Bereiche des materiellen, prozessualen, privaten und öffentlichen Rechts abgedeckt werden. Website: http://europeanlawinstitute.eu.


Revidiertes Lugano-Übereinkommen von 2007

Am 25.2.2011 ratifizierte Island das revidierte Lugano-Übereinkommen, sodass es für Island am 1.5.2011 in Kraft getreten ist. Damit folgt die Ratifikation durch Island denjenigen durch die EU, Dänemark und Norwegen vom 1.1.2010 und durch die Schweiz, für welche das Lugano-Übereinkommen von 2007 seit dem 1.1.2011 gilt.


Umfrage zu Art. 14 Rom I-VO und Drittwirkungen 

Das British Institute for International and Comparative Law (BIICL) hat im Auftrag der Kommission eine Umfrage zum Umgang des Wirtschaftsverkehrs mit den Wirkungen einer internationalen Forderungsabtretung gegenüber Dritten und dem auf diese Frage anwendbaren Recht durchgeführt. Die Ergebnisse sollen in den bereits überfälligen Kommissionsbericht zu den Drittwirkungen einer internationalen Forderungsabtretung (Art. 27 Abs. 2 Rom I-VO) einfließen. Zielgruppe waren Praktiker, die grenzüberschreitend mit Fragen des Factoring, der Sicherungszession oder anderen zessionsbezogenen Geschäften befasst sind. Interessierte aus dem akademischen Umfeld, Regierungs- und Nichtregierungsorganisation waren ebenfalls zur Teilnahme aufgerufen.


BRAK zum Kollektiven Rechtsschutz in der Union

In ihrer Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung der Europäischen Kommission zum kollektiven Rechtschutz in Europa befürwortet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die Idee eines europäischen Systems der kollektiven Rechtsdurchsetzung. Hierbei spricht sich die Kammer für die Einführung eines opt-on-Systems aus. Nur so könnten mit einer Gruppenklage einhergehende Einbußen bei der Wahrung justizieller Rechte verantwortet werden. Ein opt-out-System sei nur in Fällen von „Streuschäden“ sinnvoll. Insgesamt müsse sich eine Regelung des Kollektivrechtsschutzes in das allgemeine Prozessrecht einfügen. So soll beispielsweise der Unterliegende die Prozesskosten tragen. Die Zulässigkeit einer quota litis und die Vereinbarung von Erfolgshonoraren lehnt die BRAK entschieden ab. Weitere Informationen unter:http://brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2011/Stn26.pdf.


BRAK zur Urkundsanerkennung in der Union

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Grünbuch zum freien Verkehr von Urkunden in der EU eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Gebrauchs von Urkunden, insbesondere durch eine bessere Zusammenarbeit von Registern. Die allgemeine Anerkennung von Rechts wegen von Personenstandsangelegenheiten setze allerdings die Vereinheitlichung durch Anerkennungsvorschriften in einer EU-Verordnung voraus. Eine einheitliche europäische Urkunde komme diesbezüglich nur begrenzt in Betracht. Außerdem dürften Personenstandsangelegenheiten nicht der freien Rechtswahl zugänglich sein. Weitere Informationen unter: http://brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2011/Stn27.pdf.


Honkong: Neues Schiedsrecht

In Hongkong ist am 1.6.2011 die neue Verordnung zur Schiedsgerichtsbarkeit in Kraft getreten. Die bisherige Unterscheidung zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren ist damit hinfällig. Auf beide Verfahren sind UNCITRAL-Regeln anwendbar.


Japan: Gesetz über internationale Zuständigkeit

Am 28.4.2011 wurde das japanische Gesetz über internationale Zuständigkeit (in Zivil- und Handelssachen) verabschiedet. Bisher von der Rechtsprechung geregelte Fragen werden damit zum ersten Mal im Code of Civil Procedure and Civil Interim Relief Act gesetzlich geregelt. Nicht erfasst sind Vorschriften über den Personalstatut.


Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO

EuGH 9.6.2011 – Rs. C-87/10 – Electrosteel Europe SA ./. Edil Centro SpA 

1. Art. 5 Nr. 1 lit. b 1. Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. 

2. Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commercial terms“) in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen. 

3. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.


Art. 22 Nr. 2 EuGVVO und Inzidentprüfung des Beschlusses bei öffentlich-rechtlichen Personen

EuGH 12.5.2011 – Rs. C-144/10 – Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts ./. JPMorgan Chase Bank NA, Frankfurt Branch

Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, in dem eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zum Abschluss des Vertrags geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig sei.


Präklusion und Art. 45 EuGVVO

Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 16.6.2011 – Rs. C-139/10 – Prism Investments BV ./. J. A. Van der Meer, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland B.V.

Art. 45 EuGVVO steht dem entgegen, dass ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß den Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, den zwischen den Parteien streitigen Einwand des Schuldners prüft, er habe den in der zu vollstreckenden Entscheidung titulierten Anspruch nach Erlass des Urteils erfüllt.


Zeugenladung nach der EU-BeweisVO

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) vom 7.4.2011 –  Rs. C-170/11 an den EuGH – Maurice Robert Josse Marie Ghislain Lippens u.a. ./. Hendrikus Cornelis Kortekaas u. a., andere Beteiligte: Ageas N.V., vormals Fortis N.V.

Ist die EuBewVO, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1, dahin auszulegen, dass ein Gericht, das einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Zeugen vernehmen will, für diese Form der Beweiserhebung stets von den durch die EuBewVO geschaffenen Verfahren Gebrauch machen muss, oder ist es befugt, von den in seinem eigenen nationalen Prozessrecht vorgesehenen Verfahren wie der Vorladung des Zeugen vor dieses Gericht Gebrauch zu machen?


Botschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO

Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) vom 29.3.2011 an den EuGH – Rs. C-154/11 – Ahmed Mahamdia ./. Demokratische Volksrepublik Algerien

1. Handelt es sich bei der in einem Mitgliedsstaat gelegenen Botschaft eines Staates, der außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO gelegen ist, um eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 EuGVVO?

2. Falls der Gerichtshof die Frage zu 1. bejaht: 
Kann eine vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines Gerichts außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO begründen, wenn durch die Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 18, 19 EuGVVO begründete Zuständigkeit entfallen würde?


Einzelfragen der EuInsVO

Vorabentscheidungsersuchen des S?d Rejonowy Pozna? (Republik Polen) vom 7.3.2011 – Rs. C-116/11 an den EuGH – Bank Handlowy, Ryszard Adamiak, Christianapol sp. z o. o.

1. Ist Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. j EuInsVO dahin gehend auszulegen, dass der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Beendigung des Insolvenzverfahrens“ unabhängig von den in den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen autonom zu interpretieren ist, oder entscheidet allein das innerstaatliche Recht des Staates der Verfahrenseröffnung darüber, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt?

2. Ist Art. 27 EuInsVO dahin gehend auszulegen, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist, nie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners prüfen darf, über dessen Vermögen in einem anderen Staat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, oder vielmehr dahin gehend, dass ein innerstaatliches Gericht in bestimmten Situationen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners prüfen darf, insbesondere dann, wenn das Hauptverfahren ein Schutzverfahren ist, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist (französisches Sauvegarde-Verfahren)?

3. Erlaubt es die Auslegung von Art. 27 EuInsVO, ein Sekundärinsolvenzverfahren, dessen Charakter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung präzisiert wird, in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem sich das gesamte Vermögen des insolventen Schuldners befindet, wenn das der automatischen Anerkennung unterliegende Hauptverfahren Schutzcharakter hat (wie das französische Sauvegarde-Verfahren), in ihm ein Zahlungsplan angenommen und bestätigt wurde, dieser Plan vom Schuldner befolgt wird und das Gericht die Veräußerung des Vermögens des Schuldners untersagt hat?


Grenzüberschreitender Betriebsübergang

BAG 26.5.2011 – 8 AZR 37/10

Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a BGB zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird.


Rechtsschutz im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

BGH 28.4.2011 – XII ZB 170/11

1. Art. 16 HKÜ steht einer Entscheidung im Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 EuEheVO nicht entgegen. 

2. Hat das Oberlandesgericht einen Antrag auf Nichtanerkennung zurückgewiesen, bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 IntFamRVG. 

3. Hat das Oberlandesgericht dennoch die sofortige Wirksamkeit angeordnet, geht seine Anordnung ins Leere. Deshalb fehlt es dem hiervon Betroffenen an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 31 IntFamRVG.


Anerkennung einer Diplomatenscheidung

BGH 30.3.2011 – XII ZB 300/10

Die Immunität i.S.d. Art. 31 Abs. 1 WÜD  hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen.


Zwangsvollstreckung gegen englischen Insolvenzverwalter in Deutschland

BGH 3.2.2011 – V ZB 54/10

1. Die Regelungen EuInsVO gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.


Kontensperre: Pflichtenkollision einer Bank zwischen Unionsrecht und Exekutiv-Order des US-Präsidenten

OLG Frankfurt a.M. 9.5.2011 – 23 U 30/10

Werden von einer deutschen Niederlassung einer ausländischen Bank, deren Gelder sowohl nach einer Verordnung (EU), als auch nach einer Exekutiv-Order des Präsidenten der USA einzufrieren sind, im Kundenauftrag Überweisungen innerhalb der Europäischen Union veranlasst, unterliegen diese Vorgänge nur europäischem Recht. Befinden sich die im Transfervorgang angehaltenen Gelder auf dem Konto einer in der Europäischen Union gelegenen Niederlassung einer in den USA ansässigen Bank, kann diese sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie an die Exekutiv-Order des Präsidenten der USA gebunden sei.


Statut für Verletzungen von Datenschutzrechten

OLG Köln 25.3.2011 – 6 U 87/10

1. Das Statut für Verletzungen von Datenschutzrechten der Anbieter ist nicht vom Urheberrechtsstatut erfasst, sondern gesondert nach § 40 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln, wonach der Handlungsort und damit der Sitz des Sharehosters (= stellt virtuellen Speicherplatz zur Verfügung) maßgeblich ist.

2. Das schweizerische Datenschutzrecht steht einer Auskunft des Sharehosters über Namen und Anschrift der Anbieter nicht entgegen.
(Mitgeteilt von RiOLG Joachim von Hellfeld, Köln)


§ 31 Abs. 5 UrhG als Eingriffsnorm

OLG Köln 28.1.2011 – 6 U 101/10

Die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte grundsätzlich nur so weit auf den Vertragspartner übergehen, wie dies zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendig ist, stellt einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Urhebervertragsrechtes dar und kann daher auch international-privatrechtlich nicht zur Disposition gestellt werden.
(Mitgeteilt von RiOLG Joachim von Hellfeld, Köln)


Click-wrapping-Methode und Gerichtsstandsvereinbarung in AGB

AG Geldern 20.4.2011 – 4 C 33/11

1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung entspricht nicht der elektronischen Form des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO, wenn sie in AGB getroffen wird, die durch die „click-wrapping-Methode“ in den Vertrag einbezogen worden sind.

2. Eine in AGB vereinbarte Gerichtsstandsklausel, die den Gerichtsstand nach Art. 33 MÜ ausschließt, ist unwirksam, weil dieser nach Art. 49 MÜ nicht abbedungen werden kann.


EuGVVO: Konflikte zwischen Schiedsspruch und anzuerkennendem Gerichtsurteil

Engl. High Court of Justice 6.4.2011 – [2011] EWHC 829 (Comm) – West Tankers Inc v Allianz SpA, Generali Assicurazione Generali SpA

Zu den Auswirkungen eines vollstreckbaren Schiedsspruchs auf die Anerkennung/Vollstreckbarkeit eines gegensätzlichen in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Urteils im Rahmen der EuGVVO.
Acta iure gestionis bei Wettbewerbsrechtsverletzungen durch staatliche Fluggesellschaften
Federal Court of Australia – Full Court 19.4.2011 – [2011] FCAFC 52 – PT Garuda Indonesia Ltd v Australian Competition and Consumer Commission
Zur mangelnden Anwendbarkeit ausländischer Staatenimmunität im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts durch staatliche Fluggesellschaften.


Veranstaltungshinweise

 - Am 8./9.7.2011 richtet die Juristische Fakultät der Universität Münster die „3. deutsch-französische Tagung zum europäischen Vertragsrecht“ aus. Es werden Vorträge rund um das Thema „Förderung und Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen: Die neuen Institute des Privatrechts“ gehalten. Weitere Informationen und ein ausführliches Programm unter:   http://www.jura.uni-muenster.de/index.cfm?objectid=DDC32455-9F5A-7A6F-9A117CE22951C3EB.

Die Universität Bayreuth veranstaltet vom 1.–12.8.2011 in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung einen Sommerkurs, der eine „Einführung in das spanische Recht/Introducción al Derecho español“ geben soll. Behandelt werden die wichtigsten Bereiche des spanischen Privat-, Straf- und Öffentlichen Rechts. Der Unterricht findet in spanischer Sprache statt. Anmeldung und nähere Informationen unter: 

http://www.derecho.uni-bayreuth.de/.

Vom 15.–17.9.2011 findet in Trier die 33. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung zum Thema „Rechtliche Grenzen der Freiheit und Rechtsschutz?“ statt. Anmeldung und Tagungsprogramm unter:http://www.gfr.jura.uni-bayreuth.de/pdf_ordner/Tagungsprogramm_Trier_2011.pdf

Stand: 04.01.2011