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IPRax-Heft 2012,6

Neueste Informationen Heft 2012,6

Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V.

Zum 1.1.2012 schlossen sich die Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V. (VdrW) und die Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V. zusammen, wobei die VdrW den Namen Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V. übernahm und die Berliner Vereinigung dieses Namens sich auflöste. Der neue Verein hat seinen Sitz in Hamburg mit Regionalgruppen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und im Rhein-Main-Gebiet. Er führt regelmäßig Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen durch. Seine Mitteilungshefte, die auch eine Chronik der russischen Wirtschaftsrechtsentwicklung enthalten, können wie vordem über die Website des Vereins unter http://www.vdrw.de heruntergeladen werden.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Rumänien: Neue ZPO seit 1.9.2012 in Kraft

Im Ergebnis der durch die EU-Fortschrittsberichte beförderten Justizreform in Rumänien ist am 1.9.2012 ein neuer Zivilprozesskodex (ZPO, „Codul de procedur? civil?“) in Kraft getreten. Schon seit 1.10.2011 gilt – wie in IPRax Heft 1/2012 S. VII berichtet wurde – ein neues Zivilgesetzbuch („Codul civil“). Das Gesetz betreffend die ZPO vom 1.7.2010, „Legea nr. 134 privind Codul de procedur? civil?“, wurde im Amtsblatt „Monitorul Oficial al Romaniei“ (M. Of.) Teil I Nr. 485 vom 15.7.2010 veröffentlicht. Nach dessen Aktualisierung durch das Gesetz Nr. 76/2012 erfolgte eine erneute Veröffentlichung in M. Of. Teil I Nr. 545 vom 3.8.2012 (http://www.monitoruloficial.ro/). Als Hauptzweck der Neukodifizierung des Zivilprozessrechts wird die Vereinfachung des Verfahrens und dessen Beschleunigung genannt. Das soll auch durch eine frühzeitige Klärung von Vorfragen zur Entlastung der mündlichen Verhandlung erreicht werden. Folgendes wird als neu hervorgehoben: 1. Die Systematisierung des Zivilprozesses durch klare Aufteilung in einzelne Phasen. 2. Die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs der Parteien bzw. des Staatsanwaltes gegen eine ungerechtfertigte Prozessverzögerung, um eine Beendigung des Verfahrens binnen einer angemessenen Frist sicherzustellen. 3. Die Verlängerung der Berufungsfrist von 15 Tagen auf 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung. 4. Die obligatorische Einschaltung eines Rechtsbeistands (Rechtsanwalt oder Rechtsberater) durch die Parteien im Kassationsverfahren vor dem Obersten Gericht. Zu den in die neue ZPO aufgenommenen zivilprozessualen Grundsätzen („TITLUL PRELIMINAR – Domeniul de reglementare al Codului de procedura civila si principiile fundamentale ale procesului civil“) zählen: Rechtspflege als öffentliche Dienstleistung; freier Zugang zur Rechtspflege; Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer bestmöglichen und vorhersehbaren Zeit; Schnelligkeit; Gesetzlichkeit; Parteiherrschaft; guter Glaube; Recht auf Verteidigung; kontradiktorischer Charakter des Zivilprozesses; Mündlichkeit und Öffentlichkeit; Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens; Verhandlung in rumänischer Sprache; Kontinuität; aktive Rolle des Richters. Schließlich soll auf Buch IV aufmerksam gemacht werden, das umfassend das Schiedsverfahren („Despre arbitraj“) regelt; des Weiteren auf Buch VII, das die Vorschriften zum internationalen Zivilprozess („Procesul civil international“) enthält.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle einer Vollstreckbarerklärung

EuGH 6.9.2012 – Rs. C-619/10 – Trade Agency Ltd ./. Seramico Investments Ltd

1. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, auf den Art. 45 Abs. 1 EuGVVO verweist, ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 EuGVVO dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der genannten Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen.

2. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, auf den Art. 45 Abs. 1 EuGVVO verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung – mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält – die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der ordre public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen.

Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und Fernabsatz

EuGH 6.9.2012 – Rs. C-190/11 – Daniela Mühlleitner ./. Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi

Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Zeugenladung nach der EuBewVO

EuGH 6.9.2012 – Rs. C-170/11 – Maurice Robert Josse Marie Ghislain Lippens, Gilbert Georges Henri Mittler, Jean Paul François Caroline Votron ./. Kortekaas Entertainment Marketing BV, Kortekaas Pensioen BV, Dirk Robbard De Kat, Johannes Hendrikus Visch, Euphemia Joanna Bökkerink, Laminco GLD N-A, Ageas NV, vormals Fortis NV

Die Bestimmungen der EuBewVO, insbesondere deren Art. 1 Abs. 1, sind dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen.

Bindung des Anerkennungsgerichts an die Zuständigkeitsfeststellungen des Erstgerichts

Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 6.9.2012 – Rs. C-456/11 – Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG ./. Samskip GmbH

Die Art. 32 und 33 EuGVVO sind dahin auszulegen,

– dass eine Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats über seine internationale Zuständigkeit befindet, unabhängig davon, ob es sich für zuständig oder für unzuständig erklärt, und ohne dass es eine Rolle spielt, dass diese Entscheidung nach dem Recht des Anerkennungsmitgliedstaats als „Prozessurteil“ eingestuft wird, unter den Begriff „Entscheidung“ im Sinne der EuGVVO fällt und

– dass, wenn sich das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats für unzuständig erklärt hat, nachdem es zuvor in den Gründen seiner Entscheidung über die Wirksamkeit und Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung befunden hatte, das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats – außer in den Fällen, in denen es nach Art. 35 Abs. 3 EuGVVO zur Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ermächtigt ist – an diese Feststellung gebunden ist, unabhängig davon, ob ihr nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats oder dem des Anerkennungsmitgliedstaats Rechtskraft beigelegt wird.

Begutachtung durch Sachverständigen und EuBewVO

Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 6.9.2012 – Rs. C-332/11 –  ProRail NV ./. Xpedys NV, FAG Kugelfischer GmbH, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV

Die Art. 1 und 17 EuBewVO sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme anordnet, mit der ein gerichtlicher Sachverständiger betraut wird, dessen Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, und zum Teil in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, dem Sachverständigen die unmittelbare Ausführung dieses letzteren Teils des Auftrags übertragen kann, indem es entweder das in Art. 17 EuBewVO vorgesehene Verfahren der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht anwendet oder die Bestimmungen der EuBewVO unangewendet lässt, sofern die Durchführung dieses Teils der Untersuchung nicht die Zusammenarbeit mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgen muss, erfordert.

Entgegenstehende Rechtshängigkeit und Art. 31 Abs. 2 CMR

Vorabentscheidungsersuchen des LG Krefeld (Deutschland) an den EuGH vom 10.9.2012 – 12 O 11/12

1. Steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 31 Abs. 2 CMR (Urteil vom 20.11.2003, I ZR 294/02), wonach eine in einem Mitgliedsland zuvor erhobene negative Feststellungsklage einer inländischen Leistungsklage über den gleichen Anspruch nicht entgegensteht, im Einklang mit europäischem Recht?

2. Steht Art. 71 EuGVVO einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?

3. Steht Art. 71 EuGVVO einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?

Verschulden nach der EuMahnVO und Anwaltsfehler

Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) an den EuGH vom 9.7.2012 – Rs. C-324/12 – Novontech-Zala Kft ./. LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs GmbH

1. Begründet die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch den beauftragten Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden des Antragsgegners im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. b EuMahnVO?

2. Ist, sofern das Fehlverhalten des Rechtsanwaltes nicht Teil des eigenen Verschulden des Antragsgegners ist, die irrtümliche fehlerhafte Eintragung des Ablaufes der Einspruchsfrist für den Europäischen Zahlungsbefehl durch den beauftragten Rechtsanwalt als außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 20 Abs. 2 EuMahnVO?

Befugnis eines englischen Administrators und Interessenausgleich mit Namensliste

BAG 20.9.2012 – 6 AZR 253/11

Ein Administrator nach englischem Recht darf bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz in Deutschland einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen.

Rechtsbehelf bei Nichtanerkennung einer Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 EuEheVO

BGH 25.7.2012 – XII ZB 170/11

1. Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 EuEheVO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§ 32, 29 IntFamRVG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Anknüpfung der Rechtsscheinshaftung einer Gesellschaft

BGH 20.7.2012 – V ZR 142/11

In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Distanzgeschäft über-schreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der Willenserklärung geltenden Rechtsordnung, wenn diese zugleich über die organschaftliche Vertretungsmacht entscheidet .

§ 184 Abs. 2 ZPO und HZÜ

BGH 17.7.2012 – VI ZR 222/11, VI ZR 226/11, VI ZR 288/11; 3.7.2012 – IV ZR 227/11, VI ZR 239/11

Zur Vereinbarkeit der Zustellungsfiktion nach § 184 Abs. 2 ZPO mit dem HZÜ.

Art. 22 Nr. 1 EuGVVO und Klage auf Zahlung eines Baukostenzuschusses

OLG Saarbrücken 13.9.2012 – 8 U 275/11 - 75

Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO für eine Klage auf Zahlung des vereinbarten Baukostenzuschusses für ein Mietobjekt.

Internationale Zuständigkeit für Ehrverletzungsklage

OLG Celle 6.9.2012 – 13 U 18/12

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für eine gegen Beklagte mit Sitz in den USA erhobene negative Feststellungsklage gegeben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten aus angeblichen ehrverletzenden Äußerungen, die in Deutschland getätigt worden sein sollen, nicht bestehen.

Zuständigkeit zum Erlass einer auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten einstweiligen Verfügung

OLG Köln 24.8.2012 – 6 U 72/12

1. Ein nationales Geschmacksmustergericht ist gemäß Art. 90 Abs. 1 GGV für den Erlass einer auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten einstweiligen Verfügung ungeachtet der abweichenden Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts für die Hauptsache zuständig.

2. Zur Relevanz des Einwands der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 25 GGV) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

(Mitgeteilt von RiOLG von Hellfeld, Köln)

Bestätigung der Vollstreckbarerklärung trotz fehlender Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

OLG Düsseldorf 16.8.2012 – I-3 W 53/12

1. Hat der Antragsgegner im Ursprungsverfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück (hier: Mahnantrag des Antragstellers an das ungarische Gericht) nicht rechtzeitig erhalten, so hindert dies die Bestätigung der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung (hier: Mahnbescheid des ungarischen Gerichts) durch das Beschwerdegericht nicht, wenn der Antragsgegner von dem anhängigen Ursprungsverfahren erst durch Zustellung der landgerichtlichen Vollstreckbarerklärung Kenntnis erlangt und es versäumt hat, noch in diesem Verfahrensstand die zur Verfügung stehenden – zumutbaren - Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen-

2. Eine zur Verteidigung durch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ursprungsstaates (hier: Mahnbescheid des ungarischen Gerichts) verpflichtende („verteidigungsfähige“) Kenntnis des Antragsgegners ist nicht gegeben, wenn die erstinstanzliche Exequaturentscheidung nicht mehr als die Entscheidung des ausländischen Gerichts bezeichnet und ihren Tenor referiert.

Aufrechnung und internationale Zuständigkeit einer Vollstreckungsgegenklage

OLG Karlsruhe 15.8.2012 – 8 W 48/12

1. Die Prozessaufrechnung mit einer inkonnexen bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung setzt die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für diese Forderung voraus.

2. Erst recht muss die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für eine solche Forderung gegeben sein, wenn die Aufrechnung Grundlage einer Vollstreckungsgegenklage ist.

Erwerb einer Fondsbeteiligung und Art. 16 EuGVVO

OLG Frankfurt 30.7.2012 – 11 AR 132/12

1. Die örtliche Zuständigkeit für Verbraucherschutzsachen ist in Art. 16 EuGVVO abschließend geregelt.

2. Beim Erwerb einer Fondsbeteiligung durch einen Privatanleger handelt es sich um eine Verbrauchersache.

3. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die Regelung in Art. 16 EuGVVO zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren, weil die dort geregelten Zuständigkeiten zwingend beachtet werden müssen.

Anfechtbarkeit einer Zuständigkeitsentscheidung nach der EuEheVO

OLG Oldenburg 26.7.2012 – 4 WF 82/12

Die Zwischenentscheidung, mit der sich ein deutsches Gericht nach der EuEheVO für zuständig erklärt, ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 280 Abs. 2 ZPO selbständig anfechtbar.

Schiedsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten

OLG Frankfurt a.M. 10.5.2012 – 26 SchH 11/10 – Eureko ./. Slowakei

Zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten.

Einseitig bindende Gerichtsstandsklausel und Art. 23 EuGVVO

Bulg. Oberstes Kassationsgericht 2.9.2011 – 1193/2010

Zur Unwirksamkeit einer nur einseitig bindenden Schieds- /Gerichtsstandsklausel („potestative right“) mit Blick Art. 26 § 1 Bulgarian Contracts and Obligations Act (ähnlich bereits: . Franz. Cour de cassation 26.9.2012 – 11-26.022, Neueste Informationen Heft 6/2012).  

Staatenimmunität und australischer Foreign States Immunities Act 1985

Australischer High Court 7.9.2010 – [2012] HCA 33 – P.T. Garuda Indonesia Ltd v Australian Competition & Consumer Commission

Zur Staatenimmunität nach sec. 9 und 22 des australischen Foreign States Immunities Act 1985, insbesondere zur Ausnahme betreffend Handelsgeschäfte („commercial transactions“) nach sec.11.

Veranstaltungshinweise

 

  • Der Workshop „Private International Law as Global Governance (PILAGG)“ an der Juristischen Fakultät des Institut d’études politiques de Paris (Sciences Po) findet in diesem Herbst donnerstags und freitags von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr statt. Die Vortragenden im Herbst 2012 sind u.A.: Freitag, 9.11.2012: Jacco Bomhoff (London) – „The constitution of the conflict of laws“; Donnerstag, 15.11.2012: Hélène Van Lith (Paris) – „Transnational class actions“; Freitag, 16.11.2012: Harm Schepel (Kent) – „Legal pluralism and the embedded market: A legal constructivist approach to transnational private governance“; Freitag, 23.11.2012: Gilles Cuniberti (Luxembourg) – „Three theories on the lex mercatoria“. Weitere Informationen unter: http://blogs.sciences-po.fr/pilagg/.

  • Am 16./17.11.2012 findet an der Universität von Coimbra im Hörsaal 8, „Estudos Gerais“ der Juristischen Fakultät die Jahrestagung der Deutsch-Lusitanischen Juristenvereinigung zu dem Thema „Kodifikation lusitanischer Privatrechte. Zum 100. Geburtstag von Ferrer Correia“ statt. Weitere Informationen unter http://www.dljv.org.

 

  • Am 23.11.2012 lädt die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln zu einer akademischen Feier zur Überreichung der Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner in das Institut für Versicherungsrecht der Universität zu Köln. Anmeldung bitte an das Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, E-Mail: ipr-institut@uni-koeln.de bis zum 5.11.2012.
  • Am 1.12.12012 veranstaltet das Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln gemeinsam mit der Alexander Lüderitz Stiftung und der Gesellschaft für Auslandsrecht ein Symposium anlässlich der 100. Wiederkehr des Geburtstags von Gerhard Kegel und der 80. Wiederkehr des Geburtstags von Alexander Lüderitz. Die Teilnahme steht allen Interessierten offen. Anmeldung bitte an das Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, Gottfried-Keller-Str. 2, 50931 Köln, E-Mail: ipr-institut@uni-koeln.de.
  • Im Rahmen des Sommerprogramms 2013 der Haager Akademie für Internationales Recht finden vom 8.–26.7.2013 zunächst Veranstaltungen zum Völkerrecht sowie vom 29.7.–16.8.2013 zum Internationalen Privatrecht statt. Im Bereich des International Privatrechts stehen folgende Themen auf dem Programm: „Transnational Commercial Law and Conflict of Laws: Institutional Co-operation and Substantive Complementarity“ (Kronke, Universität Heidelberg), „The Role of Political Considerations in Private International Law“ (Kinsch, Universität Luxemburg), „Conflict among Enforcement Regimes in International Economic Law“ (H. Buxbaum, Indiana University), „Efficiency in Private International Law“ (Kono, Kyushu University), „The Legal Status of Public and Private Standards in International“ (Wouters, University of Leuven), „”Trusts” in Private International Law“ (Hayton, Caribbean Court of Justice), „Methods of Private International Law Put to the Test of Labour Law“ (Pataut, Universität Sorbonne), „International Commercial Arbitration, a Comparative Approach with Special Focus on Russia “ (Kostin, Moscow State Institute of International Relations) und „International Protection of Human Rights and Activities of Transnational Companies“ (Marella, Universität Venedig). Vorträge, die in französischer Sprache gehalten werden, werden simultan ins Englische übersetzt und umgekehrt. Nähere Informationen finden Sie unter www.hagueacademy.nl.