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IPRax-Heft 2013,6

Neueste Informationen Heft 2013,6

Vorschlag der Kulturgüter-Richtlinie

Am 30.5.2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern“ beschlossen. Die Richtlinie soll der Verstärkung des nationalen Kulturgüterschutzes dienen und die Richtlinie 93/7/EWG weiterentwickeln. Das Dokument (COM(2013) 311 final) findet sich unter http://bit.ly/1bGI6Lj.

Vorschlag der Wettbewerbsdelikt-Richtlinie

Am 11.6.2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union“ verabschiedet. Das Dokument (COM(2013) 404 final) ist unterhttp://bit.ly/15UQRyP abrufbar.

EU-Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren

Am 11.6.2013 hat die Europäische Kommission eine Empfehlung über „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ formuliert. Das Dokument (2013/396/EU; ABl. L 201/60) ist unterhttp://bit.ly/GNrNhm zu finden.

EU-Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz

Am 11.6.2013 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ beschlossen. Das Dokument (COM(2013) 401 final) findet sich unter http://bit.ly/17Vttjc.

Umsetzungsgesetz zum Wahlgüterstand

Am 1.5.2013 ist das Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft sowie die bislang noch nicht in Kraft getretenen Regelungen des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 15.3.2012 in Kraft getreten.

IPR im Sultanat Oman

Im Sultanat Oman ist im Gesetzblatt Nr. 1012 vom 12.5.2013 erstmals ein Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 29/2013, verkündet worden. Es ist aufgrund Art. 2 des EinfG drei Monate nach Verkündung im Gesetzblatt in Kraft getreten, also am 12.8.2013. Damit kennen jetzt alle kleinen Golfstaaten (Bahrain, Katar, Kuwait und nun auch Oman) Zivilgesetzbücher, die im Wesentlichen dem ägyptischen ZGB von 1948 nachgeformt sind. Mit Ausnahme von Bahrain enthalten sie Kollisionsregeln. Das omanische Internationale Privatrecht ist erstmals gesetzlich in den Art. 10–28 ZGB normiert. Eine deutsche Übersetzung wird demnächst in der IPRax veröffentlicht werden.

(Mitgeteilt von Prof. Dr. Hilmar Krüger, Köln)

Russland: Zivilrechtsreform schreitet voran

Dem erst am 1.9.2013 in Kraft getretenen Föderalen Gesetz Nr. 100-FS vom 7.5.2013, das die Unterabschnitte 4 und 5 des Abschnitts I des Ersten Teils des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB/RF) novellierte (siehe IPRax Heft 4/2013, „Neueste Informationen“), folgt bereits die nächste Novelle nach. Trotz einiger Verzögerungen konnte der Gesetzentwurf Nr. 47538-6/3 „Über die Einführung von Änderungen in den Unterabschnitt 3 des Abschnitts I des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“ am 21.6.2013 in dritter Lesung von der Staatsduma verabschiedet werden. Das entsprechende Föderale Gesetz vom 2.7.2013 Nr. 142-FS, veröffentlicht in der „Rossijskaja gazeta“ vom 5.7.2013, wird am 1.10.2013 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um die dritte Teilnovelle des Ersten Teils ZGB/RF, mit der die Modernisierung dessen Abschnitts I abgeschlossen wird. Diese jüngste Teilnovelle betrifft die Gegenstände zivilrechtlicher Rechte, die in den Kapiteln 6–8 ZGB/RF geregelt sind. Kapitel 6 wartet mit einer neuen Rechtsfigur auf, dem „einheitlichen Immobilienkomplex“ (Art. 133.1), auf den die Regelungen über unteilbare Sachen in Art. 133 angewandt werden. Gravierende Änderungen erfuhr Kapitel 7 „Wertpapiere“, das in einer Neugliederung, § 1 – „Allgemeine Bestimmungen“, § 2 – „Verbriefte Wertpapiere“, § 3 – „Nichtverbriefte Wertpapiere“, in das ZGB/RF eingeführt wurde.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Russland: Ordre public-Vorbehalt bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Das Präsidium des „Höchsten Arbitragegerichts“ (Höchstes Wirtschaftsgericht) der Russischen Föderation veröffentlichte am 26.2.2013 seinen Informationsbrief Nr. 156, in dem es die Spruchpraxis der „Arbitragegerichte“ (Wirtschaftsgerichte) bei der Anwendung der ordre public-Klausel zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Entscheidungen analysierte. Der Brief stellt einen Überblick über jene Gründe zur Verfügung, die in der Rechtsprechung als eine Verletzung des ordre public-Vorbehalts angesehen wurden. Der Informationsbrief kann auf Russisch von der Webseite des „Höchsten Arbitragegerichts“ heruntergeladen werden: http://arbitr.ru/as/pract/vas_info _letter/82122.html.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Keine Vertragszuständigkeit bei Publizitätsversagen

EuGH 17.10.2013 – Rs. C-519/12 – OTP Bank Nyilvánosan M?köd? Részvénytársaság ./. Hochtief Solution AG

Ein Rechtsstreit, in welchem die nationale Gesetzgebung einer Person auferlegt, für die Schulden der durch sie kontrollierten Gesellschaft mangels Einhaltung der nach Erlangung der Kontrolle über die Gesellschaft erforderlichen durch sie vorzunehmenden Publizitätsanforderungen aufzukommen, ist nicht dem Bereich des „Vertragsrechts“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO zuzuordnen.

Kein Kausalitätserfordernis beim Verbrauchergerichtsstand

EuGH 17.10.2013 – Rs. C-218/12 – Lokman Emrek ./. Vlado Sabranovic

Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist dahin auszulegen, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d.h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Ingmar II

EuGH 17.10.2013 – Rs. C-184/12 – United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV ./.

Navigation Maritime Bulgare

Die Art. 3 und 7 Abs. 2 Rom I-VO sind in dem Sinne auszulegen, dass das von den Parteien eines Handelsvertretervertrags gewählte Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den durch die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vorgeschriebenen Mindestschutz gewährt, von dem angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann zugunsten der lex fori mit der Begründung, dass die Vorschriften über selbständige Handelsvertreter in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats zwingenden Charakter haben, unangewendet gelassen werden kann, wenn das angerufene Gericht substantiiert feststellt, dass der Gesetzgeber des Staates dieses Gerichts es im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter in der betreffenden Rechtsordnung einen Schutz zu gewähren, der über den in der genannten Richtlinie vorgesehenen hinausgeht, und dabei die Natur und den Gegenstand dieser zwingenden Vorschriften berücksichtigt.

Deliktsort bei Verletzung von Urhebervermögensrechten in Dreieckskonstellationen

EuGH 3.10.2013 – Rs. C-170/12 – Peter Pinckney ./. KDG Mediatech AG

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Widerstreitende Rechtskraft im Urteilsstaat hemmt Anerkennung nicht

EuGH 26.9.2013 – Rs. C-157/12 – Salzgitter Mannesmann Handel GmbH ./. SC Laminorul SA

Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er unvereinbare Entscheidungen, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats erlassen wurden, nicht erfasst.

Art. 24 EuInsVO und Leistung an den Gläubiger in der Schuldnerinsolvenz

EuGH 19.9.2013 – Rs. C-251/12 – Christian Van Buggenhout und Ilse Van de Mierop als Konkursverwalter der Grontimmo SA ./. Banque Internationale à Luxembourg SA

Art. 24 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass eine Zahlung, die im Auftrag eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, an einen Gläubiger dieses Schuldners erfolgt ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst wird.

Zivil- und Handelssachen bei Umsatzsteuerbetrug

EuGH 12.9.2013 – Rs. C-49/12 – The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs ./. Sunico ApS, M & B Holding ApS, Sunil Kumar Harwani

Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen auf Ersatz des Schadens erfasst, der durch eine haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Hinterziehung von in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer entstanden ist.

Arbeitsort bei konzernbestimmtem Auslandsgeschäftsführer

EuGH 12.9.2013 – Rs. C-64/12 – Anton Schlecker ./. Melitta Josefa Boedeker

Art. 6 Abs. 2 EVÜ ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht.

Geltungsdauer von Zuständigkeitsabrede für Sorgerechtsentscheidungen

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) an den EuGH vom 2.8.2013 – Rs. C-436/13 – E. ./. B.

1. Wenn nach Art. 12 Abs. 3 EuEheVO die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, vereinbart wurde, gilt diese Zuständigkeitsvereinbarung nur, bis in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder gilt sie auch, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist?

2. Gestattet Art. 15 EuEheVO den Gerichten eines Mitgliedstaats, die Zuständigkeit zu übertragen (Verweisung), wenn kein das Kind betreffendes Verfahren anhängig ist?

Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO und § 28 Abs. 1 S. 1 AUG

Vorabentscheidungsersuchen des AG Karlsruhe an den EuGH vom 18.7.2013 – Rs. C-408/13 – Barbara Huber ./. Manfred Huber

Ist es mit Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO vereinbar, wenn in § 28 Abs. 1 S. 1 des deutschen Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) geregelt ist, dass dann, wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht entscheidet?

Vorabentscheidungsersuchen des AG Düsseldorf an den EuGH vom 16.7.2013 – Rs. C-400/13 – Sophia Marie Nicole Sanders vertreten durch Marianne Sanders ./. David Verhaegen

Verstößt § 28 Abs. 1 AUG gegen Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO?

EuGVVO: Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftung bei auf dem Sekundärmarkt erworbener Inhaberschuldverschreibung

Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien an den EuGH vom 3.7.2013 – Rs. C-375/13 – Harald Kolassa ./. Barclays Bank PLC

A. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO:

1. Ist die Formulierung „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO dahingehend auszulegen, dass

a) ein Kläger, der als Verbraucher auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

b) (bei Bejahung der Frage 1.a)) dem Kläger die Berufung auf den Gerichtsstand des Art. 15 EuGVVO auch dann offen steht, wenn der Dritte, von dem der Verbraucher die Inhaberschuldverschreibung gekauft hat, diese zuvor zu einem Zweck erworben hat, der der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, der Kläger das Anleiheverhältnis also von einem Nicht-Verbraucher übernimmt?

c) (bei Bejahung der Fragen 1.a) und 1.b)) der klagende Verbraucher sich auch dann auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 EuGVVO berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat und der selbst kein Verbraucher ist, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

2. (bei Bejahung der Frage 1.a)) Begründet Art. 15 Abs. 1 EuGVVO auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

B. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO:

1. Ist die Formulierung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ in Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO dahingehend auszulegen, dass

1.a) ein Kläger, der auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichen Zeichner der Anleihe eingetreten ist?

1.b) (bei Bejahung der Frage 1.a)) der Kläger sich auch dann auf den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 lit. a leg. cit. berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?

2. (bei Bejahung der Frage 1.a)) Begründet Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?

C. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO:

1. Sind kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aufgrund der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO?

1.a) (bei Bejahung der Frage 1.) Gilt dies auch dann, wenn eine Person, die selbst nicht Inhaberin der Schuldverschreibung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Inhaber hat, der die Wertpapiere treuhändig für sie hält, diese Ansprüche gegen die Emittentin geltend macht?

2. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahingehend auszulegen, dass bei einem Ankauf eines Wertpapiers aufgrund vorsätzlicher fehlerhafter Information,

2.a) der Schadensort am Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale anzunehmen ist?

2.b) (bei Bejahung der Frage 2.a)) Gilt dies auch dann, wenn der Kaufauftrag und die Überweisung der Valuta bis zum Settlement des Geschäftes widerrufbar sind und das Settlement einige Zeit nach dem Abgang vom Konto des Geschädigten in einem anderen Mitgliedsstaat stattfand?

D. Zuständigkeitsprüfung, doppelrelevante Tatsachen

1. Hat das Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach den Art. 25 f. EuGVVO zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit, als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind („doppelrelevante Tatsachen“), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen der klagenden Partei auszugehen?

EuGVVO: Streitgenossenschaft und Gerichtsstandsabrede bei parallelen Haftungsklagen hinsichtlich der Veräußerung von Schuldverschreibungen

Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien) an den EuGH vom 1.7.2013 – Rs. C-366/13 – Profit Investment SIM SpA, in liquidazione ./. Stefano Ossi, Commerzbank AG

1. Kann von einem Zusammenhang zwischen verschiedenen Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ausgegangen werden, wenn der Gegenstand der mit den beiden Klagen geltend gemachten Ansprüche und der Titel, auf dessen Grundlage die Rechtsansprüche geltend gemacht werden, verschieden sind und zwischen den Ansprüchen kein Abhängigkeitsverhältnis und keine rechtlich-logische Unvereinbarkeit besteht, die eventuelle Zuerkennung eines der beiden Ansprüche sich aber möglicherweise faktisch auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist?

2. Kann das von Art. 23 Abs. 1 lit. a EuGVVO aufgestellte Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsklausel als erfüllt angesehen werden, wenn eine solche Klausel in dem einseitig von dem Emittenten einer Schuldverschreibung erstellten Dokument (Information memorandum) enthalten ist, so dass die Gerichtsstandvereinbarung auf Streitigkeiten mit jedem nachfolgenden Erwerber dieser Obligationen über deren Gültigkeit anwendbar ist, oder kann, wenn dies nicht der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in das Dokument zur Regelung einer Schuldverschreibung, die grenzüberschreitend gehandelt werden soll, eine internationalen Handelsbräuchen entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c EuGVVO darstellt?

3. Ist der in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verwendete Ausdruck „Vertragsangelegenheit“ so zu verstehen, dass er sich ausschließlich auf Streitigkeiten bezieht, in denen vor Gericht die Rechtsbeziehung aus dem Vertrag geltend gemacht werden soll, und auf eng mit dieser Rechtsbeziehung zusammenhängende Streitigkeiten oder erstreckt er sich auch auf Streitigkeiten, bei denen sich die Klagepartei, anstatt sich auf den Vertrag zu berufen, das Bestehen einer rechtsgültigen Vertragsbindung bestreitet und die Erstattung eines Betrags begehrt, der aufgrund eines Titels gezahlt worden ist, der nach ihrer Aussage ohne rechtlichen Wert ist?

Internationale Zuständigkeit bei Klagen gegen grenzüberschreitendes Angebotskartell

Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund an den EuGH vom 26.6.2013 – Rs. C-352/13 – Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) ./. Evonik Degussa GmbH et al.

1. Ist Art. 6 Nr. 1 EuGVVO so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der eine im Gerichtsstaat ansässige Beklagte und weitere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Beklagten gemeinsam auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedsstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, Art. 53 EWRA, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen in getrennten Verfahren geboten ist?

2. Ist dabei zu berücksichtigen, wenn die Klage gegen die im Gerichtsstaat ansässige Beklagte nach Zustellung an sämtliche Beklagten und vor Ablauf der richterlich gesetzten Fristen zur Klageerwiderung und vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird?

3. Ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Beklagten Auskunft und Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedsstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, Art. 53 EWRA, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und auf alle geltend gemachten Schäden oder einen Gesamtschaden in denjenigen Mitgliedstaaten eingetreten ist, in denen Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden?

4. Lässt bei auf Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, 53 EWRA gerichteten Klagen das unionsrechtliche Gebot effektiver Durchsetzung des Kartellverbotes es zu, in Lieferverträgen enthaltene Schieds- und Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 EuGVVO international zuständigen Gerichts gegenüber allen Beklagten und/oder für alle oder einen Teil der geltend gemachten Ansprüche führt?

Art. 47 Grundrechte-Charta und Sicherungsmaßnahmen mit Wirkung auch gegenüber Verfahrensfremden

Vorabentscheidungsersuchen des Augst?k?s tiesas Sen?ts (Lettland) an den EuGH vom 25.6.2013 – Rs. C-350/13 – Antonio Gramsci Shipping et al. ./. Aivars Lembergs

1. Ist Art. 34 Nr. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung die Verletzung der Rechte von Personen, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind, einen Grund für die Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO und die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung darstellen kann, soweit sie Personen betrifft, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind?

2. Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist Art. 47 Grundrechte-Charta dahin auszulegen, dass es der dort niedergelegte Grundsatz des fairen Verfahrens zulässt, in einem Verfahren über die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen die Vermögensrechte einer Person, die nicht an dem Verfahren beteiligt war, einzuschränken, wenn vorgesehen ist, dass jede Person, die von der Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen betroffen ist, jederzeit bei dem Gericht die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, und den Klägern die Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Personen überlassen bleibt?

EuGVVO: IZPR-Fragen bei Missbrauch einer beherrschenden Gesellschafterstellung

Vorabentscheidungsersuchen des Augst?k?s tiesas Sen?ts (Lettland) an den EuGH vom 3.6.2013 – Rs.C-302/13 – AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz ./. VAS Starptautisk? lidosta „R?ga“, AS „Air Baltic Corporation“

1. Ist ein Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht und auf die Anwendung von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit allgemeiner Reichweite gestützt ist, unter Berücksichtigung dessen, dass verbotene Vereinbarungen bereits bei ihrem Abschluss nichtig sind, während der Erlass einer Norm ein staatlicher Rechtsakt im Bereich des öffentlichen Rechts ist (acta iure imperii), auf den die völkerrechtlichen Normen über die Staatenimmunität anzuwenden sind, als Zivil- oder Handelssache zu betrachten?

2. Sollte die erste Frage bejaht werden (bei der Rechtssache handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung): Ist das Schadensersatzverfahren ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuGVVO, so dass die Möglichkeit besteht, der Entscheidung gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO die Anerkennung zu versagen?

3. Wenn der Klagegegenstand im Schadensersatzverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 EuGVVO fällt (ausschließliche Zuständigkeit): Ist das Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, verpflichtet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die in Art. 35 Abs. 1 EuGVVO genannten Voraussetzungen vorliegen?

4. Kann die ordre public-Klausel des Art. 34 Abs. 1 EuGVVO dahin verstanden werden, dass die Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats widerspricht, wenn erstens der wesentliche Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung die beachtliche Höhe des geltend gemachten Betrags ist, ohne dass eine begründete und gerechtfertigte Berechnung vorgenommen wurde, und zweitens bei Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung den beklagten Parteien ein Schaden entstehen kann, den die klagende Partei (eine Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) nicht wiedergutmachen, kann, falls die Klage im Schadensersatzverfahren abgewiesen wird, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berühren und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährden kann, da die Republik Lettland 100 % der Anteile der Lidosta R?ga und 52,6 % der AS Air Baltic Corporation hält?

DocMorris: Apothekenabgabepreisnormen als Eingriffsnormen

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 22.8.2012 – GmS-OGB 1/10

Die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis gelten auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben.

Währungsreserven auch der Zentralbanken sind vollstreckungsimmun

BGH 4.7.2013 – VII ZB 63/12

1. Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität.

2. Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven vom ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbstständige Zentralbanken übertragen wurde.

Anwendung ausländischen Rechts ist nicht revisibel, nur ein Ermittlungsfehler

BGH 4.7.2013 – V ZB 197/12

Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Einrede nach Art. 5 HUP erst in der Revisionsinstanz

BGH 26.6.2013 – XII ZR 133/11

1. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz.

2. Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch.

Pensionszusagen des US-Konzerns und Art. 18 Abs. 2, 19 Nr. 1 EuGVVO

BAG 25.6.2013 – 3 AZR 138/11

1. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass derjenige Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates.

2. Der Begriff der „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ i.S.d. Art. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Voraussetzung für die Qualifizierung als Niederlassung i.S.d. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ist die Vornahme von Geschäften im Namen des Stammhauses.

3. Auch bei Ruhegeldleistungen kann es sich um Ansprüche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ i.S.d. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO handeln. Die Norm schränkt die Art der arbeitsvertraglichen Ansprüche nicht ein. Die Regelung erfasst daher auch Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage, mit der dieser sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betriebsrente zu zahlen. Eine derartige Zusage steht mit dem Arbeitsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang.

Konventionskonflikt UNÜ und EuÜ

BGH 23.4.2013 – III ZB 59/12

1. Nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach der New York Convention (UNÜ). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben gem. § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO sowie Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt. Eine solche vorrangige Regelung stellt das Europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ) dar; sowohl Deutschland als auch die Ukraine sind Vertragsstaaten.

2. Der für den Fall der Anwendbarkeit des Art. IX Abs. 1 lit. d EuÜ von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Oberlandesgericht inzidenter hätte prüfen müssen, inwieweit das den Schiedsspruch aufhebende Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anerkannt werden kann, kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Art. 6 Nr. 1 EuGVVO begrenzt § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

OLG München 28.8.2013 – 34 AR 237/13

Im Anwendungsbereich der Art. 38 ff. EuGVVO kommt, wenn mehrere zusammen verurteilte Schuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen inländischen Gerichtsbezirken haben, eine Gerichtsstandsbestimmung nach nationalem Recht (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) regelmäßig nicht in Betracht. Die Zuständigkeit ist vielmehr aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu entnehmen.

Keine isolierte rügelose Einlassung nur für örtliche, nicht aber internationale Zuständigkeit

OLG Frankfurt a.M. 5.8.2013 – 11 AR 54/13

1. Kommt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach Art. 16 Abs. 1 Halbsatz 2 EuGVVO in Betracht, kann sich der nicht in Deutschland ansässige Beklagte nicht isoliert hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit rügelos einlassen, wenn er gleichzeitig die internationale Zuständigkeit rügt.

2. In diesem Fall kann das vom Kläger angerufene, aber nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO nicht zuständige deutsche Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nach § 281 ZPO an das deutsche Gericht verweisen, das nach dem Klägervortrag zuständig wäre. Diesem bleibt die abschließende Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit vorbehalten.

IZPR des Dividendenstrippings 

OLG Frankfurt a.M. 1.8.2013 – 11 AR 234/12

Zu Einzelheiten der internationalen Zuständigkeit bei Schadenersatzklage wegen Dividendenstripping

Art. 43 EuGVVO: Materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch und § 55 Abs. 1 AVAG

OLG Koblenz 23.7.2013 – 2 U 156/13

Seit Neufassung des § 55 Abs. 1 AVAG mit Wirkung vom 26.2.2013 ist § 12 AVAG im Beschwerdeverfahren nach Art. 43 EuGVVO, 11 AVAG nicht mehr anwendbar. Daher sind materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch generell nicht mehr zulässig. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen handelt und ob diese streitig oder liquide sind.

(Mitgeteilt von RiOLG Walter Eck, Koblenz)

Kein Versichertengerichtsstand für Zessionar

KG 19.7.2013 – 6 U 103/11

Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO entfaltet keine Wirkung zugunsten des Zessionars eines einzelnen Anspruchs des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Der Zessionar ist – im Gegensatz zum Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers – nicht vom Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO erfasst. Die Bestimmung ist auch nicht im Wege der erweiternden Auslegung noch analog auf ihn anzuwenden. Der Zessionar kann also nach Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO weder am zuständigen Gericht des Wohnsitzes des Zedenten noch am zuständigen Gericht seines eigenen Wohnsitzes klagen.

Insolvenzrechtliche Qualifikation der Insolvenzverschleppung

OLG Jena 17.7.2013 – 2 U 815/12

1. § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung ist als insolvenzrechtliche Norm anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO auf eine nach englischem Recht gegründete Limited anzuwenden, nachdem das Insolvenzverfahren über deren Vermögen in Deutschland eröffnet worden ist.

2. § 64 Abs. 2 GmbHG dient ausschließlich dem Zweck, eine vor Konkurseröffnung eingetretene Schmälerung der Konkursmasse zugunsten der Konkursgläubiger auszugleichen.

3. Mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG bzw. jetzt Art. 49 AEUV ist die Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG vereinbar.

Alternative Scheidungsstatute bei Ergebnisidentität

OLG Hamm 4.7.2013 – II-4 UF 4/13, 4 UF 4/13

Die Anwendung deutschen oder kosovarischen Rechts kann dahinstehen, wenn die Ehe nach beiden Rechtsordnungen geschieden werden kann, weil die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind.

Ryan Air und Rechtswahl irischen Rechts in AGB

KG 7.5.2013 – 5 U 32/12

Zur Frage, inwieweit eine irische Fluggesellschaft in ihrem deutschsprachigen Internetflugbuchungsangebot gesondert darauf hinweisen muss, dass es nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung irischen Rechts kommen soll.

Rechtswahl des Erbstatuts im deutsch-italienischen Erbfall

OLG Koblenz 21.2.2013 – 2 U 917/12

1. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.

3. Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge – wie im deutschen Recht – nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben.

Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.

(Mitgeteilt von RiOLG Walter Eck, Koblenz)

Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO und Vertragsstrafenklage

LG Köln 26.6.2013 – 28 O 80/12

1. Auch unter Anwendung des Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist das LG Köln für die vertraglichen Unterlassungsansprüche und das Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe nicht international zuständig, da die Unterlassungs- und Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort, an dem Ansprüche aus einem Vertrag eingeklagt werden können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Danach richtet sich die Bestimmung des Erfüllungsortes vorliegend nach deutschem internationalem Privatrecht.

2. Die Bestimmung des Erfüllungsortes für die Unterlassungsverpflichtung als auch der Zahlungspflicht richtet sich insofern nach § 269 BGB. Soweit der Schuldner danach die Handlung überall im deutschsprachigen Raum zu unterlassen hat, führt dies nicht dazu, dass er überall auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern dies kann nur an dessen Wohnsitz erfolgen.

3. Der Annahme des Wohnsitzes als Erfüllungsort steht nicht entgegen, dass die Zuständigkeiten der Gerichte für den vertraglichen Unterlassungsanspruch und für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auseinanderfallen. Denn es bleibt den Parteien eines Unterlassungsvertrages unbenommen, gemäß Art. 23 EuGVVO eine Gerichtsstands-vereinbarung zu treffen.

Sorgerechtsregelung zu Gunsten des entführenden Elternteils und HKÜ

AG Stuttgart 4.7.2013 – 28 F 1017/13

Die Widerrechtlichkeit einer internationalen Kindesentführung entfällt mit der (auch vorläufigen) Sorgerechtsregelung zu Gunsten des entführenden Elternteils durch die in der Sache zuständigen Heimatbehörden.

Wirkungserstreckung nach der EuGVVO

OGH 6.6.2013 – 6 Ob 247/12k

Ein ausländisches Urteil entfaltet im Anwendungsbereich des EuGVVO in Österreich grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie im Urteilsstaat. Dazu gehören auch die Sperrwirkung und die Präklusionswirkung.

Veranstaltungshinweise

-  Am 29./30.11.2013 findet an der Karls-Universität Prag (nám?stí Curieových 7, Raum Nr. 117) eine vom dortigen Centre for Comparative Law organisierte Konferenz zum Thema „Consumer Protection“ statt. Es tragen vor: Prof. Dr. Norbert Reich, Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Ewoud Hondius, Prof. Dr. Gerhard Danneman, Prof. Dr. Hans-Wolfgang Micklitz, Prof. Dr. Luboš Tichý, Dr. Stephan Heidenhain, Prof. Elise Poillot, Mgr. Vlastimil Turza, Prof. Geraint Howells und Dr. Rita Sik-Simon. Die Beiträge werden simultan auf Englisch bzw. Tschechisch übersetzt. Weitere Informationen unter novackov@prf.cuni.cz.

- Vom 28.7.–15.8.2014 bietet die Hague Academy of International Law erneut Sommerkurse zum Internationalen Privatrecht an. Nähere Informationen und Anmeldung (Anmeldungsbeginn 1.12.2013) unter http://www.hagueacademy.nl. Vorlesungsprogramm: Inaugural Lecture (28.7.): Prof. Dr. Paul Lagarde, „Is the Method of Recognition the Future Private International Law?“;General Course (4.–15.8.): Prof. Dr. George A. Bermann, „Arbitration and Private Internationale Law“. Special Courses (28.7.–1.8.): Prof. Dr. Walid Kassir, „Renvoi in Private International Law – The Technique of Dialogue between Legal Cultures“; Prof. Dr. Thalia Kruger, „Legal Certainty in International Civil Cases“; Prof. Dr. Manlio Frigo, „Circulation of Cultural Property, Choice of Law and Methods of Dispute Resolution“. (4.8.–8.8.): Prof. Dr. Christoph Benicke; „Maintenance in Private International Law, Recent Developments“; Prof. Dr. María Susana Najurieta; „The International Adoption of Minors and Rights of the Child“. (11.8.–15.8.): Prof. Dr. Giuditta Cordero-Moss, „Limitations on Party Autonomy in International Commercial Arbitration“; Prof. Dr. Olivier Cachard; „International Air Passenger Transport“.

Stand: 25.10.2013