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IPRax-Heft 2014,1

Neueste Informationen Heft 2014,1

Hinweis zu Mansel/Thorn/Wagner, Europäisches Kollisionsrecht 2013: Europäisches Kollisionsrecht 2013: Atempause im status quo

Erst nach Berichtsschluss wurden die folgenden Entscheidungen und ein Schlussantrag aus dem Berichtszeitraum durch den EuGH veröffentlicht:

Zur EuGVVO:

EuGH 14.11.2013 – Rs. C-469/12 – Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH ./. Olbrich Transport und Logistik GmbH

Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.2013 – Rs. C-360/12 – Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH ./. First Note Perfumes NV

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukš?iausiasis Teismas (Litauen) an den EuGH vom 14.10.2013 – Rs. C-536/13 – Gazprom OAO

Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien an den EuGH vom 5.8.2013 – Rs. C-441/13 – Pez Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW GmbH.

Zur EuInsVO:

Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 10.10.2013 – IX ZR 265/12

Zur EuMahnVO:

Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad, Targovishte (Bulgarien) an den EuGH vom 9.9.2013 – Rs. C-488/13 – Parva Investitsionna Banka ADet al. ./. Ear Proparti Developmant – v nesastoyatelnost AD et al.

Ausführlicher dazu den unten.

Änderungen des russischen IPR

Betrafen die bisherigen im Rahmen der russischen Zivilrechtsreform ergangenen Novellen des Zivilgesetzbuches (Föderale Gesetze Nr. 302-FS, 100-FS, 142-FS) vornehmlich die in seinem Ersten Teil geregelten allgemeinen materiell-rechtlichen Normen, so änderte das jüngste, am 1.11.2013 in Kraft getretene Föderale Gesetz Nr. 260-FS das im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (Abschnitt VI, Kapitel 66–68) geregelte IPR („????????????? ??????? ?????“). Neben einer Reihe einzelner Änderungen und Neufassungen von Artikeln wurden auch Neuregelungen in das IPR eingeführt, wie etwa folgende: Art. 1216.1 – Auf den Übergang von Rechten eines Gläubigers auf eine andere Person aufgrund eines Gesetzes anzuwendendes Recht, Art. 1217.1 – Auf die Beziehungen der Vertretung anzuwendendes Recht, Art. 1217.2 – Auf das Erlöschen einer Verpflichtung durch Aufrechnung anzuwendendes Recht, Art. 1222.1 – Auf infolge einer nicht gutgläubigen Verhandlungsführung über den Abschluss eines Vertrags entstehende Verpflichtungen anzuwendendes Recht, Art. 1223.1 – Wahl des Rechts durch die Parteien einer infolge von Schadensverursachung oder ungerechtfertigter Bereicherung entstehenden Verpflichtung. Das Föderale Gesetz Nr. 260-FS wurde in der „Rossijskaja gazeta“ vom 4.10.2013, Föderale Ausgabe Nr. 6199, veröffentlicht.

(Mitgeteilt von Dipl.-Jur. Christel Mindach, Berlin)

Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO: Verträge zwischen Privaten

EuGH 5.12.2013 – Rs. C-508/12 – Walter Vapenik ./. Josef Thurner

Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Verträge anwendbar ist, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden.

Klauselrichtlinie und autonomes Zuständigkeitsrecht der Verbandsklage

EuGH 5.12.2013 – Rs. C-413/12 – Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León ./. Anuntis Segundamano España SL

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach im Bereich der Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzvereinen zum einen eine solche Klage bei den Gerichten am Ort der Niederlassung oder des (Wohn-)Sitzes des Beklagten erhoben werden muss und zum anderen gegen die Entscheidung, mit der ein erstinstanzliches Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt, kein Rechtsmittel gegeben ist.

Art. 16 Abs. 1 EuGVVO: Kein Binnenfall wegen Auslandsvermittlung

EuGH 14.11.2013 – Rs. C-478/12 – Armin Maletic, Marianne Maletic ./. lastminute.com GmbH, TUI Österreich GmbH

Der Begriff „anderer Vertragspartner“ in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat.

Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO: Warenlagerung als Dienstleistung

EuGH 14.11.2013 – Rs. C-469/12 – Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH ./. Olbrich Transport und Logistik GmbH

Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag über die Lagerung von Waren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden um einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Vorfragen der Betreuung und Geschäftsfähigkeit und Art. 22 Nr. 1 EuGVVO

EuGH 3.10.2013 – Rs. C-386/12 – Siegfried János Schneider

Die EuGVVO – und insbesondere ihr Art. 22 Nr. 1 – ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist, das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der gemäß dem Recht dieses Staates als Folge dessen, dass er unter Betreuung gestellt wurde, für partiell geschäftsunfähig erklärt wurde, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingeleitet hat, um die Genehmigung zu erhalten, den ihm gehörenden Anteil an einer in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache zu verkaufen, da ein solches Verfahren die „Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO betrifft, die vom materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Teilnahmehandlung

Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.2013 – Rs. C-360/12 – Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH ./. First Note Perfumes NV

1. Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der auf eine Gemeinschaftsmarke bezogenen Verletzungshandlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher dieser Verletzung angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines anderen mutmaßlichen Verursachers dieser Verletzung herzuleiten, der selbst nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist.

2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg, dessen Ursache einem seiner mutmaßlichen Verursacher angelastet wird, verwirklicht hat, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig wurde.

Hilfsweise:

3. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, das einem der mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens angelastet wird, oder aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig wurde.

EuGVVO und anti-suit injunctions

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukš?iausiasis Teismas (Litauen) an den EuGH vom 14.10.2013 – Rs. C-536/13 – Gazprom OAO

1. Wenn ein Schiedsgericht eine anti-suit injunction erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO zuständig ist?

2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die anti-suit injunction des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO zuständig ist?

3. Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der EuGVVO die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt?

Art. 13 EuInsVO und Einreden der lex causae

Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 10.10.2013 – IX ZR 265/12

1. Ist Art. 13 EuInsVO anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt ist?

2. Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach  Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?

3. Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?

Entscheidungsbefugnis bei Konflikt von Art. 22 und Art. 27 EuGVVO

Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 18.9.2013 – V ZB 163/12

Ist Art. 27 Abs. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist?

Verhältnis EuMahnVO zu EuInsVO

Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad, Targovishte (Bulgarien) an den EuGH vom 9.9.2013 – Rs. C-488/13 – Parva Investitsionna Banka ADet al. ./. Ear Proparti Developmant – v nesastoyatelnost AD et al.

1. Wie ist das Kriterium der Unbestrittenheit der zu vollstreckenden Geldforderung im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes und des Art. 1 der EuMahnVO auszulegen?

2. Ist in Fällen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dessen Hoheitsgebiet die Geldforderung vollstreckt wird, nicht regeln, ob der Vollstreckungsbefehl für eine Geldforderung in einem Insolvenzverfahren anwendbar ist, das gegen die Person eröffnet wurde, gegen deren Vermögen sich die Vollstreckung richtet, das in Art. 2 Abs. 2 lit. b EuMahnVO festgelegte Verbot eng auszulegen und hat es nur für die zu vollstreckenden bestrittenen Geldforderungen zu gelten, oder bezieht sich dieses Verbot auch auf die zu vollstreckenden unbestrittenen Geldforderungen?

3. Ist Art. 2 Abs. 2 lit. b EuMahnVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, dahin auszulegen, dass die Einschränkung nur die Eröffnung der angeführten Verfahren betrifft, oder umfasst diese Einschränkung auch den gesamten Ablauf der Verfahren gemäß den in der nationalen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen Verfahrensstadien und -abschnitten?

4. Darf nach der Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts und im Fall einer Lücke in der nationalen Regelung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union das nationale Gericht dieses Mitgliedstaats, bei dem ein Insolvenzverfahren gegen eine Person eröffnet wurde, gegen deren Vermögen sich die Vollstreckung richtet, auf der Grundlage des zehnten Erwägungsgrundes und des Art. 26 EuMahnVO im Wege der Auslegung ein abweichendes und im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verordnung stehendes Urteil erlassen?

Deliktsort bei Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte im Internet

Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien an den EuGH vom 5.8.2013 – Rs. C-441/13 – Pez Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW GmbH

Ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Lichtbild auf einer Website abrufbar gehalten wurde, wobei die Website unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedsstaates als jenes betrieben wird, in welchem der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz hat, eine Zuständigkeit nur in jenem Mitgliedsstaat begründet ist, in welchem der angebliche Verletzer seine Niederlassung hat; sowie in jenem/n Mitgliedsstaat(en), auf welche(n) die Website ihrem Inhalt nach ausgerichtet ist?

Titelerweiternde Auslegung im Zweitstaat nach dem Recht des Erststaats

BGH 21.11.2013 – IX ZB 44/12

Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines ausländischen Vollstreckungstitels können auch Forderungen, welche im ausländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.

Konkretisierung der Verzinsung nach § 54a öZPO im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren

OLG Karlsruhe 13.11.2013 – 8 W 53/13

Zur Vollstreckbarkeit einer österreichischen Entscheidung und zur Möglichkeit einer Konkretisierung der Verzinsung nach § 54a öZPO im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

Vorrang der Rechtsmittel im Erststaat auch bei Prozessbetrug

OLG Stuttgart 5.11.2013 – 5 W 13/13

1. Die Bescheinigung eines ausländischen Gerichts über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß §§ 54, 58 EuGVVO erbringt den Beweis für den darin beurkundeten Zustellungsvorgang im Sinne von ZPO § 415 ZPO. Der Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils muss den Inhalt der Urkunde daher widerlegen.

2. Wird dem Antragsgegner ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil erst im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bekannt, muss er es im Erststaat mit den dort möglichen Rechtsbehelfen – einschließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – angreifen. Unterlässt er dies, ist die Rüge eines Verstoßes gegen den ordre public mit der Begründung, er habe das Urteil nicht gekannt, ausgeschlossen, wenn es im Erststaat Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegeben hätte.

3. Das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO greift auch dann, wenn der im Erststaat erwirkte Titel betrügerisch erlangt worden ist, der Beklagte sich jedoch nicht zur Sache eingelassen hat und Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, wenn deshalb das betrügerische Verhalten des Klägers bei Erlass der Entscheidung nicht erkannt worden ist.

4. Hat der Beklagte die Betrugshandlung erst nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils erkennen können, so muss er im Erststaat die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben, wenn dies möglich ist, und kann die Einwendung nicht erst im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung erheben.

5. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist der Einwand der (Teil-)Erfüllung unbeachtlich. Dies gilt nach der Neufassung von § 55 AVAG und § 56 AVAG – in Kraft seit 26.2.2013 – auch dann, wenn die Teilerfüllung unstreitig ist.

Trennung von Ehegatten nach türkischem Recht

OLG Nürnberg 31.10.2013 – 10 UF 1073/13

Wurde vor dem 21.6.2012 eine Trennung von Ehegatten nach türkischem Recht ausgesprochen, so findet auf einen nach dem 21.6.2012 anhängig gemachten und (auch) auf den Ablauf der Trennungszeit gestützten Scheidungsantrag ebenfalls türkisches Scheidungsrecht Anwendung.

Kein Vorrang des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber dem LugÜ

OLG München 6.9.2013 – 34 AR 409/12

Auch im Fall einer abschließenden Zuständigkeitsbestimmung im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens von 2007 ist das Auswahlermessen des bestimmenden Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dergestalt eingeschränkt, dass diese durch die im nationalen Prozessrecht geregelten Zuständigkeiten nicht überwindbar ist.

Ryanair: Intransparente Rechtswahlklausel

AG Bremen 5.12.2013 – 9 C 337/13

Eine im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung verwendete Rechtswahlklausel (hier: kategorisch formulierte Geltung des irischen Rechts) ist intransparent und daher unwirksam.

Forum non conveniens bei der EuEheVO

Engl. Court of Appeal (Civil Division) 18.10.2013 – [2013] EWCA Civ 1255 – Mittal v Mittal

Die „Owusu“-Rechtsprechung des EuGH kann nicht auf die EuEheVO angewendet werden. Vielmehr gelten in einem solchen Fall die forum non conveniens-Grundsätze.

Veranstaltungshinweise

  • Am 6./7.2.2014 organisiert die Europäische Rechtsakademie (ERA) eine Veranstaltung zu „Cross-border debt recovery in legal practice“, welche die aktuelle Rechtsprechung und die neuesten Entwicklungen im europäischen Zivilverfahrensrecht aufzeigt; diskutiert wird auch der Kommissionsvorschlag zur grenzüberschreitenden Bankkontenpfändung. Weitere Informationen und Anmeldung unter: afuchsSpamProtectionera.int.
  • In Kooperation mit dem Max-Planck-Institut Luxemburg organisiert die Europäische Rechtsakademie (ERA) am 10./11.3.2014 eine Konferenz zum Thema „Arbitration and EU Law“ in Trier. Referenten sind Stefania Bariatti, Massimo Benedettelli, Martin Bernet, Burkhard Hess, Catherine Kessedjian, Alexander Layton, Dirk-Reiner Martens, Patricia Nacimiento, Luca Radicati di Brozolo, Maxi Scherer und István Varga. Weitere Informationen und Anmeldung unter: afuchsSpamProtectionera.int.
  • Praktische Fragen zur EU-Erbrechtsverordnung sowie zur Erbschaftssteuer werden schließlich auf der ERA-Konferenz „Nachlassplanung in Fällen mit Auslandsbezug“ am 20./21.3.2014 erörtert. Den Schwerpunkt des Programms bildet das Zusammenspiel des Erbrechts mit anderen Rechtsgebieten, z.B. Ehegüter-, Grundbuch- und Steuerrecht. Weitere Informationen und Anmeldung unter: afuchsSpamProtectionera.int.
  • Am 24.–26.4.2014 veranstalten das Institut für Europäisches Schadensersatzrecht (ESR) und das Europäische Zentrum für Schadensersatz- und Versicherungsrecht (ECTIL) die 13. Annual Conference on European Tort Law in Wien. Die Konferenz informiert über die wichtigsten Entwicklungen des Schadensersatzrechts in Europa. Weitere Informationen und Anmeldung unter www.ectil.org und ectil@ectil.org.
  • Call for papers: Am 8./9.5.2014 findet an der Universidad Complutense de Madrid ein weiteres „International Seminar on Private International Law“ zu gegenwärtigen Entwicklungen und Perspektiven des internationalen Privatrechts und aktuellen Fragen statt. Themen wie z.B. die Reform der EuInsVO oder die Vereinheitlichung des internationalen Eherechts werden behandelt. Referenten sind Stefania Bariatti, Dário Moura Vicente, Hans Van Loon, Bertrand Ancel und Johan Erauw. Die Teilnahme am Seminar in Form einer kurzen Präsentation steht allen Wissenschaftlern offen. Weitere Informationen unter https://www.ucm.es/derinternacional/viii-seminario-internacional-de-derecho-internacional-privado.
  • Die Inter-Pacific Association veranstaltet vom 8.–11.5.2014 ihre 24. Jahreskonferenz zum Thema: Sustainability in a Finite World in Vancouver/Kanada. Unter anderem werden zu diesem Thema verschiedene breakout sessions für Anwälte mit einem Asien-Pacific-Schwerpunkt angeboten. Weitere Informationen, sowie Programm und Anmeldung unter www.ipba2014.com.

Stand: 01.01.2014

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