zum Inhalt springen

IPRax Heft 2014,4

Neueste Informationen Heft 2014,4

Nachwuchspreis der DGIR: Hermann-Mosler-Preis und Ernst-Rabel-Preis

Bei ihrer kommenden Zweijahrestagung in Gießen (11.–13.3.2015) wird die Deutsche Gesellschaft für Internationales Recht je einen Preis für hervorragende wissenschaftliche Leistungen im Völkerrecht und im Internationalen Privatrecht verleihen (Hermann-Mosler-Preis und Ernst-Rabel-Preis). Mitglieder der Gesellschaft sind berechtigt, Preisträger vorzuschlagen. Vorschläge können bis 1.9.2014 eingereicht werden (Dissertationen, wenn möglich, bitte zusammen mit den einschlägigen Gutachten). Vorgeschlagene Monographien müssen zwischen 1.9.2012 und 1.9.2014 erschienen sein bzw. erscheinen. Vorschläge bitte an: Prof. Dr. Georg Nolte, Juristische Fakultät der Humboldt-Universität, Unter den Linden 9, 10099 Berlin, oder Prof. Dr. Anne Peters, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im Neuenheimer Feld 535, 69120 Heidelberg.

Tagungsband „Internationales Privatrecht im 20. Jahrhundert“ erschienen

Unter dem Titel „Internationales Privatrecht im 20. Jahrhundert – Der Einfluss von Gerhard Kegel und Alexander Lüderitz auf das Kollisionsrecht“ erschien jüngst ein durch das Kölner Institut herausgegebener Tagungsband (Mohr Siebeck, 75 Seiten). Klaus Schurig, Karsten Otte und Haimo Schack haben das Wirken der beiden Kölner Wissenschaftler analysiert; hinzutreten eine biographische Einführung, Diskussionsberichte und ein Verzeichnis der Schriften Gerhard Kegels und Alexander Lüderitz.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und VO über die Gemeinschaftsmarken: Tatortbestimmung

EuGH 5.6.2014 – Rs. C-360/12 – Coty Germany GmbH ./. First Note Perfumes NV

1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.

MontrealÜ und EuMahnVO bzw. EuGVVO: Zuständigkeiten bei Schadensersatzansprüchen nach Art. 19 Montreal-Abkommen

Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn) 27.2.2014 – Rs. C-94/14 – Flight Refund Ltd ./. Deutsche Lufthansa AG

1. Kann ein nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehender Schadensersatzanspruch im Wege eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden?

2. Bestimmen sich bei einem nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal bestehenden Schadensersatzanspruch die Zuständigkeit des für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befugten – einem mitgliedstaatlichen Gericht gleichgestellten – Notars und die des Gerichts in dem infolge des Einspruchs des Antragsgegners eingeleiteten streitigen Verfahren nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuMahnVO, der EuGVVO und/oder des am 28.5.1999 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr? In welchem Verhältnis stehen diese Zuständigkeitsvorschriften zueinander?

3. Für den Fall, dass die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens von Montreal Geltung beanspruchen, kann der Anspruch auch bei Fehlen jedes weiteren Anknüpfungspunkts nach Wahl des Antragstellers vor irgendeinem Gericht auf dem Gebiet eines Vertragsstaates geltend gemacht werden oder muss das Gericht, vor dem der Anspruch geltend gemacht wird, nach den prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats örtlich zuständig sein?

4. Wie ist ferner die eine fakultative Zuständigkeit vorsehende Bestimmung des Übereinkommens von Montreal auszulegen, die an den Ort anknüpft, an dem der Luftfrachtführer über eine Geschäftsstelle verfügt, durch die der Vertrag geschlossen wurde?

5. Ist es möglich, einen Europäischen Zahlungsbefehl, der, obwohl er dem Gegenstand der Verordnung nicht entspricht, oder ohne Zuständigkeit erlassen wurde, von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen oder aber das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren mangels Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen?

6. Sind für den Fall, dass irgendein ungarisches Gericht für die Durchführung des Rechtsstreits zuständig ist, die prozessualen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Übereinkommen von Montreal dahin auszulegen, dass sie zumindest ein Gericht bestimmen müssen, das auch bei Fehlen jedes anderen Anknüpfungspunkts verpflichtet ist, in der Sache über das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren zu entscheiden?

EuGVVO oder EuInsVO: Third Party Costs Order

BGH 8.5.2014 – IX ZB 35/12

1. Die Frage, ob die EuGVVO oder die EuInsVO anwendbar ist, die lückenlos ineinander greifen, ist hinsichtlich eines geltend gemachten ordre-public-Vorbehalts nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Auslegung des Art. 26 EuInsVO bei einer insolvenzbezogenen Einzelentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren an den zu Art. 34 Nr. 1 EuGVVO entwickelten Maßstäben orientiert.

2. Zur Vollstreckbarerklärung einer zu Lasten eines Zeugen in einem englischen Insolvenzverfahren erlassenen Third Party Costs Order.

Übergang der Schiedsbindung bei Abtretung bzw. Prozessstandschaft/Streitgegenstand bei alternativer Klagehäufung aufgrund alternativ anwendbaren Rechts

BGH 8.5.2014 - III ZR 371/12

1. Wird eine Klage sowohl auf Ansprüche aus eigenem wie aus fremdem Recht gestützt, handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden können, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll; vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann.

2. Das auf eine Schiedsvereinbarung in einem Lizenzvertrag über ein Patent anwendbare Recht ist jedenfalls dann für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob ein Dritter – hier der Patentinhaber selbst – in die Schiedsvereinbarung einbezogen worden ist, wenn der Patentinhaber die Schiedsvereinbarung selbst – wenn auch im Rahmen des Lizenzvertrags formal als Vertreter für die Lizenzgeberin – abgeschlossen hat.

3. Ob im Rahmen einer Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung auf den Zessionar übergeht, ist nach dem für die Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen.

4. Der Ordre-public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB schützt nur den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung und ist deshalb nur betroffen, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender deutscher Normen zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public kommt daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

Auch bei Rechtswidrigkeit keine ordre public-Kontrolle nach der EuVTVO

BGH 24.4.2014 - VII ZB 28/13

Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public-Überprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt.

EuEheVO: Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtsbehelfe

OLG Stuttgart 6.5.2014 – 17 UF 60/14

1. Gegen eine Zwischenentscheidung des Familiengerichts über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache, die keine Familienstreitsache ist, ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

2. Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO.

3. Die Entscheidung des Familiengerichts, nicht nach Art. 15 Abs. 1 EuEheVO zu verfahren, ist gemäß § 13a Abs. 4 und 5 IntFamRVG nicht anfechtbar.

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei Anspruchskonkurrenz

OLG Koblenz 5.5.2014 – 3 U 1335/13

1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist.

2. Der für die internationale Zuständigkeit für Deliktsrecht maßgebliche Handlungsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat. Eine mögliche Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Vorschriften führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Konnessementsbedingungen: Urteilswirkungserstreckung bei Zession

OLG Bremen 25.4.2014 – 2 U 102/13

1. Hat ein Gericht innerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO (hier: Appellationshof Antwerpen) mit Bindungswirkung nach Art. 33 EuGVVO entschieden, so müssen sich die Rechtsnachfolger (Zessionare) im Anerkennungsstaat Deutschland, auch wenn sie an dem Rechtsstreit selbst nicht beteiligt waren, die mit dem ausländischen Urteil eintretende Wirkungserstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO entgegenhalten lassen.

2. Wird der Absender an eine wirksame in den Konnossementsbedingungen enthaltene Zuständigkeitsregelung gebunden, so beruht dies regelmäßig nicht auf einer Pflichtverletzung des Ausstellers. Der Absender muss sich an einer solchen Bestimmung nach den Gegebenheiten des kaufmännischen internationalen Handelsbrauchs und der danach anzuerkennenden Geltung der Konnossementsklauseln grundsätzlich festhalten lassen.

Internationale Zuständigkeit bei Vertragsstrafe

KG 25.4.2014 – 5 U 113/11

Es kann – ohne eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung – an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage eines Berliner Wettbewerbsverbandes gegen eine in den Niederlanden geschäftsansässige Schuldnerin fehlen.

IPR der Vindikationsverjährung

OLG Hamburg 13.3.2013 – 14 U 103/12

Zur Erhebung der Einrede der Verjährung bei einer Vindikationslage in einem internationalprivatrechtlichen Rechtsstreit mit Bezug zu den USA.

Ordonnance de référé: Verjährungsunterbrechung und Konkurrenz mit selbständigem Beweisverfahren (Art. 27 Abs. 2 EuGVVO)

OLG München 19.2.2014 – 15 W 912/13

1. Die im Verfahren der ordonnance de référé gemäß Art. 145, 872 Code de procédure civile (CPC) von einem französischen Gericht angeordnete Begutachtung durch einen Sachverständigen (hier: einer Dekontaminationsanlage) fällt in den Anwendungsbereich der EuGVVO, auch wenn dieses Verfahren nicht zu einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne von Art. 32 ff. EuGVVO führen kann. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren vom dortigen Antragsgegner beantragte und vom Gericht angeordnete Erstreckung dieser Begutachtung auf einen in Deutschland ansässigen Dritten nach Art. 145, 331 CPC.

2. Wird zwischen dem Antragsgegner und dem Dritten noch während der laufenden Begutachtung im Verfahren der ordonnance de référé ein selbständiges Beweisverfahren vor einem deutschen Gericht wegen der gleichen Beweisfragen eingeleitet, ist dieses nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO nicht zuständig.

3. Das Verfahren der ordonnance de référé gemäß Art. 145, 872 CPC entspricht funktional dem selbständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) und führt zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB; dies gilt auch im Verhältnis zu einem Dritten, der durch die Intervention nach Art. 331 CPC in dieses Verfahren einbezogen wurde.

4. Für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB kommt es nicht darauf an, ob das ausländische Gericht, das die Beweiserhebung angeordnet hat, international zuständig ist.

5. Es bleibt offen, ob das im Verfahren der ordonnance de référé gemäß Art. 145, 331, 872 CPC gewonnene Beweisergebnis in einem späteren Hauptsacheverfahren in Deutschland nach § 493 ZPO oder im Rahmen des § 286 ZPO verwertet wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 363 ZPO ist möglich.

EuVTVO: Vollstreckungsgegenklage und Prozessvergleich

OLG Köln 21.11.2012 – 16 U 126/11

1. Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

a) Art. 22 Nr. 5 EuGVVO gilt für eine grenzüberschreitende Vollstreckung aus gerichtlich bestätigten Titeln, auch wenn der zugrunde liegende inländische Titel ein Vergleich oder eine Urkunde ist. Allerdings setzt die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder die Anerkennung nach der EuGVVO oder anderem staatlichen oder überstaatlichen Recht voraus. Auf andere Titel ist Art. 22 Nr. 5 EuGVVO analog anzuwenden.

b) Grundsätzlich gehört auch die Vollstreckungsgegenklage zu den Klagen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung.

2. Auch gegen die Vollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel im Inland ist die Vollstreckungsgegenklage gem. § 1086 ZPO statthaft.

a) Aus Art. 20 EuVTVO folgt eine Verweisung für das Vollstreckungsverfahren auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Zum Vollstreckungsrecht im Sinne des Europäischen Zivilprozessrechts gehört auch die Vollstreckungsgegenklage.

b) Entscheidend für die Einwendung aus dem materiellen Recht oder dem Vollstreckungsrecht ist nicht die Herkunft der Einwendung, sondern ihre Wirkung.

c) Der Europäische Vollstreckungstitel ist als ausländischer Titel in den Mitgliedstaaten ohne zwischengeschaltetes Anerkennungsverfahren im Vollstreckungsstaat unmittelbar vollstreckbar. Dabei ist der ausländische Titel bzw. dessen Bestätigung Grundlage der Vollstreckung.

d) Unabhängig vom Erfolg der Klage kann die Herausgabe des Titels nicht verlangt werden. Ein obsiegendes Urteil hat ausschließlich Folgen für eine Vollstreckung aus dem Titel in Deutschland, nicht aber für eine etwaige Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat.

3. Das Vertragsstatut findet auf materiell-rechtliche Fragen eines Prozessvergleichs Anwendung. Das Vertragsstatut umfasst nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB a.F. vor allem auch die Auslegung eines Vertrages und die verschiedenen Arten des Erlöschens der eingegangenen Verpflichtungen.

4. Ein Prozessvergleich begründet selbst keinen Kaufvertrag i.S.v. Art. 1 CISG, sondern ein eigenes Rechtsverhältnis, auf das das CISG keine Anwendung findet.

Patentstreit: Parteiidentität nach Kernpunkttheorie auch bei formal unterschiedlichen Beteiligten

LG Düsseldorf 3.4.2014 – 4b O 114/12

Sofern bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden und die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, hat sich das später angerufene Gericht für unzuständig zu erklären. Eine Parteiidentität kann dabei auch dann vorliegen, wenn es sich formal um unterschiedliche Beteiligte handelt, deren Interessen identisch und voneinander untrennbar sind. Danach werden zwei Personen regelmäßig dann als ein- und dieselbe Partei angesehen, wenn ihre Interessen hinsichtlich des Gegenstandes zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen die eine Partei ergeht, im Wege der Rechtskrafterstreckung auch für die andere Partei Geltung erhält. Soweit es sich bei dem zweiten Verfahren nicht um eine – wie im ersten Verfahren – negative Feststellungsklage, sondern um eine Unterlassungsklage umgekehrten Rubrums handelt, liegt jedoch kein Fall der Rechtskrafterstreckung der ersten Entscheidung auf die Unterlassungsklage vor.

Normkonflikte: Rom II-VO und Haager Verkehrsunfall-Abkommen

Cour de Cassation 30.4.2014 – 13-11.932

1. Zur Anwendbarkeit der Rom II-VO neben dem Haager Übereinkommen über das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht.

2. Art. 28 Rom II-VO ist so auszulegen, dass internationale Übereinkommen der Rom II-VO vorgehen, wenn sie von allen beteiligten Staaten ratifiziert wurden.

Männerehe im italienischen Personenstandsregister

Tribunale di Grosseto 3.4.2014 – 113/2014

Eine zwischen zwei Männern in den USA geschlossene Ehe ist in Italien ins Personenstandsregister einzutragen. Der Codice Civile regelt nicht, dass ein bestimmtes Geschlecht Voraussetzung für eine Ehe sei.

Art. 27 f. EuGVVO vor UK Supreme Court

United Kingdom Supreme Court 6.11.2013 – [2013] UKSC 70 – The Alexandros T

Zur Anwendbarkeit und Auslegung der Art. 27 und Art. 28 EuGVVO.

Veranstaltungshinweise

  • Am 25.–26.9.2014 veranstaltet die ERA ihre Jahrestagung zum Europäischen Familienrecht, die einen aktuellen Überblick über die Rechtsprechung sowie die neuesten Entwicklungen der Gesetzgebung auf internationaler und europäischer Ebene gibt. Schwerpunkte der diesjährigen Veranstaltung sind die Revision der Brüssel IIa-Verordnung sowie das europäische Unterhaltsrecht nach Inkrafttreten des Haager Unterhaltsübereinkommens im August 2014. Darüber hinaus informiert die Konferenz über die wesentlichen Entwicklungen bei den Themen grenzüberschreitende Scheidung, Schutzmaßnahmen und öffentliche Urkunde im Europäischen Rechtsraum. Nähere Informationen erteilt Dr. Angelika Fuchs, afuchsSpamProtectionera.int.

Stand: 21.05.2014