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IPRax-Heft 2015,3

Neueste Informationen IPRax 3/2015

Cross-border activities in the EU. Making life easier for citizens

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat die Beiträge zu dem Workshop „Cross-border activities in the EU. Making life easier for citizens“ vom 26.2.2015 mittlerweile online gestellt unter http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/510003/IPOL_STU(2015)510003_EN.pdf. Autoren sind: Giesela Rühl, Universität Jena; Jan von Hein, Universität Freiburg; Pierre Callé, Université Paris-Sud (Paris XI); Michael P. Clancy, Solicitor, Law Society of Scotland; Christiane Wendehorst, Universität Wien; Kurt Lechner, Notarkammer Pfalz; Eva Põtter LL.M, Estnische Notarkammer; Hans van Loon, Mitglied des Institut de Droit International, Den Haag; Paul Lagarde, Université Paris I (Panthéon-Sorbonne); Harm Schepel, Professor für Wirtschaftsrecht, Brussels School of International Studies; Pablo Cortés, University of Leicester; Giuseppe De Palo, ADR Center Srl.; Gottfried Musger, Richter am österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH).

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union

Die Europäische Kommission hat eine Neuauflage des Leitfadens zur Anwendung der EuEheVO sowie des Leitfadens für die Rechtspraxis „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union“ herausgegeben. Diese sowie die bisher veröffentlichten Leitfäden sind abrufbar unter https://e-justice.europa.eu/content_ejn_s_publications-287-de.do.

Rom I-VO: Drittstaatenbezogene Eingriffsnormsperre und intertemporales Kollisionsrecht

Vorabentscheidungsersuchen des BAG an den EuGH vom 25.2.2015 – 5 AZR 962/13 (A)

1. Findet die Rom I-VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16.12.2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung?

2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt?

3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden?

Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a.F. und Ankerbeklagte bei der einfachen Streitgenossenschaft

BGH 24.2.2015 – VI ZR 279/14

1. Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden.

2. Nach Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO a.F. kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Anschluss an BGH, 6.5.2008, VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).

3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a.F. eröffnet trotz Konnexität mit der Klage gegen den Versicherer diesen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nicht für eine Klage gegen den Versicherten oder Versicherungsnehmer, wenn dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Klägers hat. Die durch den sogenannten „Ankerbeklagten“ vermittelte internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a.F. kann nur auf dessen Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F.) gestützt werden.

Sorgerechtsstatut und Entführungsstrafrecht

BGH 22.1.2015 – 3 StR 410/14

Zur Bestimmung des Sorgerechtsstatuts und zum gewöhnlichen Aufenthalt Minderjähriger im Rahmen einer Prüfung der Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB).

Erbenauskunft nach deutschem Recht bei liechtensteinischem Stiftungsvermögen

BGH 3.12.2014 – IV ZB 9/14

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.

HKÜ: Gegenläufige Anordnungskonflikte zwischen Herkunftsstaat und Zufluchtsstaat

OLG Stuttgart 18.3.2015 – 17 UF 44/15

Die Entscheidung eines Gerichts des italienischen Herkunftsstaates eines im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes, die dessen Hauptwohnsitz vorläufig bei dem entführenden Elternteil im Zufluchtsstaat anordnet, steht einer Rückgabeanordnung (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) entgegen, da eine solche das Kind in eine unzumutbare Lage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bringen würde. Die Entscheidung des Gerichts in dem Herkunftsstaat muss wirksam im Sinne von Art. 17 HKÜ sein; auf ihre Vollstreckbarkeit kommt es nicht an.

Drittstaatenfall: Konflikt von Art. 8 EuEheVO (perpetuatio fori) gegenüber Art. 5 KSÜ

KG 2.3.2015 – 3 UF 156/14

1. Internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen: Kein Vorrang von Art. 8 EuEheVO (perpetuatio fori) gegenüber Art. 5 KSÜ gemäß Art. 61 lit. a EuEheVO bei Aufenthaltswechsel des Kindes während eines laufenden Sorgeverfahrens in einen Vertragsstaat des KSÜ, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

2. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit in Kindschaftssachen gemäß Art. 10 KSÜ kommt nur bei bereits anhängiger Ehesache im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig entschiedener oder anderweitig erledigter Ehesache in Betracht.

3. Allein die Überbringung des Kindes durch einen Elternteil ins Ausland begründet noch keinen Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteils im Sinne von Art. 7 KSÜ, wenn dem überbringenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht – sei es auch nur vorläufig – im Zeitpunkt der Überbringung allein zusteht. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Adoptionsanerkennung und Wegfall des ordre public-Einwands infolge Zeitablaufs

OLG Hamm 17.2.2015 – II-11 UF 222/14

Der Anerkennung einer griechischen Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG steht im Einzelfall mit Blick auf das Recht eines Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung der ordre public nicht entgegen, wenn es zwar im Rahmen des griechischen Adoptionsverfahrens an einer Eignungsprüfung der Adoptionseltern nach deutschen Maßstäben gefehlt hat, im Zusammenhang mit dem Verfahren aber Ermittlungen zur Elterneignung erfolgt sind und über mehrere Jahre ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich gelebt wurde.

 

Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im GBO-Verfahren

OLG Bamberg 12.2.2015 – 8 W 2/15

Zum Erfordernis der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens (hier aus Guernsey; §§ 335 ff. InsO) durch ein deutsches Gericht im Rahmen von Grundbucheintragungen.

(Mitgeteilt von Notar Dr. Thomas Wachter, München)

Jugoslawien: Intertemporales und interlokales Kollisionsrecht bei Staatenzerfall

OLG Stuttgart 9.2.2015 – 17 WF 172/14

1. Der güterrechtliche Ausgleich zwischen Ehegatten, die bei Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaßen und mit dem Zerfall des jugoslawischen Staates Staatsangehörigkeiten unterschiedlicher Nachfolgestaaten erworben haben, richtet sich nach der Teilrechtsordnung, mit der die Beteiligten bei der Eheschließung am engsten verbunden waren. Das interlokale Privatrecht des früheren jugoslawischen Gesamtstaats ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht heranzuziehen.

2. Stellt das internationale Privatrecht des maßgeblichen Nachfolgestaates für die Bestimmung des anwendbaren Rechts mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab und befand sich dieser bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland, so ist die Rückverweisung auf das deutsche Sachrecht zu beachten.

Torpedoklage Porsche-Pendragon: Zustellung einer Klageschrift auf den Kaiman-Inseln

OLG Stuttgart 30.1.2015 – 5 W 48/13

1. Zum Begriff des „Anhängigmachens“ im Sinne der Art. 27 Abs. 1, 30 EuGVVO a.F.

2. Zur Zustellung einer Klageschrift auf den Kaiman-Inseln und nach der EuZustVO an einen Verfahrensbevollmächtigten in Großbritannien.

3. Zur Auslegung und Reichweite einer Vollmacht nach englischem Recht.

(Mitgeteilt von RiLG Dr. Fabian Reuschle, Stuttgart)

Islamisch-iranisches Erb- und Güterrecht: Erbqotendifferenz, lebzeitiger Wertausgleich und ordre public

LG Hamburg 4.12.2014 – 2 W 58/14

1. Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public. Vermögenszuwendungen unter Lebenden können eine – grundsätzlich beachtliche – Kompensation der gleichheitswidrigen Erbbeteiligung nur dann darstellen, wenn sie bewusst zu diesem Zweck vorgenommen wurden.

2. Die durch den Verstoß gegen den ordre public entstehende Lücke ist grundsätzlich in dem gesetzlichen Rahmen der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung zu schließen, hier in der Weise, dass die Ehefrau die im iranischen Recht für den Ehemann vorgesehene höhere Erbquote erhält.

3. Dass der Ehefrau nach iranischem Recht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Ehemannes nur ein Wertausgleichsanspruch zusteht, stellt keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar.

4. Eine Erhöhung des Ehegattenerbteils gemäß § 1371 BGB kommt nicht in Betracht. Hierbei kann die allgemeine Frage, ob die Regelung als güter- oder erbrechtlich zu qualifizieren ist, dahinstehen, denn das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen schließt in seinem Anwendungsbereich vorbehaltlich des deutschen ordre public jede Änderung der nach iranischem Recht zu bestimmenden Erbquoten aus.

Veranstaltungshinweise

§  Am 8.­­/9.5.2015 findet die diesjährige Arbeitstagung und Mitgliederversammlung der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung in Passau statt. Behandelt werden der elektronische Zivilprozess und aktuelle Fragen deutsch-italienischer Vertriebsverträge. Als Referenten werden Prof. Dr. Michael Stürner, Konstanz, und Dr. jur. Herbert Asam, München, erwartet. Weitere Informationen unter www.dijv.org.

§  Vom 15.–16.5.2015 veranstaltet das Centre for Comparative Law der Karls-Universität Prag eine internationale Konferenz zum Thema „Functioning of Trust“. Die Konferenz findet im Gebäude der rechtswissenschaftlichen Fakultät statt. Thematisch baut sie auf der 2013 veranstalteten Konferenz zum neukodifizierten tschechischen Trust auf und setzt sich damit rechtsvergleichend auseinander. Anmeldung und weitere Informationen bei Ludmila Nováčková, E-Mail: novackova@prf.cuni.cz.

§  Vom 10.–12.9.2015 lädt die Gesellschaft für Rechtsvergleichung unter dem Thema „Religion, Werte und Recht“ zu ihrer 35. Tagung an die Universität Bayreuth. Neben den Arbeitssitzungen der Fachgruppen findet dabei die Verleihung des Ernst-Rabel-Preises für herausragende Dissertationen statt. Außerdem werden mit dem Nachwuchsförderpreis Arbeiten fortgeschrittener Studierender und Doktoranden ausgezeichnet. Bewerbungen und Vorschläge können an die Geschäftsstelle der Gesellschaft für Rechtsvergleichung gerichtet werden. Weitere Informationen dazu und zur Veranstaltung selbst unter http://www.gfr.jura.uni-bayreuth.de.