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Neueste Informationen Heft 4/2019

EGMR: Leihmutterschaft und Anerkennung eines Mutter-Kind-Verhältnisses

Am 10.4.2019 lieferte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Anfrage des Französischen Kassationshof ein erstes Gutachten zur Frage der Anerkennung eines Mutter-Kind-Verhältnisses zwischen der Wunschmutter und dem im Ausland im Wege einer Leihmutterschaft gezeugten Kindes in denjenigen Fällen, in denen das Kind aus den Keimzellen des intendierten Vaters und einer Spenderin entstanden ist. Der EGMR folgert, dass es das Recht des im Wege der Leihmutterschaft gezeugten Kindes aus Art. 8 EMRK gebietet, dass inländisches Recht die Anerkennung des Mutter-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und der Wunschmutter ermöglicht. Diese Anerkennung erfordere nicht zwingend die Form der Eintragung der Details der wirksamen ausländischen Geburtsurkunde in das inländische Geburten-, Ehe- oder Sterberegister. Vielmehr könne dem auch eine Adoption des Kindes durch die Wunschmutter Rechnung tragen.

Art. 1 EuGVVO: Auflösung der Vermögensbeziehungen einer faktischen Lebensgemeinschaft

EuGH 6.6.2019 – Rs. C-361/18 – Ágnes Weil ./.Géza Gulácsi

1. Art. 54 EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

2. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EuGVVO a.F. ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Art. 3 EuErbVO und notarielle Bestätigung der Erbenstellung: Keine Entscheidung, sondern Urkunde

EuGH 23.5.2019 – Rs. C-658/17 – WB ./. Notariusz Przemysława Bac

1. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, wenn ein Mitgliedstaat nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben.

2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist; folglich ist Art. 3 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

3. Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmung ist, die zusammen mit dem in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung genannten Formblatt ausgestellt werden kann, das dem Formblatt in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EuErbVO entspricht.

Kein Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 LugÜ 2007 bei Mietzinszahlung an Veräußerer

EuGH 15.5.2019 – Rs. C-827/18 – MC ./. ND

Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 LugÜ 2007 ist dahin auszulegen, dass eine vom Erwerber einer unbeweglichen Sache erhobene, auf die Zahlung eines Betrags, den der Verkäufer als Mietzins von einem Dritten zu einem Zeitpunkt erhalten hat, zu dem auf den Erwerber bereits der Genuss der Sache übergegangen war, er aber nach dem einschlägigen nationalen Recht noch nicht das Eigentum an ihr erworben hatte, gerichtete Klage nicht zu den Klagen, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Bestimmung gehört.

EuGVVO und Zahlungsverpflichtung aus WEG-Beschluss

EuGH 8.5.2019 – Rs. C-25/18 – Brian Andrew Kerr ./. Pavlo Postnov, Natalia Postnova

1. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft.

2. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

Art. 15 LugÜ 2007: Verbraucherkreditvertrag

EuGH 2.5.2019 – Rs. C-694/17 – Pillar Securitisation Sàrl ./. Hildur Arnadottir

Art. 15 LugÜ 2007 ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung, ob ein Kreditvertrag ein Kreditvertrag ist, der vor einem Verbraucher im Sinne dieses Art. 15 geschlossen wurde, nicht zu prüfen ist, ob er in dem Sinne in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates fällt, dass der Gesamtbetrag des in Rede stehenden Kredits die in Art. 2 Abs. 2 lit. c dieser Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, und dass es insoweit nicht von Bedeutung ist, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie keine höhere Obergrenze vorsehen.

Art. 18 bis 21 LugÜ 2007 und Geschäftsführervertrag mit Gesellschaft

EuGH 11.4.2019 – Rs. C-603/17 – Peter Bosworth, Colin Hurley ./. Arcadia Petroleum Limited u. a.

Die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) LugÜ 2007 sind dahin auszulegen, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und einer als ihr Geschäftsführer tätigen natürlichen Person kein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen schafft und daher nicht als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann, wenn die betreffende Person die Bedingungen des Vertrags selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung ihrer eigenen Aufgaben besitzt; dies gilt auch dann, wenn der oder die Anteilseigner der Gesellschaft den Vertrag beenden können.

Art. 7 Nr. 5 EuGVVO und Ausgleichszahlungen für Flugverspätungen

EuGH 11.4.2019 – Rs. C-464/18 – ZX ./. Ryanair DAC

1. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

2. Art. 26 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.

Art. 26 Abs. 1 EuGVVO: Bedingungen der rügelosen Einlassung

EuGH 11.4.2019 – Rs. C-646/18, OD ./. Ryanair DAC

Art. 26 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.

Pfändung eines LLP-Anteils

BGH 3.4.2019 – VII ZB 24/17

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung- und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, was nach der lex fori zu bestimmen ist.

2. Auf die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP, ist § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO als diejenige Vorschrift entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst.

3. Der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO stehen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, da es sich nicht um eine Vorschrift handelt, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, d.h. den Bestand der LLP als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht berührt.

(Leitsätze von Marcel Gernert)

§ 108 Abs. 1 FamFG: Geburtsregistereintragung ist keine Entscheidung

BGH 20.3.2019 – XII ZB 320/17

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.

b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

Gewöhnlicher Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes

BGH 20.3.2019 – XII ZB 530/17

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

Art. 48 EGBGB: Kein Recht zur Wahl eines rechtswidrig erlangten Namens

BGH 20.2.2019 – XII ZB 130/16

a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).

b) Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.

Formelle Rechtskraft einer Scheidung durch ein pakistanisches Familiengericht

KG 4.6.2019 – 1 VA 11/18

Zum Nachweis der Wirksamkeit des Eintritts der formellen Rechtskraft einer durch ein pakistanisches Familiengericht ausgesprochenen Scheidung zwischen einem Deutschen und einer pakistanischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens.

(mitgeteilt von RiKG Ronny Müller)

Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO: Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft

OLG Braunschweig 22.5.2019 – 11 U 18/19

1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.

2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO eröffnet.

3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nichts mehr.

Erleichterter Arrestgrund wegen bevorstehenden Brexits

OLG Frankfurt a.M. 3.5.2019 – 2 U 1/19

Aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union kann dann ein erleichterter Arrestgrund wegen des Erfordernisses einer Auslandsvollstreckung im Sinne des § 917 Abs. 2 ZPO bestehen, wenn nach diesem Zeitpunkt kein weiteres internationales Abkommen entsprechend der EuGVVO regelt und zulässt, so dass die Gegenseitigkeit verbürgt sein wird. Zur Beurteilung ist eine Prognose für die künftige Vollstreckung eines Titels anzustellen. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgendein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelt, welches solche vertraglichen Regelungen enthält, ist gegenwärtig noch nicht überwiegend wahrscheinlich.

Art. 19 Rom III-VO und Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens

OLG Frankfurt a.M. 5.4.2019 – 4 UF 35/18

1. Für die Scheidung von ausschließlich iranischen Staatsangehörigen ist gem. Art. 19 Rom III-VO weiterhin Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 4.11.1954 maßgeblich und gelangt damit materielles iranisches Recht zur Anwendung.

2. Sofern auch nach deutschem Scheidungsrecht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen, kann die Frage eines Verstoßes einer sog. „talaq“-Scheidung gegen den deutschen ordre public dahinstehen.

3. Der nach iranischem Verfahrensrecht als Voraussetzung einer Scheidung notwendige Nachweis der Zahlung der Morgengabe ist nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht nicht erforderlich.

4. Sofern ein Versorgungsausgleich bei ausländischen Staatsangehörigen nur gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag stattfinden kann, darf bei fehlendem Antrag nicht endgültig festgestellt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Vaterschaftsanerkenntnis und Prüfung durch die Ausländerbehörde

OLG Köln 1.4.2019 – 21 Wx 2/18

Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prüfung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.

Bedingungen der Einlassung nach Art. 24 EuGVVO a.F.

KG 21.3.2019 – 22 U 209/16

Der Beklagte lässt sich nicht i.S.v. Art. 24 EuGVVO a.F. auf das Verfahren ein, wenn er im schriftlichen Vorverfahren lediglich beantragt, die Klage abzuweisen, seine Verteidigungsabsicht anzeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist ankündigt.

Art. 38 Abs. 1 EuGVVO a.F. und Titelverjährung

OLG Düsseldorf 19.2.2019 – 3 W 174/18

1. Die nach rumänischem Recht mögliche Verjährung eines Titels steht dessen Vollstreckbarkeit nach Art. 38 Abs. 1 EuGVVO a.F. entgegen.

2. Die Einwendung der Verjährung des Titels richtet sich dabei nicht gegen den Titel selbst, sondern gegen die Vollstreckung des Titels, ohne dass dieser in der Sache nachgeprüft wird, und kann daher im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

(Leitsätze von Till Doyen)

Vertragsstrafzins und ordre public

KG 7.2.2019 – 12 Sch 5/18

1. Ein ausländischer Schiedsspruch, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Vertragsstrafzinses in Höhe von 0,5 % pro Tag ausspricht, ist mit dem ordre public in Deutschland nicht vereinbar.

2. Eine Reduzierung des Zinssatzes im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht.

In Rumänien eröffnetes Insolvenzverfahren und EuInsVO

OLG München 4.2.2019 – 23 U 2894/17

1. Ein in Rumänien eröffnetes Insolvenzverfahren (Procedura insolvenței) fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung der EuInsVO.

2. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt nach Art. 15 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Veranstaltungshinweise

Vom 19. bis 21. September richtet die Gesellschaft für Rechtsvergleichung in der Universität Greifswald die 37. Tagung für Rechtsvergleichung zum Thema „Gleichheit“ aus. Eröffnet wird die Tagung am 19.9. mit einer Plenarsitzung sowie einer Eröffnungsveranstaltung, die insbesondere einen Festvortrag von Edwin Cameron (Justice of the Constitutional Court of South Africa) umfasst. Am 20.9. wird dann die Bearbeitung des Themas in Fachgruppen fortgesetzt. Das gesamte Tagungsprogramm und weitere Informationen sind abrufbar unter http://www.gfr.jura.uni-bayreuth.de/de/veranstaltungen/index.html.

 

Vom 10. bis 11. Oktober 2019 findet in Freiburg eine Tagung statt, auf der die deutschen Ergebnisse der IC²BE-Studie zur praktischen Bewährung der EU-Verordnungen der „2. Generation“ bei der grenzüberschreitenden Sicherung und Durchsetzung von Forderungen präsentiert werden und künftige Perspektiven ausgelotet werden sollen. Weitere Informationen sowie ein Tagungsprogramm sind abrufbar unter https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/ipr3/ic2be-1/ic2be-tagung-in-freiburg.

 

Am 21. und 22. November 2019 wird zudem die internationale Abschlusskonferenz der IC²BE-Studie in Antwerpen abgehalten. Dort werden die Forschungsergebnisse hinsichtlich aller acht untersuchten Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Spanien) der internationalen Fachöffentlichkeit vorgestellt, um im Anschluss mit Interessenvertretern und politischen Entscheidungsträgern über die Zukunft der EU-Verordnungen der „2. Generation“ zu debattieren. Weitere Informationen sowie ein vorläufiges Tagungsprogramm sind abrufbar unter https://www.uantwerpen.be/en/projects/ic2be/final-conference/.

 

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