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Neueste Informationen Heft 1/2020

EuGVVO: Streit um Beiträge zur Anwaltskammer

EuGH 5.12.2019 – C-421/18 – Ordre des avocats du barreau de Dinant ./. JN

1. Art. 1 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Entrichtung von Jahresbeiträgen, die er der Rechtsanwaltskammer schuldet, der er angehört, nur unter der Voraussetzung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dass die Kammer, indem sie von dem Rechtsanwalt die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt, nach dem anwendbaren nationalen Recht nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Klage, mit der eine Rechtsanwaltskammer die Verurteilung eines ihrer Mitglieder zur Zahlung der von ihm geschuldeten Jahresbeiträge begehrt, die im Wesentlichen der Finanzierung von Leistungen wie etwa Versicherungsdienstleistungen dienen, als Klage über einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern diese Beiträge die Gegenleistung für Leistungen sind, die diese Kammer ihren Mitgliedern erbringt und diese Leistungen von dem betroffenen Mitglied freiwillig vereinbart wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

EuInsVO: Zuständigkeit für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

EuGH 4.12.2019 – C-493/18 – UB ./. VA u.a.

1. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.

2.  Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.

Art. 4 EuInsVO: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters

EuGH 21.11.2019 – C-198/18 – CeDe Group ./. KAN sp. z.o.o.

Art. 4 EuInsVO 2008 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Klage des Insolvenzverwalters einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in Insolvenz anwendbar ist, mit der die Bezahlung von Waren begehrt wird, die in Erfüllung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft geschlossenen Vertrags geliefert wurden, und die sich gegen die in einem zweiten Mitgliedstaat ansässige andere am Vertrag beteiligte Gesellschaft richtet.

EuGVVO und Montrealer Übereinkommen

EuGH 7.11.2019 – C-213/18 – Adriano Guaitoli u.a. ./. easyJet Airline Co. Ltd

1. Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 EuGVVO sowie Art. 33 Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des besagten Übereinkommens fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat.

2. Art. 33 Abs. 1 Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt.

Art. 14 Rom I-VO: Kein Statut der Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung

EuGH 9.10.2019 – C-548/18 – BGL BNP Paribas SA ./. Teambank AG Nürnberg

Art. 14 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.

Gemeinsamer Scheidungsheimatgerichtsstand und Scheidungsverbund

EuGH 3.10.2019 – C-759/18 – OF ./. PG

1. Art. 3 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dieses Gericht nach lit. b dieser Bestimmung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Da die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht einwendet.

2. Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 EuEheVO sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, für die Bestimmung des zuständigen Scheidungsgerichts unerheblich ist. Da das vom Antragsteller angerufene Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden, selbst wenn sich die Parteien nicht über die Zuständigkeit geeinigt haben.

3. Art. 12 Abs. 1 lit. b EuEheVO ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein vom Antragsteller angerufenes Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, die in Art. 12 Abs. 1 lit. b der Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Anerkennung der Zuständigkeit nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht die elterliche Verantwortung ist und der Antragsgegner nicht erschienen ist. In diesem Fall ist das für die Ehescheidung zuständige angerufene Gericht weder nach Art. 12 Abs. 1 lit. b EuEheVO für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für das betroffene Kind noch nach Art. 3 lit. d EuUnterhVO für die Entscheidung über die entsprechende Unterhaltspflicht zuständig.

4. Der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne der EuEheVO ist dahin auszulegen, dass er insbesondere die Entscheidungen betreffend das Sorgerecht und den Aufenthaltsort des Kindes umfasst, nicht aber den Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes, da dieser unter den Begriff „Unterhaltspflicht“ und somit in den Anwendungsbereich der EuUnterhVO fällt.

Schadensersatz für Verstoß gegen Gerichtsstandsvereinbarung

BGH 17.10.2019 – III ZR 42/19

1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.

2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO: Unterhaltsvollstreckung bei Scheidungsverbund

BGH 25.9.2019 – XII ZB 29/18

1. Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.

2. Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Hauptsache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.

EuGVVO und § 14 Abs. 3-5 TMG: Schutz der Datenschutzgrundverordnung

BGH 24.9.2019 – VI ZB 39/18

1. Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3-5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO.

2. § 14 Abs. 3-5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DSGVO.

3. Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 TMG.

Voraussetzungen der Vollstreckungsklausel und Auslandsvollstreckung

BGH 19.9.2019 – IX ZB 16/18

1. Der zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Vollstreckung ist auch zu führen, wenn der Titel in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist und somit der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist.

2. Die Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 AVAG im Anwendungsbereich der EuGVVO (§ 55 Abs. 1 AVAG) hat nur zur Folge, dass der erforderliche Nachweis der Berechtigung im Sinne des Art. 38 EuGVVO 2001 mit allen Beweismitteln, also nicht nur durch Urkunden geführt werden kann.

3. Beantragt ein Gläubiger die Vollstreckbarerklärung eines im Ausland ergangenen Titels eines Insolvenzverwalters nach der EuGVVO 2001, so muss für den Gläubiger selbst die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festgestellt werden.

(Leitsätze von Moritz Kasper, Köln)

Art. 19 Abs. 1 EGBGB: Statut der statusneutralen Klärung der biologischen Abstammung

BGH 10.7.2019 – XII ZB 33/18

1. Das international anwendbare Recht für den im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln.

2. Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellung entfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

3. Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt.

Internationale Zuständigkeit bei im Ausland veranlassten Internetauftritts

OLG Frankfurt 7.11.2019 – 6 U 61/19

Für einen im Ausland veranlassten Internetauftritt, der seine bestimmungsgemäße Auswirkung in Deutschland hat, sind die deutschen Gerichte international zuständig.

Rom III-VO: Scheidungsstatut und Vorfrage der wirksamen Eheschließung

OLG Düsseldorf 7.3.2019 – II-3 WF 164/18

1. Das Statut für Ehescheidungssachen wird für ein deutsches Gericht durch die Rom III-VO bestimmt. Bei geteilten Personalstatut der Beteiligten, also bei Fehlen einer gemeinsamen Anknüpfung für beide Ehegatten ist gemäß Art. 8 lit. b [gemeint: d] Rom III-VO für den Scheidungsantrag das Recht des angerufenen Gerichts mithin das materielle deutsche Recht maßgebend.

2. Die Scheidung der Ehe nach deutschen Recht setzt die von Amts wegen zu prüfende Tatsache voraus, dass die Beteiligten miteinander die Ehe geschlossen haben. Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage, die nicht nach dem Ehescheidungsstatut gemäß der Rom III-VO, sondern autonom nach dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB in Verbindung mit dem Formstatut nach Art 11 EGBGB zu beantworten ist.

3. Die Wirksamkeit der Eheschließung nach (hier anwendbaren) sudanesischen materiellen (moslemischen) Rechts erfordert weder, dass sie vor einem öffentlichen Bediensteten oder einem religiösen Würdenträger stattfindet, noch dass sie registriert wird. Einziges Formerfordernis ist, dass die Eheschließung vor zwei Zeugen erklärt worden ist bzw. die „Zeugen die Vereinbarungen der Verlobten vernommen haben“, wobei es sich bei den beiden Zeugen entweder um „zwei erwachsene Moslems oder einen moslemischen Mann und zwei moslemischen Frauen“ gehandelt haben muss.

4. Für den Scheidungsantrag ist die Vorlage einer Heiratsurkunde kein zwingendes Antragserfordernis; vielmehr kann die Vorfrage der Eheschließung auch durch andere Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden.

Art. 24 Nr. 2 EuGVVO: Abberufung des Geschäftsführers der Komplementärin

LG Bielefeld 22.10.2019 – 17 O 117/18 (nicht rechtskräftig)

Beschließt ein Gremium einer im Inland ansässigen Kommanditgesellschaft die Abberufung eines mit ihr im Anstellungsverhältnis stehenden Geschäftsführers der eigenen Komplementärin, so sind für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Beschlusses die deutschen Gerichte zuständig, auch wenn die Komplementärin selbst ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Art. 24 Nr. 2 EuGVVO findet mangels Beschlusses der Organe der Komplementärin keine Anwendung.

(Leitsatz von Moritz Kasper, Köln)

Gewillkürte Erbfolge des iranisch-jüdischen Erbrechts

AG Hamburg-St. Georg 25.9.2019 – 970 IV 154/10

1. Für das iranisch-jüdische Erbrecht lassen sich im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge die Regelungen im 4. Buch Mose, Kapitel 27 und 36, heranziehen. Die für schiitische Muslime geltenden Vorschriften sind dagegen nicht anwendbar.

2. Das im Hinblick auf die gewillkürte Erbfolge geltende iranisch-jüdische Erbrecht konnte nicht ermittelt werden.

3. Das iranische Recht sieht Regelungen für den Fall des Normenmangels vor, jedoch nicht für den Fall, dass – wie hier – der Inhalt eines religiösen Rechts nicht ermittelbar ist.

(Leitsätze von RiAG Dr. Tim Lanzius, Hamburg)

Art. 24 LugÜ: Keine richterliche Hinweispflicht bei rügeloser Einlassung

AG Düsseldorf 22.11.2019 – 25 C 467/18

Eine Hinweispflicht des Gerichts auf die Folgen einer rügelosen Einlassung nach Art. 24 LugÜ besteht auch bei fehlender anwaltlicher Vertretung vor dem Amtsgericht nicht.

(Leitsatz von David Faust, Köln)

Veranstaltungshinweis

Von 16. bis 18.4.2020 findet die vom Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR) und dem Europäischen Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht (ECTIL) veranstaltete Annual Conference on European Tort Law in Wien statt. Die Konferenz, die in englischer Sprache abgehalten wird, informiert über die wichtigsten Entwicklungen des Schadenersatzrechts in Europa im Berichtsjahr 2019. Gegenstand der Vorträge werden die aktuellsten schadensersatzrechtlichen Tendenzen in den Rechtsordnungen der Europäischen Union sowie der Schweiz und Norwegen sein. Neben einem rechtsvergleichenden Überblick und einer Darstellung von Entwicklungen auf europäischer Ebene wird „Liability for Digital Technologies” ein Spezialthema sein. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung unter www.acet.ectil.org.