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Gesellschaft für Auslandsrecht


Die "Gesellschaft für Auslandsrecht e.V." ist im Frühjahr 1953 in Köln gegründet und in das Vereinsregister eingetragen worden.

Gründer waren u. a. Staatssekretär Otto Bleibtreu, Düsseldorf, Rechtsanwalt Prof. Dr. Robert Ellscheid, Köln, Senatspräsisdent Prof. Dr. Erman, Köln, Prof. Dr. Gerhard Kegel, Köln, Rechtsanwalt Dr. Walter Oppenhoff, Köln, Oberbürgermeister Dr. Schwering, Köln, Rechtsanwalt Paul Weimann, Köln, Präsident des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone a. D. Prof. Dr. Wolff, Köln, und Notar Dr. Zilken, Köln.

Heute gehören dem Vorstand an Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Lüer (Vorsitzender), der Direktor des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln Prof. Dr. Heinz- Peter Mansel (geschäftsführender Vorstand), alle Köln, und Rechtsanwalt Dr. Detlef Rahmann, Düsseldorf.

Über den Zweck der Gesellschaft besagt § 2 Abs. 2 der Satzung:

"Sie soll das Studium der ausländischen Rechte durch Ausbau des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht an der Universität zu Köln fördern. Insbesondere soll der Wirtschaft und Verwaltung im nordrhein-westfälischen Raum die Möglichkeit geschaffen werden, sich wissenschaftlich verläßlich über praktisch bedeutsame Fragen des ausländischen Rechts zu unterrichten."

Obwohl diese Bestimmung seit der Gründung unverändert blieb, haben sich die praktischen Aufgaben der Gesellschaft im Laufe der Zeit verändert. Ursprünglich stand der Aufbau und Ausbau der Bibliothek des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht ganz im Vordergrund. Mitgliedsbeiträge und Spenden, vor allem der am Anfang zahlreich vertretenen korporativen Mitglieder, gaben zusammen mit Zuwendungen von Großstiftungen für Forschungsprogramme der Direktoren kräftige Anschübe. So erreichte die Bibliothek zu Beginn der achtziger Jahre ihre Blüte mit einem Höchststand von Periodika und Werken, die sowohl der Theorie wie der Praxis verpflichtet waren. Die folgenden Jahre waren gekennzeichnet durch Stagnation und Kürzung der staatlichen Haushaltsmittel. Strikte Kooperation mit den Bibliotheken der anderen internationalrechtlichen Institute, die seit 1970 im Hause Gottfried-Keller-Straße 2 örtlich vereinigt sind und ein Verfall des Dollarkurses brachten vorübergehende Erleichterungen, machten jedoch weiterhin Verzicht auf Sonderbereiche, etwa in den asiatischen, südamerikanischen und osteuropäischen Rechtskreisen unumgänglich. Gleichwohl bietet die Bibliothek reichhaltige Bestände in Grundlagen- und Spezialliteratur der wichtigsten Rechtskreise. Auf diese Weise ermöglichen Bibliothek und Arbeitsräume einer Vielzahl von deutschen und ausländischen Studenten, Forschern und Praktikern, sich über aktuelle und historisch allgemeine Fragen ausländischen und internationalen Rechts zu informieren. Diesen Standard zu erhalten, ist weiterhin erstes Ziel der Gesellschaft für Auslandsrecht. Anders als früher genügen hierfür jedoch nicht nur die finanziellen Zuwendungen ihrer Mitglieder. Vielmehr hat die Vergangenheit gezeigt, daß die Universität und ihre Institute einen verstärkten gesellschaftlichen Rückhalt besitzen müssen. Insbesondere hängen sie von einer Solidarität und Sympathie der Berufsangehörigen ab, die ihrerseits die Überzeugung gewinnen sollen, daß hier seriös geforscht, aber auch vernünftig gewirtschaftet wird.

In der Gesellschaft für Auslandsrecht sind auch zahlreiche ehemalige Doktoranden des Instituts aktiv, so daß sie auch in dieser Hinsicht einen Netzwerkcharakter hat.
Der Jahresbeitrag war 1953 für den Regelfall auf 153 € festgesetzt (§ 6 der Satzung, unverändert); von leistungsfähigen Unternehmen erwartete man schon damals 255 €.

Insbesondere bei Einzelpersonen kann ein deutlich geringerer Jahresbeitrag erhoben werden; dies gilt vornehmlich für Doktoranden und Berufsanfänger. In den ersten drei Berufsjahren liegt der Mitgliedsbeitrag bei 50 €. Referendare zahlen 40 €.

Laut Bescheinigung des Finanzamts Köln-Körperschaften Steuer-Nr. 406 vom 30. März 1953 gehört die Gesellschaft für Auslandsrecht zu den in § 4 Abs. I Ziff. 6 KStG 1949 bezeichneten Personenvereinigungen und sind Ausgaben, die an die Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke geleistet werden, abzugsfähig. Zu solchen Ausgaben gehört aufgrund von § 2 Abs. I der Gesellschaftssatzung auch der Mitgliedsbeitrag.

Den Mitgliedern der Gesellschaft steht nach § 7 Abs. II der Satzung die Benutzung der Einrichtungen des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht an der Universität Köln offen. Die nötigen Arbeitsplätze sind vorhanden. Auch versteht es sich von selbst, daß das Institut mit sachkundiger Beratung hilft.

Die Satzung können Sie sich gerne herunterladen.

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