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Beschlüsse des Deutschen Rates

Einige Beschlüsse des deutschen Rates sind gemeinsam mit den dazugehörigen Gutachten in Sammelwerken erschienen. Die übrigen Beschlüsse und Stellungnahmen seit 1969 können auf dieser Seite eingesehen werden. 
 

Sammelwerke

Beschlüsse des deutschen Rats sind in den folgenden Sammelwerken veröffentlicht:

  • Lauterbach, Wolfgang (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Eherechts, 1962

  • Lauterbach, Wolfgang (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Kindschafts-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts, 1966

  • Lauterbach, Wolfgang (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Erbrechts, 1969

  • Lauterbach, Wolfgang (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Personen- und Sachenrechts – vorgelegt im Auftrag der 2. Kommission, 1972

  • Beitzke, Günther (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Personen-, Familien- und Erbrechts, 1981

  • v. Caemmerer, Ernst (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, 1983

  • Thieme, Jürgen/Kegel, Gerhard (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zum Entwurf eines EG-Konkursübereinkommens, 1988

  • Stoll, Hans (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten zum Europäischen Internationalen Zivilverfahrens- und Versicherungsrecht, 1991

  • Henrich, Dieter (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Sachen- und Immaterialgüterrechts, 1991

  • Stoll, Hans (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Insolvenzrechts, 1992

  • Stoll, Hans (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997

  • Sonnenberger, Hans-Jürgen (Hrsg.), Vorschläge und Berichte zur Reform des europäischen und deutschen internationalen Gesellschaftsrechts, 2007

Beschlüsse und Stellungnahmen im Übrigen

Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts in der EWG durch eine loi uniforme vom 12.6.1969
12.6.1969 (Plenar): Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts in der EWG durch eine loi uniforme

Zu der geplanten Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts (IPR) innerhalb der EWG haben die anwesenden Mitglieder des Deutschen Rates wie folgt Stellung genommen:

  1. Nach [...] Auffassung ist ein Bedürfnis für eine Vereinheitlichung des IPR innerhalb der EWG nicht ersichtlich. Gegenwärtig lassen sich im Rechtsverkehr zwischen den EWG-Staaten kaum Reibungsflächen feststellen, die in Unterschieden der Kollisionsnormen von Staat zu Staat ihre Wurzel haben. Wie auch [...] für die Wirtschaftspraxis bestätigt wird, bestehen nennenswerte praktische Schwierigkeiten nicht. Eine Vereinheitlichung des IPR, wie sie geplant ist, würde dagegen durch Regelungslücken die Rechtslage verwickeln. Vor allem aber würde sie die dringlichere Vereinheitlichung des materiellen Rechts hemmen.
    Die große Mehrheit erklärte sich daher grundsätzlich gegen die Vereinheitlichung des IPR in der EWG.
  2. Sollten die Vereinheitlichungsbemühungen ihren Fortgang nehmen, so ist […] Meinung der von den Benelux-Staaten ausgearbeitete Entwurf eines einheitlichen Gesetzes über das internationale Privatrecht (in der Fassung vom 4.10.1968) als Diskussionsgrundlage völlig ungeeignet.
    Der Entwurf ist zu stark mit den nationalen Rechten der Benelux-Staaten verflochten. Seine Lösungen sind zum Teil unglücklich, wie für Schuldverträge die nichtssagenden Berufung des Rechts der engsten Beziehung und die veraltete Berufung des Rechts des Abschlussortes (Art. 13, Abs. 3, 4). Weitere Bedenken ergeben sich daraus, dass dieser Vertragsentwurf von Belgien und den Niederlanden nicht ratifiziert worden und in diesen Ländern von der Rechtslehre stark kritisiert worden ist.
  3. Nach Ansicht aller Mitglieder des Deutschen Rates, die an der Sitzung teilgenommen haben, ist eine sofortige Kodifikation des gesamten IPR in einem Staatsvertrag abzulehnen. Die Gefahr einer Fehlentwicklung ist so groß, dass man nur mit vorsichtigen Schritten vorwärts gehen sollte.
    Staatsverträge bringen erfahrungsgemäß selten optimale Ergebnisse. Ein EWG-Vertrag würde außerdem das besonders empfindliche und in raschem Wachstum begriffene IPR auf einem bestimmten Niveau einfrieren. Änderungen des Staatsvertrages wären äußerst schwierig.
  4. Eine Vereinheitlichung des internationalen Familien- und Erbrechts ist nach einstimmiger Meinung vorläufig zurückzustellen. Auf diesen Gebieten dürften sich wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtsauffassungen erheblichen Schwierigkeiten zeigen, die allenfalls zu wenig wünschbaren Kompromissen führen würden. Auch ist die EWG eine Wirtschaftsgemeinschaft; familienrechtliche Verhältnisse könnten daher höchstens als Vorfrage erheblich werden.
  5. Für eine Vereinheitlichung kommen dagegen nach der Auffassung des Deutschen Rates allenfalls folgende Gebiete in Betracht:
    a) das internationale Sachenrecht,
    b) das internationale Schuldvertragsrecht.
    Nach der überwiegenden Meinung sollten die Vereinheitlichungsbestrebungen zunächst auf eines dieser Gebiete beschränkt werden und nicht beide gleichzeitig zum Gegenstand haben. Zweckmäßig wäre mit dem internationalen Sachenrecht zu beginnen und das kompliziertere Schuldvertragsrecht erst später zu behandeln. Beim internationalen Sachenrechte könnte man an allgemein akzeptierte Grundsätze anknüpfen und sehen, ob sich in den schwierigen, für die Wirtschaft bedeutsamen Fragen des Eigentumsvorbehalts, der besitzlosen Sicherungsrechte oder der Behandlung transportierter Güter befriedigende Lösungen erarbeiten lassen.
  6. Mit knapper Mehrheit wurde eine die gegenwärtige Kollisionsregeln der EWG-Staaten allgemein ersetzende loi uniforme abgelehnt und einem Abkommen der Vorzug gegeben, das die Geltung des vereinheitlichten Kollisionsrechts auf Rechtsverhältnisse im Bereich der EWG beschränkt.
    Gegen eine loi uniforme wurde angeführt, sie verstärke den Widerstand gegen die Vereinheitlichung, da sie einen größeren Eingriff in die nationalen Rechtsordnungen bedeute. Auch sei es unter Umständen leichter, Kollisionsnormen für die bekannten Rechtsordnungen der EWG-Staaten aufzustellen, als wenn man mit weltweiter Auswirkung der zu vereinbarenden IPR-Regeln rechnen müsse. Gegen eine auf die EWG beschränkte Vereinheitlichung durch Abkommen wurde eingewendet, sie führe zu einem doppelten IPR für Beziehungen innerhalb und außerhalb der EWG.
  7. Einstimmig wurde der Vorschlag der EWG-Kommission abgelehnt, in jedem Fall wenigstens auf bestimmten Gebieten die Kodifizierung der Rechtsgrundsätze wahrzunehmen, die gegenwärtig in den Mitgliedsstaaten der EWG übereinstimmen oder gleichwertig sind.
    Eine Kodifizierung versteinert auch solche Grundsätze. Überdies taugen einige von ihnen, wie die Qualifikation, für eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht.
  8. Soweit es zur Vereinheitlichung des IPR kommt, ist Wahrung des Erreichten durch ein zentrales Gericht nötig. Soweit hier der Europäische Gerichtshof in Betracht kommt, wäre einer Erweiterung durch besonders fachkundige Richter geboten.
  9. Einstimmig wurde empfohlen, soweit Vereinheitlichung angestrebt wird, zunächst auf wissenschaftlicher Grundlage eine Bestandsaufnahme der wirklich übereinstimmenden Grundsätze wahrzunehmen. Erst dann sollte über einen Abkommensentwurf beraten werden.
  10. Die Mehrheit sprach sich dafür aus, den Abkommensentwurf zunächst in einer ersten, nur aus Wissenschaftlern zusammengesetzten Kommission auszuarbeiten. Der Entwurf sollte dann einer zweiten gemischten Kommission, in die jeder Staat je einen Regierungsvertreter und einen Wissenschaftler entsendet, zur weiteren Beratung vorgelegt werden.

(unveröffentlicht)

Neufassung der Art. 1–5 des Entwurfs eines einheitlichen Gesetzes auf dem Gebiet des internationalen Schuldrechts vom 12.2.1971
12.2.1971 (2. Kommission): Neufassung der Art. 1–5 des Entwurfs eines einheitlichen Gesetzes auf dem Gebiet des internationalen Schuldrechts
  1. Die […] Kommission glaubte eine großzügige Handhabung des Art. 1 Abs. 1 erwarten zu dürfen und hielt daher eine Änderung der Vorschrift ebensowenig wie einen klarstellenden Vorbehalt dem Rahmenabkommen für erforderlich.
  2. Die Kommission […] gelangte […] zu der Auffassung, daß Art. 1 Abs. 2 d) und e) gestrichen werden und dafür eine Bestimmung aufgenommen werden sollte, daß spezielle Abkommen auf diesen Sachgebieten vorgingen.
  3. Die Kommission teilte die Auffassung […], daß diese Fragen [Ausschluß der Schenkungen in Art. 1 Abs. 2 c), Abgrenzung bei gemischten Schenkungen] in der Praxis verhältnismäßig geringe Bedeutung erlangen würden und man daher nicht unbedingt auf die Änderung des von der Brüsseler Sachverständigenkommission erörterten und angenommenen Art. 1 Abs. 2 c) dringen müsse.
  4. Die Kommission hielt ausdrücklich an ihrer Auffassung fest, daß das internationale Arbeitsrecht ausgeklammert werden sollte.
  5. Aufgrund ausführlicher Diskussion gelangte die Kommission […] zu dem Ergebnis, daß Art. 2 Abs. 2 in der gegenwärtigen Fassung abzulehnen sei. Es leuchte nicht ein, das Problem der Willensmängel bei der Rechtswahl dem vereinbarten Recht zu unterstellen, die Anknüpfung anderer Vertragsschlußfragen (Bindung an die Offerte, Widerruf, Annahme unter Abänderungen etc.) aber dem Kollisionsrecht der lex fori zu überlassen. Die Vereinbarung des anzuwendenden Rechts müsse sich in allen Fragen nach dem Vertragsstatut richten, zumal sie in aller Regel in dem Hauptvertrag mit enthalten sei. Eine Sonderanknüpfung komme – abgesehen von dem Problem des Stillschweigens bei Vertragsschluss – nicht in Betracht.
  6. Ohne der Brüsseler Sachverständigengruppe in der Formulierung vorgreifen zu wollen, sprach sich die Kommission dafür aus, anschließend an Art. 2 Abs. 1 in Art. 2 Abs. 2 anzuordnen, daß das gleiche – von den Parteien für den Vertrag gewählte – Recht auch den Abschluß der Rechtswahlvereinbarung und des Vertrags selbst beherrsche.
  7. [Die] Kommission [gelangte] zu dem Ergebnis, daß für die Beurteilung des Stillschweigens bei Abschluß der Rechtswahlvereinbarung ebenso wie des Hauptvertrags einheitlich an das Recht am Sitz der schweigenden Partei angeknüpft werden sollte. In anderen Fällen, etwa bei Schweigen auf eine Mängelrüge, müßte, […] die lex contractus maßgeblich bleiben. […] Die Kommission kam schließlich […] zu dem Ergebnis, daß die in einem Vorentwurf vom 20.11.1970 […] enthaltene ältere Fassung des Art. 2 Abs. 3

    „La portée du silence d’une partie doit être appréciée, pour ce qui concerne la formation du contrat, selon la loi de la residence habituelle de cette partie.”
     
  8. den deutschen Bedenken voll Rechnung tragen würde. Anknüpfung an den Sitz der schweigenden Partei werde auch von Prof. Lagarde in seiner Aufzeichnung vom Januar 1971 […] vorgeschlagen. Die dort von Prof. Lagarde alternativ ausgearbeitete materielle Vorschrift (gültige Rechtswahl nur durch „manifestation positive de volonté seitens beider Parteien) wurde von der Kommission […] abgelehnt. Die Vorschrift passe nicht in eine loi uniforme über das internationale Schuldvertragsrecht, sie würde zudem die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Schweigen auf Bestätigungsschreiben ausschalten und stehe in merkwürdigen sachlichen Gegensatz zu der von Prof. Lagarde vorgeschlagenen Kollisionsnorm.
  9. Dieser Auslegung des Art. 4 Ziff. 2 [daß man die Parteien mit zum Vertrag rechnen müsse und deren gemeinsame Nationalität daher enge Beziehungen des Vertrags zu ihrem Heimatstaat schaffe] schloß sich die Kommission an und glaubte, auf eine ausdrückliche Erweiterung der Ausweichklausel verzichten zu können. Der flexiblen generellen Vertragsanknüpfung an die „engsten Beziehungen“ stimmte die Kommission […] zu.
  10. Auch wenn sich niemand für eine „Vertragsspaltung“ in dem von Prof. Lagarde befürchteten Sinne einsetzte, gelangte die Kommission in der weiteren Diskussion doch […] zu der Auffassung, daß es dem Richter freigestellt sein müsse, einzelne Fragen des Schuldvertrags gesondert anzuknüpfen. Ob die Streichung der Worte „dans son ensemble“ [in Art. 4 Ziff. 1] genüge oder ob es einer weiteren ausdrücklichen Klarstellung bedürfe, sei eine Formulierungsfrage, die man der Brüsseler Sachverständigengruppe überlassen müsse.
  11. [Die Kommission sprach sich] für die […] Beschränkung des Art. 5 auf zwingende privatrechtliche, zum Schutze der Vertragsparteien erlassene Vorschriften aus. Die Eingrenzung des Art. 5 durch das Erfordernis, daß eine manifeste, effektive Bindung des Vertrags an das Land, dessen zwingendes Recht zur Anwendung kommen solle, bestehen müsse, wurde […] befürwortet.  
  12. Die Kommission hielt die im September 1970 geäußerten Bedenken gegen die Formulierung des Art. 11 aufrecht […]. Der Wortlaut könne dahin mißdeutet werden, daß bei Bestimmung des auf die Form anwendbaren Rechts die Anknüpfung an das Vertragsstatut außer Betracht zu bleiben habe. Die Kommission hielt es nach wie vor für erforderlich, bei der vorgesehenen nochmaligen Überprüfung des Art. 11 (vlg. Protokoll über die Sitzung der Sachverständigenkommission vom 28.9. bis 2.10.1970 […] diese Unklarheit zu beseitigen.

(unveröffentlicht)
(Dem Protokoll entnommen; Formulierung angepasst.)

Stellungnahme zum Gutachten „Questions génerales concernant le droit applicable aux obligations et aux biens: renvoi, qualification, application de la loi étrangère, ordre public, capacité“ für die EG-Kommission vom 12.2.1971
12.2.1971 (Plenar): Stellungnahme zum Gutachten „Questions génerales concernant le droit applicable aux obligations et aux biens: renvoi, qualification, application de la loi étrangère, ordre public, capacité“ für die EG-Kommission
  1. Schuldvertrag
    a) Es wird empfohlen den Renvoi beim hypothetischen Parteiwillen zuzulassen […];
    b) Eine etwaige Renvoivorschrift sollte konkret auf Schuldverträge abstellen […].
  2. Außervertragliches Schuldrecht
    Nach Möglichkeit soll von einer Renvoivorschrift abgesehen werden; hilfsweise soll der Renvoi zugelassen werden […].
  3. Allgemeine Vorschrift über Qualifikation
    Nach Möglichkeit soll von einer Renvoivorschrift abgesehen werden; hilfsweise soll der Renvoi zugelassen werden […].
  4. Qualifikation
    a) Eine allgemeine Qualifikationsvorschrift wird abgelehnt […].
    b) Eine Vorschrift zur näheren Abgrenzung von vertraglichem und außervertraglichem Schuldrecht wird abgelehnt […].
  5. Anwendung des IPR von Amts wegen
    In dem Abkommen sollte über die Anwendung des IPR von Amts wegen nichts gesagt werden […].
  6. Ordre public
    Es empfiehlt sich eine gewöhnliche ordre public-Klausel;
    Der Europäische Gerichtshof sollte keine Entscheidungsbefugnis erhalten […].
  7. Rechts- und Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person
    a) Am besten wird in der Konvention nichts über die Geschäftsfähigkeit gesagt […];
    b) hilfsweise sollte die Regelung auf Schuldverträge beschränkt werden […].
  8. Geschäftsfähigkeitsstatut
    (Hilfsweise, vgl. oben [7.]): Am Staatsangehörigkeitsprinzip soll festgehalten werden […].
  9. Verkehrsschutz entsprechend Art. 7 Abs. 3 EGBGB
    (Hilfsweise, vgl. oben [7.]):
    a) Eine Verkehrsschutzregel entsprechend Art. 7 Abs. 3 EGBGB (also einschließlich der Ausnahmen des Satz 2) wird empfohlen […].
    b) Der Verkehrsschutz sollte an guten Glauben (bonne foi) ohne nähere Angaben geknüpft werden […].
  10. Semel major, semper major (Geschäftsfähigkeitsfortbestand entsprechend Art. 7 II EGBGB)
    (Hilfsweise, vgl. oben [7.]): Eine Art. 7 II EGBGB entsprechende Vorschrift sollte in das Abkommen aufgenommen werden […].
  11. Rechts- und Geschäftsfähigkeit der juristischen Person
    a) Über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen sollte in dem Abkommen nichts gesagt werden […].
    b) Falls eine Vorschrift über die Rechts- und Gschäftsfähigkeit juristischer Personen nicht verhindert werden kann, sollen zwei Vorschläge gemacht werden:
      (1) Entsprechende Anwendung der Verkehrsschutzregel für natürliche Personen.
      (2) der Vorschlag der Lauterbach-Kommission [des BMJ].

(unveröffentlicht)

Die Anwendung ausländischen Rechts vom 22.9.1971
22.9.1971 (1. Kommission): Die Anwendung ausländischen Rechts
  1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Richter überhaupt ausländisches Recht anwenden soll:
    a) Ist nach deutschem internationalen Privatrecht ausländisches Recht anzuwenden, so sind hierauf Streitwert und wirtschaftliche Bedeutung ohne Einfluss.
    b) Der für die Ermittlung ausländischen Rechts erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten kann dadurch verringert werden, dass a) Streitigkeiten mit Auslandsberührung auf bestimmte Gerichte konzentriert werden, b) in größerem Umfang als bisher n den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft wird, wo dies aus materiellen internationalprivatrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob Ausländer, denen im Inland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung erteilt ist, privatrechtlich Inländern gleichgestellt werden können.
    Ein Normierungsvorschlag wird nicht gemacht.
  2. Zur Frage, wie der Richter das ausländische Recht festzustellen hat:
    Der jetzige § 293 ZPO ist durch einen § 293 n.F. und einen § 293a zu ersetzen.
    § 293 n.F. ZPO soll sich nur mit dem ausländischen Recht befassen und lauten:
    „Ausländisches Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht darf von den Parteien Nachweise verlangen. Es darf auch Beweis durch Sachverständige erheben.“
    § 293a ZPO soll den Wortlaut des bisherigen § 293 behalte, jedoch ohne das ausländische Recht:
    „Die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, …“
    § 92 Nr. 4 GKG soll folgendermaßen geändert werden:
    „Als Auslagen werden ferner erhoben:
    [1.–3.] …
    4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, [Zusatz:] außer in Fällen des § 293 Satz 3 [n.F.] ZPO; diese Kosten werden der Staatskasse zur Last gelegt.“
    In der Begründung zu diesem Vorschlag ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, säumige Parteien gleichwohl mit den Kosten zu belasten.
  3. Zur Frage, auf welche Weise ausländische Rechtssätze zu ermitteln sind:
    Ein Normierungsvorschlag wird nicht gemacht. Es soll darauf hingewiesen werden, dass das fremde Recht genauso anzuwenden ist, wie im fremden Staat.
  4. Zur Frage der Revisibilität ausländischen Rechts:
    Eine unbeschränkte Revisibilität des ausländischen Rechts ist nicht zuzulassen. Die bisherige Übung ist beizubehalten. Darüber hinaus sollte das ausländische Recht in der Revisionsinstanz dann nachgeprüft werden, wenn es sich um eine Inzidentfrage für die Anwendung inländischer Rechtssätze handelt. Hierauf ist in der Begründung hinzuweisen. Ein Normierungsvorschlag wird nicht gemacht.
  5. Zur Frage der Nichtfeststellbarkeit von Anknüpfungsmomenten oder des Inhalts ausländischer Rechtssätze.
    Ein Normierungsvorschlag wird nicht gemacht.

(unveröffentlicht)

Vorentwurf zu einem Haager Übereinkommen über die internationale (Mobiliar-)Nachlassverwaltung vom 18.2.1972
18.2.1972 (1. Kommission): Vorentwurf zu einem Haager Übereinkommen über die internationale (Mobiliar-)Nachlassverwaltung
  1. Grundsätzlicher Wert des Abkommens
    Über den grundsätzlichen Wert des Abkommens ist die Meinung der Kommission gespalten. Ein Teil der Mitglieder hält das Abkommen vorbehaltlich aller festgestellten Mängel für im Grundsatz praktisch nützlich. Der andere Teil hält einen eventuellen Nutzen gegenüber den festgestellten Mängeln, den zu erwartenden Komplikationen und dem erforderlichen Aufwand für minimal und lehnt das Abkommen generell ab.
  2. Kardinalmängel des Entwurfs
    a) Schwerster Mangel des Entwurfs ist nach einhelliger Auffassung die Teilung des Erbstatuts in ein Verwaltungsstatut und ein Rest-Erbstatut, die bei Auseinanderfallen zu unlösbaren Diskrepanzen und praktischen Kompilationen führt. Das Verhältnis zwischen Verwaltungsstatut und materiellem Erbrecht ist völlig ungeklärt.
    b) Das Verhältnis in verschiedenen Ländern ausgestellter Zertifikate zueinander und das Verhältnis des internationalen Zertifikats zu nationalen Zeugnissen ist ungeklärt.
    c) Die wichtigsten verfahrensrechtlichen Grundzüge, z.B. über Antragsberechtigung, Nachweis von Tatsachen und Anhörungspflicht, die den Wert des Zertifikats bestimmen, sind im Entwurf nicht geregelt.
    d) Die bei einer ipso-iure-Anerkennung auftretenden Fragen sind überhaupt nicht berührt.
    e) Die Fragen des Gutglaubensschutzes sind mangelhaft geregelt.
  3. Zu den einzelnen Vorschriften
    a) Art. 1
      (1) Das Problem verschiedener Qualifikation als beweglich/unbeweglich in den Einzelstaaten ist zu regeln.
      (2) Statt „ausgestellt wird“ sollte es heißen „auszustellen ist“.
    b) Art. 2 u. 3
      (1) Darüber, ob man es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaats belassen soll oder ob man konkurrierende Zuständigkeiten schaffen soll (Staatsangehörigkeit, Belegenheit), sind die Meinungen geteilt.
      (2) Auch bei ausschließlicher Zuständigkeit kann es zu mehreren (sich widersprechenden) Zeugnissen kommen; denn der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist mehrdeutig.
      (3) Die Gleichsetzung des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Wohnsitz einschließlich dessen verschiedener Arten („domicile“ ) führt notwendig zu Konflikten mit dem allgemeinen Erbstatut.
      (4) Konfliktstoff wäre zu vermeiden, wenn jeder Staat bei der Erteilung des Zertifikats das von seinem IPR berufene Erbrecht anzuwenden hätte.
      (5) Die Vorschriften sind redaktionell mißlungen: Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht sollten getrennt geregelt werden.
    c) Art. 4
    Es könnte Schwierigkeiten in den Staaten mit „domicile“-Prinzip geben.
    d) Art. 5
    Diese Bestimmung wird die meisten Konflikte zwischen Verwaltungs- und Erbstatut hervorbringen. Ungeklärt ist, nach welchem Recht der Verwalter in diesem Fall verfügt, ob und wie er den Nachlaß verteilen darf, wie er gegen notwendig auftretende Regreßansprüche geschützt ist. Ungeklärt ist ferner, wie die materiell Erbberechtigten ihre Rechte nach dem Erbstatut gegen den nach einem andere Recht eingesetzten Verwalter durchsetzen könne (vorbeugende Unterlassungsklage zulässig? Was ist „Hauptsache“ in Art. 25?) und in welchem Verhältnis der Zertifikatsinhaber zu nach dem Erbstatut eingesetzten nationalen Verwaltern steht.
    e) Art. 6
    Ob die erste Variante rechtspolitisch akzeptabel ist, ist zweifelhaft. Sie ist jedenfalls für den Erblasser kaum praktisch. Die zweite Variante ist als Fall des „renvoi“ akzeptabel.
    f) Art. 7
    Die Wichtigsten prozessualen Voraussetzungen wie Antragsberechtigung, Tatsachennachweis, Anhörungspflicht müssen festgelegt werden.
    g) Art. 8
    Daß der Ehegatte die ordnungsgemäße Nachlaßverwaltung blockieren kann, ist nicht einzusehen. Die Vorschrift zeigt das ungeklärte Verhältnis zum materiellen Recht.
    h) Art. 9
    Auskunftsbehörde sollte eine besondere, zentrale Behörde, nicht die Ausstellungsbehörde, sein.
    i) Art. 10
    Das Verhältnis des Zertifikats zu nationalen Zeugnissen, insbesondere bezüglich der ausschließlichen oder konkurrierenden Legitimationswirkung, muß geklärt werden.
    j) Art. 11
    Ob bei einer eo-ipso-Anerkennung des Zertifikats die Ablehnungsgründe der Art. 14–16 von jedermann geltend gemacht werden können oder ob es einer besonderen Entscheidung hierüber bedarf, ist ungeklärt. Sollte letzteres der Fall sein, ist für Deutschland dein förmliches Anerkennungsverfahren einzuführen.
    k) Art. 14
    Der Fall des „nicht echten“ Papiers ist, weil selbstverständlich und verwirrend, zu streichen.
    l) Art. 15
    Ob die Anerkennung sollte verweigert werden können, wenn nach dem IPR des Anerkennungsstaates das „falsche“ Recht angewandt worden ist, war in der Kommission streitig.
    m) Art. 16
    Ob „Streit zur Hauptsache“ auch die materielle Erbberechtigung oder nur die Verwaltungsbefugnis betrifft, ist unklar.
    n) Art. 20
    Ob schon ernannte Verwalter (Testamentsvollstrecker) zu entlassen sind, ist zu regeln.
    o) Art. 21
    Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist ganz unklar. Er müßte fest umrissen werden; dabei sind de-facto-Einschränkungen der Wirkungen des Zertifikats (z.B. durch Kautionserfordernisse) auszuschließen.
    p) Art. 22
    Der Gutglaubensschutz ist bereits bei Kenntnis auszuschließen.
    q) Art. 23
      (1) Die Regelung hat genauso zu erfolgen wie in Art. 22 (Ausschluß bei Kenntnis); für einen Unterschied gibt es keinen Grund.
      (2) Die Bedeutung von “est présumée“ ist unscharf; ein Gegenbeweis gegenüber dem Gutgläubigen darf nicht zugelassen werden.
    r) Art. 24
    Was „sachlicher Grund“ ist, ist unklar. Zu regeln ist, ob dies nur die Befugnis zur Verwaltung betrifft oder auch das materielle Erbrecht des jeweiligen Staates.
    s) Art. 25
    Zu regeln ist noch die Aussetzungsbefugnis bei einem Prozeß in einem Drittstaat (nicht dem Ausstellungsstaat).
    t) Art. 26
    Bei einer Anerkennung ipso iure muß auch die Annullierung ipso iure gelten. Dies ist auszusprechen.
    u) Art. 28
      (1) Die Einziehung des Erbscheins sollte geregelt werden.
      (2) Der „gute Glaube“ ist zu definieren, insbesondere auch, ob er durch Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist der Variante der Vorzug geben.
      (3) Die Meinungen sind geteilt darüber, ob der Gutglaubensschutz wie in Art. 22, 23 geregelt werden muß.
    v) Art. 29
    Aus redaktionellen gründen sollte es heißen: „... die Befugnisse auf ihrem Gebiet anzuerkennen.“

(unveröffentlicht)

Die Vorentwürfe zu Haager Übereinkommen über das auf bestimmte Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen anzuwendende Recht // die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über bestimmte Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen vom 12.7.1972
12.7.1972 (1. Kommission): Die Vorentwürfe zu Haager Übereinkommen über das auf bestimmte Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen anzuwendende Recht // die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über bestimmte Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen.
  1. Grundsätzliches
    a) Die Kommission begrüßt im Grundsatz beide Abkommen, die einen Fortschritt und Erleichterungen in internationalen Unterhaltssachen bringen können.
    b) Die Kommission bedauert, ohne eine amtliche Begründung beraten zu müssen, so daß einzelne Fragen vielleicht aus falscher Sicht gesehen werden könnten.
  2. Abkommensentwurf über das anwendbare Recht
    a) Art. 1
      (1) Ob in das Abkommen auch die Vererblichkeit von Unterhaltspflichten und die Unterhaltspflichten erbrechtlichen Ursprungs aufgenommen werden sollten, ist in der Kommission streitig. Teils wird empfohlen, beide Fragen in das Abkommen einzubeziehen, teils, sie offen zu lassen oder nur die erstere einzubeziehen. Keinesfalls sollen beide Fragen aus dem Abkommen ausgeklammert werden.
      (2) Das Abkommen sollte auch auf Unterhaltspflichten zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten angewandt werden; d.h. der Klammerzusatz ist zu streichen.
      (3) Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Adoptionsrechts in den einzelnen Staaten sollte klargestellt werden, daß die Adoptivkindschaft als familienrechtliche Beziehung unter das Abkommen fällt.
      (4) Es sollte klargestellt werden, daß unter das Abkommen (und nicht unter den Ausschluß für vertragliche Ansprüche) fallen,
       - Ansprüche aus Vergleichen über familienrechtliche Unterhaltspflichten,
       - Unterhaltsansprüche aus Adoptionsverhältnissen, auch wo die Adoption durch Vertrag erfolgt ist.
    b) Art. 2
    Was „who claims or may claim“ bedeutet, ist nicht ganz klar. Doch erscheint diese Formulierung unschädlich.
    c) Art. 3
      (1) Es sollte klarer herausgestellt werden (etwa durch ein Anfügen von „at all“ im englischen Text), daß auf das Schuldnerrecht nur Rücksicht genommen wird, wenn nach diesem überhaupt kein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
      (2) In Abs. 2 sollte klargestellt werden, daß mit „la loi nationale commune“ die „loi interne“ gemeint ist (also unter Ausschluß eines Renvoi).
      (3) Da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht auf Zufall beruht, kann man Abs. 2 auch auf Mehrstaater anwenden. Es wird daher empfohlen, den Klammerzusatz zu streichen.
      (4) Die Mehrheit der Kommission empfiehlt, das „Wahlrecht“ in Abs. 2 nicht als Gestaltungsrecht zu konstruieren, sondern als Anspruchskonkurrenz in dem Sinne, daß jeweils ein Anspruch nach jedem der in Frage kommenden Rechte besteht, der geltend gemacht werden kann oder nicht. Damit werden Zufälligkeiten und Schwierigkeiten vermieden, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 5, wo ungeklärt ist, ob und wie z.B. eine Unterstützungsbehörde die Wahl ausüben oder erzwingen kann.
    d) Art. 4
      (1) In Abs. 1 sollte klarer zum Ausdruck kommen, daß die Regel auch anzuwenden ist im Falle einer ausländischen Scheidung oder Trennung, die in dem Staat anzuerkennen ist, der über den Unterhalt entscheidet. Das könnte geschehen durch Hinzufügen eines 2. Satzes etwa des Inhalts: „Dies gilt nicht, wenn die Scheidung oder Trennung in dem Staat nicht anerkannt wird, dem die angerufene Behörde angehört“.
      (2) In Abs. 2 ist der Variante I der Vorzug zu geben, weil das Scheidungsgericht im Zweifel sein eigens Recht angewandt hat.
      (3) In Abs. 3 sollte geregelt werden, was gilt, wenn eine Ehe nach zwei Rechten für nichtig oder zur Nichtehe erklärt worden ist.
    e) Art. 5
      (1) Es wird empfohlen, in der amtlichen Begründung die Beschränkung auf die privatrechtliche Natur der Regresse herauszustellen.
      (2) Es wird auf das Problem des Schuldnerschutzes hingewiesen: Nach welchem Recht ist der Schuldner zu schützen, wenn er in Unkenntnis einer cessio legis nach fremden Recht an den Falschen leistet?
    f) Art. 6
      (1) Es sollte in der Begründung darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Erstentscheidung um eine anzuerkennende handeln muß.
      (2) Zur Frage, wie weit eine nach der Erstentscheidung eingetretene Änderung der Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen ist, ist die Meinung der Kommission geteilt.
       - Die Mehrheit tritt für die Beibehaltung der jetzigen Fassung ein und will die Bestimmung dahin auslegen, daß ein späterer Statutenwechsel unberücksichtigt bleibt. Dies könnte in der amtlichen Begründung gesagt werden.
       - […] will die Vorschrift beibehalten, aber nur auf tatsächliche Änderungen beziehen, während die Frage des Statutenwechsels offen bleibt.
       - […] schlagen vor, Art. 6 Abs. 1 dahin zu ändern, daß bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Anknüpfungstatsachen das neue Recht angewandt wird, wenn die neue Anknüpfung bereits 5 Jahre bestanden hat.
    g) Art. 10
    Es wird empfohlen, Art. 10 als selbstverständlich und systemwidrig zu streichen.
    h) Art. 11
    Nr. 7 bedeutet nach Auffassung der Kommission, daß bei einem Regreß nach Art. 5 die Höhe der Regreßforderung durch das von Art. 3 u. 4 allgemein berufene Recht begrenzt wird. Es wird angeregt, die Vorschrift in diesem Sinne klarer zu fassen.
    i) Art. 13
    Die Kommission begrüßt, daß die selbständige Anknüpfung von Vorfragen klargestellt ist.
    j) Art. 16
    Als maßgebender Zeitpunkt ist der des Fälligwerdens der Ansprüche dem der Klageerhebung vorzuziehen. frühere rechtskräftige Entscheidungen sollen unberührt bleiben. Vorgeschlagen wird als Neufassung:
    „Dieses Übereinkommen findet Anwendung nur auf Ansprüche, die nach dem Tage fällig werden, an dem das Übereinkommen in dem Staat in Kraft tritt, dem die angerufene Behörde angehört. Rechtskräftige Entscheidungen blieben unberührt.“
  3. Abkommensentwurf über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen
    a) Verhältnis zum Mj.-Abkommen
    Die Möglichkeit, durch Erklärung beim Beitritt das neue Abkommen an die Stelle des Mj.-Abkommens gegenüber solchen Staaten zu setzten, die eine ebensolche Erklärung abgeben, wäre zu begrüßen. Zu erwägen ist auch eine Überarbeitung und Anpassung beider Mj.-Abkommen.
    b) Art. 1
      (1) Das zu Art. 1 des anderen Abkommens Gesagte gilt entsprechend.
      (2) Nach Ansicht der Kommission umschreibt Abs. 2 nur den Kreis der Regreßberechtigten, ohne auf das angewandte Recht abzustellen.
    c) Art. 2
    Es sollte im Text oder in der Begründung klargestellt werden, daß „Entscheidungen“ nur solche einer neutralen Behörde sind, nicht etwa Leistungsbescheide einer Regreßbehörde.
    d) Art. 4
    In Abs. 2 empfiehlt sich statt „kann“ eine genauere Formulierung (etwa im Sinne von „muß... wenn die Voraussetzungen gegeben sind“).
    e) Art. 6
      (1) Die ordre-public-Klausel der Nr. 1 gehört systematisch an den Schluß.
      (2) Die deutsche Übersetzung enthält unter Nr. 3 Buchst. a einen sinnentstellenden Fehler. Es muß dort heißen: „... zuerst anhängig ist;“.
    f) Art. 7
      (1) Aus denselben Gründen, wie zu Art. 3 des anderen Abkommens unter 3 angeführt, ist in Nr. 3 das Wort „ausschließlich“ zu streichen und allein auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abzustellen.
      (2) Nr. 4 letzter Halbsatz betrifft nach Auffassung der Kommission Prorogationsverbote im Anerkennungsstaat. Es wird angeregt, die Bestimmung insoweit genauer zu formulieren.
      (3) In Nr. 5 sollte die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsentscheidungen der für die Scheidung oder Trennung nur folgen, sofern die Unterhaltsregelung im selben Verfahren erfolgt. Empfohlen wird  der Zusatz: „..., sofern die Unterhaltsentscheidung im selben Verfahren erfolgt ist, wie die Scheidung oder Trennung.“
    g) Art. 18
    Die vorgesehen Erklärung sollte von Deutschland abgegeben werden.

(unveröffentlicht)

Grundgesetz und internationales Privatrecht // Entwurf eines Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 26.1.1973
26.1.1973 (1. Kommission): Grundgesetz und internationales Privatrecht // Entwurf eines Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
  1. Neuordnung des IPR
    Es soll eine Eingabe an das Bundesjustizministerium erfolgen, in der auf die nach der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.1971 besonders dringend gewordene Notwendigkeit einer gesetzliche Neuordnung des internationalen Privatrechts aufmerksam gemacht wird. Auf die bereits vorgelegten Gesetzgebungsvorschläge des Deutschen Rates soll hingewiesen werden […].
  2. Haager Übereinkommen
    a) Art. 9 des Abkommens erscheint bedenklich, weil fremde Gerichte unkontrollierbar die sachlichen Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit bindend feststellen könnten […].
    b) Zu Art. 24 Abs. 1 wird angeregt, die Einführung einer besondere Abänderungsklage im Ausführungsgesetz für die Fälle zu prüfen, in denen ein bisher nicht vollstreckbares Urteil durch Inkrafttreten des Abkommens vollstreckbar wird […].

(unveröffentlicht)

Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Dezember 1972; Plenar) vom 12.10.1973
12.10.1973 (Plenar): Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Dezember 1972)
  1. Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich: Beschränkung auf internationale Sachverhalte)
    Nach […] ausführlicher Diskussion zu Art. 1 Abs. 1 […] befürwortete [das Plenum],
    a) die Beschränkung auf „situations ayant un caractère international“ zu streichen […].
    b) daß auf jeden Fall eine großzügige Handhabung des Begriffs „internationaler Sachverhalt“ sichergestellt und den nationalen Rechten die Möglichkeit vorbehalten bleiben müsse, darüber hinaus auch für reine Inlandsgeschäfte die freie Rechtswahl zuzulassen. In der Frage, ob dies zweckmäßigerweise im Entwurf selbst klargestellt oder nur in der Begründung gesagt werden solle, wollte man den weiteren Verhandlungen der Sachverständigengruppe nicht vorgreifen.
  2. Art. 1 Abs. 2 (Anwendungsbereich: Ausschluss verschiedener Rechtsmaterien)
    a) Das Plenum kam […] zu dem Ergebnis, daß der Sache nach in Art. 1 Abs. 2a) wie im Vorentwurf November 1970 Schuldverhältnisse „en matière de droit de la famille“ ausgeschlossen bleiben sollten. In der Formulierung wollte man freilich der Brüsseler Sachverständigengruppe nicht vorgreifen.
    b) Das Plenum […] hielt […] eine Klarstellung erforderlich, daß Geschäftsfähigkeit sowie rechtsgeschäftliche und gesetzliche (insbesondere organschaftliche) Vertretungsmacht nicht dem Wirkungsstatut unterfielen, sondern gesondert anzuknüpfen seien, was sich international nicht von selbst verstehe.
    c) Das Plenum hielt den Ausschluss [nach Art. 1 Abs. 2b)] in dem Umfang, wie er sich aus der französischen Version ergebe, für sachgerecht. Weiter glaubte man nicht gehen zu müssen. Soweit internationale Abkommen über Handelspapiere, wie etwa Konnossemente bereits geschlossen seien, gingen diese ohnehin nach den Schlussbestimmungen des Entwurfs (Art. 25 ff.) dessen einheitlichem Kollisionsrecht vor. Im Übrigen sollten die Anknüpfungsregeln des Entwurfs grundsätzlich auch für Lager- und Frachtgeschäfte (vgl. Bericht [Giuliano] S. 16 unter Ziff. 7) und damit auch für Konnossemente und Lagerscheine gelten.
    d) Auf Grund der weiteren Diskussion stimmte das Plenum dem Ausschluss der Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen in Art. 1 Abs. 2c) zu. Jedoch hielt man es für erforderlich, in der Begründung ausdrücklich klarzustellen, daß der Indiziwert derartiger Klauseln für die Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl erhalten bleibe und daß weiterhin das materielle Band zwischen Gerichtsstands- und Schiedsklauseln einerseits und dem Hauptvertrag andererseits von den Gerichten zu berücksichtigen sei.
    e) Das Plenum teilte den Standpunkt des Entwurfs [zu Art. 1 Abs. 2d)]. Man hielt es sachlich für richtig, das Versicherungsvertragsrecht auszunehmen. Das Bestreben nach einer gewissen Einheitlichkeit der zahlreichen Vereinheitlichungsgesetze verdiene dringendste Unterstützung.
    f) Das Plenum kam überwiegend zu dem Ergebnis, daß dem Ausschluss des Gesellschaftsrechts in Art. 1 Abs. 2e) zuzustimmen sei. Nachdrücklich wurde allerdings auch der Wunsch geäußert, eine Vereinheitlichung des internationalen Gesellschaftsrechts in naher Zukunft in Angriff zu nehmen.
    g) Das Plenum beschloss […], zur Frage der Einbeziehung oder des Ausschlusses wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im gegenwärtigen Zeitpunkt […] keine Stellung zu beziehen.
    h) Das Plenum regte an, diese Frage [was ist unter dem Begriff „privatrechtliche Verträge der Sozialversicherung“ zu verstehen] in Brüssel zu klären und die Bemerkung im Bericht [Giulianos] klarzustellen oder zu streichen.
  3. Art. 2 Abs. 1 (Parteiautonomie)
    [Das Plenum kam] zu dem Ergebnis, daß ein […] Auslegungshinweis in die Begründung zu Art. 1 Abs. 2c) aufgenommen werden sollte, der Gerichtswahl- und Schiedsgerichtsklauseln aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausschließe. Dort müsse deutlich gemacht werden, daß derartige Klauseln ein wichtiges Indiz für die stillschweigende Rechtswahl abgeben und diese Indizwirkung durch den Ausschluss in Art. 1 Abs. 2c) nicht beeinträchtigt werden solle. An dieser Stelle der Begründung könne man die Bedeutung der Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklauseln für die Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl hervorheben, ohne zugleich einen langen Katalog anderer Rechtswahlindizien aufstellen zu müssen.
  4. Art. 2 Abs. 2 (Einigung über die Rechtswahl)
    [Das Plenum] bekräftigte […] den Standpunkt der Schuldrechtskommission, daß – abgesehen von der Bedeutung des Schweigens – alle Fragen des äußeren Zustandekommens und der materiellen Gültigkeit der Rechtswahlvereinbarung einheitlich dem Schuldstatut zu unterstellen seien. Selbst wenn das Haager Kaufrecht nicht so weit gehe, müsse diese Lösung doch als sachlich überlegen vorgezogen werden. Ohne der Brüsseler Sachverständigengruppe in der Formulierung vorgreifen zu wollen, gab man die Anregung, in Art. 2 Abs. 2 „formation et validité“ der Rechtswahlvereinbarung dem von den Parteien gewollten Recht zu unterwerfen.
  5. Art. 2 Abs. 4 (Schweigen bei Abschluss der Rechtswahlvereinbarung)
    Das Plenum […] empfahl, die erste Variante [der im Anhang zum Entwurf aufgestellten Varianten zu Art. 2 Abs. 4 betreffend das Schweigen bei Abschluss der Rechtswahlvereinbarung] beizubehalten. Zu deren Ausgestaltung im Einzelnen wurde […] vorgeschlagen:
    a) statt von „usages du commerce international“ nur von „usages“ zu sprechen. Da das Abkommen auch für Nichtkaufleute gelten solle, könne man nicht nur auf Handelsbräuche abstellen, sondern müsse auch die Verkehrssitte einbeziehen.
    b) am Ende des ersten Satzes von Art. 2 Abs. 4, erste Variante, die Worte „dieser Partei“ durch „der erstgenannten Partei“ oder „der Schweigenden Partei“ der Klarheit halber zu ersetzen.
    c) in Satz 1 des Art. 2 Abs. 4, erste Variante, neben dem gewöhnlichen Aufenthaltsort – entsprechend Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs – auch de[n] Ort der Niederlassung [zu erwähnen].
    Ferner wurde der Wunsch ausgesprochen, noch einmal zu überlegen, ob die Vorschrift nicht kürzer und einfacher gefasst werden könnte. Mit konkreten Formulierungsvorschlägen wollte man der Brüsseler Sachverständigengruppe jedoch nicht vorgreifen.
  6. Art. 3 (Zeitpunkt der Rechtswahl, nachträgliche Änderung, keine Anwendung des einheitlichen Kollisionsrechts von Amts wegen) 
    a) [Das Plenum] war der Auffassung, daß auch nach dem jetzt vorliegenden Entwurf die deutsche Praxis nicht gehindert wäre, wie bisher dem Verhalten der Parteien im Prozess eine stillschweigende Wahl deutschen Rechts zu entnehmen.
    b) Das Plenum schloss sich der Auffassung an, daß diese Formulierung [auf S. 31 des Berichts Giuliano, wonach über die Zulässigkeit der Rechtswahl im Prozess „allein“ das nationale Verfahrensrecht befinden solle] abgemildert werden müsse. Zwar sei das prozessuale Verhalten der Parteien grundsätzlich nach dem Prozessrecht der lex fori zu würdigen. Dadurch dürfe aber nicht der materiellrechtliche Sinn des Art. 3 beeinträchtigt werden, daß die Wahl und die Änderung des gewählten Rechts jederzeit in den Händen der Parteien liegen solle. Man hielt es daher für außerordentlich gefährlich, wenn der den Entwurf begleitende Bericht „allein“ das Verfahrensrecht für maßgeblich erkläre.
  7. Art. 4 (Allgemeine Vertragsanknüpfung)
    Das Plenum kam […] zu dem Ergebnis, daß eine wirklich hilfreiche Konkretisierung der objektiven Vertragsanknüpfung nicht zu erzielen sei. Angesichts der Vielgestaltigkeit der der Sachprobleme würden feste Regeln sich rasch als schweres Hindernis für die Rechtsfortbildung in der Judikatur auswirken. Im Grunde sei die Vereinheitlichung der Schwerpunktanknüpfung nicht kodifikationsreif. Wenn man die Vereinheitlichung trotzdem wolle, müsse man sich mit einer derart elastischen Formel, wie sie Art. 4 Abs. 3 biete, begnügen. Art. 4 Abs. 3 sollte möglichst weit interpretiert werden. Man ging […] davon aus, daß auch Gemeinsamkeiten der Vertragspartner, wie etwa Wohnsitz im gleichen Land oder gleiche Staatsangehörigkeit, engere Beziehungen zu diesem Recht sollten begründen können. Nur auf den Vertrag abzustellen, wie der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 nahelege, sei zu eng. Man begrüßte es, daß Art. 4 Abs. 3 im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 2 nicht allein den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für maßgeblich erkläre, regte aber eine ausdrückliche Klarstellung – in der Begründung zum Entwurf – an, daß auch eine nach Vertragsabschluss eingetretene Verschiebung der maßgeblichen Anknüpfungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sei.
  8. Art. 5 (und 2 Abs. 3) (Arbeitsverträge) 
    Die grundsätzlichen Bedenken, die bereits die Schuldrechtskommission gegen die Einbeziehung des Arbeitsrechts geäußert hatte, wurden aufrechterhalten. Als beste Lösung befürwortete man weiterhin die Vereinheitlichung des internationalen Arbeitsrechts in einem getrennten Abkommen. Wenn man aber das Arbeitsrecht mitregeln wolle, so bilde Art. 5 einen brauchbaren Ansatz. In den Einzelheiten der Formulierung müsse er nochmals geprüft werden. Dagegen wäre völlig neu die Frage zu durchdenken, in welcher Weise die notwendige Begrenzung der Parteiautonomie im internationalen Arbeitsrecht umschrieben werden könne. Das Kumulationsprinzip des Art. 2 Abs. 3 könne sich im Einzelfall als sehr unzweckmäßig erweisen.
  9. Art. 6 (Grundstücksverträge)
    Das Plenum sah darin [Vorgehen der Rechtswahl und Ausweichklausel] einen wesentlichen Fortschritt und stimmte der Vorschrift […] zu.
  10. Art. 7 (Sonderanknüpfung zwingender Vorschriften)
    [Das Plenum gelangte] zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift zwar beibehalten werden solle, aber doch umzuformulieren sei. Die Stellungnahme der Sitzungsteilnehmer [zu einer im Anschluss an die Sitzung erarbeiteten Formel] soll im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden.
  11. Art. 8 Abs. 1 (Einigung über den Vertragsschluss)
    [Das Plenum sprach sich dafür aus] statt [„validité du consentement“] „formation et validité“ oder eine andere Formulierung zu wählen, die in gleicher Weise den äußeren Kosens, Willensmängel und die materielle Gültigkeit des Vertrages erfasst.
  12. Art. 8 Abs. 2 (Schweigen bei Abschluss des Hauptvertrages) 
    […] erklärte sich bereit, einen neuen Formulierungsvorschlag auszuarbeiten, der versuchen sollte, die erste Variante sprachlich zu vereinfachen und zugleich Art. 2 Abs. 4 und 8 Abs. 2 in einer Vorschrift zusammenzufassen. Sein Vorschlag soll den Teilnehmern der Sitzung im schriftlichen Umlaufverfahren zur Stellungnahme übermittelt werden.
  13. Art. 9 (Ausschluss dinglicher Wirkungen)
    Das Plenum hielt diese Beschränkung des Regelungsbereichs für sachgerecht.
  14. Art. 10 (Allgemeine Deliktsanknüpfung)
    a) [Das Plenum] gelangte zu der Auffassung, daß jedenfalls der französische Text des Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 und dem Bericht [Giuliano] (S. 50, Ziff. 3) den deutschen Gerichten die Fortführung der bisherigen internationaldeliktsrechtlichen Praxis weiterhin ermögliche, also die Anknüpfung an Handlungs- oder Erfolgsort nach Wahl des Geschädigten nicht gefährde. Art. 10 Abs. 1 sei elastisch genug, um in diesem Sinne ausgelegt zu werden.
    b) Das Plenum war […] jedoch der Meinung, daß die Anknüpfung an den Handlungs- oder Erfolgsort nach Wahl des Geschädigten ein Kernstück des deutschen internationalen Deliktsrechts bilde, auf das man keinesfalls verzichten dürfe.
  15. Art. 10 Abs. 2 und 3 (Allgemeine Deliktsanknüpfung: Ausweichklausel) 
    a) Trotz der bei den weiteren Verhandlungen in Brüssel zu erwartenden Schwierigkeiten regte das Plenum […] an, nochmals den Versuch zu unternehmen, die Ausweichklausel freizügiger zu formulieren. Es müsse genügen, daß eine engere Beziehung des Delikts auf ein anderes als das Tatortrecht hindeute. Das negative Erfordernis des Art. 10 Abs. 2 – Mangel eines signifikanten Bandes zwischen dem Tatort und der durch das Schadensereignis geschaffenen Lage – sollte entfallen.
    b) Man war ferner […] der Meinung, daß Art. 10 Abs. 3 nicht mit hinreichender Klarheit die aus dem Bericht [Giuliano] ersichtliche Absicht der Verfasser ausdrücke, daß auch ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis die Anwendung der Ausweichklausel begründen könne. Auch insoweit wurde eine Änderung des Textes für notwendig gehalten. Ohne den Beratungen der Brüsseler Sachverständigengruppe vorzugreifen, glaubte man doch, daß folgende […] Neuformulierungen einen guten Anhalt bieten könnten:
    – „Art. 10 Abs. 2: Besteht jedoch [kein bezeichnendes Band zu dem Recht dieses Staates und] eine stärkere Beziehung zu dem Recht eines anderen Staates, so ist dieses Recht anzuwenden.
    Toutefois, lorsqu‘[il n’existe pas de lien significatif avec la loi de ce pays et qu‘]une connexion prépondérante avec la loi d’un autre pays se présente, cette loi est applicable.”
    – “Art. 10 Abs. 3: Diese Beziehung muß normalerweise auf einem dem Geschädigten und dem Urheber des Schadens gemeinsamen Anknüpfungspunkt oder Rechtsverhältnis beruhen. Wenn Gegenstand des Streits die Haftung eines Dritten für den Urheber ist, ist auf die Person des Dritten abzustellen.
    Cette connexion doit se fonder normalement sur un élément de rattachement commun à la victime et à l’auteur du dommage ou sur une relation de droit entre eux. Si la responsabilité d’un tiers pour l’auteur est mise en cause, l’élément de rattachement doit être commun à la victime et au tiers ou la relation de droit doit exister entre eux.“
  16. Art. 10 Abs. 4 (Allgemeine Deliktsanknüpfung: Mehrheit von Geschädigten)
    [Das Plenum empfahl], Art. 10 Abs. 4 zu streichen, um die Entwicklung der Prais nicht durch eine voreilige Festlegung zu behindern.
  17. Art. 11 (Geltungsbereich des Deliktsstatus) 
    Das Plenum stimmte Art. 11 im wesentlichen zu. Man gab jedoch für die weiteren Verhandlungen in Brüssel die Anregung, die Anknüpfung der action directe noch einmal zu überdenken.
  18. Art. 12 (Sonderanknüpfung von Verhaltensnormen und Sicherheitsstandards) 
    Die Vorschrift wurde allgemein gebilligt.
  19. Art. 13 (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag) 
    [Das Plenum kam] zu dem Ergebnis, daß eine erhebliche Ausweitung der Ausweichklausel erforderlich sei. Man empfahl, der […] [folgenden] Formulierung Rechnung zu tragen
    „Art. 13 S. 2: Besteht jedoch infolge eines den betroffenen Parteien gemeinsamen Anknüpfungspunktes oder Rechtsverhältnisses – sei dieses ein wirkliches oder eine vermeintliches – eine stärkere Beziehung zu dem Recht eines anderen Staates, so ist dieses Recht anzuwenden.
    Toutefois si, en raison d’un élément de rattachment commun aux parties intéressées ou d’une relation de droit entre ells – que celle-ci soit réelle ou suppose – il existe une connexion prépondérante avec la loi d’un autre pays, cette loi est applicable.”
    und sich vielleicht an die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 anzulehnen. Die Gerichte müßten von der Anknüpfung an den Ort des Bereicherungsvorgangs (Art. 13 Satz 1) abgehen können, sobald eine stärkere Beziehung zum Recht eines anderen Landes bestehe.
  20. Art. 14 (Ausschluss der Staatshaftung)
    Das Grundprinzip des Art. 14, die Verantwortlichkeit für das Handeln in Ausübung hoheitlicher Gewalt vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen, fand […] Zustimmung
  21. Art. 15 Abs. 1 (Geltungsbereich des Schuldstatuts) 
    Das Plenum gelangte zu dem Ergebnis, daß Art. 15 Abs. 1 zwar – weil selbstverständlich – wohl überflüssig sei, aber doch der Sache nach im Grundsatz das Richtige treffe und daher beibehalten werden könne. Es müsse aber in der Begründung klargestellt werden, daß die Rechtsprechung frei bleibe, gewisse Ausnahmen etwa hinsichtlich des Erlöschens der Forderung bei Vergleichsabschluss oder bei Aufrechnung zuzulassen. Dabei schloss man sich der Auffassung […] an, daß ein solcher Ausnahmevorbehalt vorsichtig formuliert werden müsse und man nicht – wie im Bericht [Giuliano] (S. 68, erster Absatz) – für die Aufrechnung einfach die französische Auffassung für maßgeblich erklären könne, wonach die Zulässigkeit kumulativ nach den Statuten beider Forderungen zu prüfen sei.
  22. Art. 15 Abs. 2 („Erfüllungsmodalitäten“) 
    Das Plenum gelangte zu dem Ergebnis, daß Art. 15 Abs. 2 unbedingt gestrichen werden müsse. Statt dessen solle aber entsprechend Art. 4 der Haager Konvention über das internationale Kaufrecht und Art. 38 Abs. 4 des Haager Einheitlichen Kaufgesetzes besonders bestimmt werden, daß Untersuchungs- und Rügepflichten sich nach dem Recht des Ortes richteten, an dem die Untersuchung stattzufinden habe. Es bestehe sonst die Gefahr, daß der Richter dafür einfach das Forderungsstatut zugrundelege.
  23. Art. 16 (Forderungsabtretung)
    Im sachlichen Ergebnis wurde Art. 16 gebilligt. man regte aber an, in Art. 16 Abs. 1 auch auf die Art. 10–13 zu verweisen und in Art. 16 Abs. 2 ähnlich wie im Vorentwurf Juli 1970 klarzustellen, daß die Voraussetzungen des „transfert“ nach dem Forderungsstatut zu beurteilen seien.
  24. Art. 17 (Legalzession)
    Im Ergebnis begrüßte das Plenum die neue kollisionsrechtliche Ordnung der cessio legis in Art. 17 als einen wichtigen Fortschritt und empfahl, noch ausdrücklich klarzustellen, daß sich der Schuldnerschutz bei der Legalzession wie bei der Forderungsabtretung nach dem Statut der zedierten Forderung richte.
  25. Art. 18 (Form)
    Das Plenum stimmt dem Art. 18 zu. Den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, die Anwendbarkeit des Wirkungs- oder des Ortsstatuts auszuschließen, hielt man für sinnvoll, aber nicht für dringlich.
  26. Art. 19 (Beweis)
    Art. 19 wurde […] begrüßt.
  27. Art. 20 (Geschäftsfähigkeit)
    Das Plenum gelangte zu dem Ergebnis, daß die Verkehrsschutzregel des Art. 20 hingenommen werden könne, sofern sie auch auf den leichtfahrlässigen Geschäftspartner ausgedehnt und eine Vermutung für das Vorliegen guten Glaubens aufgestellt werde.
  28. Art. 21 (Ausschluss des renvoi)
    [Das Plenum] gelangte […] zu dem Ergebnis, daß vor allem von dem pragmatischen Gesichtspunkt der Vereinfachung au s der vorgeschlagene Ausschluss des renvoi durchaus akzeptabel erscheine.
  29. Art. 22 (ordre public)
    a) Das Plenum schloss sich der Auffassung […] an, daß diese Einschränkung des ordre public [wonach nur die „manifeste“ Unvereinbarkeit mit dem ordre public der lex fori zur Nichtanwendung des ausländischen Rechts führe], die sich auch in den Haager Konventionen finde, sachlich kaum von Belang sei.
    b) Auf den Hinweis […], daß im Bericht [van Sasse van Ysselt] zu Art. 22 (S. 91, 1. Abs. am Ende) die Gesetzesumgehung unter den ordre public gezogen werde, empfahl man, diese Bemerkung zu streichen. Die Gesetzesumgehung stelle ein allgemeines Problem dar, das in dem vorliegenden Entwurf eines einheitlichen Kollisionsrechts nicht zu lösen sei. Nur dies könne vielleicht in der Begründung dazu gesagt werden.
  30. Art. 23 (Einheitlichkeit der Auslegung) 
    Dem Gebot einheitlicher Auslegung, das insbesondere aus den amerikanischen Uniform Acts bekannt ist, wurde […] zugestimmt.
  31. Art. 24 (Geltung auch im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EG)
    Das Plenum schloss sich dieser Auffassung [mit Blick auf die Vielzahl regionaler kollisionsrechtlicher Abkommen sei Art. 24 im Interesse der Vereinfachung beizubehalten] an. Die Beschränkung des einheitlichen Kollisionsrechts auf Verhältnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sei jedenfalls nicht so eindeutig überlegen, daß man jetzt noch den Art. 24 wieder umzustoßen versuchen sollte.
  32. Art. 25–36 (Schlussbestimmungen)

(unveröffentlicht)

Vorentwurf eines deutsch-französischen Kollisionsrechtsabkommen; Vorentwurf eines Haager Ehegüterrechtsübereinkommens vom 7./8.11.1975
7./8.11.1975 (1. Kommission): Vorentwurf eines deutsch-französischen Kollisionsrechtsabkommen; Vorentwurf eines Haager Ehegüterrechtsübereinkommens
  1. Verfahrensrechtlicher Teil des deutsch-französischen Kollisionsrechtsabkommens (einschließlich der Ergebnisse der Sitzung vom 7./8.2.1976)
    a) Zu Artt. 23 ff: Der Entwurf sollte so weit wie möglich mit dem EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Übereinkommen ein Einklang gebracht werden (vgl. Protokoll v. 7./.9.2.75 […]).
    b) Zu Art. 23: Keine Mehrheit für den Wegfall des Anerkennungsverfahrens.
    c) Zu Art. 24: Befürwortung eines klarstellenden Zusatzes, daß anerkennungsfreundlichere Regelungen nicht berührt werden sollen (vgl. Protokoll v. 7./8.2.75 […]).
    d) Zu Art. 24-1°: Aufstellung direkter Zuständigkeiten als Aktiv- und Passivzuständigkeiten, wahlweise im Heimatstaat oder im Aufenthaltsstaat.
    e) Zu Art. 24-2°: Ersatzlos zu streichen.
    f) Zu Art. 24-4°: Geändert entsprechend Art. 27 Ziff. 2 EWG-Übk (vgl. Protokoll v. 7./9.2.75 […]).
    g) Zu Art. 24-6°: Als Anerkennungshindernis generell akzeptiert. Vorrang der inländischen Entscheidung abgelehnt; keine Einigung über konkrete Ausgestaltung.
     
  2. Vorentwurf eines Haager Ehegüterrechts-Übereinkommens
    a) Zu Art. 3: Grds. Befürwortung beschränkter Parteiautonomie.
    b) Zu Art. 3 II a: Zustimmung
    c) Zu Art. 3 II b: Zustimmung
    d) Zu Art. 3 II c: Muß weiter gefasst werden.
    e) Zu Art. 3 II d: In der vorliegenden Fassung abgelehnt; Keine Mehrheit für den Änderungsvorschlag.
    f) Zu Art. 4: Grds. Stellungnahme zugunsten des Vorrangs der Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit, hilfsweise an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.
    g) Zu Art. 5 II a: Zustimmung
    h) Zu Art. 5 II b: Zustimmung
    i) Zu Art. 5 II c: Verweis auf die Beschlußfassung zu Art. 3 II d.
    j) Zu Art. 10: Generelle Zustimmung, aber Ergänzung des Erfordernisses „förmlicher Zustellung“ in Satz 2.
    k) Zu Art. 12: Ersatzlos streichen; mindestens jedoch Streichung des 2. Hs. in Abs. 1 nach „...l’avenir“.
    l) Zu Art. 14: Erweiterung auch auf den Ehevertrag.
    m) Zu Art. 15 I: Zustimmung
    n) Zu Art. 15 III: Letztlich Zustimmung.
    o) Zu Artt. 17 ff: Keine Einwände gegen die Berücksichtigung der Mehrrechtsstaaten.

(unveröffentlicht)

Vorentwurf eines neuen Haager Eheschließungsübereinkommens vom 30./31.1.1976
30./31.1.1976 (1. Kommission): Vorentwurf eines neuen Haager Eheschließungsübereinkommens
  1. Allgemeines 
    a) Generelle Ablehnung des Entwurfs, weil der Gegenstand keiner staatsvertraglichen Regelung bedarf.
    b) Im Übrigen sollten Sec. I und Sec. II zusammengefaßt und damit Eheschließung wie Anerkennung einem einheitlichen Statut unterstellt werden.
  2. Zu Sec. I Art. 2
    a) Var. B besser als Var. A.
    b) Die Trennung von conditions de forme und conditions de fond sollte bleiben.
    c) Das Formstatut ist zu erweitern.
    d) Die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen sollen alternativ nach mehreren Rechten beurteilt werden;
    und zwar nach dem Personalstatut eines jeden Verlobten, nicht nach dem Recht des Eheschließungsortes.
    Das Personalstatut bestimmt sich nach Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt, alternativ bei jedem Verlobten; nichtnach dem domicile.
    Das danach anzuwendende Recht ist das Sachrecht, nicht auch das IPR.
    e) Eine ausdrückliche Vorschrift, daß die Anknüpfungsmomente im Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen müssen, ist entbehrlich.
    f) Die strenge Beweisanforderung über das ausländische Recht wird abgelehnt; es ist den Staaten ausdrücklich freizustellen, ob und in welcher Weise sie einen Beweis verlangen wollen.
    Art. 3: s. dazu bei Art. 9
  3. Zu Sec. II
    a) Art. 4: „contractant“ streichen; das Übereinkommen sollte als loi uniforme gefaßt werden.
    b) Art. 5: streichen
    c) Art. 6: streichen
    d) Art. 7: nach Ansicht […] verfehlt.
    e) Art. 8: streichen
    f) Art. 9: B, C abgelehnt, dafür generelle o.p.-Klausel
    g) Art. 9 A: mit […] abgelehnt.
  4. Zu Sec. III:
    Im Prinzip ganz entbehrlich. Im Übrigen:
    a) Zusätzliche Bestimmungen über das auf die Nichtigerklärung anwendbare Recht; und zwar sollte dies das der Ehe günstigste Recht sein.
    b) Art. 13 (1): streichen
    c) Art. 13 (2): ersetzen durch die Vorschläge des Deutschen Rates (Int. Eherecht, S. 4)
    d) Art. 14: streichen
    e) Art. 15: bedarf keiner Erörterung
    f) Art. 16 I: bleibt
    g) Art. 16 II: geändert; „de l’État de la reconnaissance“ ist zu streichen
    h) Art. 16 III: nach Ansicht […] annehmbar
    i) Art. 17: nach Ansicht […] unbedenklich
    j) Art. 18: bleibt
    k) Art. 19: (vgl. zu Art. 9)
    l) Art. 20: bedarf keiner Erörterung

(veröffentlicht)

Haager Ehegüterrechtsübereinkommen und Eheschließungsübereinkommen auf der Grundlage des Acte final der 13. Session der Haager Konferenz, Oktober 1976 vom 28./29.1.1977
28./29.1.1977 (1. Kommission): Haager Ehegüterrechtsübereinkommen und Eheschließungsübereinkommen auf der Grundlage des Acte final der 13. Session  der Haager Konferenz, Oktober 1976
  1. Haager Ehegüterrechtsübereinkommen
    a) Die Mehrheit der Kommission hält die Möglichkeit der Wahl des Rechts des Staates, dem einer der Ehegatten angehört (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1), nicht für ein negatives Moment im Sinne der Ratifizierungsüberlegungen.
    b) Die Mehrheit der Kommission hält die Möglichkeit der Wahl des Rechts des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2) nicht für ein negatives Moment im Sinne der Ratifizierungsüberlegungen.
    c) Die Mehrheit der Kommission hält die Möglichkeit der Wahl des Rechts eines zukünftigen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3) für ein negatives Moment im erläuterten Sinn.
    d) Nach Auffassung der Mehrheit der Kommission bedeutet es kein für die Überlegungen bezüglich der Ratifizierung relevantes Negativum, daß das Übereinkommen den nachträglichen vertragl. Statutswechsel zuläßt, und zwar für das kraft Gesetzes geltende Güterstatut und für das per kollisionsrechtlichen Vertrag gewählte Statut.
    e) Nach Auffassung der Mehrheit der Kommission bedeutet die Möglichkeit parteiautonomer Abspaltung eines Sonderstatuts für „immovables“ kein für die Überlegung zur Ratifizierung des Übereinkommens relevantes Negativum.
    f) Die Kommission hält die Regelung des Art. 10 für kein Negativum.
    g) Art. 11 gibt nach Auffassung der Kommission keinen Anlaß für Bedenken gegen eine Ratifizierung des Übereinkommens.
    h) Die Mehrheit der Kommission hält die Formregelung der Artt. 12 und 13 für nicht so bedenklich, daß er sie als ein für die Frage der Ratifizierung relevantes Negativum ansieht.
    i) Die Mehrheit der Kommission hält die Regelung der Artt. 4 und 5 Abs. 1 mit der Primäranknüpfung an das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts und der Konzession an das Staatsangehörigkeitsprinzip für ein Negativum im Hinblick auf die Entscheidung für und wider eine Ratifizierung des Übereinkommens.
    – Die BRD solle einen Vorbehalt machen, wobei Bedenken gegen die Einschränkung des Vorbehalts durch Art. 5 Abs. 2 im Sinne eines ratifikationsrelevanten Negativums nicht bestehen.
    – Die Regelung der Artt. 4 und 5 sei nur tragbar, falls die BRD den Vorbehalt mache.
    j) Die Mehrheit der Kommission hält die Regelungen des Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2  und Art. 8 Abs. 1 für ein ratifikationsrelevantes Negativum des Übereinkommens. Gegen Art. 8 Abs. 2 bestehen keine Bedenken.
    k) Gegen die Regelung des Art. 7 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3 bestehen nach Auffassung der Mehrheit der Kommission keine Bedenken, die für die Überlegungen zur Ratifikation relevant sein könnten.
    l) Die Mehrheit der Kommission hält die Einschränkungen des Gläubigerschutzvorbehaltes gem. Art. 9 Abs. 2 zu weitgehend.
    m) Die Mehrheit der Kommission spricht eine Empfehlung dahingehend aus, zunächst abzuwarten (weder Zeichnung noch Ratifizierung), ob andere, insbesondere Domizilstaaten, ratifizieren werden.
     
  2. Haager Ehegüterrechtsübereinkommen
    Die Mehrheit der Kommission spricht sich gegen die Empfehlung von Zeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens aus.

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen + Formulierung angepasst)

Verbesserung der deutschen Zivilrechtsprechung in internationalen Sachen vom 27.4.1982
27.4.1982 (1. und 2. Kommission): Verbesserung der deutschen Zivilrechtsprechung in internationalen Sachen

Im Ergebnis empfiehlt [...] der Deutsche Rat für IPR, im Zuge der anstehenden Reform in das GVG einen § 15 einzustellen, der – in Anlehnung seiner Formulierung an die bestehenden Ermächtigungen für andere Sachgebiete – etwa folgenden Inhalt hat:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer gleichgeordneter Gerichte solche Verfahren zuzuweisen, in denen die Anwendung von Internationalem Privat- oder Verfahrensrecht, von ausländischem Recht oder von Einheitsrecht in Betracht kommt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

(veröffentlicht in RabelsZ 46 (1982), 743)

Haager Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 22.6.1984
22.6.1984 (Plenar): Haager Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
  1. Artikel 1 
    Die Mehrheit des Plenums sprach sich für eine Beschränkung [des Übereinkommens] auf Vertragsstaaten aus. Wie man im einzelnen die Beschränkung vornehmen wolle, ob man verlangen solle, daß das Trust-Vermögen, die Verwaltung oder ein sonstiges Anknüpfungsmoment in einem Vertragsstaat belegen sein müsse, wurde offen gelassen.
  2. Artikel 2 
    Die Mehrheit des Plenums sprach sich für eine Herausnahme der Testamente aus dem Anwendungsbereich des Abkommens sowie dafür aus, daß auch die anderen Übertragungsgeschäfte ausgeklammert sein sollten.
  3. Artikel 3
    a) Das Plenum war [...] der Meinung, daß das Abkommen nicht auf erbrechtliche Institutionen im weiteren Sinne, also insbesondre auf executors und administrators Anwendung finden solle und daß deshalb die [...] berichtete Auffassung der Sonderkommission auch im Text des Abkommens klarer zum Ausdruck kommen müsse.
    b) Abschließend sprach sich die Kommission [...] für die Empfehlung aus, daß im Gesamtzusammenhang der Artikel 2 und 3 nochmals überprüft werden sollte, ob noch andere Institute aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollten, um damit auch eine eindeutige Stellungnahme zur europäischen Treuhand zu veranlassen.
    c) [Die Mehrheit des Plenums stimmte] für die Streichung der Voraussetzung „evidenced in writing“.
  4. Artikel 4
    a) Das Plenum war [...] der Meinung, daß Artikel 4 wenigstens der Form nach geändert werden müsse, damit er eindeutig als Qualifikationsnorm erscheine.
    b) [Die Mehrheit des Plenums stimmte gegen] die Beibehaltung des substantiellen Inhalts des Artikel 4 [...] bei redaktioneller Änderung im Sinne einer klaren Qualifikationsnorm.
    c) Für die Erstreckung des Abkommens auf Treuhandgebilde des civil law votierte die [Mehrheit des Plenums].
    d) Der Vorschlag, die Absätze 2–4 zu streichen, um damit die Einbeziehung der Treuhandverhältnisse im kontinentalen Recht sicherzustellen, wurde von der Mehrheit des Plenums abgelehnt.
    e) [Die Mehrheit des Plenums sprach] sich im Ergebnis für die [...] Anregung aus, statt von seperate trust fund lediglich von seperate fund zu sprechen.
  5. Artikel 5
    a) In der abschließenden Abstimmung [ergab sich keine Mehrheit] für die Streichung des Artikel 5.
    b) Für den Fall der Beibehaltung [befürwortete die Mehrheit des Plenums], eine Konkretisierung [...], nämlich in Artikel 5 eine Verweisung auf Artikel 4 aufzunehmen.
  6. Artikel 6
    a) [Die Mehrheit des Plenums sprach sich für die Rechtswahl aus.]
    b) [Das Plenum befürwortete den Vorschlag], daß wenn man die Rechtswahl zulasse, der Verkehrsschutz sicher gestellt werden müsse, wobei noch offen gelassen wurde, in welcher Bestimmung dies geschehen solle. Absatz. 2, stillschweigende Rechtswahl, [hieß die Mehrheit des Plenums] gut.
    c) Die Möglichkeit der dépecage (Absatz 3) [befürwortete die Mehrheit des Plenums].
    d) Im Ergebnis sprach sich [die Mehrheit des Plenums] für eine Aufnahme eines Hinweises auf Artikel 5 in Artikel 6 Abs. 1 aus.
  7. Artikel 7
    a) [Die Mehrheit des Plenums war] für eine Beibehaltung.
    b) [Die Mehrheit des Plenums votierte für die Beibehaltung des Art. 7 Abs. 2 bei Streichung des Buchstaben a.]
    c) [Sie stimmte für eine Streichung des Art. 7 Abs. 3.]
    d) Für den Fall, daß das objektive bestimmte Recht den Trust nicht kennt, regte [die Mehrheit des Plenums] an, den Regelungsinhalt des Artikel 5 in Artikel 7 aufzunehmen. Damit wäre klargestellt, dasß das Abkommen auf diesen Fall keine Anwendung findet. Dann könne Artikel 5, der somit auf Artikel 6 und 7 verteilt sei, ganz fallen.
  8. Artikel 8
    a) Das Plenum war [...] für die Regelung des Artikel 8 Absatz 1; [die Mehrheit sprach] sich jedoch für einen Zusatz aus, der deutlich macht, daß es sich allein um die materiell-rechtliche Gültigkeit handelt.
    b) Für die grundsätzliche Beibehaltung des Absatz 2 [votierte die Mehrheit des Plenums].
  9. Artikel 9 und 10
    [Die Mehrheit des Plenums sprach sich] für völlige Streichung der Artikel 9 und 10 aus.
  10. Artikel 11
    a) In der Abstimmung [hielt die Mehrheit des Plenums] eine deklaratorische Klausel über die Wirkungen eines nach ausländischem Recht entstandenen Trust für wünschenswert (Artikel 11 Absatz 1 könne beibehalten werden).
    b) [Es sprach sich die Mehrheit der Sitzungsteilnehmer] dafür aus, Artikel 11 Absatz 2 und 3 ganz zu streichen und über Artikel 19 im einzelnen noch zu verhandeln.
  11. Artikel 12
    Im Ergebnis [votierte die Mehrheit des Plenums] für Streichung des Artikel 12.
  12. Artikel 13
    Das Plenum setzte sich [...] für die Streichung des Artikel 13 ein.
  13. Artikel 14
    Das Plenum war [...] der Ansicht, daß Artikel 14 in Form einer Vorbehaltsklausel gefaßt werden sollte.
  14. Artikel 15
    [Die Mehrheit des Plenums setzte sich für] Beibehaltung des Artikel 15 [...] ein.
  15. Artikel 16
    [Es fand sich keine Mehrheit] für den generellen Ausschluß des renvoi [bei Formulierungsänderung hin zu „droit interne“ wie in anderen Abkommen] oder für den Ausschluß des renvoi nur bei einer Beschränkung des Abkommens auf Vertragsstaaten.
  16. Artikel 17
    Artikel 17 wurde [...] gebilligt.
  17. Artikel 18
    Artikel 18 wurde [...] gebilligt.
  18. Artikel 19
    a) Im Ergebnis [stimmte die Mehrheit des Plenums] dafür, neben einer allgemeinen Drittschutzklausel und eines Vorbehalts für das Insolvenzrecht auch einen Vorbehalt zugunsten des Zwangsvollstreckungsrechts in Artikel 19 aufzunehmen.
    b) [Die Mehrheit der Teilnehmer votierte gegen] einen Vorbehalt zugunsten aller zwingenden Vorschriften (mandatory rules) des property law [und für den Vorschlag] im Sinne eines Vorbehalts „law of property inconsistent with the trust law“.
    c) [Sie stimmten gegen eine Ausdehnung der für das Sachenrecht getroffenen Unterscheidung zwischen mandatory und inconsistent rules auch auf die übrigen Vorbehalte (Eherecht, Minderjährigenschutz, etc.).]
    d) [Die Mehrheit des Plenums stimmte] für einen zusätzlichen Vorbehalt für das Recht der Gesellschaften und juristischen Personen.
    e) Die Vorschrift [des Artikel 19 Absatz 2] wurde als unschädlich akzeptiert.
    f) [Die Mehrheit des Plenums sprach] sich für die Aufnahme eines [...] Zusatzes als Absatz 3 des Artikel 19 [nach der folgenden Formulierung aus:]
    „Soweit die Wirkungen des Trust nach den vorstehenden Vorschriften nicht anerkannt werden können, soll versucht werden, dasselbe Ergebnis mit anderen rechtstechnischen Mitteln nach den Regeln des anwendbaren Rechts zu erreichen.“
  19. Artikel 20
    [Die Mehrheit des Plenums votierte] für Streichung des Artikel 20.
  20. Grundsatzfrage für oder gegen ein Beitritt zu dem Abkommen
    [Die Mehrheit des Plenums vertrat] die Auffassung, daß das Abkommen in seiner jetzigen Form der Bundesregierung nicht zur Akzeptierung empfohlen werden könne. Sie sprach auch [für den Fall, dass die vom Plenum erarbeiteten Änderungsvorschläge berücksichtigt würden gegen das Abkommen aus.]

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

Vorschlag für eine Reform des internationalen Rechts der Transportmittel vom 23.6.1984
23.6.1984 (1. Kommission): Vorschlag für eine Reform des internationalen Rechts der Transportmittel
  1. Anwendungsbereich
    Die Kommission stimmt mehrheitlich dagegen, alle Transportmittel, insbesondere auch das KFZ in der Sonderregelung zu erfassen.
  2. Grundanknüpfung
    Die Kommission stimmt mehrheitlich für die folgende Formulierung.
    „Die Rechte an Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugen beurteilen sich nach dem Recht des Staates ihrer Herkunft. Herkunftsstaat ist bei Schiffen der Staat der Eintragung im Register, bei Luftfahrzeugen der Staat der Staatszugehörigkeit, bei Schienenfahrzeugen der Heimatsstaat.“
  3. Sonderanknüpfung für die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte
    Die Kommission stimmt mehrheitlich für die folgende Regelung.
    „Jedoch richtet sich die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte nach der Rechtsordnung, der die zu sichernde Forderung unterliegt.“

(unveröffentlicht)

Entwurf eines Haager Übereinkommens über das internationale Erbrecht vom 4.9.1987
4.9.1987 (1. Kommission): Entwurf eines Haager Übereinkommens über das internationale Erbrecht
Der Deutsche Rat hält den Vorentwurf eines Abkommens über das internationale Erbrecht in der vorliegenden, gegenwärtigen Form für insgesamt nicht akzeptabel. Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Protokoll.
Umsetzung der zweiten EG-Schadensversicherungsrichtlinie vom 25./26.9.1989
25./26.9.1989 (2. Kommission): Umsetzung der zweiten EG-Schadensversicherungsrichtlinie
  1. Anwendungsbereich
    [Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder sprach sich dafür aus,] Verträge über in der EG belegene Risiken mit außerhalb der EG zugelassenen Versicherungsunternehmen Art 27ff EGBGB zu unterstellen.
  2. Belegenheit des Risikos; Art. 7 Abs. 2
    [Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder stimmte für den folgenden Vorschlag für Art. 7 Abs. 2 Nr. 4:]
    „4. von allen anderen Risiken der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.“
  3. Wandelbarkeit des Vertragsstatuts; Art. 8
    Eine Klarstellung der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Vertragsstatuts ist [nach Auffassung der Kommission] nicht notwendig.
  4. Rechtswahlfreiheit, Art. 10
    [Es fand sich keine Mehrheit für die Optionen], es bei der Ausgestaltung der Rechtswahlfreiheit bei der Anwendung der Art. 27 ff. EGBGB [zu] belassen oder eine Sondernorm zum Schutz der Kleingewerbetreibenden in Anlehnung an die Formulierung des Art. 29 EGBGB [zu] schaffen.
  5. Pflichtversicherung, Art. 12
    Die Kommission bezweifelt, ob eine besondere Kollisionsnorm für Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung vorschreibt, unbedingt erforderlich ist. Es würden dann die allgemeinen Kollisionsregeln der Art. 8–11 gelten, soweit es sich um Risiken handelt, die in der EG belegen sind. Nach Auffassung der Kommission sollte geprüft werden, ob nicht dem berechtigten Anliegen, das in dem jetzigen Artikel 12 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, durch eine materiellrechtliche Vorschrift entsprochen werden kann, die ungefähr den folgenden Wortlaut hat: „Einer vom deutschen Recht vorgeschrieben Pflicht zum Abschluß einer Versicherung kann grundsätzlich nur durch einen Versicherungsvertrag entsprochen werden, der dem deutschen Recht unterliegt.“
  6. Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl, Art. 13
    Nach Auffassung der Kommission ist zu erwägen, ob die Regelung, die jetzt im Art. 13 vorgesehen ist, nicht vielleicht zweckmäßiger durch eine entsprechende Erweiterung des § 109 Abs. 2 VAG erfolgen könnte.
  7. Aufbau des Gesetzes
    Die gesetzliche Regelung sollte nach [Auffassung der Kommission] wie folgt aufgebaut werden: Zunächst wird geregelt, wo völlig freie Rechtswahl besteht, dann, wo eingeschränkte Rechtswahl möglich ist, dann wo Rechtswahl ausgeschlossen ist, und zum Schluß die objektive Anknüpfung.

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit von § 1355 II 2 BGB auf das internationale Namensrecht; Beratung des Vorentwurfs eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption vom September 1991 vom 8./9.11.1991
8./9.11.1991 (1. Kommission): Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit von § 1355 II 2 BGB auf das internationale Namensrecht; Beratung des Vorentwurfs eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption vom September 1991
  1. Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit von § 1355 II 2 BGB auf das internationale Namensrecht
    a) [Die Mehrheit der 1. Kommission sprach sich dagegen aus], im internationalen Namensrecht entsprechend dem [...]-Vorschlag wieder das familienrechtliche Wirkungsstatut ein[zu]führen.
    b) [Die Mehrheit der 1. Kommission stimmte für die folgende] Formulierung des Art. 10 II EGBGB:
    „Ehegatten können ihren nach der Eheschließung zu führenden Namen wählen,
    1. nach dem Recht eines Staates, dem einer von ihnen angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
    2. nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“
  2. Vorentwurf eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption vom September 1991
    a) [Die Mehrheit der 1. Kommission stimmte für] den Vorschlag [...], in den Artt. 4 und 5 das Wort „nur“ zu streichen, um den zwingenden Charakter des Übereinkommens zu beseitigen.
    b) [Die 1. Kommission stimmte für] den Vorschlag [...], das Übereinkommen nicht anzuwenden auf die Adoption von Kindern, die mit den Annehmenden oder einem von ihnen bis... Grad verwandt sind, oder von Kindern des Ehegatten.
    c) [Die 1. Kommission stimmte für] den Vorschlag [...], das Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, wenn sich das Kind länger als drei Jahre im Inland gewöhnlich aufhält (mag es auch hierin in der Absicht, es zu adoptieren, verbracht worden sein).
    d) [Die Mehrheit der 1. Kommission stimmte für] den Vorschlag [...], den Klammerzusatz des Art. 24 Variante A beizubehalten mit der Maßgabe, an die Stelle der Worte „dieser Staat“ die Worte „der Aufnahmestaat“ zu setzen.

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

Vorentwurf eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption vom Februar 1992; Überlegungen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen in den EG-Mitgliedsstaaten vom 20./21.11.1992
20./21.11.1992 (1. Kommission): Vorentwurf eines Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption vom Februar 1992; Überlegungen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen in den EG-Mitgliedsstaaten
  1. Vorentwurf internationale Zusammenarbeit und Schutz von Kindern
    a) Die Mehrheit der Kommission stimmte dafür, am bisherigen Beschluß des Deutschen Rats festzuhalten, wonach in Art. 24 I an die Stelle der Worte „dieser Staat“ die Worte „der Aufnahmestaat“ gesetzt werden sollen.
    b) Die Kommission stimmte dafür, Art. 24 des Vorentwurfs zu streichen, falls der Beschluss zu lit. a nicht durchgesetzt werden könne.
  2. EG-einheitliche Regelung in Ehesachen
    Der Deutsche Rat sieht ein Bedürfnis für eine EG-einheitliche Regelung der internationalen Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und begrüßt entsprechende Initiativen zur Vereinheitlichung. Welche Regelungen im einzelnen angebracht seine, bedürfe aber noch genauerer Prüfung.

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen + Formulierung angepasst)

Perspektiven eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 23./24.4.1993
23./24.4.1993 (Plenum): Perspektiven eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens
[Die Mehrheit des Plenums] empfiehlt, daß die deutschen Vertreter auf der Haager Konferenz sich dafür aussprechen, das Projekt eines umfassenden Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens auf die Tagesordnung der Haager Konferenz zu setzen.
Referentenentwurf zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und zur Neuordnung des Rechts der Beistandschaft; erweiterte Möglichkeiten doppelter Staatsangehörigkeit; Verlagerung der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte vom 8./9.10.1993
8./9.10.1993 (1. Kommission): Referentenentwurf zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und zur Neuordnung des Rechts der Beistandschaft; erweiterte Möglichkeiten doppelter Staatsangehörigkeit; Verlagerung der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte
  1. Referentenentwurf zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und zur Neuordnung des Rechts der Beistandschaft
    a) Art. 24 Abs. 1 EGBGB sollte um folgenden Satz 3 ergänzt werden:
    „Eine Beistandschaft nach Maßgabe der §§ 1709 bis 1716 BGB tritt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Kindes ein, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.“
    b) Der Schutz deutscher Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sollte im materiellen Recht sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte § 1909 BGB dahingehend ergänzt werden, daß eine Pflegerbestellung nicht nur dann möglich ist, wenn der Sorgeberechtigte an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert ist, sondern auch dann, wenn aus anderen Gründen ein Fürsorgebedürfnis für das Kind im Inland besteht.
    c) In die Gesetzesbegründung sollte aufgenommen werden, daß die Beistandschat nicht automatisch mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland ende.
  2. erweiterte Möglichkeiten doppelter Staatsangehörigkeit
    Die Kommission nimmt den Vorschlag [...] auf Ergänzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB [...] an, bringt aber gleichzeitig zum Ausdruck, daß das Unterbleiben einer Ergänzung des Art. 5 Abs. 1 EGBGB keine gravierenden Folgen hätte.
  3. Verlagerung der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte
    a) Das bisherige Verfahren bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen hat sich bewährt.
    b) Die Konzentration bei einer Stelle hat sich bewährt.
    c) Eine Entlastung könnte nur dadurch erreicht werden, daß die Fälle der automatischen Anerkennung vermehrt werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des IPR (außervertragliche Schuldverhältnisse und Sachen) vom 1. Dezember 1993; Internationales Abstammungsrecht; Internationales Recht der Kindschaftswirkungen vom 13.-15.10.1994
13.–15.10.1994 (1. + 2. Kommission): Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des IPR (außervertragliche Schuldverhältnisse und Sachen) vom 1. Dezember 1993; Internationales Abstammungsrecht; Internationales Recht der Kindschaftswirkungen
  1. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des IPR (außervertragliche Schuldverhältnisse und Sachen) vom 1. Dezember 1993
    a) [Die Mehrheit der 2. Kommission] spricht sich für die Beibehaltung des Entwurfs [von Art. 40 Abs. 1] von 1984 aus.
    b) [Die Mehrheit der 2. Kommission] spricht sich für [die Regelung des Art. 40 Abs. 2 im neuen Entwurf] aus.
    c) [Nach Auffassung der Mehrheit der 2. Kommission soll] Art. 40 Abs. 3 vorbehaltlich von Einschränkungen (Abstellen nur auf ein offensichtlich weites Überschreiten der Haftungsfolgen; inländische Rechtsordnung als Vergleichsmaßstabe) beibehalten werden.
    d) [Die Mehrheit der 2. Kommission] hält eine Sonderregel [für die Produkthaftung] für entbehrlich.
    e) [Die Mehrheit der 2. Kommission] spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Formulierung [in Art. 39 zum internationalen Bereicherungsrecht] aus.
    f) [Die Mehrheit der 2. Kommission hält] einen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle für erwägenswert.
  2. Internationales Kindschaftsrecht: Abstammung
    [Die Mehrheit der 1. Kommission spricht sich für den folgenden Vorschlag aus:]
    „Vorschlag für die Anknüpfung der Abstammung
    a) Die Abstammung eines Kindes,  das in einer Ehe geboren wird, richtet sich nach dem Recht des Staates, das nach Art. 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei der Geburt des Kindes maßgebend ist. An die Stelle des Zeitpunktes der Geburt tritt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ehe durch Tod aufgelöst war, der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe.
    Für die Anfechtung der Vaterschaft (Abstammung) ist das in Abs. 1 bezeichnete Recht maßgebend. Das Kind kann darüber hinaus die Vaterschaft (seine Abstammung) auch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    b) Die Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet und/oder deren Ehe vor der Geburt des Kindes auf andere Weise als durch Tod aufgelöst worden ist, richtet sich gegenüber jedem Elternteil nach dem Recht des Staates, dem dieser bei Geburt des Kindes angehört. Sie kann auch nach dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Verpflichtung des Vaters gegenüber der Mutter aufgrund der Schwangerschaft ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Für die Anfechtung der Vaterschaft (Abstammung) gilt das Recht, nach dem sie vermutet oder festgestellt worden ist.“
  3. IPR der Kindschaftswirkungen
    Bei der Abstimmung wird der [folgende] Vorschlag [angenommen]. [Es] sollte im Interesse der angestrebten Gleichstellung aller Kinder unter Aufhebung der bisherigen Artt. 19 II, III und 20 II EGBGB folgende neue Kollisionsnorm über die Kindschaftswirkungen erlassen werden:
    „Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

Neuregelung des Kindschaftsrechts vom 20./21.10.1995
20./21.10.1995 (1. Kommission): Neuregelung des Kindschaftsrechts
  1. Abstammung (Art. 19 EGBGB)
    „Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist im Zeitpunkt der Geburt die Mutter des Kindes verheiratet, kann die Abstammung auch nach dem Ehewirkungsstatut festgestellt werden. Ist die Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet, kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des States bestimmt werden, dem dieser angehört.“
  2. Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter aufgrund der Schwangerschaft (Art. 19 III RefE)
    „Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, unterliegen die Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter aufgrund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
  3. Anfechtung der Abstammung (Art. 20 RefE)
    Die Fassung des Art. 20 RefE wird [...] unverändert angenommen.
  4. Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses (Art. 21 RefE)
    Art. 21 RefE wird [...] gebilligt.
  5. Name (Art. 10 RefE)
    a) Art. 10 III soll folgende Fassung erhalten:
    „Der gesetzliche Vertreter kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll
    1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 oder
    2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.“
    b) Art. 10 IV sollte gestrichen werden.

(unveröffentlicht)
(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

Stellungnahme zur Juristenausbildung vom 12.1.1997
12.12.1997 (Plenum): Stellungnahme zur Juristenausbildung

Das Plenum ermächtigt [...], das [folgende] Papier nach Rücksprache mit der Gesellschaft für Rechtsvergleichung und der Gesellschaft für Völkerrecht [...] zu publizieren:

Resolution zur Reform der deutschen universitären Juristenausbildung

Für die Gesellschaft für Rechtsvergleichung: Prof. Dr. Uwe Blaurock, Freiburg–Breisgau (Vorsitzender); Prof. Dr. h. c. Peter Schlechtriem, Freiburg–Breisgau (Vorsitzender bis 31. 12. 1997) Für den Deutschen Rat für Internationales Privatrecht: Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Henrich, Regensburg (Präsident, Vorsitzender der 1. Kommission); Prof. Dr. Hans Jürgen Sonnenberger, München (Vorsitzender der 2. Kommission)

Der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht und die Gesellschaft für Rechtsvergleichung haben am 4.3.1998 zur Reform der deutschen Juristenausbildung und der ersten juristischen Staatsprüfung die nachfolgend abgedruckte Resolution beschlossen:

Namhafte Juristen haben in einem Thesenpapier1 zur Reform der deutschen universitären Juristenausbildung Stellung genommen. Sie fordern: (1) eine Reform, die sich am Leitbild des gebildeten und flexibel einarbeitungsfähigen Juristen orientiert; (2) die Gliederung des Studiums in ein Grundstudium zur Vermittlung der Rechtskenntnisse in den wichtigen Rechtsgebieten und ein Aufbaustudium zur vertieften Erfassung der Pflichtfächer auch in rechtsvergleichender Sicht und unter Einbeziehung der internationalen Bezüge; (3) das Festhalten an einem einheitlichen Studienabschluß, aber Aufgabe des Prinzips “alles auf einmal”, so daß auch während des Studiums erbrachte Leistungen, insbesondere auch Leistungen aus einem Auslandsstudium, einbezogen werden können.

Die Gesellschaft für Rechtsvergleichung und der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht unterstützen diese Initiative nachdrücklich insbesondere mit Blick auf die Betonung der internationalen und rechtsvergleichenden Aspekte. Ein allseits einarbeitungsfähiger Jurist muß am Beginn des 21. Jahrhunderts angesichts der weiter wachsenden europäischen und internationalen Dimensionen der juristischen Berufe in der Lage sein, die Grenzen des eigenen Rechtsdenkens zu überschreiten. Die Abschichtung des Studienabschlusses und insbesondere die Einbeziehung von Leistungen aus einem Auslandsstudium wird der derzeit unbefriedigenden Lage abhelfen, daß Bemühungen der Universitäten zur Entwicklung von kooperativen Studienprogrammen mit ausländischen Universitäten – vor allem aus anderen EU-Staaten – sich im ersten juristischen Staatsexamen nicht auszahlen. Der aktive, ein Auslandsstudium einplanende Student wird benachteiligt, da erzielte ausländische Abschlüsse bedeutungslos bleiben. Für Studenten aus anderen EU-Staaten ist das deutsche juristische Studium aus dem gleichen Grund praktisch verschlossen, was ein weiteres ernstes Hindernis für die Entwicklung universitärer Kooperationen bei Studienprogrammen ist, die auf Gegenseitigkeit beruhen müssen. Während z. B. in Frankreich einem deutschen Studenten die in Deutschland verbrachten Semester und erzielten Studienleistungen als EUG oder sogar als licence anerkannt werden, er sein Studium im nächsthöheren Studienabschnitt fortsetzen und mit dem abgeschichteten Staatsdiplom abschließen kann, ist das in Deutschland derzeit nicht möglich. Das Beispiel läßt sich auf andere EU-Staaten entsprechend übertragen. Der Vorschlag des Thesenpapiers ermöglicht eine dringend gebotene Öffnung der deutschen universitären Juristenausbildung.

(veröffentlicht in NJW 1998, 1692)


1 NJW 1997, 2935 = FAZ v. 4.10.1997.

Reform des internationalen Ehescheidungsrechts – Art. 17 EGBGB vom 12.4.2002
12.4.2002 (1. Kommission): Reform des internationalen Ehescheidungsrechts – Art. 17 EGBGB

Vorschlag für eine neue Scheidungskollisionsnorm:

 „(1)  Die Scheidung unterliegt der Reihe nach dem Recht des Staates,

  1. in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. in dem beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen,
  3. in dem die Ehegatten während der Ehe zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn ein Ehegatte diesen Aufenthalt beibehalten hat,
  4. mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Wird die Ehescheidung in dem Staat beantragt, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, so tritt an die Stelle der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder eines Ehegatten die Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht. 
(3) Die Ehegatten können für die Scheidung ihrer Ehe das Recht des Staates wählen, dem sie beide oder dem einer von ihnen angehört. Die Rechtswahl hat den Formerfordernissen zu entsprechen, die nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl für Eheverträge vorgeschrieben sind.“

veröffentlicht: Henrich, in: FS Hausheer, S. 235 (241 ff.); ders.,in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt, S. 259 (268 ff.); s. auch Wagner, FamRZ 2003, 803 (804 ff.)

Stellungnahme der 2. Kommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zum Vorentwurf eines Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 1.9.2002
1.9.2002 (Sonnenberger für die 2. Kommission): Stellungnahme der 2. Kommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zum Vorentwurf eines Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

1. Einleitung
a)    Die Europäische Kommission hat eingeladen, bis zum 15.09.2002 begründete Bemerkungen zum Vorentwurf der geplanten Verordnung abzugeben. Dem kommt der Deutsche Rat, 2. Kommission, entsprechend seiner bisherigen Verfahrensweise im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz nach. Der Stellungnahme liegen gutachtliche Äußerungen der Professoren v. Hoffmann, Hohloch, Kreuzer und Sonnenberger zugrunde. Das Recht der Kommissionsmitglieder, persönliche Meinungen der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt unberührt.
b)    Das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse, das i.S. deutscher Terminologie Ansprüche wegen außervertraglicher Schadenszufügung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst und trotz im einzelnen abweichender dogmatischer Zuordnung im Wesentlichen in der EG entsprechend verstanden wird, ist bisher in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich. Eine Ausnahme betrifft die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge, Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (Art. 10 Abs. 1 e EVÜ). In einigen Staaten (z.B. Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien) gibt es mit unterschiedlicher Regelungsdichte nationale gesetzliche Kollisionsnormen, teilweise beruht das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse auf Richterrecht und Lehre (z.B. Frankreich, Belgien, Irland, Vereinigtes Königreich). Einzelne Materien sind in internationalen Abkommen geregelt (Straßenverkehrsunfälle, Haftung für Schädigung für fehlerhafte Produkte), die jedoch nicht von allen Mitgliedsstaaten übernommen wurden (z.B. das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle nicht in Deutschland, Italien, im Vereinigten Königreich). Inhaltlich sind die gesetzlichen und richterrechtlichen Regelungen unterschiedlich, teilweise ist die Rechtslage – insbesondere soweit es nur Richterrecht und Lehre gibt – umstritten. Besonders eklatant sind die Unterschiede im Recht der außervertraglichen Schadenszufügung. Einige Rechte (z.B. Deutschland) stellen das Recht des Handlungsortes in den Vordergrund, das durch Ausnahmen durchbrochen wird, andere (z.B. Frankreich) betrachten den Erfolgsort als Regelanknüpfung, die ebenfalls Ausnahmeanknüpfungen weicht. Bezüglich der Ausnahmen bestehen nur teilweise Übereinstimmungen. Unterschiedlich gewichtet wird die Durchbrechung abstrakter Anknüpfungen durch den einzelfallbezogenen Vorrang wesentlich engerer Verbindung des Sachverhalts zu einem anderen Recht (bejahend z.B. Deutschland, Niederlande, Österreich, verneinend z.B. Frankreich, Italien) und die Rechtswahlbefugnis (ex ante möglich offenbar z.B. in Frankreich, nur ex post z.B. in Deutschland, als einseitiges inhaltlich beschränktes Optionsrecht des Geschädigten z.B. in Deutschland und in Italien). Weitere Unterschiede bestehen auch im Bereicherungsrecht. So findet sich eine unterschiedliche Anknüpfung der Eingriffsbereicherung und der Bereicherung auf sonstige Weise im deutschen und österreichischen IPR, nicht dagegen in anderen EG- Staaten. Das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der EG befindet sich insgesamt in einem Zustand, der den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit widerspricht. Das Bestehen eines Anspruchs hängt oft von prozessualen Zufälligkeiten ab, die das IPR des Forumstaates bedingen. Der Vorentwurf der EG- Verordnung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich positiv zu würdigen, denn er zielt dahin, die gegenwärtig in der Gemeinschaft bestehenden Unterschiede der Bestimmung des anwendbaren Rechts zu beseitigen und damit zugleich dafür zu sorgen, daß Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen in der EG ohne Rücksicht darauf, welches mitgliedsstaatliches Gericht zuständig ist, nach dem gleichen Sachrecht beurteilt werden.
c)    Der deutsche Rat für internationales Privatrecht hat bereits 1982 in Vorbereitung der Reform des autonomen deutschen IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse Stellung genommen. Diese Stellung wurde 1983 unter dem Titel „Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, Hrsg. E. v. Caemmerer“ veröffentlicht. Darauf wird zurückgegriffen, soweit es zur Beleuchtung der Entwicklung zweckmäßig erschien. Der deutsche Rat hat die Europäisierung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse ausgehend von der Reform des deutschen Rechts in Art. 38-42 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.1999 (BGBl I. 1026, in Kraft seit 1.6.1999) erstmals in der Sitzung seiner 2. Kommission am 27./28.11.1998 unter dem Vorsitz von Sonnenberger auf der Grundlage von Referaten von v. Hoffmann, Kreuzer und Hohloch unter Berücksichtigung des EU-Rats-Entwurfs eines Übereinkommens über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 28.10.1998 (Generalsekretariat des Rates SN 4850/98) und der Proposition pour une convention européenne sur la loi applicable aux obligations non contractuelles du Groupe européen de droit international privé vom 25.-27.9.1998 (IPRax 1999, 286) diskutiert. Die dort erörterten Fragen und Diskussionsergebnisse liegen dieser Stellungnahme zugrunde. Sie sind ergänzt und fortgeschrieben, soweit das der Vorentwurf der EG- Verordnung erfordert. Die Stellungnahme berücksichtigt außerdem, soweit das für zweckmäßig erachtet wurde, den Referentenentwurf der EG- Kommission vom 21.6.1999, in französischer Fassung abgedruckt in Staudinger- v. Hoffmann, Art. 38-42 EGBGB, Neubearbeitung 2001, Vorbem. 16 zu Art. 38 ff EGBGB.EGBGB.*
d)    Der K – VE beruft sich auf den Wiener Aktionsplan und die dabei vorausgesetzte Kompetenz des Rates zum Erlass einer Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß das einschlägige Sachrecht der Mitgliedsstaaten fortbesteht und nicht generell europäisiert wird, so daß eine einheitliche Rechtsanwendung ein europäisches IPR benötigt (Föderalistisches Konzept des einschlägigen Privatrechts). Diese von einer realistischen Sicht getragene Auffassung erübrigt die Kompetenzfrage nicht. Angesichts der Unschärfe des Art. 65 Buchstabe b des EG- Vertrages idF. von Amsterdam wurde diese von der 2. Kommission des Deutschen Rates ausführlich erörtert, DR – Protokoll S. 3, 5 ff. Obgleich angesichts des Wortlauts der Vorschrift das letzte Wort über die Reichweite der Ratskompetenz beim Europäischen Gerichtshof liegt, spricht die Einbeziehung der Gewährleistung des freien Personenverkehrs in den Aufgabenbereich der Gemeinschaft über die Freiheiten des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie die Niederlassungsfreiheit hinaus dafür, daß sie sich auf das IPR allgemein, jedenfalls das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse erstreckt. Ob das auch für außervertragliche Schuldverhältnisse auf Grund familien- oder erbrechtlicher Verhältnisse gilt, bedarf wegen Art. 1 Abs. 2 a / b K – VE keiner Erörterung. Es ist allerdings schwer erkennbar, wieso insbesondere deliktsrechtliche Haftungsfragen an Kompetenzproblemen scheitern sollen, nur weil sie sich im familien- oder erbrechtlichen Kontext ergeben. Dies ändert nichts daran, daß es sich um schuldrechtliche Probleme handelt. Bereits 1998 wurde in der 2. Kommission darauf hingewiesen, daß die „Förderung der Vereinbarkeit“ der nationalen Kollisionsnormen einen Sinn nur ergibt, wenn sie als Förderung der Vereinheitlichung (harmonisation totale) verstanden wird. Ferner, daß der bisher eingeschlagene Weg der Vereinheitlichung mit Hilfe völkerrechtlicher Abkommen (Art. 293 EGV) keinen Vorrang hat, sondern gleichrangig neben der Möglichkeit einer Verordnung des Rates steht. Inhaltlich ging die ganz überwiegende Auffassung der 2. Kommission dahin, daß ein gemeinschaftsrechtliches IPR ratione materiae keineswegs nur auf innergemeinschaftliche Rechtsvorgänge beschränkt ist, sondern auch allseitige Kollisionsnormen für Fälle mit Drittstaatbezug in Betracht kommen, so daß der Vorentwurf in diesen Fragen kompetenzrechtlich gedeckt ist. Ein gespaltenes IPR wäre gerade für außervertragliche Schuldverhältnisse nicht zweckmäßig.
e)    Ein besonderes Problem betrifft das Verhältnis einer Verordnung des Rates zu den Haager Übereinkommen. Art. 24 K – VE regelt nur das Verhältnis der Verordnung zu den Kollisionsrechtsübereinkommen, die in den Mitgliedsstaaten bereits in Kraft sind. Versteht man die Vorschrift so, daß sie sich nur auf Übereinkommen bezieht, die in allen Mitgliedsstaaten in Kraft sind, so ist sie für das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse bedeutungslos. In Betracht kommen die Haager Übereinkommen über das IPR der Haftung aus Straßenverkehrsunfällen und für fehlerhafte Produkte. Diese Übereinkommen sind derzeit nicht in allen EG-Staaten in Kraft. Allerdings ergibt sich dann, daß das Verhältnis der geplanten Verordnung zu den Haager Übereinkommen ungeklärt bleibt. Bezieht man Art. 24 dagegen auch auf Übereinkommen, die bisher nur in einigen EG- Staaten gelten, so ergibt sich eine unerfreuliche Kollisionsrechtsspaltung, da die Mitgliedsstaaten nach Erlass der Verordnung keine einschlägigen Übereinkommen mehr übernehmen dürfen, während diese in anderen Mitgliedsstaaten Vorrang haben. DR–Protokoll S. 9 ff. weist darauf hin, daß die Spaltung vermieden werden kann entweder durch einen Vorbehalt zugunsten einer weiterhin zulässigen, allerdings im Belieben jeden Staates stehenden Ratifizierung, durch eine Verpflichtung der den Übereinkommen bereits beigetretenen Staaten, diese nächstmöglich zu kündigen, oder umgekehrt durch Inkorporierung der Regelungen der Übereinkommen in die Verordnung. Darauf ist im konkreten Zusammenhang der Produkthaftung und der Straßenverkehrsunfälle sowie bei Art. 24 noch näher einzugehen. Wünschenswert ist jedenfalls die Herstellung einheitlichen Kollisionsrechts.
Im Übrigen gibt der Vorentwurf Anlaß, generell darauf hinzuweisen, daß mit zunehmenden europäischen Aktivitäten der Vereinheitlichung des IPR eine Klärung des Verhältnisses zu den Aktivitäten der Haager Konferenz dringlicher wird.
f)    Die 2. Kommission des Deutschen Rates hat sich am 27. / 28.11.1998 intensiv mit der Frage befaßt, ob es zweckmäßig ist, mit einer allgemeinen Bezugnahme auf „les liens les plus étroits“ zu beginnen und die einzelnen Anknüpfungen nur als Vermutungen der engsten Verbindung auszugestalten, wie es der GEDIP-E im Interesse der Parallelität zum EVÜ tut. Dies wurde im Ergebnis nur dann für unschädlich gehalten, wenn die Vermutungen praktisch die Regelanknüpfungen sind und die Grundregel auf Ausnahmen beschränkt bleibt, DR-Protokoll S. 22 ff. Sachlich zutreffender ist es allerdings, mit den Regelanknüpfungen zu beginnen und eine Ausweichklausel für den Fall engerer Verbindung des Sachverhalts zu einem anderen Recht anzuschließen. Der K-VE verfolgt in Übereinstimmung mit dem EGBGB dieses Konzept. Dem ist aus Gründen der Rechtsklarheit zuzustimmen. Die Aufgabe der Parallele zum EVÜ spricht nicht dagegen, da sie letztlich nur optischer Natur wäre. In den USA ist man nach den Erfahrungen mit der Regel der Babcock-Entscheidung wieder auf dem Weg zu einer festen Regelanknüpfung, DR-Protokoll S. 23 (Hinweis von Schack).
g)    Die Stellungnahme legt den Schwerpunkt auf die inhaltliche Erörterung des K–VE. Vor allem für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung sind die formulierten Regelungen bereits so weitgehend detailliert, daß es gerechtfertigt erscheint, darüber hinauszugehen und konkrete Normenänderungsvorschläge zu unterbreiten.

2. Titel I: Anwendungsbereich (Art. 1 K–VE)
Keine Bemerkungen sind veranlasst zum Absatz 1 und Absatz 3. Hingegen sind verschiedene Bemerkungen zu den in Absatz 2 ausgeschlossenen Materien angebracht. Vorweg ist zu bemerken, dass die genannten Ausschlüsse die Abgrenzungsproblematik nicht erschöpfen. So werden z.B. in den Mitgliedstaaten Schädigungen anlässlich Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) teils dem (hypothetischen) Vertragsstatut unterstellt, teils als außervertragliche Haftungsfälle behandelt. Es ist zweckmäßig, diese Frage zu klären. Unklar ist, ob die Rückgängigmachung eines schädigenden Rechtsaktes z.B. durch Gläubigeranfechtung oder actio pauliana vom K-VE erfasst werden soll. Wird das bejaht, so müsste nach Art. 15 oder Art. 17 eine besondere Anknüpfungsregel vorgesehen werden, die die kollisionsrechtlichen Belange des durch den Rechtsakt begünstigten Dritten angemessen berücksichtigt.
Auszuschließen aus dem Anwendungsbereich wären wohl gesetzliche Ausgleichsansprüche zwischen Mitschuldnern. Die Beispiele zeigen, dass die Ausschlüsse des Abs. 2 ggf. noch ergänzungsbedürftig sind.
(1)    Folgende Ausschlüsse vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung sind unbedenklich:
-    Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln u. ä. (entspricht wörtlich Art. 1 Abs. 2 c EVÜ);
-    Persönliche gesetzliche Haftung von Gesellschaftern, Gesellschaftsorganen u. ä. (entspricht teilweise Art. 1 Abs. 2 e EVÜ).
Es mag einer Regelung des Internationalen Gesellschaftsrechts überlassen bleiben, wie weit diese Haftung dem Gesellschaftsstatut unterstellt wird oder sich nach dem von der Verordnung berufenem Recht richtet. Es ist deshalb lediglich darauf hinzuweisen, daß insoweit eine gewisse Grauzone besteht, die nicht dauerhaft fortbestehen kann. Dies gilt umso mehr als die jüngste Entwicklung zeigt, daß sich schwerwiegende Haftungsprobleme wegen mangelhafter Leitung, Aufsicht und Rechnungsprüfung ergeben können und die kollisionsrechtliche Behandlung in den Mitgliedstaaten keineswegs einheitlich ist.
-    Beweis und Verfahren, vorbehaltlich des Art. 17 (entspricht Art. 1 Abs. 2 h EVÜ).
(2)    Unklar sind in Art. 1 Abs. 2 K–VE Zweck und Ausmaß des Ausschlusses außervertraglicher Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen (a), aufgrund des Erbrechts (b) und aus Trust (f).
Hier entsteht die Frage, ob tatsächlich die Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln, die für gesetzliche Schuldverhältnisse gelten, durch das schlichte Bestehen einer Sonderbeziehung generell ausgeschlossen sein soll.
Im materiellen Recht untersteht beispielweise die Haftung von Eltern aus der Vermögenssorge, von Testamentsvollstreckern und von Treuhändern durchaus auch dem Deliktsrecht; sie mag aber durch Vorschriften der Sonderbeziehung – etwa im Familienverhältnis – modifiziert werden. Unterstehen etwa deliktische und familienrechtliche Verhältnisse unterschiedlichem Recht, so bietet sich an, die außervertraglichen Schuldbeziehungen nach dem Recht zu beurteilen, dem das bestehende Rechtsverhältnis untersteht. Der Vorentwurf der Verordnung sieht dies für deliktische Rechtsverhältnisse in Art. 3 Abs. 3 vor, für sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse in Art. 10 Abs. 1. Damit ist für eine sachgerechte Anknüpfung in dem Vorentwurf selbst gesorgt; für den Ausschluss dieser Materien besteht jedenfalls in dieser Allgemeinheit kein Anlass. Wie oben bereits erwähnt, ist von kompetenzrechtlichen Hintergründen wohl nicht auszugehen
(3)    Der Ausschluss der Haftung für Akte der Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 2 e K-VE) aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ist gerechtfertigt. Er entspricht traditionellen Geboten des Völkerrechts. Herkömmlich untersteht staatliches Handeln nie ausländischem Recht. Indes nimmt gerade in der EG die Tendenz zu, das Handeln mitgliedstaatlicher Organe (Polizei, Katastrophenschutz) in anderen Mitgliedstaaten zu erlauben und im Gegenzug dem Haftungsrecht des Handlungsorts zu unterstellen. Hinzuweisen ist auf Art. 43 des Übereinkommens vom 19.6.1990 zur Durchführung des „Schengen-Übereinkommens“, BGBl. 1993 II 1010, 1013 ff. Diese Materie sollte jedoch nicht in die Verordnung einbezogen werden. Freilich ist die Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und privatrechtlichem Handeln fließend und in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt. Diese Abgrenzung wird nicht nach einzelstaatlichen Kriterien vorzunehmen sein, sondern nach einem europäischen Maßstab, der letztlich vom EuGH konkretisiert wird. Dies wird dazu führen, dass staatliches Handeln, das nach innerstaatlichem Recht als Ausübung von Staatsgewalt angesehen wird, nach europäischem Maßstab privatrechtlich sein kann und damit im Anwendungsbereich der Verordnung liegt. So dürften Verkehrsunfälle auf Dienstfahrten von Staatsbeamten ins Ausland oder die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Lehrer bei Klassenfahrten im Ausland nach europäischem Maßstab nicht als Akte der Staatsgewalt anzusehen sein. Dies wird etwa in Deutschland zu Anpassungen des Staatshaftungsrechts führen müssen.
(4)    Nicht aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist die Deliktsfähigkeit. Art. 9 Nr. 2 der Verordnung zählt zum Anwendungsbereich des Deliktsstatuts die „Ausschlussgründe“. Damit ist anzunehmen, dass die Deliktsfähigkeit nicht dem Personalstatut des Schädigers untersteht, sondern dem Deliktstatut. Dies entspricht der in Deutschland h. M. und Art. 142 Abs. 1 des schweizerischen IPR-Gesetzes.
(5)    Ebenfalls ist zu begrüßen, dass – anders als noch im ersten (unveröffentlichten) K–Ref E – die Haftung aus Nuklearunfällen sowie aus der Verletzung vermögenswerter Immaterialgüter nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Es wäre misslich, wenn diese wichtigen Gebiete nicht durch einheitliche Kollisionsnormen geregelt würden und somit dem forum shopping Tür und Tor geöffnet würde. Für Nuklearunfälle bietet Art. 8 der Verordnung bzw., wenn man der Streichungsempfehlung (s. bei Art. 8 a.E.) folgt, die Grundregel die geeignete Kollisionsnorm. Für die Verletzung von Immaterialgütern entspräche es dem systematischen Ansatz der Verordnung, eine eigene Kollisionsnorm aufzustellen. Diese müsste allerdings der engen funktionellen Verzahnung von Delikts-, Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) und Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsanmaßung) sowie den Bestrebungen, auf diesen Gebieten ein einheitliches europäisches Sachrecht zu schaffen, Rechnung tragen. Damit mag die Kodifikation der Materie verfrüht sein, so daß es im Ergebnis derzeit bei dem Vorschlag bei Kap. 1 B III 6 verbleiben kann. Die Anwendung spezieller internationaler Übereinkommen wird durch Art. 24 der Verordnung gesichert.

3.    Titel II: Einheitliche Bestimmungen

a)    Außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung
Der K-VE hat für Titel II Kapitel 1 den Begriff „unerlaubte Handlung“ gewählt und weckt damit die Vorstellung, dass es nur um Haftung wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung eines anderen geht. Dies trifft aber nicht zu. Es wird deshalb eine neutralere Überschrift angeregt. Sie könnte lauten:
„Außervertragliche Schuldverhältnisse aus Schadenszufügung“
Es ergeben sich daraus bei mehreren Artikeln terminologische Folgeänderungen. Der Begriff unerlaubte Handlung wäre nur dort von Interesse, wo es um rechtswidrig schuldhafte Schädigung geht.
(1)    Übersicht über die objektiven deliktischen Anknüpfungsregeln
Die objektiven deliktischen Anknüpfungsregeln sind in Kapitel I („Außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung“) des Titels II („Einheitliche Bestimmungen“) eingestellt. Art. 3 Abs. 1 K-VE enthält die Grundanknüpfungsregel für das Deliktsstatut, die auf die Maßgeblichkeit des Erfolgsortsrechts hinausläuft. Das Erfolgsortsrecht wird durch das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (lex domicilii communis – l.d.c. –) verdrängt (Art. 3 Abs. 2 K-VE). Erfolgsortsrecht und l.d.c. stehen unter dem Berichtigungsvorbehalt (Ausweichregel) des Art. 3 Abs. 3 K-VE. Die Artikel 4 bis 8 K-VE sehen Sonderanknüpfungsnormen vor, wobei Art. 4 eine Regel für Delikte auf staatsfreiem Gebiet enthält, während die übrigen Sonderanknüpfungen bestimmte Deliktstypen zum Gegenstand haben Art. 5: Produkthaftung; Art. 6: Unlauterer Wettbewerb; Art. 7: Persönlichkeitsverletzung; Art. 8: Umweltbeeinträchtigung. Art. 9 K-VE umschreibt die Reichweite des (objektiv oder kraft Rechtswahl: Art. 11 K-VE) bestimmten Deliktsstatuts.
Als deliktsspezifisches Anknüpfungsmoment verwendet der K-VE wie schon der MR-E – im Einklang mit der Entwicklung des materiellen Deliktsrechts – in erster Linie den Ort des Schadenseintritts im Sinne des Erfolgsorts: Art. 3 Abs. 1 K-VE (Grundregel); Art. 8 K-VE: (Umweltbeeinträchtigung) und wohl auch Art. 5 Abs. 2 K-VE (Produkthaftung). Weiter dienen als Anknüpfungselemente: die Flagge bzw. der Registrierungsort (Art. 4 K-VE: staatsfreies Gebiet), der gewöhnliche Aufenthaltsort (Hauptniederlassung) des Geschädigten (Art. 5 Abs. 1 K-VE: Produkthaftung; Art. 7 K-VE: Persönlichkeitsverletzung) bzw. die Hauptniederlassung des in Anspruch Genommenen und der Ort des Erwerbs des schädigenden Produkts (Art. 5 Abs. 1 K-VE: Produkthaftung) sowie der Marktort (Art. 6 KVE: Unlauterer Wettbewerb).
Sonderanknüpfungsregeln für Straßenverkehrsunfälle, Immaterialgüterrechtsverletzungen und Atomhaftungsfälle fehlen. Die beiden letztgenannten Deliktstypen waren durch Art. 1 j) und k) MR-E noch aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Regelungswerks ausgeschlossen worden. Möglicherweise möchte die Kommission sich durch die konkludente Einbeziehung dieser Sachbereiche die entsprechenden Außenkompetenzen verschaffen.
Der Unterschied des K-VE zum MR-E besteht vor allem darin, dass der Leerartikel für „Verleumdung“ (Art. 7 MR-E) in Art. 7 K-VE ausformuliert und eine zusätzliche Sonderanknüpfungsregel für Umweltbeeinträchtigungen (Art. 8 K-VE) vorgeschlagen wird. Ferner verdrängt die im Rahmen der Berichtigungsregel angesiedelte sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung (Art. 3 Abs. 3 K-VE) nur noch die Grundanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE), nicht aber auch die Sonderanknüpfung für Delikte in staatsfreien Gebieten, wie noch Art. 13 Abs. 2 MR-E. Der GEDIP-E sieht ebenfalls Sonderanknüpfungsregeln für Persönlichkeitsverletzungen, Wettbewerbsverstöße und Umweltbeeinträchtigungen vor, verzichtet jedoch auf Anknüpfungsregeln für Delikte in staatsfreien Gebieten und für die Produkthaftung. Das EGBGB kennt bekanntlich keine deliktstypspezifischen Anknüpfungsregeln, sondern nur deliktstypneutrale Sonderregeln in Gestalt der l.d.c (Art. 40 Abs. 2 EGBGB) und – im Rahmen der Berichtigungsregel – der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung (Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB).
(2)    Zu den einzelnen Vorschriften
(a)    Allgemeine Vorschrift (Art. 3 K-VE)
aa) Die allgemeine Grundregel: Art. 3 Abs. 1 K-VE
Die allgemeine objektive Grundregel des Art. 3 Abs. 1 K-VE beruft das Schadensortsrecht im Sinne des Erfolgsortsrechts als Deliktsstatut. Der Handlungsort sowie der Ort des Eintritts indirekter Schadensfolgen werden unter dem offensichtlichen Einfluss der Interpretation des „schädigenden Ereignisses“ in Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ durch den EuGH ausdrücklich als unerheblich bezeichnet. Die allgemeine Grundregel kommt als Auffangregel zur Anwendung, wenn weder eine der Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) noch die l.d.c. (Art. 3 Abs. 2 K-VE) eingreift. Das ist etwa bei Straßenverkehrsunfällen mit Auslandsberührung der Fall.
Distanzdelikte und Streudelikte (Multistate-Delikte) werden nicht besonders geregelt, also dem jeweiligen Erfolgsortsrecht unterworfen, wobei bei Streudelikten offen bleibt, ob der Mosaikkonzeption gefolgt werden soll. Die Grundanknüpfung an den Erfolgsort in Art. 3 Abs. 1 K-VE stimmt im Ergebnis mit Art. 3 Abs. 1 und 2 MR-E überein, benötigt aber infolge des Verzichts auf den Umweg über das „schädigende Ereignis“ für die Anknüpfungsregel erfreulicherweise keine zwei Absätze mehr. Der Vorschlag deckt sich auch mit einigen autonomen mitgliedstaatlichen Kollisionsrechten (so im Ansatz Art. 62 it. IPRG und das französische Recht: s. Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Band II, 7. Auflage 1983, S. 246; Cass. Civ. v. 8.2.1983, Clunet 1984, 123 mit Anm. Légier. Für Handlungsortsrecht dagegen: Belgien: Cass. v. 28.5 1969, Pasicrisie belge (1969), II, S.297; Österreich: § 48 Abs. 1 S. 1 IPRG und im Ansatz Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB) einschl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Er entspricht der klaren Tendenz im Deutschen Rat, DR-Protokoll S. 23-27, 30 f. Die engste Beziehung als Grundregel (so Art. 3 Abs. 1 GEDIP-E) dürfte keine Durchsetzungschance besitzen, zumal hinsichtlich des hierfür maßgebenden Vorbilds (Art. 4 Abs. 1 EVÜ) bereits der Übergang zur festen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt dessen, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt, diskutiert wird. Entsprechendes gilt für die Akzeptanz der einseitigen Wahlbefugnis der geschädigten Partei.
Die in Art. 3 Abs. 1 K-VE vorgesehene Auffang-Anknüpfung an den Erfolgsort erscheint als Lösungsansatz akzeptabel. Jedoch kann dessen Formulierung - jedenfalls in der deutschen Fassung – dahingehend vereinfacht werden, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das rechtlich geschützte Interesse (Rechtsgut) verletzt ist. Diese Formulierung dürfte auch aus der Sicht des österreichischen Rechts akzeptabel sein, da § 1295 ABGB zwar die deliktische Generalklausel enthält, jedoch sich deren Bedeutung, wie bei allen deliktischen Generalklauseln, erst in den Sachverhaltstypen, und das heißt auch Rechtsgutstypen, entfaltet. Dabei ist nach österreichischem Recht das „Vermögen“ als geschütztes Rechtsgut zu behandeln. Auch Art. 133 Abs. 2 schweiz. IPRG spricht trotz der deliktischen Generalklausel (Art. 41 OR) vom Recht des Staates, in dem der Erfolg eintritt. Auf der Grundlage der hier vorgeschlagenen Formulierung wird auch deutlicher, dass die deliktischen Rechtsbehelfe, die keinen Schaden voraussetzen (Beseitigung, Widerruf, Gegendarstellung, Unterlassung, vorbeugende Unterlassungsklagen) von der Kollisionsnorm mit erfasst sind. Die in Art. 3 Abs. 1 K-VE gewählte Formulierung, die einen (direkten) Schaden voraussetzt, lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu.
Regelungsvorschlag:
Art. 3 Abs. 1 K-VE könnte danach lauten:
„1. Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 das Recht des Staates anzuwenden, in dem das rechtlich geschützte Interesse verletzt ist oder verletzt zu werden droht.“
bb) Die lex domicilii communis: Art. 3 Abs. 2 K-VE
Das Erfolgsortsrecht wird durch die lex domicilii communis verdrängt, wenn der Schädiger und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben (Art. 3 Abs. 2 K-VE). Für die deliktischen Sonderanknüpfungsregeln der Art. 4 – 8 K-VE ist dagegen ein Vorrang der l.d.c.-Regel nicht vorgesehen.
Die Verdrängung des Erfolgsortsrechts durch die l.d.c der Deliktsbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 KVE) entspricht Art. 13 Abs. 1 MR-E, Art. 3 Abs. 2 GEDIP-E, Art. 40 Abs. 2 EGBGB und dem Vorschlag des Deutschen Rats von 1982, DR-Vorschläge Art. 4 Abs. 1. Diese Sonderanknüpfungsregel ist zu billigen, jedoch sollte ihr Anwendungsbereich nicht auf die Grundanknüpfungsregel (Art. 3 Abs. 1 K-VE) beschränkt, sondern grundsätzlich – nach Maßgabe des jeweiligen endgültigen Norminhalts – auf die Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) erstreckt werden. Je nach dem definitiven Inhalt der Anknüpfungsregeln für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse kommt auch eine Einstellung in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) in Betracht.
cc) Die Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung: Art. 3 Abs. 3 K-VE
Das Erfolgsortsrecht und das Recht des Staates des gemeinsamen Aufenthaltsorts (Art. 3 Abs. 1 bzw. 2 K-VE) werden gemäß der Berichtigungsregel (Ausweichklausel, Ausnahmeregel) des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 K-VE verdrängt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung keine signifikanten Beziehungen zu dem Recht des Staates des Erfolgsorts bzw. des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts besitzt, jedoch wesentlich engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Anwendbar ist dann das Recht des Staates, zu dem die wesentlich engeren Verbindungen bestehen. Als Beispiel für einen derartigen Fall nennt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 K-VE ein vorbestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Deliktsbeteiligten mit Bezug zu dem fraglichen Delikt, insbesondere einen Vertrag. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Berichtigungsklausel beschränkt sich auf die Grundanknüpfungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE: Erfolgsortsrecht, l.d.c.), erstreckt sich also nicht auf die Sonderanknüpfungen der Art. 4 – 8 K-VE. Demgegenüber erfassen die Ausnahmeregeln in Art. 41 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 GEDIP-E und Art. 8 DR-Vorschläge zu Recht grundsätzlich sämtliche objektiven Anknüpfungsregeln. Dementsprechend sollte die Berichtigungsklausel des K-VE alle (objektiven) deliktischen Kollisionsnormen erfassen. Da unten zu Art. 10 K-VE bezüglich der nichtdeliktischen außervertraglichen Schuldverhältnisse ebenfalls eine solche Klausel empfohlen wird, müßte diese folgerichtig als Art. 11 a in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) eingestellt werden, wenn man dieser Empfehlung folgt; falls nicht, wäre Art. 3 Abs. 3 als Art. 8a K-VE zu positionieren.
Die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung erscheint in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 K-VE. – wie in Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und z.T. auch in Art. 3 Abs. 5 GEDIP-E – als beispielhafter Anwendungsfall der Ausnahmeregel. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich – wie die allgemeine Berichtigungsregel des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 K-VE – auf die Grundanknüpfungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE: Erfolgsort, l.d.c.) beschränkt. Demgegenüber wurde im Deutschen Rat aus guten Gründen eine stärkere Berücksichtigung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung insbesondere bei den deliktstypspezifischen Sonderanknüpfungen für die Produkthaftung und Wettbewerbsverstöße angemahnt, DR-Protokoll S. 30 f. Dementsprechend erscheint es erforderlich, den sachlichen Anwendungsbereich der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung grundsätzlich – nach Maßgabe des jeweiligen endgültigen Norminhalts – auf alle Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 - 8 K-VE) zu erstrecken. Darüber hinaus ist daran zu denken, entsprechend Art. 41 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beziehungen zwischen den Deliktsbeteiligten zu berücksichtigen.
Man könnte die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung – nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 2 DR-Vorschläge von 1982 und der l.d.c. (Art. 3 Abs. 2 K-VE) – als strenge Sonderanknüpfungsregel und nicht als Beispielsfall der Berichtigungsklausel formulieren.
Bei einer Regelung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung als Beispielsfall der Ausnahmeregel könnte sich die Formulierung an Art. 41 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EGBGB anlehnen und als Art. 8a K-VE (am Ende von Titel II Kapitel 1) bzw. Art. 10 a K-VE (in Titel II Kapitel 2) dann lauten:
„Art. 8a [Art. 10a] Wesentlich engere Verbindung
Bestand nach der Gesamtheit der Umstände mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 3 bis 8 [bzw. 10] maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. Eine solche Verbindung kann sich insbesondere aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung [dem außervertraglichen Schuldverhältnis] ergeben.“
Alternative:
Bei einer Regelung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung im Sinne einer festen Kollisionsnorm könnte an den eben erwähnten Vorschlag des Deutschen Rats und Art. 41 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB angeknüpft und folgende Bestimmungen vorgeschlagen werden:
„Art. 8a (Art. 10a) Sonderanknüpfung
Bestand eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung [dem außervertraglichen Schuldverhältnis], so ist auf die außervertragliche Schadenshaftung [Haftung] in Abweichung von Artikel xxx [nach Maßgabe des endgültigen Inhalts der Normen einzusetzen] das Recht anzuwenden, das diese Sonderbeziehung beherrscht.“
„Art. 8b [Art. 10b] Wesentlich engere Verbindung
Bestand nach der Gesamtheit der Umstände mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 3 bis 8 [bzw.10] maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.“
Je nach dem definitiven Inhalt der Anknüpfungsregeln für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse kommt für die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung auch eine Einstellung als Art. 11 a in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) in Betracht. In diesem Fall würden Art. 8 a / b bzw. 10 a / b entfallen.
(b)    Sonderregel für Delikte in staatsfreiem Gebiet: Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete (Art. 4 K-VE)
Art. 4 Abs. 1 K-VE unterstellt Delikte, die sich in Gebieten ereignen, die keiner territorialen staatlichen Souveränität unterliegen (Hohe See, Polargebiete, Weltraum). dem Flaggenrecht des involvierten Transportmittels (Schiff, Flugzeug, Weltraumtransporter) bzw. der lex stabuli der betroffenen Anlage (Bohrplattform, Satellit, Weltraumstation) oder dem Recht des Staates zu dem das Transportmittel oder die Anlage „analoge Verbindungen“ aufweist. Geht diese Anknüpfung ins Leere, weil es an einer solchen Beziehung fehlt oder der Sachverhalt eine solche Verbindung zu mehr als einem Staat besitzt, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die unerlaubte Handlung die engste Verbindung aufweist (Art. 4 Abs. 2 K-VE). Art. 4 K-VE soll keiner anderen objektiven Sonderanknüpfung weichen.
Art. 4 Abs. 1 K-VE entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 4 MR-E. Der Deutsche Rat hat in seinen Vorschlägen von 1982 eine Sonderregel für Schiffs- und Flugzeugzusammenstöße abgelehnt. Der Hauptgrund lag wohl darin, dass man angesichts der konzeptionellen Beschränkung seiner Vorschläge auf den praktisch bedeutsamen Kernbestand an kollisionsrechtlichen Regeln kein Bedürfnis für eine solche Sonderregel sah, DR-Vorschläge S. 25 f., vgl. S. 440 ff. des Gutachtens Lorenz mit detaillierten Regelungsvorschlägen. Das EGBGB ist dem gefolgt. Auch der GEDIP-E verzichtet auf eine entsprechende Regel. In der Sitzung des Deutschen Rats im Jahre 1998 wurde die Notwendigkeit einer Anknüpfungsregel für staatsfreie Gebiete kontrovers diskutiert, DR-Protokoll S. 30.
Delikte im staatsfreien Gebiet haben die deutsche Rechtsprechung, abgesehen von dem – z.T. einheitssachrechtlich geregelten – Schiffsverkehr, bisher nicht beschäftigt. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Kollisionsnorm erscheint daher zweifelhaft. Für die Aufnahme einer Regelung spricht, dass die Lösung umstritten ist. Im Fall der Aufnahme einer Kollisionsnorm müsste der Vorschlag jedoch erheblich verbessert werden. So sollte vor allem der praktisch wohl schwierigste Fall, die Mehrheit von divergierenden Flaggen- oder Registerrechten, nicht der sehr unsicheren Anknüpfung an die engste Verbindung überlassen (Art. 4 Abs. 2 K-VE), sondern durch eine feste Anknüpfung ersetzt werden. Der Einklang mit der allgemeinen Grundregel spricht für die Anwendbarkeit des Personalstatuts (Flaggen-, Register- oder gewöhnliches Aufenthaltsrecht) des Geschädigten. Über die bereits vorgesehene Rechtswahl (Art. 11 K-VE) hinaus ist Art. 4 K-VE der allgemeinen Berichtigungsklausel (einschl. sonderverbindungsakzessorischer Anknüpfung) zu unterstellen. Für die von Art. 4 K-VE nicht erfassten sog. Borddelikte dürfte kein Regelungsbedürfnis bestehen.
Art. 4 K-VE könnte danach lauten:
„Artikel 4 - Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete.
1. Tritt eine Rechtsgutsverletzung in einem Gebiet ein, das keiner territorialen Souveränität eines Staates unterliegt, ist das Recht des Staates anzuwenden, unter dessen Flagge das mit der unerlaubten Handlung in Verbindung stehende Transportmittel fährt oder in dem die mit der unerlaubten Handlung in Verbindung stehende Anlage registriert ist, oder zu dem das Transportmittel oder die Anlage analoge Verbindungen aufweist.
2. Besteht eine solche Verbindung zu mehr als einem Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem der Geschädigte zugehört.
3. Besteht keine solche Verbindung zu einem Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die unerlaubte Handlung die engste Verbindung aufweist.“
(c)    Deliktstypspezifische Sonderregeln
Der K-VE sieht objektive deliktstyp-spezifische Sonderanknüpfungsregeln für Produkthaftungsfälle, Wettbewerbsverstöße, Persönlichkeitsverletzungen und Umweltdelikte vor. Entsprechende Regeln für Straßenverkehrsunfälle und Immaterialgüterrechtsverletzungen fehlen. Die Sonderregeln konkretisieren bzw. modifizieren die deliktstyp-unabhängigen Grundanknüpfungsregeln des Art. 3 K-VE und weichen nach der gegenwärtigen Fassung nur einer anderweitigen Rechtswahlvereinbarung der Parteien (Art. 11 K-VE )
aa) Produkthaftung (Art. 5 K-VE)
Der weitgehend dem Art. 5 Abs. 1 MR-E gleichende Art. 5 K-VE Abs. 1 übernimmt inhaltlich weitgehend Art. 5 des Haager Übereinkommens v. 2.10.1973 über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht (Haager Produkthaftungsübereinkommen). Der K-VE übernimmt jedoch nicht die in Art. 7 Haager Produkthaftungsübereinkommen zugunsten des Schädigers enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Rechts am gewöhnlichen Aufenthaltsort der geschädigten Person, wonach dieses Recht nicht anwendbar ist, wenn die in Anspruch genommene Person nachweist, dass sie vernünftigerweise nicht voraussehen konnte, dass das Produkt oder ihre eigenen Produkte der betreffenden Art in dem fraglichen Staat im Handel angeboten werden würden. Nach Art. 5 Abs. 1 K-VE unterliegt die Haftung für Schäden, die durch Produkte verursacht wurden, dem Recht des Staates, in dem der unmittelbar Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptniederlassung hat, wenn in diesem Staat zugleich entweder die Hauptniederlassung der in Anspruch genommenen Person liegt oder das Produkt erworben wurde. Im Ergebnis wird also das in der Grundregel vorgesehene Erfolgsortsrecht (Art. 3 Abs. 1 K-VE) durch das Recht des Aufenthaltsstaats des Geschädigten verdrängt, sofern dieses mit dem Recht des Aufenthaltsstaats des Schädigers (= l.d.c.) oder mit dem Recht des Erwerbsorts übereinstimmt. In allen anderen Fällen, wenn also weder die Domizile der Deliktsbeteiligten noch das Geschädigtendomizil und der Erwerbsort in demselben Staat liegen, ist gem. Art. 5 Abs. 2 K-VE das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die unerlaubte Handlung „ereignet“ hat. Ebenso zweideutig wie die Formulierung „ereignet“ sind die Formulierungen in der englischen und französischen Textfassung: „ … the applicable law shall be that of the country where the tort or delict is committed“ bzw. „la loi applicable est celle du pays où le délit est survenu.“ Demgegenüber bestimmt Art. 5 Abs. 2 MR-E als Auffangrecht eindeutig das Erfolgsortsrecht. Die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 K-VE entspricht dem Inhalt (nicht dem Wortlaut) nach der in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/Verordnung (EG) Nr. 44/2001 benutzten Wendung „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Den „Ort des schädigenden Ereignisses“ hat der EuGH in seinem Urteil v. 30.11.1976 RS 21/76 Slg. 1976, 1735 (Bier / Mines de Potasse d´Alsace) bekanntlich im Sinne der Ubiquität (Handlungs- oder Erfolgsort) ausgelegt. Es ist kaum anzunehmen, dass der Vorentwurf diese ubiquitäre Auslegung des EuGH für die Produkthaftung übernehmen will, obwohl Art. 3 Abs. 1 K-VE (bei der Grundregel) und Art. 5 Abs. 2 MR-E eindeutig ausschließlich das Erfolgsortsrecht berufen. Außerdem fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Entscheidung der Konkurrenzfrage, die bei einer Ubiquitätslösung entsteht. Daher ist von einer redaktionellen Ungenauigkeit auszugehen und die Norm so zu fassen, wie am Ende dieses Abschnitts vorgeschlagen.
Art. 5 K-VE kann nach der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs nur durch eine Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE), jedoch nicht durch die objektiven allgemeinen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE: l.d.c., Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt werden.
Sonderanknüpfungen für die Produkthaftung sehen einige moderne ausländische Kodifikationen (Italien: Art. 63 IPRG; Louisiana: Art. 3545 ZGB; Rumänien: Art. 114-116 IPRG; Quebec: Art. 3128 ZGB; Schweiz: Art. 135 IPRG; Tunesien: Art. 72. IPRG; vgl. auch Estland: § 166 ZGB) vor. Demgegenüber verzichten das EGBGB und der GEDIP-E auf eine entsprechende Sonderregel. Der Deutsche Rat hatte 1982, DR-Vorschlag S. 22, 298 ff. (Drobnig mit Regelungsvorschlag S. 337) vor allem im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Handlungsorts eine Sonderregel erwogen, jedoch letztlich mit knapper Mehrheit verworfen, weil man sich nicht auf eine Lösung einigen konnte. 1998 hat der Deutsche Rat dagegen einmütig eine Sonderregel für die Produkthaftung befürwortet, ohne sich inhaltlich im Einzelnen festzulegen, DR-Protokoll S. 23-26, 30. Drobnig hat in seinem erwähnten Gutachten eine gegenüber der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung nachrangige dreifache Optionsbefugnis des Geschädigten (Sitzrecht des Herstellers, Erfolgsortsrecht, lex domicilii des Geschädigten) vorgeschlagen. Diese sehr geschädigtenfreundliche Lösung dürfte auf europäischer Ebene nicht durchsetzbar sein. Unter Zugrundelegung des Savigny’schen Anknüpfungsprinzips der engsten Beziehung und mit Rücksicht darauf, dass die in Art. 5 Abs. 1 K-VE vorgeschlagene Lösung in Gestalt von Art. 5 des Haager Produkthaftungsübereinkommen bereits von einem guten Teil der EG-Mitgliedstaaten angenommen wurde, scheint die in Art. 5 Abs. 1 K-VE vorgeschlagene Anknüpfungsregel akzeptabel. In der Sitzung des Deutschen Rates vom November 1998 wurde im Zusammenhang mit einer Regelung für die Produkthaftung auch das Voraussehbarkeitserfordernis befürwortet, DR-Protokoll S. 24. Der einfachste Weg zu diesem Ziel wäre die Übernahme von Art. 7 des Haager Produkthaftungsübereinkommens in den Fällen der Anwendbarkeit des Rechts am Erwerbs- (Art. 5 Abs. 1, 2. Alt. K-VE) bzw. Erfolgsort (Art. 5 Abs. 2 K-VE). Allerdings dürfte der Verzicht des K-VE auf die Vorhersehbarkeitsvoraussetzung ihren Grund darin haben, dass schon die Arbeitsgruppe beim Ministerrat auf dieses Kriterium im MR-E wegen der dadurch geschaffenen Rechtsunsicherheit verzichtet hatte, vgl. DR-Protokoll S. 26 (Hinweis Wagner). Die Chancen, das Vorhersehbarkeitserfordernis durchzusetzen, dürften daher nicht allzu groß sein.
In jedem Fall sollte die Sonderanknüpfung für Produkthaftungsfälle der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung weichen und der Berichtigungsregel unterliegen (vgl. schon DR-Vorschläge S. 22), um die angesichts der Vielfältigkeit der Sachverhalte wünschenswerte Flexibilität herzustellen. Die l.d.c. ist dagegen in der derzeitigen Fassung des Art. 5 Abs. 1 K-VE bereits berücksichtigt.
Art. 5 K-VE weicht gemäß Art. 24 K-VE internationalen Übereinkommen, denen „die“ Mitgliedstaaten (Art. 1 Abs. 3 K-VE) zum Zeitpunkt der Annahme der geplanten Verordnung angehören. Auf die möglichen Auslegungen des Art. 24 K-VE ist bereits hingewiesen worden (Einführung Z. 5). Nach dem Wortlaut („die“ Mitgliedstaaten) besteht der Vorrang also nur, wenn alle Mitgliedstaaten ein spezielles Übereinkommen in Kraft gesetzt haben und damit im Ergebnis in der EG –mit Ausnahme Dänemarks– ein einheitliches „allgemeines“ Kollisionsrecht in Gestalt einer EG-unabhängigen Konvention gilt. Die wörtliche Auslegung wird also durch die ratio der Verordnung getragen. Würde nämlich der Vorrang der speziellen Übereinkommen für die jeweiligen Vertragsstaaten auch dann gelten, wenn nicht alle EG-Mitgliedstaaten die Konvention in Kraft gesetzt haben, so wäre das Ergebnis ein „Rechtssplitting durch EG-Verordnung“ innerhalb der EG: Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Haager Produkthaftungsübereinkommens sind, andere EG-Mitgliedstaaten (und Dänemark). Dass dies nicht gemeint sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Formulierung in Art. 21 EVÜ, wonach das EVÜ die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird, nicht berührt.
Das hier als spezielle Konvention in Betracht kommende Haager Produkthaftungs-Übereinkommen gilt derzeit nur in fünf EG-Mitgliedstaaten und ist von weiteren drei EG-Mitgliedstaaten gezeichnet. Auf der Grundlage der hier vertretenen Auslegung des Art. 24 KVE würde Art. 5 K-VE somit nach derzeitigem Ratifikationsstand des Übereinkommens auch in denjenigen EG-Mitgliedstaaten anzuwenden sein, in denen das Haager Produkthaftungsübereinkommen gilt. Auf die Frage, welche Konsequenzen dies für die Mitgliedschaft dieser Staaten beim Haager Produkthaftungs-Übereinkommen hätte, ist hier ebenso wenig einzugehen wie auf das eher theoretische Problem, das durch die Kündigung des Übereinkommens durch einen Staat mit der Folge des Verlusts der (durch Dänemark eingeschränkten) Kollisionsrechtseinheit entstehen würde.
Die Kollision bzw. Konkurrenz der geplanten Verordnung mit dem Haager Produkthaftungs-Übereinkommen könnte dadurch vermeiden werden, dass Art. 5 K-VE nicht nur (im Ergebnis) Art. 5 der genannten Konvention übernimmt, sondern das Haager Produkthaftungs-Übereinkommen insgesamt rezipiert. Die sonstigen in der Einführung Z. 5 genannten Möglichkeiten (Anregung der Kündigung des Haager Abkommens, Ratifizierung des Abkommens durch die noch nicht beigetretenen Staaten) bietet zu wenig Garantie für die Herstellung einheitlichen Kollisionsrechts.
Regelungsvorschlag:
Hält man grundsätzlich an einer Regel im K-VE fest, so ist Art. 5 Abs. 2 K-VE - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung – im Sinne der subsidiären Anwendbarkeit des Erfolgsortsrechts wie folgt zu fassen:
Artikel 5 – Produkthaftung
„1. ... [wie Art. 4 Abs. 1 K-VE]
2. In allen anderen Fällen der Produkthaftung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das rechtlich geschützte Interesse (Rechtsgut) verletzt ist.“
Oder
„In allen anderen Fällen ist das gemäß Art. 3 Abs. 1 bestimmte Recht anzuwenden.“
Alternative:
Ein das Haager Produkthaftungs-Übereinkommen insgesamt rezipierender, also nicht nur
verweisender Art. 5 könnte lauten:
Artikel Z
„Für Ansprüche aus Produktmängeln gilt das Haager Übereinkommens v. 2.10.1973 über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht als Bestandteil dieser Verordnung.“
bb) Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken (Art. 6 K-VE)
Art. 6 K-VE unterstellt Schuldverhältnisse, die sich aus unlauterem Wettbewerb oder unlauteren Praktiken ergeben, dem Recht des Staates, in dem das Wettbewerbsverhalten die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt bzw. die unlauteren Praktiken die kollektiven Interessen der Verbraucher ( bzw. Endabnehmer) beeinträchtigen. Im Kern handelt es sich um eine Marktortregel, die wohl sämtliche Marktstufen erfassen will. "Wettbewerb" dürfte auf die Mitbewerber und Lieferanten, also auf vorgelagerte und gleichgelagerte Marktstufen zielen, während "kollektive Interessen der Verbraucher“ (bzw. Endabnehmer) wohl nachgelagerte Marktstufen ( abnehmende Unternehmen und Verbraucher) meinen. Hinzu kommt, dass jedenfalls aus deutscher Sicht das Wettbewerbsrecht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon RGZ 128, 343) auch dem Schutz der Allgemeinheit dient, also auch Marktteilnehmern, die nicht zu den vorgenannten Personen gehören.
Nach der gegenwärtigen Fassung kann Art. 6 K-VE nur durch eine abweichende Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE), jedoch nicht durch die objektiven allgemeinen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE: l.d.c., Ausweichklausel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt werden.
Art. 6 K-VE stimmt mit seiner Anknüpfung an den Marktort grundsätzlich mit Art. 6 MR-E, Art. 4 Buchst. b GEDIP-E, Art. 7 Abs. 1 DR-Vorschläge S. 3, 232 ff. (Kreuzer) und einigen neueren Kodifikationen überein (Estland: § 167 ZGB; Österreich: § 48 Abs. 2 IPRG; ebenso Liechtenstein: Art. 52 Abs. 2 IPRG; Rumänien: Art. 117 IPRG (jedoch gem. Art. 118 Optionsrecht des Geschädigten für Vertragsstatut oder Wohnsitzrecht des Geschädigten bei unmittelbarem Wettbewerbsverstoß gegen letzteren); Schweiz: Art. 136 I IPRG). Das EGBGB verzichtet demgegenüber auch hier auf eine Sonderanknüpfungsregel, u.a. mit der Begründung, dass sich die vom Deutschen Rat vorgeschlagene Lösung auch ohne Spezialnorm, nämlich mit Hilfe der Berichtigungsregel des Art. 41 EGBGB erreichen lasse (BT-Drucks. 14 / 343 S. 10). Dies ist hinsichtlich der Anknüpfung marktbezogener Wettbewerbsmaßnahmen an den Marktort sicher zutreffend, jedoch wird damit die zwingende Natur dieser Anknüpfung nicht gewährleistet. Deshalb ist mit dem Deutschen Rat eine Sonderegel an sich durchaus zu befürworten. Jedoch bestehen gegen Art. 6 K-VE Bedenken, weil und soweit die Vorschrift nicht zwischen marktbezogenen und ausschließlich oder ganz überwiegend wettbewerberbezogenen Wettbewerbsdelikten differenziert, wie es in Art. 7 des Vorschlags des deutschen Rats für IPR von 1982 und Art. 136 schweiz. IPRG geschieht. Die in Art. 6 K-VE vorgesehene Anknüpfung an den Marktort sollte auf marktbezogene Wettbewerbsverstöße beschränkt sowie zwingend (rechtswahlfest) ausgestaltet werden und auch nicht der l.d.c. weichen. Dagegen sollte für die übrigen (= interindividuellen) Wettbewerbsverstöße das Deliktsstatut durch die in Art. 3 K-VE geregelten nicht deliktstypspezifischen Grundanknüpfungsnormen bestimmt werden. Die in DR-Vorschläge S. 19 ff., 232 (Gutachten Kreuzer) für diese Lösung vorgetragenen Gründe sind auch heute noch gültig. Der Hauptgrund für diese differenzierende Lösung liegt darin, dass die marktbezogenen Wettbewerbsmaßnahmen hauptsächlich die Belange Dritter, insbesondere die par conditio concurrentium, und der Allgemeinheit betreffen, während es bei direkt wettbewerberbezogenen Maßnahmen primär um bilaterale Streitsituationen geht.
Regelungsvorschlag:
Dementsprechend sollte Art. 6 K-VE - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung und in teilweiser Rückkehr zu Art. 6 MR-E - wie folgt lauten:
Artikel 6 (Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken)
„1. Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unlauteren Praktiken ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unlauteren Praktiken die kollektiven Interessen von Unternehmen oder Verbrauchern beeinträchtigen.
2. In allen anderen Fällen des unlauteren Wettbewerbs ist das gemäß Art. 3 bestimmte Recht anzuwenden.“
Art. 6 Abs. 1 K-VE wäre von der Rechtswahlfreiheit in Art. 11 K-VE und von der l.d.c. sowie der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung auszunehmen, DR-Vorschläge S. 21.
Gemäß Art. 24 K-VE vorrangige Übereinkommen gibt es im Bereich des Unlauteren Wettbewerbs nicht.
cc) Verleumdung (Art. 7 K-VE)
Unter der - aus dem Platzhalterartikel 7 MR-E übernommenen, zu engen – Überschrift „Verleumdung“ bestimmt Art. 7 K-VE das auf Persönlichkeitsverletzungen anwendbare Recht. Anknüpfungsgegenstände sind die „Privatsphäre“, die „Persönlichkeitsrechte“ und „Verleumdung“. Diese aus Art. 4 Buchst. a) GEDIP-E übernommene Kombination von Anknüpfungsgegenständen will wohl der Situation Rechnung tragen, dass die aufgeführten drei Rechtsbegriffe sich nicht in allen EG-Mitgliedstaaten völlig decken. Um einen gemeinschaftsweit einheitlichen Anknüpfungsgegenstand sicherzustellen, wurden deshalb alle diese Begriffe in den Tatbestand aufgenommen. Die entsprechenden Delikte werden dem Recht des Staates unterstellt, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung seinen „gewöhnlichen Wohnsitz“ hat. Bei dem „gewöhnlichen Wohnsitz“ handelt es sich offensichtlich um eine falsche Übersetzung von „habitually resident” bzw. „résidence habituelle“. Richtig muss es „gewöhnlichen Aufenthalt“ heißen.
Nach der gegenwärtigen Fassung wird Art. 7 K-VE nur durch eine abweichende Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE); nicht jedoch durch Art. 3 Abs. 2 oder 3 K-VE (l.d.c.; Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt.
Art. 4 lit. a) GEDIP-E stellt für Persönlichkeitsverletzungen eine besondere Vermutung dahin auf, dass die engsten Beziehungen mit dem Recht des Staates bestehen, in dem der (direkte) Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht; sodann wird eine (zweite) Vermutung dahin formuliert, dass der Schadensort in dem Land liegt, in dem der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. auch Art. 24 Abs. 2, Art. 62 ital. IPRG; Art. 139 schweiz. IPRG (Mediendelikte)). Der Ausgangspunkt ist also auch bei Art. 4 lit. a) GEDIP-E der Erfolgsort, jedoch wird dieser im Wege einer (widerleglichen) Vermutung am Geschädigtendomizil lokalisiert. Art. 7 K-VE verzichtet auf den Zwischenschritt (Erfolgsort) und macht aus der gestuften Vermutung (Schadensort, Geschädigtenwohnsitz) eine vermutungsfreie Anknüpfungsregel an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten. Das EGBGB hat bekanntlich für die Anknüpfung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen weder eine Sonderregel noch eine gesetzliche Konkretisierung des Tatorts als erforderlich angesehen, weil mit Hilfe der Sonderanknüpfung der l.d.c. (Art. 40 Abs. 2 EGBGB) und der allgemeinen Berichtigungsregel (Art. 41 EGBGB) auch das Statut für Streudelikte, d.h. räumlich über mehrere Staaten aufgefächerte Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sachgerecht bestimmt werden könne, BT-Drucks. 14 / 343 S. 10. Der Gesetzgeber von 1999 befindet sich damit in Übereinstimmung mit den Referentenentwürfen von 1984/1993 und dem Vorschlag des Deutschen Rates von 1982, DR-Vorschläge S. 23, 361 ff., 377 f. (Heldrich). In den Beratungen des Deutschen Rates im Jahre 1998 zeigte sich eine Tendenz zugunsten einer Sonderanknüpfungsregel für Persönlichkeitsverletzungen, DR-Protokoll S. 28 f. Allerdings war hinsichtlich des zu wählenden Anknüpfungselements (Verbreitungsort, gewöhnlicher Aufenthalt des Verletzten) keine einheitliche Auffassung zu erkennen.
Es erscheint sachgerecht, zwischen inter-individuellen Persönlichkeitsverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen mit Öffentlichkeitswirkung durch Massenmedien zu unterscheiden. Für die erste Kategorie (z.B. Beleidigungen in einer Sitzung im Ausland, Briefdelikte) ist kein Grund ersichtlich, von der Grundregel der Anknüpfung an den Erfolgsort zugunsten des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Verletzten abzuweichen. Mit dem letztgenannten Ort besteht in diesen Fällen keinerlei innerer Zusammenhang.
Schwieriger ist die Situation bei Persönlichkeitsverletzungen mit Öffentlichkeitswirkung. Dabei handelt es sich vor allem um Persönlichkeitsverletzungen in Massenmedien (Presse, Rundfunk, Fernsehen), aber auch im Internet oder durch international gestreute elektronische Botschaften. In diesen Fällen sind nur der Handlungsort und der gewöhnliche Aufenthalt des Verletzten relativ leicht zu ermitteln. Beide Anknüpfungspunkte haben auch den Vorteil, dass der Sachverhalt einem einheitlichen Recht zur Entscheidung zugewiesen wird, während die Anknüpfung an den Erfolgsort bei Streuwirkungen in mehreren Staaten zur Anwendbarkeit mehrerer Rechte führt. Die Anknüpfung an den Handlungsort bevorzugt jedoch den Verletzten in unangemessener Weise und lässt die Milieugebundenheit (Sozialbezug) der Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen außer acht. Die generelle Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort wird jenen Fallgestaltungen nicht gerecht, in denen weder der Handlungsort noch der (ein) Erfolgsort im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts lokalisiert ist, also das Delikt keinen Bezug zum Aufenthaltsortsstaat aufweist. So wäre z.B. monegassisches Recht auf einen Boris Becker beleidigenden Artikel in einer deutschen Zeitung nur deshalb anwendbar, weil Herr Becker seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus steuerlichen Gründen nach Monaco verlegt hat. Die Lösung des schweizerischen Rechts, das dem Geschädigten im Prinzip die Option für das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten oder des Schädigers oder aber für das Erfolgsortsrecht einräumt, dürfte eine übermäßige Bevorzugung des Geschädigten darstellen und auf europäischer Ebene kaum Akzeptanz finden. Die Anwendung der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 K-VE führt bei den öffentlichkeitswirksamen Persönlichkeitsverletzungen zu Problemen bei der Bestimmung des Erfolgsorts, weil kein physisches Substrat (Sache, Körper), sondern ein immaterielles, auf ein soziales Umfeld bezogenes Gut Verletzungsgegenstand ist. In derartigen Fällen können auch die nicht deliktsspezifischen Sonderregeln (l.d.c., sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) nur sporadisch helfen. Und die Anwendung der Berichtigungsregel scheidet aus, weil mit ihrer Hilfe nur ein unangemessenes Anknüpfungsergebnis korrigiert, nicht aber eine a priori defiziente, weil unbestimmte Anknüpfungsregel komplettiert werden kann. Abhilfe kann aber eine Konkretisierung des Erfolgsorts im Sinne des Verbreitungsorts schaffen, wobei dieser z.T. auch als Handlungsort angesehen wird. Wenn ausdrücklich an diesen Ort angeknüpft wird, kommt es auf die Einordnung nicht an. Eine Mehrzahl von Verbreitungsorten in verschiedenen Rechtsgebieten führt zu einer Mehrzahl von Deliktsstatuten (Mosaikbeurteilung). Eine derartige Konkretisierung des Erfolgsorts im Sinne des Verbreitungsorts stimmt mit der Interpretation des EuGH (Shevill, Slg. 1996 / 3 / 4, I-415) des Begriffes des Orts des schädigenden Ereignisses in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/Verordnung (EG) Nr. 44/2001, mit deren Änderung kaum zu rechnen ist, überein und hat damit den begrüßenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht zur Folge: Die Gerichte eines Verbreitungsortsstaates sind nur für den in diesem Staat eintretenden Schaden international zuständig und wenden insoweit ihr eigenes (Verbreitungsorts-) Recht an. Nur das Gericht am Handlungsort (und das am in aller Regel identischen allgemeinen Gerichtsstand) ist nach der Rechtsprechung des EuGH zur Entscheidung über den Gesamtschaden befugt und müsste dann allerdings die Rechtslage ggf. nach mehreren Verbreitungsortsrechten beurteilen. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten hätte demgegenüber zur Konsequenz, dass das Handlungsortsgericht über den Gesamtschaden nach einem Recht, dem Aufenthaltsortsrecht des Geschädigten, das nicht mit der lex fori übereinstimmen wird, entscheiden könnte. Die Gerichte der Erfolgsortsstaaten hätten das ihnen fremde Aufenhaltsortsrecht auf den Schaden anzuwenden, der auf ihrem Territorium eingetreten ist. MaW wird die kollisionsrechtlich erreichte Einheit des Deliktsstatuts durch die Zuständigkeitsrechtsprechung des EuGH (für die Erfolgsortsgerichte) insofern wieder zunichte gemacht, als das „einheitliche Deliktsstatut“ durch die Gerichte verschiedener Staaten anzuwenden wäre. Kraft Zuständigkeitssplitting führt also auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten im Ergebnis zu einer Mosaikbeurteilung. Der Hauptzweck der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten, die einheitliche Beurteilung des Sachverhalts nach einem Recht (und durch einen Rechtsanwender) wird nur für die Gerichte des Handlungsortsstaats erreicht.
Daher sollte die sachliche Reichweite der Sonderregel auf Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien beschränkt sein und diese dem am (jeweiligen bestimmungsgemäßen) Verbreitungsort geltenden Recht unterstellt werden. Diese Lösung entspricht im übrigen im Ergebnis Art. 3 Nr. 5 K-Ref-E. Die Verbreitung ist dabei im Interesse des Schutzes des Verbreitenden im Sinne von finaler Verbreitung und nicht im Sinne eines bloß faktisch zufälligen Gelangens zu verstehen. Vertretbar erschien auch, nicht die Finalität, sondern – wie Art. 139 Abs. 1 a) und c) schweiz. IPRG, – nur die Voraussehbarkeit zu fordern. Die in Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE enthaltenen allgemeinen Sonderregeln sind auf Art. 7 K-VE zu erstrecken.
Gemäß Art. 24 K-VE vorrangige Übereinkommen gibt es im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen nicht.
Regelungsvorschlag:
Art. 7 K-VE könnte - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung - wie folgt lauten:
„Artikel 7 (Persönlichkeitsverletzungen)
Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einer Beeinträchtigung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte oder einer Verleumdung durch Massenmedien ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die beeinträchtigende Veröffentlichung oder Sendung [bestimmungsgemäß] verbreitet wird oder verbreitet zu werden droht [sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste].“
dd) Umweltschädigung (Art. 8 K-VE)
Die - im MR-E noch nicht enthaltene Vorschrift – unterstellt außervertragliche Schuldverhältnisse aus Umweltschädigung dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Damit werden jegliche Rechtsgutsverletzungen, d.h. auch allgemeine (primäre) Vermögensschäden und Schädigungen der Umwelt als solche, erfasst. Art. 8 K-VE stimmt damit im Ergebnis, wenn auch nicht in der Formulierung, mit der Grundanknüpfungsregel des Art. 3 Abs. 1 überein. Die eigenständige Wiederholung der Grundanknüpfungsregel in Art. 8 K-VE bewirkt, dass die Sonderregeln in Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE (l.d.c.; Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) unanwendbar sind. Zur Einbeziehung von Nuklearunfällen s. Art. 1 Z. 5.
Art. 8 K-VE entspricht im Ergebnis Art. 4 Buchst. c) GEDIP-E, der sich allerdings auf die Verletzung von Personen oder Sachen beschränkt. Der Deutsche Rat hat 1982 darauf verzichtet, eine Sonderanknüpfungsregel für Immissionen und Grenzdelikte vorzuschlagen (DR-Vorschläge S. 22 f.), jedoch 1991 in seinen Vorschlägen zur Reform des internationalen Sachenrechts (DR-Vorschläge Sachenrecht S. 1, 6, 37 ff., 142 ff., 147 (Kreuzer)) eine Regel zu Grundstücksimmissionen empfohlen, die quasi unverändert als Art. 44 EGBGB Gesetz geworden ist. Danach gilt die deliktische Grundanknüpfungsregel des Artikel 40 Abs. 1 EGBGB entsprechend für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen. Der Hauptgrund für diese Lösung lag in dem Ziel, die einschlägigen sachen- und deliktsrechtlichen Ansprüche gleich anzuknüpfen. Im Falle einer eigenständigen Anknüpfungsregel für Ansprüche wegen schädigender Grundstücksimmissionen ging die Tendenz im Deutschen Rat 1991 dahin, das Recht des Staates anzuwenden, in dem das gestörte Grundstück liegt. Wenn auch diese Auffassung einen engeren Anknüpfungstatbestand als den in Art. 8 K-VE geregelten betrifft, so stimmt doch das Anknüpfungselement, nämlich der Erfolgsort, überein. Folgerichtigerweise sollten nicht nur Grundstücksimmissionen, sondern alle Umweltbeeinträchtigungen dem Erfolgsortsrecht unterstellt werden. Wenn man weiter davon ausgeht, dass auch in Fällen der Umweltbeeinträchtigung kein Grund gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen, in Art. 3 Abs. 2 und 3 niedergelegten, deliktstyp-unabhängigen Sonderregeln (l.d.c.; Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) ersichtlich ist, so erweist sich Art. 8 K-VE als überflüssig. Die Grundregeln des Art. 3 (Erfolgsortsrecht vorbehaltlich l.d.c. bzw. Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) reichen aus.
Empfehlung:
Art. 8 K-VE ist als überflüssig ersatzlos zu streichen.
ee) Straßenverkehrsunfälle
Mit dem Verzicht auf eine Sonderanknüpfungsregel für Straßenverkehrsunfälle befindet sich der K-VE in Übereinstimmung mit dem EGBGB, weicht aber von den DR-Vorschlägen S. 3, 16 ff.) und einigen modernen ausländischen Kodifikationen, z.B. Art. 134 schweiz. IPRG, Art. 73 tunes. IPRG, sowie vom Haager Übereinkommen vom 4. 5. 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 (Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen) ab. Der Verzichtsgrund könnte darin liegen, dass die Anwendung der Grundanknüpfungsregeln des Art. 3 K-VE (Erfolgsortsrecht, l.d.c., Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorischer Anknüpfung) – wie im EGBGB – zu billigenswerten Ergebnissen führt, so dass für eine deliktstyp-spezifische Sonderregel kein Bedürfnis besteht.
Die große Mehrheit des Deutschen Rats hat sich demgegenüber im November 1998 für eine Integration der Regeln der Haager Straßenverkehrsunfall-Konvention in eine allgemeine europäische Regelung ausgesprochen hat, während eine Minderheit dafür plädierte, das IPR der Straßenverkehrsunfälle aus der europäischen Regelung herauszunehmen und den EG-Mitgliedstaaten zu empfehlen, das Haager Übereinkommen zu ratifizieren, DR-Protokoll S. 12. Einhellige Auffassung war mithin, dass eine einheitliche Regelung im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens angestrebt werden sollte. Dieses Ziel kann jedoch mit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu der ratifizieren, kaum erreicht werden. Bisher haben nur sieben EG-Mitgliedstaaten das seit mehr als 30 Jahren existierende Übereinkommen in Kraft gesetzt. Da die übrigen sieben EG-Mitgliedstaten (und Dänemark) nicht zur Ratifikation gezwungen werden können, wäre dieser Weg zur Rechtseinheit äußerst unsicher. Gilt aber das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen im Zeitpunkt der Annahme der Verordnung nicht in allen (in casu) 14 EG-Mitgliedstaaten, so würden, wie oben zu B III 1 bereits ausgeführt, gemäß Art. 24 K-VE (Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen) die Anknüpfungsgrundregeln des Artikels 3 KVE für alle EG-Mitgliedstaaten maßgebend sein, also auch für jene, die Vertragsstaaten des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens sind. Um einen einheitlichen Rechtszustand auf der Grundlage des Art.. 3 K-VE herzustellen, bedürfte es also nicht einmal einer Kündigung des Haager Übereinkommens durch die betroffenen EG-Mitgliedstaaten. Es bleiben aber Unsicherheiten, auf die oben hingewiesen wurde. Der einzige sichere Weg, die Kollisionsrechtseinheit im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens zu erreichen, ist deshalb die Übernahme der Haager Konvention in die Verordnung. Um den Verordnungstext nicht zu sehr zu belasten, sollte dies nach dem Vorbild des 134 schweiz. IPRG nicht durch textuelle Rezeption, sondern in Gestalt einer Rezeption durch Verweisung (auf die authentischen Fassungen) geschehen. Eine positive Nebenfolge wäre die Auslegungszuständigkeit des EuGH.
Regelungsvorschlag:
Artikel Z
„Für Ansprüche aus Straßenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht als Bestandteil dieser Verordnung.“
Der Text wäre identisch mit dem, was zum Haager Produkthaftungsübereinkommen vorgeschlagen wurde.
ff) Verletzung von Immaterialgüterrechten
Der K-VE verzichtet auch auf eine Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten. Er befindet sich damit im Einklang mit dem EGBGB und den DRVorschlägen S. 24 f., 380 ff., 382 (Sandrock) von 1982. Auf der Sitzung des Deutschen Rats im Jahre 1998 wurde kontrovers diskutiert, ob eine spezielle Anknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten in die Verordnung aufgenommen werden sollte; dabei gab es eine gewisse Tendenz für eine Regelung, DR-Protokoll S. 25, 30. Jedoch erscheinen die Gründe, die 1982 den Deutschen Rat und 1999 den deutschen Gesetzgeber (BT-Drucks. 14 / 343 S. 10) zum Verzicht auf eine entsprechende Sonderregel bestimmten, auch im Hinblick auf die anstehende europarechtliche Regelung gültig. Zwar unterfällt nach der gegenwärtigen Fassung die Verletzung von Immaterialgüterrechte zunächst den (unpassenden) Anknüpfungsgrundregeln (Art. 3, 11 K-VE), jedoch dürften in allen Mitgliedstaaten die nach Art. 24 K-VE vorrangigen einschlägigen multilateralen Staatsverträge gelten, aus denen sich die zwingende ausschließliche Anwendbarkeit der lex loci protectionis (Schutzlandprinzip) ableiten lässt.
Empfehlung:
Keine Aufnahme einer Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten.
(d)    Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts (Art. 9 K-VE)
In der Artikelüberschrift „Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts“ sollte entsprechend den im englischen bzw. französischen Text gebrauchten Ausdrücken („scope“ bzw. „domaine“) der Begriff „Geltungsbereich“ durch „Umfang“ oder „Reichweite“ ersetzt werden; es geht hier nicht um „Geltung“ („in Kraft sein“), sondern um die sachliche Reichweite des kraft kollisionsrechtlicher Anordnung anzuwendenden Deliktsstatuts. Im Gegensatz zu Art. 21 MR-E, der die Reichweite des maßgebenden Statuts für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse festgelegt hatte, bestimmt Art. 9 K-VE – wie Art. 5 GEDIP-E – nur den Umfang des Deliktsstatuts, während für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse (GoA bzw. Bereicherung) der Statutumfang nicht geregelt wird. Auch in Inhalt und Formulierung folgt Art. 9 K-VE weitestgehend Art. 5 GEDIP-E. Diese Vorschrift richtet sich ihrerseits eng an mehreren Vorbildern aus: so insbesondere an Art. 11 des EG-Vorentwurfs eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (im folgenden EG-Vorentwurf), an Art. 8 des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens, an Art. 8 Haager Produkthaftungsübereinkommen sowie an Art. 10 Abs. 1 EVÜ. Die Auflistung in Art. 9 K-VE ist – wie in den Vorbildnormen – nicht abschließend, sondern beispielhaft ("insbesondere"). Im englischen Text fehlen im übrigen die entscheidenden Worte „in particular“. Art. 9 K-VE räumt dem Deliktsstatut den größtmöglichen Anwendungsbereich ein, indem er alle Fragen einbezieht, die mit der zivilrechtlichen Haftung zusammenhängen. Angesichts der bekannten Vorbilder ist es nicht erforderlich, den Inhalt des Art. 9 K-VE in allen Einzelheiten darzustellen. Das Folgende beschränkt sich daher auf die Vorschriften, auf die einzugehen ein besonderer Anlass besteht, etwa weil es sich um Neuerungen bzw. Abweichungen von den Vorbildern handelt. Im Deutschen Rat wurde die Reichweite des Deliktsstatuts nicht erörtert, DR-Protokoll S. 31.
Art. 9 K-VE verzichtet in Übereinstimmung mit Art. 5 GEDIP-E zu Recht auf die in Art. 21 Abs. 1 a) MR-E enthaltene (aus Art. 10 Abs. 1 a EVÜ übernommene) „Auslegung“. Art. 9 Nr. 1 K-VE („die Grundlage, die Bedingungen ...“) kombiniert unrichtigerweise Art. 21 Abs. 1 b) MR-E („Grundlage“) mit Art. 5 Nr. 1 GEDIP-E („Bedingungen“). Es ist offensichtlich, dass „Grundlage“ und „Bedingungen“ dasselbe meinen, nämlich „Voraussetzungen“, so dass einer der Begriffe überflüssig erscheint. Es empfiehlt sich deshalb, „die Grundlage, die Bedingungen“ entsprechend Art. 11 Nr. 1 EG-Vorentwurf durch „die Voraussetzungen“ zu ersetzen. Der letzte Halbsatz („einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind“), der aus Art. 5 Nr. 1 GEDIP-E übernommen wurde, will wohl klarstellen, dass auch die Deliktsfähigkeit dem Deliktsstatut untersteht; dies sollte aber deutlicher ausgedrückt werden. Art 9 Nr. 2 (Haftungsausschluss, -beschränkung, - teilung), Nr. 3 (Vorliegen und Art ersatzfähiger Schäden), Nr. 4 (Rechtsbehelfe), Nr. 5 (Schadensbemessung), Nr. 6 (Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs), Nr. 7 (Ersatzberechtigte), Nr. 8 (Haftung für Dritte) und Nr. 9 (Verjährung) K-VE wurden weitestgehend wörtlich aus Art. 5 Nr. 2 bis 9 GEDIP-E übernommen. Bei Art. 9 Nr. 4 K-VE (Rechtsbehelfe) wird die deutsche Fassung den englischen oder französischen Originaltexten nicht ganz gerecht. Folgende Fassung dürfte den Vorlagen besser entsprechen: „4. die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse anordnen kann, um den Eintritt oder das Fortwirken einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern oder die Schadensersatzleistung zu sichern.“ Bei Art. 9 Nr. 6 K-VE (Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruches) fehlt im deutschen Text infolge eines beim Vergleich mit dem englischen Text, Art. 5 Nr. 6 GEDIP-E und Art. 11 Nr. 5 EG-Vorentwurf sichtbar werdenden Redaktionsfehlers die Vererblichkeit der Schadenersatzansprüche. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in Art. 9 Nr. 7 K-VE der Begriff „dommage personnellement subi“ („damage sustained personally”) nicht mit „unmittelbar erlittenen Schadens” wiedergegeben werden, da selbstverständlich auch Folgeschäden der unmittelbar verletzten Person zu ersetzen sind. Entweder sollte es heißen „Ersatz des persönlich erlittenen Schadens“ (so Art. 11 Nr. 6 EG-Vorentwurf) oder aber schlicht „die Ersatzberechtigten“. Und „responsabilité du fait d'autrui“ bzw. „liability for the acts of another person” in Art. 9 Nr. 8 K-VE ist mit „Haftung für Handeln Dritter“ (so Art. 11 Nr. 7 EG-Vorentwurf) nicht mit „Haftung für das Verschulden Dritter“ wiederzugeben; da sonst die wichtigen Fälle der Haftung, in denen es auf das Verschulden des Dritten gerade nicht ankommt (z. B. § 831 BGB), nicht erfasst würden. Bei Art. 9 Nr. 9 K-VE könnte man daran denken, entsprechend Art. 21 i) MR-E „Erlöschensgründe“ zu ergänzen. Entgegen Art. 5 Nr. 10 GEDIP-E wird die Frage des Beweises nicht bei der Reichweite des Statuts, sondern (in Anlehnung an Art. 14 EVÜ) in Art. 17 K-VE selbständig geregelt. Entsprechendes gilt für Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 13 K-VE). Offen bleibt die Frage, ob auch die Regressfragen dem Deliktsstatut unterliegen.
Regelungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge würde Art. 9 K-VE lauten:
„Artikel 9 (Reichweite des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts)
Das nach den Artikeln 3 bis 8 und 11 dieser Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:
1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind;
2. unverändert
3. unverändert
4. die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse anordnen kann, um den Eintritt oder das Fortwirken einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern oder die Schadensersatzleistung zu sichern;
5. unverändert
6. die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schadensersatzanspruchs;
7. die Ersatzberechtigten;
8. die Haftung für das Handeln Dritter;
9. die Erlöschensgründe, die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und Hemmung von Fristen.“
(e)    Zusammenfassende Stellungnahme zu Kapitel 1
aa) Die Formulierung fester Anknüpfungsregeln für die objektiven deliktischen Kollisionsnormen
ist zu begrüßen.
bb) Art. 3 K-VE (Allgemeine Vorschrift)
Die Grundanknüpfungsregeln (Abs. 1 K-VE: Erfolgsort; Abs. 2 K-VE: l.d.c., Abs. 3 K-VE: Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) sind akzeptabel, jedoch sollten die nicht-deliktsspezifischen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 KVE) nicht auf die Grundanknüpfungsregel (Art. 3 Abs. 1 K-VE) beschränkt bleiben, sondern grundsätzlich – nach Maßgabe des endgültigen Norminhalts – auf die Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) erstreckt werden.
cc) Art. 4 K-VE (Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete)
erscheint nicht zwingend erforderlich. Im Falle der Beibehaltung sollte die Vorschrift um eine feste Anknüpfungsregel für den Fall der Mehrheit von divergierenden Flaggen- oder Registerrechten ergänzt werden.
dd) Art. 5 K-VE (Produkthaftung)
Die im Wesentlichen Art. 5 des Haager Produkthaftungsübereinkommens entsprechende Sonderanknüpfungsregel in Art. 5 Abs. 1 K-VE erscheint akzeptabel, jedoch ist Abs. 2 K-VE im Sinne der subsidiären Anwendbarkeit des Erfolgsortsrechts zu fassen. Alternativ kommt eine Rezeptionsverweisung auf das Haager Produkthaftungsübereinkommen in Betracht.
ee) Art. 6 K-VE (Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken)
Die in Art. 6 K-VE vorgesehene Anknüpfung an den Marktort sollte auf marktbezogene Wettbewerbsverstöße beschränkt sowie zwingend (rechtswahlfest) ausgestaltet werden und auch nicht der lex domicilii communis weichen müssen. Dagegen sollte für die übrigen (= inter-individuellen) Wettbewerbsmaßnahmen das Deliktsstatut durch die in Art. 3 K-VE geregelten nicht-deliktstypspezifischen Grundanknüpfungen bestimmt werden.
ff) Art. 7 K-VE (Verleumdung)
Die Sonderregel sollte auf Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien beschränkt werden und diese dem am (jeweiligen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren) Verbreitungsort geltenden Recht unterstellt werden. Für inter-individuelle (bilaterale) Persönlichkeitsverletzungen mit Auslandsberührung kann es bei den Grundregeln (Art. 3 KVE) bleiben.
gg) Art. 8 K-VE (Umweltschädigung)
Art. 8 K-VE ist überflüssig. Die Grundregeln des Art. 3 K-VE (Erfolgsrecht vorbehaltlich l.d.c. bzw. Berichtigungsklausel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) reichen aus.
ff) Straßenverkehrsunfälle
Im Interesse der EG-Kollisionsrechtseinheit im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens ist die Übernahme dieses Übereinkommens in die Verordnung in Gestalt einer Rezeptionsverweisung zu empfehlen.
gg) Verletzung von Immaterialgüterrechten
Die Aufnahme einer Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten ist mit Rücksicht auf die bestehenden einschlägigen multilateralen Staatsverträge nicht zu empfehlen.
hh) Art. 9 K-VE (Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts)
Der mit Reichweite ... zu überschreibende Artikel erscheint mit einigen Detailmodifikationen akzeptabel.

b)    Kapitel 2: Außervertragliche Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung
(1)    Übersicht
Art. 10 KV-E, der für sich genommen als bislang alleinstehende Vorschrift das Kapitel 2 „Außervertragliche Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung“ bildet, enthält in drei Absätzen das IPR des Bereicherungsrechts (Abs. 2), der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 3) sowie weiterer denkbarer gesetzlicher Schuldverhältnisse (Abs. 1). Die genannten drei Absätze enthalten Kollisionsnormen, die auf jeweils „objektiver“ Anknüpfung (Anlehnung an bestehende Rechtsverhältnisse, Abs. 1; Eintritt der Bereicherung, Abs. 2; Ort der Vornahme der Geschäftsführung, Abs. 3) beruhen. Abs. 4 enthält eine gegenüber diesen Anknüpfungen bei Abs. 2 und 3 vorrangige Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Gegenüber der aus Abs. 1 folgenden Anknüpfung soll Abs. 4 indes regelmäßig zurücktreten.
Art. 10 beschränkt sich bislang auf die Formulierung von „großräumigen Anknüpfungen“. Unterschiedslos soll Bereicherungsort der Staat sein, in dem die Bereicherung erfolgt ist; ebenso unterschiedslos soll der Vornahmeort Anknüpfungspunkt jeder Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Ohne nähere Eingrenzung soll vorhandener gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt insoweit Vorrang in der Anknüpfung erhalten. Es fehlt ansonsten bislang jede Normierung des Anwendungsbereichs der aus Art. 10 K-VE folgenden Anknüpfungen; eine Entsprechung zu Art. 9 (Reichweite des Statuts) ist nicht vorgenommen, auch in Kapitel 3 („Gemeinsame Vorschriften …“) nicht. Außerdem ist bislang auf jede Regelung des Anwendungsbereichs im übrigen verzichtet, z.B. fehlt eine Regelung, ob Art. 10 Abs. 2 K-VE z.B. auch die Abschöpfung von unberechtigter Immaterialgüterinanspruchnahme (Eingriff in gewerbliche Schutzrechte) regeln will. Schließlich bleibt bislang unklar, wie das Verhältnis EVÜ sein soll; Art. 23 und 24sind insoweit nicht hinreichend klar gefaßt.
Der K-VE zeichnet sich in den hier zu behandelnden Teilen durch Kürze und Allgemeinheit der eigentlichen Anknüpfungsregeln aus. Er ist mit dieser Kürze und Allgemeinheit knapper formuliert als andere Regelungsvorschläge zur Materie, die bislang im Deutschen Rat erörtert worden sind, insbesondere Art. 8-11 MR-E und Art. 7 GEDIP-E. Es erscheint fraglich, ob diese Kürze und Allgemeinheit ein Gewinn ist, der für die weitere Befassung mit diesem Gegenstand empfohlen werden kann.
(2)    Bestimmung des anzuwendenden Rechts (Art. 10 K-VE)
(a)    In der Einzelerörterung zu Art. 10 K-VE wird zunächst kritisch angemerkt, daß die derzeitige Einteilung des Vorentwurfs, nach der Kapitel 2 sich in der Norm des Art. 10 und damit in einer einzigen Norm in förmlicher Hinsicht erschöpft, wenig glücklich erscheint. Nicht anders als in Kapitel 1 wäre ohne weiteres vertretbar und der Regelungsbedeutung angemessen, der Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag zumindest getrennte Artikel innerhalb des Kapitels zu widmen. Auch eine die Anknüpfungsreichweite klärende Norm (in Entsprechung zu der in Kapitel 1 eingegliederten Norm des Art. 9 K-VE) ist im Rahmen eines im Sinne des Vorentwurfs titulierten Kapitel 2 vorstellbar und an sich auch wünschenswert.
(b)    Fraglich ist sodann, ob Art. 10 (undefiniert überschrieben mit „Bestimmung des anzuwendenden Rechts“) in seiner Knappheit und Allgemeinheit und mit dem von Abs. 1 bis Abs. 4 beobachteten Aufbau“ eine sachgerechte Lösung der Regelungsproblematik (im Grundsatz alle außervertraglichen Schuldverhältnisse außerhalb des – in Kapitel 1, Art. 1 – 9 deutlich ausführlicher geregelten – Bereichs des Deliktsrechts) sein kann.
aa)
Art. 10 K-VE weicht von der in Deutschland geltenden Regelung der Art. 38 und 39 EGBGB formal ab. Die in früheren Beratungen des Deutschen Rates grundsätzlich begrüßte Schaffung getrennter Normen für das Bereicherungsrecht (jetzt Art. 38 EGBGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (jetzt Art. 39 EGBGB) findet sich im Vorentwurf nicht. Ebenso weicht der Vorentwurf von den früher aus der EU heraus vorgeschlagenen Normierungen, die ebenfalls abgeschlossene Normierungen für die beiden Regelungskomplexe vorgenommen haben, ab (vgl. die Vorschläge im MR-E von 1998, dazu DR-Protokoll S. 37 ff.). Eine gewisse grundsätzliche Nähe ist hingegen zum GEDIP-E zu erkennen; dort ist im 1998 präsentierten Art. 7 ebenfalls den Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung der Bereich der sonstigen gesetzlichen bzw. außervertraglichen Schuldverhältnisse einheitlich gegenübergestellt und als Normkomplex zunächst nicht mehr gegliedert worden. Der GEDIP-E hatte dann aber sowohl für die Bereicherungsfälle wie die Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag die Notwendigkeit eigenständiger Normierung erkannt und demgemäß die „selbstverständliche“ Ausgangsbasis der Geltung des Rechts der „liens les plus étroits“ in Folgeabsätzen für die jeweiligen Regelungskomplexe näher geregelt. Von den Bemühungen des GEDIP-E ist aber auch insoweit kaum etwas übrig geblieben, als es damals um den formalen und aufbaumäßigen Gleichklang zur EVÜ ging. Das Bauprinzip der „Regelvermutungen“ übernimmt Art. 10 K-VE nicht.
bb)
Art. 10 K-VE beginnt so in für das deutsche Recht (Art. 38-39 EGBGB und Vorläufer wie früheres Gewohnheitsrecht) nicht vertrauter Form mit einer Generalanknüpfungsnorm (Art. 10 Abs. 1 K-VE). Abs. 1 beschränkt sich indes nicht auf die (so in GEDIP-E vorhandene) Generalnorm zugunsten der Maßgeblichkeit des Recht der „engsten Beziehung“ für außervertragliche, nichtdeliktsrechtliche Schuldverhältnisse, was Art. 27 Abs. 1 EGBGB und der dahinter stehenden Regel von Art. 4 Abs. 1 EVÜ entsprechen würde, sondern beruft für ein außervertragliches Schuldverhältnis, das sich aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergibt, das Recht des Staates, dessen Recht auf dieses Rechtsverhältnis Anwendung findet. Ob Abs. 1 aus deutscher Sicht so bestehen bleiben kann, erscheint fraglich. Fragen gelten zunächst der grundsätzlichen Formulierung. Die Trennung zwischen „außervertraglichem Schuldverhältnis“ und dem „bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien“, das die Grundlage des „Schuldverhältnisses“ zu sein hat, ist für das deutsche Kollisionsrecht klärungsbedürftig. Verständlich erscheint die Formulierung insoweit, als sie einem Prinzip der „Statutseinheit“ vielleicht Rechnung tragen will. Ist das „bestehende Rechtsverhältnis“ z.B. ein Vertrag schuldrechtlicher Art oder auch, soweit trotz Art. 1 Abs. 2 KV-E erfaßt, familienrechtlicher Art, so kann Abs. 1 einer Aufsplitterung der Anknüpfung entgegenzuwirken suchen; das Statut der bestehenden Beziehung erfaßt dann auch sich aus der bestehenden Beziehung ergebende weitere Ansprüche, deren Einordnung als „nicht außervertragliche“ Obligation, z.B. als vertragliche Beziehung nicht überall in gleicher Weise erfolgen könnte. Es könnte so aus Art. 10 Abs. 1 K-VE die „akzessorische Anknüpfung“ vertragsbegleitender culpa in contrahendo gemäß dem Vertragsstatut folgen, es könnte so aber auch die Anknüpfung von schuldrechtlichen Eigentümerbeziehungen (z.B. §§ 987 ff. BGB) aus dem Sachstatut unterstehenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis folgen. In gleicher Weise kann die Regelung aber auch Anlaß dazu geben, z.B. die „actio Pauliana“ anders, d.h. nicht mehr nach § 19 AnfG n.F., sondern gemäß Art. 10 Abs. 1 K-VE anzuknüpfen. Die Beispiele zeigen, daß die Regelung des K-VE als Generalnorm des gesamten nicht deliktsrechtlichen Bereichs der „außervertraglichen Schuldverhältnisse“ zum einen ungewohnt, zum anderen unsicher ist und demgemäß in dieser Hinsicht überprüft werden mü.te. Fraglich ist insbesondere, ob die Erwähnung des „bestehenden Rechtsverhältnisses“, das zum „außervertraglichen Schuldverhältnis“ in Gegensatz gestellt ist, nützlich und zukunftsweisend ist. Soweit damit das Prinzip „engster Beziehung“ gewahrt werden soll, würde – vgl. Art. 7 GEDIP-E – die ausdrückliche allgemeine Berufung des Rechts engster Beziehung auf das außervertragliche nichtdeliktsrechtliche Schuldverhältnis ebenso effektiv sein. Im übrigen aber rührt die Differenzierung jedenfalls für das deutsche Verständnis, insbes. das Qualifikationsverständnis, erheblich Zweifelsfragen auf. Diese betreffen ganz wesentlich den Anwendungsbereich und bewirken Grenzverwischungen zu anderen Teilgebieten des IPR, die nicht sachdienlich sind (vgl. die obigen Beispiele). Schließlich ist Abs. 1, wie nach zu zeigen sein wird, nicht von größerem Nutzen für die Regelung der in Abs. 2 und 3 der vorgeschlagenen Norm erfaßten wichtigsten Teilbereiche klassischer außervertraglicher Schuldverhältnisses, eben die Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. In welchen Anwendungsfällen Abs. 1, dessen Geltung auch für Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Formulierung von Abs. 2 und 3 „vorbehalten“ ist, die grundsätzliche, sich aus Abs. 2 und 3 ergebende Anknüpfung zu verdrängen oder zu modifizieren in der Lage ist, wird in Abs. 1 kaum angedeutet. Insgesamt betrachtet weist Abs. 1 keine Fortschritte auf, weder gegenüber dem geltenden autonomen deutschen Recht noch gegenüber dem MR-E und dem GEDIP-E.
cc)
Art. 10 Abs. 2 K-VE enthält die für Bereicherungsfälle gedachte Anknüpfungsregel. Maßgeblich ist danach grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Bereicherung erfolgt ist. Deutlich wird bei Abs. 2 eine Nähe zu Art. 7 Abs. 3 GEDIP-E. Zu dem Anknüpfungsmerkmal des Ortes der erfolgten Bereicherung ist in der Sitzung des Deutschen Rates vom 27. / 28.11.1998 Stellung bezogen worden, DR-Protokoll S. 37 f.. Als Anknüpfungsmerkmal grundsätzlicher Art kommt dieser Anknüpfungspunkt in Betracht. Das ist 1998 bereits so gesehen worden, DR-Protokoll, Anlage Gutachten Hohloch S. 9 ff. Im vorliegenden K-VE paßt die Anknüpfung an den Ort des Eintritts der Bereicherung (die deutsche Fassung zugrundegelegt) auch grundsätzlich zu der Anknüpfung im Deliktsbereich an den Ort des primären Schadens, d.h. an eine erfolgs- und folgenorientierte Anknüpfungstendenz im Gesamtbereich des außervertraglichen Schuldrechts. Voraussetzung dieser Sicht ist freilich, daß auch die anderen Sprachfassungen so zu sehen sind. Schon die bisherige französischsprachige Fassung („où s’est produit l’enrichissement“) ist freilich nicht so eindeutig und kann neben dem Eintritt der Bereicherung auch die Veranlassung der Bereicherung (ähnlich der Beziehung „Handlungsort“ – „Erfolgsort“) bedeuten.
Fraglich sind die Tragweite und der Anwendungsumfang von Abs. 2. Der sprachlichen Fassung nach paßt die Norm für deutsche Betrachter primär für die Eingriffskondiktion und noch für die weiteren Kondiktionen in sonstiger Weise. Hier passt die Anknüpfung an den Eintrittsort durchaus, wie schon bei früheren Erörterungen der Problematik im Deutschen Rat deutlich geworden ist. Bei den Kondiktionen in sonstiger Weise bleibt indes offen, wie weit Abs. 2 wirklich greifen soll. Da der Entwurf sich zum sachlichen Anwendungsbereich nicht näher äußert, ist offen, inwieweit Bereicherungsrecht, das zur Abschöpfung von Gewinn (bei Verletzung von Immaterialgütern, auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder besonderer Persönlichkeitsrecht) Einsatz findet, gemäß Abs. 2 beurteilt wird. Offen bleibt insoweit derzeit auch, ob solche Kondiktionen überhaupt nach Abs. 2 zu behandeln sind, oder ob hierbei unter Umständen ein „bestehendes Rechtsverhältnis“ i.S. von Abs. 1 zugrunde zu legen ist, dessen Recht sich dann ggf. unter Verdrängung des Rechts des Eintrittsortes auch auf den Bereicherungsanspruch erstreckt. Ähnliches kann gelten für die Beurteilung von Kondiktionen des Typus „Verwendungskondiktion“. Aus dem Verhältnis von Abs. 2 zu Abs. 1 kann insoweit ggf. die Maßgeblichkeit der lex rei sitae folgen (Art. 43 EGBGB, vom K-VE nicht in die EU-Vereinheitlichung einbezogen), ohne daß daraus freilich eine Abweichung im Anknüpfungsergebnis folgen müsste.
Die in Abs. 1 und Abs. 2 gewählte Konstruktion der Regelung erscheint weiter darauf angelegt, den Gesamtbereich dessen, was im deutschen materiellen Bereicherungsrecht in den zurückliegenden 40 Jahren dem Bereich einer „Leistungskondiktion“ zugewiesen worden ist, im Ergebnis nicht mehr gemäß Abs. 2 anzuknüpfen. Kondiktionen dieser Einordnung pflegen „bestehende Rechtsverhältnisse“ i.S. von Abs. 1 zugrunde zu liegen; auf deren rechtliche Vollwirksamkeit kommt es, wenn „bestehendes Rechtsverhältnis“ formuliert ist, nicht an. Kondiktionen vom Typ „Rückabwicklungskondiktion“ können so über Abs. 1, auf den Abs. 2 („vorbehaltlich“) verweist, angeknüpft werden, so daß das „bestehende Rechtsverhältnis“ das insoweit anzuwendende Recht vorgibt. Der sachliche Anwendungsbereich, in dem statt Abs. 2 Abs. 1 zum Tragen kommt, ist freilich bislang noch unklar. Im Sinne früherer Erörterungen im deutschen Rat (1994 Gutachten Schlechtriem, 1998 Hohloch, Anlage DR-Protokoll) mag das Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2 bei Bereicherungsfällen so gesehen werden, daß alle Leistungskondiktionsfälle Abs. 1 zugewiesen werden, von der Rückabwicklungskondiktion über die abgeirrten Leistungen bis zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten. Es bleiben dann für Abs. 2 die Kondiktionen in sonstiger Weise.
Klärungsbedürftig ist aber in jedem Falle das Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 wie 2 K-VE zur „Nichtigkeitskondiktion“ des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bzw. des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e) des EVÜ. Art. 10 Vorentwurf enthält eine diesbezügliche Regelung nicht, so daß Rückabwicklung nach nichtigem Vertrag bei isolierter Betrachtung gemäß Abs. 1 (, der dann zum Vertragsstatut führt,) zu erfolgen hat. Ob Art. 24 K-VE insoweit dem EVÜ Vorrang gibt (zwischen den Vertragsstaaten?, im Verhältnis zu Drittstaaten?), folgt aus Art. 24 derzeit nicht klar. Ob sich aus Art. 23 Abs. 1 (2. Spiegelstrich) K-VE ergibt, ob das EVÜ unberührt belassen bleiben soll, ist ebenfalls unklar. Allerdings geht die Stellungnahme zu Art. 23 davon aus, daß er nicht einschlägig ist.
dd)
Art. 10 Abs. 3 K-VE (Geschäftsführung ohne Auftrag) knüpft an den Vornahmeort an und führt damit für die Geschäftsführung ohne Auftrag die Anknüpfung von Art. 39 EGBGB wie auch des MR-E und des GEDIP-E fort. Es kann insoweit auf die grundsätzlich positiven Erörterungen in den Sitzungen des Jahres 1998, DR-Protokoll S. 33 ff., verwiesen werden. Daß Abs. 3 nur „vorbehaltlich“ des Eingreifens von Abs. 1 gilt, durfte bei der Geschäftsführung ohne Auftrag keine weitreichenden Effekte haben. Liegt ein bestehendes Rechtsverhältnis vor, in dessen Rahmen es zu Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (zusätzlich) kommen kann, verdient der Vorrang der aus Abs. 1 folgenden Anknüpfung im Interesse einer einheitlichen Anknüpfung eines einheitlichen Vorgangs in der Regel den Vorzug.
ee)
Art. 10 Abs. 4 K-VE enthält eine die Regelanknüpfungen der Abs. 2 und 3 verdrängende Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien bei Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses. Die Anknüpfung ist nicht neu, sie ist aus dem MR-E wie auch aus dem GEDIP-E bekannt und insoweit auch in den Erörterungen der Sitzung des Jahres 1998 – grundsätzlich zustimmend – gewürdigt worden, DR-Protokoll S. 33 f. Nach wie vor ist indes Skepsis insoweit angezeigt, als Abs. 4 (vom Eingreifen von Abs. 1 abgesehen – ohne jeden Spielraum die grundsätzliche Anknüpfung, die aus Abs. 2 und 3 folgt, verdrängen soll. Die flexible Regelung von Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erscheint hier nach wie vor sinnvoller. Der bei der Deliktsanknüpfung (schon Art. 40 Abs. 2 EGBGB, jetzt auch Art. 3 Abs. 2 K-VE) gerechtfertigte allgemeine Gesichtspunkt „folgenorientierter Anknüpfung“ im Regulierungsinteresse hat vergleichbares Gewicht bei Kondiktion wie Geschäftsführung ohne Auftrag nicht notwendig. Auffällig ist insofern weiter, daß Art. 10 Abs. 4 die Flexibilität nicht hat, die für die Deliktsanknüpfung sich aus Art. 3 Abs. 3 und 4 ergibt, mit denen dort die Aufenthaltsanknüpfung verdrängt werden kann, wenn der Sachverhalt in anderer Weise engere Beziehungen aufweist.
Der in Abs. 4 zugunsten Abs. 1 angebrachte Vorbehalt hilft insoweit nicht ohne weiteres. Gewiß lassen sich über Abs. 1 – ohne daß Abs. 4 zum Zuge kommen könnte – die Fälle der vertragsbezogenen Kondiktionen ohne Einflußnahme übereinstimmenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Parteien lösen, so daß Ergebnisse erzielt werden, die den mit Art. 27, 28, 32 EGBGB (auch unter Einschluß von Art. 28 Abs. 5 EGBGB) bislang erzielten gleichstehen werden, offen bleibt dabei aber der Bereich der Kondiktionen in sonstiger Weise, für die Abs. 1 kaum zum Zuge kommen wird.
ff)
Das eben geltend gemachte Bedenken ließe sich ausräumen, würde Art. 10 K-VE auch eine „Ausweich“- bzw. „Auffangklausel“ enthalten, wie dies bislang sowohl im autonomen deutschen Recht (Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) als auch in den bisher vorgelegten und im Deutschen Rat erörterten Entwürfen jeweils der Fall ist. Abs. 1 kann diese Funktion einer solchen Ausweichklausel in Grenzen erfüllen, insbesondere kann die Norm bei den schon oben erörterten „vertragsbezogenen Kondiktionen“ das Vertragsstatut als Grundstatut zum Zuge bringen. Soweit es für das Vertragsstatut bei parteiautonomer Gestaltung (bislang Art. 27 EGBGB) und ansonsten bei ausnahmsweiser Durchbrechung der Regelvermutungen (bislang über Art. 28 Abs. 5 EGBGB) bleibt, bedarf es in der Tat im Anwendungsbereich von Art. 10 K-VE einer besonderen Ausweichklausel nicht. Abs. 1 erfüllt diese Funktion indes bei Nichtleistungskondiktionen wie bei Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zwingend. Erwogen
werden sollte deshalb die Beibehaltung einer über Abs. 1 hinausreichenden Ausweichklausel. Verwiesen wird insoweit hier auf das Muster des Art. 3 Abs. 3 K-VE.

c)    Kapitel 3: Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und für jene aus anderer als unerlaubter Handlung
(1)    Übersicht
Das Kapitel beginnt in Übereinstimmung mit dem MR-E und dem GEDIP-E mit der Verdrängung der objektiven Anknüpfungen durch Rechtswahlvereinbarung der Parteien. Bei den anderen Vorschriften handelt es sich um die Anknüpfung von Spezialfragen (Direktklage, gesetzlicher Forderungsübergang, Form von Rechtsakten, Beweis) bzw. um die Berücksichtigung von Sicherheits- und Verhaltensregeln. Diese Vorschriften sind nicht durch ein sachliches Band verflochten, die Zusammensetzung des Kapitels ist von rein praktischen Gesichtspunkten bestimmt. Der Schwerpunkt der Stellungnahme betrifft daher nicht das Regelungsgefüge insgesamt, sondern den Regelungsgehalt der einzelnen Normen. Darauf konzentrieren sich die folgenden Ausführungen.
(2)    Zu den einzelnen Vorschriften
Keine Bemerkungen sind veranlaßt zu Art. 15 – gesetzlicher Forderungsübergang und Art. 17 – Beweis. Erstere Bestimmung ist aus Art. 13 EVÜ übernommen, letztere aus Art. 14 EVÜ.
(a)    Freie Rechtswahl (Art. 11 K-VE)
aa)
Art. 11 K-VE will die „freie Rechtswahl“ ermöglichen. Dies geschieht in wiederum sehr allgemeiner Weise; träte die Norm so in Kraft, würde sie einerseits Erschwerungen für die Praxis (Beschränkung auf ausdrückliche Rechtswahl), zum anderen schwer abschätzbar und letzthin nicht erforderliche Erweiterungen (vorherige Rechtswahl) in bislang undifferenzierter Art und Weise ergeben. Die Absätze 2 und 3 der Norm bringen Anklänge an die für das Vertragsstatut geltenden Regelungen. Sie sind hinnehmbar, enthalten aber ebenfalls klärungsbedürftige Fragen.
bb)
-    Zunächst ist für Art. 11 Abs. 1 K-VE dem Regelungsansatz zuzustimmen. Vertretbar erscheint, Art. 11 an die Spitze des Kapitel 3 („Gemeinsame Vorschriften …“) zu stellen und damit für die Rechtswahl eine einzige, den Gesamtbereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse ergreifende Norm vorzusehen. In Art. 42 EGBGB ist für das geltende deutsche Recht vergleichbar verfahren. Davon abzuweichen besteht kein Anlaß.
-    Fraglich ist dann freilich, weshalb die Rechtswahl in Abs. 1 auf „ausdrückliche Rechtswahl“ eingegrenzt wird. Anlaß dazu besteht nicht. In Art. 42 EGBGB ist davon abgesehen, in Art. 3 Abs. 1 EVÜ bzw. 27 Abs. 1 EGBGB ist die ausdrückliche Rechtswahl sinnvoll um die konkludente Rechtswahl ergänzt; für Rechts- und Beweissicherheit kann auch im vorliegenden Text durch eine Verdeutlichung („… mit hinreichender Sicherheit sich ergibt …“, z.B.) der stillschweigenden Rechtswahl gesorgt werden. Damit würde zur Genüge Bedenken begegnet, die der vorschnellen Annahme stillschweigender Rechtswahl im Prozeß zwecks Vermeidung zu häufigen Heimwärtsstrebens der Gerichte entgegengehalten werden könnten. Empfohlen wird demgemäß, das Wort „ausdrücklich“ zu streichen oder eine Formulierung zu übernehmen, die aus Art. 3 Abs. 1 EVÜ bzw. Art. 27 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB entlehnt würde, so daß neben ausdrücklicher Rechtswahl auch die konkludente Rechtswahl mit Rechtswirkungen für die Anknüpfung ausgestattet bleibt.
-    Fraglich ist weiter, weshalb Art. 11 Abs. 1 K-VE die Rechtswahl über den im Vordergrund stehenden Anwendungsfall der „nachträglichen Rechtswahl“ hinaus zulassen will. Genügen dürfte, in Art. 11 Abs. 1 nachträgliche Rechtswahl zuzulassen. Für eine Rechtswahlabrede vor dem Ereignis, das zu außervertraglicher Haftung führen kann, besteht kein erkennbares praktisches Bedürfnis bzw. Gesetzgebungsbedürfnis. Soweit sich vorherige Rechtswahl, die in der Regel das Vertragsstatut ergeben soll, im Interesse einheitlicher Anknüpfung auch auf nichtvertragliche Ansprüche erstrecken soll, wird ein solches Bedürfnis schon durch die Möglichkeit zu akzessorischer Anknüpfung (beim Delikt, s. Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz KVE) und zur Durchsetzung der „Grundanknüpfung“ (bei Art. 10 K-VE gemäß dessen Abs. 1 und 4) Rechnung getragen. Einer gesonderten Zulassung vorheriger Rechtswahl in Art. 11 Abs. 1 K-VE bedarf es deshalb nicht. Das zeigen im übrigen auch die seit 1999 zu Art. 42 EGBGB gewonnenen Erfahrungen.
-    Auf der Hand liegt, daß Rechtswahl Rechte Dritter nicht berühren darf. Eleganter als Art. 11 Abs. 1 Satz 2 K-VE erscheint insofern freilich die knappe Formulierung in Art. 42 S. 2 EGBGB („Rechte Dritter bleiben unberührt“).
-    dd
cc)
Abs. 2 und 3 erscheinen folgerichtig in einer Verordnung, die sich auf außervertragliche Schuldverhältnisse bezieht und Rechtswahl in weitem Umfang zuläßt (, wählbar ist jedes Recht, auch das „neutrale Recht“). Die Entsprechung der Regelung des Abs. 2 zu Art. 27 Abs. 3 EGBGB bzw. Art. 7 EVÜ ist ersichtlich; die Bestimmung ist mit diesem Inhalt ebenso sachgemäß wie dies bei den genannten Regelungen des EGBGB und des EVÜ für den Bereich des Vertragsstatuts der Fall ist. Unklar ist die Formulierung „zwingende Bestimmungen“. Der Ausdruck kommt lediglich in Abs. 3 nochmals vor, dort allerdings als „zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts“. Aus Abs. 2 ergibt sich die Eingrenzung nicht, die in Abs. 3 gemacht ist. Es besteht auch kein Anlaß, eine solche Eingrenzung vorzunehmen. Es dürfte hier zumindest ein Redaktionsversehen vorliegen. Dies gilt im übrigen auch für das Verhältnis zu Art. 12. Dort ist von zwingenden „Vorschriften“ die Rede, ungeklärt ist, ob zwischen „Bestimmungen“ und „Vorschriften“ ein Unterschied zu machen ist. Unklar ist ferner die Formulierung „nach dem Recht jenes Staates“. Gemeint ist damit wohl nicht der Staat des gewählten Rechts, sondern der „andere Staat“ aus dessen Recht „hinausgewählt“ worden ist.
Abs. 3 setzt der Wahl des Rechts eines Drittstaates Grenzen. Fortgesetzt ist damit die sich aus Abs. 2 ergebende Begrenzung der Rechtswahl; zwingendes Gemeinschaftsrecht setzt sich dann auch gegenüber der Wahl eines „Drittstaatsrechts“ durch. Ungeklärt ist insoweit das Verhältnis zu Art. 20 K-VE (ordre public), ungeklärt ist weiter, mit welcher Norm (Art. 11 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 11, Art. 20 K-VE ?) dann zu begegnen ist, wenn das über Art. 11 Abs. 1 (bei derzeitiger Entwurfslage auch vorweg) gewählte Recht Rechtsfolgen außervertraglicher Haftung, insbes. deliktsrechtlicher Haftung äußert, die aus inländischer oder auch innergemeinschaftlicher Sicht nicht systemkonform sind (z.B. Strafschadensersatz), Eine Entsprechung zu Art. 40 Abs. 3 EGBGB enthält der Vorentwurf bislang ersichtlich nicht.
dd)
Keine Regelung enthält der K-VE für die Form der Rechtswahl. Art. 16 Vorentwurf betrifft lediglich „einseitige Rechtsakte“ und kann demgemäß für die Rechtswahl, für die es des Zusammenwirkens der Parteien der außervertraglichen Beziehung bedarf, keine unmittelbare Anwendung finden. Die in Art. 27 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 9 EVÜ eingefügte Regel kann nicht mit Selbstverständlichkeit herangezogen werden. Der Entwurf ist in diesem Punkt lückenhaft.
(b)    Zwingende Vorschriften (Art. 12 K-VE)
Art. 12 entspricht Art. 7 Abs. 2 EVÜ.
Eine dem Art. 7 Abs. 1 EVÜ entsprechende Vorschrift über zwingende Bestimmungen drittstaatlichen Rechts fehlt.
Bekanntlich ist Art. 7 Abs. 1 EVÜ rechtspolitisch umstritten. Art. 22 Abs. 1 EVÜ sieht eine Vorbehaltsmöglichkeit bei der Ratifizierung vor, von der unter anderem auch Deutschland Gebrauch gemacht hat. Diese Möglichkeit des Vorbehalts dürfte bei einer Verordnung nicht bestehen; indes bleibt bei der gegenwärtigen Fassung von Art. 12 das Ärgernis eines Wertungswiderspruchs mit Art. 7 Abs. 1 EVÜ.
Zugunsten einer Berücksichtigung drittstaatlicher zwingender Normen (vgl. den Beitrag des Gutachters v. Hoffmann in Festschr. f. Henrich (2000) S. 283, 296) sprechen die gleichen Gründe wie in Art. 7 Abs. 1 EVÜ.
Öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen wie Embargo- oder Devisengesetze können Geldleistungen aller Art beeinflussen, also nicht nur vertragliche Leistungsansprüche, sondern auch solche, die ihre Grundlage in einem gesetzlichen Schuldverhältnis haben. Zu denken ist etwa an die Zahlung einer Geldrente aus einem Verkehrsunfall. Hat der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz nicht am Tatort, sondern in einem Drittstaat, so sind devisenrechtliche Beschränkungen der Rentenzahlung ebenso zu beachten wie solche der Zahlung vertraglichen Schadensersatzes.
Wenn die Verordnung keine eigene allseitige Kollisionsnorm betreffend die Haftung für Kartellverstöße vorsieht, kommt die Berücksichtigung einseitiger Kollisionsnormen über Art. 12 in Betracht. Wie kartellrechtliche Verbotsnormen des Wirkungslandes zur Nichtigkeit von Schuldverträgen führen können, die gegen diese Verbotsnormen verstoßen, so sollte auch der Schadensersatzanspruch der durch eine Kartellabrede Benachteiligten nach dem Recht des Wirkungslandes begründet sein.
Schließlich gibt es in mehreren Staaten Vorschriften zur Kanalisierung der Außenhaftung von Gehilfen auf den Geschäftsherrn, die unabhängig vom Tatort Berücksichtigung verdienen. Zu erwähnen sind Schadensersatzansprüche aus der Amtspflichtverletzung von Beamten, soweit diese nicht im europäischem Sinne als Staatstätigkeit anzusehen sind, sowie Vorschriften über die Befreiung von Arbeitnehmern von der Außenhaftung gegenüber Dritten.
Art. 12 trägt leider wenig zu einer Klärung der Art der von ihm gemeinten Normen bei und wiederholt damit eine grundsätzliche Schwäche des Art. 7 EVÜ, was dazu geführt hat, daß das Verständnis dieser Vorschrift äußerst umstritten ist. Die 2. Kommission hat sich damit in einer der Reform des EVÜ gewidmeten Sitzung am 17. / 18.12.1999 im Anschluß an ein Gutachten von Junkers befaßt (DR-Protokoll EVÜ S. 26 ff., Anlage Gutachten Junkers, abgedruckt in JZ 2000, 65 ff.). Das Problem der Präzisierung der gemeinten Normen ist dort strittig diskutiert worden. Ein Vorschlag des Gutachters hat überwiegend Zustimmung gefunden. Eine definitive Meinungsbildung erfolgte jedoch noch nicht. Jedenfalls hat sich gezeigt, daß die inhaltsleere Formulierung des Art. 7 EVÜ (und folglich auch des Art. 12) die Gefahr birgt, daß auch rein privatrechtliche Normen mit seiner Hilfe der kollisionsrechtlichen Anknüpfung entzogen werden, so daß eine Verbesserung des K-VE in diesem Punkt wünschenswert ist.
(c)    Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 13 K-VE)
Die Vorschrift ist Art. 7 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971 wörtlich entnommen. Art. 9 des Haager Produkthaftpflichtübereinkommens von 1973 enthält eine ähnliche Vorschrift, verzichtet aber auf die Festlegung des Anknüpfungszeitpunkts. Die Festlegung des Zeitpunkts der Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses als maßgeblichen Zeitpunkt für anwendbare Sicherheits- und Verhaltensregeln erscheint jedenfalls in der Produkthaftpflicht fraglich: Sie belastet den Hersteller mit unvorhersehbarer Verschärfung von Sicherheitsstandards zwischen dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens und dem Eintreten der Schädigung durch das defekte Produkt. Die Festlegung des Anknüpfungszeitpunkts sollte deswegen gestrichen werden.
(d)    Direktklage gegen den Versicherer (Art. 14 K-VE)
Art. 14 Abs. 1 K-VE hat zum Vorbild Art. 9 Abs. 1 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971. Die in Art. 9 Abs. 2 des Haager Abkommens vorgesehene subsidiäre Anknüpfung an den Tatort ist nicht vorgesehen, aber auch nicht erforderlich.
Art. 14 Abs. 2 entspricht Art. 9 Abs. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens. In beiden Fällen wird eine subsidiäre Anknüpfung an das Statut des Versicherungsvertrages vorgesehen. Dies deckt sich auch mit Art. 6 GEDIP-E und hat gute Gründe für sich.
Das neue deutsche internationale Deliktsrecht sieht dagegen in Art. 40 Abs. 4 EGBGB eine alternative, nicht eine bloß subsidiäre Maßgeblichkeit des Statuts des Versicherungsvertrags vor. Diese Alternativität der Ermöglichung der Direktklage gegen den Versicherer, die sich auch in Art. 15 MR-E findet, fußt in Deutschland auf dem Günstigkeitsprinzip. Da der Vorentwurf einer Verordnung dieses Günstigkeitsprinzip nicht kennt, insbesondere beim Distanzdelikt an den Erfolgsort anknüpft und nicht alternativ an den Handlungsort, ist die Einführung des Günstigkeitsprinzips nur für die Direktklage gegen den Versicherer nicht geboten.
(e)    Form (Art. 16 K-VE)
Art. 16 enthält eine Art. 9 EVÜ nachgebildete Formvorschrift über die Form einseitiger Rechtsakte in Bezug auf außervertragliche Schuldverhältnisse. Diese Vorschrift ist – soweit ersichtlich – ohne Vorbild. Zu denken ist hier etwa an Schuldanerkenntnisse am Unfallort. Hier sollen alternativ die Formerfordernisse des Schuldstatuts oder des Vornahmeorts gelten. Damit ist ein nach den Vorschriften des Unfallorts formgültig abgegebenes Schuldanerkenntnis gültig, auch wenn es nach dem gemeinsamen Wohnsitzrecht der Parteien nicht formwirksam ist. Ob diese Formerleichterung sachlich gerechtfertigt ist, bleibt zweifelhaft: Hat die Erklärung nach dem Wohnsitzrecht beider Parteien keine rechtliche Wirkung, so dürfte es für den Erklärenden eine unliebsame Überraschung und für den anderen Teil ein unerwartetes Geschenk sein, wenn der Erklärung nach dem Tatort Rechtwirksamkeit zukommen soll.
Konsequent ist, Art. 16 K-VE auf einseitige Rechtsakte zu beschränken; liegt ein zweiseitiger Rechtsakt vor, etwa ein Vergleich, so ist Art. 9 EVÜ anwendbar.

4. Titel III: Allgemeine Bestimmungen

a)    Übersicht
Der Titel steht unter der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ und folgt mit Abweichungen dem M-RE und GEDIP-E. Er befaßt sich im Unterschied zu den „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Titel II Kapitel 3, die einen speziellen Bezug zu außervertraglichen Schuldverhältnissen haben, mit Themen des Allgemeinen Teils des IPR und ist insoweit gerechtfertigt. Die Regelungen befassen sich mit einer Präzisierung des Anknüpfungsgrundes des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 18), was das EGBGB unmittelbar in der Kollisionsnorm des Art. 40 Abs. 2 geregelt hat, mit dem Renvoi (Art. 19), dem ordre public (Art. 20), dem intertemporalen Anwendungsbereich der VO (Art. 21), der materiellen Rechtsspaltung im berufenen Recht (Art. 22) und dem Verhältnis zum EG-Recht und zu völkerrechtlichen Übereinkommen (Art. 23, 24). Die Regelungsdichte entspricht dem, was auch der deutsche IPR-Gesetzgeber normiert hat, so daß die Erörterung sich auf die Inhalte der einzelnen Regelungen konzentriert.

b)    Zu den einzelnen Vorschriften
(1)    Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 18 K-VE)
Da der gewöhnliche Aufenthalt sowohl Ansprüche aus unerlaubten Handlungen als auch auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag die Regelanknüpfung ersetzt, wenn die Beteiligten ihn im gleichen Staat haben, Art. 3 Abs. 2, 10 Abs. 4, enthält Art. 18 Abs. 1 eine Ersatzregel für Verbände und Verbandspersonen. Diese Regel deckt sich mit Art. 40 Abs. 2 S. 2 EGBGB und findet sich auch im GEDIP-E. Die Formulierung ist allerdings nicht ganz geglückt. Nicht die Hauptverwaltung, sondern der Ort, an dem sich die Hauptverwaltung befindet, wird dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt. Bei Verbänden deckt sich dies mit der Hauptniederlassung, so daß Art. 18 Abs. 2 für natürliche Personen als Gewerbetreibende und Freiberufler einschlägig ist. Die Vorschrift ist vernünftig: der Bezug zum Recht des Staates, in dem die gewerbliche / freiberufliche Aktivität ausgeübt wird, ist enger, als zum gewöhnlichen Aufenthalt, den der Betreffende als Privatmann hat. Befremdlich wirkt allenfalls der Bezug zur anspruchsbegründenden Handlung, denn dies läßt daran denken, daß der Ort der Hauptniederlassung des Schädigers an die Stelle des Handlungsortes tritt, der von der Verordnung gar nicht als Anknüpfung vorgesehen ist. Besser wäre daher:
Regelungsvorschlag:
Unter Berücksichtigung des Verbesserungsvorschlags würde Art. 18 Abs. 2 S. 1 K-VE lauten:
„Steht das außervertragliche Schuldverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, so steht für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Hauptniederlassung dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich.“
Mit der gleichen Maßgabe ist es auch zutreffend, bei mehreren Niederlassungen eine Auswahl zugunsten derjenigen zu treffen, mit deren Aktivität das Schuldverhältnis in Zusammenhang steht. Art. 18 Abs. 2 ist bei Beachtung dieser Änderung mit Art. 40 Abs. 2 S. 2 EGBGB der Sache nach deckungsgleich.
(2)    Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung (Art. 19 K-VE)
Der Ausschluß des Renvoi folgt Art. 22 M-RE bzw. Art. 13 des GEDIP-E und entspricht der Praxis von IPR-Übereinkommen, wie dies der M-RE und GEDIP-E noch im Auge hatten. Innergemeinschaftlich bedarf es einer solchen Regeln nicht mehr, da die Verordnung das nationale IPR der Mitgliedstaaten ablöst. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist der Ausschluß des Renvoi nicht selbstverständlich. Allerdings sind die weiten Auffächerungen der Anknüpfungen im Deliktsrecht, das sachrechtsbezogene Verständnis der Rechtswahlbefugnis und die akzessorischen Anknüpfungen schon bisher als Gründe für eine reine Sachnormverweisung und einen Verzicht auf internationalen Entscheidungseinklang angeführt worden.
Die 2. Kommission des Deutschen Rates hat in dieser Frage die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert, sich aber nicht für eine bestimmte Lösung ausgesprochen, DR-Protokoll S. 17. Art. 42 Abs. 2 EGBGB i.d.F. des Referentenentwurfs ging von Sachnormverweisung aus, was jedoch nicht Gesetz geworden ist. Die allgemeine Gesamtverweisungsregel des Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB läßt im nationalen deutschen IPR Interpretationsspielraum, der zu unterschiedlicher, teilweise differenzierter Behandlung des Renvoiproblems geführt hat. Dies sollte in einer Verordnung des Rates vermieden werden. Ein unverzichtbares deutsches Interesse an der Beibehaltung des Renvoi besteht nicht. Es erscheint deshalb am zweckmäßigsten, im Rat die Frage aufzuwerfen, welchen Stellenwert man in den von der Verordnung erfaßten Bereichen dem internationalen Entscheidungseinklang mit Drittstaaten einräumen will, und das Schicksal des Art. 19 vom Ergebnis dieser Diskussion abhängig zu machen.
(3)    Öffentliche Ordnung (Art. 20 K-VE)
Die Vorschrift ist zwar nicht gerade elegant formuliert (zweimalige Verwendung von „Anwendung“), deckt sich aber in der Sache mit Art. 6 S. 1 EGBGB, Art. 20 M-RE (der die sprachliche Schwäche vermeidet), Art. 14 GEDIP-Entwurf und Art. 16 EVÜ. Es ist richtig, auf den ordre public des Forumstaates abzustellen. Einen umfassenden ordre public européen gibt es nicht. Die unverzichtbaren Bestandteile des Ordnungssystems der EG bilden ein wichtiges Element des nationalen ordre public, der eine gemeinschaftsrechtliche Prägung erfährt. Dies muß nicht ausdrücklich formuliert werden. Wieweit europäische Wertungen gerade bei außervertraglichen Schuldverhältnissen eine Rolle spielen, kann der Rechtsprechung überlassen bleiben.
(4)    Ausschluß der Rückwirkung (Art. 21 K-VE)
Die Vorschrift entspricht einem Grundsatz des deutschen Rechts, so daß sich eine Stellungnahme erübrigt. Es handelt sich bei den vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Ereignissen um abgeschlossene Vorgänge, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen und -folgen sich aus dem vom bisherigen nationalen oder konventionsrechtlichen IPR berufenen Recht bereits ergeben haben. Eine rückwirkende neuerliche Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte aber besonderer Begründung.
(5)    Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (Art. 22 K-VE)
Die Vorschrift entspricht Art. 17 GEDIP-E. Teilweise deckt sie sich auch mit Art. 4 Abs. 3 EGBGB. Art. 22 Abs. 1 bedeutet, daß direkt auf das Partikularrecht verwiesen wird, in dessen Geltungsbereich der Erfolgsort liegt oder Schädiger und Geschädigter, Bereicherter und Entreicherter, Geschäftsführer und Geschäftsherr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das interlokale Privatrecht des betreffenden Staates soll keine Rolle spielen. Gegen diese Regel ist aus deutscher Sicht wegen entsprechender Regelung in Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB (direkte Bezeichnung des maßgeblichen Partikularrechts) kaum etwas einzuwenden. Sie überrascht aber deshalb, weil den Gerichten des betreffenden Staates selbst in Art. 22 Abs. 2 die Anwendung des interlokalen Privatrechts der lex fori vorbehalten bleibt. Die Rechtfertigung für diese unterschiedliche Handhabung ist nicht klar. Kritisch zu vermerken ist zu Abs. 1 ferner, daß keine Antwort gegeben wird, welches Recht anzuwenden ist, wenn die Anknüpfungen der Verordnung nicht zum gleichen Partikularrecht führen: z.B. wenn Schädiger und Geschädigter zwar im gleichen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch nicht im gleichen Partikularrechtsgebiet. Das Problem erledigt sich, wenn man in dieser Situation Art. 3 Abs. 2 für unanwendbar hält. Wird Abs. 2 angewendet, so muß sich entscheiden: Entweder läßt man das interlokale Recht des betreffenden Staates entscheiden oder sieht eine Regel wie Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB vor. Eine Klärung ist wünschenswert.
(6)    Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten (Art. 23 K-VE)
Die Vorschrift behandelt in Abs. 1 das Verhältnis der Verordnung zu anderen EG-rechtlichen Vorschriften. Da Richtlinien nur Anweisungen an den nationalen Gesetzgeber enthalten, sind sie nicht Gegenstand der Vorschrift. Dieser Punkt könnte zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich festgestellt werden. Im übrigen wäre es nicht glücklich, die Verordnung durch nationale Spezialkollisionsnormen auszuhöhlen, die in diesem oder jenem Bereich auf sektoriellen Richtlinien beruhen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit ist es vorzuziehen, das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der Verordnung zu konzentrieren und diese nach Bedarf zu ergänzen.
Kein EG-Recht sind die Vorschriften des EVÜ. Bei diesem handelt es sich um ein völkerrechtliches Übereinkommen, das unter Art. 24 fällt. Das wird sich ändern, sobald auch insoweit das Instrument einer EG-VO gewählt wird. In diesem Fall ist der Vorrang der vertragskollisionsrechtlichen Regelung naheliegend und die Notwendigkeit einer Abstimmung beider Regelungen evident. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zu Art. 10 Abs. 1 e) EVÜ, soweit es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge geht.
Dies allgemein vorausgeschickt ist zu Art. 23 Abs. 1 K-VE zu bemerken: Da EG-Primärrecht keine Kollisionsnormen enthält, bezieht sich der erste Punkt auf Spezialkollisionsnormen in anderen EG-Verordnungen. Sie ist Ausdruck der Regel „lex specialis derogat lege generali“ und problemlos. Der zweite Punkt betrifft offenbar gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen (im Unterschied zu Art. 12, der sich auf mitgliedstaatliches Eingriffsrecht bezieht). Was die Vorschrift in der Verordnung zu suchen hat, ist nicht erkennbar. Die Verordnung befaßt sich mit der Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Vorschriften von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten. Die Bindung der Gerichte der Mitgliedstaaten an EG-Recht ist davon völlig unabhängig. Auch der dritte Punkt betrifft den Vorrang von EG-Recht vor dem kollisionsrechtlich anwendbaren nationalen Recht und hat deshalb mit dem Regelungsgegenstand der Verordnung nichts zu tun.
Art. 23 Abs. 2 K-VE betrifft nicht das Verhältnis der Kollisionsnormen der Verordnung zu anderweit geregelten gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnormen oder anderen Vorschriften des EG-Rechts. Es geht dabei vielmehr um die Befugnis der EG, für Dienstleistungen, die Maßgeblichkeit des koordinierten Rechts des Herkunftslandes vorzusehen: d.h. nach dem Recht des Herkunftslandes, ohne Rücksicht auf das nach der Verordnung anwendbare Recht (der deliktischen Haftung etc.) die Erlaubtheit der in Frage stehenden Dienstleistungen zu beurteilen. Die Vorschrift zielt offensichtlich auf die E-Commerce-Richtlinie. Versteht man dies als Vorbehalt, die Anwendung koordinierten öffentlichen Eingriffsrechts des Herkunftslandes vorzuschreiben, so ist die Vorschrift überflüssig. Die Anwendung von Eingriffsrecht erfolgt nicht nach Maßgabe des IPR. Die EG kann für Eingriffsnormen, soweit sie für diese Richtlinienkompetenz hat, auch den Anwendungsbereich (in casu das Herkunftslandprinzip) vorschreiben. Art. 23 Abs. 2 K-VE ist mißverständlich, denn er weckt den Eindruck, daß es um eine internationalprivatrechtliche Ausnahme geht.
Betrachtet man Art. 23 Abs. 2 dagegen vor dem Hintergrund einer vorwiegend in Deutschland geführten Diskussion, so liegt allerdings der Verdacht nahe, daß mit dieser Vorschrift auch etwas anderes gemeint sein könnte: ein Vorbehalt zugunsten der Anwendung des Rechts am Hauptniederlassungsort des Schädigers, soweit es sich um unerlaubte Handlungen via Internet handelt, insbesondere um unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Im Ergebnis liefe das auf eine Verdrängung der Anknüpfung an den Marktort (Art. 6 K-VE) bzw. den Erfolgsort (Alternativvorschlag zu Art. 6 oben) hinaus. Wenn man dies will, sollte es offen diskutiert und nicht in einer Norm wie Art. 23 Abs. 2 K-VE verschleiert werden. In dieser Diskussion müßten die Gründe erörtert werden, die die deutsche Rechtsprechung veranlaßt haben, den Handlungsort als Anknüpfung marktbezogener Wettbewerbshandlungen aufzugeben. Hierzu ist festzustellen, daß die Regelung in einer EG-Verordnung berechtigter Anlaß ist, eine (unklare) Richtlinienvorgabe für nationales IPR darauf zu überprüfen, ob sie auf kollisionsrechtlich vernünftigen Überlegungen beruht.
(7)    Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (Art. 24 K-VE)
Die Vorschrift entspricht grundsätzlich Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und ist aus deutscher Sicht an sich unproblematisch. Es sind aber einige Punkte im Anschluß zu vorangegangenen Ausführungen nochmals hervorzuheben:
Ließt man die Vorschrift so, daß sie nur völkerrechtliche Verträge betrifft, denen alle Mitgliedsstaaten angehören, so ist sie wenig bedeutsam. Die thematisch einschlägigen Haager Übereinkommen (Produkthaftung, Straßenverkehrsunfälle) sind nur von einem Teil der Mitgliedstaaten ratifiziert. Lediglich das EVÜ ist einschlägig, wobei allerdings insoweit Zweifel bestehen, als es in verschiedenen Fassungen gilt. Man könnte deshalb die Auffassung vertreten, daß es weder im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten noch zu Drittstaaten einheitlich gilt. Thematisch überschneidet sich das EVÜ allerdings mit der K-VE nur hinsichtlich des Bereicherungsrechts, soweit es um die Abwicklung fehlgeschlagener Verträge geht, eventuell auch hinsichtlich der c.i.c.-Haftung, sofern man das EVÜ hierauf anwendet. Im übrigen wäre die Folge für die anderen Übereinkommen, daß auch die Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, die Kollisionsnormen der Verordnung anzuwenden hätten, selbst wenn sie damit gegen eine völkervertraglich übernommene Verpflichtung der Anwendung eines Übereinkommens verstießen. Das Dilemma kann durch die oben angesprochene rezeptive Verweisung auf die einschlägigen Übereinkommen vermieden werden, da sie zum inhaltlichen Gleichklang der Kollisionsnormen führt.
Liest man dagegen die Vorschrift so, daß sie den Vorrang völkerrechtlicher Verträge auch für den Fall regelt, daß ihnen nur einige Mitgliedstaaten angehören, so ergäbe sich eine Kollisionsrechtsspaltung, die vermieden werden sollte. Auch aus diesem Blickwinkel empfiehlt es sich, durch oben angeregte Rezeption die Anknüpfungen der Übereinkommen in den KV-E zu übernehmen.

5.    Titel IV
Zu Art. 25 erübrigt sich eine Stellungnahme.

(veröffentlicht unter ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/rome_ii/contributions/deutscher_rat_internat_privatrecht_de.pdf)


* Zitierweise der Dokumente in zeitlicher Folge:

  • E. v. Caemmerer, Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse von 1982, 1983 = DR – Vorschläge
  • D. Henrich, Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen internationalen Sachen – und Immaterialgüterrechts, 1991 = DR – Vorschläge Sachenrecht
  • EU – Rats – Entwurf eines Übereinkommens über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 28.10.1998 = MR – E
  • Proposition pour une convention européenne sur la loi applicable aux obligations non-contractuelles du Groupe européen de droit international privé vom 25.-27.9.1998 = GEDIP – E
  • Sitzungsprotokoll der 2. Kommission des Deutschen Rates für IPR vom 27./28.11.1998 = DR – Protokoll
  • Referentenentwurf der EG- Kommission vom 21.6.1998 = K – Ref E
  • Sitzungsprotokoll der 2. Kommission des Deutschen Rates für IPR vom 17./18.12.1999 = DR – Protokoll EVÜ
  • Vorentwurf eines Vorschlages der EG- Kommission für eine Verordnung des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht = K – VE
Fragen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Grünbuch über die Umwandlung de Übereinkommens von Rom (EVÜ) sowie über seine Aktualisierung (Kom (2002) 654 endgültig) vom 9./10.9.2003
9./10.9.2003 (2. Kommission): Fragen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Grünbuch über die Umwandlung de Übereinkommens von Rom (EVÜ) sowie über seine Aktualisierung (Kom (2002) 654 endgültig)
  1. Zu Frage 1
    Die Kollisionsnormen des Übereinkommens von Rom sind in Deutschland in ihrer transformierten Gestalt als EGBGB-Normen im Allgemeinen bekannt. Allerdings wird die von Artikel 18 EVÜ geforderte autonome, rechtsvergleichende Auslegung vielfach nicht praktiziert, obgleich sie auch nach Artikel 36 EGBGB vorgeschrieben ist.
  2. Zu Frage 2
    Es wird empfohlen, das Übereinkommen von Rom in ein Gemeinschaftsinstrument zu überführen. Dabei ist der Erlass in Form einer Verordnung einer Richtlinie vorzuziehen.
    Begründung:
    Ein Gemeinschaftsinstrument unterliegt unmittelbar der Auslegungskompetenz des EuGH. Eine Verordnung gilt mit einheitlichem Text in der ganzen Gemeinschaft, was bei einer Richtlinie nicht der Fall ist, da sie den umsetzenden Mitgliedstaaten in den jeweiligen nationalen Regelungen Formulierungsdifferenzen ermöglicht.
  3. Zu Frage 3
    Aus der durch das Nebeneinander des Übereinkommens von Rom und der Richtlinien resultierenden Zersplitterung sowie aus den dadurch bedingten Unübersichtlichkeiten ergeben sich für die Rechtsberatung und die Rechtsanwendung beachtliche Schwierigkeiten. Sie sollten durch eine umfassende, in sich stimmige und künftig gegebenenfalls zu ergänzende Regelung in einem Gemeinschaftsinstrument (künftig: Verordnung) überwunden werden.
    Begründung:
    Soweit Richtlinien kollisionsrechtliche Harmonisierungsanweisungen enthalten, sind diese inhaltlich nicht mit den Regelungen des Übereinkommens von Rom abgestimmt. Nicht alle Richtlinien enthalten solche Anweisungen. Insoweit bestehen teilweise Unsicherheiten, ob sie solche implizit (versteckt) voraussetzen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Praxis, insbesondere Verbraucher, die kollisionsrechtliche Behandlung eher und deutlich erkennen können und so in die Lage versetzt werden, die ihren Interessen entsprechenden Dispositionen treffen zu können.
  4. Zu Frage 4
    Eine allgemeine Klausel, wonach ein gemeinschaftsrechtlicher Mindeststandard garantiert wird, ist zwar nicht vordringlich, wenn Artikel 5 und 6 in der unten vorgeschlagenen Form reformiert werden. Um auf nicht erfasste und nicht vorhersehbare Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können, erscheint sie aber zweckmäßig.
    Die im Grünbuch unter 3.1.2.2 vorgeschlagene Klausel ist jedoch änderungsbedürftig. Ein gemeinschaftsrechtlicher Mindeststandard sollte durch Anwendung des harmonisierten Rechts eines Mitgliedstaates dann gewährleistet werden, wenn alle wesentlichen (erheblichen) Teile einer Rechtsbeziehung in diesem Mitgliedstaat belegen sind und dessen Recht bei objektiver Anknüpfung anwendbare wäre.
    Begründung:
    Das Problem einer allgemeinen Mindeststandardklausel ist bisher vor allem wegen der begrenzten Anwendbarkeit des Artikels 5 EVÜ aufgetaucht, kann sich aber u.U. auch außerhalb des Verbraucherschutzes ergeben. Wird die Begrenzung des Artikels 5 korrigiert, bleiben vor allem Einzelprobleme außerhalb des Verbraucherschutzes übrig, für die eine Harmonisierung des Mindestschutzes EG-weit erfolgt ist. Es ist für diese seltenen Fälle allerdings zweckmäßig, den Mindeststandard nicht schon dann auszuschalten, wenn irgendein Bezug zu einem Drittstaat gegeben ist, sei er auch noch so nebensächlich. Die vorgeschlagene Formulierung gibt dem Richter Beurteilungsspielraum ob die Verbindung des Falles zum EG-Raum derart beschaffen ist, dass das Eingreifen des Schutzstandards gerechtfertigt erscheint.
  5. Zu Frage 5
    Artikel 21 EVÜ sollte nicht in eine künftige Verordnung übernommen werden. Eine mögliche Ermächtigung der EG, dass die Mitgliedstaaten künftig Übereinkommen schließen, bleibt möglich, ohne dass dies normativ in der Verordnung präzisiert wird. Bezüglich bestehender Übereinkommen sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, im Interesse der europäischen Vereinheitlichung des IPR die Möglichkeit einer Kündigung zu prüfen. Im Verhältnis zueinander sollten die Mitgliedstaaten die künftige Nichtanwendung von bestehenden Übereinkommen feststellenden.
    Begründung:
    Soll die Verordnung den erstrebten Vereinheitlichungserfolg wirklich erreichen, so ist es abträglich, dass einige Mitgliedstaaten bisherige Übereinkommen beibehalten. Die völkervertragsrechtlichen Möglichkeiten sollten deshalb ausgeschöpft werden, das zu beseitigen. Es ist allerdings auch zu bedenken, dass es im Einzelfall zweckmäßig sein kann, ein Übereinkommen beizubehalten. In einem solchen Fall kann das Ziel der Vereinheitlichung auch dadurch erreicht werden, dass der Rat die Mitgliedstaaten, die das betreffende Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, zur Ratifizierung ermächtigt. Das bedarf ebensowenig einer Ermächtigungsgrundlage in der Verordnung wie die Ermächtigung zum Abschluss neuer Übereinkommen.
  6. Zu Frage 6
    Artikel 1 Abs. 2 lit. d des Übereinkommens von Rom kann gestrichen werden. Auf die Formulierung eigenständiger Kollisionsnormen kann verzichtet werden.
    Begründung:
    Die verfahrensrechtlichen Aspekte liegen außerhalb des Regelungsbereichs einer IPR-Verordnung. Bezüglich des materiellrechtlichen Gehalts ist der Ausschluss im Übereinkommen von Rom nicht sachgerecht. Eine besondere Kollisionsnorm ist jedoch nicht erforderlich, da sie keinen Gewinn an Rechtssicherheit erwarten lässt. Soweit es um Qualifikationsfragen geht, ist eine normative Regelung nicht angezeigt.
  7. Zu Frage 7
    Die derzeit für Versicherungsverträge geltenden Regelungen sind wegen ihrer unnötigen Komplexität wenig überzeugend. Die Spaltung der kollisionsrechtlichen Regime nach der Belegenheit des Risikos ist allein historisch zu erklären und entbehrt der Rechtfertigung. Da Versicherungsverträge Schuldverträge sind, sollte die Regelung in der Verordnung untergerbacht werden.
    Für Versicherungsverträge sollte in der Verordnung eine gesonderte Regelung geschaffen werden, die unabhängig von der Belegenheit des Risikos als allseitige Kollisionsnorm ausgestaltet ist. Die Regelung sollte im Hinblick auf den Kreis schutzwürdiger Versicherungsnehmer überdacht werden. Die Regelung der Rechtswahlbefugnis sollte gleichfalls überprüft werden.
    Begründung:
    Die derzeitige Rechtslage, wonach Versicherungsverträge teils nach dem EVÜ, teils nach nationalen Kollisionsnormen in Folge von EG-Richtlinien zu behandeln sind, hängt mit politischen Kompromissen bei der Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Versicherungswesen zusammen, die tiefgreifende rechtspolitische Dissense überbrücken sollen. Diese Aufspaltung ist kollisionsrechtlich nicht begründet. Die Materie ist jedoch so komplex, dass sie einer genaueren Analyse bedarf. Die Empfehlung beschränkt sich daher im gegenwärtige Zeitpunkt auf die Gesichtspunkte, die bei der Neuregelung berücksichtigt werden müssen.
  8. Zu Frage 8
    Die künftige Verordnung soll die Rechtswahlfreiheit nicht auf nichtstaatliches „Recht“ oder nichtstaatliche „allgemeine Rechtsgrundsätze“ erweitern.
    Begründung:
    Die Frage kombiniert die Ermöglichung der Wahl eines internationalen Übereinkommens (Einheitsrecht) und nichtstaatlichen „Rechts“. Ersteres bedarf keiner Stellungnahme. Soweit Einheitsrecht objektiv oder durch Vereinbarung anwendbar ist, geht es internationalprivatrechtlichen Rechtsbestimmungen vor. Das muss in einer IPR-Verordnung nicht gesagt werden. Nichtstaatliches „Recht“ kommt de lege lata zur Anwendung, soweit nach Maßgabe des nach der Verordnung anwendbaren Rechts materiellrechtliche Privatautonomie besteht und die Parteien es „gewählt“ haben. Das ist keine Frage des IPR. Darüber hinauszugehen, besteht bei der derzeitigen Sachlage kein Anlass. Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, dass die Grundsätze der Vertragsgerechtigkeit gewährleistet sind. Private Regelungswerke bieten diese Gewährleistung nicht im ausreichenden Maße. Außerdem muss bei Lücken ohnehin auf staatliche Normen zurückgegriffen werden. Soweit die Wirtschaft ihre Stetigkeiten in Schiedsverfahren austrägt, sind die dortigen Möglichkeiten ausreichend.
  9. Zu Frage 9
    In allen Sprachfassungen der künftigen Regelung sollte deutlich gemacht werden, dass eine „stillschweigende“ Rechtswahl „eindeutig“ („offensichtlich“) vorliegen muss. Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Indizien für einen Rechtswahlwillen der Parteien nur aufgrund einer umfassenden Auslegung und Würdigung des Parteiverhaltens im Einzelfall zu bewerten sind. Auf die Einfügung von Vermutungen sollte verzichtet werden. Eine nachträgliche Rechtswahl im Prozess bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    Begründung:
    Die Zulassung der sogenannten „stillschweigenden“ (besser: konkludenten) Rechtswahl hat in vielen Fällen ihre Berechtigung. Es sollte allerdings Vorsorge getroffen werden, dass ein Gericht nicht einen angeblichen stillschweigenden Willen der Parteien aus Umständen herleitet, die damit in Wirklichkeit nichts zu tun haben. Dem dient die Anweisung zur umfassenden Auslegung und Würdigung des Parteiverhaltens im Einzelfall, das in der Rechtsprüfungsinstanz kontrolliert werden kann. In der Vergangenheit hat in Deutschland besondere Probleme die aus bloßem Anwaltsvortrag abgeleitete stillschweigende Rechtswahl bereitet, die zur Herbeiführung der Anwendbarkeit der lex fori benutz wurde, ohne dass wirklich ein entsprechender Parteiwille erkennbar war. Dem zu begegnen, sollte das insoweit befürwortet Erfordernis ausdrücklicher Rechtswahl dienen.
  10. Zu Frage 10
    Der mehrstufige Aufbau der objektiven Anknüpfung, wie er derzeit in Artikel 4 EVÜ mit der Grundregel der engsten Verbindung, den Präzisierungen und der abschließenden Ausweichklausel enthalten ist, kann beibehalten werden. Die Formulierungen der Absätze 2, 3 und 5 als Vermutungen sind zu beseitigen und stattdessen echte Anknüpfungen vorzusehen. Die Regel des Absatzes 4 für Beförderungsverträge sollte ersatzlos entfallen. Bei der Ausweichklausel zu den Absätzen 2 und 3 in Absatz 5 ist deutlicher zu machen, dass sie nur ausnahmsweise eingreift.
    Begründung:
    Das Verständnis des Artikels 4 EVÜ bereitet an sich keine größeren Schwierigkeiten. Das gilt um so mehr, wenn deutlich gemacht wird, dass Absatz 1 eine andere Funktion als Absatz 5 hat. die „Vermutungen“ in den Absätzen 2 und 3 sind Rechtsvermutungen. Deshalb ist es klarer, wenn einfach von Anknüpfungen gesprochen wird und die Formulierung entsprechend lautet. Die Sonderregelung für Beförderungsverträge hat sich der Praxis als bedeutungslos erwiesen und verdient es daher nicht, in eine EG-Verordnung hinübergerettet zu werden.
  11. Zu Frage 11
    Es ist zweckmäßig die Vorschrift des Artikels 4 Abs. 3 für Grundstückverträge zu ergänzen. Sie soll nicht für Miete und Pacht zum kurzfristigen privaten Gebrauch für höchstens 6 aufeinander folgende Monate gelten, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und ferner der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ist der Vermieter eine juristische Person: ihren Verwaltungssitz) in demselben Staat haben.
    Begründung:
    Die besondere Beziehung zum Belegenheitsstaat und seinen mietrechtlichen Sondergesetzen besteht bei diesen Verträgen betreffend die Miete von Ferienhäusern/-wohnungen nicht. Eine Sonderregelung kann parallel zur besonderen verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsnorm des Artikels 22 Ziffer 2 Abs. 3 EuGVO formuliert werden.
  12. Zur Frage 12
    Eine Erweiterung des Bereichs der von Artikel 5 EVÜ erfassten Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist zu empfehlen. Die in den verbraucherrechtlichen Richtlinien enthaltenen Rechtswahlbeschränkungen sind in die Artikel 5 EVÜ ersetzende Vorschrift zu integrieren. Das Günstigkeitsprinzip des Artikels 5 Abs. 2 EVÜ kann beibehalten werden. Die situativen Voraussetzungen auf Seiten des Verbrauchers können ebenfalls übernommen werden. Anstelle der situativen Voraussetzungen auf Seiten des Unternehmens wird eine Erweiterung dahingehend empfohlen, dass es auf eine Tätigkeit im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ankommt. Für die objektive Anknüpfung erscheint es zweckmäßig, ebenso wie bisher in Artikel 5 Abs. 3 am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers festzuhalten.
    Begründung:
    Es wird mit dieser Empfehlung zwar nicht für eine Generalklausel, wohl aber für eine Erweiterung der erfassten Verträge plädiert, die sich an Artikel 15 Abs. 1 EuGVU orientieren könnte. Bezüglich der Rechtswahlbeschränkung ist das bisherige Konzept grundsätzlich beizubehalten, aber auch auf Seiten der Aktivitäten des Unternehmens eine Ausweitung zweckmäßig, die Handlungen einschließt, die für die Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sind, de lege lata aber nicht erfasst werden. Im Hinblick auf die modernen Absatzaktivitäten erscheint es zweckmäßig, situativ nicht nur darauf abzustellen, ob sie im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers tatsächlich vorgenommen wurden, sondern alternativ, ob sie auf diese abzielen (ausgerichtet sind). Für die objektive Anknüpfung nach Absatz 3 sind zwar andere Anknüpfungen denkbar (Ort der Vertragsanbahnung, Marktaktivitäten des Unternehmers), doch hat die bisherige Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers die Einfachheit der Feststellung für sich.
  13. Zu Frage 13
    Die zwingenden Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 EVÜ bedürfen keiner Präzisierung. Die zwingenden Bestimmungen im Sinne von Artikel. 5 und 6 des EVÜ könnten deutlicher als Schutzvorschriften gekennzeichnet werden. Die international zwingenden Bestimmungen im Sinne es Artikels 7 sollten inhaltlich so umschrieben werden, dass nur Vorschriften mit überindividueller Zielrichtung gemeint sind.
    Begründung:
    Das Grünbuch weist darauf hin, dass es beim EVÜ zu einer Vermengung der Anwendungsbereiche insbesondere der Artikel 5 und 7 gekommen ist und zieht in Erwägung, dies durch eine Differenzierung in Normen des Schutzes privater Interessen und Interessen der Staatsordnung zu beheben. Danach sind im neu zu gestaltenden Artikel 5 EVÜ die Schutzvorschriften gemeint, die den Individualschutz der Verbraucher verfolgen, während Artikel 7 sich auf die sogenannten Eingriffsnormen bezieht, mit denen Gemeininteressen verfolgt werden. Diese Unterscheidung, die auch im Arblade-Urteil des EuGH und im HOAI-Urteil des deutschen BGH (NJW 2003, 2020) Niederschlag gefunden hat, wird für zutreffend gehalten. Sie verhindert, dass Artikel 7 als Aufhänger für beliebige Durchbrechungen des Anknüpfungssystems der Kollisionsnormen der künftigen Verordnung verwendet werden kann und trägt zugleich dazu bei, den Blick für erforderliche besondere Kollisionsnormen zum Schutz von Individualinteressen zu schärfen. Einer Vermengung wird in der künftigen Verordnung grundsätzlich vorgebeugt, wenn Artikel 5 EVÜ erweitert und ausgebaut und für nicht erfasste Fallgestaltungen eine Mindeststandardklausel (Frage 4) eingeführt wird.
    Zum Verhältnis von Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6 EVÜ zu Artikel 7 EVÜ haben sich keine besonderen Probleme ergeben, so dass zusätzliche Ausführungen dazu nicht erforderlich sind.
    Was die Formulierung der Nachfolgenorm des Artikels 7 anbetrifft, sollten die dort erfassten Normen so umschrieben werden, dass sichergestellt wird, dass nur Vorschriften mit überindividuellen Zielsetzungen gemeint sind. Das kann in Anlehnung an die Formulierung im Arbalde-Urteil des EuGH oder auch in der Weise geschehen, dass nur Normen erfasst sind, die Gemeininteressen verfolgen.
  14. Zu Frage 14
    Eine Klarstellung in Artikel 6 Abs. 2 lit. a EVÜ, dass eine Entsendung für einen „begrenzten Zeitraum“ gemeint ist, erscheint sinnvoll. Ein bestimmter Zeitraum sollte jedoch nicht genannt werden. Eine eigenständige Norm für das Konzernarbeitsverhältnis erscheint entbehrlich.
    Begründung:
    Eine zeitliche Festlegung führt zwar zu größerer Rechtssicherheit, birgt aber die Gefahr der Starrheit und Willkür. Die jetzige Formulierung in Artikel 6 Abs. 2 lit. a EVÜ („vorübergehend“) ist dagegen zu weit, denn vorübergehend ist alles, was nicht endgültig ist. Eine zeitbezogene, zugleich aber offene Formulierung bringt besser zum Ausdruck, was gemeint ist. Die Normierung der Entsendungen innerhalb eines Konzerns müsste mehrere unterschiedliche Gestaltungen berücksichtigen. In einer Kollisionsnorm lässt sich dies wohl nicht sinnvoll durchführen. Es sollte deshalb bei der allgemeinen Regelung des Artikels 6 bleiben. Präzisierungen können der Rechtsprechung, damit der Auslegungskompetenz des EuGH überlassen bleiben.
  15. Zu Frage 15
    Eine eigenständige Regelung für die Arbeit auf staatsfreiem Gebiet sowie der internationalen Telearbeit ist gegenwärtig nicht geboten.
    Begründung:
    Die an sich weiter zielende Frage 15 nennt vor allem die beiden aufgegriffenen Beispiele. Bezüglich der Arbeit auf staatsfreiem Gebiet dürfte es genügten, Artikel 6 Abs. 2 lit. b EVÜ oder die Auseichklausel anzuwenden. Bezüglich Telearbeit kann an den tatsächlichen Arbeitsort angeknüpft werden.
  16. Zu Frage 16
    Eine Regelung der Anwendung ausländischer Eingriffsnormen erscheint sinnvoll. Da eine primärrechtliche Regelung der Anwendungsvoraussetzungen für Eingriffsnormen der Mitgliedstaaten fehlt, sollten insbesondre für diese die Anwendungsvoraussetzungen in der Verordnung geregelt werden.
    Begründung:
    Die Anwendung von ausländischen Eingriffsnormen im Sinne der Präzisierung des Begriffes in der Begründung zu Frage 12 ist eine heftig umstrittene Frage. Deutschland hatte Artikel 7 Abs. 1 EVÜ aus rechtsstaatlichen Erwägungen bekanntlich nicht übernommen, ohne damit ausländischen Eingriffsnormen das Tor zu versperren. Es könnte zweckmäßig sein, dieses Thema erneut aufzugreifen und die Anwendungsvoraussetzungen zu präzisieren. Ohne Rücksicht darauf erscheint es jedenfalls geboten, Die Anwendbarkeit mitgliedstaatlicher Eingriffsnormen zu regeln. Da eine ausdrückliche primärrechtliche Pflicht zur Anwendung der Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten für die EG-Staaten nicht existiert, müsste dabei geprüft werden, wie weit sich eine solche Pflicht indirekt aus dem EGV ergibt oder es zweckmäßig ist, sie sekundärrechtlich einzuführen. Z.B. können bei Verneinung einer Anwendungspflicht Lücken entstehen, wenn EG-Recht einem bestimmten EG-Staat ausschließliche Regelungskompetenz zuweist, wie es für aufsichtsrechtliche Regelungen mehrfach der Fall ist.
  17. Zu Frage 17
    Eine zusätzliche Formalternative unter Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden sollte in Artikel 9 Abs. 2 EVÜ eingefügt werden.
    Begründung:
    Wegen der Schwierigkeiten, den Abgabeort einer elektronischen Erklärung zu erkennen, erwägt das Grünbuch, insoweit zusätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden genügen zu lassen. Das Problem der mangelnden Erkennbarkeit kann sich ebenso bei Telex und Telefax ergeben. Die Erweiterung sollte daher allgemein formuliert werden. Gleichzeitig würde dies zu einer Annährung an die Beurteilung der Verbrauchergeschäft führen, da es dort nach geltendem (und wie vorgeschlagen: auch künftigem) Recht auf den Verbraucheraufenthalt ankommt.
  18. Zu Frage 18
    Für das im EVÜ nicht geregelte Statut der Drittwirkung einer Forderungsabtretung ist es deutsche herrschende Lehre und Praxis, dass das Recht entscheidet, dem die übertragene Forderung unterliegt. Diese Regelung erscheint vernünftig, wird aber nicht in allen nationalen Kollisionsrechten der Mitgliedstaaten geteilt. Für eine Regelung in der Verordnung wird befürwortet, Artikel 22 des noch nicht ratifizierten UN-Übereinkommens über die Forderungsabtretung im internationalen Handel vom 12. Dezember 2001 in die Erwägungen einzubeziehen, wo auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten abgestellt wird.
    Begründung:
    Trotz der abweichenden Lösung im derzeitigen deutschen IPR erscheint es zweckmäßig, bei den Erörterungen einer Regelung in der Verordnung zu erwägen, ob ein Gleichklang der zukünftigen europäischen Regelung und der Regelung des UN-Übereinkommens angestrebt werden sollte. Die Frage gewinnt an Bedeutung, sofern mit einer EG-weiten Ratifizierung des Übereinkommens zu rechnen ist.
  19. Zu Frage 19
    Eine eigenständige Abgrenzungsnorm für das Verhältnis von Artikel 12 (Forderungsübertragung) und 13 EVÜ (gesetzlicher Forderungsübergang) sowie eine besondere Norm für das Factoring erscheinen nicht sinnvoll.
    Begründung:
    Es handelt sich um Einzelfragen, die der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben können, z.B. Abgrenzung vertraglicher/außervertraglicher Schuldverhältnisse im Fall des Regresses bei Erfüllung einer fremden Schuld, Qualifizierung des Factoring. Beides gehört der Sache nach zum Thema der Qualifikation, die nicht Gegenstand einer generellen Regelung sein sollte.
  20. Zu Frage 20
    Die Aufrechnung sollte in der künftigen Verordnung geregelt werden. Es erscheint sinnvoll festzulegen, dass bei unterschiedlichem Forderungsstatut das für die Forderung maßgebliche Recht anzuwenden ist, welche zum Erlöschen gebracht werden soll (Haupt- bzw. Passivforderung).
    Begründung:
    Das Fehlen einer Regelung im EVÜ ist ein Mangel, denn Artikel 10 Abs. 1 lit. d EVÜ führt zu Schwierigkeiten, wenn sich zwei Forderungen gegenüberstehen. Die vorgeschlagen Lösung unterscheidet nicht zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Aufrechnung. Sie entspricht der derzeitigen deutschen Lösung, wobei nicht verkannt wird, dass jedenfalls bei der gesetzlichen Aufrechnung eine Art Gleichgewichtslage besteht, die für die Kumulation beider Forderungsstatute spricht. Die vorgeschlagen Lösung steht im Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 EuInsVO. Für diese Lösung spricht, dass der Gläubiger die Forderung bei der Aufrechnung gleichsam durch eine Art privatrechtlich angeordnete oder ermöglichte Zwangsvollstreckung verliert. Dem Schuldner ist daher zuzumuten, insoweit den Anforderungen einer fremden Rechtsordnung zu entsprechen.

(unveröffentlicht)

Stellungnahme der 1. Kommission des Deutschen Rats für IPR zum Grünbuch der Kommission zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung (KOM(2006) 400 endgültig) vom 17.7.2006 vom 10./11.11.2006
10./11.11.2006 (1. Kommission): Stellungnahme der 1. Kommission des Deutschen Rats für IPR zum Grünbuch der Kommission zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung (KOM(2006) 400 endgültig) vom 17.7.2006

Die 1. Kommission des Deutschen Rats für IPR hat auf ihrer Berliner Tagung am 10./11. November 2006 in Berlin zum Internationalen Ehegüterrecht die nachfolgende Stellungnahme beschlossen.

  1. Frage 1 
    a) Die künftige Regelung sollte lediglich die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe erfassen. Es geht einerseits um den Anwendungsbereich der geplanten Verordnung, anderseits um die Geeignetheit der künftigen Kollisionsnormen und der internationalverfahrensrechtlichen Regeln. Von den eigentlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterscheiden sowohl die nationalen Sachrechte als auch die nationalen Kollisionsrechte im allgemeinen Fragen, welche zu den Wirkungen der Ehe („persönliche Ehewirkungen“ bzw. „régime primaire“) gezählt werden. Es handelt sich hierbei um sehr heterogene Fragen, welche teilweise nur das Verhältnis der Ehegatten untereinander, teilweise auch das Verhältnis zu Dritten betreffen. Die persönlichen Ehewirkungen werden von den nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich eingeordnet und lassen sich oft nur schwer von den eigentlich vermögensrechtlichen Fragen abgrenzen. Ferner werden sie nicht unbedingt in der gleichen Weise angeknüpft wie die eigentlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
    Eine Einbeziehung dieser Aspekte in die Verordnung könnte Qualifikationsproblemen und anderen Unsicherheiten der Rechtsanwendung vorbeugen; sie würde aber jedenfalls eine Enumeration oder doch eine eindeutige Beschreibung voraussetzen. Ferner müsste die zutreffende Anknüpfung und verfahrensrechtliche Behandlung für jede einzelne Angelegenheit bestimmt werden. Ihre Einbeziehung würde eine umfassende eherechtliche Regelung verlangen, welche nicht mit dem Ehegüterrecht parallel zu laufen braucht. Für ein solches Vorgehen spricht zwar der enge Zusammenhang der Materien. Auf der anderen Seite wird die künftige Regelung vermutlich zu den Verordnungen über Ehesachen (Ehescheidung und Ehetrennung) und Unterhalt hinzutreten. Daher ist eine umfassende, einheitliche Regelung des internationalen Eherechts in nächster Zeit ohnehin nicht zu erwarten.
    Dementsprechend ist klarzustellen, dass etwa Beschränkungen bei Verträgen zwischen Ehegatten wie Schenkungsverbote oder das Verbot von Gesellschaftsverträgen nicht erfasst sind. Des gleichen wird nicht geregelt, welchem Recht die gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten gegenüber Dritten unterliegt. Das gleiche gilt für Beschränkungen, bestimmte Verträge, wie Bürgschaften, einzugehen sowie für allgemeine eherechtliche Verfügungsbeschränkungen (insbes. Ehewohnung und Hausrat). Der Beitrag zu den Kosten der Ehe ist eher zum Unterhalt der Ehegatten zu zählen. Die künftige Verordnung sollte daher die persönlichen Ehewirkungen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausschließen.
    Die Verordnung sollte lediglich die vermögensrechtlichen Wirkungen, die sich aus einem Eheverhältnis ergeben, berücksichtigen. Dabei geht es um die ehegüterrechtlichen Wirkungen unter den Ehegatten wie Eintritt und Beendigung des Güterstandes, Vermögenszuordnung und -nutzung, Zulässigkeit und Gültigkeit von Eheverträgen, Wahl des Ehegüterstandes, Änderung des Güterstandes, ehegüterrechtliche Verwaltung und Vertretung sowie Verfügungsbefugnisse, Haftung für Verbindlichkeiten, Teilung und güterrechtliche Ausgleichsansprüche. Eine besondere Anknüpfung ist aber für den Schutz der Ehewohnung, gegebenenfalls auch für den Hausrat, vorzusehen. Insoweit besteht ein enger Zusammenhang einerseits mit dem Vermögen der Ehegatten und andererseits seiner Nutzung. Die mit einer Nutzungsregelung verfolgten Zwecke sowie der Zusammenhang mit Sonderregeln bezüglich der Verfügungsbefugnis sowie gegen häusliche Gewalt sprechen für eine Anknüpfung an den Belegenheitsort der Wohnung. Von der Verordnung nicht erfasst werden sollte hingegen der Versorgungsausgleich mit der Verteilung von Versorgungsanwartschaften, der nur einigen Mitgliedstaaten als eigenes Rechtsinstitut bekannt ist und welcher besondere Probleme aufwirft. Angesichts der Tatsache, dass die Kategorie der ehegüterrechtlichen Wirkungen nicht in allen Mitgliedstaaten bekannt ist oder unterschiedlich definiert wird, ist jedenfalls eine Enumeration der erfassten Angelegenheiten unumgänglich.
    b) Eine isolierte Regelung nur für die Folgen einer Scheidung oder Trennung wäre unvollkommen. Sie könnte zu Disharmonien zwischen unterschiedlichen Kollisionsnormen, ferner zu einer weiteren Zersplitterung des europäischen Kollisionsrechts führen und wäre unzweckmäßig. Die künftige Regelung sollte daher auch für vermögensrechtliche Wirkungen gelten, die sich im Laufe der Ehe aus dem Eheverhältnis ergeben. Auf letztere kommt es nicht nur für die Beziehungen der Ehegatten, sondern auch im Hinblick auf Dritte (Gläubiger) und Registereintragungen (Grundbuch) an.
    Ferner sollte die künftige Regelung klarstellen, von welchem Ehebegriff sie ausgeht, ob insbesondere auch vollgültige Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts, wie sie einige Mitgliedstaaten zulassen, erfasst werden sollen. Insoweit besteht bereits bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Unsicherheit. Klärungsbedürftig ist ebenfalls, ob die künftigen Regeln für eingetragene Partnerschaften auch – wie in nationalen Sachrechten teilweise zugelassen – für Personen unterschiedlichen Geschlechts gelten sollen.
  2. Frage 2 
    a) Für das auf die ehelichen Güterstände anwendbare Recht ist zunächst der enge Zusammenhang mit dem sonstigen Eherecht, insbesondere Scheidungsfolgen wie dem nachehelichen Unterhalt, aber auch mit dem Erbrecht zu bedenken. Daher sollten auch hier mehrere Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen (siehe Anhang Artikel II). In erster Linie sollte eine Rechtswahl der Ehegatten zulässig sein (dazu Frage 5). In zweiter Linie ist eine objektive Anknüpfung vorzunehmen. Dabei ist auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten abzustellen. Trotz ihrer Beständigkeit sollte die Staatsangehörigkeit nicht die erste Priorität erhalten. Der gewöhnliche Aufenthalt entspricht im Allgemeinen am besten den sozio-ökonomischen Beziehungen der Ehegatten. Er ist zunehmend der beherrschende Anknüpfungspunkt im europäischen und im staatsvertraglichen Kollisionsrecht und bringt auch angesichts der wachsenden Mobilität im Binnenmarkt die engste Beziehung am besten zum Ausdruck.
    b) Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im selben Staat, so sollte das Recht des Staates anwendbar sein, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben. Eine Klarstellung für den Fall mehrfacher Staatsangehörigkeit ist notwendig. Die herkömmliche Regel, wonach die eigene Staatsangehörigkeit bevorzugt wird, ist jedenfalls im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander nicht mehr zeitgemäß. Insoweit sollte das Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit verankert werden.
    Als hilfsweiser Anknüpfungspunkt scheidet die lex fori im europäischen Kontext wegen ihrer mangelnden Voraussehbarkeit und der Einladung zum Forum shopping aus. Der Eheschließungsort ist zwar leicht feststellbar, sieht sich aber dem Einwand der Zufälligkeit und der Beziehungslosigkeit ausgesetzt. Damit kommt an letzter Stelle die engste Verbindung in Betracht. Sie bringt zwar ein Element der Unsicherheit mit sich, erlaubt es aber, in den Fällen, in denen die anderen Kriterien nicht weiterhelfen, eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden.
    Da die Vermögenseinheit bei ausländischem unbeweglichen Vermögen des Öfteren nicht durchsetzbar ist, wird vorgeschlagen, dass das Recht des Staates, in dem unbewegliches Vermögen belegen ist, zur Anwendung kommt, wenn dieses Recht seine Anwendung beansprucht (siehe Anhang Artikel III). Insoweit kann es zu einer Korrektur der objektiven Anknüpfung nach den im Allgemeinen maßgeblichen Kriterien kommen (siehe zu Frage 3).
    b) Die künftige Regelung sollte für alle vermögensrechtlichen Wirkungen gelten, die sich aus einem Eheverhältnis ergeben. Daher sollten während des Zusammenlebens der Eheleute und nach Beendigung des Eheverhältnisses dieselben Anknüpfungspunkte gelten. Eine einheitliche Beurteilung ist nicht nur zweckmäßig, sondern unumgänglich.
  3. Frage 3 
    a) Grundsätzlich sollte eine einheitliche Regelung für alle güterrechtlichen Fragen gelten. Das Ehegüterstatut sollte die Entstehung, die Wirkungen des Güterstandes und seine Beendigung, einschließlich der güterrechtlichen Folgen der Beendigung einer Ehe, wie der Auseinandersetzung oder des Ausgleichs, umfassen. Daher sollte grundsätzlich für alle vom anwendbaren Recht erfassten güterrechtlichen Aspekte derselbe Anknüpfungspunkt gelten.
    b) Es sollten für alle Vermögensgüter einheitliche Kollisionsregeln entwickelt werden. Eine unterschiedliche Anknüpfung für bewegliches und unbewegliches Vermögen ist allenfalls im Ansatzpunkt einfacher, negiert aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge und führt wegen der entstehenden Abgrenzungsfragen sowie der unterschiedlichen Rechtsanwendung zu zahlreichen Komplikationen. Allerdings ist insoweit der Parteiautonomie Raum zu geben (siehe Frage 5 b). Ferner ist das Prinzip der Vermögenseinheit bei ausländischem Vermögen des Öfteren nicht durchsetzbar. Dementsprechend wird zwar vorgeschlagen, dass die Ehegatten für die güterrechtlichen Verhältnisse für das gesamte oder einen Teil ihres unbeweglichen Vermögens das Recht des Staates wählen können, in dem es belegen ist. Dies steht aber unter dem Vorbehalt, dass dieses Recht seiner Anwendung nicht entgegensteht (siehe Anhang Artikel I Absatz 2). Ferner sollte Beachtung finden, wenn das Recht des Belegenheitsstaates entgegen einer Rechtswahl der Ehegatten Anwendung beansprucht (siehe Anhang Artikel III).
    c) Eine besondere Anknüpfung ist auch für den Schutz Dritter, welchen der ausländische Güterstand nicht kennt, vorzusehen (vgl. auch Frage 18).
  4. Frage 4 
    Zwar spricht die Anpassung an die geänderten Verhältnisse und die Übereinstimmung mit dem Umweltrecht des Ehepaares für eine Wandelbarkeit des mangels Rechtswahl maßgeblichen Güterrechts. Angesichts wachsender Mobilität innerhalb der Gemeinschaft könnte man daher bei einer Änderung des Anknüpfungspunkts, insbesondere des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, das anwendbare Recht sich automatisch ändern lassen. Gegen diese Lösung sprechen jedoch die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts, ein drohender mehrfacher Statutenwechsel, Probleme der Rückwirkung bzw. Überleitung der Güterstände sowie vor allem die mögliche Überraschung der Ehegatten durch eine kraft Gesetzes eintretende Güterstandsänderung. Ein Wechsel des anwendbaren Rechts kann nicht nur die Zuordnung von Vermögensgegenständen, sondern auch den Verlust von Ausgleichsansprüchen bewirken oder umgekehrt Ansprüche auf Vermögenswerte begründen. Die schwerwiegenden Folgen, der Vertrauensschutz für die Ehegatten und die Sicherung ihrer Zukunftsplanung sprechen daher für eine Unwandelbarkeit der Anknüpfung und gegen eine automatische Änderung des anwendbaren Rechts.
    Den Ehegatten sollte aber gestattet sein, während des Bestehens ihrer Ehe eine Rechtswahl zu treffen oder zu ändern und sich gegebenenfalls den neuen Verhältnissen anzupassen (siehe Frage 5). In Anbetracht der Unwandelbarkeit bedarf es im Übrigen keiner Regelung des „conflit mobile“. Es ist lediglich für den jeweiligen Anknüpfungspunkt klarzustellen, dass es auf die Verhältnisse bei Eingehung der Ehe ankommt. Allerdings sind für den Fall einer Verweisung auf das Recht eines Nichtmitgliedstaates Rück- und Weiterverweisung zuzulassen. Auf diese Weise wird verhindert, dass eine Rechtsordnung zur Anwendung kommt, die sich selbst nicht oder nicht mehr für maßgeblich hält.
  5. Frage 5 
    a) Den Ehegatten sollte in erster Linie die Möglichkeit eingeräumt werden, das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zu wählen. Damit können sie ihrer Verbundenheit auch mit einer Rechtsordnung, zu der die gesetzliche Anknüpfung nicht führt, Ausdruck geben und Rechtssicherheit schaffen (siehe Anhang Artikel I). Diese Rechtswahl sollte aber nicht unbeschränkt, sondern nur in Bezug auf bestimmte Rechtsordnungen, zu denen ein Näheverhältnis besteht, möglich sein. Als Anknüpfungspunkt hierfür kommt insbesondere das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts sowie das Recht das Recht des Ortes, an dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen wollen (aber wohl nicht der Eheschließungsort selbst), in Betracht. Genügen sollte auch der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten. Ferner kommt das Heimatrecht der oder auch nur eines der Ehegatten in Betracht. Für eine solche Beschränkung spricht der auch im internen Recht notwendige Schutz vor Vereinbarungen, welche den schwächeren Teil unangemessen benachteiligen. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles (insbesondere der Wahl eines bestimmten nationalen Güterstandes) ergeben.
    b) Die Rechtswahl sollte sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen erstrecken. Es sollte jedoch eine Rechtswahl zugelassen werden, der zufolge unbewegliches Vermögen einer anderen Rechtsordnung, nämlich dem Recht des Lageortes, unterstellt werden kann. Dies sollte aber, wie bei Frage 3 bereits ausgeführt wurde, unter dem Vorbehalt stehen, dass dieses Recht seiner Anwendung nicht entgegensteht (siehe Anhang Artikel I Absatz 2). Ferner sollte Beachtung finden, wenn das Recht des Belegenheitsstaates entgegen der Rechtswahl der Ehegatten Anwendung beansprucht (siehe Anhang Artikel III).
    c) Die Rechtswahl sollte jederzeit vor oder während der Ehe getroffen und auch später geändert werden können. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Zeitpunkt würde eine Anpassung an neue Verhältnisse behindern, die Freiheit der Rechtswahl beschränken und wäre nicht zweckmäßig. Eine spätere Rechtswahl sollte den gleichen Beschränkungen unterliegen wie eine erstmalige Vereinbarung.
    d) Die Änderung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl sollte, da sie auf einer Parteivereinbarung beruht, rückwirkend gelten. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass mehrere unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Die Parteien sollten aber die Rückwirkung ausschließen können. Rechte Dritter bleiben unberührt.
  6. Frage 6 
    Die Rechtswahl der Ehegatten sollte möglichst ausdrücklich getroffen werden. Es sollte aber auch ausreichen, wenn sie sich unzweifelhaft aus einer güterrechtlichen Vereinbarung, insbesondere der Wahl eines bestimmten Güterstandes, ergibt.
    Eine eigentliche Vereinheitlichung der Formvorschriften selbst würde das Sachrecht betreffen, doch ist auch eine Vereinheitlichung des Formerfordernisses für die Rechtswahlvereinbarung möglich. Eine Kollisionsregel, in welcher auch ein Mindesterfordernis (Schriftlichkeit) genannt wird, ist vorstellbar. Die bloße Schriftform einer Vereinbarung sollte nicht ausreichen. Die Form eines Ehevertrages oder einer entsprechenden Erklärung in der Heiratsurkunde bzw. einer Eintragung im Personenstandsregister dürfte der Bedeutung der Rechtswahl eher angemessen sein. Kollisionsrechtlich sollte im Übrigen die Einhaltung des in der Sache anwendbaren Rechts (lex causae) oder des Rechts des Ortes der Rechtswahl (lex loci actus) genügen.
  7. Frage 7 
    a) Bei Beendigung eines Güterstandes durch Ehescheidung oder -trennung sollte zweckmäßigerweise das hierfür zuständige Gericht über alle Scheidungsfolgen und daher auch über die güterrechtlichen Verhältnisse - insbes. über die Auflösung des Güterstands, die Vermögensauseinandersetzung und Ausgleichsansprüche – entscheiden können. Dabei kann man sich auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für Ehesachen begründete Zuständigkeit stützen. Für eine solche Annexzuständigkeit sprechen der inhaltliche Zusammenhang der Materien und die wünschenswerte Konzentration der Verfahren (siehe Anhang Artikel V). Diese Zuständigkeit steht jedoch einer Abtrennung der Scheidungsfolgenregelung nach nationalem Verfahrensrecht nicht entgegen.
    b) Der enge Zusammenhang zwischen den erbrechtlichen und güterrechtlichen Fragen, welche bei einem Erbfall auftauchen, spricht auch hier für eine Annexzuständigkeit. Bei einer erbrechtlichen Streitigkeit sollte das für die Erbsache zuständige Gericht daher auch über die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung entscheiden können (siehe Anhang Artikel V). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bislang – mangels gemeinschaftsrechtlicher Regeln in Erbsachen – um Zuständigkeiten handelt, welche auf unvereinheitlichtem nationalen Recht beruhen.
  8. Frage 8 
    a) Bezüglich der Zuständigkeit ist zu differenzieren. Soweit es um zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten mit Dritten geht, ist davon auszugehen, dass diese regelmäßig bereits von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst werden.
    Die internationale gerichtliche Zuständigkeit sollte aber auch für Fragen vermögensrechtlicher Art, die während der Ehe unter den Ehegatten auftreten, geregelt werden (siehe Anhang Artikel V). Andernfalls würde in der europäischen Zuständigkeitsordnung eine Lücke bleiben, welche durch unterschiedliche nationale Normen gefüllt werden müsste. Rechtstechnisch sollte eine weitere Zersplitterung der Zuständigkeitsregeln nach Möglichkeit vermieden werden. Die zu entscheidenden güterrechtlichen Konflikte sollten wegen der persönlichen Verbundenheit der Ehegatten und der bestehenden eherechtlichen Beschränkungen ähnlich wie die Ehesachen der VO Nr. 2201/2003 behandelt werden. Hierbei stellt sich allerdings das gleiche Problem wie bezüglich des anwendbaren Rechts; angesichts der Fülle möglicher Ausgleichsansprüche bedarf es einer Klarstellung, welche Arten von Ansprüchen als güterrechtlich angesehen werden können (siehe zu Frage 1).
    b) Es sollte nicht ein einziger, allgemeiner Anknüpfungspunkt vorgesehen werden. Vielmehr sollten mehrere Kriterien maßgeblich sein (siehe Anhang Artikel V). Eine Orientierung an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist insofern zweifelhaft, als es hier nicht um den Status einer Person, sondern vermögensrechtliche Ansprüche geht. Wegen des engen Zusammenhanges sollte der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners Zuständigkeitsgrund sein. Hinzutreten sollten ferner der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten sowie ihr letzter gemeinsamer gewöhnliche Aufenthalt. Ferner sollte die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten Zuständigkeitsgrund sein. Im Fall eines gemeinsamen Antrags sollte genügen, dass einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit des Gerichtsstaats besitzt.
    Eine Regelung für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, kann sich am Kriterium des Artikels 20 VO Nr. 2201/2003 orientieren und auf die Anwesenheit von Vermögensgegenständen stützen. Ferner ist an eine gesonderte Zuständigkeit bezüglich der Ehewohnung zu denken. Im Übrigen ist eine Zuständigkeit aufgrund Vereinbarung zuzulassen (siehe Frage 10).
  9. Frage 9 
    a) Eine Spaltung der Zuständigkeit für bewegliches und unbewegliches Vermögen ist aus Gründen der Praktikabilität zu vermeiden. Daher ist eine Zuständigkeitskonzentration in der Weise möglich, dass nur ein einziges Gericht über alle Arten von Gütern entscheidet, auch wenn diese sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Solange nicht der Eigentumstitel selbst berührt wird, ist dies unbedenklich. Eine ausschließliche Zuständigkeit wie nach Artikel 22 Absatz 1 der VO 44/2001 ist nicht betroffen (vgl. auch Frage 13). Dies entspricht auch dem materiellen Recht, wenn es eine einheitliche Anknüpfung für das bewegliche und das unbewegliche Vermögen vorsieht. Die ehegüterrechtliche Zuständigkeit darf jedoch keine Eingriffe in das Sachenrecht des Staates der Vermögensbelegenheit oder das Verfahrensrecht in Bezug auf Register und Grundbücher begründen.
    b) Für Verfahren Dritter gegen den oder die Ehegatten außerhalb familienrechtlicher Sonderbeziehungen sollten die allgemeinen Vorschriften in Zivilsachen gelten. Dann jedoch, wenn Dritte an einem ehegüterrechtlichen Rechtsstreit der Ehegatten beteiligt sind, sollten gleichwohl die für güterrechtliche Streitigkeiten geschaffenen Regeln und nicht die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommen. Dafür sprechen die anzustrebende Konzentration des Verfahrens sowie die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten.
  10. Frage 10 
    Grundsätzlich sollte den Parteien die Wahl des zuständigen Gerichts überlassen werden. Dafür spricht nicht nur die Regelung in Artikel 23, 24 VO Nr. 44/2001, sondern vor allem die Zulassung einer Vereinbarung in Artikel 3a des Brüssel IIa-Vorschlags vom Juli 2006. Wie dort sollte allerdings keine vollständige Freiheit bestehen. Zur Vermeidung von Missbräuchen sollte sich die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf bestimmte Gerichte beschränken; sie sollte sich an Kriterien orientieren, welche für die gesetzliche Zuständigkeit maßgeblich sind. In Frage kommen die Gerichte im jeweiligen Heimatstaat der Ehegatten oder nur eines der Ehegatten. Zu denken ist auch an den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien. Die Vereinbarung muss – wie nach den anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften – in einer bestimmten Form erfolgen. Auch eine Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten sollte zugelassen werden.
  11. Frage 11 
    Grundsätzlich widerspricht das Konzept des forum non conveniens einer detaillierten und bindenden Zuständigkeits- und Anerkennungsordnung, wie sie auch hier anzustreben ist. Gleichwohl ist es nicht völlig ausgeschlossen, auch für Verfahren über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten eine Verweisung an ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat in beschränktem Umfang zuzulassen. Eine ähnliche Regelung ist bereits in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für die elterliche Verantwortung enthalten. Der Vermögenswert kann im Einzelfall eine besondere Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen oder das dortige Gericht kann den Fall oder einen wesentlichen Teil davon besser beurteilen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Scheidungsgericht in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden kann. Doch dürfen solche eng einzugrenzenden Fälle nicht die Zuständigkeitsordnung als Ganze in Frage stellen.
  12. Frage 12 
    Außergerichtliche Stellen wie Notariate können in recht verschiedener Weise eingeschaltet werden und diese Stellen können unterschiedlicher Natur sein. Soweit sie in gleicher Weise wie staatliche Gerichte tätig werden, ist eine Gleichstellung mit diesen angemessen und geboten. Hingegen sind generelle Zuständigkeitsvorschriften für nicht streitentscheidende Stellen schwer vorstellbar. Die Heranziehung der gleichen Zuständigkeitskriterien wie für Gerichte wäre angesichts einer weitgehend andersartigen Tätigkeit (etwa einer bloßen Beurkundung) problematisch. Auch eine, im Übrigen nur schwer zu bewältigende, einheitliche Definition der Stellen, welche bestimmte Mindestvoraussetzungen definiert, würde daran nichts ändern.
  13. Frage 13 
    Nach der künftigen Regelung sollte die mit der Auseinandersetzung des Vermögens oder mit Ausgleichsansprüchen befasste Behörde auch dann zuständig sein, wenn ein Teil des Vermögens außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs belegen ist. Hierfür spricht die Konzentration der Verfahren. Da grundsätzlich auch im materiellen Recht unbewegliches Vermögen den gleichen Regeln wie das bewegliche Vermögen unterliegen sollte, sollte auch ein einheitliches Verfahren möglich sein (vgl. auch Frage 9). Ein nur mittelbarer Bezug zu Grundstücksfragen tangiert die ausschließliche Zuständigkeit nach Artikel 22 Nr. 1 Satz 1 VO Nr. 44/2001 nicht. Die Tatsache, dass häufig noch ein sachenrechtlicher Vollzug des von einer Gerichtsentscheidung Angeordneten in einem anderen Mitgliedstaat nach der jeweiligen lex rei sitae erfolgen muss, sollte die ehegüterrechtliche Zuständigkeit nicht begrenzen. Allerdings können hier im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf Grundstücke und Hausratsverteilung, schwierige Abgrenzungsfragen auftauchen.
  14. Frage 14 
    Eine Abgabe von Erklärungen, etwa über den gewählten Güterstand oder die Zuordnung von Vermögenswerten zu bestimmten Vermögensmassen, ist auch im Ausland möglich. Es wäre eine Erleichterung des Rechtsverkehrs, wenn entsprechende Formalitäten auch bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats (Standesbeamte, Registerbehörden) als dem erledigt werden könnten, der nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel zuständig oder in dem etwa später eine Registereintragung vorzunehmen ist. Dies müsste jedoch für Beurkundungen, die Entgegennahme von Erklärungen und andere Akte konkretisiert werden.
  15. Frage 15 
    Die künftige EU-Regelung sollte den Grundsätzen entsprechen, welche auch für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung anderer Gerichtsentscheidungen gelten. Daher kommt eine automatische Anerkennung wie nach Artikel 33 der VO Nr. 44/2001 und Artikel 21 der VO Nr. 2201/2003 in Betracht. Soweit es um die Vollstreckbarerklärung geht, sollte das Exequaturverfahren für im Anwendungsbereich der künftigen Verordnung erlassene gerichtliche Entscheidungen nicht beseitigt werden, solange es noch in anderen Bereichen besteht (vgl. Artikel 38 ff. VO Nr. 44/2001 sowie Artikel 28 ff. VO Nr. 2201/2003). Die Gründe für die Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen sollten denen in Artikel 22, 23 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entsprechen.
    Eine Unterscheidung danach, ob es sich um Entscheidungen aus streitigen oder nichtstreitigen Verfahren handelt („freiwillige Gerichtsbarkeit“ bzw. „décisions contentieuses“ und „décisions gracieuses“), sollte nicht getroffen werden, da diese Unterscheidung zum einen nicht überall bekannt und schwierig sowie zum zweiten im Kontext der Anerkennung sachlich nicht geboten ist. In beiden Fällen ist die ausländische Entscheidung auch ohne Rücksicht auf ihre kollisionsrechtliche Konformität zu befolgen.
  16. Frage 16 
    Es wäre denkbar, dass nach der künftigen EU-Regelung in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidungen zu den vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe automatisch anerkannt werden und eine Umschreibung der Grundbücher vorgenommen werden kann, ohne dass es hierzu eines weiteren Verfahrens im Staat der Anerkennung bedarf. Insoweit könnte Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Anerkennung von Eheurteilen als Vorbild dienen. Danach kommt es zu einer unmittelbaren Anerkennung. Es handelt sich insoweit um eine Erleichterung des Rechtsverkehrs; eine gerichtliche Klärung der Anerkennungsfrage durch ein gesondertes Feststellungsverfahren muss aber auch hier möglich sein. Im Übrigen kann die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht nach dem Sachenrecht des Belegenheitsortes erforderliche Erklärungen ersetzen (z.B. eine Auflassungserklärung nach deutschem Recht).
  17. Frage 17 
    Es ist zweckmäßig, eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung öffentlicher Urkunden (etwa eines Auseinandersetzungsvertrages) wie in Zivil- und Handelssachen nach der Verordnung Nr. 44/2001 (Artikel 57) und - und bezüglich der Anerkennungswirkung weitergehend – entsprechend der Regelung für Scheidungssachen nach der Nr. 2201/2003 (Artikel 46) zuzulassen. Hierfür sprechen die Erleichterung des Rechtsverkehrs und die Stärkung der Rechtssicherheit in der Gemeinschaft. Um Übereinstimmung zwischen Scheidungs- und Güterstandsfragen zu erreichen, sollte daher für ehegüterrechtliche Fragen die weitergehende Lösung nach der Verordnung Nr. 2201/2003 gewählt werden. Insoweit können auf von außergerichtlichen Stellen errichtete vollstreckbare Urkunden dieselben Vorschriften angewandt werden wie für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
    Hierbei ist allerdings klarzustellen, dass es lediglich um im Ursprungsstaat vollstreckbare Urkunden geht. Eine solche Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung sollte keine darüber hinausgehende allgemeine Anerkennung von Rechtslagen beziehungsweise der Wirkungen von Urkunden herbeiführen, welche die dafür maßgeblichen Regeln des Internationalen Privatrechts über das darauf anwendbare Recht außer Kraft setzen könnte.
  18. Frage 18 
    Die unterschiedlichen Regeln über die Publizität und die verschiedenen Arten von Registern belasten den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Die Eintragung der Güterstände erfolgt, soweit – wie in Deutschland - vorhanden, bislang in nationale Register oder die Heiratsurkunde. Es wäre wünschenswert, in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Güterrechtsregister einzuführen, das den Zugang zu Informationen ermöglichen würde. Die Eintragung von Eheverträgen sollte obligatorisch sein; ihr Inhalt sollte bekannt gemacht werden. Dritte sollten auch ohne spezielles Interesse Einblick in die Register nehmen können. Die Einrichtung von Güterrechtsregistern ist allerdings nach der gegenwärtigen europäischen Kompetenzverteilung Sache der Mitgliedstaaten und würde einen tiefgreifenden Einschnitt in ihr Sach- und Verfahrensrecht bedeuten.
  19. Frage 19
    a) Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine vollständige Gleichstellung der vermögensrechtlichen Wirkungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, wie sie sich in einigen Mitgliedstaaten findet, (noch) nicht möglich. Daher sollte es eine spezielle Kollisionsnorm geben. Nach wie vor ist damit zurechnen, dass einzelne Rechtsordnungen eine solche Partnerschaft nicht anerkennen und keine entsprechenden materiellrechtlichen Regeln bereithalten oder aber, dass die inhaltlichen Regeln stark voneinander abweichen. Die weite Verbreitung und Anerkennung solcher Partnerschaften sowie das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Schutz des Rechtsverkehrs sprechen jedoch für eine ausdrückliche Kollisionsnorm. Dabei bleibt allerdings störend, dass – anders als im Allgemeinen für die Ehe – des Öfteren nicht einmal die Anerkennung solcher Partnerschaften gesichert ist. Hinzu kommt dass – im Gegensatz zur Ehescheidung – gegenwärtig keine europäische Regelung für die Auflösung solcher Partnerschaften besteht.
    b) Die kollisionsrechtliche Lösung für die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften sollte nach Möglichkeit der für eheliche Beziehungen entsprechen bzw. ihr angenähert sein (siehe Anhang Artikel IV). Mit Ausnahmeder Geschlechtszugehörigkeit entsprechen sich die zu regelnden sachrechtlichen Fragen im Wesentlichen. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass eingetragene Partnerschaften (noch) nicht überall zugelassen bzw. akzeptiert werden. Zu einer weitgehenden Gleichstellung mit den Regeln für das eheliche Güterrecht gehört auch die Zulassung der Wahl der güterrechtlichen Bestimmungen einer Rechtsordnung, welche eine eingetragene Partnerschaft kennt. Daher sollte auch die Vereinbarung des Rechts des Eintragungsortes möglich sein. Bei einer Zweiteintragung in einem anderen Staat wird man an eine stillschweigende Rechtswahl denken können.
    Für die engste Beziehung im Rahmen der objektiven Anknüpfung sollte auch hier primär der gewöhnliche Aufenthalt der Partner stehen, hilfsweise ist auf die Staatsangehörigkeit zurückzugreifen. Ein hilfsweises Eingreifen des Rechts am Ort der Eintragung ist allerdings notwendig. Letzteres hat den Vorzug der Übereinstimmung mit dem für die Entstehung der Partnerschaft geltenden Recht und dem Güterrechtsstatut. Allerdings sollte das Recht des Eintragungsortes nicht allein maßgeblich sein.
    c) Das durch die Kollisionsnormen bezeichnete Recht sollte für alle güterrechtlichen Angelegenheiten gelten. Insoweit ist der gleiche Ansatz wie für Ehegatten angebracht (siehe Frage 3). Auch für den Schutz Dritter ist Vorsorge zu treffen.
  20. Frage 20 
    Spezielle Zuständigkeitsvorschriften zur Regelung der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften würden, da die Anwendung der VO Nr. 44/2001 häufig ausgeschlossen sein wird, Klarheit schaffen. Inhaltlich sollten sie davon geprägt sein, dass es nicht um eine Statusfrage geht. Das, was für die Vermögensverhältnisse von Ehegatten bestimmt wird (siehe Frage 7, 8), kann ähnlich auch für eingetragene Partnerschaften gelten (siehe den Vorschlag im Anhang Artikel VI). Wie in anderen Fällen kann gegebenenfalls ausländisches Recht ermittelt und angewendet werden. Anknüpfungspunkte wie gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners oder einer der Parteien, Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner könnten in gleicher Weise wie für Ehegatten herangezogen werden. Entsprechendes gilt auch für akzessorische Zuständigkeiten in Auflösungsverfahren und in Erbsachen.
    Eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Eintragung der Partnerschaft oder des Gerichts, das für die Auflösung der Partnerschaft zuständig ist, wäre unzweckmäßig. Mit Ausnahme der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten keine eingetragenen Partnerschaften anerkennen, ist kein Grund ersichtlich, warum der Rechtsstreit nicht auch an einem anderen Ort geführt werden kann. Allerdings muss der Zugang zu einem Forum gesichert sein. Ist es daher unmöglich oder unzumutbar, ein Verfahren bei dem nach den gewöhnlichen Regeln zuständigen Gericht einzuleiten, so ist das Gericht am Ort der Eintragung der Partnerschaft zuständig. Insoweit kommt der Eintragungsort hilfsweise in Betracht.
  21. Frage 21 
    Mit Ausnahme der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten keine eingetragenen Partnerschaften anerkennen, sind Gründe für eine Sonderbehandlung von in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu den vermögensrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nicht erkennbar. Die europäische Regelung sollte von Anfang an eine möglichst vollständige Lösung für Rechtsanwendungs-, Zuständigkeits- und Anerkennungsfragen liefern. Solche Entscheidungen sollten daher in den anderen Mitgliedstaaten nach den gleichen Regeln anerkannt werden wie Entscheidungen in vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten (siehe Frage 15, 16). Störend ist allerdings, dass es gegenwärtig – anders als für die Ehescheidung – keine gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Anerkennung der Auflösung solcher Partnerschaften gibt.
  22. Frage 22 
    a) Trotz der Schwierigkeiten der Eingrenzung und der richtigen Anknüpfung sollten auch für die Vermögensverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften besondere europäische Kollisionsnormen geschaffen werden. Hierfür spricht die große Zahl solcher Lebensgemeinschaften. Allerdings muss in einer solchen Regelung deutlich werden, welche Art von Gemeinschaften erfasst werden sollen. Dies verlangt eine bestimmte Vorstellung von der Intensität, gegebenenfalls auch der Dauer einer solchen Beziehung. Ferner wäre klarzustellen, ob gleichermaßen hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften sowie, ob nur unverheiratete Lebensgefährten gemeint sind.
    b) Kollisionsrechtlich ist eine familienrechtliche Einordnung solcher Lebensgemeinschaften einer bloß schuldrechtlichen Einordnung vorzuziehen. Zwar werden vermögensrechtliche Beziehungen der Lebensgefährten in den nationalen Sachrechten häufig nicht bestehen. Es können aber dem Ehegüterrecht entsprechende Regeln über die Auseinandersetzung oder Ausgleichsansprüche für Beziehungen ohne oder vor einer Eheschließung vorhanden sein, die auch nach den Grundsätzen des Internationalen Familienrechts angewendet werden sollten. Inhaltlich bietet sich eine nicht an das Bestehen einer Ehe gebundene Gleichstellung mit anderen Paarbeziehungen an. In erster Linie sollte eine Rechtswahl der Lebensgefährten zulässig sein, die sich auch hier – wie bei der Ehe – auf bestimmte Rechtsordnungen beschränken sollte. In zweiter Linie kommt eine objektive Anknüpfung unter Zuhilfenahme von Kriterien wie gewöhnlicher Aufenthalt und gemeinsame Staatsangehörigkeit der Lebensgefährten in Betracht.
    c) Die in der Frage angesprochenen Wirkungen der Auflösung dieser Gemeinschaften gegenüber Dritten wie die Haftung für Schulden dieser Paare sowie Ansprüche der Partner gegenüber Dritten (Beispiel: Lebensversicherung) betreffen vor allem schuldrechtlich einzuordnende Beziehungen zu Dritten. Die unterschiedliche Natur dieser Beziehungen macht die Formulierung besonderer Kollisionsnormen schwierig, weitgehend aber auch überflüssig. Europäische vertragsrechtliche Kollisionsnormen bestehen bereits. Soweit in den angesprochenen Fragen familienrechtliche Normen speziell für die Beziehungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie zu Dritten bestehen, wäre, wie bereits gesagt, eine Anknüpfung nach familienrechtlichen, weitgehend der Ehe entsprechenden Grundsätzen vorzuziehen.
    d) Bei unbeweglichen Gütern sollte nicht ausschließlich das Recht des Ortes maßgeblich sein, an dem die Güter belegen sind. Insoweit sollte die gleiche Haltung wie im Ehegüterrecht eingenommen werden (siehe Frage 3).
  23. Frage 23 
    Es sollten möglichst europäische Normen zur Verfügung stehen, welche alle Lebensverhältnisse abdecken. Entscheidet man sich für Kollisionsnormen, dann sollte auch klargestellt werden, welche Art von Zuständigkeits-und Anerkennungsregeln auf diese Gemeinschaften Anwendung finden. Allerdings bedarf es auch insoweit der bereits bei Frage 22 angesprochenen Klarstellungen. Da entsprechende Streitigkeiten regelmäßig zur Anwendung der allgemeinen Regeln für vermögensrechtliche Angelegenheiten führen, ist eine entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung angemessen. Das bedeutet aber vielfach eine Anwendung der bereits existierenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf Zivil-und Handelssachen. Dabei ist sicherzustellen, dass notfalls am Belegenheitsort des Vermögens eine Auseinandersetzung der Lebensgefährten stattfinden kann.
  24. Anhang
    Im Ergebnis schlägt die 1. Kommission des Deutschen Rats für IPR folgende Grundregeln für das anwendbare Recht sowie die gerichtliche Zuständigkeit und die gegenseitige Anerkennung vor:
    „Artikel I (Rechtswahl durch die Ehegatten)
    (1) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Verhältnisse einvernehmlich das anwendbare Recht bestimmen. Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür in Frage:
    1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder unmittelbar nach der Eheschließung haben werden,
    2. das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem er sein „domicile” hat.
    (2) Diese Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Verhältnisse für das gesamte oder einen Teil des unbeweglichen Vermögens das Recht des Staates wählen, in dem das Vermögen belegen ist, vorausgesetzt, dass dieses Recht seiner Anwendung nicht entgegensteht.
    (3) Die Rechtswahlvereinbarung kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach der Eheschließung getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück. Rechte Dritter bleiben unberührt.
    (4) Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.
    (5) Die Rechtswahlvereinbarung hat den Formerfordernissen zu entsprechen, die nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl für einen Ehevertrag oder für die Bestimmung des Güterstands bei Eheschließung vorgeschrieben ist.
    Artikel II (Anwendbares Recht bei Fehlen einer Rechtswahl)
    Die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten unterliegen der Reihe nach dem Recht des Staates,
    1. in dem beide Ehegatten bei der Eheschließung, hilfsweise unmittelbar nach der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    2. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei der Eheschließung besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile” haben,
    3. zu dem die engsten Verbindungen bestehen.
    Artikel III (Unbewegliches Vermögen)
    Für die ehegüterrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf unbewegliches Vermögen kommt das Recht des Staates, in dem es belegen ist, zur Anwendung, soweit das diese Rechtsordnung verlangt.
    Artikel IV (Anwendbares Recht für eingetragene Partnerschaften)
    Die Bestimmungen über das anwendbare Recht für die güterrechtlichen Verhältnisse von Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäß. Kennt das nach diesen Bestimmungen anwendbare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist das Recht des Ortes der Eintragung der Partnerschaft anwendbar.
    Zusätzlich zu den in Art. I Abs. 1 bezeichneten Rechtsordnungen können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.
    Artikel V (Allgemeine Zuständigkeit für güterrechtliche Verhältnisse einer Ehe)
    (1) Für Entscheidungen über die güterrechtlichen Verhältnisse einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
    a) in dessen Hoheitsgebiet
    – beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
    – die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    – der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    – im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    b) dessen Staatsangehörigkeit
    – beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile” haben,
    – im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten besitzt oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem er sein „domicile” hat;
    c) bei denen die Zuständigkeit für eine Ehesache liegt, wenn daneben auch über güterrechtliche Verhältnisse zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig und allein auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
    d) bei denen die Zuständigkeit für eine erbrechtliche Streitigkeit liegt, wenn daneben auch über güterrechtliche Verhältnisse zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig und allein auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
    (2) Der Begriff „domicile” im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.
    Artikel VI (Allgemeine Zuständigkeit für eingetragene Partnerschaften)
    Die Bestimmungen des Art. V über die internationale Zuständigkeit für die güterrechtlichen Verhältnisse von Ehegatten sind auf die eingetragene Partnerschaft sinngemäß anzuwenden. Ist es unmöglich oder unzumutbar, das Verfahren bei dem nach diesen Bestimmungen zuständigen Gericht einzuleiten, so ist das Gericht am Ort der Eintragung der Partnerschaft zuständig.“

(veröffentlicht unter ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/matrimonial_property/contributions/others/dripr_de.pdf; Grundregeln auch bei Martiny, FPR 2008, 206)

Deutsche Durchführungsgesetzgebung zur Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom I-VO) vom 11./12.4.2008
11./12.4.2008 (2. Kommission): Deutsche Durchführungsgesetzgebung zur Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom I-VO)
  1. Die Kommission geht davon aus, dass aufgrund der Fassung von Art. 23 i.V.m. Art. 6 Rom I-VO und Erwägungsgrund 40 nur eine Regelung im nationalen Recht bezüglich der kollisionsrechtlichen Aussagen der Verbraucherschutzrichtlinien, soweit notwendig, zweckmäßig ist.
  2. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Vorbehalt Dänemarks gegen die Geltung der Rom I-VO in Dänemark einer Aufhebung der Art. 27–37 EGBGB nicht entgegen steht. Damit ist keine Aussage zu der dahinerstehenden völkerrechtlichen Problematik des Fortbestands von völkerrechtlichen Verpflichtungen  au dem EVÜ verbunden.
  3. Die Kommission schlägt folgende Änderung des Art. 2a EGBGB vor. Es wird angeregt, die Nummerierung zu ändern und das IPR mit Art. 3 EGBGB beginnen zu lassen. Die Abs. 1 und Abs. 2 des jetzigen Art. 3 EGBGB werden dann zu Art. 3a EGBGB.
    „Artikel 3
    Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
    Soweit nicht
    1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
    – die Verordnung (EG) Nr. _ /2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom __ 2008 („Rom I“) (ABl. EU L_S._),
    – die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 („Rom II“) (ABl. EU L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, oder
    2. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,
    maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sacherhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).“
  4. Art. 11 Abs. 1–3 EGBGB bleiben in der bisherigen Form bestehen. Die Einführung eines dritten Anknüpfungselements (gewöhnlicher Aufenthalt) für das Formstatut in Art. 11 Abs. 1 EGBGB wird nicht befürwortet. Art. 11 Abs. 4 EGBGB ist zu streichen. Der bisherige Art. 11 Abs. 4 wird damit zu Art. 11 Abs. 5.
  5. Art. 6 EGBGB und Art. 12 EGBGB sollen unverändert beibehalten werden.
  6. Art. 27–37 EGBGB sind aufzuheben.
  7. Der jetzige Art. 29a EGBGB ist zu ändern und wird als Art. 47a EGBGB in den Abschnitt „Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 2a [künftig Art. 3] Nr. 1“ eingestellt.
    „Artikel 47a
    Verbraucherschutz für besondere Gebiete
    (1) Unterliegt eine Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
    (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
    1. in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder
    2. eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union der einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
    und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“
    Zu Art. 47a Abs. 3 EGBGB werden zwei Formulierungsvorschläge unterbreitet, die als Alternativen für gangbar erachtet werden:
    Erste Alternative:
    „(3) Die im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie über Teilzeit-Wohnrechteverträge im Sinne des Absatz 4 Nr. 2 sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines dieser Staaten unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist.“
    Zweite Alternative:
    „(3) Liegt das Wohngebäude im Gebiet eins Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines dieser Staaten unterliegt, auch die dort geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie über Teilzeit-Wohnrechteverträge im Sinne des Absatz 4 Nr. 2 anzuwenden.“
    (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
    1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);
    2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83);
    3. die Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19);
    4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12);
    5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).“
  8. Im Augenblick ist die Streichung der verbraucherschützenden Vorschriften des HGB nicht entscheidungsreif.
  9. Art. 7–15 EGVVG sind aufzuheben.
  10. Über die Bedeutung des Art. 1 Abs. 2 lit. j) Rom I-VO kann derzeit keine Stellungnahme abgegeben werden.
  11. Die Kommission spricht sich derzeit nicht für die Einräumung einer erweiterten Rechtswahl nach Art. 7 Abs. 3 lit. e) Rom I-VO aus.
  12. Art. 12 Abs. 1, 2 EGVVG ist in geänderter Form als Art. 47b EGBGB aufzunehmen:
    „Artikel 47b Pflichtversicherung
    Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.
    Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.“  
  13. Zurzeit ist kein Vorschlag für eine kollisionsrechtliche Regelung der Krankenversicherung (bisher Art. 13 EGVVG) zu unterbreiten.
  14. Art. 14 EGVVG ist als Art. 47d EGBGB aufzunehmen:
    „Artikel 47d Prozessstandschaft bei Versicherermehrzahl
    Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.“

(unveröffentlicht)

Vorentwurf einer Verordnung „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ der Europäischen Kommission vom 30.6.2008 vom 11./12.9.2009
11./12.9.2009 (1. Kommission): Vorentwurf einer Verordnung „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ der Europäischen Kommission vom 30.6.2008

1.    Vorentwurf einer Verordnung „Rechtsnachfolge von Todes wegen“
a)    die Regelung über die Vorfragenanknüpfung ist aus Art. 1.1 des Entwurfs herauszunehmen und in den Abschnitt über das anwendbare Recht einzufügen. Vorfragen sollen generell – sowohl im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten als auch im Verhältnis zu Drittstaaten – unselbständig angeknüpft werden. Diese Regelung gilt für alle Vorfragen und ist nicht auf bestimmte Vorfragen wie family relationships zu beschränken.
b)    Bei der Regelung des Art. 1.1 Abs. 2 lit. f) soll es grundsätzlich bleiben. Die Vorschrift soll präzisiert und erweitert werden.
c)    Der Deutsche Rat für IPR hält es für vernünftig, keine nationalen Restzuständigkeiten, sondern eine VO-Autonome Zuständigkeit zu begründen. Subsidiär zuständig sollen nur die Gerichte des Heimatstaates des Erblassers und ersatzweise die Gerichte in dem Mitgliedstaat sein, in dem Nachlassgegenstände belegen sind. Die Zuständigkeit kraft Belegenheit der Nachlassgegenstände ist auf die im Territorium des Gerichtsstaats belegenen Vermögensgegenstände beschränkt. Weitere zuständigkeitsbegründende Merkmale wie die Staatsangehörigkeit eines Erben sollen nicht berücksichtigt werden. Das Erbstatut bleibt davon unberührt. Art. 2.3 Abs. 2 ist zu streichen.
d)    Es empfiehlt sich, eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts aufzunehmen. Kernmerkmal ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Ein voluntatives Element ist aufzunehmen.
e)    Es bestehen Bedenken gegen die alleinige Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ohne Rechtswahlmöglichkeit. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und zwecks Ermöglichung einer vernünftigen Nachlassplanung ist das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt der Vornahme eines Rechtsgeschäfts (Errichtungsstatut) zu berücksichtigen: Anknüpfungspunkte sind sowohl der gewöhnliche Aufenthalt als auch die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Rechtswahl.
f)    Die Option der Wahlmöglichkeit des Heimatrechts zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ist aufzunehmen. Es wird eine Formulierung in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Haager Konvention [Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vom 1.8.1989] vorgeschlagen.
g)    Der europäische Erbschein ist nur vorbehaltlich des ordre public anzuerkennen.

2.    Anerkennung von Personenstandsurkunden
h)    Beweiswirkungen von Personenstandsurkunden für bloße Tatsachen werden anerkannt, sofern sie nicht im Einzelfall durch ernsthafte Zweifel erschüttert werden (Dafeki-Entscheidung des EuGH, Urt. v. 2.12.1997, Rs. C-336/94).
i)    Im Internationalen Namensrecht sind Vorfragen jedenfalls bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten unselbständig anzuknüpfen.

(unveröffentlicht)

Rom II-VO; Rom I-VO (Drittwirkung der Forderungsabtretung) vom 19./20.2.2010
19./20.2.2010 (2. Kommission): Rom II-VO; Rom I-VO (Drittwirkung der Forderungsabtretung)
  1. Die zweite Kommission des Deutschen Rats für IPR hält es für erforderlich, in Richtung auf die Einführung einer speziellen Kollisionsnorm für kapitalmarktrechtliche Haftungstatbestände in der Rom II-VO weiterzuarbeiten. Der Deutsche Rat tendiert dazu, an den Platzierungsort anzuknüpfen. Ein möglicher Gleichlauf der Anknüpfung von öffentlich-rechtlichen Pflichten und der zivilrechtlichen Sanktion eines Verstoßes gegen diese Pflichten ist dabei zu berücksichtigen. Das gilt für die Behandlung der Prospekthaftung wie für die Insiderhaftung.
  2. Die zweite Kommission des Deutschen Rats für IPR hält am Vorschlag einer Kollisionsnorm betreffend außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder Persönlichkeitsrechte vom August 2007 fest und schlägt nunmehr folgenden redaktionell geänderten Art. X Abs. 1 vor:
    „Unbeschadet des Art. 4 im Übrigen wird bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verleumdung im Fall eines Distanzdelikts vermutet, dass der Schaden in dem Staat eingetreten ist, in dem die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Distanzdelikt liegt vor, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.“
  3. Die Buchstaben a) und c) des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO sollten ergänzt werden: Anstelle von „Produkt“ sollte es „Produkt oder ein gleichartiges Produkt“ heißen.
  4. Die Lücke im derzeitigen Art. 5 Rom II-VO, wenn weder Art. 5 Abs. 1 S. 1 noch S. 2 einschlägig sind, sollte durch den Verordnungsgeber geschlossen werden. Die Lücke sollte durch einen neuen Art. 5 Abs. 1 S. 3 Rom II-VO mit dem Wortlaut
    „Das gleiche gilt, wenn das Produkt oder ein gelichartiges Produkt in dem in S. 1 Buchstabe a, b oder c genannten Staaten nicht in den Verkehr gebracht wurde.“
    geschlossen werden.
  5. Die zweite Kommission des Deutschen Rats für IPR erachtet es aus Anlass von EuGH Rs. C-115/08 für sinnvoll, eine Anerkennungsregel für Verwaltungsentscheidungen im Bereich der Umwelthaftung in einem neuen Art. 7 Abs. 2 Rom II-VO, wie ihn [...] vorgeschlagen hat, weiterzuverfolgen.[1] In dem Vorschlag ist als Anerkennungsvoraussetzung ein Gleichwertigkeitskriterium einzufügen.
  6. Eine ausdrückliche Ausgrenzung des behördlichen Kartellrechts aus dem Anwendungsbereich von Art. 6 Rom II-VO ist nicht notwendig. Die Formulierung von Qualifikationstatbeständen ist nicht erforderlich.
  7. Bei der Reform der Rom II-VO sollte das Kollisionsrecht des unlauteren Wettbewerbs und das Kartellrecht in jeweils einer eigenen Norm gefasst werden.
  8. Erwägungsgrund 23 sollte mit Art. 6 Rom II-VO in Übereinstimmung gebracht und allseitig formuliert werden.
  9. Folgende Änderung des Erwägungsgrunds 26 der Rom II-VO wird vorgeschlagen:
    „Bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt die lex loci protectionis [oder: ...ist die lex loci protectionis anzuwenden]. Dem Geltungsbereich der Verordnung entsprechend ist dieses Recht für Ansprüche aus einer Verletzung des geistigen Eigentums in Bezug auf den Schutzumfang, die Grenzen des Schutzes und die aus der Verletzung entstehenden Ansprüche anzuwenden, nicht dagegen auf die Bestimmung des Inhabers sowie die Entstehung und den Bestand von Rechten des geistigen Eigentums. Im Sinne dieser Verordnung sollte der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ dahingehend interpretiert werden, dass er sowohl eingetragene gewerbliche Schutzrechte als auch nicht eingetragene Rechte wie Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht sui generis für Datenbanken, die nicht eingetragene Marke und das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster umfasst. Dagegen sind nicht erfasst der bloße Schutz von Wettbewerbern gegen die irreführende und damit unlautere Verwendung von Bezeichnungen, die lediglich unlautere Nachahmung fremder Produkte sowie der wettbewerbsrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen.“
    Eine positive Aussage darüber, wonach sich die Inhaberschaft eines Rechts des geistigen Eigentums bestimme, soll nicht in den Erwägungsgrund aufgenommen werden.
  10. In einem neuen Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO soll die Begrenzung auf Schutzrechte nach dem Recht der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten entfallen und stattdessen eine allseitige Formulierung gewählt werden.
  11. Für den Fall, dass keine Verallseitigung der Norm vorgenommen wird, soll Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO wie folgt gefasst werden:
    „Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Wird Schutz nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beansprucht, so ist dieses Recht nur anzuwenden, wenn a) der Anspruchsgegner in der Europäischen Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat [der Europäischen Union] gehandelt, b) der Anspruchsgegner eine Verletzung in der Europäischen Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat [der Europäischen Union] wesentlich veranlasst oder gefördert, c) der Anspruchsgegner seine Handlung auf das Gebiet der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaats [der Europäischen Union] ausgerichtet oder d) die Handlung des Anspruchsgegners sich in der Europäischen Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat [der Europäischen Union] wesentlich ausgewirkt hat.“
  12. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO soll wie folgt gefasst werden:
    „Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von Rechtstiteln über den einheitlichen Schutz des geistigen Eigentums in der Europäischen Union ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union fallen, das Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Hat der Anspruchsgegner außerhalb der Europäischen Union gehandelt, ist das Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, a) in dem eine Verletzungshandlung vorgenommen wurde, die durch die Handlung des Anspruchsgegners wesentlich veranlasst oder gefördert wurde, b) auf dessen Gebiet der Anspruchsteller seine Handlung ausgerichtet hat oder c) auf dessen Gebiet sich die Handlung des Anspruchsstellers wesentlich ausgewirkt hat.“
  13. Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO soll wie folgt gefasst werden:
    „Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nur in Bezug auf die Rechtsfolgen der Verletzung durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden. Ist diese Verletzung eng mit einem bereits zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis verbunden, ist das auf dieses Rechtsverhältnis anwendbare Recht auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung anzuwenden, es sei denn a) die Parteien haben die Anwendung eines Rechts auf die Rechtsfolgen der Verletzung ausdrücklich ausgeschlossen oder b) es besteht unter Berücksichtigung aller Umstände eine engere Verbindung mit dem Gebiete eines anderen Staates.“
  14. Mit der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Regelung der Drittwirkung der Forderungsabtretung wird vorbehaltlich der Finanzierung durch das BMJ eine Spezialkommission beauftragt. Der Spezialkommission können aus fachspezifischen Gründen auch Mitglieder angehören, die nicht Mitglieder des Deutschen Rates sind. Den Mitgliedern der zweiten Kommissionen des Deutschen Rates werden die Vorschläge der Spezialkommission zugänglich gemacht, so dass gutachterlich dazu Stellung genommen werden kann. Mit dem Votum der Spezialkommission würden die dissentig opinions oder zustimmenden Gutachten der anderen Mitglieder des Deutschen Rates, die nicht Mitglieder der Spezialkommission sind, dem BMJ übergeben.
  15. Art. 14 Abs. 1 lit. b) Rom II-VO soll wie folgt gefasst werden:
    „wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben,...“.
  16. In Art. 14 Abs. 1 lit. b) Rom II-VO sollen die Worte „frei ausgehandelte“ durch „geschlossene“ ersetzt werden. Für den Fall, dass sich der Vorschlag nicht durchsetzen lässt, ist es auch vorstellbar, die Worte „frei ausgehandelte“ durch eine Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Klauselrichtlinie durch „im Einzelnen ausgehandelte“ zu ersetzen.
  17. Die Rechtswahl sollte dahingehend erweitert werden, dass eine für den Verbraucher/Arbeitnehmer günstigere Rechtsordnung gewählt werden darf.

(unveröffentlicht)


[1] Der Vorschlag eines neuen Art. 7 Abs. 2 Rom II-VO [...]  lautet:

1Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten werden für die Zwecke des vorstehenden Absatzes anerkannt, wenn

  1. eine hinreichende Nähe zwischen dem Mitgliedstaat, dessen Behörden die Genehmigung erteilt haben, und dem genehmigten Objekt besteht, insbesondere, wenn das genehmigte Objekt in einem Mitgliedstaat belegen ist,
  2. die Genehmigung in einem rechtsstaatlichen Maßstäben genügenden Verfahren erteilt wurde;
  3. alle materiell Betroffenen eine effektive Möglichkeit hatten, sich an dem zu der Genehmigung führenden Verfahren zu beteiligen, auch wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden die Genehmigung erteilt haben, ihren Wohnsitz haben,
  4. das genehmigte Objekt keine Wirkungen entfaltet, die gegen Normen des Gemeinschaftsrechts oder gegen das Völkerrecht verstoßen,
  5. die Genehmigung ihre Wirkungen nicht selber auf den Mitgliedstaat, dessen Behörden die Genehmigung erteilt haben, beschränkt und
  6. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich widerspricht.

2Im Übrigen findet die Anerkennung nach Maßgabe der Artikel 33, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen statt.“

Änderungsbedarf im deutschen IPR bei Inkrafttreten der Rom III-VO vom 5./6.11.2010
5./6.11.2010 (1. Kommission): Änderungsbedarf im deutschen IPR bei Inkrafttreten der Rom III-VO
  1. Die Rom III-VO gibt derzeit nicht auf, den deutschen Ehebegriff zu ändern und Art. 13 EGBGB zu reformieren. Für den deutschen Gesetzgeber besteht kein Handlungsbedarf.
  2. Als zusätzliche Formerfordernisse für die Rechtswahl des Scheidungsstatuts (siehe Art. 3b II, IV Rom III-VO) sollte die Beratung/Vertretung beider Seiten durch Anwälte/Rechtskundige vorgesehen werden. Alternativ genügt auch die notarielle Beurkundung.
  3. In Art. 17 EGBGB sollte eine klarstellende Vorschrift aufgenommen werden, dass für Scheidungsfolgen, die weder dem Unterhalts- noch dem Güterrecht zugeordnet werden und für die auch sonst kein anderes Statut einschlägig ist, das Scheidungsstatut gilt.
  4. Art. 5 Rom III-VO ist als besondere ordre public-Klausel zu verstehen.

(unveröffentlicht)

Stellungnahme im Auftrag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zum Grünbuch der Europäischen Kommission – Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern – KOM (2010) 747 endgültig vom 11.4.2011
11.4.2011 (Spezialkommission der 1. Kommission[*]): Stellungnahme im Auftrag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zum Grünbuch der Europäischen Kommission – Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern – KOM (2010) 747 endgültig)
  1. Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind?
    Legalisation und Apostille sind keine Verwaltungsformalitäten, sondern sie dienen dem Beweis der Echtheit von Urkunden.
    Die Echtheit der Urkunden ist nach den Vorschriften der jeweiligen lex fori festzustellen. Es ist daher insoweit das Prozessrecht des jeweils mit der Prüfung der Urkunde befassten Gerichts oder der entsprechenden Behörde anzuwenden. Insoweit werden dann ausländische Urkunden den im Inland errichteten Urkunden bereits gleichgestellt. Im deutschen Recht ist diese Gleichstellung in § 438 ZPO für das streitige Gerichtsverfahren geregelt.
    Verschiedene Staatsverträge befreien vom Erfordernis der Legalisation bzw. Apostille. Sowohl das Legalisations- wie das Apostilleverfahren erscheinen im Urkundsverkehr innerhalb der Union als entbehrlich.
    Auf Legalisation und Apostille wird schon nach Art. 56 EuGVVO und Art. 52 EuEheVO für Urteile und Bescheinigungen über Entscheidungen verzichtet. Auch verschiedene bilaterale Staatsverträge unter Unionsstaaten[1] sehen eine Befreiung von der Legalisation vor, ohne dass immer ersatzweise eine Apostille etc. gefordert würde. Einige der Staatsverträge eröffnen bei konkreten Zweifeln an der Echtheit der Urkunde im Einzelfall die Möglichkeit, Informationen und Auskünfte zur Urkundsechtheit bei bestimmten Behörden des Errichtungsstaats einzuholen. Ein solches Auskunftsverfahren sollte dann, wenn im Unions-Zivilrechtsverkehr generell auf Legalisation und Apostille verzichtet würde, auch vorgesehen werden.
  2. Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher –elektronischen – Form?
    Die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) hat eine ganze Reihe von Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Urkunds- und Informationsverkehr betreffend Personenstandsangelegenheiten geschaffen, die auch zwischen Mitgliedstaaten der Union gelten. Hier erfolgt bereits auf staatsvertraglicher Grundlage eine Behördenkooperation. In einem ersten Schritt wäre für die einzelnen Abkommen zu prüfen, ob die Union beitreten bzw. die Mitgliedstaaten zum Beitritt zu diesen Übereinkommen ermächtigen sollte. Sollten einzelne Abkommen einen rein materiellrechtlichen Regelungsgehalt haben, würde der Union eine Regelungskompetenz im Bereich des Personalstatuts fehlen; in diesem Falle wäre im Wege der intergouvernementalen Zusammenarbeit ein abgestimmter Beitritt der Mitgliedstaaten zu den Abkommen zu erörtern.
    Eine elektronische Zusammenarbeit erscheint sachgerecht. Jeder Unionsstaat sollte eine zentrale Stelle schaffen, an welche Anfragen nach Registerauskünften aus den anderen Unionsstaaten auf elektronischem Wege gerichtet werden könnten, wobei diese zentralen Stellen Vermittlungs- und Koordinationsaufgaben wahrnehmen sollen.
    Nicht sachgerecht erscheint die Errichtung eines zentralen Registers auf EU- oder jedenfalls auf nationaler Ebene. Für ein EU-weites Personenstandsregister bestünde keine Kompetenz der Union, da es umfassend für alle Unionsbürger eingerichtet werden müsste. Ein alle Personenstandsangelegenheiten erfassendes Unionsregister erscheint zudem schon wegen der Größe der zu erfassenden Datenmenge schwer vorstellbar. Auch fehlte es an einheitlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für ein solches Gesamtregister.
  3. Frage 3: Was halten Sie von dem Vorschlag, Ereignisse, die den Personenstand betreffen, nur an einem Ort bzw. nur in einem Staat zu registrieren? Welcher Ort würde sich dafür anbieten: Geburtsort, Staat der Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat?
    Solange die materiellen Familien- und Personenstandsrechte der Unionsstaaten nicht vereinheitlich sind, ist eine exklusive Registrierung von personenstandsrechtlichen Informationen an nur einem Registerort abzulehnen.
    – Es würde die entsprechende Kompetenz der Union zur Anordnung einer solchen exklusiven Registerzuständigkeit fehlen.
    – Die zu registrierenden Tatsachen wären zu unterschiedlich, jeweils abhängig von dem in der Sache anwendbaren Recht.
    – Es fehlen die technischen und datenschutzrechtlichen (und wohl auch die finanziellen) Voraussetzungen für eine Zentralregistrierung.
    – Die Bürger würden gerade nicht entlastet, sondern dadurch belastet, dass sie unter Umständen nicht in ihrem Wohnsitz- oder alternativ dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit eine Registrierung ihrer Statusänderung erreichen könnten, sondern in einen anderen Staat ausweichen müssten.
    – Es müssten Ersatzregelungen vorgehalten werden für die Bürger, die weder in einem Unionsstaat geboren wurden, noch die Staatsangehörigkeit eines Unionsstaats haben.
    – Der Wohnsitzort wäre nicht geeignet anzuzeigen, welcher Staat für die alleinige zentrale Registerführung betreffend eine Person zuständig sein sollte, da er leicht gewechselt werden kann. Zu dem Geburtsstaat oder dem Staat der Staatsangehörigkeit der Person kann die Lebensbeziehung der Person wiederum so schwach (geworden) sein, dass ein Zwang der Registrierung in einem dieser Staaten eine Belastung für den Bürger bedeuten kann. Daher sollte die Registrierung ereignis- und nicht personenbezogen erfolgen. Das spricht gegen eine personenbezogene exklusive Zentralregistrierung.
    – Eine personenbezogene Registrierung nur in einem Staat (z.B. Geburts-, Aufenthaltsstaat etc.) würde ohne Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts schwerwiegende Störungen im mitgliedstaatlichen Zivilrechtsverkehr aufwerfen, da die Registerbehörde keine Kenntnis des Kollisionsrechts haben kann, das in dem Staat gilt, in welchem das Ereignis stattfand, welches den Anlass zur Registrierung gab (z.B. Staat der Eheschließung, Staat der Abgabe einer Namenserklärung etc.).
  4. Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll?
    Eine solche Liste, in welcher jeweils die Kontaktdaten der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten genannt werden, ist zu empfehlen, um den Informationsaustausch zu erleichtern. Dabei ist es wegen der örtlichen Vielzahl der Einzelbehörden vorzugswürdig, in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle vorzusehen, die Anfragen jeweils an die örtlich zuständige Einzelbehörde weiterleitet.
  5. Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen?
    Bereits heute bedarf es im Anwendungsbereich verschiedener CIEC-Übereinkommen infolge mehrsprachiger Formblätter häufig keiner Übersetzung mehr. Verwiesen sei insbesondere auf das CIEC-Übereinkommen zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie vom 12.9.1974.[2] Auch sonst ist die Verwendung von einheitlichen Formblättern ein wichtiges Hilfsmittel zur Vermeidung von Übersetzungen.
  6. Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische Personenstandsurkunde in Frage? Welche Vermerke sollten auf einer solchen Urkunde angebracht werden?
    a) Mögliche Inhalte europäischer Personenstandsurkunden
    In erster Linie ist zu denken an Urkunden über
    – die Geburt,
    – die Eheschließung und
    – über Sterbefälle.
    Dies entspricht dem Anwendungsbereich des CIEC-Übereinkommens Nr. 16 (zu den Auszügen aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern).
    Darüber hinaus dürften aber auch die folgenden Urkunden von einer so großen Wichtigkeit sein, dass über eine europäische Personenstandsurkunde nachgedacht werden sollte, nämlich Urkunden
    – über registrierte Lebenspartnerschaften (vgl. CIEC-Übereinkommen Nr. 32),
    – über die Geschlechtsumwandlung (vgl. CIEC-Übereinkommen Nr. 29),
    – über Adoptionen und private Scheidungen sowie
    – über eine Namenswahl/Namenserteilung (vgl. CIEC-Übereinkommen Nr. 31) und
    – über Abstammungs-/Vaterschaftsanerkennungs-/Mutterschaftsanerkennungsurkunden.
    Zwar nicht als Personenstandsurkunden einzuordnen, aber dennoch von so großer Wichtigkeit, dass eine europäische Urkunde wünschenswert wäre, sind Urkunden über die
    Staatsangehörigkeit,
    elterliche Sorge/Sorgeerklärung sowie
    Geschäftsfähigkeit und Betreuung.
    Ebenfalls als europäische Urkunde gefasst werden könnten
    Ledigkeitsbescheinigungen/Ehefähigkeitszeugnisse (vgl. CIEC-Übereinkommen Nr. 20) und
    – ähnliche Bescheinigungen, die bei Eheschließungen vorzulegen sind.
    Bei der Erstellung des Thesaurus für eine amtliche Vorlage der europäischen Personenstandsurkunde in den Sprachen der EU könnte man sich an den jeweiligen Begriffen der Convention relative au codage des énonciations figurant dans les documents d'état civil[3] (Übereinkommen über die Kodifizierung der in den Personenstandsbüchern enthaltenen Angaben) orientieren.
    b) Zu den Vermerken auf den europäischen Personenstandsurkunden und den zu unterscheidenden Vermutungswirkungen der Urkunden
    Wenn sich in den Mitgliedstaaten – wie im Grünbuch angegeben – 40 unterschiedliche Vermerke auf Geburtsurkunden befinden, so ist für eine europäische Personenstandsurkunde zu ermitteln, welche der 40 Vermerke unverzichtbar und für ein Funktionieren der Urkunde notwendig sind. Die Zahl und die Art der Vermerke hängen daher von einer Sichtung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Urkunden ab. Zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs sollte die Zahl der Vermerke möglichst gering gehalten werden.
    (1) Bei einer Vermutungswirkung der Echtheit der Urkunde bzw. der Richtigkeit der bezeugten Tatsachen
    Welche Vermerke notwendig sind, ist vor allem davon abhängig, welche Wirkungen eine entsprechende Urkunde erzeugt. Soweit auf Grund der (europäischen oder mitgliedstaatlichen) Urkunde ihre Echtheit (Echtheitsvermutung) oder/und die Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen (Tatsachenvermutung, Richtigkeitsvermutung, Beweiswirkung) widerleglich vermutet wird, müssen in der Urkunde die Tatsachen vermerkt sein, die an dieser Beweisvermutung teilnehmen sollen.
    – Soll die Urkunde die Vermutung der Echtheit auslösen, so ist z.B. bei der Eheschließung die Ausstellung durch den Standesbeamten oder die zuständige Behörde anzugeben.
    – Die Abgabe der Eheschließungserklärungen, die Gegenwart von Zeugen etc. muss vermerkt sein, wenn die Urkunde diese Tatsachen bezeugen soll.
    (2) Bei einer Anerkennungswirkung
    Soweit die europäische Personenstandsurkunde eine Anerkennungswirkung hinsichtlich der in ihr bezeugten Rechtslage auslösen soll – dazu, ob eine Anerkennung von Rechts wegen überhaupt empfehlenswert sein könnte, siehe unten – sind Angaben zum angewendeten Recht in die Urkunde aufzunehmen, damit eventuelle Gründe für die ausnahmsweise Nichtanerkennung erkennbar bzw. nachvollziehbar werden. Entsprechende Anerkennungsversagungsgründe wären in einer Verordnung, welche eine Anerkennung von Rechts wegen regelt, vorzusehen. Unter Umständen kann es sich auch empfehlen, bei bestimmten Personenstandsurkunden die anknüpfungsrelevanten Tatsachen anzugeben, um eine eventuelle Urkundenerschleichung aufdecken zu können.
    Soll die Urkunde zu einer Anerkennung von Rechts wegen führen, so ist auch das Nichtvorhandensein der Merkmale zu vermerken, die zur Nichtanerkennung durch einen Unionsstaat berechtigen können. Dazu gehören etwa Angaben zu rechtspolitisch sensiblen Punkten, die nach den Kenntnissen vom gegenwärtigen Stand des Rechts in den Mitgliedstaaten (z.B. Ausschluss gleichgeschlechtlicher Ehen) zur Versagung der Anerkennung in einzelnen Unionsstaaten führen können.
    Darüber hinaus müssten bei der Anerkennung von Rechts wegen die Wirkungen der Urkunde im Ursprungsstaat (= Errichtungsstaat) angegeben werden, damit diese im Anerkennungsstaat ohne weitere Recherchen erkennbar sind. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für die Urkunde nicht eine Wirkungserstreckung (vgl. Art. 3 CIEC-Übereinkommen Nr. 32), sondern eine Gleichstellung mit den innerstaatlichen Urkunden (vgl. Art. 8 CIEC-Übereinkommen Nr. 16) vorgesehen würde. Auch dann, wenn man dem umstrittenen Konzept der Anerkennung von Rechts wegen in einer Verordnung Raum geben sollte, sollte von einer Wirkungsgleichstellung regelmäßig abgesehen werden, da sonst der Zusammenhang zwischen Voraussetzung und Wirkung aufgegeben würde. Wirkungsgleichstellung meint, dass im Anerkennungsstaat die Wirkungen bestehen, die dem anerkannten Rechtszustand nach dem materiellen Recht des Anerkennungsstaats zukommen. Wirkungserstreckung hingegen meint, dass die Wirkungen, die der anerkannte Rechtszustand im Errichtungsstaat der Urkunde hat, auch im Anerkennungsstaat gelten sollen. Bei einer Wirkungserstreckung könnte die Wirkung im Anerkennungsstaat nie weiter reichen als im Errichtungsstaat der Urkunde. Das müsste bei der Anordnung einer Wirkungserstreckung sichergestellt werden.
    Wenn überhaupt eine Anerkennung von Rechts wegen vorgesehen werden sollte, so sollte das Konzept auf wenige Rechtswirkungen begrenzt werden. Es sollte nur verfolgt werden, soweit das anwendbare Kollisionsrecht in der Union vereinheitlicht sein wird und die Urkunde daher materielle Rechtswirkungen bezeugen wird, die auf einheitlichen Kollisionsregeln beruhen. Siehe dazu unten die Antworten bei Frage 8–11.
  7. Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen? Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben (eventuell in Form von EU-Empfehlungen), damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzu sehr voneinander abweichen?
    Eine Vereinheitlichung der Wirkung von Urkunden oder auch nur eine einheitliche Handhabung derselben in den Mitgliedstaaten kann durch Empfehlungen und Leitlinien nicht erzielt werden. Durch Empfehlungen an die nationalen Gesetzgeber könnte allenfalls eine Angleichung der nationalen Gesetzgebung zu den nationalen Personenstandsurkunden angeregt werden, soweit es Mindestangaben in den Urkunden etc. betrifft.
    Die bei der Antwort auf Frage 6 bereits aufgeworfenen Fragen der Echtheit und der Beweiswirkung einer (europäischen oder mitgliedstaatlichen) Urkunde können nur durch einen Rechtsakt einheitlich geregelt werden. Es bietet sich an, insoweit in eine sachlich einschlägige[4] Verordnung eine Vermutung der Echtheit oder der Richtigkeit der sie bezeugenden Tatsachen aufzunehmen. Fraglich ist allerdings, wieweit hier eine ausreichende Regelungskompetenz der Union besteht. Diese Frage wird hier nicht näher beleuchtet.
    Eine europäische Eheschließungsurkunde könnte dann zum einen beispielsweise die Vermutung auslösen, dass der Standesbeamte (oder die entsprechende mitgliedstaatliche Behörde) diese Urkunde tatsächlich ausgestellt hat (Echtheitsvermutung). Zum anderen könnte die Vermutung vorgesehen werden, dass die bezeugten Tatsachen (z.B. die Erklärungen des Eheschließungswillens durch die genannten Personen in Gegenwart von Zeugen) tatsächlich vorgelegen haben (Tatsachenvermutung). Durch eine Verordnung mit diesen (widerlegbaren) Vermutungen würden die europäischen (mitgliedstaatlichen) Personenstandsurkunden den deutschen öffentlichen Urkunden gleichgestellt (vgl. §§ 415 ff. ZPO). Damit wäre ein wesentlicher Beitrag zur Freizügigkeit erbracht.
    Eine europäische Geburts- oder Abstammungsurkunde würde dann beweisen, dass z.B. ein Mann eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft abgegeben hat, aber es würde nicht bewiesen, dass dieser Mann auch der Vater des Kindes ist. Das ist der Unterschied zwischen der Begründung einer Echtheits- und Tatsachenvermutung einerseits und der Anerkennung von Rechts wegen andererseits. Soweit es um diese bereits in der Antwort zu Frage 6 aufgeworfene Frage der „Anerkennung“ der Rechtswirkungen eines beurkundeten Aktes geht (z.B. Gültigkeit der geschlossenen Ehe), wird hierauf bei den Fragen 8 und 9 eingegangen.
  8. Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen? Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden? Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen?
  9. Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen? Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden?
    Zu den Fragen 8 und 9 ist auszuführen:
    a) Vorbemerkung
    In der Erkenntnis, dass Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen dazu beitragen, auch die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu vereinfachen, haben das Europäische Parlament und der Rat die Rom I-VO,[5] die Rom II-VO[6] und der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Rom III-VO[7] erlassen. Verordnungsvorschläge für das internationale Erbrecht[8] und das internationale eheliche[9] und partnerschaftliche Ehegüterrecht[10] liegen vor. Es ist daher zu empfehlen, zur Vereinfachung der Anerkennung von – insbesondere – Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Abstammungsfeststellungen auf dem eingeschlagenen Weg weiterzugehen und durch eine Angleichung der Kollisionsnormen die wechselseitige Anerkennung solcher in Personenstandsurkunden dokumentierter Rechtslagen zu erreichen oder zumindest zu erleichtern.
    Eine Anerkennung von Rechts wegen sollte zur Basis stets einheitliche Kollisionsnormen haben, um schwere Friktionen der anzuerkennenden Rechtslage mit den in den Anerkennungsstaaten geschaffenen materiellen Rechtslagen zu vermeiden. Dadurch würde die Akzeptanz des Anerkennungskonzepts erhöht. Ein Anerkennungskonzept kann losgelöst von einer Vereinheitlichung des unterschiedlichen Kollisionsrechts der 27 Unionsstaaten kaum sachgerechte und befriedigende Ergebnisse erreichen.
    b) Harmonisierung der Kollisionsnormen
    (1) Eheschließung
    Wenn die materielle Gültigkeit einer Eheschließung in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich angeknüpft würde, dann hätte dies zweifellos im Regelfall eine wechselseitige Anerkennung der geschlossenen Ehen zur Folge. Allerdings wäre auch bei einheitlicher Anknüpfung kein Mitgliedstaat gehindert, die Anerkennung einer „Eheschließung“ gleichgeschlechtlicher Partner zu verweigern, wenn nach seiner Auffassung eine Ehe nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann.
    (2) Lebenspartnerschaft
    Eine Harmonisierung der Kollisionsnormen empfiehlt sich auch bei registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Würde die Gültigkeit solcher Lebenspartnerschaften einheitlich z.B. nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner beurteilt, so hätte dies – vorbehaltlich des mitgliedstaatlichen ordre public – die rechtspolitisch erwünschte Folge, dass solche Lebenspartnerschaften auch in den Staaten anerkannt würden, die bisher von einer Regelung solcher Partnerschaften abgesehen haben, bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ihrer Staatsangehörigen keine Rechtswirkungen beilegen.
    Dagegen dürfte die Zeit noch nicht reif sein, einheitliche Kollisionsnormen auch für heterosexuelle (oder nicht registrierte homosexuelle) Partnerschaften einzuführen.
    (3) Abstammung
    Einheitliche Kollisionsnormen zur Feststellung der Abstammung eines Kindes könnten verhindern, dass ein Kind unterschiedlichen Vätern oder Müttern zugeordnet wird, etwa wenn nach dem Recht eines Staates der Ehemann der Mutter als Vater vermutet wird, nach dem Recht eines anderen Staates der Mann, der das Kind ungeachtet der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter anerkannt hat, als Vater gilt oder wenn für die Anerkennung eines nichtehelichen Kindes in einem Staat die Erklärung des Vaters genügt (so z.B. das französische Recht), in einem anderen dagegen zusätzlich die Zustimmung der Mutter zu der Vaterschaftsanerkennung gefordert wird (so das deutsche Recht). Verschiedenen Müttern wird möglicherweise ein Kind zugeordnet, wenn es zugunsten einer Wunschmutter von einer Leihmutter geboren wurde.
    (4) Eine einheitliche Anknüpfung könnte hier die Vorgaben des EuGH[11] in Gesetzesform kleiden und vor allem die Wahl zwischen dem Namensrecht des Staats des Aufenthaltsorts und dem der Staatsangehörigkeit vorsehen.
    c) Anerkennung von Rechts wegen
    Bei der Anerkennung „von Rechts wegen“ oder der „inhaltlichen Anerkennung“ geht es nicht um die Anerkennung einer Personenstandsurkunde, sondern um die Anerkennung der in ihr – deklaratorisch – dokumentierten Rechtslage, also um die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe oder im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft oder im Ausland festgestellten Abstammung eines Kindes einschließlich der zusätzlichen Angaben zur Namensführung.
    Bisher unterliegt die Anerkennung solcher Rechtslagen dem durch die jeweiligen nationalen Kollisionsnormen bezeichneten Recht. Der Königsweg zu einem einheitlichen Personenstand ist daher die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen. Fraglich ist, ob diese Überprüfung anhand der im Anerkennungsstaat geltenden Kollisionsnormen und des durch sie berufenen materiellen Rechts durch eine Anerkennungsverpflichtung (nach dem Vorbild der Grunkin und Paul II-Entscheidung[12]) ersetzt werden könnte. Die Ersetzung dieser Überprüfung durch eine Anerkennungsverpflichtung kommt, wenn überhaupt, nur in wenigen, bestimmten Einzelfällen, keinesfalls aber generell in allen Personenstandsfällen in Betracht.
    (1) Eheschließung
    Die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der EU geschlossenen Ehe in allen anderen Mitgliedstaaten ist wünschenswert. Die Einführung einer Anerkennungsverpflichtung wurde bereits einmal versucht, nämlich in dem Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen vom 14.3.1978, das 1991 in Kraft getreten ist, allerdings nur in Australien, Luxemburg und den Niederlanden. Die internationale Praxis hat somit diesen Weg mehrheitlich nicht als erfolgversprechend angesehen.
    Anstelle eines solchen Übereinkommens ist eine europäische Verordnung allerdings denkbar. Entscheidend ist, dass in einer solchen Verordnung – ähnlich wie in dem Haager Übereinkommen – die Voraussetzungen einer Anerkennung umschrieben und Anerkennungshindernisse benannt werden können. Die Einschaltung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung einer solchen Verordnung und die Vorgabe von Kriterien durch den EU-Gesetzgeber unterscheidet diesen Weg von einer vom EuGH aus allgemeinen Prinzipien hergeleiteten Anerkennungsverpflichtung. Wichtig ist der Hinweis, dass neben einer Europäischen Verordnung das Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten seine Bedeutung behält. Die nationalen Kollisionsnormen gelten weiterhin für Eheschließungen im Inland und die Überprüfung der Gültigkeit von Ehen, die in Drittstaaten geschlossen worden sind. Eine Anerkennungspflicht würde daher die 27 nationalen Kollisionsrechtssysteme nicht ersetzen können. Dies kann nur über eine Kollisionsrechtsvereinheitlichung erreicht werden.
    Für die Anerkennung in einem Mitgliedstaat der EU geschlossener Ehen spricht die fortschreitende Angleichung der Ehevoraussetzungen (unter dem Eindruck des Grundrechts auf Eheschließung, Art. 9 der Grundrechte-Charta der EU bzw. Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention), veranlasst z.T. durch den EuGHMR, und die Überwindbarkeit der noch bestehenden Unterschiede (bei den Ehehindernissen der Verwandtschaft und Schwägerschaft). Einschränkungen der Anerkennungsverpflichtung sind allerdings dort geboten, wo innerhalb der EU tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestehen: Keine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen als solche,[13] wohl auch keine Anerkennung von Zwangsheiraten, solange solche noch nicht in allen Mitgliedstaaten ausdrücklich verboten sind. Schließlich sollte die Anerkennung auch beschränkt werden auf Ehen, die in einem Mitgliedstaat geschlossen worden sind, also nicht ausgedehnt werden auf in einem Drittstaat geschlossene Ehen, die in einem Mitgliedstaat lediglich anerkannt worden sind (Beispiel: polygame Ehen). Dass die Standesbeamten ihre Zuständigkeit geprüft haben, sollte im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander unterstellt werden.
    (2) Lebenspartnerschaften
    Bei Lebenspartnerschaften ist zu differenzieren. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind zwar derzeit noch nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt, ihre rechtliche Anerkennung ist aber nach der Entscheidung des EuGHMR im Fall Schalk und Kopf gegen Österreich „ein fortschreitender Prozess“. Auch wenn ein Staat sie noch nicht in seinem Staatsgebiet eingeführt hat, sollte er doch verpflichtet werden können, im Ausland registrierte Lebenspartnerschaften anzuerkennen. Offen sollte bleiben, ob die Mitgliedstaaten auch verpflichtet werden sollten, im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehen als Lebenspartnerschaften anzuerkennen. Die Anerkennung einer im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft sollte zu einer Wirkungserstreckung führen, also der Lebenspartnerschaft nicht mehr Wirkungen verleihen als ihr im Registrierungsstaat zukommen. Wollen die Partner eine Gleichstellung mit der im Anerkennungsstaat geltenden Lebenspartnerschaft erreichen, sollten sie auf die Möglichkeit einer erneuten Registrierung im Anerkennungsstaat verwiesen werden.
    Dagegen empfiehlt es sich (derzeit noch) nicht, eine Anerkennungsverpflichtung auch für heterosexuelle Lebenspartnerschaften zu verordnen. Hier ist insbesondere mit starkem Widerstand aus den Staaten zu rechnen, die solche „Alternativen zur Ehe“ kategorisch ablehnen. Es sollte darum jedem Mitgliedstaat überlassen werden, ob er einen französischen PACS oder ein belgisches „gesetzliches Zusammenwohnen“ als rechtswirksam erachtet.
    (3) Abstammung
    (aa) Mutterschaft
    Die Anerkennung der Mutterschaft einer Frau, die in einer Geburtsurkunde als Mutter benannt ist, ist im Allgemeinen unproblematisch. Mit Fälschungen braucht in den Mitgliedstaaten der EU nicht gerechnet zu werden. Zu bedenken ist jedoch, dass aus der Urkunde regelmäßig nicht ersichtlich ist, ob die angegebene Mutter auch die Frau ist, die das Kind geboren hat. Es kann in Griechenland und Großbritannien auch die Wunschmutter sein, die sich der Hilfe einer Leihmutter bedient hat. Zwar spricht nichts dagegen, auch die Mutterschaft einer Wunschmutter anzuerkennen, wenn bei der Geburt des Kindes in Griechenland oder Großbritannien alle Beteiligten mit diesen Staaten durch Staatsangehörigkeit und gewöhnlichen Aufenthalt eng verbunden waren. Es ist aber zu erwarten, dass eine Anerkennung abgelehnt wird, wenn eigene Staatsangehörige des Anerkennungsstaats betroffen sind, die unter Umgehung der heimischen Verbote sich im Ausland mit Hilfe einer Leihmutter ihren Kinderwunsch erfüllen wollten. Abhilfe könnte eventuell dadurch geschaffen werden, dass in den europäischen Geburtsurkunden (wie früher in Deutschland) bescheinigt wird, dass das Kind von der bezeichneten Mutter geboren worden ist. Ansonsten werden sich viele Mitgliedstaaten eine kollisionsrechtliche Überprüfung der Geburtsbescheinigung vorbehalten.
    (bb) Vaterschaft
    Die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde beruht auf einer widerlegbaren Vermutung und könnte als vermutete Vaterschaft auch dann anerkannt werden, wenn es sich um eine ausländische Personenstandsurkunde handelt. Probleme ergeben sich aber daraus, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können: Nach französischem Recht ist die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft rechtswirksam, wenn sie dem Heimatrecht des Anerkennenden entspricht, auch wenn die Mutter des Kindes ihr nicht zugestimmt hat. Nach deutschem Recht bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter. Hat die (deutsche) Mutter des (damit ebenfalls deutschen) Kindes der Anerkennung nicht zugestimmt, kann es geschehen, dass ein anderer Mann (dieses Mal mit Zustimmung der Mutter) das Kind anerkennt. Die zweite Anerkennung ist nach deutschem Recht wirksam, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder der Anerkennende Deutscher ist. Das Kind hat damit zwei Väter: einen nach französischem, und einen nach deutschem Recht. Eine ähnliche Situation kann sich auch aufgrund der alternativen Anknüpfungen nach Art. 19 EGBGB ergeben. Eine Pflicht zur Anerkennung der in einem Staat feststehenden Vaterschaft kann kaum verordnet werden, wenn zwingende Voraussetzungen (hier: Zustimmung der Mutter) im Anerkennungsstaat nicht erfüllt sind.
    Eine ähnliche Situation kann sich ergeben, wenn nach dem Recht eines Staates eine Vermutung für die Abstammung des Kindes vom Ehemann seiner Mutter spricht, während nach dem ebenfalls anwendbaren Recht eines anderen Staates das Kind von einem Dritten anerkannt worden ist. Im deutschen Recht gibt es bekanntlich Meinungsverschiedenheiten, ob in einem solchen Fall das Prioritätsprinzip gilt oder der „wahrscheinlichste Vater“ als Vater anzusehen ist. Hier steht einer Anerkennungsverpflichtung entgegen, dass zuvor (in der Verordnung?) geklärt werden müsste, auf welche der beiden möglichen Vaterschaftsfeststellungen es ankommen soll. Diese Probleme ließen sich durch eine Kollisionsrechtsvereinheitlichung hingegen leicht lösen.
    (4) Namensfragen
    Bei den Namensfragen ist von der Rechtsprechung des EuGH auszugehen. Ein Familienname, der einem Kind in einem Mitgliedstaat der EU nach dem dort geltenden Recht wirksam erteilt worden ist, ist danach in allen anderen Mitgliedstaaten als wirksam anzusehen.
    Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch auf den Ehe- oder Partnerschaftsnamen übertragen werden kann, ob also insbesondere ein Name, den die Ehegatten mit Hilfe einer Rechtswahl angenommen haben, in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, wenn er in der Heiratsurkunde erscheint, obgleich das Heimatrecht der Eheleute eine Rechtswahl nicht zulässt. Aus der Sicht des deutschen Rechts, das den Ehegatten bei der Bestimmung des nach der Eheschließung zu führenden Namens große Freiheit gewährt, wäre dagegen nichts einzuwenden. Widerstand ist aber aus den Mitgliedstaaten zu erwarten, die eine Rechtswahl insoweit strikt ablehnen. Bedenken könnten (nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland) gegen eine Anerkennungsverpflichtung bestehen, wenn Ehegatten in einem Staat heiraten, der ihnen die freie Namenswahl überlässt (Beispiel: England), und sie sich dann für einen – bisher von keinem von ihnen geführten – Adelsnamen entscheiden. Dem könnte allerdings dadurch begegnet werden, dass die Anerkennungsverpflichtung auf Namen beschränkt wird, die sich in einem Staat aus einer gesetzlichen Regelung ergeben (also nicht, wie in England, von den Beteiligten willkürlich gewählt werden können).
    d) Ergebnis
    Der Überblick zeigt, dass eine Anerkennung von Rechts wegen keinesfalls im Regelfall einfachere Lösungen verspricht als eine Kollisionsrechtsvereinheitlichung. Pauschale Überlegungen verdecken die Probleme, die sich hinter speziellen Sachgebieten verbergen. Eine Anerkennung von Rechts wegen würde ausländischen Urkunden eine höhere Bedeutung zumessen als das geltende Recht inländischen Urkunden derzeit beimisst. Das deutsche Recht lässt bei einer deutschen Personenstandsurkunde den Nachweis der Unrichtigkeit zu (§ 54 Abs. 3 Satz 1 PStG). Es wäre widersprüchlich und nicht begründbar, einer ausländischen Personenstandsurkunde durch eine Anerkennung von Rechts wegen weiterreichende Wirkungen zuzuweisen. Zu klären wäre zumindest, wie die Urkunden gerichtlich zu überprüfen sind (auch bei Fehlerhaftigkeit). Sollte die Personenstandsurkunde nur im Ausstellungsstaat gerichtlich überprüfbar sein, wäre dies im Regelfall wenig bürgerfreundlich; würde man die gerichtliche Überprüfung im Zweitstaat zulassen, wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Souveränität auch nicht unproblematisch. Wie sich aus der Antwort zur Frage 3 ergibt, wäre eine Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregeln derzeit im Übrigen auch nicht realistisch.
    Zusätzlich zu den bereits aufgeworfenen Problemen stellt sich bei einer Anerkennung von Rechts wegen beispielsweise auch ganz generell die Frage, ob es eine Pflicht zur Vorlage von Personenstandsurkunden aus anderen Staaten gäbe oder ob es dem Inhaber der Urkunde überlassen bliebe, diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorzulegen (wer würde bei Urkunden entscheiden, die den Personenstand mehrerer Personen zum Inhalt haben, wie z.B. einer Eheurkunde?) oder nicht. Auch vor diesem Hintergrund wäre die Anerkennung von Rechts wegen bei weitem nicht so einfach auszugestalten, wie dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Daher ist der Weg der Kollisionsrechtsvereinheitlichung vorzuziehen, der bislang auch schon beschritten worden ist und auf dessen Basis sich dann Fragen der Anerkennung leichter lösen ließen.
  10. Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen? Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden?
    a) Begrenzte Rechtswahl
    Wird die „Harmonisierung“ der Kollisionsnormen (Frage 9) befürwortet, könnte die begrenzte Zulassung der Rechtswahl eine der verwendeten Techniken sein. Sie entspricht der bisherigen Entwicklung des europäischen Kollisionsrechts für Familien- und Erbsachen und begünstigt die Mobilität im Binnenmarkt, indem sie einen Ausgleich zwischen dem Staatsangehörigkeits- und dem Wohnsitzprinzip bewirkt. Dieses Ziel wird bereits in der Rom III-VO und in den Vorschlägen betreffend die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe sowie die Rechtsnachfolge von Todes wegen dadurch verfolgt, dass zwar grundsätzlich territorial angeknüpft wird, den Betroffenen aber die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Heimatrecht als anwendbar zu bestimmen. Durch diese Möglichkeit wird dem Interesse an Rückbindung an den Herkunftsstaat und an Kontinuität der Rechtsstellung Rechnung getragen; dies gilt entsprechend für die Möglichkeit, das Recht eines früheren Aufenthaltsstaates zu wählen.
    b) Sachliche Reichweite
    In Angelegenheiten des Personenstandes kann die begrenzte Zulassung einer Rechtswahl in entsprechender Weise in Betracht gezogen werden. Welche Elemente des Personenstandes hierfür in Frage kommen – das Grünbuch enthält hierzu keine präzisen Vorgaben –, bedarf eingehender Prüfung. Schon wenn man sich auf Kernfragen des Personenstandes – Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Abstammung, Name, Geschlecht, Ehe und Partnerschaft – beschränkt, wird deutlich, dass die Rechtswahl nicht für alle Elemente in gleicher Weise ermöglicht werden muss.
    c) Ausgestaltung
    (1) Kreis der wählbaren Rechte
    Wie die Rechtswahl ausgestaltet wird, hängt wesentlich mit der Bestimmung des in Ermangelung einer Rechtswahl anwendbaren Rechts zusammen. Wählt man hierfür – wie in den bisher ergangenen oder vorgeschlagenen Verordnungen – grundsätzlich die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, sollte eine Option zugunsten des durch die Staatsangehörigkeit vermittelten Heimatrechts ermöglicht werden; die umgekehrte Konstellation ist natürlich ebenfalls möglich. Dieses Vorgehen kann für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, den Namen, eventuell auch für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit in Betracht gezogen werden.
    (2) Insbesondere: Alternative Anknüpfung und Recht des Vornahmeortes
    Wird die Begründung eines Personenstandes – Ehe, Partnerschaft, Abstammung – durch alternative Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Beteiligten begünstigt, bedarf es keiner Rechtswahl, weil die hierfür in Betracht kommenden Rechte bereits berücksichtigt sind. Jedenfalls sollte für die Wirksamkeit des Vorgangs nicht das am Vornahmeort geltende Recht gewählt werden können, wenn keiner der Beteiligten zu dem betreffenden Staat weitere Verbindungen hat.
    (3) Form
    Für die Form der Rechtswahl sollte zwar ein autonomer Mindeststandard festgelegt werden; um Systematik und Kohärenz des nationalen Personenstandsrechts zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten aber zusätzliche Formerfordernisse vorsehen dürfen. In jedem Fall ist in geeigneter Form – mehr noch als in der Rom III-VO – darauf hinzuwirken, dass den Betroffenen die Konsequenzen der Rechtswahl bewusst sind.
  11. Frage 11: Welche anderen Optionen – außer der Anerkennung von Rechts wegen und der Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen – kämen Ihrer Ansicht nach zur Regelung der grenzübergreifenden Wirkungen personenstandsbezogener Vorgänge in Betracht?
    a) 1. Keine Schaffung von Sachnormen
    Ob neben der Anerkennungslösung und der Vereinheitlichung der Kollisionsnormen weitere praktikable Möglichkeiten zur Erreichung des verfolgten Ziels bestehen, erscheint fraglich. Eine Vereinheitlichung (oder auch nur Harmonisierung) der Sachnormen des Personen- und Familienrechts scheidet mangels Kompetenz der Union aus. Die Bildung von Spezialrecht für grenzüberschreitende Situationen ist zwar denkbar; ob dieser Weg aber für Fragen des Personenstands in Betracht kommt, erscheint fraglich.
    b) Beitritt zu Übereinkommen der Internationalen Zivilstandskommission
    Mehrere Übereinkommen der Internationalen Zivilstandskommission enthalten kollisionsrechtliche Lösungen für Fragen des Personenstandsrechts. Jüngere Beispiele sind die Übereinkommen Nr. 29 vom 12.9.2000 (Anerkennung von Entscheidungen über Geschlechtsumwandlungen), Nr. 31 vom 16.9.2005 (Anerkennung von Namen) und Nr. 32 vom 5.7.2007 (Anerkennung eingetragener Lebenspartnerschaften). Sobald die Vereinbarkeit dieser Übereinkommen mit dem Primärrecht der Union geklärt sein wird und soweit die Übereinkommen mit den mitgliedstaatlichen Rechten kompatible Lösungen enthalten, könnte ein Beitritt der (dazu ermächtigten)[14] Mitgliedstaaten ein eigenes Tätigwerden der Union insoweit erübrigen. Ob dies allerdings als wirkliche Alternative in Betracht kommt, erscheint fraglich. Die Übereinkommen enthalten zumeist Anerkennungsregeln, die nur mittelbar auf die Kollisionsnormen der beteiligten Staaten einwirken und eine Vereinheitlichung dieser Normen nicht ersetzen können. Vorrangig wäre daher die Vereinheitlichung des europäischen Kollisionsrechts des Personenstands.

(veröffentlicht: Coester-Waltjen /Henrich /Kohler /Mansel: Stellungnahme im Auftrag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zum Grünbuch der Europäischen Kommission – Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern – KOM (2010) 747 endg.; IPRax 2011, 335-341, ec.europa.eu/justice/newsroom/civil/opinion/files/110510/organisations/germany_rat_ de.pdf

Dazu: Mansel,Kritisches zur„Urkundsinhaltsanerkennung“IPRax 2011, 341-342)


[*] Teilgenommen an der Sitzung haben Dagmar Coester-Waltjen, Nina Dethloff, Tobias Helms, Dieter Henrich,  Erik Jayme, Thomas Klippstein, Heinz-Peter Mansel, Dieter Martiny, Jörg Pirrung, Klaus Schurig, Kurt Siehr, Hans-Jürgen Sonnenberger, Fritz Sturm, Karsten Thorn, Jan von Hein und für das Bundesministerium Justiz Gerhard Wagner.

[1] So z.B. der deutsch-belgische Staatsvertrag vom 13.5.1975 (Bundesgesetzblatt 1980 II, S. 815–819), der deutsch-dänische Staatsvertrag vom 17.6.1936 (Reichsgesetzblatt 1936 II, S. 214 ), der deutsch-französische Staatsvertrag vom 13.9.1971 (Bundesgesetzblatt 1974 II, S. 1075–1078), der deutsch-italienische Staatsvertrag vom 7.6.1969 (Bundesgesetzblatt 1974 II, S. 1071–1073) sowie der deutsch-österreichische Staatsvertrag vom 21.6.1923 (Reichsgesetzblatt 1924 II, S. 61–62).

[2] Text in französischer Sprache abrufbar unter www.ciec1.org/Conventions/Conv15.pdf.

[3] Text abrufbar unter www.ciec1.org/Conventions/Conv25.pdf.

[4] Das könnte z.B. die Verordnung sein, die das jeweilige internationale Privatrecht unionsweit regelt.

[5] Amtsblatt EU Nr. L 177 vom 4.7.2008, S. 6–16, berichtigt in Amtsblatt EU Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 87.

[6] Amtsblatt EU Nr. L 199 vom 31.7.2007, S. 40–48.

[7] Amtsblatt EU Nr. L 343 vom 29.12.2010, S. 10–16.

[8] KOM (2009) 154 endgültig vom 14.10.2009.

[9] KOM (2011) 126 endgültig vom 16.3.2011.

[10] KOM (2011) 127 endgültig vom 16.3.2011.

[11] Insbesondere aus den Entscheidungen EuGH, 2.10.2003, Slg. 2003, I-1161 – Garcia Avello; EuGH, 14.10.2008, Slg. 2008, I-7639 – Grunkin und Paul II; EuGH, 22.12.2010, Rs. C-208/09 – Ilonka Sayn-Wittgenstein, noch nicht in Slg.

[12] EuGH, 14.10.2008, Slg. 2008, I-7639 – Grunkin und Paul II.

[13] Vgl. EuGHMR: Schalk und Kopf gegen Österreich, FamRZ 2010, 1525.

[14] Siehe bereits Antwort zu Frage 2.

Drittwirkung der Forderungsabtretung vom 11./12.8.2011
11./12.8.2011 (Spezialkommission der 2. Kommission)[*]: Drittwirkung der Forderungsabtretung

Referenten in der Sitzung waren:

Stefan Leible: Die Anknüpfung von Drittwirkungen von Forderungsabtretungen in der Rom-I-VO

Jan von Hein: Finanzkrise und internationales Privatrecht.

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  1. Die Spezialkommission sieht in erster Linie zwei mögliche Konzeptionen für die künftige Kollisionsregel für die Forderungsabtretung in Art. 14 der Rom I-Verordnung. Für keine der beiden Lösungen zeichnet sich eine klare Präferenz ab.
  2. Die erste Konzeption besteht in der Anknüpfung der Forderungsübertragung an den Zedentensitz. Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO soll auf die schuldrechtlichen Beziehungen beschränkt werden. Die Verfügungswirkung wird in einem eigenen Absatz geregelt. Damit entsteht ein einheitliches Statut für alle Verfügungswirkungen, so dass keine besondere Anknüpfung des Drittschutzes erforderlich ist, da der Zedentensitz für Dritte relativ leicht erkennbar sei. Ein Statutenwechsel kann dadurch ausgeschlossen werden, dass man auf den Sitz des Zedenten zur Zeit der Abtretung abstellt. Ein weiterer Vorteil dieser Lösung ist der Gleichlauf mit dem Insolvenzstatut. Bei Einbindung der Zession in größere Rechtsoperationen zwischen Zedent und Zessionar kann diese Anknüpfung aber unter Umständen die Gesamtoperation behindern. Über einzelne Ausnahmen muss daher weiter nachgedacht werden.
  3. Die zweite Konzeption besteht darin, das Zessionsgrundstatut über die Verfügungswirkungen entscheiden zu lassen. Damit ist die positive Konsequenz verbunden, dass die schuldrechtlichen Beziehungen und die Verfügungswirkungen zwischen Zedent und Zessionar einem einheitlichen Statut unterstellt werden können. Wegen der Zulassung der Rechtswahl ist aber eine besondere Anknüpfung der opposabilité aux tiers geboten. Über die Trag- und Reichweite dieser Anknüpfung besteht keine Einigung. Die besondere Anknüpfung des Drittschutzes ist in einem neuen Absatz oder in einem zweiten Satz in Absatz 1 zu regeln. Zudem ist eine Anpassung des Satzes 1 von Absatz 1 erforderlich.
  4. Die Spezialkommission schließt eine Anknüpfung an das Forderungsstatut nicht aus. Allerdings müssen Global- und Vorausabtretungen ausgenommen werden.

(veröffentlicht in Sonnenberger, Deutscher Rat für Internationales Privatrecht - Spezialkommission „Drittwirkung der Forderungsabtretung“, IPRax 2012, 370; ders., German Council for Private International Law - Special Committee: "Third-party effects of assignment of claims", IPRax 2012, 371 (Englisch); Conseil allemand pur le droit international privé - Commission spéciale «Opposabilité aux tiers de la cession de créance», Rev. crit. d.i.p. 2012, 676 (Französisch)

veröffentlicht: Vortrag Leible/Müller, Die Anknüpfung der Drittwirkung von Forderungsabtretungen in der Rom I-Verordnung IPRax 2012, 491, Vortrag von Hein, Finanzkrise und Internationales Privatrecht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Bd. 45, 2012, 369 (Referat in Zusammenhang mit einer anderen Konferenz abgedruckt)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Susanne Corneloup, Jan von Hein, Eva-Maria Kieninger, Stefan Leible, Peter Mankowski, Hans Jürgen Sonnenberger und Henriette Keller Matthias Lehmann und Mario Rumma als Gäste sowie für das Bundesministerium für Justiz Miriam Mühldorfer und Rolf Wagner.

 
Anknüpfung der Finanzmarktdelikte vom 30./31.3.2012
30./31.3.2012 (Spezialkommission der 2. Kommission[*]): Anknüpfung der Finanzmarktdelikte

Referenten in der Sitzung waren:

Dorothee Einsele: Kapitalmarktrechtliche Eingriffsnormen – Bedarf die Rom I-Verordnung einer Sonderregel für harmonisiertes europäisches Recht?

Matthias Lehmann: Vorschlag für eine Reform der Rom II-Verordnung im Bereich der Finanzmarktdelikte

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  1. Die Spezialkommission „Finanzmarktrecht“ hält die bisherigen Lösungen zur Anknüpfung der Finanzmarktdelikte nach der Rom II-Verordnung für unzureichend und eine Neuregelung für erforderlich. Die neue Vorschrift muss von einer Anknüpfung an den Marktort ausgehen. Vorgeschlagen wird die Aufnahme eines Artikels 6a Rom II-Verordnung mit dem folgenden Wortlaut:
    „Artikel 6a Rom II-VO. Unerlaubtes Verhalten auf dem Finanzmarkt (neu)
    (1) 1Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubtem Verhalten auf dem Finanzmarkt ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das betreffende Finanzinstrument zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist. 2Im Falle von Mehrfachnotierungen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Finanzinstrument erworben oder veräußert wurde. 3Dasselbe gilt im Falle des Handels außerhalb eines geregelten Marktes, es sei denn, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, dieses Recht vernünftigerweise nicht voraussehen konnte.
    (2) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das Verhalten eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Absatz 1 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
    (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so unterliegt das außervertragliche Schuldverhältnis dem Recht des Staates, zu dem es die engste Verbindung aufweist.
    (4) Betrifft das unerlaubte Verhalten Märkte in mehr als einem Staat, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern das Finanzinstrument in diesem Mitgliedstaat auf einem geregelten Markt zum Handel zugelassen ist oder öffentlich angeboten wird.
    (5) Beeinträchtigt ein unerlaubtes Verhalten auf dem Finanzmarkt ausschließlich die Interessen einer bestimmten Person, sind Artikel 4 und 14 anwendbar.
    (6) Von dem nach Absatz 1 bis 4 anzuwendenden Recht kann nur durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses abgewichen werden“
  2. Vorgeschlagen wird ferner die Schaffung eines Erwägungsgrunds 20a Rom II-Verordnung mit folgendem Inhalt:
    „Erwägungsgrund 20a (neu):
    Die Kollisionsnorm für unerlaubtes Verhalten auf dem Finanzmarkt hat zum Ziel, einen angemessenen Anlegerschutz, die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sowie die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts sicherzustellen. Beim Handel auf dem geregelten Markt einer Börse ist dies durch die Anknüpfung an den Staat der Zulassung gewährleistet. Diese allein genügt jedoch nicht, wenn das Instrument auf verschiedenen Märkten zugelassen ist oder außerhalb eines geregelten Marktes gehandelt wurde. In diesem Fall sollte es grundsätzlich auf das Recht des Staates ankommen, in dem das Finanzinstrument erworben oder veräußert wurde. Die „Ausweichklausel“ des Artikel 6a Absatz 2 sollte unter anderem dann angewendet werden, wenn eine engere Verbindung des Sachverhalts zum Herkunftsstaat des Emittenten besteht. Dieses kann beispielsweise bei der Haftung für ein fehlerhaftes Rating des Emittenten der Fall sein.“
  3. Die Spezialkommission „Finanzmarktrecht“ spricht sich dafür aus, Artikel 17 Rom II-Verordnung nicht zu ändern. Abweichend zu fassen ist aber Erwägungsgrund 34 Rom II-Verordnung. Dieser soll folgenden Wortlaut haben:
    „Erwägungsgrund 34 (geändert):
    Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen, soweit dies angemessen ist, die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates, in dem das haftungsbegründende Ereignis stattfand, selbst dann beachtet werden, wenn auf das außervertragliche Schuldverhältnis das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist. Der Begriff „Sicherheits- und Verhaltensregeln“ ist in dem Sinne auszulegen, dass er sich auf alle Vorschriften bezieht, die in Zusammenhang mit Sicherheit und Verhalten stehen, wie beispielsweise die Regeln über die Straßenverkehrssicherheit im Falle eines Unfalls oder die Finanzmarktregulierung im Falle unerlaubten Verhaltens am Finanzmarkt. Bei der Bestimmung des Orts des haftungsbegründenden Ereignisses ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht notwendig mit dem Ort der Handlung übereinstimmen muss, sondern auch an anderen Orten liegen kann, zum Beispiel an dem Ort, an dem eine bestimmte Information hätte erteilt werden müssen, oder am Ort des Marktes, auf dem sich eine Handlung oder Information auswirkt.“
  4. Die Spezialkommission „Finanzmarktrecht“ hält es für erforderlich, die Frage, ob in die Rom I-Verordnung eine dem Artikel 17 Rom II-Verordnung vergleichbare Vorschrift aufgenommen werden muss, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aspekte, die sich für das Vertragsrecht ergeben, noch einmal ausführlich zu diskutieren.

(veröffentlicht: Sonnenberger, Beschluss der Spezialkommission „Finanzmarktrecht“ des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht, IPRax 2012, 470, ders. Resolution of the German Council for Private International Law, Special Committee on Financial Market Law, IPRax 2012, 471 (Englisch); Conseil allemand pur le droit international privé - Commission spéciale «Droit des marchés financiers, Rev. crit. d.i.p. 2012, 679 (Französisch)

veröffentlicht: Vortrag Einsele,  Kapitalmarktrechtliche Eingriffsnormen - Bedarf die Rom I-Verordnung einer Sonderregel für harmonisiertes europäisches Recht?, IPRax 2012, 481, Vortrag Lehmann,  Vorschlag für eine Reform der Rom II-Verordnung im Bereich der Finanzmarktdelikte, IPRax 2012, 399; Proposition dúne règle spéciale dans le Règöement Rome II pour les délits financiers, ders., Rev. crit. d.i.p. 2012, 485 (Französisch))


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Susanne Corneloup, Dorothee Einsele, Jan von Hein, Stefan Leible, Peter Mankowski, Heinz-Peter Mansel, Hans Jürgen Sonnenberger und für das Bundesamt für Justiz Rolf Wagner.

Reform des Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts vom 9./10.11.2012
9./10.11.2012 (1. Kommission)[*]: Reform des Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts

Referenten in der Sitzung waren:

Dagmar Coester-Waltjen: Fernwirkungen der Europäischen Verordnungen auf die international-familienrechtlichen Regelungen des EGBGB

Michael Coester: Art. 17b EGBGB unter Einfluss des Europäischen Kollisionsrechts

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  1. Vorgeschlagen wird folgender Art. 14 Abs. 1 EGBGB:
    (1) Die Ehegatten oder die künftigen Ehegatten können als das auf die Ehewirkungen anzuwendende Recht jederzeit bestimmen:
    a) Das Recht eines Staates, dem eine der Parteien angehört oder angehört hat.
    b) Das Recht eines Staates, in dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
  2. Es sollen noch genauer auszugestaltende Informationspflichten über die Rechtswahlmöglichkeit bei der Eheschließung vorgesehen werden.
  3. Die Rechtswahlmöglichkeit des Rechts des Staates der früheren Staatsangehörigkeit soll nicht auf die Wahl des Rechts einer früheren Staatsangehörigkeit während der Ehe beschränkt werden. Entsprechend soll die Wahlmöglichkeit des Rechts des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten nicht auf das Recht eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts während der Ehe beschränkt werden.
  4. Offen bleibt, ob zusätzlich zur Wahlmöglichkeit des Rechts der jetzigen oder früheren Staatsangehörigkeit und des Rechts am jetzigen oder früheren gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten ausdrücklich als weitere Wahlmöglichkeit die lex fori in den Normtext aufgenommen werden soll.
  5. Die Rechtswahl hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erfolgen. Eine entsprechende Regelung soll gemeinsam mit der Regelung anderer Rechtswahlmöglichkeiten in den Art. 46 ff. EGBGB entsprechend der Regelung für die Rechtswahl nach der Rom III-VO vorgesehen werden.
  6. Die Frage der Form wird nach dem Vorliegen eines endgültigen Texts der Güterrechtsverordnung zu diskutieren sein.
  7. Vorgeschlagen wird folgender Art. 14 Abs. 2 EGBGB:
    (2) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen mangels Rechtswahl:
    a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ansonsten
    b) dem Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
  8. Die Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts sollte durch eine Ausweichklausel ergänzt werden.
  9. Art. 13 EGBGB ist reformbedürftig. Die Eheschließung sollte liberalisiert werden.
  10. Der Deutsche Rat konnte sich nicht auf ein bestimmtes, Inlands- und Auslandsehen erfassendes Regelungsmodell einigen. Sofern kein gemeinsames Anknüpfungskonzept für Inlands- und Auslandsehen gefunden wird, spricht sich der Deutsche Rat auf der Grundlage des Vorschlags von Coester-Waltjen für Inlandsehen für folgende Regelung eines Art. 13 Abs. 1 EGBGB aus:
    (1) 1Die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der Eheschließung in Deutschland unterliegen deutschem Recht, wenn mindestens einer der künftigen Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2Andernfalls ist zusätzlich erforderlich, dass die Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates oder des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes zumindest eines der künftigen Ehegatten als wirksam angesehen wird. 3Eine Eheschließung kann dennoch nicht versagt werden, wenn das nach dem Heimatrecht oder dem Aufenthaltsrecht bestehende Ehehindernis dem deutschen ordre public widerspricht. 4Ordnungsgemäße Ermächtigungen der Vertreter von ausländischen Staaten zur formgerechten Vornahme einer Eheschließung im Inland bleiben unberührt, wenn keiner der künftigen Ehegatten auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  11. Die Frage der Reform eines Art. 13 EGBGB ist im Deutschen Rat nicht abschließend behandelt.
  12. Der Deutsche Rat spricht sich auf der Grundlage der Vorschläge von Coester für eine Änderung des Art. 17b EGBGB aus:
    a) Bei der Statusbegründung sollen die kollisionsrechtlichen Regelungen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft parallel ausgestaltet werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der derzeitige Art. 13 EGBGB in noch zu bestimmender Weise liberalisiert wird.
    b) Im Grundsatz sollten gleichgeschlechtliche Ehen kollisionsrechtlich mit der Ehe gleich behandelt werden.
    c) Derzeit sollten Solidargemeinschaften kollisionsrechtlich nicht gesondert geregelt werden.
    d) Nach Auffassung der Ersten Kommission des Deutschen Rats ist Art. 17b EGBGB so zu verstehen, dass er auch verschiedengeschlechtliche Lebenspartnerschaften erfasst.
    e) Art. 17b Abs. 4 EGBGB soll aufgehoben werden.

(veröffentlicht: Mansel, Beschlüsse der Ersten Kommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts am 9./10.11.2012 in Würzburg, IPRax 2013, 200

veröffentlicht: Vortrag Coester-Waltjen, Fernwirkungen der Europäischen Verordnungen auf die international-familienrechtlichen Regelungen des EGBGB, FamRZ 2013, 170; StAZ 2013, 170/Vortrag Coester, Art- 17b EGBGB unter dem Einfluss des Europäischen Kollisionsrechts, IPRax 2013, 114; ders., Das Erbrecht registrierter Lebenspartner unter der EuErbVO, ZEV 2013, 115)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Dagmar Coester-Waltjen, Michael Coester, Nina Dethloff, Heinrich Dörner, Reiner Hausmann, Dieter Henrich, Gerhard Hohloch, Christian Kohler, Heinz-Peter Mansel, Thomas Pfeiffer, Hans Jürgen Sonnenberger, Fritz Sturm, Jan von Hein und für das Bundesministerium der Justiz Rolf Wagner.

Stellungnahme des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem Discussion paper 1: EU Civil Law (Assises de la Justice) – Vollendung des europäischen Rechtsraums: Wie geht es weiter? European Commission – IP/13/919 07/10/2013 vom 1.11.2013
1.11.2013 (in Abstimmung mit der Spezialkommission der 1. und 2. Kommission)*: Stellungnahme des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem Discussion paper 1: EU Civil Law (Assises de la Justice) – Vollendung des europäischen Rechtsraums: Wie geht es weiter? European Commission – IP/13/919 07/10/2013
  1. Analyse
    Die Europäische Kommission will im Frühjahr 2014 eine Mitteilung über künftige Initiativen in den Bereichen Justiz und Inneres vorlegen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung im Juni 2014 erörtern wird, um die EU-Justizpolitik im Einklang mit dem Stockholmer Programm zu gestalten. Das Discussion paper 1: EU Civil Law (Assises de la Justice) schreibt unter Ziffer III auf S. 2:
    „Notwithstanding the progress made, areas remain where EU civil law does not yet give legal certainty about which court will deal with a case and which law that court will apply. [...] EU civil law must also keep pace with market and technological developments, otherwise economic growth, and the confidence necessary to sustain it, can be held back by uncertainty as to the legal rights and obligations of digital market participants.“
    Die Analyse, nach der es erhebliche Defizite bei der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts gibt, ist zutreffend, soweit die Bestimmung des anwendbaren Rechts betroffen ist1. Weite Bereiche des Internationalen Privatrechts sind in der Europäischen Union noch nicht vereinheitlicht. Verordnungen fehlen insbesondere im internationalen Personen- und Familienrecht sowie dem internationalen Sachen- und Gesellschaftsrecht. Im Gesetzgebungsverfahren sind Vorschläge der Kommission für das internationale eheliche2und partnerschaftliche Güterrecht3.
    Es wurden aber bereits große Fortschritte erzielt. So vereinheitlichen die
    – Verordnungen Nr. 864/2007 (Rom II) und Nr. 593/2008 (Rom I) das internationale vertragliche und außervertragliche Schuldrecht.
    – Art. 15 der Verordnung Nr. 4/2009 führt zu einem einheitlichen internationalen Unterhaltsrecht.
    – Die Verordnung Nr. 650/2012 wird ab 2015 das internationale Erbrecht vereinheitlichen.
    – In 14 EU-Staaten und ab 22.5.2014 in einem weiteren EU-Staat (Litauen) schafft die Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom III) einheitliches internationales Scheidungsrecht. Das sind bedeutende Fortschritte für die Bürger in Europa, die nun sicher sind, dass die sie betreffenden Rechtsfragen von den Gerichten in Europa nach demselben Recht beurteilt werden, gleich, welches Gericht sie anrufen.
    Der mit diesen Verordnungen eingeschlagene Weg sollte weiter verfolgt werden, damit einheitliche Kollisionsnormen für weitere Bereiche des Internationalen Privatrechts durch Verordnung festgelegt werden können.
  2. Weiteres Vorgehen
    Das Discussion paper 1: EU Civil Law (Assises de la Justice) führt nach der Analyse weiter aus (Ziffer III auf S. 2):
    „[...] In meeting these challenges, there are different approaches that can be employed in building the European area of justice and in overcoming national divergences which impede the smooth functioning of the internal market in the area of civil justice: mutual recognition, traditional harmonisation (for example EU consumer law) or harmonised optional substantive or procedural law regimes (for example the proposed Common European Sales Law). The next steps in EU civil law should rely on a combination of these different approaches, depending on the type of problems which need to be addressed at EU level.“
    Diese Aufzählung der möglichen weiteren Maßnahmen ist unvollständig, sie lässt das Mittel der Schaffung einheitlicher Kollisionsnormen durch EU-Verordnungen unberücksichtigt. Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sieht Art. 81 Abs. 2 AEUV ausdrücklich vor, dass „die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen“ sichergestellt werden soll (lit. c), und die unter I genannten Verordnungen sind auf dieser Grundlage angenommen worden. Auf die Bedeutung einheitlicher Kollisionsnormen als wirkungsvollstes Mittel zur Verwirklichung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung hat die Stellungnahme des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zum Grünbuch über den freien Verkehr von öffentlichen Urkunden vom 27.4.2011 hingewiesen. Ich füge diese Stellungnahme und das Begleitschreiben vom 28.4.2011 nochmals bei und verweise auf die S. 11–20 der Stellungnahme vom 27.4.2011 (Antwort auf Fragen 8 und 9) und das Begleitschreiben.
    Der in dem Discussion paper 1 erwähnte Weg der „gegenseitigen Anerkennung“ ist ein rechtspolitisches Leitmotiv des Stockholm-Programms. Im Primärrecht hat er als „Grundsatz“ für die Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Eingang in den AEUV gefunden (Art. 67 Abs. 4, 81 Abs. 1). Darüber hinaus wird er vom EuGH eingesetzt, um die aus Art. 21 AEUV hergeleitete ungehinderte Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger im Unionsgebiet zu gewährleisten. Der Grundsatz beschreibt jedoch keine spezielle gesetzgeberische Methode, sondern eine Zielvorgabe. Auf welche Weise der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in dem jeweiligen gesetzgeberischen Regelungsbereich mit welchen gesetzgeberischen Mitteln (einheitliche Kollisionsnormen, Normen der Anerkennung von Urteils- und Vergleichswirkungen, Anordnung der grenzüberschreitenden Beweiswirkung von öffentlichen Urkunden) umgesetzt werden sollte, ist abhängig von dem konkreten Reglungszusammenhang zu entscheiden. Deshalb sollte die post-Stockholm-Strategie eine klare Orientierung dahin geben, dass aus den in der Stellungnahme vom 27.4.2011 (S. 11–20) und dem Schreiben vom 28.4.2011 dargestellten Gründen eine vertiefte Kollisionsrechtsharmonisierung vorzugswürdig und in den Bereichen, in welchen Regelungslücken bestehen (wie insbesondere im Familien- und Personenstandsrecht), ohnehin unumgänglich ist.
    Die Erwähnung der „gegenseitigen Anerkennung“ im Diskussionspapier sollte deshalb nicht auf die „Anerkennung von Rechts wegen“ reduziert werden, d.h. die Anerkennung ohne Rücksicht auf das angewendete Recht. Vielmehr sollte der in Art. 81 Abs. 2 AEUV vorgezeichnete Weg der Kollisionsrechtsvereinheitlichung beschritten werden. Diese hat den Vorzug, dass sie in allen Unionsstaaten das anwendbare Recht einheitlich festlegen würde. Durch einheitliche Kollisionsnormen wird sichergestellt, dass der zivilrechtliche Status einer Person und die sie betreffenden Rechtsfragen ebenso wie die hinsichtlich einer Sache unionsweit nach demselben Recht bestimmt werden, unabhängig davon, welcher Staat bereits rechtliche Feststellungen getroffen hat. Das ist bei einer bloßen „Anerkennung von Rechts wegen“ nicht der Fall. Die eigentliche Ursache für die Rechtsunterschiede in den EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rechtslage einer Person oder Sache würde durch die Methode einer „Anerkennung von Rechts wegen“ nicht beseitigt. Stattdessen würden Rechtsunterschiede durch die „Anerkennung von Rechts wegen“ perpetuiert.
    Die Kollisionsrechtsvereinheitlichung hat ferner den großen Vorteil, dass sie nicht nur innerhalb des Binnenmarktes einen einheitlichen Rechtsstatus einer Person sichert, sondern auch in Sachverhalten mit Drittstaatenbezug. Das gilt, sofern die Kollisionsnormen Binnenmarkt- und Drittstaatenkonstellationen einheitlich regeln, wie es Standard der kollisionsrechtlichen EU-Verordnungen ist (siehe z.B. Art. 2 VO Nr. 593/2008, Art. 3 VO Nr. 864/2007, Art. 4 VO Nr. 1259/2010, Art. 20 VO Nr. 650/2012).
  3. Schlussfolgerung
    Aus den genannten Gründen erscheint eine Kollisionsrechtsvereinheitlichung als vorzugswürdig. Das sollte in der für das Frühjahr 2014 geplanten Mitteilung der Kommission über künftige Initiativen in den Bereichen Justiz und Inneres klar zum Ausdruck kommen, um die EU-Justizpolitik effektiv im Einklang mit dem Stockholmer Programm zu gestalten.

(veröffentlicht: Mansel, Vereinheitlichung des Kollisionsrechts als Hauptaufgabe - Stellungnahme des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem Discussion paper 1: EU Civil Law (Assies de la Justice) - Vollendung des europäischen Rechtsraums: Wie geht es weiter? - European Commission - IP/13/919 07/10/2013,IPRax 2014, 87)


* Verfasst von Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Universität zu Köln, Präsident des Deutschen Rates für internationales Privatrecht, in Abstimmung mit der Spezialkommission des Rates vom 27.4.2011 zur Anerkennung von Personenstandsurkunden, der angehören: Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen (Universität Göttingen), Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich (Universität Regensburg), Prof. Dr. Christian Kohler (Universität Saarbrücken), Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel (Universität zu Köln).

1 Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist dagegen für die meisten grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivilsachen durch die Verordnungen Brüssel I und Brüssel IIa, die VO Nr. 1346/2000 sowie (ab 2015) die VO Nr. 650/2012 geregelt; für güterrechtliche Streitigkeiten enthalten die in den folgenden Fußnoten erwähnten Vorschläge Bestimmungen auch über die gerichtliche Zuständigkeit.

2 KOM (2011), 126 endgültig vom 16.3.2011; siehe dazu zuletzt: Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.10.2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (COM (2011) 0126 – C7-0093/2011 – 2011/0059(CNS)).

3 KOM (2011), 127 endgültig vom 16.3.2011; siehe dazu zuletzt: Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10.10.2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (COM (2011) 0127 – C7-0094/2011 – 2011/0060(CNS)).

Neue Perspektiven eines weltweiten Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens vom 22./23.11.2013
22./23.11.2013 (2. Kommission)[*]: Neue Perspektiven eines weltweiten Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens

Referenten in der Sitzung waren:

Haimo Schack: Wiedergänger der Haager Konferenz für IPR: Neue Perspektiven eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens?

Burkhard Hess: Kollektiver Rechtsschutz im Rahmen eines weltweiten Anerkennungs-Vollstreckungsabkommens

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  1. Allgemeine Fragen
    a) [Die Mehrheit der Kommission empfiehlt], die [...] Kumulationstheorie [in Abgrenzung zur Wirkungserstreckung bis zur Grenze des ordre public als deutsche Position]. 
    b) [Die Kommission stimmte dafür, in ein Haager] Abkommen die Möglichkeit für die Parteien zu integrieren, ein Anerkennungsfeststellungsverfahren zu betreiben.
    c) [Die Kommission votierte dafür,] die Thematik der Prozesskosten [bei Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren im Ausland] von deutscher Seite in die Verhandlungen [einzubringen].
  2. Entscheidungsgegenstände und /-arten
    a) [Die Kommission stimmte für] die Empfehlung [...], sich für einen Ausschlusstatbestand auszusprechen, der sich an Art. 1 der neuen EuGVVO orientiere, ohne identisch formuliert zu sein. Einzelne auszuschließende Themenbereiche müssten [...] in der Diskussion in Brüssel oder Den Haag geprägt werden.
    b) [Die Mehrheit der Kommission votierte für die Auffassung], dass zu den [... in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallenden] Zahlungsurteilen bzw. zu Leistungs- und Gestaltungsurteilen Grundurteile zu zählen sind.
    c) [Die Mehrheit der Kommission stimmte dafür,] dass de facto ein Verfahren beendende, weil (nur) formell rechtskräftig gewordene Entscheidungen nicht unter das Abkommen fallen sollen.
    d) [Die Kommission stimmte dafür,] dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Anerkennungsfähigkeit mache, ob ein staatliches Gericht den Schiedsspruch bestätige oder der Schiedsspruch im staatlichen Urteil aufgehe, [so]dass auch letzteres aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens falle.
  3. Anerkennungszuständigkeiten
    a) [Die Kommission sprach] sich dafür aus, die Möglichkeit bilateral vereinbarter Erleichterungen [in dem Abkommen] ausdrücklich festzuhalten und möglichst breit zu gestalten.
    b) [Die Kommission votierte für die Empfehlung, i.R.d. allgemeinen Gerichtsstands] weiterhin auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen, aber klarzustellen, dass der Begriff nicht im gleichen Sinne zu verstehen sei wie bei Entscheidungszuständigkeiten und im IPR.
    c) [Die Kommission stimmte dafür,] den Gerichtsstand der Zweigniederlassung für Streitigkeiten, die aus dem Betrieb herrührten, [...wie] in sämtlichen Haager Übereinkommen und Art. 5 Nr. 5 EuGVVO [...in das Abkommen aufzunehmen].
    d) [Die Kommission stimmte für die Empfehlung,] zur Begründung der Anerkennungszuständigkeit [bzgl. des Gerichtsstandes des Vertrages] einen vertragssachnahen Gerichtsstand in die Konvention [aufzunehmen, wobei] die Sachnähe mit der Leistungshandlung in Verbindung gebracht werden müsse.
    e) [Die Mehrheit der Kommission sprach sich bei unerlaubten Handlungen für] die Beachtlichkeit des Erfolgsorts nach bestimmten noch zu definierenden Zurechnungskriterien [aus].
    f) [Die Kommission sprach bzgl. des dinglichen Gerichtsstands die Empfehlung aus,] den Belegenheitsgerichtsstand der streitbefänglichen unbeweglichen Sache als Anerkennungsvoraussetzung [zu] verstehen.
    g) [Die Kommission empfiehlt] es als entscheidend, dass man insbesondere den USA die Möglichkeit abschneide, die Anerkennungspflicht auf Grundlage der forum non conveniens-Lehre zu umgehen.
  4. Wahrung des rechtlichen Gehörs
    [Die Mehrheit der Kommission stimmte dafür, dass] die fehlerhafte Zustellung [...] nicht im Urteilsstaat gerügt werden [muss].
  5. Ordre public-Klausel
    [Die Kommission schloss sich der Empfehlung an,] für die ordre public-Klausel auf die übliche Formulierung zurückzugreifen. [Sie bezweifelte,] dass man die Vorschrift viel konkreter als bisher gestalten könne und [hielt] es für wenig sinnvoll, ausdrücklich punitive damages zu erwähnen, um die USA nicht zu verärgern. Ggf. solle man über die Teilanerkennung diskutierten, um mögliche Widerstände abmildern zu können. Vorbildregelungen enthalte das Haager Gerichtsstandübereinkommen.
  6. Anderweitige Rechtshängigkeit
    [Die Kommission sprach sich dafür aus, für die Rechtshängigkeit] auf die Anhängigkeit, also den Eingang bei Gericht abzustellen [...und] die anderweitige, frühere Rechtshängigkeit als Anerkennungshindernis zu qualifizieren. Sie verwies auf das Haager Konferenzpapier von Januar 2013, das [diese] Lösung enthalte mit dem Vermerk, dass in zwei neueren Vorschlägen des American Law Institute und der Uniforme Law Commissioners aus Kanada genau dieser Grundsatz ohne Einschränkung vertreten werde.
  7. Kollektiventscheidungen
    (1) [Die Mehrheit der Kommission votierte] für den Ausschluss von Kollektivverfahren aus dem allgemeinen Anerkennungsübereinkommen.
    (2) [Die Mehrheit der Kommission schloss sich der Einschätzung an,] dass der bisherige Untersuchungsstand nicht ausreiche, um den Anwendungsbereich eines Spezialübereinkommens durch einen Positivkatalog zu definieren.
    (3) [Die Mehrheit der Kommission vertrat die Auffassung,] dass eine Präzisierung der Ausschlussklausel [betreffend den kollektiven Rechtsschutz über den Begriff der Entscheidung im kollektiven Rechtsschutz hinaus] auf dem derzeitigen Forschungsstand nicht geleistet werden könne.

(veröffentlicht: Vortrag Schack, Wiedergänger der Haager Konferenz für IPR: Neue Perspektiven eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens?, ZEuP 2014, 824)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Jan von Hein, Burkhard Hess, Gerhard Hohloch, Eva-Maria Kieninger, Christian Kohler, Karl Kreuzer, Herbert Kronke, Stefan Leible, Ulrich Magnus, Heinz-Peter Mansel, Thomas Pfeiffer, Jörg Pirrung, Walter Rolland, Haimo Schack, Kurt Siehr, Hans-Jürgen Sonnenberger, Andreas Spickhoff, Karsten Thorn und für das Bundesministerium für Justiz Rolf Wagner.

Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB – Vorschläge des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 19-20, 22 und 23 EGBGB vom 21./22.11.2014
21./22.11.2014 (1. Kommission[*]): Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB

Referenten in der Sitzung waren:

Kurt Siehr: Das Internationale Abstimmungsrecht im EGBGB, Vorschläge zur Reform der Art. 19–20, 23 EGBGB

Tobias Helms: Vorschlag zur Reform des Internationalen Adoptionsrechts

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  1. Art. 19 EGBGB-E:
    (1) Die Abstammung eines Kindes kraft Gesetzes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind zur Zeit seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    [Die Frage der Gesamt- oder Sachnormverweisung soll nicht geregelt werden.]
    (2) 1Die Anerkennung eines Kindes durch einen Elternteil unterliegt dem Recht des Staates,
    a) in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt oder im Zeitpunkt der Anerkennung hat oder hatte, oder dem,
    b) in welchem der anerkennende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anerkennung hat, oder dem,
    c) dessen Staatsangehörigkeit der Anerkennende im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt.
    2Die Anerkennung ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, das nach Abs. 1 anwendbar ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen wurden.
    (3) Die gerichtliche Feststellung der Elternschaft unterliegt dem Recht des Staates,
    a) in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit seiner Geburt hatte oder zur Zeit der Klageerhebung hat oder hatte, oder dem,
    b) in welchem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung hat, oder dem,
    c) dessen Staatsangehörigkeit der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung besitzt.
    (4) 1Liegen mehrere Abstammungsverhältnisse vor, die sich widersprechen, so ist nur das zuerst feststehende Abstammungsverhältnis maßgebend. 2Bei gleichzeitig entstandener Abstammungsbeziehung entscheidet das nach Abs. 1 bestimmte Recht, welche Abstammungsbeziehung maßgebend ist.
    (5) Die rechtliche Abstammung einer Person von mehreren Personen, von denen keine ein leiblicher Elternteil ist, unterliegt den für die Adoption geltenden Vorschriften.
  2. Art. 20 EGBGB-E:
    1Die Anfechtung der Abstammung kraft Gesetzes oder Anerkennung kann nach jedem der in Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Rechte vorgenommen werden. 2Das Kind kann die Vaterschaft auch nach dem Recht eines Staates anfechten, dessen Staatsangehörigkeit es im Zeitpunkt der Klageerhebung besitzt.
  3. Art. 22 EGBGB-E Adoption:
    (1) Deutsches Recht findet Anwendung auf
    a) die Voraussetzungen einer in Deutschland auszusprechenden Adoption,
    b) die Wirkungen einer in Deutschland ausgesprochenen Adoption in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen der Anzunehmende in einem familienrechtlichen Verhältnis steht.
    (2) 1Im Übrigen beurteilt sich die Wirksamkeit einer Adoption, soweit sie nicht auf einer ausländischen Entscheidung beruht, nach dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Die Wirkungen unterliegen dem Recht, aufgrund dessen die Adoption vorgenommen wurde.
    [Die Frage der Gesamt- oder Sachnormverweisung soll nicht geregelt werden.]
    (3) 1Die Aufhebung der Adoption unterliegt dem Recht des Staates, nach dem sie begründet wurde. 2Soweit es zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist, ist stattdessen das deutsche Recht anzuwenden.
    (4) 1In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den vorstehenden Absätzen anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
    [Art. 22 Abs. 4 EGBGB-E entspricht dem Inhalt des geltenden Art. 22 Abs. 3 EGBGB.]
  4. Art. 23 EGBGB (wird aufgehoben)
  5. § 101 FamFG (unverändert)
  6. § 1746 Abs. 1 S. 4 BGB (wird aufgehoben)

(veröffentlicht: Mansel,  Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB - Vorschläge des Deutschen Rats für internationales Privatrecht zur Reform der Art. 19-20, 22 und 23 EGBGB, IPRax 2015, 185

veröffentlicht: Vortrag: Helms, Vorschlag zur Reform des Internationalen Adoptionsrechts, StAZ 2015, 97, Vortrag: Siehr, Das internationale Abstammungsrecht im EGBGB, StAZ 2015, 258)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Louis d'Avout, Heinrich Dörner, Tobias Helms, Dieter Henrich, Jan von Hein, Stephan Lorenz, Ulrich Magnus, Heinz-Peter Mansel, Jörg Pirrung, Walter Rolland, Kurt Siehr, Hans Jürgen Sonnenberger, Klaus Schurig und für das Bundesministerium für Justiz Nicola Fenner und Rolf Wagner.

Internationales Privatrecht zu dem auf die Vollmacht anwendbaren Recht; IPR-Regel für Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen vom 19./20.6.2015
19./20.6.2015 (2. Kommission)[*]: Internationales Privatrecht zu dem auf die Vollmacht anwendbaren Recht; IPR-Regel für Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen

Referenten in der Sitzung waren:

Andreas Spickhoff: Kodifikation des Internationalen Privatrechts der Stellvertretung

Ulrich Magnus: Eigene IPR-Regel für Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen?

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  1. Art. 8 EGBGB-E
    (1) 1Für die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) ist das vom Vertretenen vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Vertreter bekannt ist. 2Der Vertretene, der Vertreter und der Dritte können jederzeit das auf die Vollmacht anzuwendende Recht wählen.
    (2) 1Ist keine Rechtswahl nach Abs. 1 getroffen worden und handelt der Vertreter in Ausübung seiner selbständigen beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vertreter im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seine Hauptniederlassung hat, oder, wenn eine solche fehlt, die Sachvorschriften des Staates, in dem oder von dem aus der Vertreter die Vollmacht gewöhnlich ausübt. 2Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Niederlassung, so gilt als Ort seiner Niederlassung der Sitz des Vertretenen. 3Wird die Vollmacht nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen des Betriebs einer IPRax 2015, 581Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung ausgeübt, so ist der Ort maßgebend, an dem sich diese Niederlassung befindet. 4Dies gilt nicht, wenn der nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebende Ort für den Dritten nicht erkennbar ist.
    (3) 1Eine auf Dauer angelegte Vollmacht, die von einem Vertreter ausgeübt wird, der nicht unter Abs. 2 fällt, unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem oder von dem aus dieser Vertreter die Vollmacht gewöhnlich ausübt. 2Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
    (4) 1In allen übrigen Fällen sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vertreter von seiner Vollmacht gegenüber einem Dritten Gebrauch macht (Gebrauchsort). 2Müssen der Dritte und der Vertreter wissen, dass von der Vollmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch gemacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften dieses Staates anzuwenden. 3Ist der Gebrauchsort für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vertretene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
    (5) Das nach Abs. 1 bis 4 auf die Vollmacht anzuwendende Recht gilt nicht für Verfügungen über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken; insoweit ist das Recht anzuwenden, das nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB maßgebend ist.
  2. Art. X (2. Kapitel 2. Abschnitt) EGBGB-E (Gerichtsstandsvereinbarung)
    (1) 1Vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen das Zustandekommen, der Inhalt und die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung dem Recht, das die Parteien hierfür vereinbart haben. 2Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus den Umständen des Falls ergeben.
    (2) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Abs. 1 getroffen haben, unterliegen das Zustandekommen, der Inhalt und die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung den Sachvorschriften des Staates, in dem das vereinbarte Gericht seinen Sitz hat.

(veröffentlicht: nur zu Art. 8 EGBGB-E von Hein, Beschluss der Zweiten Kommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem auf die Vollmacht anwendbaren Recht, IPRax 2015, 578

veröffentlicht: Vortrag Magnus, Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen?, IPRax 2016, 521 / Vortrag Spickhoff, Die Vollmacht im Kollisionsecht - Zum Stand der Diskussion in Deutschland, ZfRV 2016, 175)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Jürgen Basedow, Susanne Corneloup, Jan von Hein, Abbo Junker,Eva-Maria Kieninger, Herbert Kronke, Ulrich Magnus, Peter Mankowski, Heinz-Peter Mansel, Dieter Martiny, Jörg Pirrung, Herbert Roth, Haimo Schack, Hans-Jürgen Sonnenberger, Andreas Spickhoff und für das Bundesministerium für Justiz Rolf Wagner.

EU-Güterrechtsverordnungen und Vorschläge zu einer entsprechenden Anpassung des deutschen Rechts vom 29./30.9.2016
29./30.9.2016 (1. Kommission)[*]: EU-Güterrechtsverordnungen und Vorschläge zu einer entsprechenden Anpassung des deutschen Rechts

Referenten in der Sitzung waren:

Bettina Heiderhoff: (Abschließende) Bewertung der beiden EU-Güterrechtsverordnungen und Vorschläge zu einer entsprechenden Anpassung des deutschen Rechts

Marc-Philippe Weller: Bewertung der Vorschläge der Europäischen Kommission zur Reform der Brüssel-IIa-Verordnung

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  1. [Die Mehrheit der Kommission sprach sich für] die Streichung des Art. 3a Abs. 2 EGBGB [aus].
  2. [Die Mehrheit der Kommission stimmte für die Empfehlung, bis 2019] unter Verzicht auf ein allgemeines Familienstatut die notwendigen Anpassungen in allen Bereichen, in denen nach derzeitiger Regelung auf Art. 14 EGBGB verwiesen wird, vorzunehmen.
  3. [Die Kommission votiert dafür, dass] Art. 14 EGBGB [...] geändert werden [müsse und] in Anlehnung an die Güterverordnung zu formulieren, aber mit einem Wandelbarkeitsgrundsatz zu konzipieren sei.
  4. [Die Mehrheit der Kommission sprach sich dafür aus, dass] auch die Rechtswahlmöglichkeiten der Verordnung für die Anknüpfung des Art. 14 EGBGB eröffnet sein sollen.
  5. [Die Mehrheit der Kommission stimmte für die Aufnahme] einer Auffangklausel [in das EGBGB, wonach auch auf die Güterrechtsverordnung verwiesen wird, „soweit güterrechtliche Wirkungen der Ehe [hiervon] nicht erfasst sind“], ergänzt um die Formulierung „sachlicher Anwendungsbereich“.  
  6. [Die Mehrheit der Kommission stimmte für die folgende Fassung des Art. 17 EGBGB:]
    „Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anwendbaren Recht.“
  7. [Die Mehrheit der Kommission votierte dafür, dass] die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung in Art. 17a EGBGB verbleiben könne.
  8. [Die Mehrheit der Kommission spricht sich gegen die Erforderlichkeit einer Art. 46d EGBGB entsprechenden Formvorschrift für die Rechtswahl im Ehegüterrecht nach dem EGBGB.]

(dem Protokoll entnommen und Formulierung angepasst)

(veröffentlicht: Vortrag: Heiderhoff,  Vorschläge zur Durchführung der EU-Güterrechtsverordnungen, IPRax 2017, 232 / Vortrag Weller, Die Reform der EuEheVO, IPRax 2017, 222)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Louis d'Avout, Heinrich Dörner, Anatol Dutta, Dieter Henrich, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein, Stefan Leible, Ulrich Magnus, Heinz-Peter Mansel, Dieter Martiny, Jörg Pirrung, Kurt Siehr, Klaus Schurig, Karsten Thorn, Marc-Philippe Weller und für das Bundesministerium für Justiz Rolf Wagner.

IPR und Vereinheitlichung des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung - Appell an die deutschen Landesjustizprüfungsämter vom 1.12.2016
12/2016 (Jan von Hein und Heinz-Peter Mansel für den Deutschen Rat): IPR und Vereinheitlichung des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung - Appell an die deutschen Landesjustizprüfungsämter

Die Verfasser sind Vorsitzende der beiden Kommissionen des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht. Mansel ist dessen Präsident. Sie haben an die deutschen Landesjustizprüfungsämter einen Appell gerichtet, der hier wiedergegeben wird:1

  1. Die 85. Konferenz der Landesjustizministerien vom 6.11.2014 hat die Vereinheitlichung des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung auf die Agenda gesetzt. In dem Entwurf eines Musterstoffkatalogs, der am 31.5.2016 zur Diskussion bei den Landesjustizprüfungsämtern der Bundesländer vorgelegen hat, wird in einer tabellarischen Übersicht vermerkt, dass das Rechtsgebiet ‚Internationales Privatrecht’ entfallen solle. Diese Streichung des Faches würde den Prüfungskatalog einiger Bundesländer mit einer hohen Anzahl großer juristischer Fakultäten betreffen, unter anderem den Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs.
    Eine Herausnahme des Internationalen Privatrechts aus dem Pflichtfachstoff liefe den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Internationalisierung der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zuwider. Der Wissenschaftsrat hat zutreffend festgestellt, dass die Rechtswissenschaft durch Prozesse der Europäisierung und Internationalisierung des Rechts beträchtliche Veränderungen ihres Gegenstandes in Theorie und Praxis erfährt.2
    Eine Ausklammerung des Internationalen Privatrechts würde überdies die stetig wachsende Bedeutung des Faches vor allem in der Rechtspraxis verkennen. In einer Zeit der ungeahnten Globalisierung der Warenströme und der zunehmenden Migrationsbewegungen von Menschen verlangt die Rechtspraxis nach Juristinnen und Juristen, die über das methodische Rüstzeug zur Lösung grenzüberschreitender Fälle und zur Bewältigung von Konflikten zwischen nationalen, staatsvertraglichen und europäischen Rechtsquellen verfügen. Dies spiegelt sich etwa in den Ausbildungsordnungen zur Fachanwaltschaft wider, insbesondere so unterschiedlicher Bereiche wie Familienrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Transport- und Speditionsrecht und Informationstechnologierecht. Dort zählt das Internationale Privatrecht zum Prüfungsstoff.
    Aus der Rechtspraxis wird zugleich vermehrt gefordert, bereits im Grundstudium die Grundzüge des Internationalen Privatrechts zu lehren. Beispielhaft sei auf die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins verwiesen: ‚Anders als vielleicht noch vor Jahrzehnten hat jetzt das IPR sogar eine höhere Relevanz. Daher wäre man gut beraten, dies nicht aus der universitären Juristenausbildung zu nehmen.’3Gleiche Forderungen sind aus der Richterschaft zu vernehmen.4
    Angesichts der tiefgreifenden Internationalisierung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen würde die Ausklammerung des Internationalen Privatrechts aus dem Pflichtfachstoff eine Provinzialisierung der juristischen Ausbildung bedeuten. Sie würde auch zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Juristinnen und Juristen auf dem europäischen Arbeitsmarkt führen, denn Unionsverordnungen haben eine weitgehende Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in Europa bewirkt, weshalb das Fach in den anderen Mitgliedstaaten oft prominent zum Pflichtfachbereich zählt.
    Das Bestreben, den Pflichtfachstoff zugunsten der Studierbarkeit der Rechtswissenschaften zu begrenzen, ist anzuerkennen und zu unterstützen. Bei der universitären Lehre des Internationalen Privatrechts steht jedoch schon heute nicht die Vermittlung von Detailwissen im Vordergrund, sondern der Erwerb besonderer methodischer Kompetenzen. Das Internationale Privatrecht ist ein Querschnittsfach, weil in jedem Bereich des Privatrechts grenzüberschreitende Fallgestaltungen auftreten. Die das Fach verbindende eigene Methodik kann daher exemplarisch gelehrt werden.
  2. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Unionsverordnungen zum Kollisionsrecht schon deshalb als Teil des Pflichtfachstoffs anzusehen sein dürften, weil sich dieser nach den meisten Prüfungsordnungen auch auf die europarechtlichen Bezüge des Pflichtfachstoffs erstreckt, empfehlen sich aus Gründen der Prüfungssicherheit und -klarheit die folgenden Schritte:
    a) Das Fach Internationales Privatrecht muss explizit Teil des Pflichtfachkanons sein. Dabei kann der Stoff auf einen exemplarischen Überblick über ausgewählte Regelungsbereiche begrenzt werden, etwa das durch die europäischen Grundfreiheiten geprägte Personenrecht sowie die internationalprivatrechtlichen Verordnungen zum Schuld-, Erb- und Scheidungsrecht. Anhand dieser Prüfungsgegenstände können die kollisionsrechtliche Methodik und die Allgemeinen Lehren des IPR vermittelt werden.
    b) Das Internationale Privatrecht setzt vertiefte Kenntnisse des materiellen Zivilrechts voraus, weil es in seinen Grundwertungen vielfach auf dem materiellen Recht aufbaut. Es ist daher sinnvollerweise als Teil des zivilrechtlichen Pflichtfachbereichs, nicht als Teil der Grundlagenfächer einzuordnen.
    c) Jedenfalls sollten die Bundesländer, die das Internationale Privatrecht schon bisher zum Pflichtfachkanon rechnen, dies auch weiterhin vorsehen dürfen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der für eine Aufgabe dieses Wettbewerbsvorteils spricht. Gegebenenfalls könnte in einem zwischen den Ländern abgestimmten Pflichtfachkatalog eine entsprechende Optionsmöglichkeit vereinbart werden.
    Wir vertrauen darauf, dass die hier vorgetragenen Überlegungen Ihre Unterstützung finden und dem Internationalen Privatrecht als Kernelement einer zukunftsorientierten, wettbewerbsfähigen und realitätsnahen juristischen Ausbildung ein angemessener Raum zuerkannt wird.

(veröffentlicht: v. Hein/Mansel,  Deutscher Rat für Internationales Privatrecht: IPR und Vereinheitlichung des Stoffs der staatlichen Pflichtfachprüfung, IPRax 2016, 619)


1 Zu dem Thema siehe bereits Heinz-Peter Mansel/Jan von Hein, Wider die Provinzialisierung der Juristenausbildung, NJW-aktuell 2016, 17 (Heft 27); Heinz-Peter Mansel/Jan von Hein/Marc-Philippe Weller, Reform der Juristenausbildung: Staatsexamen ohne Internationales Privatrecht?, JZ 2016, 855 f.

2Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen, Drs. 2558-12, Hamburg 9.11.2012, S. 26 ff.

3Sabine Gries-Redeker, Vorsitzende des Gesetzgebungsausschusses Ausbildung und Fortbildung des DAV, zitiert nach Jochen Zenthöfer, Schritte in die Provinz, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.7.2016, Rubrik Forschung und Lehre, S. N4.

4 Vorsitzender Richter am OLG München Dr. Rainer Hüßtege, Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr, IPRax 2016, 327 f. (Entscheidungsrezension zu BVerfG, Beschluss v. 14.9.2015 – 1 BvR 1321/13 betreffend eine Verfassungsbeschwerde wegen amtsrichterlicher schlichter Unkenntnis einer Unionsverordnung zum internationalen Zivilprozessrecht).

Art. 7/12 EGBGB/Bestimmung des auf die Patientenverfügung anwendbaren Rechts, Art. 9 EGBGB/Bestimmung des auf die Geschlechtsidentität anwendbaren Rechts vom 7.-8.7.2017
7.-8.7.2017 (1. Kommission)[*]: Art. 7/12 EGBGB/Bestimmung des auf die Patientenverfügung anwendbaren Rechts, Art. 9 EGBGB/Bestimmung des auf die Geschlechtsidentität anwendbaren Rechts 

Referent in der Sitzung war:

Thomas Pfeiffer: Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit / Geschlechtszugehörigkeit und -identität / Patientenverfügungen.


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Christine Budzikiewicz, Anatol Dutta, Urs Gruber, Tobias Helms, Dieter Henrich, Jan von Hein, Gerhard Hohloch, Erik Jayme, Abbo Junker, Christian Kohler, Heinz-Peter Mansel, Pfeiffer und für das Bundesministerium der Justiz Gerhard Wagner.

Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB – Vorschlag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 18–23 EGBGB vom 29./30.3.2019
29./30.3.2019 (1. Kommission)[*]: EU-Güterrechtsverordnungen und Vorschläge zu einer entsprechenden Anpassung des deutschen Rechts/Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB – Vorschlag zur Reform der Art. 18–23 EGBGB

Referentin in der Sitzung war:

Christine Budzikiewicz zum Thema Abstammungsrecht und zur Leihmutterschaft.

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Art. 18 EGBGB-E
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so unterliegen nicht unterhaltsrechtliche Verpflichtungen eines anderen Elternteils gegenüber der Mutter auf Grund deren Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 19 EGBGB-E
(1) 1Die Abstammung eines Kindes kraft Gesetzes unterliegt dem Recht des Staates, zu dem das Kind zur Zeit seiner Geburt die engste Verbindung hat. 2Als dieses Recht gilt das Recht des Staates, in dem dieFrau, die das Kind geboren hat, zur Zeit der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung eines Kindes durch einen Elternteil kann außer nach dem durch Abs. 1 bestimmten Recht auch nach dem Recht des Staates erfolgen,
1. in dem das Kind im Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst
2. in dem der anerkennende Elternteil im Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklrung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weiter hilfsweise
3. dem der anerkennende Elternteil im Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklärung angehört.
(3) 1Die gerichtliche Zuweisung der rechtlichen Elternschaft kann außer nach dem durch Abs. 1 bestimmten Recht auch nach dem Recht des Staates erfolgen,
1. in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Verfahrenseinleitung hat, oder
2. in dem die Person, deren Elternschaft festgestellt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hat, oder
3. dem diese Person im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung angehört.
2S. 1 gilt auch für die gerichtliche Klärung der genetischen Elternschaft.
(4) 1Das Recht, nach dem eine Abstammungsbeziehung früher begründet wurde, entscheidet darü


ber, ob eine weitere Abstammungsbeziehung zu dieser in Widerspruch steht. 2Bei gleichzeitig entstandener Abstammungsbeziehung entscheidet das nach Absatz 1 bestimmte Recht, welche Abstammungsbeziehung maßgebend ist.

Art. 20 EGBGB-E
1Die Abstammung kann nach dem Recht angefochten werden, nach dem die Abstammung begründet wurde. 2Das Kind kann die Elternschaft in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem
es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 23 EGBGB-E
(In Art. 23 EGBGB wird das Wort „Abstammungserklärung“ gestrichen.)

 (veröffentlicht: Mansel, Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB - Vorschlag des Deutschen Rechts für internationales Privatrecht zur Reform der Art. 18-23 EGBGB, IPRax 2020, 188)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Jürgen Basedow, Christine Budzikiewicz, Dagmar Coester-Waltjen, Dethloff, Anatol Dutta, Urs Gruber, Wolfgang Hau, Jan von Hein, Bettina Heiderhoff, Henrich, Gerhard Hohloch, Erik Jayme, Abbo Junker, Christian Kohler, Stephan Lorenz, Ulrich Magnus, Peter Mankowski, Heinz-Peter Mansel, Haimo Schack, KarstenThorn und für das Bundesministerium für Justiz Jan Teubel und Rolf Wagner.

Reform des Internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts 2021 - Vorschlag zur Reform der Art. 13, 14, 17, 17b EGBGB vom 15./16.1.2021
15./16.1.2021 und 26.2.2021 (1. Kommission)[*]: Beschlüsse des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform des Internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts 2021 - Vorschlag zur Reform der Art. 13, 14, 17, 17b EGBGB[1]

Referenten in der Sitzung waren:

Dagmar Coester-Waltjen: Überlegungen zur Reform des internationalen Privatrechts der Eheschließung

Urs Gruber: Überlegungen zur Reform des Kollisionsrechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft und anderer Lebensgemeinschaften

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I. Alle Eheformen erfassende Änderung des Eheschließungsstatuts des EGBGB:

Art. 13 EGBGB soll vollständig durch diese Regelung ersetzt werden:

Art. 13 Eheschließung

Die materiellen und formellen[2] Voraussetzungen der Eheschließung sowie die Folgen ihres Fehlens unterliegen dem Recht des Eheschließungsortes (einschließlich seiner kollisionsrechtlichen Regelungen).

Die Norm soll die verschieden- und die gleichgeschlechtliche Eheschließung gleichermaßen erfassen. Die Frage, ob die formellen Voraussetzungen der Eheschließung Art. 11 EGBGB statt Art. 13 EGBGB zu unterstellen sind, blieb im Deutschen Rat wegen Stimmengleichheit offen. Daher ist es insoweit bei dem Vorschlag von Dagmar Coester-Waltjen[3] geblieben, nach welchem die materiellen und formellen Voraussetzungen Art. 13 EGBGB unterstellen werden sollten.

Der Klammerzusatz „(einschließlich seiner kollisionsrechtlichen Regelungen)“ könnte wegen der grundsätzlichen Anordnung der Gesamtverweisung in Art. 4 Abs. 1 EGBGB entfallen.

II. Änderungen des EGBGB infolge des Einbezugs der gleichgeschlechtlichen Ehe in Art. 13 EGBGB – Entwurf:

Art. 14 EGBGB soll in seiner Überschrift geändert und Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB soll durch diese Regelung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB – Entwurf ersetzt werden:

Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen

(1) Soweit der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 eröffnet ist, findet sie – unabhängig vom Geschlecht der Ehegatten – auf die Ehewirkungen Anwendung. Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind [Fortsetzung wie im geltenden Recht].

Art. 17 Abs. 1 EGBGB soll durch diese Regelung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB – Entwurf ersetzt werden:

Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung

(1) Auf die Scheidung von Ehegatten und die Trennung von Tisch und Bett wird – unabhängig vom Geschlecht der Ehegatten – das durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett bestimmte Recht angewendet. Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.

(2) – (4) [Fortsetzung wie im geltenden Recht].

III. Änderung des Statuts der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem EGBGB:

Art. 17b EGBGB soll in der Überschrift geändert und vollständig durch diese Regelung ersetzt werden:

Art. 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Auf die eingetragene Lebenspartnerschaft finden die für die Ehe geltenden Kollisionsnormen entsprechende Anwendung.

(2) Sofern eine nach Abs. 1 entsprechend anzuwendende Kollisionsnorm eine Rechtswahl gestattet, können die Lebenspartner alternativ auch das Recht des Staates, nach dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in der von dieser Kollisionsnorm vorgesehenen Form wählen.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl, kann ein Lebenspartner verlangen, dass die Lebenspartnerschaft statt nach dem nach Abs. 1 anwendbaren Recht nach dem Recht, nach welchem sie begründet wurde, aufgelöst wird. Eine Auflösung erfolgt auch durch Erklärungen, die nach diesem Recht vorgesehen sind. Art. 17 Abs. 3 EGBGB ist nicht anzuwenden.

4) Kennt das berufene Recht das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht, ist das jeweils hilfsweise berufene Recht anzuwenden.

Mit der Formulierung in Art. 17b EGBGB – Entwurf würde der Begriff der Kollisionsnorm erstmals im EGBGB verankert. Art. 4 Abs. 2 EGBGB spricht insoweit bislang von Norm des Internationalen Privatrechts.

(veröffentlicht: Mansel, Beschlüsse des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts 2021 - Vorschlag der Ersten Kommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform des Art. 13, 14, 17, 17b EGBGB, IPRax 2022, 659, siehe ferner noch Mansel, Zur Liberalisierung des internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts des EGBGB: Bemerkungen zum Ort der Eheschließung und Registerort als Anknüpfungspunkte,  IPRax 2022, 561

veröffentlicht: / Vortrag Coester-Waltjen, Überlegungen zu Reform des internationalen Privatrechts der Eheschließung, IPRax 2021, 29 /  Vortrag: Gruber, berlegungen zur Reform des Kollisiosnrechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft und anderer Lebensgemeinschaften, IPRax 2021, 39; )


[*] Teilgenommen an der Sitzung haben Jürgen Basedow, Katharina Boele-Woelki, Christine Budzikiewicz, Dagmar Coester-Waltjen, Nina Dethloff, Anatol Dutta, Urs Gruber, Wolfgang Hau, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein, Tobias Helms, Dieter Henrich, Abbo Junker, Christian Kohler, Stefan Leible, Dirk Looschelders, Stephan Lorenz, Ulrich Magnus, Peter Mankowski, Heinz-Peter Mansel, Dieter Martiny, Ralf Michaels, Andreas Spickhoff, Karsten Thorn, Rolf Wagner, Marc-Philippe und für das Bundesministerium für Justiz Ulrike Janzen.

[1] S. Mansel, Beschlüsse des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des internationalen Ehe- und Lebenspartnerschaftsrechts 2021, IPRax 2022, 659.

[2] Hinsichtlich der Anknüpfung der formellen Ehevoraussetzungen siehe die Einschränkungen, die im nachfolgenden Text wiedergegeben werden.

[3]Coester-Waltjen, Überlegungen zur Reform des internationalen Privatrechts der Eheschließung, IPRax 2021, 29-38.

 

Haager Konferenz für IPR, Report of the Working Group on Jurisdiction, Document Prel. Doc. No 7 of February 2022 vom 13.6.2022
13.6.2022 (Spezialkommission der 2. Kommission)[*]: Haager Konferenz für IPR, Report of the Working Group on Jurisdiction, Document Prel. Doc. No 7 of February 2022  

Referenten in der Sitzung waren: Haimo Schack und Burkhard Hess.


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Wolfgang Hau, Jan von Hein, Burkhard Hess, Abbo Junker, Heinz-Peter Mansel, Thomas Pfeiffer, Heimo Schack, Astrid Stadler und für das Bundesministerium der Justiz Ulrike Janzen.

Reform des internationalen Namensrechts 2022 - Vorschlag zur Reform des Art. 10 EGBGB vom 4./5.11.2022
4./5.11.2022 (1. Kommission)[*]: Beschluss des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des internationalen Namensrechts 2022 - Vorschlag zur Reform des Art. 10 EGBGB

Referenten in der Sitzung waren:

Bettina Heiderhoff zur Verantwortungsgemeinschaft

Anatol Dutta: Überlegungen zu einer Reform des (deutschen) internationalen Namensrechts

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Die folgende Neuregelung schlägt die Kommission auf der Grundlage des Vorschlags von Anatol Dutta nach ihren Beratungen in der Sitzung am 5. November 2022 vor:

Artikel 10 EGBGB – Name

(1) 1Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 2Allein durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts wird der Name nicht geändert.

(2) 1Eine Person kann bestimmen, dass ihr Name dem Recht des Staates unterliegt, dem sie angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. 2Eine Rechtswahl ist ferner aus anerkennenswerten Gründen möglich, insbesondere aus Anlass der Änderung des Personenstands, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit. 3Die Person kann in diesem Fall bestimmen, dass der Name dem Recht eines Staates unterliegt, dem sie angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1, oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

(3) 1Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass ihre Namen dem Recht des Staates unterliegen,

1. dem einer von ihnen angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1,

2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

3. nach dem die Ehe begründet wurde.

2Für eine erneute Rechtswahl gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Rechtswahl muss gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden und ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Erklärungen oder aus den Umständen des Falles ergeben.

(veröffentlicht: Mansel, Beschluss des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht zur Reform des internationalen Namensrechts 2022 - Vorschlag der Ersten Kommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform des Art. 10 EGBGB, IPRax 2023, 2023, 326-327

veröffentlicht:  Vortrag Dutta, Überlegungen zu einer Reform des (deutschen) internationalen Namensrechts, IPRax 2023, 227-231)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Jürgen Basedow, Katharina Boele-Woelki, Dagmar Coester-Waltjen, Anatol Dutta, Urs Peter Gruber, Wolfgang Hau, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein, Tobias Helms, Gerhard Hohloch, Abbo Junker, Stephan Lorenz, Heinz-Peter Mansel, Ralf Michaels, Thomas Pfeiffer und für das Bundesministerium der Justiz Ulrike Janzen.

Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Elternschaft - Grundlagen, Kollisionsnormen und Anerkennung/Die geplante EU-Erwachsenenschutzverordnung (EuErwSVO) vom 24.-25.11.2023.
24.-25.11.2023 (1. Kommission)[*]: Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Elternschaft - Grundlagen, Kollisionsnormen und Anerkennung. / Die geplante EU-Erwachsenenschutzverordnung (EuErwSVO). 

Referenten in der Sitzung waren:

Abbo Junker: Parent in one country, parent in every country - Der Vorschlag einer europäischen Verordnung zur Elternschaft

Jan von Hein zum EU-Verordnungsvorschlag zum Erwachsenenschutz

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(veröffentlicht: Vortrag Junker, Parent in one country, parent in every country - Der Vorschlag einer europäischen Verordnung zur Elternschaft, JZ 4/2024, 133-138 / Vortrag von Hein: Die Europäisierung des internationalen Erwachsenenschutzes ZEuP 2024, 505)


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Louis d'Avout, Christine Budzikiewicz, Dagmar Coester-Waltjen, Urs Gruber, Wolfgang Hau, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein, Stefan Huber, Abbo Junker, Eva-Maria Kieninger, Herbert Kronke, Dirk Looschelders, Stephan Lorenz, Heinz-Peter Mansel, Dieter Martiny, Karsten Thorn, Rolf Wagner und für das Bundesministerium der Justiz Ulrike Janzen.

Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB – Vorschläge des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 19-20, 22 und 23 EGBGB 21./22.11.2014 und Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB – Vorschlag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 18–23 EGBGB und möglicherweise bestehender Änderungsbedarf vom 25.3.2024
25.3.2024 (Spezialkommission der 1. Kommission)[*]: Reform des internationalen Abstammungs- und Adoptionsrechts des EGBGB – Vorschläge des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 19-20, 22 und 23 EGBGB 21./22.11.2014 und Reform des internationalen Abstammungsrechts des EGBGB – Vorschlag des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zur Reform der Art. 18–23 EGBGB und möglicherweise bestehender Änderungsbedarf).  

Referent in der Sitzung war: Tobias Helms


[*]  Teilgenommen an der Sitzung haben Christine Budzikiewicz, Anatol Dutta, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein, Tobias Helms, Abbo Junker, Heinz-Peter Mansel, Rolf Wagner und für das Bundesministerium der Justiz Ulrike Janzen.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 22.4.2024
22.4.2024 (Sonderkommission der 1. Kommission): Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Die Stellungnahme wurde in gemeinsamer Arbeit von den Sonderkommissionsmitgliedern Prof. Dres. Ralf Michaels (federführend) (Hamburg), Christine Budzikiewicz (Marburg), Dagmar Coester-Waltjen (Göttingen), Anatol Dutta (München), Susanne Lilian Gössl (Bonn),  Bettina Heiderhoff (Münster) und Nadjma Yassari (Hamburg) in der Sitzung vom 5.4.2024 erarbeitet und im Anschluss erstellt: 


Inhaltsverzeichnis

I. Wesentliche Ergebnisse

II. Allgemeines

III. Sachrechtliche Probleme

  1. Zur Unwirksamkeitslösung des Referentenentwurfs

   2. Einführung eines Unterhaltsanspruchs (§ 1305 Abs. 1 RefE)

   3. Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (§ 1305 Abs. 2 RefE)

   4. Vermeidung der aufgezeigten Probleme

IV. Kollisionsrechtliche Probleme

   1. Verfassungswidrigkeit wegen fehlenden Unterhaltsanspruchs

   2. Verfassungs- und unionsrechtliche Folgeprobleme der hinkenden Ehe

   3. Grenzüberschreitende Probleme der Heilungsmöglichkeit

   4. Vermeidung der aufgezeigten Probleme

V. Vorschläge

   1. Vorschlag 1: Einseitige statt beidseitiger Unwirksamkeit - Wirkungslosigkeit der Ehe nur zugunsten des Minderjährigen                                                              

   2. Vorschlag 2: Aufhebbarkeit der Ehe

   3. Vorschlag 3: Rückkehr zur Rechtslage vor der Reform von 2017                 


                   I. Wesentliche Ergebnisse

  1. Die Lösung des Referentenentwurfs, die umfassende Unwirksamkeit von nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Minderjährigenehen nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB beizubehalten und nur im deutschen Sachrecht einen Unterhaltsanspruch und eine rückwirkende Bestätigungsmöglichkeit bei Erreichen der Volljährigkeit hervorzubringen, überzeugt nicht.
    • Systematisch ist sie unstimmig, weil es widersprüchlich ist, eine eigentlich unwirksame Ehe mit Wirkungen auszustatten und weil die rückwirkende Heilbarkeit einer unwirksamen Ehe eine Fülle von unbehandelten Folgeproblemen mit sich bringt.
    • Normativ passt sie nicht, weil sie den eigentlich schutzbedürftigen minderjährigen Ehepartner unzureichend schützt und ihm teilweise sogar schadet. Der im Referentenentwurf vorgesehene Unterhaltsanspruch reicht zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht aus.
    • Kollisionsrechtlich ist sie unzureichend, weil die Anwendbarkeit der den Minderjährigen schützenden Vorschriften des deutschen Rechts auf Fälle mit Auslandsbezug nicht garantiert werden kann und weil das Problem hinkender Ehen perpetuiert und auf weitere Folgefragen ausgeweitet wird. Das Phänomen der Minderjährigenehe ist zur Gänze ein Phänomen ausländischer Ehen; es bedarf daher jedenfalls auch der kollisionsrechtlichen Behandlung. Eine nur sachrechtliche Lösung ist ungenügend.
  2. Diese Probleme lassen sich auf drei Weisen mindern.
    • Will der Gesetzgeber an der Unwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB festhalten, so ist es für die Verfassungsmäßigkeit nötig, deren Folgen insoweit zu suspendieren, wie sie dem Minderjährigen zum Nachteil gerieten. Eine solche Form einseitiger Unwirksamkeit brächte eine Reihe sachrechtlicher und kollisionsrechtlicher Folgefragen mit sich. Die vorliegende Stellungnahme macht Vorschläge, wie diese beantwortet werden könnten (unten V.1, S. 29).
    • Eine einfachere Lösung bestünde darin, auf die automatische (ex lege) Unwirksamkeit (mit Rückwirkung auf den Moment der Eheschließung) zu verzichten, Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB auf alle im Ausland nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Minderjährigenehen zu erweitern und damit diese einheitlich als aufhebbare Ehen einzuordnen. Damit würde ein wirksamerer Schutz erzeugt und die jetzt bestehende Ungleichbehandlung verschiedener Minderjährigenehen überwunden. Die besondere Ächtung der vor Erreichen des 16. Lebensjahres geschlossenen Ehe ließe sich durch eine Ermessensbindung bei der Entscheidung über die Aufhebung erreichen, solange die Minderjährige nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat (unten V.2, S. 30)
    • Aus Sicht dieser Kommission wäre die beste Lösung die Rückkehr zum Rechtszustand vor 2017, d.h. zu einer dem Minderjährigenschutz gerecht werdenden Einzelfallbetrachtung im Rahmen des ordre public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB. Angesichts der relativ geringen Zahl von Minderjährigenehen wäre dies keine große Belastung für die Verwaltung, sondern im Gegenteil durch die damit verbundene Rechtssicherheit in allen Problembereichen eine große Entlastung für Verwaltung und Gerichte. Die vom Gesetzgeber intendierte Ächtung der Minderjährigenehe lässt sich ohnehin auch anders und besser kommunizieren und umsetzen als dadurch, konkrete Ehen unwirksam zu machen (unten V.3, S. 31).
  3. In jedem Fall notwendig sind unseres Erachtens einige weitere sachrechtliche Änderungen:
  •  
    • Der vorgesehene Unterhaltsanspruch (§ 1305 Abs. 1 RefE) muss genauer an die besonderen Bedürfnisse der Minderjährigenehe angepasst werden (unten III.2, S. 11).
    • Die Möglichkeit, die Minderjährigenehe nach Erreichen der Volljährigkeit ist, mit Standesamtspflicht und Pflicht des Ehepartners zur Anwesenheit, unnötig nahe an einer “Ehe light”. Es ist nicht erkennbar, warum eine konkludente Bestätigung durch den ja dann volljährigen Partner nicht genügen soll (unten III.3.a, S. 14).
    • Weitere sachrechtliche Implikationen werden unten diskutiert (unten III.3.b-h, S. 15).

 

       II. Allgemeines

Der Entwurf versucht, zwei einander direkt widersprechende Ziele zu verbinden: den absoluten Schutz Minderjähriger vor der Ehe (durch das Unwirksamkeitsverdikt von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) und den Schutz Minderjähriger durch die Ehe (durch die Anwendbarkeit einiger Vorschriften aus dem deutschen Eherecht, § 1305 Abs. 1 RefE, und die Möglichkeit der Bestätigung mit ex-tunc-Wirkung, § 1305 Abs. 2 RefE). Das kann nicht zusammen funktionieren und funktioniert auch nicht. Den (jedenfalls partiellen) Schutz durch die Ehe verlangt das Bundesverfassungsgericht; er dürfte auch nach dem völkerrechtlich verbrieften Minderjährigenschutz erforderlich sein. Deshalb kann der Gesetzgeber die Minderjährigenehe nicht pauschal als unwirksam behandeln; faktisch tut er es ja auch nicht. Damit ist der Entwurf aber in sich widersprüchlich.

Wenn der Referentenentwurf sich bezüglich der Ächtung und Verhinderung von Minderjährigen auf SDG 5 beruft, ist das in zweierlei Hinsicht unvollständig.

Erstens verwechselt der Entwurf die Beseitigung von “Kinderehen” als Institution mit der Beseitigung einer konkreten bestehenden Ehe. Das ist aber nicht das gleiche. Es ist, als führte man den Kampf gegen den Drogenmissbrauch durch Kampf gegen Drogenabhängige. Der Kampf gegen die Institution der Minderjährigenehe wird auf dem Rücken derjenigen ausgetragen, die durch diesen Kampf doch gerade geschützt werden sollen. So begrüßenswert die Ächtung der Minderjährigenehe auch ist, die der Referentenentwurf vorsieht, so problematisch ist es, diese symbolische Ächtung im Rahmen konkreter Rechts- und Lebensverhältnisse durchzuführen.

Zweitens übersieht der Referentenentwurf, dass SDG 5 die Minderjährigenehe nicht isoliert ächtet, sondern im Rahmen des größeren Ziels, Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Frauen und Kindern zu erreichen. Dieses größere Ziel vernachlässigt der Referentenentwurf aber weitgehend. Folge ist, dass der Schutz Minderjähriger nicht genügend beachtet wird. Der prinzipielle Ächtungsgedanke darf nicht über den Schutz der konkreten Kinder und Jugendlichen gestellt werden. Der Entwurf verstärkt indes teilweise sogar die Vulnerabilität des minderjährigen Ehegatten.

Drittens schaut der Referentenentwurf nur auf den Moment der Eheschließung, (die in den relevanten Fällen gar nicht verhindert werden konnte, weil sie im Ausland erfolgte) und zu wenig auf die dadurch bewirkte faktische Situation sowie auf die danach gelebte Ehe. Beides wird durch das Unwirksamkeitsverdikt nicht aus dem Weg geschafft. Die Verhinderung der Eheschließung und der Eingriff in (nach ausländischem Recht wirksam) geschlossene Ehen sind unterschiedliche Dinge.

Eine umfassende Unwirksamkeitslösung widerspricht der lebensweltlichen Erfahrung der Ehegatten. Diese haben ja tatsächlich eine Ehe geschlossen, regelmäßig im Einklang mit ihrem Heimatrecht und dem Ortsrecht. Sie leben als Ehegatten zusammen und haben sexuellen Kontakt; beides wäre in vielen Kulturen außerhalb der Ehe verboten. Dass der Staat die Ehe aufhebt, mag ihnen einsichtig sein oder nicht, dass er einige ihrer Wirkungen beschränkt, auch. Dass aber der Staat sie behandelt, als wären sie gar nicht verheiratet – obwohl sie im Ausland wirksam geheiratet haben und eine Aufhebung der Ehe nicht erfolgt ist – muss ihnen unsinnig erscheinen.

Der Entwurf führt zu Uneinheitlichkeit, weil er für die Rechtsfolgen die Ungleichbehandlung verschiedener Minderjährigenehen je nach Alter des Nubenden bei Eheschließung (§ 1303 BGB, Art. 13 Abs. 3 EGBGB) aufrechterhält.

Für die Regulierung der Eheschließung kann eine solche Differenzierung nach Altersstufen theoretisch sinnvoll sein. So sah § 1303 BGB a.F. eine Dispensmöglichkeit für 16- und 17- Jährige vor, nicht dagegen für jüngere Ehewillige. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber aus plausiblen Gründen 2017 im Sinne der einheitlichen Ächtung der Minderjährigenehe abgeschafft, nun werden beide Gruppen insofern gleichbehandelt, als ihnen die Eheschließung im Inland ausnahmslos nicht mehr möglich ist (§ 1303 BGB, Art. 13 Abs. 4 EGBGB).

In den hier relevanten Fällen geht es aber nicht um die Regulierung der Eheschließung, die ja im Beurteilungszeitpunkt in der Regel bereits erfolgt ist, und zwar im Ausland und nach ausländischem Recht wirksam. Der deutsche Gesetzgeber kann nur die Rechtsfolgen einer solchen aus deutscher Sicht zu früh geschlossenen Ehe regeln. Für diese ist eine solche Differenzierung aber unplausibel. Denn hier spielt nicht das Alter bei Eheschließung eine Rolle, sondern das Alter im Moment der Beurteilung. Es spricht vieles dafür, dass eine im Beurteilungszeitpunkt 15-jährige Ehepartnerin schutzbedürftiger ist als eine in diesem Zeitpunkt 19-jährige und dass daher eine Aufhebung in diesem Zeitpunkt eher gerechtfertigt ist. Für die Schutzbedürfnisse einer bei Beurteilung Siebzehnjährigen in einer Ehe macht es aber keinen relevanten Unterschied, ob sie mit 16 oder mit 15 Jahren verheiratet wurde; trotzdem behandelt der Referentenentwurf die erste Ehe als aufhebbar, die zweite als unwirksam. Und für das eventuelle Interesse eines volljährig gewordenen Partners, an einer zur Zeit der Minderjährigkeit geschlossenen Ehe festzuhalten, ist es irrelevant, ob diese Ehe weniger oder mehr als zwei Jahre besteht; trotzdem sind nach dem Referentenentwurf 18-Jährige dann wirksam verheiratet, wenn sie mit 16 Jahren geheiratet haben, aber nicht, wenn sie mit 15 Jahren geheiratet haben. Das ist eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände.

Die Ächtung der Frühehe wird durch das absolute Unwirksamkeitsverdikt nicht wirksam er- reicht, weil es die Realitäten des sozialen Phänomens, das es zu verhindern und zu ächten gilt, bei ihrer Regulierung ausblendet. Weder die Ächtung der Frühehe als kommunikativer Akt, noch die tatsächliche Bekämpfung der Frühehe als soziale Institution dürfen auf dem Rücken derjenigen Personen erfolgen, die doch gerade geschützt werden sollen. Der Fokus jeder nationalen rechtlichen Regelung muss auf den Schutz und die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen gelegt werden.

Frühehen werden aus ganz unterschiedlichen Gründen eingegangen, auch wenn feststeht, dass sie regelmäßig in einem Kontext eingeschränkter Alternativen zustande kommen. Zwar ist richtig, dass Machtgefälle, Familienstrukturen und Geschlechterperspektiven bei der Frühehe eng miteinander verbunden sind; ebenso prägen kulturelle Werte und Erwartungen sowie sozio-ökonomische und politische Faktoren die Praxis der Frühehe. Die Wechselwirkungen der unterschiedlichen Faktoren erzeugen aber eine große Varianz, die die Eingehung der Frühehe und auch ihren Verlauf bestimmen kann. Für einige bedeutet die Frühehe Unterdrückung, für andere Erreichung eines erwünschten sozialen oder ökonomischen Status. Früh Verheiratete sind zwar recht häufig negativen Situationen (häusliche Gewalt, mangelnde Bildung, Armut) ausgesetzt, es lässt sich aber oft nicht klären, inwieweit die Frühehe Ursache oder Folge solcher Situationen ist.

Diese Erkenntnisse gebieten es, die Frühehe von der Zwangsehe abzugrenzen: Beim Verbot der Zwangsehe wird die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch Schutz vor der unfreiwillig eingegangenen Ehe bewahrt. Beim Verbot der Frühehe geht es umgekehrt darum, die Entscheidungsfreiheit des Minderjährigen durch Nichtanerkennung ihrer freiwillig eingegangenen Ehe zu beschränken. Gewiss sind viele Frühehen gleichzeitig auch Zwangsehen und dann aus diesem Grund nicht anzuerkennen. Trotzdem gilt auch: Nicht alle Frühehen sind Zwangsehen, ebenso wie nicht alle Zwangsehen Frühehen sind.

Die konkreten Auswirkungen und menschenrechtlichen Implikationen einer pauschalen Behandlung früh geschlossener Ehen zeigt das Beispiel Dänemarks. Im Februar 2016 hatte die damalige Einwanderungs- und Integrationsministerin Inger Støjberg die Trennung nach Dänemark geflüchteter Ehepaare mit einem Partner unter 18 Jahren angeordnet, mit dem Ziel, den minderjährigen Ehegatten vor der (vermeintlich) erzwungenen Partnerschaft zu schützen. Daraufhin waren 23 Frauen zwangsweise von ihren Partnern getrennt worden. Auf gemeinsame Kinder oder Schwangerschaft wurde keine Rücksicht genommen. Die Folgen für die jungen Frauen waren verheerend, wie ein Untersuchungsbericht im Dezember 2020 feststellte: In ihrer Isolierung und Panik hätten einige Frauen versucht, sich das Leben zu nehmen und mussten stationär aufgenommen werden. Der Untersuchungsbericht stellte weiterhin fest, dass die pauschale Anordnung der Trennung durch die Ministerin ungesetzlich war; allenfalls wäre sie nach einer gründlichen Einzelfallprüfung zulässig gewesen. Eine Mehrheit im dänischen Parlament stimmte dafür, Støjberg wegen Amtsvergehens vor ein Sondergericht zu stellen. Mit Urteil vom 13.12.2021 wurde Støjberg wegen Amtsvergehens zu einer Haftstrafe von 60 Tagen ohne Bewährung verurteilt. Das Gericht befand, dass der Erlass gegen dänisches Recht, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstieß.

     III. Sachrechtliche Probleme

Im Folgenden soll zunächst erläutert werden, aus welchen Gründen die Unwirksamkeitslösung des RefE als solche nicht tragfähig erscheint (III.1, sogleich). Im Anschluss ist auf einige Unstimmigkeiten bei der Regelung des Unterhalts in § 1305 Abs. 1 RefE hinzuweisen (III.2, S. 11). Auch die vorgeschlagene Heilungsoption nach § 1305 Abs. 2 RefE weist zum Teil erhebliche Schwachpunkte auf (III.3, S. 14). Abschließend werden zwei Alternativvorschläge unterbreitet, die dem Anliegen des Gesetzes – der Ächtung der Minderjährigenehe – besser gerecht werden als die intendierte Unwirksamkeitslösung (III.4, S. 18).

  1. Zur Unwirksamkeitslösung des Referentenentwurfs

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 1.2.2023 darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um den konstatierten Ver- fassungsverstoß zu beseitigen. Zu den aufgezeigten Optionen zählt die Schaffung materiell-rechtlicher Regelungen, „die dem Umstand einer bereits geführten Ehe sowie einer etwaigen sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der bei Eheschließung Minderjährigen Rechnung tragen“.1

Der Referentenentwurf greift diesen Ansatz auf. Er bleibt insofern – zumindest dem äußeren Anschein nach – bei der Unwirksamkeit und ergänzt lediglich Unterhaltsansprüche und eine Bestätigungsmöglichkeit. Es sei schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die intendierte unterhaltsrechtliche Lösung starke Verwerfungen enthält und – wie auch die Bestätigungslösung – jedenfalls noch überarbeitet werden müsste (dazu gleich 2. und 3.).

Auf einer allgemeinen Ebene ist zuvor jedoch zu bemerken, dass eine Unwirksamkeit der Ehe im System des Eherechts ein Fremdkörper ist. Selbst schwer mangelhafte Ehen wie die Zwangsehe sind nicht automatisch unwirksam. Dass der Gesetzgeber auf die Unwirksamkeit verzichtet, hat gute Gründe: Sie führt nämlich zu Rechtsunsicherheit. Personen, die davon ausgehen, wirksam verheiratet zu sein, würden oftmals, ohne es zu wissen, rechtlich als unverheiratet gelten. Das betrifft nicht nur das Paar selbst, sondern auch ihre Kinder. Diese sind ihrem genetischen Vater nicht auch rechtlich als Kinder zugeordnet, da eine Abstammungsbegründung über die pater est-Regel (z.B. § 1592 Nr. 1 BGB) nicht erfolgen könnte. Der Mann, der davon ausgeht, Ehegatte der Mutter zu sein, wird die Vaterschaft aber auch nicht anerkennen. Dies hat zur Folge, dass er dann auch nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist. Sollte die Mutter minderjährig sein, hat das Kind unbemerkt überhaupt keinen Sorgeberechtigten.

Für die hier betroffenen Paare ist immer auch die internationale Situation von Bedeutung. Es ist eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, dass im Ausland nach dortigem Recht wirksam geschlossene Ehen mit einem härteren Verdikt versehen werden, als in Deutschland mit Ehemängeln wie Zwang oder Bewusstlosigkeit geschlossene Ehen. Das ist hier besonders problematisch, weil es bei Unwirksamkeit der Ehe zu einer hinkenden Rechtssituation kommt. Denn die Ehe bleibt im Ausland (vor allem im Heimatstaat) wirksam, während sie in Deutschland unwirksam ist.

Es gibt jedoch darüber hinaus weitere, noch schwerer wiegende Nachteile: Der Entwurf übersieht nämlich, dass der Unterhaltsanspruch allein nicht verhindert, dass ausgerechnet die Person, um deren Schutz es gehen muss, nämlich der bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Ehegatte, weiterhin die Hauptlast der Unwirksamkeit trägt.

Sollte der ältere Partner sterben, hat der bei Eheschließung Minderjährige kein gesetzliches Recht auf erbrechtliche Teilhabe am Vermögen des Verstorbenen. Sollte es zur Trennung kommen, hat der jüngere Partner keine Rechte an den Haushaltsgegenständen und der Wohnung (vgl. §§ 1361a f. BGB). Wird ein Kind geboren, muss die minderjährige Mutter (vertreten durch ihre Eltern oder gegebenenfalls einen Vormund) ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreiben, sofern der volljährige Ehemann zur Anerkennung nicht bereit sein sollte. Ist der Ehemann minderjährig und die Ehefrau volljährig, so gerät der Mann trotz der (im Ausland wirksamen) Eheschließung unter Umständen in die schwierige Lage eines biologischen, nicht aber auch rechtlichen Vaters.2

Das alles dürfte oftmals weit über die Volljährigkeit des jüngeren Ehegatten hinaus relevant werden, denn realistisch betrachtet wird der jüngere Ehegatte oft von der Notwendigkeit der Heilung entweder keine Kenntnis haben, oder nicht realisieren, welche Bedeutung die Heilung für ihn hat. Es erscheint auch denkbar, dass der ältere Ehegatte eine Heilung ablehnt und sich aus diesem Grund nicht zum Standesamt begeben möchte. Das kann seinen Grund nicht zuletzt darin haben, dass der ältere Partner die jederzeitige, völlig formlose Option der Trennung, die aufgrund der Unwirksamkeit der Ehe besteht, nicht aufgeben möchte.

Für den älteren Ehegatten hat die Unwirksamkeit der Ehe nämlich – trotz der intendierten Unterhaltspflicht – auch einige Vorteile. Vor allem ist der ältere Partner völlig frei, sich jederzeit aus der Beziehung zu lösen. Er kann den jüngeren Partner verlassen und einen Dritten heiraten, ohne sich vorher scheiden lassen zu müssen. Er kann im Fall der Trennung die (Ehe-)Wohnung für sich behalten. Und er wird auch nicht von Gesetzes wegen Vater eines Kindes, das in der (unwirksamen) Ehe geboren wird.

Es sei abschließend noch daran erinnert, dass eine ohne Scheidung verlassene junge Ehegattin zumindest in ihrem eigenen Kulturkreis oft kaum Hoffnung auf eine Bewahrung ihrer sozialen Stellung und eine (nach Erreichen der Volljährigkeit denkbare) erneute Eheschließung haben dürfte. Aufgrund der eigenen Minderjährigkeit wird sie womöglich auch ein eventuell bereits geborenes (und vom Ehemann anerkanntes) Kind nicht behalten können.

Man muss sich also klarmachen, dass nicht nur das (vom Referentenentwurf adressierte) Fehlen von Unterhaltsansprüchen, sondern alle vorgenannten Faktoren mit einer Unwirksamkeit der Ehe verbunden sind. Angesichts dieser erheblichen Schieflage erscheint es zweifelhaft, ob die Neuregelung die Vorgaben des BVerfG erfüllt.

       2. Einführung eines Unterhaltsanspruchs (§ 1305 Abs. 1 RefE)

Der Referentenentwurf sieht die Einführung von Unterhaltsansprüchen zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person vor (§ 1305 Abs. 1 RefE). Dabei verzichtet der Entwurf auf die Einführung spezieller Unterhaltsansprüche. § 1305 Abs. 1 S. 1 RefE wählt vielmehr den Weg über eine entsprechende Anwendung von Vorschriften, die den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt regeln.

Die Einführung von Unterhaltsansprüchen zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person ist grundsätzlich zu begrüßen. Entsprechende Ansprüche können helfen, wenn der volljährige Ehegatte über Vermögen oder Einkommen verfügt. Dies dürfte allerdings für die meisten Paare, die vor Erreichen der Volljährigkeit des jüngeren Ehegatten nach Deutschland einreisen, nicht zutreffen. In solchen Fällen hat die Regelung dann die alleinige Konsequenz, dass der ältere Ehegatte verpflichtet ist, die Haushaltsführung allein zu übernehmen (vgl. § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RefE i.V.m. § 1360 BGB), denn die Haushaltsführung gehört zum Ehegattenunterhalt. Es erscheint fraglich, ob der Entwurf diese Folge vor Augen hatte.

Sieht man sich die Regelung in § 1305 RefE näher an, so weist die konkrete Umsetzung zudem einige gravierende Friktionen und Inkonsistenzen auf. Sie resultieren in erster Linie daraus, dass die verwiesenen Regelungen des Unterhaltsrechts auf die Sondersituation einer ab initio unwirksamen Ehe nicht abgestimmt sind. Dies führt partiell zu Schutzlücken und Wertungswidersprüchen. Beispielhaft (und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sei dazu auf folgende Punkte hingewiesen:

       a. Alleinige Verpflichtung des bei Eheschließung 16- oder 17-jährigen Partners

§ 1305 Abs. 1 S. 1 RefE verweist auf unterschiedliche Regelungsregime, je nachdem, ob die (aus Sicht des deutschen Rechts) nicht wirksam Verheirateten zusammen oder getrennt leben. Für nicht wirksam verheiratete Personen, die „wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben“, sollen die §§ 1360 bis 1360b BGB entsprechende Anwendung finden (§ 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RefE). Modifiziert werden die Regelungen insofern, als eine Verpflichtung zum Unterhalt nur zugunsten, nicht auch zulasten der bei Eheschließung noch nicht 16- jährigen Person bestehen kann.

Daraus folgt, dass der Verpflichtete abweichend von der Grundkonzeption des § 1360 BGB für den Familienunterhalt allein aufzukommen hat.3 Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person eine andere minderjährige Person geehelicht hat, die bei Eheschließung das 16. Lebensjahr allerdings bereits vollendet hatte; auch hier würde der (ältere) Minderjährige die alleinige Unterhaltslast tragen müssen. Die Regelung in § 1305 Abs. 1 S. 3 RefE, demzufolge keiner der Partner berechtigt oder verpflichtet ist, wenn beide bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, würde in den betreffenden Fällen angesichts des klaren Wortlauts keine Anwendung finden. Ob eine derartige einseitige Verpflichtung des älteren minderjährigen Partners mit dem abgestuften Schutzkonzept nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, §§ 1303, 1314 Abs. 1 Nr. 1, 1316 BGB noch vereinbar ist, erscheint indes nicht gesichert. Dies gilt umso mehr, als die einseitige Belastung des älteren nicht wirksam Verheirateten mit dem Minderjährigenschutz begründet wird.4 Die hier maßgeblichen „sozio-ökonomischen Schutzerwägungen“5 sind aber für die (ältere) minderjährige Person ebenfalls von Bedeutung. Dabei ist auch zu beachten, dass die einseitige Verpflichtung zur Leistung von Familienunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Verpflichteten fortbestehen würde. Damit steht die Regelung nicht zuletzt in einem Spannungsverhältnis zu § 1629a BGB, der die Beschränkung der Minderjährigenhaftung regelt. Soweit in der Begründung des Referentenentwurfs darauf hingewiesen wird, dass Personen, die bei Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt waren, deren Ehe aber nicht unwirksam, sondern lediglich aufhebbar ist, ihren (älteren) Ehegatten gegenüber ebenfalls unterhaltspflichtig sind,6 ist die Situation gleichwohl eine andere. Erstens geht es dort nur um die (normale) Beteiligung zur Hälfte (beide Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig), während es im vorliegenden Kontext um die vollständige (im Grunde doppelte) Übernahme des Ehegattenunterhalts (nämlich Geldleistung und Haushaltsleistung) geht. Zweitens resultieren, anders als in den von Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfassten Fällen für einen Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte, aus einer nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, § 1303 S. 2 BGB unwirksamen Ehe ausschließlich (unterhaltsrechtliche) Pflichten, aber keine Rechte, (insbesondere auch keine erb- oder güterrechtliche Teilhabe am Vermögen des Partners). Die wirtschaftliche Belastung ist damit insgesamt ungleich größer. Drittens können die betreffenden Personen, anders als die bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Personen, nicht aktiv nach Maßgabe des § 1305 Abs. 2 RefE die Heilung der unwirksamen Eheschließung herbeiführen, (auch nicht nach Volljährigkeit des jüngeren Partners).

        b. Tod des älteren Ehegatten

Für den Fall des Todes des älteren Ehegatten ist der Entwurf inkonsistent. Nach § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RefE findet aufgrund der Verweisung in § 1360a Abs. 3 BGB auch § 1615 BGB entsprechende Anwendung. Danach erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Sollte der ältere Partner versterben, verlöre die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person mithin ihren Unterhaltsanspruch. Eine Kompensation durch erb- oder güterrechtliche Teilhabe am Vermögen des Verstorbenen ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Dasselbe würde in den von § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RefE erfassten Fällen gelten. Danach sollen die §§ 1361 und 1586 BGB entsprechend anwendbar sein, „wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben“. Über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB käme auch hier § 1615 BGB zum Tragen (wobei der Fall des Todes des Berechtigten – regelungstechnisch nicht sehr glücklich – sowohl von § 1615 BGB als auch von § 1586 BGB erfasst würde). Anders stellt sich die Situation hingegen dar, „wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben“ (§ 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RefE). In diesem Fall soll u.a. § 1586b BGB entsprechend anwendbar sein, demzufolge die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der seit mindestens drei Jahren getrennt lebende Unterhaltsberechtigte wäre damit bessergestellt als derjenige, der mit dem Partner „wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ zusammenlebt bzw. dessen Trennung weniger als drei Jahre zurückliegt. Für Ehegatten besteht dieser Widerspruch nicht. Sie sind während bestehender Ehe über das Ehegattenerbrecht und das Pflichtteilsrecht abgesichert bzw. in den von § 1933 BGB (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) erfassten Fällen gemäß § 1933 S. 3 BGB unterhaltsberechtigt.

        c. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Unklarheiten bestehen zudem in Bezug auf die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten. Für die von § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RefE erfassten Fälle (mindestens dreijähriges Getrenntleben) wird über § 1582 BGB auf § 1609 BGB verwiesen. Dabei dürfte der Unterhaltsberechtigte wohl wie ein geschiedener Ehegatte zu behandeln sein. Für die Fälle des § 1305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RefE ist dies weniger klar; § 1305 Abs. 1 S. 3 RefE erklärt lediglich § 1608 BGB (Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners) für entsprechend anwendbar, nicht aber auch § 1609 BGB. Die Konsequenzen sind fraglich. Soll nunmehr der nicht wirksam Verheiratete wie ein (geschiedener) Ehegatte behandelt werden? Und kann eine unwirksame Ehe einer „Ehe von langer Dauer“ (vgl. § 1609 Nr. 2 BGB) gleichgestellt werden? Hier bedürfte es der Klärung.

      3. Heilung unwirksamer Minderjährigenehen (§ 1305 Abs. 2 RefE)

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 1.2.2023 ausgeführt, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB einen unangemessenen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit darstellt, weil für den Minderjährigen keine Möglichkeit besteht, „ab Erreichen der Volljährigkeit die Ehe aufgrund eines nun selbstbestimmten Entschlusses im Inland als wirksame Ehe zu führen“.7 Der Referentenentwurf sucht dem durch eine Heilungsoption Rechnung zu tragen (§ 1305 Abs. 2 RefE). Auch dieser Regelungsvorschlag erscheint indes diskussionsbedürftig. Dies gilt insbesondere (und wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit) für folgende Punkte:

        a. Keine Möglichkeit der konkludenten Bestätigung

Um den zur Unwirksamkeit der Ehe führenden Mangel der fehlenden Ehemündigkeit zu heilen, hat die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person die Möglichkeit, nach Vollendung des Lebensjahres gegenüber dem Standesamt zu erklären, „dass sie die Ehe mit der anderen Person […] fortführen will oder, wenn die andere Person bereits verstorben ist, geführt hat“ (§ 1305 Abs. 2 S. 1). Damit nimmt der Referentenentwurf bewusst Abstand von der ebenfalls denkbaren Option, die Ehe bereits durch konkludente Bestätigung wirksam werden zu lassen (vgl. dazu § 1315 Abs. 1 BGB sowie unten III.4.b, S. 19).

Begründet werden die im Vergleich dazu erhöhten Anforderungen vor allem mit der Sorge, die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person könne die unwirksame Ehe weiterhin nur durch Druck der Familie fortführen.8 Dabei bleibt allerdings außer Betracht, dass es sich mit Erreichen der Volljährigkeit um eine nunmehr ehemündige Person handelt. Gibt diese zu erkennen, dass sie die Ehe fortsetzen will, ist prima facie von einem selbstbestimmten Entschluss auszugehen. Im Übrigen setzt sich das Erfordernis der Erklärung beim Standesamt auch in Widerspruch zu § 1315 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB, der für aufhebbare Ehen Minderjähriger eine konkludente Bestätigung genügen lässt. Dasselbe gilt für den Fall der Eheschließung durch einen gänzlich Geschäftsunfähigen (vgl. § 1304 BGB); auch hier genügt eine konkludente Bestätigung der aufhebbaren Ehe (§ 1315 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Letztlich dürfte die Regelung in § 1305 Abs. 1 S. 1 RefE wohl von dem Wunsch getragen sein, die Ehe zum Schutz des Minderjährigen einer staatlichen Kontrolle zu unterstellen. Dafür wird jedoch der falsche Zeitpunkt gewählt. Der Staat müsste sein Wächteramt in dem Zeitpunkt ausüben, in dem der Minderjährige nach Deutschland kommt. Nach Erreichen der Volljährigkeit hat sich die Situation grundlegend verändert. Der betroffene Ehegatte ist nun volljährig und damit vollständig ehemündig geworden. Ebenso wie ein geschäftsunfähiger Mensch, der wie- der geschäftsfähig geworden ist, oder wie ein bei Eheschließung 16-jähriger Minderjähriger, der 18 Jahre alt geworden ist, muss auch der bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Minderjährige die Ehe konkludent bestätigen können.

        b. Drohende Dauernichtigkeit der Ehe

Durch die Notwendigkeit der standesamtlichen Bestätigung droht zudem eine unerwünschte Dauernichtigkeit der Ehe, denn die Möglichkeit der Heilung durch Erklärung vor dem Standesbeamten wird den unwirksam Verheirateten oftmals nicht bekannt sein. Sofern die Wirksamkeit der Ehe nicht in Zweifel gezogen wird, besteht letztlich auch kein Grund, sich über die Möglichkeit der Heilung zu informieren. Damit wird aber auch einer nicht wirksam verheirateten Person, die die Heilung herbeiführen wollte, wenn sie um die Unwirksamkeit der Ehe und die Option der Heilung wüsste, diese Möglichkeit de facto genommen. Ob angesichts dessen die Regelung in § 1305 Abs. 2 RefE den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch genügt, erscheint zumindest fraglich. Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit der Erklärung vor dem Standesbeamten auch eine faktische Hürde darstellen kann. Da sich die Partner als wirksam verheiratet betrachten, fehlt möglicherweise das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Heilung. Das alles gilt umso mehr, wenn die Partner im Ausland leben (dazu unten IV.3, S. 27).

        c. Wiederheirat des älteren Ehegatten

Auch in anderer Hinsicht kann sich die Regelung in § 1305 Abs. 2 RefE zu Lasten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person auswirken. Wie oben schon aufgezeigt wurde, ist auch der volljährige Ehegatte nicht an die Ehe gebunden. Solange die Ehe nicht geheilt ist, bleibt es dem älteren Partner letztlich unbenommen, eine dritte Person im In- oder Ausland (wo gegebenenfalls auch eine bigamische Ehe zulässig ist) zu ehelichen. Ist dieser Fall eingetreten, kann die unwirksame Minderjährigenehe nicht mehr geheilt werden (§ 1305 Abs. 2 S. 5 Nr. 1 RefE). Dies gilt auch für die Zeit vor der Trennung des Paares. Damit hat es der ältere Partner aber letzten Endes in der Hand, dem jüngeren Partner die Sicherheit einer wirksamen Ehe zu nehmen, die eben nicht nur Nach- sondern auch Vorteile bietet. Dies dürfte kaum im Sinne des Minderjährigenschutzes sein.

        d. Anwesenheitserfordernis des älteren Ehegatten bei Heilungserklärung

Nach § 1305 Abs. 2 BGB muss die Erklärung der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person in Anwesenheit der anderen Person abgegeben werden, es sei denn, diese ist bereits verstorben (§ 1305 Abs. 2 S. 3 RefE). Die Gründe für dieses Anwesenheitserfordernis bleiben offen; auch die Begründung des Referentenentwurfs verhält sich hierzu nicht. Dabei erscheint die Notwendigkeit der Anwesenheit des anderen Partners keineswegs unproblematisch. Befindet sich der andere Partner beispielsweise im Ausland oder ist er aufgrund einer Erkrankung (auf längere Zeit) nicht in der Lage, bei der Erklärung nach § 1305 Abs. 2 BGB zugegen zu sein, ist eine Heilung nicht möglich. Doch auch dann, wenn ein faktischer Hinderungsgrund nicht besteht, kann der andere Partner die Heilung allein dadurch verhindern, dass er dem Termin fernbleibt. Eine Pflicht zur Anwesenheit besteht nicht. Die Regelung erweckt damit den Eindruck, dass es sich bei der Heilung letztlich um eine Art „Eheschließung light“ handelt,9 die dem Staat die Möglichkeit der Kontrolle eröffnen soll.

        e.   Tod des älteren Ehegatten vor Volljährigkeit des jüngeren Ehegatten

Offen ist schließlich, ob eine Heilung durch Erklärung nach § 1305 Abs. 2 S. 1 RefE auch dann möglich ist, wenn der ältere Partner bereits vor Erreichen der Volljährigkeit der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person verstorben ist. In diesem Fall müsste der überlebende Partner erklären, dass er die „Ehe mit der anderen Person aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses […] geführt hat“. Dieser selbstbestimmte Entschluss muss dann aber vor Erreichen der Volljährigkeit gefasst worden sein. Ob die zur Heilung berechtigte Person auf einen solchen Entschluss rekurrieren kann, erscheint jedenfalls nicht klar und sollte (im positiven Sinne) klargestellt werden.

        f.    Fehlende zeitliche Begrenzung für die Heilungserklärung

Der Referentenentwurf gibt keine Antwort darauf, bis wann die Erklärung nach § 1305 Abs.  2 S. 1 RefE abgegeben werden kann. Dies kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn der jüngere Partner die Erklärung erst nach dem Tod des älteren abgibt. Da die Ehe mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der unwirksamen Eheschließung geheilt wird (§ 1305 Abs. 2 S. 1 RefE), führt die Rückwirkung regelmäßig dazu, dass dem überlebenden Ehegatten (nunmehr) eine erb- rechtliche Teilhabe am Nachlass des verstorbenen Ehegatten zukommt. Die Begründung des Referentenentwurfs hält die damit einhergehende „nachträgliche Anpassung der Erbquoten“ für unproblematisch und verweist auf das nachträgliche Auffinden eines wirksamen Testaments.10 Passender wäre wohl der Vergleich mit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung. Die Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen wird freilich durch die Fristen des § 2082 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit begrenzt. Für die Erklärung nach § 1305 Abs. 2 S. 1 RefE ist eine zeitliche Begrenzung für den Fall des Todes des Partners nicht vorgesehen. Sie sollte ergänzt werden.

        g.   Rückwirkende Teilhabe am Nachlass

Durch die Heilung der Ehe mit einem bereits verstorbenen Partner stellt sich auch die Frage der rückwirkenden Teilhabe am Nachlass des verstorbenen Ehepartners. Diese ist für den überlebenden Ehegatten vor allem dann problematisch, wenn die Heilung erst längere Zeit nach dem Tod bewirkt wird (z.B. weil die Möglichkeit der Heilung nicht bekannt war). In diesem Fall würden (bei deutschem Erbstatut) die §§ 2018 ff. BGB zur Anwendung kommen. Das bedeutet nicht zuletzt, dass sich der Erbschaftsbesitzer unter den Voraussetzungen des §§ 2021, 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen kann. Die nachteiligen Konsequenzen, die mit einer rückwirkenden Änderung der Erbregelung verbunden sind, würden bei einer lediglich aufhebbaren Ehe vermieden.

        h.   Folgen rückwirkender Heilung im Ehegüterrecht

Die rückwirkende Heilung nach § 1305 Abs. 2 RefE wirft auch Fragen in Bezug auf das Güterrecht auf. Dies gilt insbesondere für die Rechte Dritter. Sollten die Ehegatten etwa aufgrund der Heilung rückwirkend im (deutschen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) gelebt haben, würde auch die Vinkulierung des Gesamtvermögens (§ 1365 BGB) und der Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) zum Tragen kommen. In diesen Fällen wäre ein gutgläubiger Erwerb des Vertragspartners nicht möglich;11 die Regelungen enthalten nach h.M. absolute Veräußerungsverbote. Für derartige Fallgestaltungen sollte erwogen werden, eine Regelung einzufügen, der zufolge eine rückwirkende Heilung nach § 1305 Abs. 2 RefE die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt (vgl. dazu auch Art. 22 Abs. 3 EuGüVO).

      4. Vermeidung der aufgezeigten Probleme

          a. Erster Alternativvorschlag: Einseitige Unwirksamkeit

Will der Gesetzgeber an der Unwirksamkeit der Ehe festhalten, so muss er aus Gründen des Minderjährigenschutzes die im Entwurf vorgesehene Unwirksamkeit durch eine „Teilunwirksamkeit“ der Ehe ersetzen. Die Unwirksamkeit der Ehe darf also nur insoweit vorgesehen sein, wie diese zugunsten des Minderjährigen wirkt. Das sei im Folgenden erläutert:

In jedem Fall kann die Unwirksamkeit der Ehe einem rechtsstaatlichen Umgang mit Minderjährigen nicht genügen. Wie man an den §§ 107 ff. BGB erkennt, hat das Bürgerliche Gesetzbuch bessere Instrumente als die Unwirksamkeit zur Verfügung, um Minderjährige zu schützen. Für die Ehe passen die §§ 107 ff. BGB zwar nicht unmittelbar, aber der Grundgedanke, dass der Minderjährige zu schützen ist, und nicht der Volljährige, kann fruchtbar gemacht werden.

Würde die Unwirksamkeit der Ehe durch ein neues, speziell auf die Minderjährigkeit eines Ehegatten abgestimmtes Instrument ersetzt, ließe sich die Situation erheblich abmildern.

Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die jetzt vorgesehene „gänzliche Unwirksamkeit“ der Ehe durch eine „einseitige Unwirksamkeit“ ersetzt wird. Dabei sollte man sich zunächst klar machen, dass “Unwirksamkeit” hier nicht die dogmatisch korrekte Bezeichnung ist. Tatsächlich setzt der Vorschlag des Referentenentwurfs die meisten Wirkungen der Ehe bis zu deren einseitiger Bestätigung durch die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person aus. Zudem bleiben bereits nach dem Entwurf einzelne Pflichten für den älteren Ehegatten bestehen. Dieser Ansatz soll weiterverfolgt werden.

Es sollte daher besser von einer einseitigen Aussetzung aller Wirkungen der Ehe bis zur Bestätigung nach Vollendung des 18. Lebensjahres gesprochen werden. Durch die hier vorgeschlagene Lösung würde der volljährige Ehegatte umfänglich in die Pflicht genommen, während der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte in jeder Hinsicht frei bliebe. Das entspräche der Einschätzung, dass der jüngere Partner bei der Abgabe des Eheversprechens nicht ehemündig war. Zugleich würde das politische Anliegen respektiert, nicht die Aufhebbarkeit der Ehe (mit vollen Ehewirkungen auch für den Minderjährigen) einzuführen, sondern den Minderjährigen von jeder unerwünschten Konsequenz der Ehe freizustellen. Die Ächtung der Eheschließung durch Minderjährige käme besser zum Ausdruck.

Diese „einseitige Unwirksamkeit“ ließe sich durch eine Neuformulierung von § 1303 S. 2 BGB erreichen. Sinngemäß müsste formuliert werden, dass die Ehe für eine Person, die bei Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, während der Minderjährigkeit keine Pflichten mit sich bringt.

Im Kollisionsrecht wäre die einseitige Unwirksamkeit durch eine entsprechende Neuformulierung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB abzusichern (dazu unten IV, S. 22).

Die „einseitige Unwirksamkeit“ der Ehe ist ein gut verständlicher und fairer Grundsatz. Trotzdem kann man sich über die (klarstellende) Regelung einiger Einzelfragen Gedanken machen.

Soweit Bedarf für solche Klarstellungen gesehen wird, könnten diese jeweils in § 1305 BGB aufgenommen werden. So könnte etwa die Geltung des § 1592 Nr. 1 BGB für während der „teilunwirksamen“ Ehe geborene Kinder ausdrücklich bestätigt werden. Dafür würde sich ein Absatz 2 anbieten. Sinnvoll wäre es zudem, die Durchsetzung der Rechte des minderjährigen Ehegatten aus der „Teilunwirksamkeit“ als Einrede auszugestalten. So könnte der Minderjährige freiwillige Leistungen (wie etwa die Beteiligung an der Haushaltsführung) auf der Basis einer Rechtsgrundlage erbringen. Steuerliche Nachteile würden auf diese Weise ebenfalls verhindert.

Auch die Frage der Beendigung sowie der „Heilung“ bei Volljährigkeit könnte man ausdrücklich regeln. Schon aufgrund der fehlenden Ehemündigkeit ist dabei an sich klar, dass der Minderjährige sich jederzeit formlos aus der Ehe lösen kann. Sie ist für ihn ja unwirksam.12 Man sollte aber ergänzend festhalten, dass der Minderjährige auch bei Teilunwirksamkeit die Option hat, die Ehe verbindlich zu beenden (insbesondere gibt es keinen Grund, ihm eine reguläre Ehescheidung zu verweigern, wenn er diese wünscht). Außerdem könnte man festhalten, dass die Ehe bei einer Fortsetzung über den 18. Geburtstag des minderjährigen Ehegatten hinaus geheilt wird (zur Heilung bzw. Bestätigung näher oben III.3.a, S. 14).

          b. Zweiter Alternativvorschlag: Aufhebungslösung

Die grundsätzliche Kritik an der Unwirksamkeitslösung, die in der Literatur vielfach geäußert wurde, wird vom Deutschen Rat für Internationales Privatrecht trotz der vorstehend vorgeschlagenen Alternativlösung nicht aufgegeben. Die Aufhebbarkeit der Ehe hätte aus verschiedenen Gründen gegenüber einer auch nur teilweisen Unwirksamkeit insgesamt einige Vorteile. Sie wäre nicht nur das systemkonformere Instrument, sondern würde auch der Rechtssicherheit dienen. Hierauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein.

Vorangestellt sei aber der Hinweis, dass die Aufhebungsmöglichkeit durch den Minderjährigen diesem unter vielen Aspekten helfen könnte – zumindest, wenn sie entsprechend sorgsam bewirkt wird. Es bestünde jedenfalls wegen der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Ehe bis zum Erreichen der Volljährigkeit keinerlei Gefahr, dass ein Minderjähriger in einer Ehe festgehalten würde, die er bereut.

Würde bei einem Aufhebungsantrag anderer Personen/Verwaltungsbehörde (wie bei den über 16-jährigen Eheschließenden) eine Ausnahme für Härtefälle vorgesehen, könnte auch geprüft werden, ob das Kindeswohl des betroffenen minderjährigen Ehegatten einer Aufhebung ausnahmsweise entgegensteht.13 Die Aufgabe wäre vom Staat leicht zu erbringen, denn die Zahl der verheirateten Minderjährigen, die nach Deutschland einreisen, ist sehr gering.14 Dabei könnte auch berücksichtigt werden, dass die Ehe im Ausland regelmäßig wirksam ist, so dass die Gefahr hinkender Ehen verringert werden könnte (dazu unten IV.2, S. 23).

Vor allem schafft die Aufhebungslösung Rechtssicherheit und vermeidet die oben beschriebenen wesentlichen Nachteile, die mit der Unwirksamkeit der Ehe verbunden sind.

Allerdings muss man konstatieren, dass die Möglichkeit der staatlichen Aufhebung der Ehe, wenn sie unausgewogen ausgestaltet ist, das Potential hat, die Ehegatten in die „Heimlichkeit“ zu drängen. Um das zu verhindern, müssen bei der Ausgestaltung einige wichtige Punkte beachtet werden.

Die Aufhebungslösung, so wie sie derzeit für die Ehen gilt, bei denen ein Ehegatte 16 oder 17 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), beachtet dies zu wenig und hat einige wesentliche Nachteile für den betroffenen Minderjährigen, die nicht hingenommen werden können. Daher muss sie ergänzt werden.

Am wichtigsten ist dabei, dass für alle Minderjährigenehen, (also auch für die Ehen, bei denen beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten,) unbedingt die Möglichkeit der erleichterten Neu-Eingehung der Ehe nach der Aufhebung vorgesehen werden muss.

Der Referentenentwurf erkennt richtig, dass eine Bestätigung bei der Unwirksamkeitslösung unerlässlich ist. Ebenso stellt sich die Situation aber bei einer Eheaufhebung dar. Denn auch dort bleiben die Ehegatten faktisch oft als Paar zusammen. Ist eine erleichterte “Neueingehung” oder eine (beiderseitige) Bestätigung der Ehe bei Volljährigkeit nicht möglich, besteht das erhebliche Risiko, dass sich die Eheleute vor den Behörden verstecken, um der Aufhebung um jeden Preis zu entgehen. Denn nach einer Aufhebung der Ehe kann die erneute Eheschließung in Deutschland ebenso schwierig sein wie bei einer Unwirksamkeit der Ehe. Ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat zu beschaffen, würde kaum möglich sein.

Den volljährig gewordenen Ehegatten eine erneute Eingehung der Ehe miteinander zu er- schweren, darf nicht das Ziel des Gesetzes sein (näher zur Ausgestaltung oben III.3.a, S. 14).

Schon wegen des für den Staat verpflichteten Schutzes des Kindeswohls wäre es zudem notwendig, die Härtefallregelung in § 1315 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BGB zu erweitern.

Schließlich müsste in § 1318 BGB verdeutlicht werden, dass der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte nach einer Aufhebung der Ehe nicht daran gehindert sein kann, die bei einer Scheidung vorgesehenen Ansprüche gegen den volljährigen Ehegatten geltend zu machen. Dem bei Eheschließung volljährigen Ehegatten sollten umgekehrt solche Ansprüche nicht zustehen.

      IV. Kollisionsrechtliche Probleme

Der Gesetzentwurf trifft keine Regelungen zum Kollisionsrecht, sondern geht davon aus, dass die aktuelle Rechtslage und insbesondere Art. 13 Abs. 3 EGBGB unangetastet bleiben sollen. Die Rechtslage wird nur sach-, nicht aber auch kollisionsrechtlich gedacht. Damit wird die internationale Dimension, die bei Minderjährigenehen regelmäßig vorhanden ist, unzureichend beleuchtet.

Aus dieser Beschränkung auf das deutsche Sachrecht folgen zahlreiche Probleme gerade für die zu schützende minderjährige Person und die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Rechtslage.

      1. Verfassungswidrigkeit wegen fehlenden Unterhaltsanspruchs

Abgesehen von der Unzulänglichkeit der geplanten materiellrechtlichen Regelung des Unterhaltsanspruchs (oben, III.2, S. 11) bietet die Lösung keinen Schutz, wenn deutsches Unterhaltsrecht nicht anwendbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat. Das mit dem Unterhaltsverfahren (z.B. nach Art. 3 lit. a EuUntVO) beschäftigte deutsche Gericht müsste in diesem Fall das Unterhaltsrecht des Aufenthaltsstaats der unterhaltsberechtigten Person anwenden (Art. 3 Abs. 1 HUP i.V.m. Art. 15 EuUntVO). Bei der Bestimmung, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, stellt sich die Vorfrage, ob die Ehegatten wirksam verheiratet sind. Nach nicht unbestrittener,15 aber doch h.M.16 wird diese Vorfrage selbstständig angeknüpft. Das deutsche Gericht wendet damit Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB auf die Frage, ob eine wirksame Ehe besteht, an. In diesem Fall führt die Kombination von ausländischem Unterhaltsrecht, das keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung zur Kompensation der Unwirksamkeit der Minderjährigenehe kennt, mit der Regelung von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB dazu, dass kein Unterhaltsanspruch aus Ehe besteht, da keine Ehe existiert. Der Schutz durch die geplante Regelung geht ins Leere. Damit wird der verfassungswidrige Zustand, der vom BVerfG gerade angeprangert wurde, perpetuiert.

Selbst wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehält, kann sich ein ausländisches Unterhaltsstatut aus Art. 5 HUP ergeben, das nach h.M. auch auf hinkende Ehen Anwendung findet. Nach der Norm kann eine der Parteien - z.B. der volljährige Partner der Minderjährigenehe - gegen die Anwendung deutschen Rechts mit dem Verweis auf eine anderes, dem Sachverhalt näher verbundenes Recht berufen. Im ausländischen Recht wird regelmäßig kein Unterhaltsanspruch für Nichtehen (wie üblich) gewährt.

Ein ausländisches Gericht wird im Übrigen, wenn deutsches Recht aus seiner Sicht nicht Unterhaltsstatut ist, diese quasi-eherechtlichen Unterhaltsregelungen nicht anwenden.

      2. Verfassungs- und unionsrechtliche Folgeprobleme der hinkenden Ehe

Die geltende Regelung löst auch unter Berücksichtigung der geplanten Reform einer Heilungsmöglichkeit nicht das Problem der hinkenden Ehe und hieraus resultierenden weiterer hinkender Rechtsverhältnisse, die sowohl die minderjährige Beteiligte als auch aus der Partnerschaft resultierende Kinder benachteiligen. Eine solche Regelung ist verfassungs- und unionsrechtlich bedenklich.

          a. Hinkende Ehe

Viele andere – auch europäische – Rechtsordnungen beurteilen die Frage der Ehemündigkeit bei einer im Ausland geschlossenen Ehe unter Beteiligung von Ausländern entweder nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates oder nach dem Recht des Orts der Eheschließung (lex loci celebrationis). Dabei werden Abweichungen von den internen Ehemündigkeitsregelungen in der Mehrzahl der Rechtsordnungen nicht als absolutes Hindernis für eine wirksame Eheschließung angesehen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die in Deutschland als unwirksam eingeordnete Ehe nicht nur im Heimatstaat der Eheschließenden, sondern auch in vielen anderen Rechtsordnungen, insbesondere in europäischen Nachbarrechtsordnungen als wirksam angesehen wird. Dies erhöht die Problematik der hinkenden Ehe, zumal die in den Nachbarrechtsordnungen ergehenden Entscheidungen zum Ehestatus und zu den eherechtlichen Folgen weitgehend einer durch EU-Verordnungen angeordneten Anerkennungspflicht und Vollstreckbarkeit unterliegen. Die Diskrepanz bezüglich der Einordnung der Ehe besteht nicht nur bei nach einem außereuropäischen Heimatrecht der Partner geschlossenen Ehen, sondern würde auch die in Frankreich mit staatsanwaltlichem Dispens geschlossenen Ehen erfassen (vgl. Art. 145 Cc).

Der internationale Entscheidungseinklang wird schließlich durch unterschiedliche Heilungsmöglichkeiten gestört. Französische Gerichte würden beispielsweise bei einer aus ihrer Sicht fehlerhaften Minderjährigenehe weder bezüglich der Folgefragen (z.B. auf § 1305 BGB-E) noch bezüglich der Heilung auf die aus deutscher Sicht (über Art. 13 EGBGB) anwendbare deutsche Regelung schauen, sondern insoweit ihr eigenes Recht befragen, das hier umfassendere Schutzregelungen enthält.

Darüber hinaus resultieren unionsrechtliche Probleme daraus, dass die im Ausland als wirksam angesehene Ehe im Inland nicht mit Wirkung versehen werden kann: Die in Pancharevo (hinkende Elternzuordnung)17 und Coman (hinkende gleichgeschlechtliche Ehe)18 vom EuGH erörterte Problematik ist die folgende: Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit dürften die Partner in Deutschland in der rechtlichen Behandlung keine Nachteile dadurch erleiden, dass in Deutschland eine im EU-Ausland wirksame Ehe (oder Elternzuordnung, dazu gleich) nicht anerkannt wird. Soweit es um die Umsetzung des EU-Rechts geht, können die deutschen Behörden sich auch nur sehr begrenzt auf den nationalen ordre public berufen. Wie weit diese Anerkennungspflicht geht, hat der EuGH bisher offengelassen. Die Versagung jedweder Ehewirkungen einer im EU-Ausland als wirksam angesehenen Ehe ist aber wahrscheinlich unionsrechtswidrig. Zumindest ergibt sich in dieser Frage große Unsicherheit, die wiederum die deutschen Behörden beschäftigen und damit belasten wird.

Verschärft wird das Problem noch dadurch, dass diese Diskrepanz des Status (hier Nichtehe, in einem anderen Staat wirksame, ggf. aufhebbare oder geheilte Ehe) in Deutschland auch nicht durch eine Auflösung der unwirksamen Verbindung beendet werden kann, (außer durch Eheschließung mit einer dritten Person). Denn: In Deutschland besteht die Ehe nicht, daher kann sie auch nicht geschieden werden. Eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit (nach § 121 Nr. 3 FamFG) wird im Heimatstaat, möglicherweise aber auch in anderen (beispielsweise europäischen Staaten) nicht anerkannt werden. Ob die Brüssel IIb-VO bei einer negativen Feststellungsentscheidung überhaupt eingreift und die Anerkennung erleichtern würde, ist sehr streitig. Die Partner sind also entgegen dem mit dem gesetzlichen Unwirksamkeitsverdikt verfolgten Zweck aneinander gebunden. Die minderjährige Partei ist darüber hinaus zur Erhaltung des Anspruchs auf Familien- bzw. Trennungsunterhalt darauf angewiesen, dass sich der andere Partner nicht von ihr trennen will.

Damit ergeben sich auch Folgeprobleme für weitere Eheschließungen der Partner der Nichtehe mit Dritten. Während aus deutscher Sicht eine weitere Ehe bei Eheschließung des früher Minderjährigen nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam ist, kann diese zweite, nach deutschem Recht wirksame Ehe nach anderen Rechtsordnungen, die die Minderjährigenehe nicht als Nichtehe einstufen, als unzulässige Doppelehe gelten. Eine Ausnahme – und häufig auch nur zugunsten des männlichen Ehepartners – stellt der Fall dar, dass die ausländische Rechtsordnung eine polygame Ehe erlaubt. Somit ist die Regelung diskriminierend und gleichberechtigungswidrig und greift darüber hinaus in die Eheschließungsfreiheit (negativ und positiv) der Beteiligten ein.

Die hinkende Ehe kann auch im Bereich des Güterrechts und des Verkehrsschutzes europarechtliche Probleme bereiten. Fragen der gesetzlichen ehelichen Vertretungsmacht (z.B. § 1358 BGB) und der gegenseitigen Verpflichtungsmöglichkeiten (§ 1357 BGB) fallen ebenso wie der diesbezügliche Verkehrsschutz in das Güterstatut. Da aus deutscher Sicht keine wirksame Ehe besteht und im Entwurf weder auf kollisionsrechtlicher Ebene noch im deutschen Sachrecht Regelungsbedarf für güterrechtliche Fragen gesehen wird, können weder die deutschen noch die europäischen Verkehrsschutzregeln eingreifen. Art. 28 EuGüVO kann mangels Ehe nicht zum Schutz des Geschäftspartners herangezogen werden. Art. 13 Rom I-VO hingegen hilft dem Geschäftspartner nicht, weil die Befugnis gerade nach deutschem Recht nicht besteht. Damit ergeben sich Probleme, wenn im europäischen Ausland aus dortiger Sicht die Ehe als wirksam angesehen wird und eine entsprechende Entscheidung in Deutschland nach der EuGüVO anerkannt werden muss.

         b. Hinkende Abstammung und Unterhaltsanspruch/Erbrecht der Kinder

Das Fehlen einer Zuordnung des vermeintlichen Ehemannes zu den in der Gemeinschaft geborenen Kindern (krit. zum Sachrecht bereits oben III.1, S. 9) führt auch kollisionsrechtlich zu Verwerfungen. Hat beispielsweise der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit, nach der er - wie sicherlich nach dem Heimatrecht der “Eheschließenden” - abstammungsrechtlich als (ehelicher) Vater dem Kind zugeordnet wird, dann gilt dieser Status - vorbehaltlich einer eventuellen ordre public-Prüfung – nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch in Deutschland. Hat er hingegen die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er deutscher Doppel- oder Mehrstaater, so entfällt seine Vaterschaftszuordnung, wie er auch nach Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB wegen der nach h.M. üblichen selbständigen Anknüpfung der Vorfrage der wirksamen Ehe nicht ex lege Vater ist.

Da diese fehlende Vaterzuordnung den Beteiligten - insbesondere bei Geburt des Kindes im Ausland - nicht bewusst sein wird und daher Anerkennung bzw. gerichtliche Feststellung unterbleiben werden, entfallen für diese möglicherweise erst nach Erreichen der Volljährigkeit des Elternteils geborenen Kinder unterhalts-, erb- und ggf. waisenrentenrechtliche Positionen. Auch dies widerspricht dem Minderjährigenschutz.

Außerdem führt diese Behandlung der Kinder zu einer Störung des internationalen Entscheidungseinklangs und zu Problemen bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Beispielsweise könnte die Entscheidung eines französischen Gerichts, die den “Vater” zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, in Deutschland vollstreckt werden, ohne dass der Vollstreckungsschuldner sich hiergegen wenden könnte, denn Art. 19 und Art. 21 EuUntVO würden nicht eingreifen.

Auch die fehlende Anerkennung eines in einem anderen EU-Staat wirksamen Abstammungsverhältnisses begegnet unionsrechtlichen Bedenken. In der Entscheidung Pancharevo (hinkende Elternzuordnung)19 sah der EuGH es gerade als unionsrechtswidrig an, einer im EU- Ausland wirksam begründeten Elternzuordnung jedwede Wirkung im Inland zu versagen. Wie bei der hinkenden Ehe ist auch bei der hinkenden Abstammung davon auszugehen, dass die Versagung jedweder Wirkung unionsrechtswidrig ist. Zumindest aber entsteht große Unsicherheit, die wiederum die deutschen Behörden beschäftigen und damit belasten wird.

          c. Hinkende Erbenstellung

Ohne eine Heilung der Ehe wird der bei Eheschließung minderjährige Partner (und möglicherweise auch die aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder, siehe oben IV.2.b, S. 25) ohne jegliche Absicherung gelassen (krit. dazu bereits oben IV.1, S. 22). Stirbt der über 16 Jahre alte Partner, so kommt nicht in jedem Fall eine Heilung in Betracht (krit. dazu oben III.3.e, S. 16).

Bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Deutschland ist regelmäßig deutsches Erbrecht anzuwenden (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) und von einer Nichtehe auszugehen, gleichgültig, ob selbstständig oder unselbstständig angeknüpft wird. Hatte der Erblasser hingegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in Frankreich, aber ein Grundstück in Deutschland, dann würde der zurückbleibende - aus deutscher Sicht nur vermeintliche - Ehegatte nach französischem Recht gesetzlicher Erbe sein können, wenn diese Ehe beispielsweise ohnehin nach französischen Recht wirksam geschlossen wurde oder nach Art. 183 Cc durch Zeitablauf geheilt ist und nach französischem Recht als wirksam betrachtet wird.

Einer entsprechenden französischen Entscheidung könnte bei der Anerkennung nicht der ordre public-Einwand nach Art. 40 lit. a EuErbVO entgegengesetzt werden, weil das Ergebnis, nämlich die Versorgung des überlebenden Partners und der Kinder aus der Verbindung, kaum als mit den Grundsätzen der Verfassung offensichtlich nicht vereinbar eingestuft werden könnte.20 Ein in Frankreich ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis hätte die Wirkungen des Art. 69 EuErbVO, also u.a. Vermutung des Bestehens der Erbenstellung und Fiktion der Verfügungsberechtigung. Dies kann im Rechtsverkehr nur zu Problemen führen.

          d. Hinkende Namensführung

Namensrechtlich führt der Status der Nichtehe notwendigerweise zum Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens. Da nach dem gerade verabschiedeten, am 1.5.2025 in Kraft tretenden Art. 10 Abs. 1 EGBGB (n.F.) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts auf die Namensführung anwendbar ist, behielten die Partner ihre bis zur unwirksamen Eheschließung geführten Namen. In ihren Ausweispapieren sind sie aber möglicherweise mit anderen Namen aufgeführt. Dies würde aber wiederum den europarechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit widersprechen, wenn der von den Partnern geführte Name in einer anderen Rechtsordnung der EU erworben wurde21 (EuGH v. 2.10.2003, C 148/02 - Garcia Avello; EuGH v. 14.10.2008, C 353/06 Grunkin Paul). Das Namensrecht ist also insofern unionsrechtswidrig.

      3. Grenzüberschreitende Probleme der Heilungsmöglichkeit

Die begrenzten Heilungsmöglichkeiten (krit. dazu bereits oben III.3, S. 14) werfen nicht nur innerhalb des deutschen Sachrechts, sondern gerade auch im grenzüberschreitenden Sachverhalt Probleme auf. Auch hier ist bedauerlich, dass der Gesetzesentwurf die internationale Dimension unzureichend berücksichtigt.

Unklar ist insbesondere, wie eine solche Heilung verfahrensrechtlich ermöglicht werden soll, wenn die Beteiligten nicht mehr in Deutschland leben: Kann es nach deutschem Recht zu einer Heilung der Nichtehe kommen, wenn die Partner inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in eine andere Rechtsordnung verlegt haben? Nach dem Text des Entwurfs müsste in Deutschland die quasi-Eheschließung nach § 15a PStG-E stattfinden. Eine solche Pflicht, vor einem deutschen Standesamt vorzusprechen, dürfte den Beteiligten wohl kaum vermittelbar sein. Eine solche Lösung könnte darüber hinaus unionsrechtliche Bedenken (oben IV.2, S. 23) auslösen. Den Partnern wird nicht ermöglicht, bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat die Heilung der Ehe durch schlichte Bestätigung herbeizuführen. Auch dies kann als eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der in den Unionsstaaten garantierten Freizügigkeit eingeordnet werden und damit unionsrechtswidrig sein.

Hält die ausländische Rechtsordnung die Ehe für (eventuell fehlerhaft, aber) nicht unwirksam, so bleibt diese Ehe dennoch aus deutscher Sicht eine Nichtehe. Wenn die Partner (oder einer von ihnen) wieder nach Deutschland kommen sollten, würden sie trotz ihrer (möglicherweise Jahrzehnte lang gelebten) Lebensgemeinschaft nicht als Ehegatten angesehen. Güterrechtliche und erbrechtliche Ansprüche bzw. Rechte bestünden nicht, die Vaterzuordnung fehlte, damit auch ein Erbrecht der Kinder. Auch diese Situation begegnet unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken.

      4. Vermeidung der aufgezeigten Probleme

Die oben näher dargelegten kollisionsrechtlichen Probleme würden entscheidend entschärft, wenn der Gesetzgeber zum Schutze des Minderjährigen nur eine einseitige Unwirksamkeit der Ehe vorsehen würde. Das ließe sich durch einen neuen Art. 13 Abs. 3 EGBGB erreichen. Dort könnte geregelt werden, dass „in den Fällen, in welchen die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht unterliegt“ (soweit der aktuell geltende Text), die Ehe in Deutschland nur nach Maßgabe des deutschen Rechts Wirksamkeit entfaltet. So würde vollumfänglich auf die Normen zur einseitigen Unwirksamkeit im Sachrecht verwiesen. Wichtig wäre dabei von “Wirksamkeit” zu sprechen, da nur die Wirksamkeit von Art. 13 EGBGB erfasst ist. Durch die Worte “in Deutschland” wird erreicht, dass sich die Teilunwirksamkeit auf Deutschland beschränkt, so wie es das BVerfG auch angenommen hat.22

Damit wäre es möglich, die eherechtlichen Kollisionsnormen unverändert anzuwenden, aber alle Regelungen, (gleich ob deutschen oder ausländischen Rechts), die Pflichten für den (bei Eheschließung) Minderjährigen enthalten, vor deutschen Gerichten und Behörden nicht anzuwenden. Dem Minderjährigenschutz, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit ist damit gedient.

Eine Einordnung aller Minderjährigenehen als (nur) aufhebbare Ehen würde die kollisionsrechtlichen Probleme ebenfalls reduzieren. Bis zur Aufhebung gäbe es nicht das Problem der hinkenden Ehe. Die Erfahrungen mit dem bis 2017 geltenden Recht, nach dem eine dem Minderjährigenschutz gerecht werden Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, hat keine wesentlichen Probleme verursacht.

      V. Vorschläge

Wie gezeigt wurde, kann der Referentenentwurf das Ziel der Ächtung der Minderjährigenehe nicht in befriedigender und verfassungs- und gemeinschaftsrechtsgemäßer Weise erreichen.

Er weist zum einen die aufgezeigten Mängel in den geplanten materiell-rechtlichen Vorschriften auf. Insbesondere sind die einseitig den anderen Partner begünstigenden Effekte (wie z.B. durch Lösung aus der Verantwortung durch Eheschließung mit Dritten, Weigerung, an der Heilung mitzuwirken) zu beseitigen. Zur Vermeidung diskriminierender und eventuell europarechtswidriger Regelungen ist zumindest die Heilungsmöglichkeit durch Bestätigung einzuführen. Eine Überprüfung der Selbstbestimmungsfähigkeit einer volljährig gewordenen Person bei Bestätigung des Ehewillens verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Volljährigen und ist damit verfassungswidrig.

Zum anderen bestehen erhebliche Mängel bei der kollisionsrechtlichen Ausgestaltung. Dadurch kann der im materiellen Recht vorgesehene Schutz (Unterhaltsanspruch sowie Heilungsmöglichkeit) oftmals nicht zum Tragen kommen. Dies behindert auch die europarechtlich garantierte Freizügigkeit.

Insgesamt wird der Entwurf den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben damit nicht gerecht.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, das Ziel der Ächtung der Minderjährigenehen zu erreichen, ohne dass ausgerechnet die selbst betroffenen Minderjährigen die größte Last daran tragen. Die Unterkommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht hat dazu die folgen- den drei Vorschläge:

      1.   Vorschlag 1: Einseitige statt beidseitiger Unwirksamkeit /Wirkungslosigkeit der Ehe nur zugunsten des Minderjährigen

Statt der im Entwurf vorgesehenen „Unwirksamkeit“ der Ehe wäre es im Sinne des Minderjährigenschutzes angemessener, eine „Teilunwirksamkeit“ der Ehe nur insoweit vorzusehen, wie die Ehe sich zulasten des Minderjährigen auswirkt (näher dazu oben III.4.a, S. 18). Damit kann man dem sozio-ökonomischen Schutzbedürfnis der bei Eheschließung Minderjährigen Rechnung tragen, ohne sie zu belasten.

Der volljährige Ehegatte könnte sich nicht einfach einseitig aus der Paarbeziehung lösen, sondern müsste ein reguläres Scheidungsverfahren durchführen. Dagegen wäre der minderjährige Ehegatte nicht an sein Eheversprechen gebunden. Der volljährige Ehegatte könnte gegen den Minderjährigen keine aus der Ehe abgeleiteten Rechte, insbesondere keine Ansprüche durchsetzen. Der Minderjährige dagegen könnte alle Rechte und Ansprüche gegen den volljährigen Ehegatten geltend machen (insbesondere den Anspruch auf Ehegattenunterhalt). Zudem hätten in die (teilwirksame) Ehe geborene Kinder von Geburt an zwei Elternteile. Das ist gerade bei Minderjährigkeit der Mutter sehr wichtig.

Diese Lösung eignet sich auch für die Ehen Minderjähriger, die bei der Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt waren und sollte daher allgemein vorgesehen werden.

Die Umsetzung der „einseitigen Unwirksamkeit“ kann weitgehend im materiellen Recht in den §§ 1303, 1305 BGB erfolgen.

Kollisionsrechtlich muss die Umsetzung so ergänzt werden, dass die Teilunwirksamkeit auch bei Vorfragen beachtlich ist, etwa bei Fragen des Unterhalts- oder Erbrechts. Das lässt sich durch eine entsprechende Regelung in Art. 13 Abs. 3 EGBGB erreichen. Dort kann klar geregelt werden, dass „in den Fällen, in welchen die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht unterliegt“ (soweit der aktuell geltende Text), die Ehe in Deutschland nur nach Maßgabe des deutschen Rechts Wirksamkeit entfaltet. So wird vollumfänglich auf die Normen zur einseitigen Unwirksamkeit im Sachrecht verwiesen.

      2.   Vorschlag 2: Aufhebbarkeit der Ehe

Auch die Aufhebbarkeit der Ehe ist bei entsprechender Ausgestaltung eine Lösung zur Ächtung der Minderjährigenehe bei gleichzeitigem Schutz der Minderjährigen (näher dazu oben III.4.b, S. 19). Die Aufhebung bringt Rechtssicherheit und kann für den Minderjährigen Schutz bedeuten.

Um dies zu erreichen – sowie schon wegen des für den Staat verpflichteten Schutzes des Kindeswohls – muss die Härtefallregelung erweitert werden. In § 1318 BGB muss zudem klargestellt werden, dass sich aus der Aufhebung keine verpflichtenden Folgen für bei Eheschließung Minderjährige ergeben.

Wie in § 1315 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB schon bisher für die Altersgruppe der bei Eheschließung 16- und 17-Jährigen vorgesehen, müsste außerdem der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte die Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit unkompliziert bestätigen können.

Eine drohende Aufhebung hat aber auch das Potential, die Minderjährigen in die Heimlichkeit zu drängen, was kontraproduktiv wäre. Damit das nicht geschieht, muss nach einer erfolgten Aufhebung während der Minderjährigkeit eine erleichterte Neu-Eingehung der Ehe bei Volljährigkeit ermöglicht werden. Denn eine reguläre Eheschließung – mit der Notwendigkeit der Erbringung eines Ehefähigkeitszeugnisses – wäre äußerst schwierig. Die Entbehrlichkeit des Ehefähigkeitszeugnisses bei „Wiederheirat“ könnte in § 1309 Abs. 3 BGB aufgenommen werden.

Hier ist die Umsetzung im Kollisionsrecht einfach: Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB müsste auf bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Personen erweitert werden. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wäre zu streichen.

      3.   Vorschlag 3: Rückkehr zur Rechtslage vor der Reform von 2017

Die beiden vorstehenden Vorschläge schützen das Kindeswohl, führen zu Rechtssicherheit und bringen die Ächtung der Minderjährigenehe deutlich zum Ausdruck. Sie haben aber zum einen den Nachteil, dass ein Minderjähriger, der im Ausland die Ehe eingegangen ist, nicht individuell geschützt wird. Zum anderen erklären sie einseitig und vollumfänglich das deutsche Recht für anwendbar und verlassen damit ohne Not die Systematik des Kollisionsrechts. Sie erfordern zudem aufwändige Verfahren für die Verwaltung und die Gerichte.

Daher sei abschließend nochmals betont, dass eine Rückkehr zu der vor der Reform von 2017 bestehenden Rechtslage immer noch die beste Lösung wäre. Dies mag großen politischen Mut erfordern. Aber nur sie bietet die Möglichkeit, über den ordre public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB zu adäquaten Lösungen für jeden einzelnen Fall zu gelangen. Es ist nie belegt worden, dass diese Lösung von den Gerichten unangemessen angewendet worden wäre.

Die Umsetzung würde in diesem Fall durch bloße Streichung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB erfolgen.

(veröffentlichte Fassung: Christine Budzikiewicz, Dagmar Coester-Waltjen, Susanne Lilian Gössl, Bettina Heiderhoff, Ralf Michaels, Nadjma Yassari, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, FamRZ 2024, 908.

Siehe auch ergänzend: Christine Budzikiewicz / Bettina Heiderhoff,  Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, Ergänzungen zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aufgrund des Regierungsentwurf v. 14.5.2024, FamRZ 2024, 918)


 

1 BVerfG v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18, NJW 2023, 1494, 1509 (Rn. 189).

2 Vgl. BVerfG v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, BeckRS 2024, 6414.

3 Referentenentwurf des BMJ, S. 13 (zu Satz 1 Nr. 1).

4 Referentenentwurf des BMJ, S. 13 (zu Absatz 1).

5 Referentenentwurf des BMJ, S. 13 (zu Satz 1 Nr. 1).

6 Referentenentwurf des BMJ, S. 16 (zu Satz 4).

7 BVerfG v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18, NJW 2023, 1494, 1507 f. (Rn. 180 ff.).

8 Siehe dazu den Referentenentwurf des BMJ, S. 18 (zu Satz 1).

9 Hierfür spricht auch § 1305 Abs. 2 S. 2 RefE, demzufolge eine geschäftsunfähige Person die Erklärung nach § 1305 Abs. 2 S. 1 RefE nicht abgeben kann. In der Begründung des Referentenentwurfs wird insofern auf den Rechtsgedanken des § 1304 BGB verweisen, a.a.O, S. 18 (zu Satz 2).

10 Referentenentwurf des BMJ, S. 17 (Erbrecht).

11 Vgl. zu dem Argument des gutgläubigen Erwerbs die Ausführungen im Referentenentwurf des BMJ,

S. 17 (Güterrecht).

12 Ein solche Unverbindlichkeit ist keine neuartige Besonderheit, sondern aus den §§ 107 ff. BGB bekannt. Die dort vorgesehene Zustimmungsmöglichkeit für die Eltern kann selbstverständlich nicht auf das Eherecht übertragen werden.

13 Dazu BGH v. 22.7.2020 – XII ZB 131/20, NJW 2020, 3777.

14 BT-Drs. 20/10326 v. 14.2.2024.

15 Z.B. Stürner in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Art. 1 UhPflProt Haag Rn. 17 ff.

16 Z.B. Heiderhoff in: Hau/Poseck (Hg) BeckOK, 69. Edition Stand: 1.5.2023 Art. 1 HUP 2007 Rn.  52 ff.; NK–BGB/Gruber HUP Art. 1 Rn. 35; ausführlich zum Meinungsstand Staudinger/Mankowski, (2021) HUP Art. 1 Rn. 10 ff., für eine selbstständige Anknüpfung Rn. 42.

17 EuGH v. 14.12.2021, C 490/20 – Pancharevo.

18 EuGH v. 5.6.2018, C 673/16 – Coman.

19 EuGH v. 14.12.2021, C 490/20 – Pancharevo.

20 Siehe im Gegenteil die Notwendigkeit der Absicherung dieser Personen bei einer hinkenden Ehe: BVerfG v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81, NJW 1983, 511.

21 EuGH v. 2.10.2003, C 148/02 - Garcia Avello; EuGH v. 14.10.2008, C 353/06 - Grunkin Paul.

22 BVerfG v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18, NJW 2023, 1494 (Rn. 18, 131).