1. Einleitung a) Die Europäische Kommission hat eingeladen, bis zum 15.09.2002 begründete Bemerkungen zum Vorentwurf der geplanten Verordnung abzugeben. Dem kommt der Deutsche Rat, 2. Kommission, entsprechend seiner bisherigen Verfahrensweise im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz nach. Der Stellungnahme liegen gutachtliche Äußerungen der Professoren v. Hoffmann, Hohloch, Kreuzer und Sonnenberger zugrunde. Das Recht der Kommissionsmitglieder, persönliche Meinungen der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt unberührt. b) Das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse, das i.S. deutscher Terminologie Ansprüche wegen außervertraglicher Schadenszufügung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag umfasst und trotz im einzelnen abweichender dogmatischer Zuordnung im Wesentlichen in der EG entsprechend verstanden wird, ist bisher in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich. Eine Ausnahme betrifft die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge, Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (Art. 10 Abs. 1 e EVÜ). In einigen Staaten (z.B. Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien) gibt es mit unterschiedlicher Regelungsdichte nationale gesetzliche Kollisionsnormen, teilweise beruht das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse auf Richterrecht und Lehre (z.B. Frankreich, Belgien, Irland, Vereinigtes Königreich). Einzelne Materien sind in internationalen Abkommen geregelt (Straßenverkehrsunfälle, Haftung für Schädigung für fehlerhafte Produkte), die jedoch nicht von allen Mitgliedsstaaten übernommen wurden (z.B. das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle nicht in Deutschland, Italien, im Vereinigten Königreich). Inhaltlich sind die gesetzlichen und richterrechtlichen Regelungen unterschiedlich, teilweise ist die Rechtslage – insbesondere soweit es nur Richterrecht und Lehre gibt – umstritten. Besonders eklatant sind die Unterschiede im Recht der außervertraglichen Schadenszufügung. Einige Rechte (z.B. Deutschland) stellen das Recht des Handlungsortes in den Vordergrund, das durch Ausnahmen durchbrochen wird, andere (z.B. Frankreich) betrachten den Erfolgsort als Regelanknüpfung, die ebenfalls Ausnahmeanknüpfungen weicht. Bezüglich der Ausnahmen bestehen nur teilweise Übereinstimmungen. Unterschiedlich gewichtet wird die Durchbrechung abstrakter Anknüpfungen durch den einzelfallbezogenen Vorrang wesentlich engerer Verbindung des Sachverhalts zu einem anderen Recht (bejahend z.B. Deutschland, Niederlande, Österreich, verneinend z.B. Frankreich, Italien) und die Rechtswahlbefugnis (ex ante möglich offenbar z.B. in Frankreich, nur ex post z.B. in Deutschland, als einseitiges inhaltlich beschränktes Optionsrecht des Geschädigten z.B. in Deutschland und in Italien). Weitere Unterschiede bestehen auch im Bereicherungsrecht. So findet sich eine unterschiedliche Anknüpfung der Eingriffsbereicherung und der Bereicherung auf sonstige Weise im deutschen und österreichischen IPR, nicht dagegen in anderen EG- Staaten. Das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der EG befindet sich insgesamt in einem Zustand, der den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit widerspricht. Das Bestehen eines Anspruchs hängt oft von prozessualen Zufälligkeiten ab, die das IPR des Forumstaates bedingen. Der Vorentwurf der EG- Verordnung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich positiv zu würdigen, denn er zielt dahin, die gegenwärtig in der Gemeinschaft bestehenden Unterschiede der Bestimmung des anwendbaren Rechts zu beseitigen und damit zugleich dafür zu sorgen, daß Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen in der EG ohne Rücksicht darauf, welches mitgliedsstaatliches Gericht zuständig ist, nach dem gleichen Sachrecht beurteilt werden. c) Der deutsche Rat für internationales Privatrecht hat bereits 1982 in Vorbereitung der Reform des autonomen deutschen IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse Stellung genommen. Diese Stellung wurde 1983 unter dem Titel „Vorschläge und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Privatrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse, Hrsg. E. v. Caemmerer“ veröffentlicht. Darauf wird zurückgegriffen, soweit es zur Beleuchtung der Entwicklung zweckmäßig erschien. Der deutsche Rat hat die Europäisierung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse ausgehend von der Reform des deutschen Rechts in Art. 38-42 EGBGB durch Gesetz vom 21.5.1999 (BGBl I. 1026, in Kraft seit 1.6.1999) erstmals in der Sitzung seiner 2. Kommission am 27./28.11.1998 unter dem Vorsitz von Sonnenberger auf der Grundlage von Referaten von v. Hoffmann, Kreuzer und Hohloch unter Berücksichtigung des EU-Rats-Entwurfs eines Übereinkommens über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 28.10.1998 (Generalsekretariat des Rates SN 4850/98) und der Proposition pour une convention européenne sur la loi applicable aux obligations non contractuelles du Groupe européen de droit international privé vom 25.-27.9.1998 (IPRax 1999, 286) diskutiert. Die dort erörterten Fragen und Diskussionsergebnisse liegen dieser Stellungnahme zugrunde. Sie sind ergänzt und fortgeschrieben, soweit das der Vorentwurf der EG- Verordnung erfordert. Die Stellungnahme berücksichtigt außerdem, soweit das für zweckmäßig erachtet wurde, den Referentenentwurf der EG- Kommission vom 21.6.1999, in französischer Fassung abgedruckt in Staudinger- v. Hoffmann, Art. 38-42 EGBGB, Neubearbeitung 2001, Vorbem. 16 zu Art. 38 ff EGBGB.EGBGB.* d) Der K – VE beruft sich auf den Wiener Aktionsplan und die dabei vorausgesetzte Kompetenz des Rates zum Erlass einer Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß das einschlägige Sachrecht der Mitgliedsstaaten fortbesteht und nicht generell europäisiert wird, so daß eine einheitliche Rechtsanwendung ein europäisches IPR benötigt (Föderalistisches Konzept des einschlägigen Privatrechts). Diese von einer realistischen Sicht getragene Auffassung erübrigt die Kompetenzfrage nicht. Angesichts der Unschärfe des Art. 65 Buchstabe b des EG- Vertrages idF. von Amsterdam wurde diese von der 2. Kommission des Deutschen Rates ausführlich erörtert, DR – Protokoll S. 3, 5 ff. Obgleich angesichts des Wortlauts der Vorschrift das letzte Wort über die Reichweite der Ratskompetenz beim Europäischen Gerichtshof liegt, spricht die Einbeziehung der Gewährleistung des freien Personenverkehrs in den Aufgabenbereich der Gemeinschaft über die Freiheiten des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie die Niederlassungsfreiheit hinaus dafür, daß sie sich auf das IPR allgemein, jedenfalls das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse erstreckt. Ob das auch für außervertragliche Schuldverhältnisse auf Grund familien- oder erbrechtlicher Verhältnisse gilt, bedarf wegen Art. 1 Abs. 2 a / b K – VE keiner Erörterung. Es ist allerdings schwer erkennbar, wieso insbesondere deliktsrechtliche Haftungsfragen an Kompetenzproblemen scheitern sollen, nur weil sie sich im familien- oder erbrechtlichen Kontext ergeben. Dies ändert nichts daran, daß es sich um schuldrechtliche Probleme handelt. Bereits 1998 wurde in der 2. Kommission darauf hingewiesen, daß die „Förderung der Vereinbarkeit“ der nationalen Kollisionsnormen einen Sinn nur ergibt, wenn sie als Förderung der Vereinheitlichung (harmonisation totale) verstanden wird. Ferner, daß der bisher eingeschlagene Weg der Vereinheitlichung mit Hilfe völkerrechtlicher Abkommen (Art. 293 EGV) keinen Vorrang hat, sondern gleichrangig neben der Möglichkeit einer Verordnung des Rates steht. Inhaltlich ging die ganz überwiegende Auffassung der 2. Kommission dahin, daß ein gemeinschaftsrechtliches IPR ratione materiae keineswegs nur auf innergemeinschaftliche Rechtsvorgänge beschränkt ist, sondern auch allseitige Kollisionsnormen für Fälle mit Drittstaatbezug in Betracht kommen, so daß der Vorentwurf in diesen Fragen kompetenzrechtlich gedeckt ist. Ein gespaltenes IPR wäre gerade für außervertragliche Schuldverhältnisse nicht zweckmäßig. e) Ein besonderes Problem betrifft das Verhältnis einer Verordnung des Rates zu den Haager Übereinkommen. Art. 24 K – VE regelt nur das Verhältnis der Verordnung zu den Kollisionsrechtsübereinkommen, die in den Mitgliedsstaaten bereits in Kraft sind. Versteht man die Vorschrift so, daß sie sich nur auf Übereinkommen bezieht, die in allen Mitgliedsstaaten in Kraft sind, so ist sie für das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse bedeutungslos. In Betracht kommen die Haager Übereinkommen über das IPR der Haftung aus Straßenverkehrsunfällen und für fehlerhafte Produkte. Diese Übereinkommen sind derzeit nicht in allen EG-Staaten in Kraft. Allerdings ergibt sich dann, daß das Verhältnis der geplanten Verordnung zu den Haager Übereinkommen ungeklärt bleibt. Bezieht man Art. 24 dagegen auch auf Übereinkommen, die bisher nur in einigen EG- Staaten gelten, so ergibt sich eine unerfreuliche Kollisionsrechtsspaltung, da die Mitgliedsstaaten nach Erlass der Verordnung keine einschlägigen Übereinkommen mehr übernehmen dürfen, während diese in anderen Mitgliedsstaaten Vorrang haben. DR–Protokoll S. 9 ff. weist darauf hin, daß die Spaltung vermieden werden kann entweder durch einen Vorbehalt zugunsten einer weiterhin zulässigen, allerdings im Belieben jeden Staates stehenden Ratifizierung, durch eine Verpflichtung der den Übereinkommen bereits beigetretenen Staaten, diese nächstmöglich zu kündigen, oder umgekehrt durch Inkorporierung der Regelungen der Übereinkommen in die Verordnung. Darauf ist im konkreten Zusammenhang der Produkthaftung und der Straßenverkehrsunfälle sowie bei Art. 24 noch näher einzugehen. Wünschenswert ist jedenfalls die Herstellung einheitlichen Kollisionsrechts. Im Übrigen gibt der Vorentwurf Anlaß, generell darauf hinzuweisen, daß mit zunehmenden europäischen Aktivitäten der Vereinheitlichung des IPR eine Klärung des Verhältnisses zu den Aktivitäten der Haager Konferenz dringlicher wird. f) Die 2. Kommission des Deutschen Rates hat sich am 27. / 28.11.1998 intensiv mit der Frage befaßt, ob es zweckmäßig ist, mit einer allgemeinen Bezugnahme auf „les liens les plus étroits“ zu beginnen und die einzelnen Anknüpfungen nur als Vermutungen der engsten Verbindung auszugestalten, wie es der GEDIP-E im Interesse der Parallelität zum EVÜ tut. Dies wurde im Ergebnis nur dann für unschädlich gehalten, wenn die Vermutungen praktisch die Regelanknüpfungen sind und die Grundregel auf Ausnahmen beschränkt bleibt, DR-Protokoll S. 22 ff. Sachlich zutreffender ist es allerdings, mit den Regelanknüpfungen zu beginnen und eine Ausweichklausel für den Fall engerer Verbindung des Sachverhalts zu einem anderen Recht anzuschließen. Der K-VE verfolgt in Übereinstimmung mit dem EGBGB dieses Konzept. Dem ist aus Gründen der Rechtsklarheit zuzustimmen. Die Aufgabe der Parallele zum EVÜ spricht nicht dagegen, da sie letztlich nur optischer Natur wäre. In den USA ist man nach den Erfahrungen mit der Regel der Babcock-Entscheidung wieder auf dem Weg zu einer festen Regelanknüpfung, DR-Protokoll S. 23 (Hinweis von Schack). g) Die Stellungnahme legt den Schwerpunkt auf die inhaltliche Erörterung des K–VE. Vor allem für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung sind die formulierten Regelungen bereits so weitgehend detailliert, daß es gerechtfertigt erscheint, darüber hinauszugehen und konkrete Normenänderungsvorschläge zu unterbreiten. 2. Titel I: Anwendungsbereich (Art. 1 K–VE) Keine Bemerkungen sind veranlasst zum Absatz 1 und Absatz 3. Hingegen sind verschiedene Bemerkungen zu den in Absatz 2 ausgeschlossenen Materien angebracht. Vorweg ist zu bemerken, dass die genannten Ausschlüsse die Abgrenzungsproblematik nicht erschöpfen. So werden z.B. in den Mitgliedstaaten Schädigungen anlässlich Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) teils dem (hypothetischen) Vertragsstatut unterstellt, teils als außervertragliche Haftungsfälle behandelt. Es ist zweckmäßig, diese Frage zu klären. Unklar ist, ob die Rückgängigmachung eines schädigenden Rechtsaktes z.B. durch Gläubigeranfechtung oder actio pauliana vom K-VE erfasst werden soll. Wird das bejaht, so müsste nach Art. 15 oder Art. 17 eine besondere Anknüpfungsregel vorgesehen werden, die die kollisionsrechtlichen Belange des durch den Rechtsakt begünstigten Dritten angemessen berücksichtigt. Auszuschließen aus dem Anwendungsbereich wären wohl gesetzliche Ausgleichsansprüche zwischen Mitschuldnern. Die Beispiele zeigen, dass die Ausschlüsse des Abs. 2 ggf. noch ergänzungsbedürftig sind. (1) Folgende Ausschlüsse vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung sind unbedenklich: - Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln u. ä. (entspricht wörtlich Art. 1 Abs. 2 c EVÜ); - Persönliche gesetzliche Haftung von Gesellschaftern, Gesellschaftsorganen u. ä. (entspricht teilweise Art. 1 Abs. 2 e EVÜ). Es mag einer Regelung des Internationalen Gesellschaftsrechts überlassen bleiben, wie weit diese Haftung dem Gesellschaftsstatut unterstellt wird oder sich nach dem von der Verordnung berufenem Recht richtet. Es ist deshalb lediglich darauf hinzuweisen, daß insoweit eine gewisse Grauzone besteht, die nicht dauerhaft fortbestehen kann. Dies gilt umso mehr als die jüngste Entwicklung zeigt, daß sich schwerwiegende Haftungsprobleme wegen mangelhafter Leitung, Aufsicht und Rechnungsprüfung ergeben können und die kollisionsrechtliche Behandlung in den Mitgliedstaaten keineswegs einheitlich ist. - Beweis und Verfahren, vorbehaltlich des Art. 17 (entspricht Art. 1 Abs. 2 h EVÜ). (2) Unklar sind in Art. 1 Abs. 2 K–VE Zweck und Ausmaß des Ausschlusses außervertraglicher Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen (a), aufgrund des Erbrechts (b) und aus Trust (f). Hier entsteht die Frage, ob tatsächlich die Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln, die für gesetzliche Schuldverhältnisse gelten, durch das schlichte Bestehen einer Sonderbeziehung generell ausgeschlossen sein soll. Im materiellen Recht untersteht beispielweise die Haftung von Eltern aus der Vermögenssorge, von Testamentsvollstreckern und von Treuhändern durchaus auch dem Deliktsrecht; sie mag aber durch Vorschriften der Sonderbeziehung – etwa im Familienverhältnis – modifiziert werden. Unterstehen etwa deliktische und familienrechtliche Verhältnisse unterschiedlichem Recht, so bietet sich an, die außervertraglichen Schuldbeziehungen nach dem Recht zu beurteilen, dem das bestehende Rechtsverhältnis untersteht. Der Vorentwurf der Verordnung sieht dies für deliktische Rechtsverhältnisse in Art. 3 Abs. 3 vor, für sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse in Art. 10 Abs. 1. Damit ist für eine sachgerechte Anknüpfung in dem Vorentwurf selbst gesorgt; für den Ausschluss dieser Materien besteht jedenfalls in dieser Allgemeinheit kein Anlass. Wie oben bereits erwähnt, ist von kompetenzrechtlichen Hintergründen wohl nicht auszugehen (3) Der Ausschluss der Haftung für Akte der Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 2 e K-VE) aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ist gerechtfertigt. Er entspricht traditionellen Geboten des Völkerrechts. Herkömmlich untersteht staatliches Handeln nie ausländischem Recht. Indes nimmt gerade in der EG die Tendenz zu, das Handeln mitgliedstaatlicher Organe (Polizei, Katastrophenschutz) in anderen Mitgliedstaaten zu erlauben und im Gegenzug dem Haftungsrecht des Handlungsorts zu unterstellen. Hinzuweisen ist auf Art. 43 des Übereinkommens vom 19.6.1990 zur Durchführung des „Schengen-Übereinkommens“, BGBl. 1993 II 1010, 1013 ff. Diese Materie sollte jedoch nicht in die Verordnung einbezogen werden. Freilich ist die Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und privatrechtlichem Handeln fließend und in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt. Diese Abgrenzung wird nicht nach einzelstaatlichen Kriterien vorzunehmen sein, sondern nach einem europäischen Maßstab, der letztlich vom EuGH konkretisiert wird. Dies wird dazu führen, dass staatliches Handeln, das nach innerstaatlichem Recht als Ausübung von Staatsgewalt angesehen wird, nach europäischem Maßstab privatrechtlich sein kann und damit im Anwendungsbereich der Verordnung liegt. So dürften Verkehrsunfälle auf Dienstfahrten von Staatsbeamten ins Ausland oder die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Lehrer bei Klassenfahrten im Ausland nach europäischem Maßstab nicht als Akte der Staatsgewalt anzusehen sein. Dies wird etwa in Deutschland zu Anpassungen des Staatshaftungsrechts führen müssen. (4) Nicht aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist die Deliktsfähigkeit. Art. 9 Nr. 2 der Verordnung zählt zum Anwendungsbereich des Deliktsstatuts die „Ausschlussgründe“. Damit ist anzunehmen, dass die Deliktsfähigkeit nicht dem Personalstatut des Schädigers untersteht, sondern dem Deliktstatut. Dies entspricht der in Deutschland h. M. und Art. 142 Abs. 1 des schweizerischen IPR-Gesetzes. (5) Ebenfalls ist zu begrüßen, dass – anders als noch im ersten (unveröffentlichten) K–Ref E – die Haftung aus Nuklearunfällen sowie aus der Verletzung vermögenswerter Immaterialgüter nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Es wäre misslich, wenn diese wichtigen Gebiete nicht durch einheitliche Kollisionsnormen geregelt würden und somit dem forum shopping Tür und Tor geöffnet würde. Für Nuklearunfälle bietet Art. 8 der Verordnung bzw., wenn man der Streichungsempfehlung (s. bei Art. 8 a.E.) folgt, die Grundregel die geeignete Kollisionsnorm. Für die Verletzung von Immaterialgütern entspräche es dem systematischen Ansatz der Verordnung, eine eigene Kollisionsnorm aufzustellen. Diese müsste allerdings der engen funktionellen Verzahnung von Delikts-, Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) und Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsanmaßung) sowie den Bestrebungen, auf diesen Gebieten ein einheitliches europäisches Sachrecht zu schaffen, Rechnung tragen. Damit mag die Kodifikation der Materie verfrüht sein, so daß es im Ergebnis derzeit bei dem Vorschlag bei Kap. 1 B III 6 verbleiben kann. Die Anwendung spezieller internationaler Übereinkommen wird durch Art. 24 der Verordnung gesichert. 3. Titel II: Einheitliche Bestimmungen a) Außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung Der K-VE hat für Titel II Kapitel 1 den Begriff „unerlaubte Handlung“ gewählt und weckt damit die Vorstellung, dass es nur um Haftung wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung eines anderen geht. Dies trifft aber nicht zu. Es wird deshalb eine neutralere Überschrift angeregt. Sie könnte lauten: „Außervertragliche Schuldverhältnisse aus Schadenszufügung“ Es ergeben sich daraus bei mehreren Artikeln terminologische Folgeänderungen. Der Begriff unerlaubte Handlung wäre nur dort von Interesse, wo es um rechtswidrig schuldhafte Schädigung geht. (1) Übersicht über die objektiven deliktischen Anknüpfungsregeln Die objektiven deliktischen Anknüpfungsregeln sind in Kapitel I („Außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung“) des Titels II („Einheitliche Bestimmungen“) eingestellt. Art. 3 Abs. 1 K-VE enthält die Grundanknüpfungsregel für das Deliktsstatut, die auf die Maßgeblichkeit des Erfolgsortsrechts hinausläuft. Das Erfolgsortsrecht wird durch das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (lex domicilii communis – l.d.c. –) verdrängt (Art. 3 Abs. 2 K-VE). Erfolgsortsrecht und l.d.c. stehen unter dem Berichtigungsvorbehalt (Ausweichregel) des Art. 3 Abs. 3 K-VE. Die Artikel 4 bis 8 K-VE sehen Sonderanknüpfungsnormen vor, wobei Art. 4 eine Regel für Delikte auf staatsfreiem Gebiet enthält, während die übrigen Sonderanknüpfungen bestimmte Deliktstypen zum Gegenstand haben Art. 5: Produkthaftung; Art. 6: Unlauterer Wettbewerb; Art. 7: Persönlichkeitsverletzung; Art. 8: Umweltbeeinträchtigung. Art. 9 K-VE umschreibt die Reichweite des (objektiv oder kraft Rechtswahl: Art. 11 K-VE) bestimmten Deliktsstatuts. Als deliktsspezifisches Anknüpfungsmoment verwendet der K-VE wie schon der MR-E – im Einklang mit der Entwicklung des materiellen Deliktsrechts – in erster Linie den Ort des Schadenseintritts im Sinne des Erfolgsorts: Art. 3 Abs. 1 K-VE (Grundregel); Art. 8 K-VE: (Umweltbeeinträchtigung) und wohl auch Art. 5 Abs. 2 K-VE (Produkthaftung). Weiter dienen als Anknüpfungselemente: die Flagge bzw. der Registrierungsort (Art. 4 K-VE: staatsfreies Gebiet), der gewöhnliche Aufenthaltsort (Hauptniederlassung) des Geschädigten (Art. 5 Abs. 1 K-VE: Produkthaftung; Art. 7 K-VE: Persönlichkeitsverletzung) bzw. die Hauptniederlassung des in Anspruch Genommenen und der Ort des Erwerbs des schädigenden Produkts (Art. 5 Abs. 1 K-VE: Produkthaftung) sowie der Marktort (Art. 6 KVE: Unlauterer Wettbewerb). Sonderanknüpfungsregeln für Straßenverkehrsunfälle, Immaterialgüterrechtsverletzungen und Atomhaftungsfälle fehlen. Die beiden letztgenannten Deliktstypen waren durch Art. 1 j) und k) MR-E noch aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Regelungswerks ausgeschlossen worden. Möglicherweise möchte die Kommission sich durch die konkludente Einbeziehung dieser Sachbereiche die entsprechenden Außenkompetenzen verschaffen. Der Unterschied des K-VE zum MR-E besteht vor allem darin, dass der Leerartikel für „Verleumdung“ (Art. 7 MR-E) in Art. 7 K-VE ausformuliert und eine zusätzliche Sonderanknüpfungsregel für Umweltbeeinträchtigungen (Art. 8 K-VE) vorgeschlagen wird. Ferner verdrängt die im Rahmen der Berichtigungsregel angesiedelte sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung (Art. 3 Abs. 3 K-VE) nur noch die Grundanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE), nicht aber auch die Sonderanknüpfung für Delikte in staatsfreien Gebieten, wie noch Art. 13 Abs. 2 MR-E. Der GEDIP-E sieht ebenfalls Sonderanknüpfungsregeln für Persönlichkeitsverletzungen, Wettbewerbsverstöße und Umweltbeeinträchtigungen vor, verzichtet jedoch auf Anknüpfungsregeln für Delikte in staatsfreien Gebieten und für die Produkthaftung. Das EGBGB kennt bekanntlich keine deliktstypspezifischen Anknüpfungsregeln, sondern nur deliktstypneutrale Sonderregeln in Gestalt der l.d.c (Art. 40 Abs. 2 EGBGB) und – im Rahmen der Berichtigungsregel – der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung (Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). (2) Zu den einzelnen Vorschriften (a) Allgemeine Vorschrift (Art. 3 K-VE) aa) Die allgemeine Grundregel: Art. 3 Abs. 1 K-VE Die allgemeine objektive Grundregel des Art. 3 Abs. 1 K-VE beruft das Schadensortsrecht im Sinne des Erfolgsortsrechts als Deliktsstatut. Der Handlungsort sowie der Ort des Eintritts indirekter Schadensfolgen werden unter dem offensichtlichen Einfluss der Interpretation des „schädigenden Ereignisses“ in Art. 5 Nr. 3 EUGVÜ durch den EuGH ausdrücklich als unerheblich bezeichnet. Die allgemeine Grundregel kommt als Auffangregel zur Anwendung, wenn weder eine der Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) noch die l.d.c. (Art. 3 Abs. 2 K-VE) eingreift. Das ist etwa bei Straßenverkehrsunfällen mit Auslandsberührung der Fall. Distanzdelikte und Streudelikte (Multistate-Delikte) werden nicht besonders geregelt, also dem jeweiligen Erfolgsortsrecht unterworfen, wobei bei Streudelikten offen bleibt, ob der Mosaikkonzeption gefolgt werden soll. Die Grundanknüpfung an den Erfolgsort in Art. 3 Abs. 1 K-VE stimmt im Ergebnis mit Art. 3 Abs. 1 und 2 MR-E überein, benötigt aber infolge des Verzichts auf den Umweg über das „schädigende Ereignis“ für die Anknüpfungsregel erfreulicherweise keine zwei Absätze mehr. Der Vorschlag deckt sich auch mit einigen autonomen mitgliedstaatlichen Kollisionsrechten (so im Ansatz Art. 62 it. IPRG und das französische Recht: s. Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Band II, 7. Auflage 1983, S. 246; Cass. Civ. v. 8.2.1983, Clunet 1984, 123 mit Anm. Légier. Für Handlungsortsrecht dagegen: Belgien: Cass. v. 28.5 1969, Pasicrisie belge (1969), II, S.297; Österreich: § 48 Abs. 1 S. 1 IPRG und im Ansatz Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB) einschl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Er entspricht der klaren Tendenz im Deutschen Rat, DR-Protokoll S. 23-27, 30 f. Die engste Beziehung als Grundregel (so Art. 3 Abs. 1 GEDIP-E) dürfte keine Durchsetzungschance besitzen, zumal hinsichtlich des hierfür maßgebenden Vorbilds (Art. 4 Abs. 1 EVÜ) bereits der Übergang zur festen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt dessen, der die vertragscharakteristische Leistung erbringt, diskutiert wird. Entsprechendes gilt für die Akzeptanz der einseitigen Wahlbefugnis der geschädigten Partei. Die in Art. 3 Abs. 1 K-VE vorgesehene Auffang-Anknüpfung an den Erfolgsort erscheint als Lösungsansatz akzeptabel. Jedoch kann dessen Formulierung - jedenfalls in der deutschen Fassung – dahingehend vereinfacht werden, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das rechtlich geschützte Interesse (Rechtsgut) verletzt ist. Diese Formulierung dürfte auch aus der Sicht des österreichischen Rechts akzeptabel sein, da § 1295 ABGB zwar die deliktische Generalklausel enthält, jedoch sich deren Bedeutung, wie bei allen deliktischen Generalklauseln, erst in den Sachverhaltstypen, und das heißt auch Rechtsgutstypen, entfaltet. Dabei ist nach österreichischem Recht das „Vermögen“ als geschütztes Rechtsgut zu behandeln. Auch Art. 133 Abs. 2 schweiz. IPRG spricht trotz der deliktischen Generalklausel (Art. 41 OR) vom Recht des Staates, in dem der Erfolg eintritt. Auf der Grundlage der hier vorgeschlagenen Formulierung wird auch deutlicher, dass die deliktischen Rechtsbehelfe, die keinen Schaden voraussetzen (Beseitigung, Widerruf, Gegendarstellung, Unterlassung, vorbeugende Unterlassungsklagen) von der Kollisionsnorm mit erfasst sind. Die in Art. 3 Abs. 1 K-VE gewählte Formulierung, die einen (direkten) Schaden voraussetzt, lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu. Regelungsvorschlag: Art. 3 Abs. 1 K-VE könnte danach lauten: „1. Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 das Recht des Staates anzuwenden, in dem das rechtlich geschützte Interesse verletzt ist oder verletzt zu werden droht.“ bb) Die lex domicilii communis: Art. 3 Abs. 2 K-VE Das Erfolgsortsrecht wird durch die lex domicilii communis verdrängt, wenn der Schädiger und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben (Art. 3 Abs. 2 K-VE). Für die deliktischen Sonderanknüpfungsregeln der Art. 4 – 8 K-VE ist dagegen ein Vorrang der l.d.c.-Regel nicht vorgesehen. Die Verdrängung des Erfolgsortsrechts durch die l.d.c der Deliktsbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 KVE) entspricht Art. 13 Abs. 1 MR-E, Art. 3 Abs. 2 GEDIP-E, Art. 40 Abs. 2 EGBGB und dem Vorschlag des Deutschen Rats von 1982, DR-Vorschläge Art. 4 Abs. 1. Diese Sonderanknüpfungsregel ist zu billigen, jedoch sollte ihr Anwendungsbereich nicht auf die Grundanknüpfungsregel (Art. 3 Abs. 1 K-VE) beschränkt, sondern grundsätzlich – nach Maßgabe des jeweiligen endgültigen Norminhalts – auf die Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) erstreckt werden. Je nach dem definitiven Inhalt der Anknüpfungsregeln für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse kommt auch eine Einstellung in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) in Betracht. cc) Die Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung: Art. 3 Abs. 3 K-VE Das Erfolgsortsrecht und das Recht des Staates des gemeinsamen Aufenthaltsorts (Art. 3 Abs. 1 bzw. 2 K-VE) werden gemäß der Berichtigungsregel (Ausweichklausel, Ausnahmeregel) des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 K-VE verdrängt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung keine signifikanten Beziehungen zu dem Recht des Staates des Erfolgsorts bzw. des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts besitzt, jedoch wesentlich engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Anwendbar ist dann das Recht des Staates, zu dem die wesentlich engeren Verbindungen bestehen. Als Beispiel für einen derartigen Fall nennt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 K-VE ein vorbestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Deliktsbeteiligten mit Bezug zu dem fraglichen Delikt, insbesondere einen Vertrag. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Berichtigungsklausel beschränkt sich auf die Grundanknüpfungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE: Erfolgsortsrecht, l.d.c.), erstreckt sich also nicht auf die Sonderanknüpfungen der Art. 4 – 8 K-VE. Demgegenüber erfassen die Ausnahmeregeln in Art. 41 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 GEDIP-E und Art. 8 DR-Vorschläge zu Recht grundsätzlich sämtliche objektiven Anknüpfungsregeln. Dementsprechend sollte die Berichtigungsklausel des K-VE alle (objektiven) deliktischen Kollisionsnormen erfassen. Da unten zu Art. 10 K-VE bezüglich der nichtdeliktischen außervertraglichen Schuldverhältnisse ebenfalls eine solche Klausel empfohlen wird, müßte diese folgerichtig als Art. 11 a in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) eingestellt werden, wenn man dieser Empfehlung folgt; falls nicht, wäre Art. 3 Abs. 3 als Art. 8a K-VE zu positionieren. Die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung erscheint in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 K-VE. – wie in Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und z.T. auch in Art. 3 Abs. 5 GEDIP-E – als beispielhafter Anwendungsfall der Ausnahmeregel. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich – wie die allgemeine Berichtigungsregel des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 K-VE – auf die Grundanknüpfungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 K-VE: Erfolgsort, l.d.c.) beschränkt. Demgegenüber wurde im Deutschen Rat aus guten Gründen eine stärkere Berücksichtigung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung insbesondere bei den deliktstypspezifischen Sonderanknüpfungen für die Produkthaftung und Wettbewerbsverstöße angemahnt, DR-Protokoll S. 30 f. Dementsprechend erscheint es erforderlich, den sachlichen Anwendungsbereich der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung grundsätzlich – nach Maßgabe des jeweiligen endgültigen Norminhalts – auf alle Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 - 8 K-VE) zu erstrecken. Darüber hinaus ist daran zu denken, entsprechend Art. 41 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beziehungen zwischen den Deliktsbeteiligten zu berücksichtigen. Man könnte die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung – nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 2 DR-Vorschläge von 1982 und der l.d.c. (Art. 3 Abs. 2 K-VE) – als strenge Sonderanknüpfungsregel und nicht als Beispielsfall der Berichtigungsklausel formulieren. Bei einer Regelung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung als Beispielsfall der Ausnahmeregel könnte sich die Formulierung an Art. 41 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EGBGB anlehnen und als Art. 8a K-VE (am Ende von Titel II Kapitel 1) bzw. Art. 10 a K-VE (in Titel II Kapitel 2) dann lauten: „Art. 8a [Art. 10a] Wesentlich engere Verbindung Bestand nach der Gesamtheit der Umstände mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 3 bis 8 [bzw. 10] maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. Eine solche Verbindung kann sich insbesondere aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung [dem außervertraglichen Schuldverhältnis] ergeben.“ Alternative: Bei einer Regelung der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung im Sinne einer festen Kollisionsnorm könnte an den eben erwähnten Vorschlag des Deutschen Rats und Art. 41 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB angeknüpft und folgende Bestimmungen vorgeschlagen werden: „Art. 8a (Art. 10a) Sonderanknüpfung Bestand eine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung [dem außervertraglichen Schuldverhältnis], so ist auf die außervertragliche Schadenshaftung [Haftung] in Abweichung von Artikel xxx [nach Maßgabe des endgültigen Inhalts der Normen einzusetzen] das Recht anzuwenden, das diese Sonderbeziehung beherrscht.“ „Art. 8b [Art. 10b] Wesentlich engere Verbindung Bestand nach der Gesamtheit der Umstände mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 3 bis 8 [bzw.10] maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.“ Je nach dem definitiven Inhalt der Anknüpfungsregeln für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse kommt für die sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung auch eine Einstellung als Art. 11 a in Titel II Kapitel 3 (Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse) in Betracht. In diesem Fall würden Art. 8 a / b bzw. 10 a / b entfallen. (b) Sonderregel für Delikte in staatsfreiem Gebiet: Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete (Art. 4 K-VE) Art. 4 Abs. 1 K-VE unterstellt Delikte, die sich in Gebieten ereignen, die keiner territorialen staatlichen Souveränität unterliegen (Hohe See, Polargebiete, Weltraum). dem Flaggenrecht des involvierten Transportmittels (Schiff, Flugzeug, Weltraumtransporter) bzw. der lex stabuli der betroffenen Anlage (Bohrplattform, Satellit, Weltraumstation) oder dem Recht des Staates zu dem das Transportmittel oder die Anlage „analoge Verbindungen“ aufweist. Geht diese Anknüpfung ins Leere, weil es an einer solchen Beziehung fehlt oder der Sachverhalt eine solche Verbindung zu mehr als einem Staat besitzt, so findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die unerlaubte Handlung die engste Verbindung aufweist (Art. 4 Abs. 2 K-VE). Art. 4 K-VE soll keiner anderen objektiven Sonderanknüpfung weichen. Art. 4 Abs. 1 K-VE entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 4 MR-E. Der Deutsche Rat hat in seinen Vorschlägen von 1982 eine Sonderregel für Schiffs- und Flugzeugzusammenstöße abgelehnt. Der Hauptgrund lag wohl darin, dass man angesichts der konzeptionellen Beschränkung seiner Vorschläge auf den praktisch bedeutsamen Kernbestand an kollisionsrechtlichen Regeln kein Bedürfnis für eine solche Sonderregel sah, DR-Vorschläge S. 25 f., vgl. S. 440 ff. des Gutachtens Lorenz mit detaillierten Regelungsvorschlägen. Das EGBGB ist dem gefolgt. Auch der GEDIP-E verzichtet auf eine entsprechende Regel. In der Sitzung des Deutschen Rats im Jahre 1998 wurde die Notwendigkeit einer Anknüpfungsregel für staatsfreie Gebiete kontrovers diskutiert, DR-Protokoll S. 30. Delikte im staatsfreien Gebiet haben die deutsche Rechtsprechung, abgesehen von dem – z.T. einheitssachrechtlich geregelten – Schiffsverkehr, bisher nicht beschäftigt. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Kollisionsnorm erscheint daher zweifelhaft. Für die Aufnahme einer Regelung spricht, dass die Lösung umstritten ist. Im Fall der Aufnahme einer Kollisionsnorm müsste der Vorschlag jedoch erheblich verbessert werden. So sollte vor allem der praktisch wohl schwierigste Fall, die Mehrheit von divergierenden Flaggen- oder Registerrechten, nicht der sehr unsicheren Anknüpfung an die engste Verbindung überlassen (Art. 4 Abs. 2 K-VE), sondern durch eine feste Anknüpfung ersetzt werden. Der Einklang mit der allgemeinen Grundregel spricht für die Anwendbarkeit des Personalstatuts (Flaggen-, Register- oder gewöhnliches Aufenthaltsrecht) des Geschädigten. Über die bereits vorgesehene Rechtswahl (Art. 11 K-VE) hinaus ist Art. 4 K-VE der allgemeinen Berichtigungsklausel (einschl. sonderverbindungsakzessorischer Anknüpfung) zu unterstellen. Für die von Art. 4 K-VE nicht erfassten sog. Borddelikte dürfte kein Regelungsbedürfnis bestehen. Art. 4 K-VE könnte danach lauten: „Artikel 4 - Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete. 1. Tritt eine Rechtsgutsverletzung in einem Gebiet ein, das keiner territorialen Souveränität eines Staates unterliegt, ist das Recht des Staates anzuwenden, unter dessen Flagge das mit der unerlaubten Handlung in Verbindung stehende Transportmittel fährt oder in dem die mit der unerlaubten Handlung in Verbindung stehende Anlage registriert ist, oder zu dem das Transportmittel oder die Anlage analoge Verbindungen aufweist. 2. Besteht eine solche Verbindung zu mehr als einem Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem der Geschädigte zugehört. 3. Besteht keine solche Verbindung zu einem Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die unerlaubte Handlung die engste Verbindung aufweist.“ (c) Deliktstypspezifische Sonderregeln Der K-VE sieht objektive deliktstyp-spezifische Sonderanknüpfungsregeln für Produkthaftungsfälle, Wettbewerbsverstöße, Persönlichkeitsverletzungen und Umweltdelikte vor. Entsprechende Regeln für Straßenverkehrsunfälle und Immaterialgüterrechtsverletzungen fehlen. Die Sonderregeln konkretisieren bzw. modifizieren die deliktstyp-unabhängigen Grundanknüpfungsregeln des Art. 3 K-VE und weichen nach der gegenwärtigen Fassung nur einer anderweitigen Rechtswahlvereinbarung der Parteien (Art. 11 K-VE ) aa) Produkthaftung (Art. 5 K-VE) Der weitgehend dem Art. 5 Abs. 1 MR-E gleichende Art. 5 K-VE Abs. 1 übernimmt inhaltlich weitgehend Art. 5 des Haager Übereinkommens v. 2.10.1973 über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht (Haager Produkthaftungsübereinkommen). Der K-VE übernimmt jedoch nicht die in Art. 7 Haager Produkthaftungsübereinkommen zugunsten des Schädigers enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Rechts am gewöhnlichen Aufenthaltsort der geschädigten Person, wonach dieses Recht nicht anwendbar ist, wenn die in Anspruch genommene Person nachweist, dass sie vernünftigerweise nicht voraussehen konnte, dass das Produkt oder ihre eigenen Produkte der betreffenden Art in dem fraglichen Staat im Handel angeboten werden würden. Nach Art. 5 Abs. 1 K-VE unterliegt die Haftung für Schäden, die durch Produkte verursacht wurden, dem Recht des Staates, in dem der unmittelbar Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Hauptniederlassung hat, wenn in diesem Staat zugleich entweder die Hauptniederlassung der in Anspruch genommenen Person liegt oder das Produkt erworben wurde. Im Ergebnis wird also das in der Grundregel vorgesehene Erfolgsortsrecht (Art. 3 Abs. 1 K-VE) durch das Recht des Aufenthaltsstaats des Geschädigten verdrängt, sofern dieses mit dem Recht des Aufenthaltsstaats des Schädigers (= l.d.c.) oder mit dem Recht des Erwerbsorts übereinstimmt. In allen anderen Fällen, wenn also weder die Domizile der Deliktsbeteiligten noch das Geschädigtendomizil und der Erwerbsort in demselben Staat liegen, ist gem. Art. 5 Abs. 2 K-VE das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die unerlaubte Handlung „ereignet“ hat. Ebenso zweideutig wie die Formulierung „ereignet“ sind die Formulierungen in der englischen und französischen Textfassung: „ … the applicable law shall be that of the country where the tort or delict is committed“ bzw. „la loi applicable est celle du pays où le délit est survenu.“ Demgegenüber bestimmt Art. 5 Abs. 2 MR-E als Auffangrecht eindeutig das Erfolgsortsrecht. Die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 K-VE entspricht dem Inhalt (nicht dem Wortlaut) nach der in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/Verordnung (EG) Nr. 44/2001 benutzten Wendung „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“. Den „Ort des schädigenden Ereignisses“ hat der EuGH in seinem Urteil v. 30.11.1976 RS 21/76 Slg. 1976, 1735 (Bier / Mines de Potasse d´Alsace) bekanntlich im Sinne der Ubiquität (Handlungs- oder Erfolgsort) ausgelegt. Es ist kaum anzunehmen, dass der Vorentwurf diese ubiquitäre Auslegung des EuGH für die Produkthaftung übernehmen will, obwohl Art. 3 Abs. 1 K-VE (bei der Grundregel) und Art. 5 Abs. 2 MR-E eindeutig ausschließlich das Erfolgsortsrecht berufen. Außerdem fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Entscheidung der Konkurrenzfrage, die bei einer Ubiquitätslösung entsteht. Daher ist von einer redaktionellen Ungenauigkeit auszugehen und die Norm so zu fassen, wie am Ende dieses Abschnitts vorgeschlagen. Art. 5 K-VE kann nach der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs nur durch eine Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE), jedoch nicht durch die objektiven allgemeinen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE: l.d.c., Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt werden. Sonderanknüpfungen für die Produkthaftung sehen einige moderne ausländische Kodifikationen (Italien: Art. 63 IPRG; Louisiana: Art. 3545 ZGB; Rumänien: Art. 114-116 IPRG; Quebec: Art. 3128 ZGB; Schweiz: Art. 135 IPRG; Tunesien: Art. 72. IPRG; vgl. auch Estland: § 166 ZGB) vor. Demgegenüber verzichten das EGBGB und der GEDIP-E auf eine entsprechende Sonderregel. Der Deutsche Rat hatte 1982, DR-Vorschlag S. 22, 298 ff. (Drobnig mit Regelungsvorschlag S. 337) vor allem im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Handlungsorts eine Sonderregel erwogen, jedoch letztlich mit knapper Mehrheit verworfen, weil man sich nicht auf eine Lösung einigen konnte. 1998 hat der Deutsche Rat dagegen einmütig eine Sonderregel für die Produkthaftung befürwortet, ohne sich inhaltlich im Einzelnen festzulegen, DR-Protokoll S. 23-26, 30. Drobnig hat in seinem erwähnten Gutachten eine gegenüber der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung nachrangige dreifache Optionsbefugnis des Geschädigten (Sitzrecht des Herstellers, Erfolgsortsrecht, lex domicilii des Geschädigten) vorgeschlagen. Diese sehr geschädigtenfreundliche Lösung dürfte auf europäischer Ebene nicht durchsetzbar sein. Unter Zugrundelegung des Savigny’schen Anknüpfungsprinzips der engsten Beziehung und mit Rücksicht darauf, dass die in Art. 5 Abs. 1 K-VE vorgeschlagene Lösung in Gestalt von Art. 5 des Haager Produkthaftungsübereinkommen bereits von einem guten Teil der EG-Mitgliedstaaten angenommen wurde, scheint die in Art. 5 Abs. 1 K-VE vorgeschlagene Anknüpfungsregel akzeptabel. In der Sitzung des Deutschen Rates vom November 1998 wurde im Zusammenhang mit einer Regelung für die Produkthaftung auch das Voraussehbarkeitserfordernis befürwortet, DR-Protokoll S. 24. Der einfachste Weg zu diesem Ziel wäre die Übernahme von Art. 7 des Haager Produkthaftungsübereinkommens in den Fällen der Anwendbarkeit des Rechts am Erwerbs- (Art. 5 Abs. 1, 2. Alt. K-VE) bzw. Erfolgsort (Art. 5 Abs. 2 K-VE). Allerdings dürfte der Verzicht des K-VE auf die Vorhersehbarkeitsvoraussetzung ihren Grund darin haben, dass schon die Arbeitsgruppe beim Ministerrat auf dieses Kriterium im MR-E wegen der dadurch geschaffenen Rechtsunsicherheit verzichtet hatte, vgl. DR-Protokoll S. 26 (Hinweis Wagner). Die Chancen, das Vorhersehbarkeitserfordernis durchzusetzen, dürften daher nicht allzu groß sein. In jedem Fall sollte die Sonderanknüpfung für Produkthaftungsfälle der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung weichen und der Berichtigungsregel unterliegen (vgl. schon DR-Vorschläge S. 22), um die angesichts der Vielfältigkeit der Sachverhalte wünschenswerte Flexibilität herzustellen. Die l.d.c. ist dagegen in der derzeitigen Fassung des Art. 5 Abs. 1 K-VE bereits berücksichtigt. Art. 5 K-VE weicht gemäß Art. 24 K-VE internationalen Übereinkommen, denen „die“ Mitgliedstaaten (Art. 1 Abs. 3 K-VE) zum Zeitpunkt der Annahme der geplanten Verordnung angehören. Auf die möglichen Auslegungen des Art. 24 K-VE ist bereits hingewiesen worden (Einführung Z. 5). Nach dem Wortlaut („die“ Mitgliedstaaten) besteht der Vorrang also nur, wenn alle Mitgliedstaaten ein spezielles Übereinkommen in Kraft gesetzt haben und damit im Ergebnis in der EG –mit Ausnahme Dänemarks– ein einheitliches „allgemeines“ Kollisionsrecht in Gestalt einer EG-unabhängigen Konvention gilt. Die wörtliche Auslegung wird also durch die ratio der Verordnung getragen. Würde nämlich der Vorrang der speziellen Übereinkommen für die jeweiligen Vertragsstaaten auch dann gelten, wenn nicht alle EG-Mitgliedstaaten die Konvention in Kraft gesetzt haben, so wäre das Ergebnis ein „Rechtssplitting durch EG-Verordnung“ innerhalb der EG: Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Haager Produkthaftungsübereinkommens sind, andere EG-Mitgliedstaaten (und Dänemark). Dass dies nicht gemeint sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Formulierung in Art. 21 EVÜ, wonach das EVÜ die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird, nicht berührt. Das hier als spezielle Konvention in Betracht kommende Haager Produkthaftungs-Übereinkommen gilt derzeit nur in fünf EG-Mitgliedstaaten und ist von weiteren drei EG-Mitgliedstaaten gezeichnet. Auf der Grundlage der hier vertretenen Auslegung des Art. 24 KVE würde Art. 5 K-VE somit nach derzeitigem Ratifikationsstand des Übereinkommens auch in denjenigen EG-Mitgliedstaaten anzuwenden sein, in denen das Haager Produkthaftungsübereinkommen gilt. Auf die Frage, welche Konsequenzen dies für die Mitgliedschaft dieser Staaten beim Haager Produkthaftungs-Übereinkommen hätte, ist hier ebenso wenig einzugehen wie auf das eher theoretische Problem, das durch die Kündigung des Übereinkommens durch einen Staat mit der Folge des Verlusts der (durch Dänemark eingeschränkten) Kollisionsrechtseinheit entstehen würde. Die Kollision bzw. Konkurrenz der geplanten Verordnung mit dem Haager Produkthaftungs-Übereinkommen könnte dadurch vermeiden werden, dass Art. 5 K-VE nicht nur (im Ergebnis) Art. 5 der genannten Konvention übernimmt, sondern das Haager Produkthaftungs-Übereinkommen insgesamt rezipiert. Die sonstigen in der Einführung Z. 5 genannten Möglichkeiten (Anregung der Kündigung des Haager Abkommens, Ratifizierung des Abkommens durch die noch nicht beigetretenen Staaten) bietet zu wenig Garantie für die Herstellung einheitlichen Kollisionsrechts. Regelungsvorschlag: Hält man grundsätzlich an einer Regel im K-VE fest, so ist Art. 5 Abs. 2 K-VE - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung – im Sinne der subsidiären Anwendbarkeit des Erfolgsortsrechts wie folgt zu fassen: Artikel 5 – Produkthaftung „1. ... [wie Art. 4 Abs. 1 K-VE] 2. In allen anderen Fällen der Produkthaftung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das rechtlich geschützte Interesse (Rechtsgut) verletzt ist.“ Oder „In allen anderen Fällen ist das gemäß Art. 3 Abs. 1 bestimmte Recht anzuwenden.“ Alternative: Ein das Haager Produkthaftungs-Übereinkommen insgesamt rezipierender, also nicht nur verweisender Art. 5 könnte lauten: Artikel Z „Für Ansprüche aus Produktmängeln gilt das Haager Übereinkommens v. 2.10.1973 über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht als Bestandteil dieser Verordnung.“ bb) Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken (Art. 6 K-VE) Art. 6 K-VE unterstellt Schuldverhältnisse, die sich aus unlauterem Wettbewerb oder unlauteren Praktiken ergeben, dem Recht des Staates, in dem das Wettbewerbsverhalten die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt bzw. die unlauteren Praktiken die kollektiven Interessen der Verbraucher ( bzw. Endabnehmer) beeinträchtigen. Im Kern handelt es sich um eine Marktortregel, die wohl sämtliche Marktstufen erfassen will. "Wettbewerb" dürfte auf die Mitbewerber und Lieferanten, also auf vorgelagerte und gleichgelagerte Marktstufen zielen, während "kollektive Interessen der Verbraucher“ (bzw. Endabnehmer) wohl nachgelagerte Marktstufen ( abnehmende Unternehmen und Verbraucher) meinen. Hinzu kommt, dass jedenfalls aus deutscher Sicht das Wettbewerbsrecht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon RGZ 128, 343) auch dem Schutz der Allgemeinheit dient, also auch Marktteilnehmern, die nicht zu den vorgenannten Personen gehören. Nach der gegenwärtigen Fassung kann Art. 6 K-VE nur durch eine abweichende Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE), jedoch nicht durch die objektiven allgemeinen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE: l.d.c., Ausweichklausel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt werden. Art. 6 K-VE stimmt mit seiner Anknüpfung an den Marktort grundsätzlich mit Art. 6 MR-E, Art. 4 Buchst. b GEDIP-E, Art. 7 Abs. 1 DR-Vorschläge S. 3, 232 ff. (Kreuzer) und einigen neueren Kodifikationen überein (Estland: § 167 ZGB; Österreich: § 48 Abs. 2 IPRG; ebenso Liechtenstein: Art. 52 Abs. 2 IPRG; Rumänien: Art. 117 IPRG (jedoch gem. Art. 118 Optionsrecht des Geschädigten für Vertragsstatut oder Wohnsitzrecht des Geschädigten bei unmittelbarem Wettbewerbsverstoß gegen letzteren); Schweiz: Art. 136 I IPRG). Das EGBGB verzichtet demgegenüber auch hier auf eine Sonderanknüpfungsregel, u.a. mit der Begründung, dass sich die vom Deutschen Rat vorgeschlagene Lösung auch ohne Spezialnorm, nämlich mit Hilfe der Berichtigungsregel des Art. 41 EGBGB erreichen lasse (BT-Drucks. 14 / 343 S. 10). Dies ist hinsichtlich der Anknüpfung marktbezogener Wettbewerbsmaßnahmen an den Marktort sicher zutreffend, jedoch wird damit die zwingende Natur dieser Anknüpfung nicht gewährleistet. Deshalb ist mit dem Deutschen Rat eine Sonderegel an sich durchaus zu befürworten. Jedoch bestehen gegen Art. 6 K-VE Bedenken, weil und soweit die Vorschrift nicht zwischen marktbezogenen und ausschließlich oder ganz überwiegend wettbewerberbezogenen Wettbewerbsdelikten differenziert, wie es in Art. 7 des Vorschlags des deutschen Rats für IPR von 1982 und Art. 136 schweiz. IPRG geschieht. Die in Art. 6 K-VE vorgesehene Anknüpfung an den Marktort sollte auf marktbezogene Wettbewerbsverstöße beschränkt sowie zwingend (rechtswahlfest) ausgestaltet werden und auch nicht der l.d.c. weichen. Dagegen sollte für die übrigen (= interindividuellen) Wettbewerbsverstöße das Deliktsstatut durch die in Art. 3 K-VE geregelten nicht deliktstypspezifischen Grundanknüpfungsnormen bestimmt werden. Die in DR-Vorschläge S. 19 ff., 232 (Gutachten Kreuzer) für diese Lösung vorgetragenen Gründe sind auch heute noch gültig. Der Hauptgrund für diese differenzierende Lösung liegt darin, dass die marktbezogenen Wettbewerbsmaßnahmen hauptsächlich die Belange Dritter, insbesondere die par conditio concurrentium, und der Allgemeinheit betreffen, während es bei direkt wettbewerberbezogenen Maßnahmen primär um bilaterale Streitsituationen geht. Regelungsvorschlag: Dementsprechend sollte Art. 6 K-VE - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung und in teilweiser Rückkehr zu Art. 6 MR-E - wie folgt lauten: Artikel 6 (Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken) „1. Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unlauteren Praktiken ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unlauteren Praktiken die kollektiven Interessen von Unternehmen oder Verbrauchern beeinträchtigen. 2. In allen anderen Fällen des unlauteren Wettbewerbs ist das gemäß Art. 3 bestimmte Recht anzuwenden.“ Art. 6 Abs. 1 K-VE wäre von der Rechtswahlfreiheit in Art. 11 K-VE und von der l.d.c. sowie der sonderverbindungsakzessorischen Anknüpfung auszunehmen, DR-Vorschläge S. 21. Gemäß Art. 24 K-VE vorrangige Übereinkommen gibt es im Bereich des Unlauteren Wettbewerbs nicht. cc) Verleumdung (Art. 7 K-VE) Unter der - aus dem Platzhalterartikel 7 MR-E übernommenen, zu engen – Überschrift „Verleumdung“ bestimmt Art. 7 K-VE das auf Persönlichkeitsverletzungen anwendbare Recht. Anknüpfungsgegenstände sind die „Privatsphäre“, die „Persönlichkeitsrechte“ und „Verleumdung“. Diese aus Art. 4 Buchst. a) GEDIP-E übernommene Kombination von Anknüpfungsgegenständen will wohl der Situation Rechnung tragen, dass die aufgeführten drei Rechtsbegriffe sich nicht in allen EG-Mitgliedstaaten völlig decken. Um einen gemeinschaftsweit einheitlichen Anknüpfungsgegenstand sicherzustellen, wurden deshalb alle diese Begriffe in den Tatbestand aufgenommen. Die entsprechenden Delikte werden dem Recht des Staates unterstellt, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung seinen „gewöhnlichen Wohnsitz“ hat. Bei dem „gewöhnlichen Wohnsitz“ handelt es sich offensichtlich um eine falsche Übersetzung von „habitually resident” bzw. „résidence habituelle“. Richtig muss es „gewöhnlichen Aufenthalt“ heißen. Nach der gegenwärtigen Fassung wird Art. 7 K-VE nur durch eine abweichende Rechtswahl der Parteien (Art. 11 K-VE); nicht jedoch durch Art. 3 Abs. 2 oder 3 K-VE (l.d.c.; Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) verdrängt. Art. 4 lit. a) GEDIP-E stellt für Persönlichkeitsverletzungen eine besondere Vermutung dahin auf, dass die engsten Beziehungen mit dem Recht des Staates bestehen, in dem der (direkte) Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht; sodann wird eine (zweite) Vermutung dahin formuliert, dass der Schadensort in dem Land liegt, in dem der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. auch Art. 24 Abs. 2, Art. 62 ital. IPRG; Art. 139 schweiz. IPRG (Mediendelikte)). Der Ausgangspunkt ist also auch bei Art. 4 lit. a) GEDIP-E der Erfolgsort, jedoch wird dieser im Wege einer (widerleglichen) Vermutung am Geschädigtendomizil lokalisiert. Art. 7 K-VE verzichtet auf den Zwischenschritt (Erfolgsort) und macht aus der gestuften Vermutung (Schadensort, Geschädigtenwohnsitz) eine vermutungsfreie Anknüpfungsregel an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten. Das EGBGB hat bekanntlich für die Anknüpfung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen weder eine Sonderregel noch eine gesetzliche Konkretisierung des Tatorts als erforderlich angesehen, weil mit Hilfe der Sonderanknüpfung der l.d.c. (Art. 40 Abs. 2 EGBGB) und der allgemeinen Berichtigungsregel (Art. 41 EGBGB) auch das Statut für Streudelikte, d.h. räumlich über mehrere Staaten aufgefächerte Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sachgerecht bestimmt werden könne, BT-Drucks. 14 / 343 S. 10. Der Gesetzgeber von 1999 befindet sich damit in Übereinstimmung mit den Referentenentwürfen von 1984/1993 und dem Vorschlag des Deutschen Rates von 1982, DR-Vorschläge S. 23, 361 ff., 377 f. (Heldrich). In den Beratungen des Deutschen Rates im Jahre 1998 zeigte sich eine Tendenz zugunsten einer Sonderanknüpfungsregel für Persönlichkeitsverletzungen, DR-Protokoll S. 28 f. Allerdings war hinsichtlich des zu wählenden Anknüpfungselements (Verbreitungsort, gewöhnlicher Aufenthalt des Verletzten) keine einheitliche Auffassung zu erkennen. Es erscheint sachgerecht, zwischen inter-individuellen Persönlichkeitsverletzungen und Persönlichkeitsverletzungen mit Öffentlichkeitswirkung durch Massenmedien zu unterscheiden. Für die erste Kategorie (z.B. Beleidigungen in einer Sitzung im Ausland, Briefdelikte) ist kein Grund ersichtlich, von der Grundregel der Anknüpfung an den Erfolgsort zugunsten des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Verletzten abzuweichen. Mit dem letztgenannten Ort besteht in diesen Fällen keinerlei innerer Zusammenhang. Schwieriger ist die Situation bei Persönlichkeitsverletzungen mit Öffentlichkeitswirkung. Dabei handelt es sich vor allem um Persönlichkeitsverletzungen in Massenmedien (Presse, Rundfunk, Fernsehen), aber auch im Internet oder durch international gestreute elektronische Botschaften. In diesen Fällen sind nur der Handlungsort und der gewöhnliche Aufenthalt des Verletzten relativ leicht zu ermitteln. Beide Anknüpfungspunkte haben auch den Vorteil, dass der Sachverhalt einem einheitlichen Recht zur Entscheidung zugewiesen wird, während die Anknüpfung an den Erfolgsort bei Streuwirkungen in mehreren Staaten zur Anwendbarkeit mehrerer Rechte führt. Die Anknüpfung an den Handlungsort bevorzugt jedoch den Verletzten in unangemessener Weise und lässt die Milieugebundenheit (Sozialbezug) der Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen außer acht. Die generelle Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort wird jenen Fallgestaltungen nicht gerecht, in denen weder der Handlungsort noch der (ein) Erfolgsort im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts lokalisiert ist, also das Delikt keinen Bezug zum Aufenthaltsortsstaat aufweist. So wäre z.B. monegassisches Recht auf einen Boris Becker beleidigenden Artikel in einer deutschen Zeitung nur deshalb anwendbar, weil Herr Becker seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus steuerlichen Gründen nach Monaco verlegt hat. Die Lösung des schweizerischen Rechts, das dem Geschädigten im Prinzip die Option für das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten oder des Schädigers oder aber für das Erfolgsortsrecht einräumt, dürfte eine übermäßige Bevorzugung des Geschädigten darstellen und auf europäischer Ebene kaum Akzeptanz finden. Die Anwendung der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 K-VE führt bei den öffentlichkeitswirksamen Persönlichkeitsverletzungen zu Problemen bei der Bestimmung des Erfolgsorts, weil kein physisches Substrat (Sache, Körper), sondern ein immaterielles, auf ein soziales Umfeld bezogenes Gut Verletzungsgegenstand ist. In derartigen Fällen können auch die nicht deliktsspezifischen Sonderregeln (l.d.c., sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) nur sporadisch helfen. Und die Anwendung der Berichtigungsregel scheidet aus, weil mit ihrer Hilfe nur ein unangemessenes Anknüpfungsergebnis korrigiert, nicht aber eine a priori defiziente, weil unbestimmte Anknüpfungsregel komplettiert werden kann. Abhilfe kann aber eine Konkretisierung des Erfolgsorts im Sinne des Verbreitungsorts schaffen, wobei dieser z.T. auch als Handlungsort angesehen wird. Wenn ausdrücklich an diesen Ort angeknüpft wird, kommt es auf die Einordnung nicht an. Eine Mehrzahl von Verbreitungsorten in verschiedenen Rechtsgebieten führt zu einer Mehrzahl von Deliktsstatuten (Mosaikbeurteilung). Eine derartige Konkretisierung des Erfolgsorts im Sinne des Verbreitungsorts stimmt mit der Interpretation des EuGH (Shevill, Slg. 1996 / 3 / 4, I-415) des Begriffes des Orts des schädigenden Ereignisses in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/Verordnung (EG) Nr. 44/2001, mit deren Änderung kaum zu rechnen ist, überein und hat damit den begrüßenswerten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht zur Folge: Die Gerichte eines Verbreitungsortsstaates sind nur für den in diesem Staat eintretenden Schaden international zuständig und wenden insoweit ihr eigenes (Verbreitungsorts-) Recht an. Nur das Gericht am Handlungsort (und das am in aller Regel identischen allgemeinen Gerichtsstand) ist nach der Rechtsprechung des EuGH zur Entscheidung über den Gesamtschaden befugt und müsste dann allerdings die Rechtslage ggf. nach mehreren Verbreitungsortsrechten beurteilen. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten hätte demgegenüber zur Konsequenz, dass das Handlungsortsgericht über den Gesamtschaden nach einem Recht, dem Aufenthaltsortsrecht des Geschädigten, das nicht mit der lex fori übereinstimmen wird, entscheiden könnte. Die Gerichte der Erfolgsortsstaaten hätten das ihnen fremde Aufenhaltsortsrecht auf den Schaden anzuwenden, der auf ihrem Territorium eingetreten ist. MaW wird die kollisionsrechtlich erreichte Einheit des Deliktsstatuts durch die Zuständigkeitsrechtsprechung des EuGH (für die Erfolgsortsgerichte) insofern wieder zunichte gemacht, als das „einheitliche Deliktsstatut“ durch die Gerichte verschiedener Staaten anzuwenden wäre. Kraft Zuständigkeitssplitting führt also auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten im Ergebnis zu einer Mosaikbeurteilung. Der Hauptzweck der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten, die einheitliche Beurteilung des Sachverhalts nach einem Recht (und durch einen Rechtsanwender) wird nur für die Gerichte des Handlungsortsstaats erreicht. Daher sollte die sachliche Reichweite der Sonderregel auf Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien beschränkt sein und diese dem am (jeweiligen bestimmungsgemäßen) Verbreitungsort geltenden Recht unterstellt werden. Diese Lösung entspricht im übrigen im Ergebnis Art. 3 Nr. 5 K-Ref-E. Die Verbreitung ist dabei im Interesse des Schutzes des Verbreitenden im Sinne von finaler Verbreitung und nicht im Sinne eines bloß faktisch zufälligen Gelangens zu verstehen. Vertretbar erschien auch, nicht die Finalität, sondern – wie Art. 139 Abs. 1 a) und c) schweiz. IPRG, – nur die Voraussehbarkeit zu fordern. Die in Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE enthaltenen allgemeinen Sonderregeln sind auf Art. 7 K-VE zu erstrecken. Gemäß Art. 24 K-VE vorrangige Übereinkommen gibt es im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen nicht. Regelungsvorschlag: Art. 7 K-VE könnte - in einer den Rechtsanwendungsbefehl deutlicher ausdrückenden Formulierung - wie folgt lauten: „Artikel 7 (Persönlichkeitsverletzungen) Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einer Beeinträchtigung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte oder einer Verleumdung durch Massenmedien ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die beeinträchtigende Veröffentlichung oder Sendung [bestimmungsgemäß] verbreitet wird oder verbreitet zu werden droht [sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste].“ dd) Umweltschädigung (Art. 8 K-VE) Die - im MR-E noch nicht enthaltene Vorschrift – unterstellt außervertragliche Schuldverhältnisse aus Umweltschädigung dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Damit werden jegliche Rechtsgutsverletzungen, d.h. auch allgemeine (primäre) Vermögensschäden und Schädigungen der Umwelt als solche, erfasst. Art. 8 K-VE stimmt damit im Ergebnis, wenn auch nicht in der Formulierung, mit der Grundanknüpfungsregel des Art. 3 Abs. 1 überein. Die eigenständige Wiederholung der Grundanknüpfungsregel in Art. 8 K-VE bewirkt, dass die Sonderregeln in Art. 3 Abs. 2 und 3 K-VE (l.d.c.; Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) unanwendbar sind. Zur Einbeziehung von Nuklearunfällen s. Art. 1 Z. 5. Art. 8 K-VE entspricht im Ergebnis Art. 4 Buchst. c) GEDIP-E, der sich allerdings auf die Verletzung von Personen oder Sachen beschränkt. Der Deutsche Rat hat 1982 darauf verzichtet, eine Sonderanknüpfungsregel für Immissionen und Grenzdelikte vorzuschlagen (DR-Vorschläge S. 22 f.), jedoch 1991 in seinen Vorschlägen zur Reform des internationalen Sachenrechts (DR-Vorschläge Sachenrecht S. 1, 6, 37 ff., 142 ff., 147 (Kreuzer)) eine Regel zu Grundstücksimmissionen empfohlen, die quasi unverändert als Art. 44 EGBGB Gesetz geworden ist. Danach gilt die deliktische Grundanknüpfungsregel des Artikel 40 Abs. 1 EGBGB entsprechend für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen. Der Hauptgrund für diese Lösung lag in dem Ziel, die einschlägigen sachen- und deliktsrechtlichen Ansprüche gleich anzuknüpfen. Im Falle einer eigenständigen Anknüpfungsregel für Ansprüche wegen schädigender Grundstücksimmissionen ging die Tendenz im Deutschen Rat 1991 dahin, das Recht des Staates anzuwenden, in dem das gestörte Grundstück liegt. Wenn auch diese Auffassung einen engeren Anknüpfungstatbestand als den in Art. 8 K-VE geregelten betrifft, so stimmt doch das Anknüpfungselement, nämlich der Erfolgsort, überein. Folgerichtigerweise sollten nicht nur Grundstücksimmissionen, sondern alle Umweltbeeinträchtigungen dem Erfolgsortsrecht unterstellt werden. Wenn man weiter davon ausgeht, dass auch in Fällen der Umweltbeeinträchtigung kein Grund gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen, in Art. 3 Abs. 2 und 3 niedergelegten, deliktstyp-unabhängigen Sonderregeln (l.d.c.; Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) ersichtlich ist, so erweist sich Art. 8 K-VE als überflüssig. Die Grundregeln des Art. 3 (Erfolgsortsrecht vorbehaltlich l.d.c. bzw. Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) reichen aus. Empfehlung: Art. 8 K-VE ist als überflüssig ersatzlos zu streichen. ee) Straßenverkehrsunfälle Mit dem Verzicht auf eine Sonderanknüpfungsregel für Straßenverkehrsunfälle befindet sich der K-VE in Übereinstimmung mit dem EGBGB, weicht aber von den DR-Vorschlägen S. 3, 16 ff.) und einigen modernen ausländischen Kodifikationen, z.B. Art. 134 schweiz. IPRG, Art. 73 tunes. IPRG, sowie vom Haager Übereinkommen vom 4. 5. 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 (Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen) ab. Der Verzichtsgrund könnte darin liegen, dass die Anwendung der Grundanknüpfungsregeln des Art. 3 K-VE (Erfolgsortsrecht, l.d.c., Berichtigungsregel einschl. sonderverbindungsakzessorischer Anknüpfung) – wie im EGBGB – zu billigenswerten Ergebnissen führt, so dass für eine deliktstyp-spezifische Sonderregel kein Bedürfnis besteht. Die große Mehrheit des Deutschen Rats hat sich demgegenüber im November 1998 für eine Integration der Regeln der Haager Straßenverkehrsunfall-Konvention in eine allgemeine europäische Regelung ausgesprochen hat, während eine Minderheit dafür plädierte, das IPR der Straßenverkehrsunfälle aus der europäischen Regelung herauszunehmen und den EG-Mitgliedstaaten zu empfehlen, das Haager Übereinkommen zu ratifizieren, DR-Protokoll S. 12. Einhellige Auffassung war mithin, dass eine einheitliche Regelung im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens angestrebt werden sollte. Dieses Ziel kann jedoch mit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu der ratifizieren, kaum erreicht werden. Bisher haben nur sieben EG-Mitgliedstaaten das seit mehr als 30 Jahren existierende Übereinkommen in Kraft gesetzt. Da die übrigen sieben EG-Mitgliedstaten (und Dänemark) nicht zur Ratifikation gezwungen werden können, wäre dieser Weg zur Rechtseinheit äußerst unsicher. Gilt aber das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen im Zeitpunkt der Annahme der Verordnung nicht in allen (in casu) 14 EG-Mitgliedstaaten, so würden, wie oben zu B III 1 bereits ausgeführt, gemäß Art. 24 K-VE (Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen) die Anknüpfungsgrundregeln des Artikels 3 KVE für alle EG-Mitgliedstaaten maßgebend sein, also auch für jene, die Vertragsstaaten des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens sind. Um einen einheitlichen Rechtszustand auf der Grundlage des Art.. 3 K-VE herzustellen, bedürfte es also nicht einmal einer Kündigung des Haager Übereinkommens durch die betroffenen EG-Mitgliedstaaten. Es bleiben aber Unsicherheiten, auf die oben hingewiesen wurde. Der einzige sichere Weg, die Kollisionsrechtseinheit im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens zu erreichen, ist deshalb die Übernahme der Haager Konvention in die Verordnung. Um den Verordnungstext nicht zu sehr zu belasten, sollte dies nach dem Vorbild des 134 schweiz. IPRG nicht durch textuelle Rezeption, sondern in Gestalt einer Rezeption durch Verweisung (auf die authentischen Fassungen) geschehen. Eine positive Nebenfolge wäre die Auslegungszuständigkeit des EuGH. Regelungsvorschlag: Artikel Z „Für Ansprüche aus Straßenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht als Bestandteil dieser Verordnung.“ Der Text wäre identisch mit dem, was zum Haager Produkthaftungsübereinkommen vorgeschlagen wurde. ff) Verletzung von Immaterialgüterrechten Der K-VE verzichtet auch auf eine Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten. Er befindet sich damit im Einklang mit dem EGBGB und den DRVorschlägen S. 24 f., 380 ff., 382 (Sandrock) von 1982. Auf der Sitzung des Deutschen Rats im Jahre 1998 wurde kontrovers diskutiert, ob eine spezielle Anknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten in die Verordnung aufgenommen werden sollte; dabei gab es eine gewisse Tendenz für eine Regelung, DR-Protokoll S. 25, 30. Jedoch erscheinen die Gründe, die 1982 den Deutschen Rat und 1999 den deutschen Gesetzgeber (BT-Drucks. 14 / 343 S. 10) zum Verzicht auf eine entsprechende Sonderregel bestimmten, auch im Hinblick auf die anstehende europarechtliche Regelung gültig. Zwar unterfällt nach der gegenwärtigen Fassung die Verletzung von Immaterialgüterrechte zunächst den (unpassenden) Anknüpfungsgrundregeln (Art. 3, 11 K-VE), jedoch dürften in allen Mitgliedstaaten die nach Art. 24 K-VE vorrangigen einschlägigen multilateralen Staatsverträge gelten, aus denen sich die zwingende ausschließliche Anwendbarkeit der lex loci protectionis (Schutzlandprinzip) ableiten lässt. Empfehlung: Keine Aufnahme einer Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten. (d) Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts (Art. 9 K-VE) In der Artikelüberschrift „Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts“ sollte entsprechend den im englischen bzw. französischen Text gebrauchten Ausdrücken („scope“ bzw. „domaine“) der Begriff „Geltungsbereich“ durch „Umfang“ oder „Reichweite“ ersetzt werden; es geht hier nicht um „Geltung“ („in Kraft sein“), sondern um die sachliche Reichweite des kraft kollisionsrechtlicher Anordnung anzuwendenden Deliktsstatuts. Im Gegensatz zu Art. 21 MR-E, der die Reichweite des maßgebenden Statuts für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse festgelegt hatte, bestimmt Art. 9 K-VE – wie Art. 5 GEDIP-E – nur den Umfang des Deliktsstatuts, während für die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse (GoA bzw. Bereicherung) der Statutumfang nicht geregelt wird. Auch in Inhalt und Formulierung folgt Art. 9 K-VE weitestgehend Art. 5 GEDIP-E. Diese Vorschrift richtet sich ihrerseits eng an mehreren Vorbildern aus: so insbesondere an Art. 11 des EG-Vorentwurfs eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (im folgenden EG-Vorentwurf), an Art. 8 des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens, an Art. 8 Haager Produkthaftungsübereinkommen sowie an Art. 10 Abs. 1 EVÜ. Die Auflistung in Art. 9 K-VE ist – wie in den Vorbildnormen – nicht abschließend, sondern beispielhaft ("insbesondere"). Im englischen Text fehlen im übrigen die entscheidenden Worte „in particular“. Art. 9 K-VE räumt dem Deliktsstatut den größtmöglichen Anwendungsbereich ein, indem er alle Fragen einbezieht, die mit der zivilrechtlichen Haftung zusammenhängen. Angesichts der bekannten Vorbilder ist es nicht erforderlich, den Inhalt des Art. 9 K-VE in allen Einzelheiten darzustellen. Das Folgende beschränkt sich daher auf die Vorschriften, auf die einzugehen ein besonderer Anlass besteht, etwa weil es sich um Neuerungen bzw. Abweichungen von den Vorbildern handelt. Im Deutschen Rat wurde die Reichweite des Deliktsstatuts nicht erörtert, DR-Protokoll S. 31. Art. 9 K-VE verzichtet in Übereinstimmung mit Art. 5 GEDIP-E zu Recht auf die in Art. 21 Abs. 1 a) MR-E enthaltene (aus Art. 10 Abs. 1 a EVÜ übernommene) „Auslegung“. Art. 9 Nr. 1 K-VE („die Grundlage, die Bedingungen ...“) kombiniert unrichtigerweise Art. 21 Abs. 1 b) MR-E („Grundlage“) mit Art. 5 Nr. 1 GEDIP-E („Bedingungen“). Es ist offensichtlich, dass „Grundlage“ und „Bedingungen“ dasselbe meinen, nämlich „Voraussetzungen“, so dass einer der Begriffe überflüssig erscheint. Es empfiehlt sich deshalb, „die Grundlage, die Bedingungen“ entsprechend Art. 11 Nr. 1 EG-Vorentwurf durch „die Voraussetzungen“ zu ersetzen. Der letzte Halbsatz („einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind“), der aus Art. 5 Nr. 1 GEDIP-E übernommen wurde, will wohl klarstellen, dass auch die Deliktsfähigkeit dem Deliktsstatut untersteht; dies sollte aber deutlicher ausgedrückt werden. Art 9 Nr. 2 (Haftungsausschluss, -beschränkung, - teilung), Nr. 3 (Vorliegen und Art ersatzfähiger Schäden), Nr. 4 (Rechtsbehelfe), Nr. 5 (Schadensbemessung), Nr. 6 (Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruchs), Nr. 7 (Ersatzberechtigte), Nr. 8 (Haftung für Dritte) und Nr. 9 (Verjährung) K-VE wurden weitestgehend wörtlich aus Art. 5 Nr. 2 bis 9 GEDIP-E übernommen. Bei Art. 9 Nr. 4 K-VE (Rechtsbehelfe) wird die deutsche Fassung den englischen oder französischen Originaltexten nicht ganz gerecht. Folgende Fassung dürfte den Vorlagen besser entsprechen: „4. die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse anordnen kann, um den Eintritt oder das Fortwirken einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern oder die Schadensersatzleistung zu sichern.“ Bei Art. 9 Nr. 6 K-VE (Übertragbarkeit des Schadensersatzanspruches) fehlt im deutschen Text infolge eines beim Vergleich mit dem englischen Text, Art. 5 Nr. 6 GEDIP-E und Art. 11 Nr. 5 EG-Vorentwurf sichtbar werdenden Redaktionsfehlers die Vererblichkeit der Schadenersatzansprüche. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in Art. 9 Nr. 7 K-VE der Begriff „dommage personnellement subi“ („damage sustained personally”) nicht mit „unmittelbar erlittenen Schadens” wiedergegeben werden, da selbstverständlich auch Folgeschäden der unmittelbar verletzten Person zu ersetzen sind. Entweder sollte es heißen „Ersatz des persönlich erlittenen Schadens“ (so Art. 11 Nr. 6 EG-Vorentwurf) oder aber schlicht „die Ersatzberechtigten“. Und „responsabilité du fait d'autrui“ bzw. „liability for the acts of another person” in Art. 9 Nr. 8 K-VE ist mit „Haftung für Handeln Dritter“ (so Art. 11 Nr. 7 EG-Vorentwurf) nicht mit „Haftung für das Verschulden Dritter“ wiederzugeben; da sonst die wichtigen Fälle der Haftung, in denen es auf das Verschulden des Dritten gerade nicht ankommt (z. B. § 831 BGB), nicht erfasst würden. Bei Art. 9 Nr. 9 K-VE könnte man daran denken, entsprechend Art. 21 i) MR-E „Erlöschensgründe“ zu ergänzen. Entgegen Art. 5 Nr. 10 GEDIP-E wird die Frage des Beweises nicht bei der Reichweite des Statuts, sondern (in Anlehnung an Art. 14 EVÜ) in Art. 17 K-VE selbständig geregelt. Entsprechendes gilt für Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 13 K-VE). Offen bleibt die Frage, ob auch die Regressfragen dem Deliktsstatut unterliegen. Regelungsvorschlag: Unter Berücksichtigung der Verbesserungsvorschläge würde Art. 9 K-VE lauten: „Artikel 9 (Reichweite des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts) Das nach den Artikeln 3 bis 8 und 11 dieser Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für: 1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung, einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind; 2. unverändert 3. unverändert 4. die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse anordnen kann, um den Eintritt oder das Fortwirken einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern oder die Schadensersatzleistung zu sichern; 5. unverändert 6. die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schadensersatzanspruchs; 7. die Ersatzberechtigten; 8. die Haftung für das Handeln Dritter; 9. die Erlöschensgründe, die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und Hemmung von Fristen.“ (e) Zusammenfassende Stellungnahme zu Kapitel 1 aa) Die Formulierung fester Anknüpfungsregeln für die objektiven deliktischen Kollisionsnormen ist zu begrüßen. bb) Art. 3 K-VE (Allgemeine Vorschrift) Die Grundanknüpfungsregeln (Abs. 1 K-VE: Erfolgsort; Abs. 2 K-VE: l.d.c., Abs. 3 K-VE: Ausnahmeregel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) sind akzeptabel, jedoch sollten die nicht-deliktsspezifischen Sonderanknüpfungsregeln (Art. 3 Abs. 2 und 3 KVE) nicht auf die Grundanknüpfungsregel (Art. 3 Abs. 1 K-VE) beschränkt bleiben, sondern grundsätzlich – nach Maßgabe des endgültigen Norminhalts – auf die Sonderanknüpfungsregeln (Art. 4 – 8 K-VE) erstreckt werden. cc) Art. 4 K-VE (Keiner territorialen Souveränität unterliegende Gebiete) erscheint nicht zwingend erforderlich. Im Falle der Beibehaltung sollte die Vorschrift um eine feste Anknüpfungsregel für den Fall der Mehrheit von divergierenden Flaggen- oder Registerrechten ergänzt werden. dd) Art. 5 K-VE (Produkthaftung) Die im Wesentlichen Art. 5 des Haager Produkthaftungsübereinkommens entsprechende Sonderanknüpfungsregel in Art. 5 Abs. 1 K-VE erscheint akzeptabel, jedoch ist Abs. 2 K-VE im Sinne der subsidiären Anwendbarkeit des Erfolgsortsrechts zu fassen. Alternativ kommt eine Rezeptionsverweisung auf das Haager Produkthaftungsübereinkommen in Betracht. ee) Art. 6 K-VE (Unlauterer Wettbewerb und unlautere Praktiken) Die in Art. 6 K-VE vorgesehene Anknüpfung an den Marktort sollte auf marktbezogene Wettbewerbsverstöße beschränkt sowie zwingend (rechtswahlfest) ausgestaltet werden und auch nicht der lex domicilii communis weichen müssen. Dagegen sollte für die übrigen (= inter-individuellen) Wettbewerbsmaßnahmen das Deliktsstatut durch die in Art. 3 K-VE geregelten nicht-deliktstypspezifischen Grundanknüpfungen bestimmt werden. ff) Art. 7 K-VE (Verleumdung) Die Sonderregel sollte auf Persönlichkeitsverletzungen durch Massenmedien beschränkt werden und diese dem am (jeweiligen bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren) Verbreitungsort geltenden Recht unterstellt werden. Für inter-individuelle (bilaterale) Persönlichkeitsverletzungen mit Auslandsberührung kann es bei den Grundregeln (Art. 3 KVE) bleiben. gg) Art. 8 K-VE (Umweltschädigung) Art. 8 K-VE ist überflüssig. Die Grundregeln des Art. 3 K-VE (Erfolgsrecht vorbehaltlich l.d.c. bzw. Berichtigungsklausel einschl. sonderverbindungsakzessorische Anknüpfung) reichen aus. ff) Straßenverkehrsunfälle Im Interesse der EG-Kollisionsrechtseinheit im Sinne des Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens ist die Übernahme dieses Übereinkommens in die Verordnung in Gestalt einer Rezeptionsverweisung zu empfehlen. gg) Verletzung von Immaterialgüterrechten Die Aufnahme einer Sonderanknüpfungsregel für die Verletzung von Immaterialgüterrechten ist mit Rücksicht auf die bestehenden einschlägigen multilateralen Staatsverträge nicht zu empfehlen. hh) Art. 9 K-VE (Geltungsbereich des auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung anzuwendenden Rechts) Der mit Reichweite ... zu überschreibende Artikel erscheint mit einigen Detailmodifikationen akzeptabel. b) Kapitel 2: Außervertragliche Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung (1) Übersicht Art. 10 KV-E, der für sich genommen als bislang alleinstehende Vorschrift das Kapitel 2 „Außervertragliche Schuldverhältnisse aus anderer als unerlaubter Handlung“ bildet, enthält in drei Absätzen das IPR des Bereicherungsrechts (Abs. 2), der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 3) sowie weiterer denkbarer gesetzlicher Schuldverhältnisse (Abs. 1). Die genannten drei Absätze enthalten Kollisionsnormen, die auf jeweils „objektiver“ Anknüpfung (Anlehnung an bestehende Rechtsverhältnisse, Abs. 1; Eintritt der Bereicherung, Abs. 2; Ort der Vornahme der Geschäftsführung, Abs. 3) beruhen. Abs. 4 enthält eine gegenüber diesen Anknüpfungen bei Abs. 2 und 3 vorrangige Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Gegenüber der aus Abs. 1 folgenden Anknüpfung soll Abs. 4 indes regelmäßig zurücktreten. Art. 10 beschränkt sich bislang auf die Formulierung von „großräumigen Anknüpfungen“. Unterschiedslos soll Bereicherungsort der Staat sein, in dem die Bereicherung erfolgt ist; ebenso unterschiedslos soll der Vornahmeort Anknüpfungspunkt jeder Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Ohne nähere Eingrenzung soll vorhandener gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt insoweit Vorrang in der Anknüpfung erhalten. Es fehlt ansonsten bislang jede Normierung des Anwendungsbereichs der aus Art. 10 K-VE folgenden Anknüpfungen; eine Entsprechung zu Art. 9 (Reichweite des Statuts) ist nicht vorgenommen, auch in Kapitel 3 („Gemeinsame Vorschriften …“) nicht. Außerdem ist bislang auf jede Regelung des Anwendungsbereichs im übrigen verzichtet, z.B. fehlt eine Regelung, ob Art. 10 Abs. 2 K-VE z.B. auch die Abschöpfung von unberechtigter Immaterialgüterinanspruchnahme (Eingriff in gewerbliche Schutzrechte) regeln will. Schließlich bleibt bislang unklar, wie das Verhältnis EVÜ sein soll; Art. 23 und 24sind insoweit nicht hinreichend klar gefaßt. Der K-VE zeichnet sich in den hier zu behandelnden Teilen durch Kürze und Allgemeinheit der eigentlichen Anknüpfungsregeln aus. Er ist mit dieser Kürze und Allgemeinheit knapper formuliert als andere Regelungsvorschläge zur Materie, die bislang im Deutschen Rat erörtert worden sind, insbesondere Art. 8-11 MR-E und Art. 7 GEDIP-E. Es erscheint fraglich, ob diese Kürze und Allgemeinheit ein Gewinn ist, der für die weitere Befassung mit diesem Gegenstand empfohlen werden kann. (2) Bestimmung des anzuwendenden Rechts (Art. 10 K-VE) (a) In der Einzelerörterung zu Art. 10 K-VE wird zunächst kritisch angemerkt, daß die derzeitige Einteilung des Vorentwurfs, nach der Kapitel 2 sich in der Norm des Art. 10 und damit in einer einzigen Norm in förmlicher Hinsicht erschöpft, wenig glücklich erscheint. Nicht anders als in Kapitel 1 wäre ohne weiteres vertretbar und der Regelungsbedeutung angemessen, der Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag zumindest getrennte Artikel innerhalb des Kapitels zu widmen. Auch eine die Anknüpfungsreichweite klärende Norm (in Entsprechung zu der in Kapitel 1 eingegliederten Norm des Art. 9 K-VE) ist im Rahmen eines im Sinne des Vorentwurfs titulierten Kapitel 2 vorstellbar und an sich auch wünschenswert. (b) Fraglich ist sodann, ob Art. 10 (undefiniert überschrieben mit „Bestimmung des anzuwendenden Rechts“) in seiner Knappheit und Allgemeinheit und mit dem von Abs. 1 bis Abs. 4 beobachteten Aufbau“ eine sachgerechte Lösung der Regelungsproblematik (im Grundsatz alle außervertraglichen Schuldverhältnisse außerhalb des – in Kapitel 1, Art. 1 – 9 deutlich ausführlicher geregelten – Bereichs des Deliktsrechts) sein kann. aa) Art. 10 K-VE weicht von der in Deutschland geltenden Regelung der Art. 38 und 39 EGBGB formal ab. Die in früheren Beratungen des Deutschen Rates grundsätzlich begrüßte Schaffung getrennter Normen für das Bereicherungsrecht (jetzt Art. 38 EGBGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (jetzt Art. 39 EGBGB) findet sich im Vorentwurf nicht. Ebenso weicht der Vorentwurf von den früher aus der EU heraus vorgeschlagenen Normierungen, die ebenfalls abgeschlossene Normierungen für die beiden Regelungskomplexe vorgenommen haben, ab (vgl. die Vorschläge im MR-E von 1998, dazu DR-Protokoll S. 37 ff.). Eine gewisse grundsätzliche Nähe ist hingegen zum GEDIP-E zu erkennen; dort ist im 1998 präsentierten Art. 7 ebenfalls den Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung der Bereich der sonstigen gesetzlichen bzw. außervertraglichen Schuldverhältnisse einheitlich gegenübergestellt und als Normkomplex zunächst nicht mehr gegliedert worden. Der GEDIP-E hatte dann aber sowohl für die Bereicherungsfälle wie die Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag die Notwendigkeit eigenständiger Normierung erkannt und demgemäß die „selbstverständliche“ Ausgangsbasis der Geltung des Rechts der „liens les plus étroits“ in Folgeabsätzen für die jeweiligen Regelungskomplexe näher geregelt. Von den Bemühungen des GEDIP-E ist aber auch insoweit kaum etwas übrig geblieben, als es damals um den formalen und aufbaumäßigen Gleichklang zur EVÜ ging. Das Bauprinzip der „Regelvermutungen“ übernimmt Art. 10 K-VE nicht. bb) Art. 10 K-VE beginnt so in für das deutsche Recht (Art. 38-39 EGBGB und Vorläufer wie früheres Gewohnheitsrecht) nicht vertrauter Form mit einer Generalanknüpfungsnorm (Art. 10 Abs. 1 K-VE). Abs. 1 beschränkt sich indes nicht auf die (so in GEDIP-E vorhandene) Generalnorm zugunsten der Maßgeblichkeit des Recht der „engsten Beziehung“ für außervertragliche, nichtdeliktsrechtliche Schuldverhältnisse, was Art. 27 Abs. 1 EGBGB und der dahinter stehenden Regel von Art. 4 Abs. 1 EVÜ entsprechen würde, sondern beruft für ein außervertragliches Schuldverhältnis, das sich aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergibt, das Recht des Staates, dessen Recht auf dieses Rechtsverhältnis Anwendung findet. Ob Abs. 1 aus deutscher Sicht so bestehen bleiben kann, erscheint fraglich. Fragen gelten zunächst der grundsätzlichen Formulierung. Die Trennung zwischen „außervertraglichem Schuldverhältnis“ und dem „bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien“, das die Grundlage des „Schuldverhältnisses“ zu sein hat, ist für das deutsche Kollisionsrecht klärungsbedürftig. Verständlich erscheint die Formulierung insoweit, als sie einem Prinzip der „Statutseinheit“ vielleicht Rechnung tragen will. Ist das „bestehende Rechtsverhältnis“ z.B. ein Vertrag schuldrechtlicher Art oder auch, soweit trotz Art. 1 Abs. 2 KV-E erfaßt, familienrechtlicher Art, so kann Abs. 1 einer Aufsplitterung der Anknüpfung entgegenzuwirken suchen; das Statut der bestehenden Beziehung erfaßt dann auch sich aus der bestehenden Beziehung ergebende weitere Ansprüche, deren Einordnung als „nicht außervertragliche“ Obligation, z.B. als vertragliche Beziehung nicht überall in gleicher Weise erfolgen könnte. Es könnte so aus Art. 10 Abs. 1 K-VE die „akzessorische Anknüpfung“ vertragsbegleitender culpa in contrahendo gemäß dem Vertragsstatut folgen, es könnte so aber auch die Anknüpfung von schuldrechtlichen Eigentümerbeziehungen (z.B. §§ 987 ff. BGB) aus dem Sachstatut unterstehenden Eigentümer-Besitzer-Verhältnis folgen. In gleicher Weise kann die Regelung aber auch Anlaß dazu geben, z.B. die „actio Pauliana“ anders, d.h. nicht mehr nach § 19 AnfG n.F., sondern gemäß Art. 10 Abs. 1 K-VE anzuknüpfen. Die Beispiele zeigen, daß die Regelung des K-VE als Generalnorm des gesamten nicht deliktsrechtlichen Bereichs der „außervertraglichen Schuldverhältnisse“ zum einen ungewohnt, zum anderen unsicher ist und demgemäß in dieser Hinsicht überprüft werden mü.te. Fraglich ist insbesondere, ob die Erwähnung des „bestehenden Rechtsverhältnisses“, das zum „außervertraglichen Schuldverhältnis“ in Gegensatz gestellt ist, nützlich und zukunftsweisend ist. Soweit damit das Prinzip „engster Beziehung“ gewahrt werden soll, würde – vgl. Art. 7 GEDIP-E – die ausdrückliche allgemeine Berufung des Rechts engster Beziehung auf das außervertragliche nichtdeliktsrechtliche Schuldverhältnis ebenso effektiv sein. Im übrigen aber rührt die Differenzierung jedenfalls für das deutsche Verständnis, insbes. das Qualifikationsverständnis, erheblich Zweifelsfragen auf. Diese betreffen ganz wesentlich den Anwendungsbereich und bewirken Grenzverwischungen zu anderen Teilgebieten des IPR, die nicht sachdienlich sind (vgl. die obigen Beispiele). Schließlich ist Abs. 1, wie nach zu zeigen sein wird, nicht von größerem Nutzen für die Regelung der in Abs. 2 und 3 der vorgeschlagenen Norm erfaßten wichtigsten Teilbereiche klassischer außervertraglicher Schuldverhältnisses, eben die Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. In welchen Anwendungsfällen Abs. 1, dessen Geltung auch für Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Formulierung von Abs. 2 und 3 „vorbehalten“ ist, die grundsätzliche, sich aus Abs. 2 und 3 ergebende Anknüpfung zu verdrängen oder zu modifizieren in der Lage ist, wird in Abs. 1 kaum angedeutet. Insgesamt betrachtet weist Abs. 1 keine Fortschritte auf, weder gegenüber dem geltenden autonomen deutschen Recht noch gegenüber dem MR-E und dem GEDIP-E. cc) Art. 10 Abs. 2 K-VE enthält die für Bereicherungsfälle gedachte Anknüpfungsregel. Maßgeblich ist danach grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Bereicherung erfolgt ist. Deutlich wird bei Abs. 2 eine Nähe zu Art. 7 Abs. 3 GEDIP-E. Zu dem Anknüpfungsmerkmal des Ortes der erfolgten Bereicherung ist in der Sitzung des Deutschen Rates vom 27. / 28.11.1998 Stellung bezogen worden, DR-Protokoll S. 37 f.. Als Anknüpfungsmerkmal grundsätzlicher Art kommt dieser Anknüpfungspunkt in Betracht. Das ist 1998 bereits so gesehen worden, DR-Protokoll, Anlage Gutachten Hohloch S. 9 ff. Im vorliegenden K-VE paßt die Anknüpfung an den Ort des Eintritts der Bereicherung (die deutsche Fassung zugrundegelegt) auch grundsätzlich zu der Anknüpfung im Deliktsbereich an den Ort des primären Schadens, d.h. an eine erfolgs- und folgenorientierte Anknüpfungstendenz im Gesamtbereich des außervertraglichen Schuldrechts. Voraussetzung dieser Sicht ist freilich, daß auch die anderen Sprachfassungen so zu sehen sind. Schon die bisherige französischsprachige Fassung („où s’est produit l’enrichissement“) ist freilich nicht so eindeutig und kann neben dem Eintritt der Bereicherung auch die Veranlassung der Bereicherung (ähnlich der Beziehung „Handlungsort“ – „Erfolgsort“) bedeuten. Fraglich sind die Tragweite und der Anwendungsumfang von Abs. 2. Der sprachlichen Fassung nach paßt die Norm für deutsche Betrachter primär für die Eingriffskondiktion und noch für die weiteren Kondiktionen in sonstiger Weise. Hier passt die Anknüpfung an den Eintrittsort durchaus, wie schon bei früheren Erörterungen der Problematik im Deutschen Rat deutlich geworden ist. Bei den Kondiktionen in sonstiger Weise bleibt indes offen, wie weit Abs. 2 wirklich greifen soll. Da der Entwurf sich zum sachlichen Anwendungsbereich nicht näher äußert, ist offen, inwieweit Bereicherungsrecht, das zur Abschöpfung von Gewinn (bei Verletzung von Immaterialgütern, auch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder besonderer Persönlichkeitsrecht) Einsatz findet, gemäß Abs. 2 beurteilt wird. Offen bleibt insoweit derzeit auch, ob solche Kondiktionen überhaupt nach Abs. 2 zu behandeln sind, oder ob hierbei unter Umständen ein „bestehendes Rechtsverhältnis“ i.S. von Abs. 1 zugrunde zu legen ist, dessen Recht sich dann ggf. unter Verdrängung des Rechts des Eintrittsortes auch auf den Bereicherungsanspruch erstreckt. Ähnliches kann gelten für die Beurteilung von Kondiktionen des Typus „Verwendungskondiktion“. Aus dem Verhältnis von Abs. 2 zu Abs. 1 kann insoweit ggf. die Maßgeblichkeit der lex rei sitae folgen (Art. 43 EGBGB, vom K-VE nicht in die EU-Vereinheitlichung einbezogen), ohne daß daraus freilich eine Abweichung im Anknüpfungsergebnis folgen müsste. Die in Abs. 1 und Abs. 2 gewählte Konstruktion der Regelung erscheint weiter darauf angelegt, den Gesamtbereich dessen, was im deutschen materiellen Bereicherungsrecht in den zurückliegenden 40 Jahren dem Bereich einer „Leistungskondiktion“ zugewiesen worden ist, im Ergebnis nicht mehr gemäß Abs. 2 anzuknüpfen. Kondiktionen dieser Einordnung pflegen „bestehende Rechtsverhältnisse“ i.S. von Abs. 1 zugrunde zu liegen; auf deren rechtliche Vollwirksamkeit kommt es, wenn „bestehendes Rechtsverhältnis“ formuliert ist, nicht an. Kondiktionen vom Typ „Rückabwicklungskondiktion“ können so über Abs. 1, auf den Abs. 2 („vorbehaltlich“) verweist, angeknüpft werden, so daß das „bestehende Rechtsverhältnis“ das insoweit anzuwendende Recht vorgibt. Der sachliche Anwendungsbereich, in dem statt Abs. 2 Abs. 1 zum Tragen kommt, ist freilich bislang noch unklar. Im Sinne früherer Erörterungen im deutschen Rat (1994 Gutachten Schlechtriem, 1998 Hohloch, Anlage DR-Protokoll) mag das Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2 bei Bereicherungsfällen so gesehen werden, daß alle Leistungskondiktionsfälle Abs. 1 zugewiesen werden, von der Rückabwicklungskondiktion über die abgeirrten Leistungen bis zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten. Es bleiben dann für Abs. 2 die Kondiktionen in sonstiger Weise. Klärungsbedürftig ist aber in jedem Falle das Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 wie 2 K-VE zur „Nichtigkeitskondiktion“ des Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bzw. des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e) des EVÜ. Art. 10 Vorentwurf enthält eine diesbezügliche Regelung nicht, so daß Rückabwicklung nach nichtigem Vertrag bei isolierter Betrachtung gemäß Abs. 1 (, der dann zum Vertragsstatut führt,) zu erfolgen hat. Ob Art. 24 K-VE insoweit dem EVÜ Vorrang gibt (zwischen den Vertragsstaaten?, im Verhältnis zu Drittstaaten?), folgt aus Art. 24 derzeit nicht klar. Ob sich aus Art. 23 Abs. 1 (2. Spiegelstrich) K-VE ergibt, ob das EVÜ unberührt belassen bleiben soll, ist ebenfalls unklar. Allerdings geht die Stellungnahme zu Art. 23 davon aus, daß er nicht einschlägig ist. dd) Art. 10 Abs. 3 K-VE (Geschäftsführung ohne Auftrag) knüpft an den Vornahmeort an und führt damit für die Geschäftsführung ohne Auftrag die Anknüpfung von Art. 39 EGBGB wie auch des MR-E und des GEDIP-E fort. Es kann insoweit auf die grundsätzlich positiven Erörterungen in den Sitzungen des Jahres 1998, DR-Protokoll S. 33 ff., verwiesen werden. Daß Abs. 3 nur „vorbehaltlich“ des Eingreifens von Abs. 1 gilt, durfte bei der Geschäftsführung ohne Auftrag keine weitreichenden Effekte haben. Liegt ein bestehendes Rechtsverhältnis vor, in dessen Rahmen es zu Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (zusätzlich) kommen kann, verdient der Vorrang der aus Abs. 1 folgenden Anknüpfung im Interesse einer einheitlichen Anknüpfung eines einheitlichen Vorgangs in der Regel den Vorzug. ee) Art. 10 Abs. 4 K-VE enthält eine die Regelanknüpfungen der Abs. 2 und 3 verdrängende Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien bei Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses. Die Anknüpfung ist nicht neu, sie ist aus dem MR-E wie auch aus dem GEDIP-E bekannt und insoweit auch in den Erörterungen der Sitzung des Jahres 1998 – grundsätzlich zustimmend – gewürdigt worden, DR-Protokoll S. 33 f. Nach wie vor ist indes Skepsis insoweit angezeigt, als Abs. 4 (vom Eingreifen von Abs. 1 abgesehen – ohne jeden Spielraum die grundsätzliche Anknüpfung, die aus Abs. 2 und 3 folgt, verdrängen soll. Die flexible Regelung von Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erscheint hier nach wie vor sinnvoller. Der bei der Deliktsanknüpfung (schon Art. 40 Abs. 2 EGBGB, jetzt auch Art. 3 Abs. 2 K-VE) gerechtfertigte allgemeine Gesichtspunkt „folgenorientierter Anknüpfung“ im Regulierungsinteresse hat vergleichbares Gewicht bei Kondiktion wie Geschäftsführung ohne Auftrag nicht notwendig. Auffällig ist insofern weiter, daß Art. 10 Abs. 4 die Flexibilität nicht hat, die für die Deliktsanknüpfung sich aus Art. 3 Abs. 3 und 4 ergibt, mit denen dort die Aufenthaltsanknüpfung verdrängt werden kann, wenn der Sachverhalt in anderer Weise engere Beziehungen aufweist. Der in Abs. 4 zugunsten Abs. 1 angebrachte Vorbehalt hilft insoweit nicht ohne weiteres. Gewiß lassen sich über Abs. 1 – ohne daß Abs. 4 zum Zuge kommen könnte – die Fälle der vertragsbezogenen Kondiktionen ohne Einflußnahme übereinstimmenden gewöhnlichen Aufenthaltes der Parteien lösen, so daß Ergebnisse erzielt werden, die den mit Art. 27, 28, 32 EGBGB (auch unter Einschluß von Art. 28 Abs. 5 EGBGB) bislang erzielten gleichstehen werden, offen bleibt dabei aber der Bereich der Kondiktionen in sonstiger Weise, für die Abs. 1 kaum zum Zuge kommen wird. ff) Das eben geltend gemachte Bedenken ließe sich ausräumen, würde Art. 10 K-VE auch eine „Ausweich“- bzw. „Auffangklausel“ enthalten, wie dies bislang sowohl im autonomen deutschen Recht (Art. 41 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) als auch in den bisher vorgelegten und im Deutschen Rat erörterten Entwürfen jeweils der Fall ist. Abs. 1 kann diese Funktion einer solchen Ausweichklausel in Grenzen erfüllen, insbesondere kann die Norm bei den schon oben erörterten „vertragsbezogenen Kondiktionen“ das Vertragsstatut als Grundstatut zum Zuge bringen. Soweit es für das Vertragsstatut bei parteiautonomer Gestaltung (bislang Art. 27 EGBGB) und ansonsten bei ausnahmsweiser Durchbrechung der Regelvermutungen (bislang über Art. 28 Abs. 5 EGBGB) bleibt, bedarf es in der Tat im Anwendungsbereich von Art. 10 K-VE einer besonderen Ausweichklausel nicht. Abs. 1 erfüllt diese Funktion indes bei Nichtleistungskondiktionen wie bei Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zwingend. Erwogen werden sollte deshalb die Beibehaltung einer über Abs. 1 hinausreichenden Ausweichklausel. Verwiesen wird insoweit hier auf das Muster des Art. 3 Abs. 3 K-VE. c) Kapitel 3: Gemeinsame Vorschriften für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung und für jene aus anderer als unerlaubter Handlung (1) Übersicht Das Kapitel beginnt in Übereinstimmung mit dem MR-E und dem GEDIP-E mit der Verdrängung der objektiven Anknüpfungen durch Rechtswahlvereinbarung der Parteien. Bei den anderen Vorschriften handelt es sich um die Anknüpfung von Spezialfragen (Direktklage, gesetzlicher Forderungsübergang, Form von Rechtsakten, Beweis) bzw. um die Berücksichtigung von Sicherheits- und Verhaltensregeln. Diese Vorschriften sind nicht durch ein sachliches Band verflochten, die Zusammensetzung des Kapitels ist von rein praktischen Gesichtspunkten bestimmt. Der Schwerpunkt der Stellungnahme betrifft daher nicht das Regelungsgefüge insgesamt, sondern den Regelungsgehalt der einzelnen Normen. Darauf konzentrieren sich die folgenden Ausführungen. (2) Zu den einzelnen Vorschriften Keine Bemerkungen sind veranlaßt zu Art. 15 – gesetzlicher Forderungsübergang und Art. 17 – Beweis. Erstere Bestimmung ist aus Art. 13 EVÜ übernommen, letztere aus Art. 14 EVÜ. (a) Freie Rechtswahl (Art. 11 K-VE) aa) Art. 11 K-VE will die „freie Rechtswahl“ ermöglichen. Dies geschieht in wiederum sehr allgemeiner Weise; träte die Norm so in Kraft, würde sie einerseits Erschwerungen für die Praxis (Beschränkung auf ausdrückliche Rechtswahl), zum anderen schwer abschätzbar und letzthin nicht erforderliche Erweiterungen (vorherige Rechtswahl) in bislang undifferenzierter Art und Weise ergeben. Die Absätze 2 und 3 der Norm bringen Anklänge an die für das Vertragsstatut geltenden Regelungen. Sie sind hinnehmbar, enthalten aber ebenfalls klärungsbedürftige Fragen. bb) - Zunächst ist für Art. 11 Abs. 1 K-VE dem Regelungsansatz zuzustimmen. Vertretbar erscheint, Art. 11 an die Spitze des Kapitel 3 („Gemeinsame Vorschriften …“) zu stellen und damit für die Rechtswahl eine einzige, den Gesamtbereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse ergreifende Norm vorzusehen. In Art. 42 EGBGB ist für das geltende deutsche Recht vergleichbar verfahren. Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. - Fraglich ist dann freilich, weshalb die Rechtswahl in Abs. 1 auf „ausdrückliche Rechtswahl“ eingegrenzt wird. Anlaß dazu besteht nicht. In Art. 42 EGBGB ist davon abgesehen, in Art. 3 Abs. 1 EVÜ bzw. 27 Abs. 1 EGBGB ist die ausdrückliche Rechtswahl sinnvoll um die konkludente Rechtswahl ergänzt; für Rechts- und Beweissicherheit kann auch im vorliegenden Text durch eine Verdeutlichung („… mit hinreichender Sicherheit sich ergibt …“, z.B.) der stillschweigenden Rechtswahl gesorgt werden. Damit würde zur Genüge Bedenken begegnet, die der vorschnellen Annahme stillschweigender Rechtswahl im Prozeß zwecks Vermeidung zu häufigen Heimwärtsstrebens der Gerichte entgegengehalten werden könnten. Empfohlen wird demgemäß, das Wort „ausdrücklich“ zu streichen oder eine Formulierung zu übernehmen, die aus Art. 3 Abs. 1 EVÜ bzw. Art. 27 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB entlehnt würde, so daß neben ausdrücklicher Rechtswahl auch die konkludente Rechtswahl mit Rechtswirkungen für die Anknüpfung ausgestattet bleibt. - Fraglich ist weiter, weshalb Art. 11 Abs. 1 K-VE die Rechtswahl über den im Vordergrund stehenden Anwendungsfall der „nachträglichen Rechtswahl“ hinaus zulassen will. Genügen dürfte, in Art. 11 Abs. 1 nachträgliche Rechtswahl zuzulassen. Für eine Rechtswahlabrede vor dem Ereignis, das zu außervertraglicher Haftung führen kann, besteht kein erkennbares praktisches Bedürfnis bzw. Gesetzgebungsbedürfnis. Soweit sich vorherige Rechtswahl, die in der Regel das Vertragsstatut ergeben soll, im Interesse einheitlicher Anknüpfung auch auf nichtvertragliche Ansprüche erstrecken soll, wird ein solches Bedürfnis schon durch die Möglichkeit zu akzessorischer Anknüpfung (beim Delikt, s. Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz KVE) und zur Durchsetzung der „Grundanknüpfung“ (bei Art. 10 K-VE gemäß dessen Abs. 1 und 4) Rechnung getragen. Einer gesonderten Zulassung vorheriger Rechtswahl in Art. 11 Abs. 1 K-VE bedarf es deshalb nicht. Das zeigen im übrigen auch die seit 1999 zu Art. 42 EGBGB gewonnenen Erfahrungen. - Auf der Hand liegt, daß Rechtswahl Rechte Dritter nicht berühren darf. Eleganter als Art. 11 Abs. 1 Satz 2 K-VE erscheint insofern freilich die knappe Formulierung in Art. 42 S. 2 EGBGB („Rechte Dritter bleiben unberührt“). - dd cc) Abs. 2 und 3 erscheinen folgerichtig in einer Verordnung, die sich auf außervertragliche Schuldverhältnisse bezieht und Rechtswahl in weitem Umfang zuläßt (, wählbar ist jedes Recht, auch das „neutrale Recht“). Die Entsprechung der Regelung des Abs. 2 zu Art. 27 Abs. 3 EGBGB bzw. Art. 7 EVÜ ist ersichtlich; die Bestimmung ist mit diesem Inhalt ebenso sachgemäß wie dies bei den genannten Regelungen des EGBGB und des EVÜ für den Bereich des Vertragsstatuts der Fall ist. Unklar ist die Formulierung „zwingende Bestimmungen“. Der Ausdruck kommt lediglich in Abs. 3 nochmals vor, dort allerdings als „zwingende Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts“. Aus Abs. 2 ergibt sich die Eingrenzung nicht, die in Abs. 3 gemacht ist. Es besteht auch kein Anlaß, eine solche Eingrenzung vorzunehmen. Es dürfte hier zumindest ein Redaktionsversehen vorliegen. Dies gilt im übrigen auch für das Verhältnis zu Art. 12. Dort ist von zwingenden „Vorschriften“ die Rede, ungeklärt ist, ob zwischen „Bestimmungen“ und „Vorschriften“ ein Unterschied zu machen ist. Unklar ist ferner die Formulierung „nach dem Recht jenes Staates“. Gemeint ist damit wohl nicht der Staat des gewählten Rechts, sondern der „andere Staat“ aus dessen Recht „hinausgewählt“ worden ist. Abs. 3 setzt der Wahl des Rechts eines Drittstaates Grenzen. Fortgesetzt ist damit die sich aus Abs. 2 ergebende Begrenzung der Rechtswahl; zwingendes Gemeinschaftsrecht setzt sich dann auch gegenüber der Wahl eines „Drittstaatsrechts“ durch. Ungeklärt ist insoweit das Verhältnis zu Art. 20 K-VE (ordre public), ungeklärt ist weiter, mit welcher Norm (Art. 11 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 11, Art. 20 K-VE ?) dann zu begegnen ist, wenn das über Art. 11 Abs. 1 (bei derzeitiger Entwurfslage auch vorweg) gewählte Recht Rechtsfolgen außervertraglicher Haftung, insbes. deliktsrechtlicher Haftung äußert, die aus inländischer oder auch innergemeinschaftlicher Sicht nicht systemkonform sind (z.B. Strafschadensersatz), Eine Entsprechung zu Art. 40 Abs. 3 EGBGB enthält der Vorentwurf bislang ersichtlich nicht. dd) Keine Regelung enthält der K-VE für die Form der Rechtswahl. Art. 16 Vorentwurf betrifft lediglich „einseitige Rechtsakte“ und kann demgemäß für die Rechtswahl, für die es des Zusammenwirkens der Parteien der außervertraglichen Beziehung bedarf, keine unmittelbare Anwendung finden. Die in Art. 27 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 9 EVÜ eingefügte Regel kann nicht mit Selbstverständlichkeit herangezogen werden. Der Entwurf ist in diesem Punkt lückenhaft. (b) Zwingende Vorschriften (Art. 12 K-VE) Art. 12 entspricht Art. 7 Abs. 2 EVÜ. Eine dem Art. 7 Abs. 1 EVÜ entsprechende Vorschrift über zwingende Bestimmungen drittstaatlichen Rechts fehlt. Bekanntlich ist Art. 7 Abs. 1 EVÜ rechtspolitisch umstritten. Art. 22 Abs. 1 EVÜ sieht eine Vorbehaltsmöglichkeit bei der Ratifizierung vor, von der unter anderem auch Deutschland Gebrauch gemacht hat. Diese Möglichkeit des Vorbehalts dürfte bei einer Verordnung nicht bestehen; indes bleibt bei der gegenwärtigen Fassung von Art. 12 das Ärgernis eines Wertungswiderspruchs mit Art. 7 Abs. 1 EVÜ. Zugunsten einer Berücksichtigung drittstaatlicher zwingender Normen (vgl. den Beitrag des Gutachters v. Hoffmann in Festschr. f. Henrich (2000) S. 283, 296) sprechen die gleichen Gründe wie in Art. 7 Abs. 1 EVÜ. Öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen wie Embargo- oder Devisengesetze können Geldleistungen aller Art beeinflussen, also nicht nur vertragliche Leistungsansprüche, sondern auch solche, die ihre Grundlage in einem gesetzlichen Schuldverhältnis haben. Zu denken ist etwa an die Zahlung einer Geldrente aus einem Verkehrsunfall. Hat der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz nicht am Tatort, sondern in einem Drittstaat, so sind devisenrechtliche Beschränkungen der Rentenzahlung ebenso zu beachten wie solche der Zahlung vertraglichen Schadensersatzes. Wenn die Verordnung keine eigene allseitige Kollisionsnorm betreffend die Haftung für Kartellverstöße vorsieht, kommt die Berücksichtigung einseitiger Kollisionsnormen über Art. 12 in Betracht. Wie kartellrechtliche Verbotsnormen des Wirkungslandes zur Nichtigkeit von Schuldverträgen führen können, die gegen diese Verbotsnormen verstoßen, so sollte auch der Schadensersatzanspruch der durch eine Kartellabrede Benachteiligten nach dem Recht des Wirkungslandes begründet sein. Schließlich gibt es in mehreren Staaten Vorschriften zur Kanalisierung der Außenhaftung von Gehilfen auf den Geschäftsherrn, die unabhängig vom Tatort Berücksichtigung verdienen. Zu erwähnen sind Schadensersatzansprüche aus der Amtspflichtverletzung von Beamten, soweit diese nicht im europäischem Sinne als Staatstätigkeit anzusehen sind, sowie Vorschriften über die Befreiung von Arbeitnehmern von der Außenhaftung gegenüber Dritten. Art. 12 trägt leider wenig zu einer Klärung der Art der von ihm gemeinten Normen bei und wiederholt damit eine grundsätzliche Schwäche des Art. 7 EVÜ, was dazu geführt hat, daß das Verständnis dieser Vorschrift äußerst umstritten ist. Die 2. Kommission hat sich damit in einer der Reform des EVÜ gewidmeten Sitzung am 17. / 18.12.1999 im Anschluß an ein Gutachten von Junkers befaßt (DR-Protokoll EVÜ S. 26 ff., Anlage Gutachten Junkers, abgedruckt in JZ 2000, 65 ff.). Das Problem der Präzisierung der gemeinten Normen ist dort strittig diskutiert worden. Ein Vorschlag des Gutachters hat überwiegend Zustimmung gefunden. Eine definitive Meinungsbildung erfolgte jedoch noch nicht. Jedenfalls hat sich gezeigt, daß die inhaltsleere Formulierung des Art. 7 EVÜ (und folglich auch des Art. 12) die Gefahr birgt, daß auch rein privatrechtliche Normen mit seiner Hilfe der kollisionsrechtlichen Anknüpfung entzogen werden, so daß eine Verbesserung des K-VE in diesem Punkt wünschenswert ist. (c) Sicherheits- und Verhaltensregeln (Art. 13 K-VE) Die Vorschrift ist Art. 7 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971 wörtlich entnommen. Art. 9 des Haager Produkthaftpflichtübereinkommens von 1973 enthält eine ähnliche Vorschrift, verzichtet aber auf die Festlegung des Anknüpfungszeitpunkts. Die Festlegung des Zeitpunkts der Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses als maßgeblichen Zeitpunkt für anwendbare Sicherheits- und Verhaltensregeln erscheint jedenfalls in der Produkthaftpflicht fraglich: Sie belastet den Hersteller mit unvorhersehbarer Verschärfung von Sicherheitsstandards zwischen dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens und dem Eintreten der Schädigung durch das defekte Produkt. Die Festlegung des Anknüpfungszeitpunkts sollte deswegen gestrichen werden. (d) Direktklage gegen den Versicherer (Art. 14 K-VE) Art. 14 Abs. 1 K-VE hat zum Vorbild Art. 9 Abs. 1 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971. Die in Art. 9 Abs. 2 des Haager Abkommens vorgesehene subsidiäre Anknüpfung an den Tatort ist nicht vorgesehen, aber auch nicht erforderlich. Art. 14 Abs. 2 entspricht Art. 9 Abs. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens. In beiden Fällen wird eine subsidiäre Anknüpfung an das Statut des Versicherungsvertrages vorgesehen. Dies deckt sich auch mit Art. 6 GEDIP-E und hat gute Gründe für sich. Das neue deutsche internationale Deliktsrecht sieht dagegen in Art. 40 Abs. 4 EGBGB eine alternative, nicht eine bloß subsidiäre Maßgeblichkeit des Statuts des Versicherungsvertrags vor. Diese Alternativität der Ermöglichung der Direktklage gegen den Versicherer, die sich auch in Art. 15 MR-E findet, fußt in Deutschland auf dem Günstigkeitsprinzip. Da der Vorentwurf einer Verordnung dieses Günstigkeitsprinzip nicht kennt, insbesondere beim Distanzdelikt an den Erfolgsort anknüpft und nicht alternativ an den Handlungsort, ist die Einführung des Günstigkeitsprinzips nur für die Direktklage gegen den Versicherer nicht geboten. (e) Form (Art. 16 K-VE) Art. 16 enthält eine Art. 9 EVÜ nachgebildete Formvorschrift über die Form einseitiger Rechtsakte in Bezug auf außervertragliche Schuldverhältnisse. Diese Vorschrift ist – soweit ersichtlich – ohne Vorbild. Zu denken ist hier etwa an Schuldanerkenntnisse am Unfallort. Hier sollen alternativ die Formerfordernisse des Schuldstatuts oder des Vornahmeorts gelten. Damit ist ein nach den Vorschriften des Unfallorts formgültig abgegebenes Schuldanerkenntnis gültig, auch wenn es nach dem gemeinsamen Wohnsitzrecht der Parteien nicht formwirksam ist. Ob diese Formerleichterung sachlich gerechtfertigt ist, bleibt zweifelhaft: Hat die Erklärung nach dem Wohnsitzrecht beider Parteien keine rechtliche Wirkung, so dürfte es für den Erklärenden eine unliebsame Überraschung und für den anderen Teil ein unerwartetes Geschenk sein, wenn der Erklärung nach dem Tatort Rechtwirksamkeit zukommen soll. Konsequent ist, Art. 16 K-VE auf einseitige Rechtsakte zu beschränken; liegt ein zweiseitiger Rechtsakt vor, etwa ein Vergleich, so ist Art. 9 EVÜ anwendbar. 4. Titel III: Allgemeine Bestimmungen a) Übersicht Der Titel steht unter der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ und folgt mit Abweichungen dem M-RE und GEDIP-E. Er befaßt sich im Unterschied zu den „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Titel II Kapitel 3, die einen speziellen Bezug zu außervertraglichen Schuldverhältnissen haben, mit Themen des Allgemeinen Teils des IPR und ist insoweit gerechtfertigt. Die Regelungen befassen sich mit einer Präzisierung des Anknüpfungsgrundes des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 18), was das EGBGB unmittelbar in der Kollisionsnorm des Art. 40 Abs. 2 geregelt hat, mit dem Renvoi (Art. 19), dem ordre public (Art. 20), dem intertemporalen Anwendungsbereich der VO (Art. 21), der materiellen Rechtsspaltung im berufenen Recht (Art. 22) und dem Verhältnis zum EG-Recht und zu völkerrechtlichen Übereinkommen (Art. 23, 24). Die Regelungsdichte entspricht dem, was auch der deutsche IPR-Gesetzgeber normiert hat, so daß die Erörterung sich auf die Inhalte der einzelnen Regelungen konzentriert. b) Zu den einzelnen Vorschriften (1) Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 18 K-VE) Da der gewöhnliche Aufenthalt sowohl Ansprüche aus unerlaubten Handlungen als auch auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag die Regelanknüpfung ersetzt, wenn die Beteiligten ihn im gleichen Staat haben, Art. 3 Abs. 2, 10 Abs. 4, enthält Art. 18 Abs. 1 eine Ersatzregel für Verbände und Verbandspersonen. Diese Regel deckt sich mit Art. 40 Abs. 2 S. 2 EGBGB und findet sich auch im GEDIP-E. Die Formulierung ist allerdings nicht ganz geglückt. Nicht die Hauptverwaltung, sondern der Ort, an dem sich die Hauptverwaltung befindet, wird dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt. Bei Verbänden deckt sich dies mit der Hauptniederlassung, so daß Art. 18 Abs. 2 für natürliche Personen als Gewerbetreibende und Freiberufler einschlägig ist. Die Vorschrift ist vernünftig: der Bezug zum Recht des Staates, in dem die gewerbliche / freiberufliche Aktivität ausgeübt wird, ist enger, als zum gewöhnlichen Aufenthalt, den der Betreffende als Privatmann hat. Befremdlich wirkt allenfalls der Bezug zur anspruchsbegründenden Handlung, denn dies läßt daran denken, daß der Ort der Hauptniederlassung des Schädigers an die Stelle des Handlungsortes tritt, der von der Verordnung gar nicht als Anknüpfung vorgesehen ist. Besser wäre daher: Regelungsvorschlag: Unter Berücksichtigung des Verbesserungsvorschlags würde Art. 18 Abs. 2 S. 1 K-VE lauten: „Steht das außervertragliche Schuldverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, so steht für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Hauptniederlassung dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich.“ Mit der gleichen Maßgabe ist es auch zutreffend, bei mehreren Niederlassungen eine Auswahl zugunsten derjenigen zu treffen, mit deren Aktivität das Schuldverhältnis in Zusammenhang steht. Art. 18 Abs. 2 ist bei Beachtung dieser Änderung mit Art. 40 Abs. 2 S. 2 EGBGB der Sache nach deckungsgleich. (2) Ausschluß der Rück- und Weiterverweisung (Art. 19 K-VE) Der Ausschluß des Renvoi folgt Art. 22 M-RE bzw. Art. 13 des GEDIP-E und entspricht der Praxis von IPR-Übereinkommen, wie dies der M-RE und GEDIP-E noch im Auge hatten. Innergemeinschaftlich bedarf es einer solchen Regeln nicht mehr, da die Verordnung das nationale IPR der Mitgliedstaaten ablöst. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist der Ausschluß des Renvoi nicht selbstverständlich. Allerdings sind die weiten Auffächerungen der Anknüpfungen im Deliktsrecht, das sachrechtsbezogene Verständnis der Rechtswahlbefugnis und die akzessorischen Anknüpfungen schon bisher als Gründe für eine reine Sachnormverweisung und einen Verzicht auf internationalen Entscheidungseinklang angeführt worden. Die 2. Kommission des Deutschen Rates hat in dieser Frage die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert, sich aber nicht für eine bestimmte Lösung ausgesprochen, DR-Protokoll S. 17. Art. 42 Abs. 2 EGBGB i.d.F. des Referentenentwurfs ging von Sachnormverweisung aus, was jedoch nicht Gesetz geworden ist. Die allgemeine Gesamtverweisungsregel des Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB läßt im nationalen deutschen IPR Interpretationsspielraum, der zu unterschiedlicher, teilweise differenzierter Behandlung des Renvoiproblems geführt hat. Dies sollte in einer Verordnung des Rates vermieden werden. Ein unverzichtbares deutsches Interesse an der Beibehaltung des Renvoi besteht nicht. Es erscheint deshalb am zweckmäßigsten, im Rat die Frage aufzuwerfen, welchen Stellenwert man in den von der Verordnung erfaßten Bereichen dem internationalen Entscheidungseinklang mit Drittstaaten einräumen will, und das Schicksal des Art. 19 vom Ergebnis dieser Diskussion abhängig zu machen. (3) Öffentliche Ordnung (Art. 20 K-VE) Die Vorschrift ist zwar nicht gerade elegant formuliert (zweimalige Verwendung von „Anwendung“), deckt sich aber in der Sache mit Art. 6 S. 1 EGBGB, Art. 20 M-RE (der die sprachliche Schwäche vermeidet), Art. 14 GEDIP-Entwurf und Art. 16 EVÜ. Es ist richtig, auf den ordre public des Forumstaates abzustellen. Einen umfassenden ordre public européen gibt es nicht. Die unverzichtbaren Bestandteile des Ordnungssystems der EG bilden ein wichtiges Element des nationalen ordre public, der eine gemeinschaftsrechtliche Prägung erfährt. Dies muß nicht ausdrücklich formuliert werden. Wieweit europäische Wertungen gerade bei außervertraglichen Schuldverhältnissen eine Rolle spielen, kann der Rechtsprechung überlassen bleiben. (4) Ausschluß der Rückwirkung (Art. 21 K-VE) Die Vorschrift entspricht einem Grundsatz des deutschen Rechts, so daß sich eine Stellungnahme erübrigt. Es handelt sich bei den vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Ereignissen um abgeschlossene Vorgänge, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen und -folgen sich aus dem vom bisherigen nationalen oder konventionsrechtlichen IPR berufenen Recht bereits ergeben haben. Eine rückwirkende neuerliche Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte aber besonderer Begründung. (5) Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung (Art. 22 K-VE) Die Vorschrift entspricht Art. 17 GEDIP-E. Teilweise deckt sie sich auch mit Art. 4 Abs. 3 EGBGB. Art. 22 Abs. 1 bedeutet, daß direkt auf das Partikularrecht verwiesen wird, in dessen Geltungsbereich der Erfolgsort liegt oder Schädiger und Geschädigter, Bereicherter und Entreicherter, Geschäftsführer und Geschäftsherr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das interlokale Privatrecht des betreffenden Staates soll keine Rolle spielen. Gegen diese Regel ist aus deutscher Sicht wegen entsprechender Regelung in Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB (direkte Bezeichnung des maßgeblichen Partikularrechts) kaum etwas einzuwenden. Sie überrascht aber deshalb, weil den Gerichten des betreffenden Staates selbst in Art. 22 Abs. 2 die Anwendung des interlokalen Privatrechts der lex fori vorbehalten bleibt. Die Rechtfertigung für diese unterschiedliche Handhabung ist nicht klar. Kritisch zu vermerken ist zu Abs. 1 ferner, daß keine Antwort gegeben wird, welches Recht anzuwenden ist, wenn die Anknüpfungen der Verordnung nicht zum gleichen Partikularrecht führen: z.B. wenn Schädiger und Geschädigter zwar im gleichen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch nicht im gleichen Partikularrechtsgebiet. Das Problem erledigt sich, wenn man in dieser Situation Art. 3 Abs. 2 für unanwendbar hält. Wird Abs. 2 angewendet, so muß sich entscheiden: Entweder läßt man das interlokale Recht des betreffenden Staates entscheiden oder sieht eine Regel wie Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB vor. Eine Klärung ist wünschenswert. (6) Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten (Art. 23 K-VE) Die Vorschrift behandelt in Abs. 1 das Verhältnis der Verordnung zu anderen EG-rechtlichen Vorschriften. Da Richtlinien nur Anweisungen an den nationalen Gesetzgeber enthalten, sind sie nicht Gegenstand der Vorschrift. Dieser Punkt könnte zur Vermeidung von Unklarheiten ausdrücklich festgestellt werden. Im übrigen wäre es nicht glücklich, die Verordnung durch nationale Spezialkollisionsnormen auszuhöhlen, die in diesem oder jenem Bereich auf sektoriellen Richtlinien beruhen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit ist es vorzuziehen, das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der Verordnung zu konzentrieren und diese nach Bedarf zu ergänzen. Kein EG-Recht sind die Vorschriften des EVÜ. Bei diesem handelt es sich um ein völkerrechtliches Übereinkommen, das unter Art. 24 fällt. Das wird sich ändern, sobald auch insoweit das Instrument einer EG-VO gewählt wird. In diesem Fall ist der Vorrang der vertragskollisionsrechtlichen Regelung naheliegend und die Notwendigkeit einer Abstimmung beider Regelungen evident. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zu Art. 10 Abs. 1 e) EVÜ, soweit es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge geht. Dies allgemein vorausgeschickt ist zu Art. 23 Abs. 1 K-VE zu bemerken: Da EG-Primärrecht keine Kollisionsnormen enthält, bezieht sich der erste Punkt auf Spezialkollisionsnormen in anderen EG-Verordnungen. Sie ist Ausdruck der Regel „lex specialis derogat lege generali“ und problemlos. Der zweite Punkt betrifft offenbar gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen (im Unterschied zu Art. 12, der sich auf mitgliedstaatliches Eingriffsrecht bezieht). Was die Vorschrift in der Verordnung zu suchen hat, ist nicht erkennbar. Die Verordnung befaßt sich mit der Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Vorschriften von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten. Die Bindung der Gerichte der Mitgliedstaaten an EG-Recht ist davon völlig unabhängig. Auch der dritte Punkt betrifft den Vorrang von EG-Recht vor dem kollisionsrechtlich anwendbaren nationalen Recht und hat deshalb mit dem Regelungsgegenstand der Verordnung nichts zu tun. Art. 23 Abs. 2 K-VE betrifft nicht das Verhältnis der Kollisionsnormen der Verordnung zu anderweit geregelten gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsnormen oder anderen Vorschriften des EG-Rechts. Es geht dabei vielmehr um die Befugnis der EG, für Dienstleistungen, die Maßgeblichkeit des koordinierten Rechts des Herkunftslandes vorzusehen: d.h. nach dem Recht des Herkunftslandes, ohne Rücksicht auf das nach der Verordnung anwendbare Recht (der deliktischen Haftung etc.) die Erlaubtheit der in Frage stehenden Dienstleistungen zu beurteilen. Die Vorschrift zielt offensichtlich auf die E-Commerce-Richtlinie. Versteht man dies als Vorbehalt, die Anwendung koordinierten öffentlichen Eingriffsrechts des Herkunftslandes vorzuschreiben, so ist die Vorschrift überflüssig. Die Anwendung von Eingriffsrecht erfolgt nicht nach Maßgabe des IPR. Die EG kann für Eingriffsnormen, soweit sie für diese Richtlinienkompetenz hat, auch den Anwendungsbereich (in casu das Herkunftslandprinzip) vorschreiben. Art. 23 Abs. 2 K-VE ist mißverständlich, denn er weckt den Eindruck, daß es um eine internationalprivatrechtliche Ausnahme geht. Betrachtet man Art. 23 Abs. 2 dagegen vor dem Hintergrund einer vorwiegend in Deutschland geführten Diskussion, so liegt allerdings der Verdacht nahe, daß mit dieser Vorschrift auch etwas anderes gemeint sein könnte: ein Vorbehalt zugunsten der Anwendung des Rechts am Hauptniederlassungsort des Schädigers, soweit es sich um unerlaubte Handlungen via Internet handelt, insbesondere um unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Im Ergebnis liefe das auf eine Verdrängung der Anknüpfung an den Marktort (Art. 6 K-VE) bzw. den Erfolgsort (Alternativvorschlag zu Art. 6 oben) hinaus. Wenn man dies will, sollte es offen diskutiert und nicht in einer Norm wie Art. 23 Abs. 2 K-VE verschleiert werden. In dieser Diskussion müßten die Gründe erörtert werden, die die deutsche Rechtsprechung veranlaßt haben, den Handlungsort als Anknüpfung marktbezogener Wettbewerbshandlungen aufzugeben. Hierzu ist festzustellen, daß die Regelung in einer EG-Verordnung berechtigter Anlaß ist, eine (unklare) Richtlinienvorgabe für nationales IPR darauf zu überprüfen, ob sie auf kollisionsrechtlich vernünftigen Überlegungen beruht. (7) Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (Art. 24 K-VE) Die Vorschrift entspricht grundsätzlich Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und ist aus deutscher Sicht an sich unproblematisch. Es sind aber einige Punkte im Anschluß zu vorangegangenen Ausführungen nochmals hervorzuheben: Ließt man die Vorschrift so, daß sie nur völkerrechtliche Verträge betrifft, denen alle Mitgliedsstaaten angehören, so ist sie wenig bedeutsam. Die thematisch einschlägigen Haager Übereinkommen (Produkthaftung, Straßenverkehrsunfälle) sind nur von einem Teil der Mitgliedstaaten ratifiziert. Lediglich das EVÜ ist einschlägig, wobei allerdings insoweit Zweifel bestehen, als es in verschiedenen Fassungen gilt. Man könnte deshalb die Auffassung vertreten, daß es weder im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten noch zu Drittstaaten einheitlich gilt. Thematisch überschneidet sich das EVÜ allerdings mit der K-VE nur hinsichtlich des Bereicherungsrechts, soweit es um die Abwicklung fehlgeschlagener Verträge geht, eventuell auch hinsichtlich der c.i.c.-Haftung, sofern man das EVÜ hierauf anwendet. Im übrigen wäre die Folge für die anderen Übereinkommen, daß auch die Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, die Kollisionsnormen der Verordnung anzuwenden hätten, selbst wenn sie damit gegen eine völkervertraglich übernommene Verpflichtung der Anwendung eines Übereinkommens verstießen. Das Dilemma kann durch die oben angesprochene rezeptive Verweisung auf die einschlägigen Übereinkommen vermieden werden, da sie zum inhaltlichen Gleichklang der Kollisionsnormen führt. Liest man dagegen die Vorschrift so, daß sie den Vorrang völkerrechtlicher Verträge auch für den Fall regelt, daß ihnen nur einige Mitgliedstaaten angehören, so ergäbe sich eine Kollisionsrechtsspaltung, die vermieden werden sollte. Auch aus diesem Blickwinkel empfiehlt es sich, durch oben angeregte Rezeption die Anknüpfungen der Übereinkommen in den KV-E zu übernehmen. 5. Titel IV Zu Art. 25 erübrigt sich eine Stellungnahme. (veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/rome_ii/contributions/deutscher_rat_internat_privatrecht_de.pdf) |