- Grundsätzliches
a) Die Kommission begrüßt im Grundsatz beide Abkommen, die einen Fortschritt und Erleichterungen in internationalen Unterhaltssachen bringen können. b) Die Kommission bedauert, ohne eine amtliche Begründung beraten zu müssen, so daß einzelne Fragen vielleicht aus falscher Sicht gesehen werden könnten. - Abkommensentwurf über das anwendbare Recht
a) Art. 1 (1) Ob in das Abkommen auch die Vererblichkeit von Unterhaltspflichten und die Unterhaltspflichten erbrechtlichen Ursprungs aufgenommen werden sollten, ist in der Kommission streitig. Teils wird empfohlen, beide Fragen in das Abkommen einzubeziehen, teils, sie offen zu lassen oder nur die erstere einzubeziehen. Keinesfalls sollen beide Fragen aus dem Abkommen ausgeklammert werden. (2) Das Abkommen sollte auch auf Unterhaltspflichten zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten angewandt werden; d.h. der Klammerzusatz ist zu streichen. (3) Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Adoptionsrechts in den einzelnen Staaten sollte klargestellt werden, daß die Adoptivkindschaft als familienrechtliche Beziehung unter das Abkommen fällt. (4) Es sollte klargestellt werden, daß unter das Abkommen (und nicht unter den Ausschluß für vertragliche Ansprüche) fallen, - Ansprüche aus Vergleichen über familienrechtliche Unterhaltspflichten, - Unterhaltsansprüche aus Adoptionsverhältnissen, auch wo die Adoption durch Vertrag erfolgt ist. b) Art. 2 Was „who claims or may claim“ bedeutet, ist nicht ganz klar. Doch erscheint diese Formulierung unschädlich. c) Art. 3 (1) Es sollte klarer herausgestellt werden (etwa durch ein Anfügen von „at all“ im englischen Text), daß auf das Schuldnerrecht nur Rücksicht genommen wird, wenn nach diesem überhaupt kein Unterhaltsanspruch gegeben ist. (2) In Abs. 2 sollte klargestellt werden, daß mit „la loi nationale commune“ die „loi interne“ gemeint ist (also unter Ausschluß eines Renvoi). (3) Da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht auf Zufall beruht, kann man Abs. 2 auch auf Mehrstaater anwenden. Es wird daher empfohlen, den Klammerzusatz zu streichen. (4) Die Mehrheit der Kommission empfiehlt, das „Wahlrecht“ in Abs. 2 nicht als Gestaltungsrecht zu konstruieren, sondern als Anspruchskonkurrenz in dem Sinne, daß jeweils ein Anspruch nach jedem der in Frage kommenden Rechte besteht, der geltend gemacht werden kann oder nicht. Damit werden Zufälligkeiten und Schwierigkeiten vermieden, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 5, wo ungeklärt ist, ob und wie z.B. eine Unterstützungsbehörde die Wahl ausüben oder erzwingen kann. d) Art. 4 (1) In Abs. 1 sollte klarer zum Ausdruck kommen, daß die Regel auch anzuwenden ist im Falle einer ausländischen Scheidung oder Trennung, die in dem Staat anzuerkennen ist, der über den Unterhalt entscheidet. Das könnte geschehen durch Hinzufügen eines 2. Satzes etwa des Inhalts: „Dies gilt nicht, wenn die Scheidung oder Trennung in dem Staat nicht anerkannt wird, dem die angerufene Behörde angehört“. (2) In Abs. 2 ist der Variante I der Vorzug zu geben, weil das Scheidungsgericht im Zweifel sein eigens Recht angewandt hat. (3) In Abs. 3 sollte geregelt werden, was gilt, wenn eine Ehe nach zwei Rechten für nichtig oder zur Nichtehe erklärt worden ist. e) Art. 5 (1) Es wird empfohlen, in der amtlichen Begründung die Beschränkung auf die privatrechtliche Natur der Regresse herauszustellen. (2) Es wird auf das Problem des Schuldnerschutzes hingewiesen: Nach welchem Recht ist der Schuldner zu schützen, wenn er in Unkenntnis einer cessio legis nach fremden Recht an den Falschen leistet? f) Art. 6 (1) Es sollte in der Begründung darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Erstentscheidung um eine anzuerkennende handeln muß. (2) Zur Frage, wie weit eine nach der Erstentscheidung eingetretene Änderung der Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen ist, ist die Meinung der Kommission geteilt. - Die Mehrheit tritt für die Beibehaltung der jetzigen Fassung ein und will die Bestimmung dahin auslegen, daß ein späterer Statutenwechsel unberücksichtigt bleibt. Dies könnte in der amtlichen Begründung gesagt werden. - […] will die Vorschrift beibehalten, aber nur auf tatsächliche Änderungen beziehen, während die Frage des Statutenwechsels offen bleibt. - […] schlagen vor, Art. 6 Abs. 1 dahin zu ändern, daß bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Anknüpfungstatsachen das neue Recht angewandt wird, wenn die neue Anknüpfung bereits 5 Jahre bestanden hat. g) Art. 10 Es wird empfohlen, Art. 10 als selbstverständlich und systemwidrig zu streichen. h) Art. 11 Nr. 7 bedeutet nach Auffassung der Kommission, daß bei einem Regreß nach Art. 5 die Höhe der Regreßforderung durch das von Art. 3 u. 4 allgemein berufene Recht begrenzt wird. Es wird angeregt, die Vorschrift in diesem Sinne klarer zu fassen. i) Art. 13 Die Kommission begrüßt, daß die selbständige Anknüpfung von Vorfragen klargestellt ist. j) Art. 16 Als maßgebender Zeitpunkt ist der des Fälligwerdens der Ansprüche dem der Klageerhebung vorzuziehen. frühere rechtskräftige Entscheidungen sollen unberührt bleiben. Vorgeschlagen wird als Neufassung: „Dieses Übereinkommen findet Anwendung nur auf Ansprüche, die nach dem Tage fällig werden, an dem das Übereinkommen in dem Staat in Kraft tritt, dem die angerufene Behörde angehört. Rechtskräftige Entscheidungen blieben unberührt.“ - Abkommensentwurf über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen
a) Verhältnis zum Mj.-Abkommen Die Möglichkeit, durch Erklärung beim Beitritt das neue Abkommen an die Stelle des Mj.-Abkommens gegenüber solchen Staaten zu setzten, die eine ebensolche Erklärung abgeben, wäre zu begrüßen. Zu erwägen ist auch eine Überarbeitung und Anpassung beider Mj.-Abkommen. b) Art. 1 (1) Das zu Art. 1 des anderen Abkommens Gesagte gilt entsprechend. (2) Nach Ansicht der Kommission umschreibt Abs. 2 nur den Kreis der Regreßberechtigten, ohne auf das angewandte Recht abzustellen. c) Art. 2 Es sollte im Text oder in der Begründung klargestellt werden, daß „Entscheidungen“ nur solche einer neutralen Behörde sind, nicht etwa Leistungsbescheide einer Regreßbehörde. d) Art. 4 In Abs. 2 empfiehlt sich statt „kann“ eine genauere Formulierung (etwa im Sinne von „muß... wenn die Voraussetzungen gegeben sind“). e) Art. 6 (1) Die ordre-public-Klausel der Nr. 1 gehört systematisch an den Schluß. (2) Die deutsche Übersetzung enthält unter Nr. 3 Buchst. a einen sinnentstellenden Fehler. Es muß dort heißen: „... zuerst anhängig ist;“. f) Art. 7 (1) Aus denselben Gründen, wie zu Art. 3 des anderen Abkommens unter 3 angeführt, ist in Nr. 3 das Wort „ausschließlich“ zu streichen und allein auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abzustellen. (2) Nr. 4 letzter Halbsatz betrifft nach Auffassung der Kommission Prorogationsverbote im Anerkennungsstaat. Es wird angeregt, die Bestimmung insoweit genauer zu formulieren. (3) In Nr. 5 sollte die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsentscheidungen der für die Scheidung oder Trennung nur folgen, sofern die Unterhaltsregelung im selben Verfahren erfolgt. Empfohlen wird der Zusatz: „..., sofern die Unterhaltsentscheidung im selben Verfahren erfolgt ist, wie die Scheidung oder Trennung.“ g) Art. 18 Die vorgesehen Erklärung sollte von Deutschland abgegeben werden. Nicht Veröffentlicht. |