Neueste Informationen Heft 2/2025
Arkadiusz Wudarski (1972-2025)
Am 1.2.2025 ist Prof. Dr. Arkadiusz Wudarski, MAE plötzlich und unerwartet während einer Bergtour in den argentinischen Anden verstorben. Er hat an der Universität Hamburg bei Peter Mankowski promoviert und habilitiert und war seit 2010 Inhaber der Professur für Polnisches und Europäisches Privatrecht sowie Rechtsvergleichung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Gleichzeitig hatte er seit 2023 eine Forschungsprofessur an der Universität Stettin inne. Sein wissenschaftliches und akademisches Wirken war der Rechtsvergleichung vor allem im Grundbuch- und Familienrecht gewidmet. Besonders am Herzen gelegen hat ihm stets der deutsch-polnische Austausch, den er auf vielen Ebenen engagiert befördert hat. In beiden Ländern gleichermaßen beheimatet, war er ein Meister darin, Brücken zu bauen und Menschen zusammenzubringen. Er stellte sein Wissen in den Dienst der Sache, so im Bereich der Fremdrechtsanwendung, wo er eine Vielzahl von Gutachten zum polnischen Recht für deutsche Gerichte erstellt hat. Mit Arkadiusz Wudarski verliert die Rechtswissenschaft einen innovativen und zukunftsgewandten Geist und der deutsch-polnische Rechtsverkehr eine seiner wichtigsten Stimmen.
(Michael Stürner, Konstanz)
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO: Internationale Zuständigkeit am Niederlassungsort der Muttergesellschaft und Vermutung bestimmenden Einflusses der Konzernobergesellschaft auf Konzernuntergesellschaft
EuGH 13.2.2025 – C-393/23 – Athenian Brewery SA, Heineken NV ./. Macedonian Thrace Brewery SA
Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er nicht dem entgegensteht, dass im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft sich für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann.
EuMahnVO: Sicherung der Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 EuMahnVO nach nationalem Recht
EuGH 5.12.2024 – C-389/23 – Bulgarfrukt – Fruchthandels GmbH ./. Oranzherii Gimel II EOOD
Die Bestimmungen der EuMahnVO sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der das mit einem Rechtsbehelf gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl befasste Gericht verpflichtet ist, diesen für nichtig zu erklären, wenn er dem Antragsgegner nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art. 13 bis 15 EuMahnVO vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt worden ist.
Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO: Dienstherr bei Lohnfortzahlung als Geschädigter
Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de La Tour beim EuGH 9.1.2025 – C-536/23
Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seiner Eigenschaft als Dienstgeber handelt, der in die Rechte des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Beamten eingetreten ist, dessen Bezüge er fortgezahlt hat, als „Geschädigter“ die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versicherungsgesellschaft, bei der das an diesem Unfall beteiligte Fahrzeug haftpflichtversichert ist, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem die Verwaltungseinrichtung ihren Sitz hat, die diesen Beamten beschäftigt.
Art. 25 EuGVVO: Anwendbares Recht auf Dritteinbezug in Gerichtsstandsabrede
Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich) 3.12.2024 – C-825/24
1. Ist Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen, dass im Falle eines Vertrags, der eine Vereinbarung zugunsten Dritter enthält, die Möglichkeit eines aus dieser Vereinbarung Begünstigten, sich auf die in diesem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel zu berufen, nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu beurteilen ist oder dahin, dass sie nach einer auf diesem Artikel beruhenden materiell-rechtlichen Vorschrift zu beurteilen ist?
2. Ist im zweiten Fall Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen, dass, wenn eine Vertragspartei eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten eingeht, der Dritte sich gegenüber den Vertragsparteien auf die im Vertrag vorgesehene Gerichtsstandsklausel unabhängig von der Art des Vertrags berufen kann?
3. Ist Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, der eine Kategorie von Begünstigten der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen definiert und das Verfahren zur Bestimmung dieser Begünstigten festlegt, von einem Dritten, der in diesem Vertrag nicht namentlich genannt wird und sich auf die Eigenschaft des Begünstigten der Vereinbarung zugunsten Dritter beruft, gegenüber den Vertragsparteien geltend gemacht werden kann?
4. Ist Art. 25 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines aus einer Vereinbarung zugunsten Dritter Begünstigen, sich auf eine Gerichtsstandsklausel zu berufen, davon abhängt, dass im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Vereinbarung zugunsten Dritter auf die Gerichtsstandsklausel anwendbar ist?
Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007: Anforderungen an Vollstreckbarerklärung im Beschwerdeverfahren des Titelschuldners
BGH 27.3.2024 – XII ZB 291/23
1. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an Senat NZFam 2023, 156).
2. Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist.
Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ: Verfassungs- und menschenrechtliche Anforderungen an die Kindesrückführung
BVerfG 23.4.2024 – 1 BvR 1595/23
1. Nach überwiegendem fachrechtlichen Verständnis ist die Rückgabeverpflichtung nach dem HKÜ bereits dann erfüllt, wenn der entführende Elternteil das Kind für einen Zeitraum in den Herkunftsstaat zurückgebracht hat, in dem der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung im Heimatstaat bewirken kann; die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsstaat ist nach dieser Auffassung nicht erforderlich.
2. Ist die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Regelungen des HKÜ mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar, liegt darin regelmäßig auch eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
3. Nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EGMR müssen die Gerichte der Vertragsstaaten bei der Auslegung und Anwendung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ erkennen lassen, dass die in Art. 8 EMRK enthaltenen Garantien gewährleistet und insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt worden sind. Das verlangt ein gewisses Maß an auf die Voraussetzungen des Versagungsgrundes bezogener Begründung.
(Leitsätze v. Anna Bobzin, Köln)
Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO: Unabdingbares Schutzniveau der AGB-Kontrolle bei Rechtswahl in Formulararbeitsvertrag
BAG 22.8.2024 – 2 AZR 251/23
Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert als unabdingbares Recht i.S.d. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO ein Schutzniveau, von dem zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.
Leihmutterschaft: Widersprechende Muttereintragungen im Geburtsland und in Deutschland bei anzuerkennende ausländische gerichtliche Elternschaftsfeststellung
OLG Köln, 19.6.2024 – 26 Wx 1/24
1. Stellt eine anerkannte oder anzuerkennende ausländische Entscheidung die Elternschaft der Wunscheltern mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Geburt fest, kommt ihr für die inländische Registrierung grundsätzlich dieselbe Wirkung zu, die sie auch in dem Staat hat, in dem sie ergangen ist; sie wirkt daher auf die Geburt zurück, es sei denn, aus der Entscheidung ergibt sich etwas anderes.
2. Eine – vorherige – Beurkundung der Leihmutter im Geburtsregister als Mutter ist rechtlich unzutreffend und verstößt gegen das Gebot der Registerwahrheit.
§§ 1025 II, 1033, 32 ZPO: Keine Anti-Anti-Suit-Injunction infolge Achtung des Territorialitätsprinzips und staatlicher Souveränität des ausländischen Staates
OLG Düsseldorf 17.6.2024 – 26 W 7/24
1. Allein eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nicht geeignet, eine gem. §§ 1025 II, 1033, 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zu derogieren.
2. Liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach §§ 1025 II, 1033, 32 ZPO vor, ist die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
3. Der von der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Gerichte zu gewährende Justizgewährungsanspruch umfasst nicht den Schutz eines im Ausland geführten Verfahrens vor im Ausland erlassener oder drohender Anti-Suit-Injunctions und in Folge dessen im Ausland drohender Vollstreckungsmaßnahmen.
4. In diesem Fall stehen dem Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction – auch wenn über die Partei nur mittelbar Einfluss auf die Drittstaaten genommen würde – die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität der betroffenen Drittstaaten entgegen.
Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Nachlassverfahren des emeritierten Papstes Benedikt XVI
OLG München 12.6.2024 – 33 Wx 270/23 e
1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Nachlassverfahren nach dem Tod des emeritierten Papstes Benedikt XVI.
2. Passiva zählen nicht zum Nachlassvermögen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EuErbVO.
Einen Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO ist nicht deswegen begründet, weil ein Verfahren über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben des Erblassers vor den Gerichten des Staates Vatikanstadt zu führen ist.
HUÜ: Abänderung eines US-Urteils über Kindesunterhalt
OLG Celle 11.6.2024 – 17 UF 204/23
1. Die Abänderung eines US-Urteils über Kindesunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltstitel im Inland anzuerkennen ist. Die Frage der Anerkennungsfähigkeit kann im Abänderungsverfahren nach dem HUÜ inzident geprüft werden.
2. Das Abänderungsverfahren ist zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und den materiell berechtigen Kindern zu führen.
3. Haben die Kinder dauerhaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist für das Abänderungsverfahren deutsches Recht anzuwenden.
4. Die Kosten für den Besuch einer internationalen Schule sind, wenn der Schulbesuch angezeigt und angemessen ist, als regelmäßiger Mehrbedarf zu berücksichtigen.
5. Der nach Rechtshängigkeit weiter gezahlte titulierte Kindesunterhalt kann, soweit eine Überzahlung eingetreten ist, von den unterhaltsberechtigten Kindern zurückgefordert werden.
Art. 13 I lit. b HKÜ: Keine Versagung der Kindsrückführung nach Israel aus Sicherheitsgründen
OLG Stuttgart 23.5.2024 – 17 UF 71/24
Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel nach den Bestimmungen des HKÜ steht in Bezug auf die derzeitige Sicherheitslage in Israel die Vorschrift des Art. 13 I lit. b HKÜ nicht entgegen.
§ 35 Abs. 1 GBO und überwindbare Monita des Europäisches Nachlasszeugnisses
OLG Bremen 18.4.2024 – 3 W 10/24
Das Europäische Nachlasszeugnis ist auch dann als Nachweis gem. Art. 69 Abs. 5 EuErbVO geeignet, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefüllt ist, die fehlenden Angaben sich aber aus einer mit dem Formblatt verbundenen Erklärung des ausstellenden Notars ergeben. Auch ein solches Europäisches Nachlasszeugnis erbringt gem. § 35 Abs. 1 GBO den vollen Nachweis für die darin angegebene Erbfolge.
Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007: Intertemporales Recht der Unterhaltsvollstreckung
OLG Bremen 18.4.2024 – 5 UF 75/23
Die Übergangsbestimmung des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007, wonach der Vollstreckungsstaat nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, soweit nicht Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entbindet den Vollstreckungsstaat zwar im genannten Falle von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Vollstreckung, enthält jedoch kein Verbot einer Vollstreckbarerklärung.
Nationale Zuständigkeitsbegründung begründet keine Aussetzung nach Art. 20 Abs. 2 EuEheVO n.F.
OLG Stuttgart 8.4.2024 – 15 WF 16/24
Eine Aussetzung nach Art. 20 Abs. 2 EuEheVO n.F. wegen einer vorrangigen internationalen Zuständigkeit erfolgt nicht, soweit sich polnische Gerichte in Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung lediglich aufgrund ihrer nationalen Vorschriften international für zuständig erachten und sich die Kinder gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Beweisaufnahme entsprechend § 363 I, § 1072 ZPO i.V.m. EuBVO 2022
OLG Brandenburg 20.3.2024 – 13 UF 157/23
Kommt ein im EU-Ausland lebender Zeuge einer Ladung zu einem Termin zur Beweisaufnahme vor dem Familiengericht nicht freiwillig nach, muss eine Beweisaufnahme entsprechend § 363 I, § 1072 ZPO i.V.m. EuBVO 2022 stattfinden.
Anwendbares Rech der stillen Gesellschaft nach grenzüberschreitender Verschmelzung
OLG Schleswig 6.3.2024 – 9 U 11/23
Auch nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht maßgeblich. Denn durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung für diese Verträge galt, auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden.
EuErbVO und Erbgang nach dem Tod eines Südafrikaners
OLG Köln 22.1.2024 – 2 Wx 227/23
1. Auf das in Deutschland befindliche bewegliche Vermögen (vorliegend ein Bankguthaben) eines deutschen Erblassers mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Südafrika findet südafrikanisches Recht Anwendung, sofern nicht die Fiktion des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO greift.
2. Auf die Formwirksamkeit einer in Südafrika errichteten letztwilligen Verfügung findet in Deutschland das Haager Testamentsformübereinkommen vorrangig vor der EuErbVO Anwendung.
3. Ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Südafrika kann sein nach deutschem Erbrecht wirksam errichtete letztwillige Verfügung durch ein abweichende letztwillige Verfügung widerrufen, welches den Formvorschriften seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes genügt.
4. Richtet sich die Erbfolge nach südafrikanischem Recht sind bei einer gegenständlich auf das in Deutschland befindliche bewegliche Vermögen beschränkten Testamentsvollstreckung die Befugnisse des Testamentsvollstreckers in dem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO: Handlungsort und Erfolgsort als Deliktsorte
OLG Köln 21.12.2023 – 24 U 15/23
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist.
Art. 32 EuInsVO und Brexit
OLG Koblenz 19.12.2023 – 3 U 1052/23
Art. 32 EuInsVO, der die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Insolvenzverfahren in den Mitgliedsstaaten regelt, findet trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf in England durchgeführte Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung, wenn diese vor dem Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 eingeleitet wurden.
§ 1607 Abs. 2 S. 1 BGB erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung bei im Ausland lebendem Unterhaltsschuldner
OLG Koblenz 28.6.2023 – 13 UF 559/22
Eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung im Sinne des § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB liegt in der Regel vor, wenn der Unterhaltsanspruch gegen einen im Ausland lebenden Schuldner zu verfolgen ist.
EuGVVO: Gibralta nach Brexit
Supreme Court of Gibralta 18.11.2024 – 2024/GSC/043 – Nanox Imagin plc ./. David Schick
Die EuGVVO ist auch nach dem Brexit weiterhin als „unmittelbares EU-Recht“ i.S.d. s. 6 European Union (Withdrawal) Act 2019 Teil des gibraltarischen Rechts.
(Leitsatz v. Anna Bobzin, Köln)
Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Kollision mehrerer Gerichtsstandsvereinbarungen
OGH 30.9.2024 – 7 Ob 116/24w
Im Fall der Kollision mehrerer Gerichtsstandsvereinbarungen, der sich nicht durch das Nachgeben einer Partei auflöst, fehlt es am Konsens, sodass überhaupt keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde. Es liegen damit nicht mehrere Gerichtsstandsvereinbarungen vor, sondern in Wahrheit keine. In diesem Fall steht das Gericht nicht vor der Aufgabe, der einen Gerichtsstandsvereinbarung den Vorrang vor der anderen zuzugestehen, sondern es fehlt eben dann an jeder Gerichtsstandsvereinbarung.
(Leitsatz v. Anna Bobzin, Köln)
Anwendbares Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Netzwerken
OGH 25.6.2024 – 4 Ob 191/23a
Unterlassungsansprüche gegen einen in Irland ansässigen Betreiber eines sozialen Netzwerks betreffend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung richten sich nach irischem Recht.
(Leitsatz v. Anna Bobzin, Köln)
Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO: Ausrichten ist mehr als doing business
OGH 16.5.2024 – 9 Ob 13/24p
Der Begriff des „Ausrichtens“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO erfasst jedenfalls die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.
§ 27a öst. IPRG: Substitution bei einer im Ausland begründeten Partnerschaft
OGH 14.5.2024 – 10 ObS 118/23k
1. Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ im Sinne der lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, das heißt ihre Kernelemente aufweisen.
2. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen.
3. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft sondern selbst dann nur eine schlichte beziehungsweise faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft.
4. Eine nach bosnischem Recht außereheliche Lebensgemeinschaft ist der eingetragenen Partnerschaft funktionell nicht gleichwertig im Sinne des § 27a IPRG und begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension.
(Leitsätze v. Anna Bobzin, Köln)
Veranstaltungshinweise
Am 24. und 25.4.2024 veranstalten das Institute for European Tort Law of the Austrian Academy of Sciences and the University of Graz (ETL) und das European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) die 24. Annual Conference on European Tort Law in Wien. Die Konferenz wird die wichtigsten Entwicklungen im Deliktsrecht in Europa im Jahr 2024 beleuchten und eine Diskussion über deren Auswirkungen ermöglichen. Weitergehende Informationen und Registrierung unter https://www.oeaw.ac.at/etl/events/annual-conference-acet